Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00283
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Sauter
Urteil vom 28. Oktober 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, arbeitete seit Oktober 2013 als Mitarbeiter Reinigung/Verfahrenstechnik bei der Stadt Y.___, Z.___ (Urk. 6/16). Am 29. August 2015 erlitt er einen Unfall und zog sich dabei eine intraartikuläre Unterschenkelfraktur zu, welche am 30. August 2015 mit einem Fixateur externe operativ versorgt wurde (Urk. 6/7/25-27). Am 14. September 2015 wurde der Fixateur externe durch eine Plattenosteosynthese ersetzt (Urk. 6/7/22-24). Am 17. Februar 2016 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/7-33). Nach misslungener Reintegration an seinem angestammten Arbeitsplatz (Urk. 6/45/2), erfolglos durchgeführten beruflichen Massnahmen (Arbeitsvermittlung vom 5. Januar bis 4. Juni 2017 bei der A.___ [Urk. 6/34]; vorzeitig abgebrochenes Arbeitstraining vom 16. Mai bis 18. Mai 2017 bei der B.___ AG [Urk. 6/49, 60]) sowie Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ per Ende Oktober 2017 (Urk. 6/116/68 und Urk. 6/149), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. November 2017 die Zusprache einer befristeten Viertelsrente von Mai 2017 bis Januar 2018 in Aussicht (Urk. 6/88). Nach durch den Versicherten dagegen erhobenem Einwand (Urk. 6/94, 105), gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie in Auftrag (Urk. 6/106-108), welches am 1. Juni 2018 erstattet wurde (Urk. 6/116). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/123). Mit Urteil IV.2018.01034 vom 6. November 2019 hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten (Urk. 6/124) teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung insoweit auf, als festgestellt wurde, dass der Versicherte vom 1. August 2016 bis am 30. November 2016 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. bis 31. Dezember 2016 Anspruch auf eine halbe befristete Rente der Invalidenversicherung hat (Urk. 6/128/13-14).
1.2 Am 2. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/137). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 6/150, 155-157) und wies das Leistungsbegehren des Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/161, 164, 167) mit Verfügung vom 19. November 2020 ab (Urk. 6/169). Mit Urteil IV.2021.00060 vom 8. April 2022 wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten ab (Urk. 6/192/1-18).
1.3 Auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 12. Januar 2023 (Urk. 6/195) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. März 2023 nicht ein (Urk. 6/200). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.4 Mit Gesuch vom 19. Februar 2025 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/204). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. Februar 2025 [Urk. 6/208], Einwand vom 8. März 2025 [Urk. 6/211]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2025 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/214 = Urk. 2).
2. Gegen die Nichteintretensverfügung vom 17. März 2025 erhob der Versicherte am 12. April 2025 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 17. Januar 2025 (recte: 17. März 2025) aufzuheben und es sei ihm mindestens eine 50%ige Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2025 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid vom 17. März 2025 damit, dass die Aktenlage keine Veränderung zeige. Eine kompensatorische Überlastung des kontralateralen Kniegelenks wirke sich nicht auf das formulierte sitzende Belastungsprofil aus. Die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Behandler sei der Nichtberücksichtigung der bekannten Verdeutlichungstendenz geschuldet. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes nicht belegt (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei nicht klar auf welche medizinische Basis sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin stütze. Es sei in den Akten an verschiedenen Stellen klar ersichtlich, dass er zurzeit krankheitsbedingt als voll erwerbsunfähig einzustufen sei. Insbesondere aufgrund der medizinischen Berichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sei davon auszugehen, dass eine invaliditätsausschliessende Erwerbsfähigkeit nicht mehr erreicht werden könne (Urk. 1).
2.3 Streitgegenstand bildet allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2025 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Invaliditätsgrad seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. April 2022 (Urk. 6/192/1-18) bestätigten Verfügung vom 19. November 2020 (Urk. 6/169) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache von Leistungen beantragte (Urk. 1 S. 2), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass das Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 6. November 2019 (IV.2018.01034), mit welchem dem Beschwerdeführer vom 1. August 2016 bis am 30. November 2016 eine ganze Rente und vom 1. bis 31. Dezember 2016 eine befristete halbe Rente zugesprochen worden war (Urk. 6/128/13-14), im Wesentlichen auf dem Gutachten der D.___ AG vom 1. Juni 2018 basierte. Darin stellten die Gutachter folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/116/4):
- Funktionsstörung des rechten Beines nach operativ versorgtem Mehrstückbruch von Schienbein und Wadenbein mit verbliebener Einschränkung der Fusshebung und Reduktion der Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk rechts
Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/116/4):
- Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F 43.23)
- Möglicherweise leicht- bis mittelgradig ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1)
Im Rahmen der integrativen medizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe sich am 29. August 2015 beim Anstossen eines Motorfahrrades auf einem Privatgrundstück eine mehrfragmentäre Unterschenkelfraktur rechts zugezogen, welche operativ versorgt worden und inzwischen verheilt sei, mit dem Resultat einer Einschränkung der Fussbewegungen im Sprunggelenk. Aus orthopädischer Sicht sei die Fraktur mit der Funktionseinschränkung der verminderten Belastbarkeit des Sprunggelenks stabil und belastbar verheilt. Es habe gutachterlich anhand objektiver Befunde nachgewiesen werden können, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinen Behauptungen, das verunfallte Bein praktisch voll belaste, Zeichen einer Minderbelastung lägen nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht sei ausgeführt worden, dass unter Berücksichtigung der Aktenlage und der Befunde trotz der Möglichkeit einer leicht- bis mittelgradig ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung ein – entsprechend der Einschätzung in E.___ – bewusst dysfunktionales Verhalten mit einer auch hier beobachteten demonstrativen Symptompräsentation ohne psychische Einschränkungen vorliege. Es könne eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F 43.23) diagnostiziert werden (Urk. 6/116/3-4), wobei aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/116/5).
Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, es bestehe eine behandlungsbedingte Arbeitsfähigkeit von 0 % vom 29. August 2015 bis am 25. September 2016. Anschliessend liege vom 26. September 2016 bis am 16. Oktober 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und vom 17. Oktober 2016 bis am 6. November 2016 eine solche von 75 % vor. In der bisherigen Tätigkeit liege eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in einem reduzierten Pensum von 6 Stunden täglich, entsprechend gesamthaft einer Arbeitsfähigkeit von 70 % seit dem 7. November 2016 vor. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 7. November 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten bei Wechsel zwischen Gehen, Stehen und teilweise, nicht überwiegend, im Sitzen und ohne häufiges Treppen- oder Leiternsteigen. Die zeitliche Einschränkung des Tagespensums in der bisherigen Tätigkeit bestehe wegen verminderter Belastbarkeit des rechten Sprunggelenks (Urk. 6/116/5).
3.2 Mit Urteil vom 8. April 2022 (Urk. 6/192/1-18) wies das hiesige Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2020 (Urk. 6/169) ab. Dazu führte es in Erwägung 4.3 in Würdigung der relevanten medizinischen Berichte aus, dass weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht Hinweise aktenkundig seien, welche auf eine Unzumutbarkeit einer – wie der Verfügung vom 29. Oktober 2018 zugrunde gelegt – vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. Anforderungsprofil in vorstehender E. 3.1) schliessen lassen würden. An einer für einen Rentenanspruch relevanten Änderung des Invaliditätsgrades fehle es deshalb (vgl. Urk. 6/192/16).
3.3 Im Rahmen der Neuanmeldung legte der Beschwerdeführer zwei Berichte seines behandelnden Arztes auf.
3.3.1 In seinem Bericht vom 12. Februar 2025 führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer leide an folgenden Beschwerden (Urk. 6/203/1):
- Status nach geschlossenem Extremitätentrauma vom 29.08.2015 mit Grad III Weichteilschaden rechts
- Mehrfragmentäre distale Fibuladiaphysenfraktur rechts, offene Reposition Fibulafraktur rechts am 14.09.2015
- Mehrfragmentäre, intraartikuläre 4-Part-Fraktur der distalen Tibia
- Abscherfraktur des Tuberculum mediale und laterale des Processus posterior tali
- Mehrfragmentäre Abscherfraktur des Os cuneiform laterale
- Subkapitale, gering dislozierte Fraktur des Metatarsale II und III
- Lappenbildende Riss-Quetsch-Wunde plantar MTPG I rechts
- Chronisches Schmerzsyndrom im rechten Unterbein
- Kraftmangel rechtes Bein
- Verschlimmernde Schmerzen im kontralateralen linken Knie aufgrund von Überanstrengung
- Posttraumatische Belastungsstörung
- Panik und Depression
Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ermögliche keine weitere berufliche Eingliederung zu 100 %. Das Ausmass des gesundheitlichen Schadens sei unfallbedingt derart, dass der Beschwerdeführer in keiner angestammten und angemessen Arbeitstätigkeit zu 100 % erwerbsfähig sein könne. Seine Arbeitsunfähigkeit werde für jegliche Arbeitstätigkeiten zu mindestens 50 % eingestuft (Urk. 6/203/2).
3.3.2 Mit Bericht vom 7. März 2025 nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 6/210/1):
- Status nach subtotaler Osteosynthesematerialentfernung (OSME) distaler Unterschenkel rechts (29.08.2022)
- Status nach deutlicher Implantat-Irritation OSG rechts
- Status nach offener Reposition mit Tutoplastspan-Implantation und Platten-Osteosynthese Pilon sowie Fibulaplatten-Osteosynthese, mall.med. Schrauben-Osteosynthese rechts (14.09.2015)
- Status nach distaler, mehrfragmentärer Unterschenkelfraktur rechts (29.08.2015)
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
Der Beschwerdeführer leide immer noch unter starken Schmerzen, die sich vom gesamten Schienbein über den Knöchel bis zum Fuss erstrecken würden. Jeder Punkt am Schienbein, auf den man drücke, verursache sehr starke Druckschmerzen. Der Beschwerdeführer könne derzeit maximal 30 Minuten stehen und gehen und maximal eine Stunde sitzen. Danach würden Schmerzen und Schwellungen am Unterbein auftreten. Weiterhin könne er maximal 5kg heben oder tragen. Falls der Beschwerdeführer eine Arbeit finden sollte, müsse dies eine Tätigkeit sein, die seinen aktuellen Bedürfnissen entspreche (Urk. 6/210/1).
4. Mit den im Rahmen der erneuten Anmeldung eingereichten Berichten (vorstehend E. 3.3) vermag der Beschwerdeführer keine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzutun.
Zwar dürfen an einen Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsänderung nicht strenge Anforderungen gestellt werden. Dennoch darf auch von einem solchen Bericht verlangt werden, dass er sich nicht in einer Wiedergabe der Vorbringen der versicherten Person erschöpft, sondern nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer (erheblichen) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2022 vom 20. März 2023 E. 4.2). Vorliegend nannte der behandelnde Arzt keine (neue) Befunde, sondern führte vielmehr aus, der Beschwerdeführer leide weiterhin unter starken Schmerzen im rechten Bein (E. 3.3.2). Letztere vermögen für sich allein jedoch keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen. Dasselbe gilt auch für die geltend gemachten verschlimmerten Schmerzen im linken Knie aufgrund von Überanstrengung (E. 3.3.1). Diesbezüglich ist denn auch daran zu erinnern, dass gemäss dem von den Gutachtern der D.___ AG erstellten Belastbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 3.1) – welches auch dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. April 2022 zugrunde gelegt wurde (vgl. vorstehend E. 3.2) – wechselbelastende Tätigkeiten ohne häufiges Treppen- oder Leiternsteigen vollumfänglich zumutbar sind. Weder vom Beschwerdeführer noch vom behandelnden Arzt wurde dargelegt, weshalb und inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die geklagten Beschwerden zusätzlich eingeschränkt sein sollte.
5. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eingereichten Unterlagen keine massgebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 19. November 2020 (Urk. 6/169) glaubhaft gemacht worden, die anspruchsrelevant sein könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die Neunanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 2.3).
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippSauter