Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00265


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 2. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Carolin Driever

Teichmann International (Schweiz) AG

Bahnhofstrasse 82, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1989, Mutter einer 2009 geborenen Tochter, gelernte Detailhandelsfachfrau EFZ (Urk. 10/2), war zuletzt seit dem 1. April 2023 in einem Vollzeitpensum bei der Y.___ AG, Z.___, als Jewellery and Watch Consultant tätig, wobei die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis im November 2023 per 31. Mai 2024 aus wirtschaftlichen Gründen kündigte (Urk. 10/8/5 Ziff. 3, Urk. 10/23 Ziff. 2.1).

    Ab dem 9. Dezember 2023 wurde die Versicherte arbeitsunfähig und bezog Leistungen der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/4/1). Am 31. Mai 2024 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Sommer 2023 bestehende mittelgradige depressive Episode und Blockaden auf der rechten Seite vom Becken über die Schulter, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Übergewicht und Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3 Ziff. 6.1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/4, Urk. 10/8, Urk. 10/19-20, Urk. 10/29-30) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/11; Urk. 10/16) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2025 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/33 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 2. April 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. März 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihrem Leistungsbegehren sei stattzugeben. Eventuell sei zur korrekten Feststellung des Sachverhaltes ein Gerichtsgutachten einzuholen. Subeventuell sei die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Bewilligung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 4. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 15) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. September 2025 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 3. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18). Am 8. September 2025 (Urk. 19) reichte Rechtsanwältin Carolin Driever ihre Honorarnote (Urk. 20) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1 mit Hinweisen).

1.5    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass sie die IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2024 erhalten habe. Um die gesundheitliche Situation zu beurteilen, seien die Akten des Krankentaggeldversicherers eingeholt worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die ausgewiesene Diagnose keine länger andauernde oder bleibende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Zwar sei eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, es handle sich jedoch aus IV-rechtlicher Sicht hierbei um eine vorübergehende, behandelbare Einschränkung. Es bestehe somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Was die im Einwandverfahren durch die behandelnde Ärztin der A.___ geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychischer und körperlicher Sicht anbelange, würden im Bericht der Hausarztpraxis vom 20. Dezember 2024 keine körperlichen Diagnosen genannt, und die von der behandelnden Ärztin der A.___ gestellten Diagnosen seien weiterhin nicht als langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen zu betrachten. Es lägen zudem psychosoziale Belastungsfaktoren vor, welche bei der Beurteilung des IV-Leistungsanspruches nicht berücksichtigt werden könnten (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie seit längerer Zeit an einer depressiven Symptomatik sowie an physischen Leiden wie Fersenschmerzen und an massiven muskulären Verspannungen im Rücken- und Nackenbereich leide. Diese Leiden hätten sich im Herbst 2023 stark verschlimmert, weshalb sie ihren Beruf nicht mehr habe ausüben können, und ab Dezember 2023 krankgeschrieben worden sei (S. 5 f. Rz. 10-11).

    Seit April 2024 sei sie in psychiatrischer Behandlung. Die Psychiaterin untersuche sie mindestens einmal alle paar Monate, kenne ihre Krankheitsgeschichte und habe ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheit sei es zu einem vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 6 f. Rz. 12-13, S. 8 Rz. 16-17, S. 8 f. Rz. 19). Die Beschwerdegegnerin habe sich weder mit ihren Vorbringen noch mit denjenigen der behandelnden Ärztin genügend auseinandergesetzt und habe es weiter unterlassen, die notwendigen Informationen einzuholen, um ihre Erwerbsunfähigkeit vollständig einschätzen zu können. Auch die geltend gemachte Verschlechterung des Krankheitsbildes sei nicht gewürdigt worden. Es liege damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor (S. 9 Rz. 21). Im Bedarfsfall sei eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen, um ihre Erwerbsunfähigkeit abzuklären (S. 9 f. Rz. 22-24).

2.3    In ihrer Replik (Urk. 15) hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren beschwerdeweisen vorgebrachten Standpunkten (vorstehend E. 2.2) fest und führte ergänzend aus, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit, wie sie von der von der Krankentaggeldversicherung beauftragten Gutachterin vorprognostiziert worden sei, aufgrund der gegenteiligen und konstanten Bescheinigungen der behandelnden Psychiaterin nicht zu überzeugen vermöge. Am Ergebnis der versicherungsinternen Beurteilung bestünden Zweifel (S. 5 Rz. 10). Sie – die Beschwerdeführerin - wolle unter anderem eine Unterstützung durch eine berufliche Wiedereingliederung erwirken. Es sei keinesfalls so, dass sie sich uneingeschränkt auf Stellensuche begeben könne und in jeder Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 5 f. Rz. 12).

2.4    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.


3.

3.1    Die relevante Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

3.2    Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Assessement vom 7. Mai 2024 (Urk. 10/4/3-11) als Diagnose eine mittelgradige Erschöpfungsdepression bei komplexer Belastungssituation (ICD-10 F32.1; S. 6 Ziff. 1).

    Dr. B.___ führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2024 untersucht habe (S. 1 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung in die angestammte oder eine andere Tätigkeit ab dem 15. Juni 2024 mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 15. Juli 2024 mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich sei (S. 8 Ziff. 5). Es sei keine Verweistätigkeit nötig (S. 7 Ziff. 3).

    Zur Anamnese führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin nach den Sommerferien 2023 durch einen Fersensporn Beschwerden beim Stehen und Laufen bekommen habe, was in ihrem Beruf als Verkäuferin bei Y.___ die schon vorbestehenden Muskelverspannungen und Schmerzen verstärkt habe. Sie sei seit April 2023 dort angestellt gewesen, habe die Arbeit sehr gerne gemacht, aber leider auf Ende Mai 2024 aus wirtschaftlichen Gründen die Kündigung erhalten (S. 3 oben). Die vorletzte Stelle sei ihr nach 5.5 Jahren als stellvertretende Filialleiterin bei C.___ gekündigt worden. Sie habe sehr viel Verantwortung getragen. Ihr Körper habe körperliche Stresszeichen gehabt, indem die Haut stark mit Ekzemen reagiert und sie eine Phase von Migräneanfällen (November 2022) erlitten habe. Sie habe in zwei Monaten 24 kg abgenommen. Danach hätten sich psychosoziale Probleme (Finanzen) gehäuft. Eine grosse Belastung sei die aufwändige Betreuung ihrer inzwischen 15-jährigen Tochter, die sie seit acht Jahren allein erziehe. Die Tochter sei von Seiten der Behörden gegen ihren Willen während drei Jahren (2015-2018) als Externe im Internat beschult worden und nur am Wochenende bei der Beschwerdeführerin gewesen. Beim Gedanken daran habe die Beschwerdeführerin geweint. Weiter habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Tochter nun bei der IV erstmals angemeldet werden müsse, weil die Integration in die Berufsausbildung wohl sehr schwierig werde (S. 3 Mitte). Dr. B.___ hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben keine psychiatrischen Vorerkrankungen habe und auch die Familienanamnese unauffällig sei. Sie habe Ende März 2024 mit Dr. med. D.___ ein Erstgespräch geführt. Es handle sich um eine leichte Depression. Sie sei von Dr. D.___ zu 100 % krankgeschrieben worden (S. 3 unten).

    Die Beschwerdeführerin habe zu ihrer aktuellen Situation geäussert, dass sie starke Schmerzen habe und sich nicht gut fühle. Sie habe keine Kraft mehr, um sich auf eine neue Stelle zu bewerben. Sie sei zuhause und verbringe Zeit mit der Tochter, koche, lese, liege viel und nehme Termine wahr. Sie esse zu viel und nehme dadurch stark zu. Sie schlafe schlecht und fühle sich überfordert. Ihr fehle die Tagesstruktur. Sie wolle wieder einen geregelten Arbeitstag haben, den sie gut bewältigen könne. Sie habe kaum Unterstützung durch die Mutter und Schwester und fühle sich als alleinerziehende Mutter allein gelassen (S. 4 oben).

    Zur Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Watch and Sales Managerin in einem Vollzeitpensum hielt Dr. B.___ fest, dass es ab 9. Dezember 2023 zu kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeits-Zeiten und ab dem 22. Februar 2024 zu einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % gekommen sei (S. 4 Mitte).

    Dr. B.___ führte in ihrer Beurteilung aus, dass bei der gelernten Verkäuferin und alleinerziehenden Mutter eine komplexe Belastungssituation vorliege. Psychiatrisch-klinisch ergäben sich Hinweise auf eine mittelgradige depressive Episode, dies in Folge mehrjähriger beruflicher und privater Überlastungen. Aus der Darstellung der Versicherten mit doch vorhandener Einengung auf die Schmerzthematik und die erlebten Kränkungen und dem Gefühl, nicht wertgeschätzt und unterstützt zu werden, ergäben sich Hinweise auf die Entwicklung einer chronischen Schmerzthematik. Die Beschwerdeführerin sei Ärzten gegenüber sehr skeptisch, jedoch habe sie sich Ende März 2024 erstmals zu einem psychiatrischen Gespräch in der Praxis A.___ eingefunden. Sie sei jedoch kaum bereit, auch nur ein pflanzliches Mittel (Relaxane) regelmässig einzunehmen. Es sei also davon auszugehen, dass die Intensivierung der Therapie Zeit brauchen werde und dass nicht so schnell erste Ergebnisse zu erwarten seien. Um die Beschwerdeführerin nicht in eine ungünstige Krankenrolle zu manövrieren, sei es wichtig, dass sie einen beruflichen Alltag wieder aufnehme. Dieser sollte möglichst mit den körperlichen Beschwerden vereinbar sein. Der Alltag im Beruf werde ihr psychischen Halt geben. Insofern wäre eine baldige Wiedereingliederung in eine Tätigkeit ihrer Wahl Mitte Juni 2024 günstig (S. 6 Ziff. 1).

3.3    Dr. D.___ stellte in ihrem Bericht vom 21. November 2024 (Urk. 10/23) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- Anpassungsstörung mit langer depressiver Reaktion und Angst bei vielen psychosozialen Belastungen und Schmerzen (ICD-10 F43.2)

- Differenzialdiagnose (DD) mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- chronisches Schmerzsyndrom

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach Venen-Operation links am 10. Juni 2024, ein chronisches Schmerzsyndrom und eine Adipositas (Ziff. 2.6). Dr. D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 22. April 2024 bei ihr in Behandlung sei und dass die letzte Kontrolle am 6. November 2024 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Es finde einmal pro Woche eine Behandlung statt (Ziff. 1.2).

    Der Beschwerdeführerin sei vom 23. Januar bis 30. April 2024 von Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, F.___, und danach durch sie – Dr. D.___ - vom 1. Mai bis 30. November 2024 für sämtliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Derzeit sei ihr weder die bisherige noch eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar (Ziff. 4.1-2). Die Prognose zur Eingliederung sei derzeit ungünstig (Ziff. 4.3).

    Zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin führte Dr. D.___ aus, dass eine komplexe Belastungssituation vorliege. So sei die Beschwerdeführerin mit 19 Jahren schwanger geworden, und ihr Freund habe das Kind (Tochter) nicht anerkennen wollen. Ihre Tochter sei ihr weggenommen und in einer Pflegefamilie platziert worden. Damals habe auch ihr Vater einen Hirnschlag erlitten. Seit ihrem 9. Lebensjahr sei die Tochter wieder bei der Beschwerdeführerin. Die Tochter habe viele Schwierigkeiten in der Schule gehabt und sei traumatisiert worden. Weiter sei das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen im November 2023 aufgelöst worden. Der Vater der Beschwerdeführerin sei am 5. August 2024 verstorben, und die Situation mit ihrer Tochter belaste sie sehr (Ziff. 2.1-2). Dr. D.___ hielt fest, dass eine depressive Symptomatik, eine Antriebsminderung, Angst, Unsicherheit, Lustlosigkeit, Schlafstörungen sowie Schmerzen bestünden (Ziff. 2.4).

3.4    Dr. E.___, F.___, nannte in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2024 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/26) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression, ICD-10 F32.1 (Ziff. 2.5).

    Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 24. April 2020 bei ihr in Behandlung sei. Die letzte Kontrolle habe am 29. Mai 2024 stattgefunden. Anschliessend seien die Konsultationen bei der Psychiaterin Dr. D.___ erfolgt (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei bei ihr – Dr. E.___ - nicht mehr aktiv in Behandlung (Ziff. 1.2). Sie könne keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machen (Ziff. 2.7, Ziff. 3.1-5).

    Zur Vorgeschichte führte Dr. E.___ aus, dass im März 2024 eine Vorstellung mit psychischer Dekompensation, Konzentrationsstörungen und körperlichen Schmerzen erfolgt sei. Die Schmerzen seien mit Physio- und Chirotherapie nur leicht besser geworden. Es habe eine belastende Situation mit der Tochter und am Arbeitsplatz bestanden (Ziff. 2.1).

3.5    Dr. D.___ stellte in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2025 (Urk. 10/36/1-2) nach ergangener negativer Verfügung vom 3. März 2025 (Urk. 2) folgende Diagnosen (S. 2):

- Anpassungsstörung mit langer depressiver Reaktion und Angst, ICD-10 F43.2

- DD rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1

- chronisches Schmerzsyndrom

- Fussschmerzen, plantarer Fersensporn

- myofasziale Schmerzen nuchal, Spannungskopfschmerzen

- Status nach Venen-Operation links am 10. Juni 2024

- Adipositas

    Dr. D.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin etwa seit Januar 2024 unter einer Anpassungsstörung, DD mittelgradige depressive Episode, unter Migräne, Haarausfall, Neurodermitis, einer Blockade auf der rechten Körperseite, Schmerzen im Rücken und im Nacken sowie im rechten und linken Bein leide.

    Die Komplexität der Beschwerden und der Grad der Depression, der Angstzustände und der Schmerzen hätten sich im Verlauf der Behandlung nicht verbessert, sondern verschlechtert (S. 1 Mitte). Die depressive Symptomatik, die Angst und die körperliche Reaktion auf Stress hätten sich bei der Beschwerdeführerin intensiviert. Sie fühle sich psychisch und körperlich blockiert und erschöpft. Die Symptome und Blockaden sowie das ständige Gefühl der Überforderung und der Druck machten ihr unerträgliche Angst. Sie vergesse immer wieder Dinge, wenn sie sie nicht aufschreibe. Es gebe Tage, an denen sie das Gefühl habe, an der Last des Lebens zu zerbrechen. Die Beschwerdeführerin mache sich zusätzlich Sorgen um ihre Tochter, die gesundheitlich sehr leide. Weiter würden der Tod ihres Vaters im August 2024 und die damit verbundene Planung des Grabsteins, um seinen Abschied zu würdigen, einen Grossteil ihrer Gedanken und Energie in Anspruch nehmen. Durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheit sei es bei der Beschwerdeführerin zum ganzen Verlust der Erwerbsfähigkeit gekommen. Durch die Arbeitsunfähigkeit spüre sie weniger Druck, aber die Beschwerden hätten sich nicht gebessert. Sie sei nur am Weinen, habe extreme Schmerzen und fühle sich hilflos und von allen im Stich gelassen (S. 1 unten).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen eines aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschadens im Sinne einer langandauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung (vorstehend E. 2.1). Dagegen macht die Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte ihrer behandelnden Ärztin Dr. D.___ geltend, dass bei ihr ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 2.2-3).

4.2    In somatischer Hinsicht liegen keinerlei fachärztliche Berichte vor, aus welchen sich aufgrund der von Dr. D.___ insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2025 (vorstehend E. 3.5) aufgeführten somatischen Beschwerden, so aufgrund der genannten Fuss-, Bein-, Rücken- und Nackenschmerzen, einer Migräne respektive Spannungskopfschmerzen, der Neurodermitis und der im Juni 2024 erfolgten Venenoperation, eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin herleiten liesse. Auch die ehemals behandelnde Hausärztin Dr. E.___ nannte in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2024 (vorstehend E. 3.4) keine somatischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Weitere, allfällige somatische Diagnosen behandelnde Ärztinnen oder Ärzte wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug auch nicht aufgeführt (Urk. 10/3 Ziff. 6.3).

    Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage das Vorliegen eines Gesundheitsschadens aus somatischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint hat, ist nicht zu beanstanden.

4.3    Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Ausführungen der sie seit April 2024 behandelnden Ärztin Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3 und E. 3.5) das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens aus psychischer Sicht geltend machen will (vorstehend E. 2.2-3), kann ihr aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

    Abgesehen davon, dass das Gericht hinsichtlich der Ausführungen von Dr. D.___ bei der Beweiswürdigung praxisgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5), fällt vorliegend ins Gewicht, dass es sich bei der besagten Ärztin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2), nicht um eine Psychiaterin handelt, zumal sie über keinen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (Gesundheitsberufeplattform; besucht am 5. März 2026). Damit handelt es sich bei den von ihr gestellten Diagnosen nicht um fachärztliche Diagnosen. Dr. D.___ nahm überdies eine Vermischung von psychischen und somatischen Beschwerden vor und stützte sich in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in undifferenzierter Weise im Wesentlichen auf deren subjektiven Beschwerdeangaben. Die Nähe zur Patientin geht auch daraus hervor, dass Dr. D.___ für die Beschwerdeführerin das Einwandschreiben vom 6. September 2024 (Urk. 10/16) gegen den negativen Vorbescheid vom 19. August 2024 (Urk. 10/11) sowie die Stellungnahme vom 31. März 2025 (vorstehend E. 3.5) zur leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom 3. März 2025 (Urk. 2) verfasste.

    Was die von Dr. D.___ diagnostizierte Anpassungsstörung mit langer depressiver Reaktion und Angst bei vielen psychosozialen Belastungen und Schmerzen (ICD-10 F43.2) anbelangt, verwendete Dr. D.___ einerseits nicht die korrekte Codierung für das Beschwerdebild, andererseits vermag die Diagnose einer Anpassungsstörung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht zu erklären, zumal es sich selbst bei einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach ICD-10 F43.21 gemäss ICD-10-Klassifizierung lediglich um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation handelt, der aber nicht länger als zwei Jahre andauert (vgl. hierzu Dilling, Mombour, Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Auflage, S. 209-211, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Selbst wenn man davon ausginge, dass die nicht fachärztlich gestellte Diagnose von Dr. D.___ zutreffend wäre, würde es sich lediglich um ein leichtes Krankheitsgeschehen handeln.

    Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass Funktionseinschränkungen, die auf eine Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von denjenigen abgegrenzt werden müssen, die nicht auf einen Gesundheitsschaden zurückzuführen sind (vorstehend E. 1.4). Vorliegend ergibt sich bereits aus der vor dem rentenanspruchsrelevanten Zeitraum durch Dr. B.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung verfassten Kurzbeurteilung vom 7. Mai 2024 (vorstehend E. 3.2) eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation. Diese wurde auch im Bericht von Dr. D.___ vom 21. November 2024 (vorstehend E. 3.3) sowie in der Stellungnahme vom 31. März 2025 (vorstehend E. 3.5) detailliert wiedergegeben.

    Genannt wurden die Schwierigkeiten als alleinerziehende Mutter mit einer 2009 geborenen Tochter, welche unter anderem schulische und gesundheitliche Probleme aufweist. Zur Destabilisierung der Beschwerdeführerin kam es kurz nach der im November 2023 von Seiten der Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung, und die Beschwerdeführerin war seit dem 9. Dezember 2023 krankgeschrieben. Im August 2024 verstarb der Vater der Beschwerdeführerin. Genannt wurden weiter finanzielle Probleme. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie nun vornehmlich zu Hause sei und sich um ihre Tochter kümmere.

    Damit findet die von der behandelnden Ärztin Dr. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit ihre Erklärung weitestgehend in psychosozialen und folglich invaliditätsfremden Belastungsfaktoren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 3.1 und 4, 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2). Auf die Durchführung einer Standardindikatorenprüfung kann vorliegend aus Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet werden (vorstehend E. 1.5).

    Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen) verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

4.4    Zusammenfassend ist aufgrund der vorliegenden Arztberichte ein längerdauernder aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanter Gesundheitsschaden bei massgeblichem Vorliegen von psychosozialen Belastungsfaktoren nicht ausgewiesen, und es ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte und jede ihrem Bildungsstand angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar ist.

    Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.2    Zu prüfen ist nachfolgend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] i.V.m. Art. 119 der Zivilprozessordnung [ZPO]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 11 zu § 16).

5.3    

5.3.1    Den Angaben im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) ist Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer 2009 geborenen Tochter (Schülerin) im gleichen Haushalt (Urk. 7 Ziff. 1-3). Die Beschwerdeführerin verfügt über keine im vorliegenden Verfahren die Kosten übernehmende Rechtsschutzversicherung und bezieht weder wirtschaftliche Hilfe noch Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 7 Ziff. 5-7).

5.3.2    Die Beschwerdeführerin gab in dem am 23. April 2025 unterzeichneten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7 Ziff. 8) an, Krankentaggeld in der Höhe von Fr. 5'185.50 zu erhalten (Urk. 8/2). Damit resultieren anrechenbare Einkünfte der Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 5'185.50.

5.3.3    Bei den Ausgaben gab die Beschwerdeführerin im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7 Ziff. 9) an, Mietkosten inklusive Mietnebenkosten von Fr. 1’400.-- zu haben (Urk. 8/3).

    Als monatliche Ausgaben berücksichtigt werden können die Krankenkassenprämien nach KVG für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nach Abzug der Prämienverbilligung von Fr. 436.35 (Urk. 8/5).

    Hinsichtlich die geltend gemachten ungedeckten Gesundheitskosten in der Höhe von monatlich Fr. 735.10 (Urk. 7 Ziff. 9) können hiervon die Kosten für die Zusatzversicherung nach VVG von Fr. 112.10 (Urk. 8/6) nicht berücksichtigt werden, diese gelten als im Grundbetrag enthalten. Gleiches gilt für die geltend gemachten Fr. 123.-- für das Gym (Urk. 8/7).

    Was die geltend gemachten Kosten für die Zahnspange der Tochter in der Höhe von Fr. 500.-- monatlich anbelangt (Urk. 7 Ziff. 9), gilt es zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege, vorliegend jene am 2. April 2025 (Urk. 1), massgebend sind (vorstehend E. 5.2). Entsprechend können sämtliche eingereichten Rechnungen, welche vor diesem Zeitpunkt, insbesondere im Jahr 2024 gestellt und bereits bezahlt wurden, nicht berücksichtigt werden. Damit ist einzig die Rechnung vom 7. April 2025 zu berücksichtigen mit einem monatlichen Betrag von Fr. 74.-- (Fr. 889.-- : 12; Urk. 8/8).

    Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beträge im Zusammenhang mit ihrem Auto, so Parkplatzkosten im Umfang von Fr. 108.10 (Urk. 8/3/2 und Urk. 8/4), Benzinkosten in der Höhe von Fr. 180.-- (vgl. Urk. 8/10), Kosten für den Reifenwechsel (Urk. 8/13) sowie die Leasingrate in der Höhe von Fr. 447.70 (Urk. 3/19), können diese Kosten vorliegend mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt werden. Auch ist kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, wonach die Beschwerdeführerin ohne Privatauto nicht in der Lage wäre, sich einer notwendigen medizinischen Behandlung zu unterziehen oder ein Minimum an Kontakten mit der Aussenwelt aufrecht zu halten (vorstehend E. 4). Ein gesundheitlich begründeter besonderer Bedarf für ein privates Fahrzeug fällt ausser Betracht. Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann auch das Monatsabo für die öffentlichen Verkehrsmittel im Umfang von Fr. 87.-- (Urk. 8/9) nicht berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden kann hingegen ein monatlicher Rückzahlungsbetrag im Zusammenhang mit einer Rückforderung von Alimentenleistungen in der Höhe von Fr. 24.50 (Urk. 7 Ziff. 9 und Urk. 8/11).

    Unter Hinzurechnung der Grundbeträge von Fr. 1’350.-- für eine alleinerziehende Person ohne Hausgemeinschaft und einem Kind über 10 Jahre à Fr. 600.—resultieren damit Ausgaben von Fr. 3'884.85.

5.3.4    Zur Belegung ihrer Vermögensverhältnisse (Urk. 7 Ziff. 10) reichte die Beschwerdeführerin einen Kontoauszug ihres Privatkontos mit Stand per 31. Dezember 2024 von Fr. 1'347.19 (Urk. 8/12/1) sowie des E-Sparkontos mit Stand per 31. Dezember 2024 von Fr. 9.06 (Urk. 8/12/2) ein.

    Sodann wurden Schulden aus dem Auto-Leasingvertrag in der Höhe von Fr. 21'937.30 angegeben sowie aus einem von der Mutter gewährten Darlehen von Fr. 1'000.-- (Urk. 7 Ziff. 11).

5.4    Zusammenfassend führt die Gegenüberstellung der Einnahmen in Höhe von 5'185.50 mit den Ausgaben in Höhe von Fr. 3'884.85 unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Freibetrages von jeweils Fr. 400.-- für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zu einem Überschuss von über Fr. 500.--.

    Damit ist im vorliegenden Verfahren keine Bedürftigkeit ausgewiesen. Dies führt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsvertretung.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung vom 2. April 2025 wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Carolin Driever

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerSchucan