Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00267
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 20. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, bezieht seit Februar 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und seit der Geburt der Tochter Y.___ im Jahr 2013 und der Geburt des Sohns Z.___ im Jahr 2018 die zusätzlichen Kinderrenten (Urk. 9/25). Der Vater von Z.___, A.___, geboren 1959 (Urk. 10/2/3-4), bezieht seit 1. November 2024 eine Rente der AHV zuzüglich einer Kinderrente für Z.___ (Urk. 10/39 und Urk. 10/40). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ mit, dass für Z.___ ab 1. November 2024 ein Anspruch auf zwei Kinderrenten bestehe. Diese Kinderrenten seien zu kürzen, da sie den Höchstbetrag überstiegen. Da für November und Dezember 2024 die Kinderrenten ungekürzt ausgerichtet worden seien, sei der zu viel ausgerichtete Betrag von Fr. 490.-- zurückzuerstatten (Urk. 10/48).
Unter dem Titel «Rentenleistungen der IV und Rückforderung» erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 16. Dezember 2024 eine weitere Verfügung, wonach die Summen der beiden Kinderrenten den massgebenden Höchstbetrag übersteigen würden, weshalb der für die Monate November und Dezember 2024 zu viel ausgerichtete Betrag von Fr. 490.-- zurückzufordern sei (Urk. 9/54).
Die gegen beide Verfügungen gerichtete Einsprache vom 23. Januar 2025 (Urk. 9/59) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. März 2025 in Bezug auf die Kinderrente zur Altersrente des Vaters ab (Urk. 10/61). Der Entscheid im dagegen am 20. März 2025 erhobenen Beschwerdeverfahren AB.2025.00029 ergeht mit heutigem Datum.
Am 3. April 2025 überwies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die Einsprache vom 23. Januar 2025 (Urk. 1) mit dem Antrag auf ungekürzte Ausrichtung der Kinderrenten in Bezug auf die IV-Leistungen (vgl. auch Urk. 9/2) als direkt bei ihr erhobene Beschwerde an das hiesige Gericht (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2025 (Urk. 8) beantragte sie die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 22ter Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Art. 35ter AHVG bestimmt, dass die Kinderrente 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente beträgt. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.
1.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Art. 38 Abs. 1 IVG bestimmt, dass die Kinderrente 40 % der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente beträgt. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 % der maximalen Invalidenrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Art. 35 AHVG sinngemäss anwendbar.
1.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2. Mit Bezug auf die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2024 (Urk. 2) erliess die Beschwerdegegnerin keinen Vorbescheid. Im Verfahren der Ausgleichskasse wurde bei identischer Streitfrage jedoch ein Einspracheverfahren durchgeführt, sodass der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin jedenfalls gewahrt wurde. Eine - vorliegend nicht beantragte - Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens würde zu einem formalistischen Leerlauf führen. Davon ist abzusehen und in der Sache zu entscheiden.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit (vgl. Urk. 8), dass beim Zusammentreffen von zwei Kinderrenten sowie von zwei Waisenrenten zu plafonieren sei. Zudem sei zu plafonieren beim Zusammentreffen einer Kinderrente und einer Waisenrente. Dabei könne es nicht entscheidend sein, ob es sich um Kinderrenten der AHV oder der IV handle. Es sei kein objektiver Grund ersichtlich, beim Zusammentreffen einer AHV-Kinderrente und einer IV-Kinderrente nicht zu plafonieren. Entsprechend erwähne die Rentenwegleitung (RWL) in Rz. 5300 allgemein zwei Kinderrenten, zwei Waisenrenten bzw. eine Waisenrente und eine Kinderrente. Auch die Intention des Gesetzgebers sei klar: Würden zwei Kinderrenten oder eine Kinder- und eine Waisenrente zusammentreffen, dürfe deren Summe 60 % der maximalen Rente betragen. Andernfalls seien sie entsprechend zu kürzen. So seien auch die Kinderrenten beim Zusammentreffen einer IV-Kinderrente und einer AHV-Kinderrente bei gegebenen Voraussetzungen zu plafonieren.
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2 f.), umstritten sei einzig die Frage, ob beim Zusammentreffen einer drittauszuzahlenden AHV-Kinderrente sowie einer IV-Kinderrente eine Rentenplafonierung zulässig sei. Für die Plafonierung von Kinderrenten bestünden einzelne Gesetzesbestimmungen, wie Art. 37bis AHVG für das Zusammenfallen von Waisen- und Kinderrenten, was hier nicht relevant sei. Art. 41 AHVG beziehe sich auf das Zusammenfallen von Kinderrenten und Hauptrenten, was auch nicht zur Debatte stehe, und Art. 38 Abs. 1 IVG beziehe sich auf das Zusammenfallen von Kinderrenten innerhalb der IV, wenn beide Elternteile Anspruch auf eine Kinderrente der IV hätten. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass das Zusammenfallen von Leistungen der AHV und der IV nur bei Vorhandensein einer generell-abstrakten Regelung zu einer Leistungskürzung führen könne, deshalb sei in Art. 43 Abs. 3 IVG dem Bundesrat eine entsprechende Kompetenz gegeben worden. Die diesbezüglich erlassenen Verordnungsbestimmungen würden indessen für die hier interessierende Konstellation keine Kürzungsregelung vorsehen. Damit sei die in den angefochtenen Verfügungen festgelegte Kürzung unrechtmässig erfolgt.
3.3 Streitig ist, ob die für das gemeinsame Kind zugesprochene Kinderrente zur Altersrente des Vaters und die Kinderrente zur Invalidenrente der Mutter zu plafonieren sind.
4.
4.1 Der Wortlaut von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 erster Teilsatz IVG lautet identisch wie Art 35ter Satz 2 erster Teilsatz AHVG: «Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, […]». Eine Unterscheidung, ob der Kinderrente als Hauptrente eine Alters- oder eine Invalidenrente zugrunde liegt, hat der Gesetzgeber damit nicht getroffen. Der zweite Teilsatz: «soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt» respektive: «soweit ihre Summe 60 % der maximalen Invalidenrente übersteigt» und der Verweis in beiden Bestimmungen, wonach Art. 35 AHVG sinngemäss anwendbar ist, beschlägt lediglich die Kürzungsberechnung und nicht die Plafonierung an sich. Mit anderen Worten lässt sich der Gesetzeswortlaut nicht in dem Sinne interpretieren, dass nur beim Zusammentreffen zweier Kinderrenten entweder aufgrund des Bezugs beider Eltern je einer AHV-Rente oder je einer Invalidenrente zu plafonieren ist. Allerdings wird der Fall nicht explizit erfasst, wenn die Kinderrenten für das selbe Kind einer AHV-Rente des einen und einer IV-Rente des anderen Elternteils folgen.
Der Verzicht auf eine Plafonierung führte allerdings zu eigenartigen Ergebnissen. So wären etwa im Zeitpunkt der Ablösung der IV-Rente durch eine AHV-Rente die Kinderrenten zu plafonieren. Dass der Gesetzgeber unter dem Begriff «Kinderrente» mit Bezug auf die Plafonierung keine Unterscheidung zwischen solchen nach AHVG und solchen nach IVG getroffen hat, erschliesst sich auch aus Art. 37bis AHVG. So erfolgt auch hier unter dem Titel «Zusammentreffen von Waisen- und Kinderrenten» keine Unterscheidung, ob die Kinderrenten für das selbe Kind einer AHV-Rente oder einer Invalidenrente der Elternteile folgen. Eine andere Sichtweise würde auch zu stossenden Ergebnissen führen, indem etwa eine Vollwaise, deren Rentenleistungen zu plafonieren sind, schlechter gestellt wäre als eine Halbwaise mit einem IV-rentenbeziehenden Elternteil.
4.2 Damit im Einklang steht die Rentenwegleitung (RWL), welche unter Rz. 5.13.7 mit dem Titel Plafonierung der Kinder- und Waisenrenten Folgendes vorsieht:
Sind für das gleiche Kind die Voraussetzungen für zwei Kinderrenten, zwei Waisenrenten bzw. eine Waisenrente und eine Kinderrente erfüllt, so beträgt die Summe der bei-den Einzelrenten höchstens 60 Prozent der Maximalrente (Art. 37bis AHVG). Übersteigt die Summe beider Einzelrenten den für sie massgebenden Höchstbetrag, so werden sie im Verhältnis zum Maximalbetrag bei Vollrenten gekürzt (Art. 35ter AHVG).
Es besteht kein triftiger Grund, um von der Verwaltungsweisung abzuweichen, welche die rechtlichen Vorgaben überzeugend konkretisiert und zur rechtsgleichen Gesetzesanwendung Rechnung führt. Die erste Säule ist ein zusammenhängendes System mit einheitlicher Leistungsausrichtung. Es wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die vorliegende Konstellation abweichend hätte regeln wollen. Eine Gesetzeslücke besteht damit nur vordergründig, weil der Wille des Gesetzgebers eindeutig erkennbar ist. Eine Plafonierung bedarf mithin keiner expliziten, nach grammatikalischer Auslegung eindeutigen Gesetzesgrundlage. Denn die übrigen Auslegungselemente führen zu einem klaren Ergebnis.
4.3 In masslicher Hinsicht ist die Plafonierung der Kinderrenten, welche an die Kindsmutter respektive an die Beschwerdeführerin ausgerichtet werden, nicht bestritten. Diesbezüglich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler.
5. Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
Den vorstehenden Ausführungen folgend wurden die Kinderrenten für November und Dezember 2024 zu Unrecht ungekürzt ausgerichtet, so dass der zu viel ausgerichtete Betrag von Fr. 490.-- zurückzuerstatten ist.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Vorliegend rechtfertigen es die Umstände, der Beschwerdeführerin trotz grundsätzlicher Kostenpflicht des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) keine Kosten aufzuerlegen (vgl. § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef