Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00277
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Portmann
Urteil vom 22. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
und
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, arbeitete zuletzt vom 6. Januar 2020 bis 17. April 2021 als temporär angestellter Bauarbeiter (Urk. 23/2/6). Am 19. Juli 2021 meldete er sich unter Hinweis auf eine pulmonale Tuberkulose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 23/2 Ziff. 6 und Urk. 23/1/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche (Urk. 23/6) und medizinische Abklärungen vor (Urk. 23/8) und teilte dem Versicherten am 18. Oktober 2021 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 23/10). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 23/15/1-5, Urk. 23/16/1-5, Urk. 23/17) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 19. Oktober 2023 mit, dass ein polydisziplinäres Gutachten notwendig sei (Urk. 23/28). Am 2. November 2023 (Urk. 23/51) meldete sich der Versicherte zum Bezug eines Hilfsmittels (Schuheinlagen; Urk. 23/53-54) an. Am 9. Januar 2024 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schuheinlagen (Urk. 23/55). Nach Eingang des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ GmbH (MEDAS A.___) vom 26. Februar 2024 (Urk. 23/58) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. März 2024 die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 23/60). Als Folge des Einwands vom 3. Juni 2024 (Urk. 23/67-70), stellte die IV-Stelle bei der MEDAS A.___ Rückfragen zum Gutachten (Urk. 23/73/1-2), die am 4. September 2024 beantwortet wurden (Urk. 23/76). Nach einer weiteren Stellungnahme des Versicherten dazu (Urk. 23/82) und nach erneuter Stellungnahme der MEDAS A.___ vom 3. Dezember 2024 (Urk. 23/83), wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 5. März 2025 ab (Urk. 23/94 = Urk. 5).
2. Dagegen liess der Versicherte am 7. April 2025 sowohl von Rechtsanwalt Dominique Chopard (Urk. 1) als auch durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (Urk. 4) Beschwerde erheben und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab April 2022 eine ganze Rente, respektive die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu gewähren (Urk. 1 S. 2, Urk. 4 S. 2). Eventualiter sei ein erneutes neuropsychologisches Teilgutachten in Auftrag zu geben. Subeventualiter seien berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 4 S. 2). Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 3, Urk. 4 S. 2) und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 17. April 2025 (Urk. 8) ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreter sich darüber auszusprechen, durch wen sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertreten lasse. Der Beschwerdeführer teilte am 19. Mai 2025 mit, er lasse sich im Verfahren weiterhin durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertreten (Urk. 12 und 13). Rechtsanwalt Dominique Chopard liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer am 29. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juli 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass gemäss den medizinischen Abklärungen in der angestammten Tätigkeit als angelernter Bauarbeiter seit April 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, der Beschwerdeführer jedoch in einer optimal angepassten Tätigkeit seit Abschluss der stationären Rehabilitation am 14. August 2021, spätestens aber seit dem 1. April 2022, zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei (Urk. 5 S. 1 f.). Für die Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1, Urk. 4), eine vollständige Arbeitsfähigkeit per spätestens April 2022 sei trotz der Stellungnahmen der Gutachter nicht nachvollziehbar. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei klar erstellt, dass keine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit per April 2022 vorliege und nach wie vor diverse Leistungseinschränkungen bestünden. Die Gutachterstelle halte aufgrund der pulmonalen Tuberkulose mannigfaltige Adaptionskriterien fest. Es sei nicht nachvollziehbar, dass aufgrund dessen keine Pensumsreduktion notwendig sein, beziehungsweise der ausgewiesene erhöhte Pausenbedarf nicht zu einer berücksichtigbaren Leistungseinschränkung führen solle (Urk. 4 S. 12 Ziff. 7). Die Adaptionskriterien würden die Ausführung einer Hilfsarbeitertätigkeit vollständig verunmöglichen, weshalb von einer fehlenden Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 4 S. 12 f. Ziff. 7). Der gutachterlichen Einschätzung, das neuropsychologische Gutachten sei aufgrund einer nicht authentischen Beschwerdepräsentation nicht verwertbar, weshalb die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur grob geschätzt werden könne, könne nicht gefolgt werden. Zudem sei die ergänzende Stellungnahme zum Gutachten durch einen Arzt erfolgt, der an der interdisziplinären Begutachtung gar nicht beteiligt gewesen sei, weshalb keine beweiskräftige Gutachtensergänzung vorliege (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5). Es sei von der Beschwerdegegnerin ein erneutes neuropsychologisches (Teil-)Gutachten in Auftrag zu geben, da der Verlauf der Arbeitsfähigkeit bisher nicht nachvollziehbar begründet worden sei (Urk. 4 S. 13 Ziff. 8). Die Beschwerdegegnerin habe es zudem versäumt, einen Lohnvergleich vorzunehmen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7). Weiter sei ihm eine Selbsteingliederung aus objektiver Sicht unmöglich und es seien ihm deshalb berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung zuzusprechen (Urk. 4 S. 13 Ziff. 9, Urk. 1 S. 7 f.).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 22. September 2025 (Urk. 22) führte die Beschwerdegegnerin aus, die im April 2021 diagnostizierte Lungentuberkulose habe mittels tuberkulostatischer Therapie behandelt werden können, sodass ab Juni 2021 kein Erregernachweis mehr bestanden habe. Nach einer akutstationären Phase sei der Beschwerdeführer bis zum 14. August 2021 stationär rehabilitativ behandelt worden. Dabei habe die allgemeine Schwäche und Dekonditionierung bei kardiopulmonal stabilem Zustand im Zentrum gestanden. In der Verlaufskontrolle sei zwar die Spiroergometrie zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit aufgrund der fehlenden Ausbelastungskriterien nur eingeschränkt beurteilbar gewesen, der Befund habe aber aufgrund der pulmonalen Vorerkrankung und des längeren IPS-Aufenthalts im Vorjahr einer Dekonditionierung entsprochen. Die Sachverständigen hätten festgehalten, dass eine gewisse Unschärfe hinsichtlich der Dauer der schrittweisen Wiedereingliederung ab August 2021 bestehe. Selbst wenn jedoch ein ausgedehnter Belastungsaufbau über mehr als ein halbes Jahr bis März 2022 angenommen werde, ergebe sich nach Ablauf des Wartejahres ab April 2022 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 1 f. Ziff. 2).
2.4 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und deren Beginn auf das Gutachten der MEDAS A.___ abstellen durfte.
3.
3.1 Die Ärzte des Stadtspitals B.___ und C.___ stellten im Bericht vom 24. Juni 2021 (Urk. 23/1/5-15) folgende Diagnosen (S. 1 f. verkürzt):
- pulmonale Tuberkulose, Erstdiagnose 20. April 2021
- milde bis schwere Hyperkalzämie, Erstdiagnose 10. Mai 2021
- Hypoosmolare Hyponatriämie
- Status nach ventilator-assoziierter Pneumonie, Erstdiagnose 1. Mai 2021
- Malnutrition
- Status nach Delir, Erstdiagnose Mai 2021
- Stammbetontes allergisches Erythem unklarer Ätiologie am 4. Mai 2021
- chronisch schädlicher Alkoholkonsum
- ausgeprägtes Lungenemphysem, apikal-betont, Erstdiagnose 14. April 2021
- ätyhltoxische Lebersteatose, Erstdiagnose 15. April 2021.
Der Beschwerdeführer war am 14. April 2021 notfallmässig bei starker Allgemeinzustandsreduktion, Fieber, Husten und gastroenteritischen Beschwerden eingewiesen worden (S. 2). Am 28. Juni 2021 wurde er in ordentlichem Allgemeinzustand in die pulmonale Rehabilitation der Rehabilitationsklinik D.___, entlassen (S. 4).
3.2 Im Austrittsbericht vom 11. August 2021 (Urk. 23/8/1-13) wiederholten die Ärzte der Rehabilitationsklinik D.___ die im Spital B.___ und C.___ gestellten Diagnosen (S. 1-3). Nach regelmässiger und motivierter Teilnahme am ärztlich supervisierten Trainingsprogramm habe der Beschwerdeführer die pulmonale Situation, die Kraft und Ausdauer verbessern und am 14. August 2021 nach Hause zurückkehren können (S. 5).
3.3 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 28. März 2022 (Urk. 23/16/1-5) einen Status nach Lungentuberkulose und nach jahrelangem Alkoholmissbrauch (S. 3 Ziff. 2.5). Sie stellte eine schlechte Prognose bezügliche Arbeitsfähigkeit und besprach mit dem Sozialarbeiter den Aufbau einer Tagesstruktur für das Erreichen einer leichten, körperlichen Arbeit (S. 3 Ziff. 2.8). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, es sei lediglich stundenweise eine Arbeit im sekundären Sektor möglich (S. 5 Ziff. 4.1).
3.4 Die pneumologischen Untersuchungen vom 16. Mai und vom 15. Juni 2022 im Stadtspital B.___ und C.___ ergaben gemäss Bericht vom 15. Juni 2022 (Urk. 23/22) lungenfunktionell weiterhin eine schwergradige Überblähung mit schwergradiger CO-Diffusionsstörung und fraglicher leichtgradiger Obstruktion (kooperationsbedingt). Eine Sistierung des Nikotinkonsums sei bereits umgesetzt worden. Versuchsweise wurde eine medikamentöse Inhalation besprochen und der Beschwerdeführer wurde entsprechend geschult. Die Spiroergometrie zur Beurteilung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit sei aufgrund der fehlenden Ausbelastungskriterien nur eingeschränkt beurteilbar. Der Befund entspreche aber aufgrund der pulmonalen Vorerkrankung und des längeren IPS-Aufenthalts im Vorjahr am ehesten einer Dekonditionierung (S. 2).
3.5 Am 26. Februar 2024 erstatteten die Ärzte der MEDAS A.___ ihr polydisziplinäres, im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie, Psychiatrie, Neuropsychologie und Orthopädie (Urk. 23/58). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 f. Ziff. 4.3):
- Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen, Erstdiagnose 14. Februar 2023
- chronischer Alkoholkonsum
- jahrelang, genaue Dauer unbekannt
- anamnestisch sistiert seit April 2021
- aktuell: persistierend (CDT)
- Status nach Nikotinabusus von circa 40-50 py
- Lebersteatose, Erstdiagnose 15. April 2021
- Status nach Malnutrition, Erstdiagnose April 2021
- Status nach Resektion tubuläres Kolonschleimhautadenom 12. Juli 2023
- histologisch high-grade Dysplasie und Übergang in ein invasives Adenokarzinom, low grade WHO (G2)
- keine Metastasen
- Zustand nach Lungentuberkulose mit ausgedehntem Befund, April 2021
- Isoniazid-Resistenz: Antituberkulöse Therapie (DOTS) über 9 Monate: Levofloxacin, Pyrafat, Rifampicin, Ethambutol, Stadtspital Zürich
- intermittierende invasive Beatmungspflichtigkeit, IPS 14. April -28. Mai 2021
- CT-Thorax vom 12. Mai 2021: ausgedehnte Bronchopneumonien mit Kavernen in allen Lappen links neu aufgetretene Bronchopneumonien rechts im Oberhaut Unterlappen im Unterlappen dorsobasal betont. Mediastinale Lymphadenopathie
- bullöses Lungenemphysem, oberlappenbetont (Alpha-1- Antitrypsin unauffällig, siehe Bericht November 2021 Stadtspital C.___)
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, ICD-10 F13.2, weiterhin Konsum (GDI erhöht)
- Status nach mittel- bis schwergradiger depressiver Episode, ICD-10 F32.2, im Jahr 2021
- nicht-authentische kognitive Minderleistungen in allen geprüften Bereichen mit/bei:
- Leistungsverzerrung (Verdeutlichung Differentialdiagnose Aggravation)
- schwankender Kooperationsbereitschaft
- bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen beide Kniegelenke bei deutlicher muskulärer Insuffizienz der knieumfassenden Muskulatur, beginnende mediale Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links.
In der Konsensbeurteilung (S. 3-10, Ziff. 4) hielten die Gutachter fest, aus allgemein-internistischer Sicht stellten die kardialen Veränderungen für die angestammte, körperlich schwere Tätigkeit auf dem Bau eine relevante Einschränkung dar, die allerdings nicht genau bezifferbar sei. Der kürzlich diagnostizierte dysplastische Colon-Tumor beeinträchtige die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht. Aus pneumologischer Sicht würde lungenfunktionell ein Funktionsverlust im Sinne einer Diffusionsstörung mit stabilem Befund seit dem Jahr 2021 bestehen. Es könne dadurch zu Atembeschwerden kommen. Der Beschwerdeführer gebe Atembeschwerden nach zehn Minuten Gehen in der Ebene sowie eine Belastungsatemnot ab circa einem Stockwerk an. Im Alltag sei er ausreichend gut belastbar und Selbstversorger. Aus dem orthopädischen Befund und den Röntgenuntersuchungen ergäben sich genügend Potenziale für eine berufliche Wiedereingliederung beziehungsweise die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Trotz der Knieschmerzen beidseits seien knieschonende, wechselbelastende, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Gewichten von 10 bis 15 kg möglich. Vermieden werden sollten Tätigkeiten mit Kniebelastung (S. 7 Ziff. 4.3). In der psychiatrischen Untersuchung seien keine ausgeprägten kognitiven Störungen augenscheinlich geworden. Es müsse zwar ein fortgesetzter Alkoholkonsum angenommen werden, entsprechend sei eine suchtmedizinische Begleitung dringend zu empfehlen. Auch dies begründe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal derzeit keine arbeitsrelevante Alkoholfolgeschädigung objektivierbar sei. Aus neuropsychologischer Sicht werde aufgrund der invaliden Ergebnisse ein positives Funktionsprofil erstellt, welches aufzeige, welche Leistungen mindestens möglich sein sollten (S. 8). Persönliche Faktoren mit tiefer schulischer, beruflicher und sprachlicher Kompetenz seien zu beachten, aber als versicherungsfremd zu bewerten. Es sei eine deutliche Besserung der vormals schweren Lungenerkrankung eingetreten. In interdisziplinärer Gesamtschau sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter nicht mehr möglich, wohl aber eine leidensangepasste, den intellektuellen und schulischen Fähigkeiten sowie körperlichen Ressourcen angemessene, einfache berufliche Tätigkeit (S. 8 Ziff. 4.4). Vorrangig würden die allgemein-internistischen und pneumologischen Diagnosen dominieren, welche eine berufliche Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter seit Spitaleintritt im April 2021 verunmöglichten. Ideal leidensadaptierte Tätigkeiten seien rückblickend nach Entlassung aus der stationären Rehabilitation am 14. August 2021 hinsichtlich des für den Fallverlauf vorrangig relevanten Lungenleidens theoretisch-medizinisch möglich gewesen (S. 8 Ziff. 4.5). Eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit mit deutlich geringerer Arbeitsschwere (möglich seien mindestens sehr leichte bis leichte Tätigkeiten) in knieschonender, wechselbelastender Tätigkeit (ohne Knien und Kauern) sei ohne Einschränkung hinsichtlich Zeitpräsenz und Leistungsfähigkeit durchführbar (Arbeitsfähigkeit 100 %, Arbeitsunfähigkeit 0 %), gültig seit der Entlassung aus der stationären Rehabilitation am 14. August 2021 (mit Belastungsaufbau bis Jahresende) (S. 8 f. Ziff. 4.7).
3.6 Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, Prävention und Public Health, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), stellte am 8. März 2024 (Urk. 23/59/4-6) fest, es liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig, respektive dauerhaft, auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. In angepasster Tätigkeit habe vorübergehend eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 23/59/5). Es könne auf das Gutachten abgestellt und den Empfehlungen gefolgt werden (Urk. 23/59/6).
3.7 Die Ärzte des Stadtspitals C.___, Klinik für Innere Medizin, berichteten am 19. März 2024 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 15. bis 19. März 2024 (Urk. 23/67). Sie diagnostizierten unter anderem eine Pneumonie des rechten Oberlappens und verwiesen auf eine durchgeführte Antibiotikatherapie. Weiter habe der Beschwerdeführer Physiotherapie mit Atemtherapie erhalten. Aufgrund des Alkoholabhängigkeitssyndroms sei eine Entzugsprophylaxe durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe am 19. März 2024 in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (S. 2).
3.8 Mit Stellungnahme vom 4. September 2024 (Urk. 23/76) beantwortete Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie der MEDAS A.___, die Frage der RAD-Ärztin Dr. F.___ vom 2. Juli 2024 nach der Konkretisierung des Zeitpunkts, ab wann von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 23/73). Er führte aus, dass gutachterlich funktional deutliche Einschränkungen des Belastbarkeitsprofils insbesondere aus pneumologischer Sicht attestiert worden seien, sodass nur körperlich sehr leichte Arbeiten (kein Tragen von Lasten über 5 bis gelegentlich 10 kg) und mit regelmässigen Pausen möglich seien. Auf die schnellere körperliche Ermüdbarkeit aufgrund der eingeschränkten pulmonalen Reserve sei hingewiesen worden (S. 2). Problematisch sei auch, dass bei der neuropsychologischen Untersuchung beim Beschwerdeführer von einer nicht-authentischen Leistungspräsentation und schwankender Kooperationsbereitschaft auszugehen gewesen sei, sodass die retrospektive versicherungsmedizinische Bewertung sehr erschwert werde. Auch wenn diese Unschärfe über die Dauer einer schrittweisen Wiedereingliederung ab August 2021 (wie im pneumologischen Gutachten ausgeführt), bestehe, so könne auch bei Annahme eines ausgedehnten Belastungsaufbaus über mehr als sechs Monate bis März 2022 (wie im allgemeininternistischen Gutachten attestiert), für diese letztlich versicherungsrechtlich zu prüfende Zeitspanne ab April 2022 keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden, vorausgesetzt die Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils in ideal leidensadaptierter Tätigkeit. In einer ideal angepassten Tätigkeit könne die Lungenbelastung reduziert werden. Der Hinweis auf Pausenbedarf sei abhängig von der idealen Adaption der Leistungsschwere. Überdies bestehe die Möglichkeit, die vertragsüblichen Pausenzeiten stärker aufzuteilen, um regelmässige Pausen zu gewährleisten. Die bei fehlendem Erregernachweis ab Mai 2021 noch bis circa Jahresanfang 2022 fortgeführte tuberkulostatische Therapie könne keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 2). Es sei einzig die Unschärfe in der schrittweisen Wiedereingliederung in eine idealadaptierte Tätigkeit nach Abschluss der stationären Rehabilitation (Mitte August 2021) im interdisziplinären Teil des Gutachtens zu ergänzen, was aber auch bei Gewährung eines Belastungsaufbaus von einem halben Jahr noch immer nicht in der iv-rechtlich zu beurteilenden Zeitspanne ab 1. April 2022 liege (S. 3).
3.9 RAD-Ärztin Dr. F.___ erklärte am 11. September 2024 (Urk. 23/92/3-4), es bestehe gemäss Gutachten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 20. April 2021. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei der Beschwerdeführer vom 20. April 2021 bis 31. März 2022 vollständig arbeitsunfähig, ab dem 1. April 2022 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil (Urk. 23/92/3). Auf die Angaben der Gutachterstelle könne abgestellt werden (Urk. 23/92/4).
3.10 In der Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 (Urk. 23/83) wiederholten die mit dem Gutachten vom 26. Februar 2024 befassten Gutachter der Fachrichtungen Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin sowie Dr. G.___ die am 4. September 2024 (vorstehend E. 3.8) von Dr. G.___ gemachten Ausführungen.
3.11 RAD-Ärztin Dr. F.___ empfahl am 13. Januar 2025, an der RAD-Stellungnahme vom 11. September 2024 (vorstehend E. 3.9) festzuhalten (Urk. 23/92/5).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom 26. Februar 2024 (vorstehend E. 3.5). Das Gutachten erweist sich als für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und den Vorakten (Anamnese), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen einleuchtend begründet (vorstehend E. 1.4). Der sich in einem schlechten Allgemeinzustand befindliche Beschwerdeführer erkrankte im April 2021 an einer pulmonalen Tuberkulose und musste deswegen zuerst stationär bis zum 14. August 2021 (vorstehend E. 3.1 und E. 3.2) und in der Folge ambulant behandelt werden und sich laufenden Kontrollen unterziehen (vorstehend E. 3.4). Durch die stationären Behandlungen trat eine Verbesserung der pneumonalen gesundheitlichen Situation ein und auch der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers konnte mittels Ernährungsanpassung und entsprechender Therapie verbessert werden (vorstehend E. 3.1 und 3.2). Im März 2024 musste der Beschwerdeführer vorübergehend wegen einer Lungenentzündung hospitalisiert werden, wobei sich daraus nach medikamentöser und therapeutischer Behandlung keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergab (vorstehend E. 3.7). Unbestritten und durch die medizinischen Akten ausgewiesen, ist der Beschwerdeführer in der angestammten schweren Tätigkeit als Bauarbeiter vollständig arbeitsunfähig (vorstehend E. 3.5). Entgegen der Einwendung des Beschwerdeführers besteht laut den nachvollziehbaren Feststellungen der MEDAS-Gutachter und der RAD-Ärztin jedoch seit April 2022 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 3.5). Gemäss dem allgemein-internistischen Teilgutachter der MEDAS A.___ verbesserte sich die allgemeine Situation des Beschwerdeführers seit dem Sommer 2021 deutlich. Er erkannte keine Verbesserungsfähigkeit der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch therapeutische Massnahmen (Urk. 23/58/39 Ziff. 7.1) und stellte eine vollständige Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit mit mittelschweren körperlichen Anforderungen fest. Ab März 2022 ging er von einer graduell steigerbaren Arbeitsfähigkeit gemäss Fähigkeitsprofil und bis circa Ende 2022 wieder von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 23/58/39 f. Ziff. 8.2). Die pneumologische Teilgutachterin stellte beim Beschwerdeführer nach der Untersuchung vom 24. August 2023 eine sehr gute Erholung von der Lungentuberkulose fest und verwies auf den stabilen Befund der letzten pneumologischen Kontrolluntersuchung (Urk. 23/58/48 Ziff. 6.1). Nach Abschluss der pneumologischen Heilbehandlung im Jahr 2021 bestand aus pneumologischer Sicht die Möglichkeit einer schrittweisen Wiedereingliederung in Tätigkeiten mit leichter körperlicher Belastung (kein Tragen von Lasten über 5 kg bis gelegentlich 10 kg). Arbeiten mit derart leichter körperlicher Belastung und regelmässigen Pausen seien im Umfang von 100 % möglich (Urk. 23/58/50-51 Ziff. 8.1). Der psychiatrische Teilgutachter fand beim Beschwerdeführer keine versicherungsmedizinisch relevante Symptomatik (Urk. 23/58/65 Ziff. 6.3). Aus psychiatrischer Sicht besteht daher grundsätzlich auch in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Nachvollziehbarerweise attestierte der psychiatrische Gutachter eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer depressiven Phase als Folge der Tuberkuloseerkrankung während rund dreier Monate (Urk. 23/58/66-67 Ziff. 8.1).
Die nicht ganz kongruenten Angaben des allgemein-internistischen und des pneumologischen Teilgutachters zum zeitlichen Beginn der vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurden in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 schlüssig bereinigt und durch die RAD-Ärztin Dr. F.___ bestätigt (vorstehend E. 3.9- E. 3.11). So wurde nachvollziehbar begründet, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach Austritt aus der Rehabilitation wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit erlangte, jedoch nach einer rund siebenmonatigen gesamtgesundheitlichen Aufbauphase ab April 2022 keine Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit mehr bestand.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Gutachtensergänzung sei nicht zu berücksichtigen, da sie von einem nicht am Gutachten beteiligten Neurologen geschrieben und nachträglich durch die Unterschriften von zwei Gutachtern materiell ungeprüft lediglich legitimiert worden sei, ist nicht zu hören. Es finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass die Stellungnahme vom 3. Dezember 2024 (vorstehend E. 3.10) von den unterzeichnenden und am Gutachten beteiligten Fachärzten materiell nicht geprüft und für korrekt befunden worden wäre. Im Übrigen handelte es sich bei der verlangten Ergänzung einzig um die klar definierte Frage nach dem zeitlichen Beginn der vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dieser wurde von der RAD-Ärztin Dr. F.___ bestätigt (vorstehend E. 3.11). Es liegt zudem rechtsprechungsgemäss keineswegs allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.). Da sogar aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden kann, ohne dass das Gutachten den Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen), muss dies erst recht für eine fachärztliche Beurteilung zum zeitlichen Beginn der Arbeitsfähigkeit gelten.
Auch die Hausärztin des Beschwerdeführers hielt im Bericht vom 28. März 2022 (vorstehend E. 3.3) fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Austritt aus der Rehabilitationsklinik Mitte August 2021 insbesondere eine Tagesstruktur aufbauen musste, um eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder herstellen zu können. Dass die behandelnde Ärztin jedoch gar keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr attestierte, dürfte auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung zurückzuführen sein (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und vermag das umfangreiche, polydisziplinäre Gutachten nicht anzuzweifeln. Somit kann auch bezüglich des Umfangs und des Beginns der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf das Gutachten der MEDAS A.___ abgestellt werden.
Zusammenfassend liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der MEDAS A.___ sprechen würden (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; Urteil 8C_528/2021 E. 4.2.1) und es kommt ihm deshalb voller Beweiswert zu. Da der medizinische Sachverhalt genügend exploriert wurde, ist eine erneute neuropsychologische Begutachtung nicht angezeigt (Urteil 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 146 V 12). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen). Unbestrittenermassen hat der psychiatrische Teilgutachter dies vorliegend in seiner Expertise unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der neuropsychologischen Untersuchung rechtsgenüglich getan (Urk. 23/58/53-68). Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit April 2021 in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig ist und dass er nach Ablauf des Wartejahres, ab April 2022, in einer sehr leichten bis leichten, knieschonenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Knien und Kauern, ohne Einschränkung hinsichtlich Zeitpräsenz und Leistungsfähigkeit fortdauernd arbeitsfähig ist.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, da er über ein reduziertes kognitives Auffassungsvermögen verfüge, nur ein paar Jahre Grundschule besucht und keine Berufsausbildung habe und seit der Einreise in die Schweiz immer als Hilfsarbeiter gearbeitet habe (Urk. 4 S. 12 f. Ziff. 7).
An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 3.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen).
Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026 E. 3.2 und 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen).
Wie gutachterlich festgestellt (vorstehend E. 3.5), ist der heute 55 Jahre alte Beschwerdeführer in einer sehr leichten bis leichten, knieschonenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Knien und Kauern, ohne Einschränkung hinsichtlich Zeitpräsenz und Leistungsfähigkeit arbeitsfähig. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist bei einem derart formulierten Zumutbarkeitsprofil nicht anzunehmen. Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der MEDAS A.___ konnten weiter keine kognitiven Störungen verifiziert werden, respektive das Vorliegen kognitiver Defizite war mangels Kooperation im neuropsychologischen Teilgutachten nicht detailliert feststellbar. Die Gutachter gingen im klinischen Eindruck insgesamt nicht von einer wesentlichen psychischen Beeinträchtigung aus (Urk. 23/58/5 Ziff. 4.2). Es sind zudem keine anderen Einschränkungen (wie zum Beispiel Alter oder Persönlichkeitsstruktur) ersichtlich, die das Finden einer entsprechenden Stelle zum Vornherein verunmöglichen würden (Urteile 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E. 5.2 und 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2, je mit Hinweis). Somit ist vorliegend nicht von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
5. Folglich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
5.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Zu dessen Bestimmung werden vorab die in den entsprechenden Jahren erzielten Erwerbseinkommen je einzeln anhand der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabelle an die Entwicklung der Nominallöhne angepasst. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.2.2-4.3 und 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
5.4 Der ungelernte Beschwerdeführer arbeitete gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; Urk. 23/88) zuletzt von Januar bis April 2020 in einem 100%-Pensum als temporär angestellter Bauhilfsarbeiter und erzielte ein Einkommen von Fr. 21'607.-- (Urk. 23/88/2). In den Jahren zuvor bezog er entweder Arbeitslosenentschädigung oder arbeitete in kurzen Temporäreinsätzen über Arbeitsvermittlungsstellen (Urk. 23/88/1-2). Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er ohne die gesundheitlichen Einschränkungen in temporären Hilfsarbeiteranstellungen auf dem Bau oder im Gartenbau arbeiten würde. Da sich das Valideneinkommen aufgrund der während Jahren schwankenden und unregelmässigen Einkommen mit häufigen Phasen von Arbeitslosigkeit nicht rechtsgenügend bestimmen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_269/2025 vom 4. September 2025 E. 3.2), ist auf die zum Zeitpunkt der Verfügung aktuellste, im Mai 2024 veröffentlichte LSE 2022 abzustellen. Der branchenübliche Zentralwert TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, beträgt für das Jahr des potenziellen Anspruchsbeginns im Jahr 2022 Fr. 5'825.--. Angepasst an die branchenübliche Wochenarbeitszeit von 41.2 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen T03.02.03.01.04.01, Ziffer 41-43 Baugewerbe, 2022) und an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex, 2021-2024, Tabelle T1.1.20, Ziffer 41-43 Baugewerbe), hätte der Beschwerdeführer daher im Jahr 2022 Fr. 72'284.95 (Fr. 5'825.-- : 40 x 41.2 x 12 : 100 x 100.4) verdient.
5.5 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.6 Der Beschwerdeführer, der nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist gemäss gutachterlicher Beurteilung in einer sehr leichten bis leichten, knieschonenden, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Knien und Kauern, ohne Einschränkung hinsichtlich Zeitpräsenz und Leistungsfähigkeit arbeitsfähig (vorstehend E. 3.5). Somit ist für das Invalideneinkommen auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Dies ergibt, angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und auf das Jahr 2022 indexiert (Nominallohnindex Männer, 2021-2024, T1.1.20, Total), ein Invalideneinkommen von Fr. 67'033.90 (Fr. 5'305.-- : 40 x 41.7 x 12 : 99.3 x 100.3).
Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 5'251.05, was einen Invaliditätsgrad von rund 7 % ergibt.
5.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/bb-cc).
5.8 Eine detaillierte Prüfung des Abzugs vom Invalideneinkommen kann vorliegend unterbleiben, da sich, selbst wenn vom maximal möglichen Abzug von 25 % ausgegangen würde, bei einem Invalideneinkommen von Fr. 50'275.40 (Fr. 67’033.90 - 25 %) und einer resultierenden Einkommenseinbusse von Fr. 22'009.55 (Fr. 72'284.95 - Fr. 50'275.40) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von über 40 % ergäbe. Auch unter Berücksichtigung des mit Wirkung per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen 10%igen Pauschalabzugs gemäss Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV vom statistisch bestimmten Wert des Invalideneinkommens, resultiert kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 %.
6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Selbsteingliederung sei ihm aus objektiver Sicht unmöglich, weshalb ihm berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung zuzusprechen seien.
6.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteile des Bundesgerichts 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 5.2 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit einer Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung der versicherten Person. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auszulösen vermag (BGE 113 V 22 E. 4d; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2015 vom 25. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer ist in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig (vorstehend E. 3.5). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 m.w.H.; Urteile 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2, 8C_704/2018 vom 31. Januar 2019 E. 8.2.1, je m.w.H.). Dem Beschwerdeführer stehen somit genügend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten in einer dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit (vgl. Urteile 8C_345/2016 vom September 2016 E. 3.2 und E. 5, 8C_25/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.2) offen. Eine allenfalls fehlende berufliche Eingliederung, die nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist, fällt ausserhalb der Zuständigkeit der IV-Stelle. Soweit sie aus invaliditätsfremden Problemen resultiert (etwa aufgrund mangelnder Sprachkompetenzen), sind die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG nicht erfüllt (vgl. SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 E. 3.2.3 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer lebt seit 2011 dauerhaft in der Schweiz (Urk. 23/2/1) und arbeitete seither, unterbrochen durch Phasen mit Arbeitslosigkeit, überwiegend über Personalvermittlungsfirmen im Baugewerbe (Urk. 23/6). Er verfügt über keine Berufsausbildung und gab an, nur während vierer Jahre eine Schule besucht zu haben (Urk. 23/58/57). Weiter spricht er kein Deutsch, die gutachterlichen Untersuchungen mussten unter Beizug einer Dolmetscherin durchgeführt werden (Urk. 23/58/46 Ziff. 4.2). Die diversen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, die teilweise bereits seit Jahren bestehen (Urk. 23/58/56 Ziff. 3.2), wirken sich nicht limitierend auf die Stellensuche aus. Eine bezüglich Selbsteingliederung potenziell hinderliche kognitive Störung oder psychiatrische Befunde konnten nicht eruiert werden (Urk. 23/58/64-65 Ziff. 6.2). Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben in einer Wohngemeinschaft und benutzt den öffentlichen Verkehr rege (Urk. 23/58/34-35). Seine in der Nähe wohnende Schwester wirkt beratend und unterstützend in alltäglichen Lebensverrichtungen (Urk. 23/58/55). Der Beschwerdeführer ist somit nicht komplett isoliert und durchaus in der Lage, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es war ihm auch immer möglich, eine Anmeldung beim RAV vorzunehmen und dessen Leistungen zu beantragen (Urk. 23/58/34). Insgesamt ist der Beschwerdeführer somit möglicherweise aus invaliditätsfremden, nicht aber aus gesundheitlichen Gründen bei der Stellensuche eingeschränkt, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Wiedereingliederung nicht zuständig ist. Die Beschwerdegegnerin durfte daher den Anspruch auf eine Invalidenrente ohne vorherige Eingliederungsmassnahmen prüfen; auf den Antrag um Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ist entsprechend mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit April 2022 in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist und daher mangels einer anspruchsbegründenden Erwerbseinbusse keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Weitere medizinische Abklärungen in Form eines neuropsychologischen Gutachtens sind aufgrund des rechtsgenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalts und der schlüssigen und nachvollziehbaren Würdigung durch die Beschwerdegegnerin nicht angezeigt (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, namentlich ist die finanzielle Bedürftigkeit infolge des Sozialhilfebezugs erstellt und der Prozess nicht aussichtslos. Antragsgemäss (Urk. 1 S. 3, Urk. 4 S. 2) ist dem Beschwerdeführer daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm ist Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
8.2 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
8.3 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Vorliegend erscheint gesamthaft ein Aufwand von 6.6 Stunden als angemessen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- bei unentgeltlicher Rechtsvertretung ein Honorar von Fr. 1'570.-- ergibt. Rechtsanwalt Chopard ist folglich mit Fr. 1'600.-- (inklusive Mehrwertsteuer) durch die Gerichtskasse zu entschädigen.
8.4 Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 7. April 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und ihm wird Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerPortmann