Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00284


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 16. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Dr. Y.___

Kanzlei RA Philipp Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, meldete sich am 8. Juni 2014 unter Hinweis auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine Depression sowie Sturzanfälle mit Bewusstseinsverlust bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle klärte die erwerbliche und die medizinische Situation ab und veranlasste bei der Z.___, A.___, ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 10. November 2015 erstattet wurde (Urk. 7/71). Mit Verfügungen vom 22. März und 19. April 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Februar 2015 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/79 und Urk. 7/84 und Urk. 7/87). Diese wurde mit Mitteilung vom 13. Januar 2020 bestätigt (Urk. 7/120).

    Die Versicherte meldete sich am 7. August 2024 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/149). Am 21. Januar 2025 nahm die IV-Stelle bei der Versicherten Abklärungen betreffend Hilflosigkeit vor und erstattete hierüber am 27. Januar 2025 Bericht (Urk. 7/156). Nach am 27. Januar 2025 ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/157), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2025 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/158 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 11. April 2025 gegen die Verfügung vom 10. März 2025 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zuzusprechen. Die Hilflosenentschädigung sei rückwirkend ab dem 1. September 2019, eventuell ab dem 1. August 2023 zu leisten. Eventuell sei der Fall zur Ergänzung der notwendigen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2025 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 11. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 11) sowie am 21. Juli 2025 (Urk. 15) weitere Unterlagen (Urk. 16) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. August 2025 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 7. August 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

    Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.3).

1.4    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2026). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin gemäss der Abklärung und ihren Bestätigungen in der Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. In den anderen Lebensverrichtungen sei sie selbständig. Sie sei weder auf dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe noch auf eine persönliche Überwachung angewiesen. Auch eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Anzuerkennen sei, dass sie wegen des Gesundheitszustandes Hilfe vom Entlastungsdienst bei der Tagesstrukturierung erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Die Begleitung zu ausserhäuslichen Terminen werde in der Lebensverrichtung Fortbewegung berücksichtigt. Damit eine Hilflosigkeit ausgewiesen sei, müssten mindestens zwei Lebensverrichtungen oder die lebenspraktische Begleitung ausgewiesen sein. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall (S. 2).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass bei ihr eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV vorliege (S. 9 Rz. 26). Erfüllt sei namentlich die Konstellation von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV. Ihre körperliche Behinderung ergebe sich aus dem Bericht des behandelnden Hausarztes sowie aus den Berichten der Hilfspersonen vom Entlastungsdienst. Sie sei auf eine Begleitperson angewiesen (S. 9 f. Rz. 28). Zudem leide sie an einer Störung der Sinneswahrnehmung bezogen auf Einwirkungen durch Lärm, Licht und Vibrationen (S. 10 Rz. 29). Es seien weitere Abklärungen erforderlich (S. 10 f. Rz. 31-32). Aus den näher dargelegten Gründen sei auch die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens und ebenso bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten ausgewiesen (S. 11 ff. Rz. 34-45). Letztlich sei sie sehr einsam. Die Gefahr eine Isolation von der Aussenwelt und der damit verbundenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe sich infolge der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung bei ihr bereits manifestiert und sei nicht bloss hypothetischer Natur (S. 15 ff. Rz. 46-49).

    Der Abklärungsbericht stelle aus den dargelegten Gründen keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar (S. 17 f. Rz. 51-52). Sie nehme die Leistungen des Entlastungsdienstes bereits seit dem Jahr 2020 im Umfang von durchschnittlich mindestens drei Stunden pro Woche in Anspruch. Damit sei das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG seit langem erfüllt. Eine rückwirkende Auszahlung sei für die zwölf Monate vor der Anmeldung für die Hilflosenentschädigung zu fordern, mithin ab dem 1. August 2023, gegebenenfalls bereits ab dem 1. September 2019 (S. 18 f. Rz. 53-57).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) aus, dass dem sorgfältig abgefassten Abklärungsbericht vom 27. Januar 2025 voller Beweiswert zukomme (S. 2 unten). Soweit eine leichte Hilflosigkeit im Sonderfall sowie aufgrund lebenspraktischer Begleitung (Art. 37 Abs. 3 lit. d und e IVV) geltend gemacht werde, leide die Beschwerdeführerin weder an einer schweren Seh- oder Hörbeeinträchtigung noch sei sie Paraplegikerin (S. 3 oben). Dem Abklärungsbericht liessen sich keine Hinweise einer drohenden Verwahrlosung oder Isolation entnehmen. Eine Hilflosigkeit im Sonderfall sei damit klar zu verneinen. Zu bemerken bleibe, dass ausserhäusliche Verrichtungen nicht zusätzlich angerechnet werden könnten, wenn sie bereits unter «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakt» berücksichtigt worden seien. Anderenfalls komme es zu einer Doppelberücksichtigung (S. 3 Mitte).

2.4    In ihrer Replik (Urk. 11) machte die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, dass der Abklärungsbericht vom 27. Januar 2025 gravierende Mängel aufweise (S. 3 f. Ziff. 2. lit. a Rz. 5-8, S. 15 f. Rz. 30). Die festgestellten Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hätten in Bezug zu den medizinischen Diagnosen gesetzt werden müssen. Es genüge nicht, die Hauptdiagnosen aus dem Feststellungsblatt der IV-Stelle zur Rentenrevision lediglich deklaratorisch aufzuführen, ohne sich gleichzeitig zu fragen, inwieweit sich diese auf ihr Leben und ihren Alltag tatsächlich auswirkten. Der Abklärungsperson fehle jegliches Verständnis für die zentralen Diagnosen einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Die Behauptung, es bestehe keine Gefahr der dauernden Isolation von der Aussenwelt, zumal sie ja wöchentlich im Kontakt mit Dritten stehe, sei falsch (S. 4 ff. lit. b. Rz. 9-16). Zudem habe die Abklärungsperson den Umstand, dass sie zweimal zusammengesackt sei, nur ungenügend erfasst (S. 10 ff. Rz. 19-23) und habe es auch unterlassen, Angaben bei den Personen vom Entlastungsdienst einzuholen (S. 12 f. Rz. 24-25). Die Feststellungen des polydisziplinären Gutachtens seien ungenügend berücksichtigt worden (S. 13 f. Rz. 27-28).

2.5    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung.


3.

3.1    Die relevante Aktenlage präsentiert sich wie folgt:

3.2    Die Zusprache der ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2015 mit Verfügungen vom 22. März und 19. April 2016 (Urk. 7/79, Urk. 7/84 und Urk. 7/87) beruhte im Wesentlichen auf dem Gutachten der Z.___ vom 10. November 2015 (Urk. 7/71). Die Gutachter stellten nach allgemeininternistischer, psychiatrischer, neuropsychologischer und neurologischer Untersuchung der Beschwerdeführerin zusammenfassend folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 57 Ziff. 7.1.1):

- schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung (misstrauische, emotional instabile, histrionische, anankastische, ängstlich-vermeidende, abhängige und narzisstische Persönlichkeitszüge seien stark akzentuiert und bildeten in ihrer Gesamtheit eine schwere Persönlichkeitsstörung; ICD-10 F61.0)

- Sturzanfälle unklarer Aetiologie; Verdacht auf dissoziative Störung

    Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Verdacht auf gemischte dissoziative Störungen (ICD-10 F44.7), eine asymptomatische Hydrosyringomyelie Halswirbelkörper (HWK) 7 bis Brustwirbelkörper (BWK) 3, ein myofasziales cervikales Syndrom der Halswirbelsäule (HWS), einen Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma Grad I nach Tönnis und Loew vom 9. Juli 2012 (abgeheilt) sowie einen Vitamin-D3-Mangel (S. 57 Ziff. 7.1.2).

    Die Gutachter führten aus, dass sich aus allgemein-internistischer Sicht keine Einschränkungen des beruflichen Leistungsbildes ergeben hätten. Aus neurologischer Sicht bestünden rezidivierende Sturzanfälle seit 2005, die die Beschwerdeführerin qualitativ handicapierten. Die Tätigkeit als Übersetzerin scheine aus rein neurologischer Sicht unter Bereitstellung besonderer Bedingungen (reizabgeschirmter Raum, kein Grossraumbüro) vollschichtig zumutbar.

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Übersetzerin sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit sei Folge der schweren zwischenmenschlichen und kognitiven (dissoziativen?) Störungen, insbesondere durch die schwere Verunsicherung und Stressanfälligkeit der Beschwerdeführerin. Polydisziplinär sei daher die psychiatrische Beurteilung führend, und die Arbeitsfähigkeit betrage 0 % bezogen auf ein 100%-Pensum (S. 60 Ziff. 8.1.1). Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entspreche dem 7. Februar 2014, mithin dem letzten effektiven Arbeitstag beim B.___-Rat (S. 60 Ziff. 8.1.2). Infolge ihrer schweren Persönlichkeits- und kognitiven (dissoziativen?) Störungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, irgendeiner adaptierten oder angepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nachzugehen. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig (S. 60 Ziff. 8.2.1).

3.3Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2019 (Urk. 7/116/1-5) in der Hauptsache folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- funktionelle neurologische Störung

- cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Blockaden, Diskushernien

- ophthalmische Migräne

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Verdacht auf Hirnstamm-Epilepsie, November 2011

    Dr. C.___ führte aus, dass sich seit dem zweiten Angriff mit Schädelhirntrauma (31. August 2019) eine deutliche Verschlechterung der Situation der Beschwerdeführerin ergeben habe. Sie stürze neu aus der Sitzposition nach wenig Anstrengung und erleide häufigere Gedächtnis- sowie stärkere Sehstörungen. Trotz starkem Willen verliere sie sehr schnell die Übersicht und sei überfordert (Ziff. 1.3, vgl. auch Ziff. 1.1). Zur Frage, ob ein Bedarf auf Hilfe von Dritten zur Erledigung der alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe oder Hilfe bei der Alltagsstrukturierung notwendig sei, führte Dr. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem ersten Schädelhirntrauma und noch mehr seit dem zweiten Schädelhirntrauma vom 31. August 2019 in den Bereichen Transport, Fortbewegung und soziale Kontakte einen Hilfsbedarf aufweise. Die D.___ wäre angebracht bezüglich Einkaufshilfe, psychiatrische Ergotherapie zu Hause und Behinderten-Fahrdienst. Die Patientin sei dringend auf eine neue hindernisfreie Wohnung angewiesen. Die externe Hilfe sei ungenügend und die Beschwerdeführerin überfordert (Ziff. 1.4).

3.4    Aus dem Abklärungsbericht für die Hilflosigkeit vom 27. Januar 2025 (Urk. 7/156) geht hervor, dass die Abklärung durch die Abklärungsperson am 21. Januar 2025 zuhause bei der Beschwerdeführerin stattgefunden hat (S. 1 Mitte). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Einzimmerwohnung der Beschwerdeführerin im Hochparterre liege und barrierefrei über einen Lift erreichbar sei. Die Wohnung sei voll von Kisten. Dank des Konzepts der Beschwerdeführerin mit Regalen habe sie aus der 1-Zimmerwohnung selbst eine 2.5 Zimmer-Wohnung gemacht (S. 2 Mitte).

    Die Beschwerdeführerin habe adäquat auf die Fragen geantwortet, sei dazwischen aber immer wieder abgeschweift, um das Erlebte und ihr Befinden zu erklären. Sie sei sehr langsam, und wenn sie Stress habe, stottere sie oder die Wörter kollidierten mit den verschiedenen Sprachen. Sie habe während des Gesprächs immer wieder kurz geweint (S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin wohne seit August 2023 in der behindertengerechten Wohnung. Sie rätsle darüber nach, ob sie noch leben dürfte. Die zweite Gewalttat habe sie noch mehr beeinträchtigt in ihrem Leben. Sie erlebe oft Mobbing und werde als beeinträchtigte Person immer wieder verspottet. Dies sei schlimmer, wenn sie alleine unterwegs sei (S. 3 oben). Zum Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin unter anderem angegeben, dass sie teilweise gelähmt erwache. Sie nutze verschiedene Strategien gegen die Spastizität. Bei massivem Schlafmangel könne sie teilweise erst nach einer Stunde aufstehen. Deshalb vereinbare sie Termine wenn möglich nie am Vormittag. Sie versuche ein Tagesziel zu definieren, was auch den ganzen Tag dauern könne. Am Nachmittag nehme sie Termine wahr oder sei zuhause. Zu den Hobbies habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei nach der ersten Gewalttat bis ins Jahr 2019 in einer kirchlichen Strickgruppe gewesen. Selten sei sie in der Selbstverteidigung beim Rollstuhlclub (S. 3 Mitte).

    Dem Abklärungsbericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihren Angaben in der Anmeldung vom 7. August 2024 (Urk. 7/149 Ziff. 4.1) die Bereiche „Ankleiden/Auskleiden“, „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“, „Essen“, sowie „Körperpflege“ und „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ selbständig bewältigen kann (Urk. 7/156 S. 5).

    Zum Bereich „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ hielt die Abklärungsperson unter Verweis auf den Trauma-Lösen-Bericht vom 13. Februar 2020 (vgl. Urk. 7/133) fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem Ereignis vom 31. August 2019 nicht mehr alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖV) unterwegs sei. Sie fahre nur mit dem Fahrdienst zur Therapie (Urk. 7/156 S. 6 oben). Die Abklärungsperson führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Haus und in der Wohnung mit den Gehstöcken bewege oder mit Abstützen an den Gegenständen. Im Freien bewege sie sich mit dem Rollstuhl und nur in Begleitung. Manchmal gehe sie dabei ein paar Meter zu Fuss, indem sie sich am Rollstuhl stütze. Sie werde auch gestossen, denn es sei streng, den Rollstuhl selber zu bewegen (S. 6 Mitte).

    Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Abklärung zu allen Terminen von einem Fahrdienst begleitet werde, da fast nie Begleitung in den ÖV durch Freunde oder Bekannte vorhanden sei. Falls die Beschwerdeführerin etwas benötige, das mit dem Auto transportiert werden müsse, frage sie in Form eines Zusatztermins eine ehemalige Person vom Entlastungsdienst an (S. 6 unten).

    Betreffend «Einkauf» führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwerdeführerin Einkäufe nur in Begleitung erledige, weil sie darauf angewiesen sei, dass sie mit dem Rollstuhl gestossen werde. Es sei zu anstrengend. Lebensmittel würde sie nie online bestellen. Man wisse nicht, was man erhalte. Zudem habe sie vom Postboten auch schon Gewalt erlebt. Kleider kaufe sie nur in Begleitung im Laden. Nach dem Einkauf sei sie immer so müde, dass sie am Folgetag nichts tue (S. 7 oben).

    Unter dem Titel «Soziale Kontakte» lässt sich dem Abklärungsbericht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine sozialen Kontakte habe. Sie habe verschiedene Kontakte gehabt, sei in der E.___ der Kirche gewesen und in einer Strickgruppe, jedoch hätten sie alle im Stich gelassen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie zum Glück den Fernseher habe. Sie schaue auch neurologische Sendungen, um sich selber zu helfen. Dank dem Fernseher sei sie im Kontakt mit der Welt und mit neuen Strategien, wie beispielsweise der Gürtelrosen-Impfung.

    Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Fortbewegung regelmässige Unterstützung erhalte, weshalb dieser Bereich angerechnet werden könne (S. 7 Mitte). Lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Anzuerkennen sei, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gesundheitszustandes Hilfe bei der Tagesstrukturierung erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 7 unten).

    Zu den «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» führte die Abklärungsperson unter dem Titel «Aktuelle Dritthilfe» den Entlastungsdienst F.___ auf, welcher seit April 2020 einmal pro Woche für etwa drei Stunden (Bericht vom 11. März 2021) Begleitung beim Einkauf von Lebensmittel oder Nonfood, Kleidung, beim Medikamente abholen, beim zur Post gehen oder beim Entsorgen gewährleiste. Bis im Herbst 2024 habe die Beschwerdeführerin gemäss Anmeldung über G.___ alle 14 Tage für etwa 2 Stunden Hilfe in Anspruch genommen (S. 8 oben). Laut Angaben der Beschwerdeführerin plane sie die Woche nicht mit dem Entlastungsdienst. Sie mache dies selber, so gut sie es könne. Sie bespreche lediglich die Vorhaben während dem Einsatz. Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Beschwerdeführerin Unterstützung in der Tagesplanung erhalte, wenn der Entlastungsdienst vor Ort sei. Dafür könne ein Zeitaufwand von 15 Minuten pro Woche angerechnet werden (S. 8 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei gemäss den Abklärungen in den Bereichen «Wohnungspflege», «Kleiderwäsche/Waschen» sowie «Ernährung (inklusive Einkaufsplanung» selbständig (S. 8 f.). Im Weiteren erledige sie die Administration und die Rechnungen selbständig (S. 10 Mitte).

    Unter dem Titel «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen» führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwerdeführerin überwiegend funktionelle Einschränkung habe, weshalb auf die Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» verwiesen werde. Die gleiche Hilfeleistung könne nicht doppelt berücksichtigt werden.

    Weiter hielt die Abklärungsperson unter dem Titel «regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt» fest, dass die Beschwerdeführerin alleine lebe und keine Gefahr der dauernden Isolation von der Aussenwelt im Sinne des Gesetzes bestehe, zumal sie wöchentlich im Kontakt mit Dritten stehe. Es sei auch keine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe ausgewiesen oder eine persönliche Überwachung der Beschwerdeführerin erforderlich (S. 10 Mitte).

    Zusammenfassend führte die Abklärungsperson aus, dass weder mindestens zwei Lebensverrichtungen noch ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen seien, weshalb der Antrag auf eine Hilflosenentschädigung abgewiesen werde (S. 11 oben).


4.

4.1    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bezogen auf die alltäglichen Lebensverrichtungen lediglich in der Lebensverrichtung «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» (vorstehend E. 1.1) auf regelmässige Dritthilfe angewiesen ist (vorstehend E. 2.1-4).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) liegt bei ihr kein Anwendungsfall von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV vor, wonach eine Hilflosigkeit als leicht gilt, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Bei der Beschwerdeführerin besteht keine schwere Sinnesschädigung (schwere Seh- oder Hörbehinderung). Dass sie auf Lärm, Licht und Vibrationen reagiert, ist damit nicht gleichzusetzen.

    Gemäss der vorliegenden medizinischen Aktenlage ist auch kein schweres körperliches Gebrechen ausgewiesen. Laut dem polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 15. November 2015 (vorstehend E. 3.2) erfolgte die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der diagnostizierten schweren Persönlichkeitsstörung verbunden mit kognitiven, allenfalls dissoziativen Störungen. An diesen fachärztlich begründeten Schlussfolgerungen im Gutachten der Z.___ vermögen die nachträglichen Ausführungen des Hausarztes Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2. Dezember 2019 (vorstehend E. 3.3) und der mit der Betreuung der Beschwerdeführerin befassten Personen vom Entlastungsdienst (Urk. 7/148/8-10, Urk. 3/4, Urk. 16) nichts zu ändern, zumal davon auszugehen ist, dass sie sich im Wesentlichen auf die Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin und ihre Beschwerdepräsentation stützten. Zudem mangelt es den Personen vom Abklärungsdienst an einem fundierten medizinischen Wissen. Von weiteren medizinischen Abklärungen kann bei dieser Ausgangslage abgesehen werden.

    Zusammenfassend ist damit das Vorliegen eines schweren körperlichen Gebrechens im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, Art. 42-42ter N 47-48). Strittig und zu prüfen bleibt jedoch, ob sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV in Verbindung mit Art. 38 IVV angewiesen ist (vorstehend E. 1.3).

4.2    In Anbetracht der schweren psychischen Problematik der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 3.2) kann der Feststellung der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin überwiegend funktionelle Einschränkungen habe, weshalb hinsichtlich der «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakte» auf die Lebensverrichtung «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» verwiesen werde (vorstehend E. 3.4), nicht gefolgt werden.

    Gemäss Rz. 2103 KSH muss die lebenspraktische Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen notwendig sein, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.). Eine Regelung wonach eine Einschränkung in der Fortbewegung primär im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtungen zu berücksichtigen wäre, findet sich nicht. Vielmehr steht es nach Rz. 2091 KSH unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 aufgrund der Formulierung, wonach die gleiche Hilfeleistung nur einmal – d.h. entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden darf, grundsätzlich frei, eine erforderliche Hilfeleistung auch primär im Bereich der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 in E. 4.3.1).

    Die Handhabung der Beschwerdegegnerin, den Hilfebedarf der Beschwerdeführerin bei der Fortbewegung/ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakte nur im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtungen zu berücksichtigen, trägt im Ergebnis ihren Beeinträchtigungen keinerlei Rechnung.

    Die Beschwerdeführerin wird seit dem 9. Januar 2020 jeweils für drei Stunden pro Woche vom Entlastungsdienst für die Besorgung ihrer ausserhäuslichen Tätigkeiten unterstützt (Urk. 7/148/5-7). Hinzu kam eine vorübergehende zusätzliche Betreuung durch G.___ (vgl. Urk. 2/5-8). Damit erscheint ein wöchentlicher Zeitbedarf im Bereich der lebenspraktischen Begleitung von über zwei Stunden als überwiegend wahrscheinlich.

    Dies hat umso mehr zu gelten, als dass gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung auch dann zu bejahen ist, wenn eine versicherte Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Die soziale Isolation im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV muss sich bei der versicherten Person bereits manifestiert haben, damit von einer ernstlichen Gefährdung und damit begründeten Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung gesprochen werden kann (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, Art. 42-42ter N 50).

    Bereits der psychiatrische Gutachter der Z.___ führte zum Gesundheitsschaden aus, dass die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten und schweren Persönlichkeitsstörung leide mit erheblichen Funktionseinschränkungen. Relevant für die Funktionseinschränkungen seien gravierende zwischenmenschliche Probleme, die Unfähigkeit mit anderen Menschen zusammenzuarbeiten sowie eine tiefgreifende Verunsicherung und Ängstlichkeit, die zu einer regelrechten Erkrankung führten (Urk. 7/71 S. 41 unten f.). Weiter hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin unter ausgesprochen selbstdestruktiven Beziehungsmustern leide. Sie werde durch andere Personen regelrecht «vernichtet», indem sie durch unbewusste Mechanismen diese anderen Personen auf sie wütend und aggressiv mache. Dadurch befinde sie sich zunehmend in einer sozialen Isolation und Einsamkeit (Urk. 7/71 S. 42 Mitte).

    Im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung bestätigt der am 21. Januar 2025 von der Beschwerdeführerin geschilderte Tagesablauf (vorstehend E. 3.4) dann das Bild einer sozialen Isolation. Der Tagesablauf ist durch die psychische Erkrankung dominiert, welche, wie vom psychiatrischen Gutachter der Z.___ dargelegt, verhindert, dass die Beschwerdeführerin ein soziales Leben führen kann. Explizit darauf angesprochen, verneinte die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson soziale Kontakte zu haben.

    Die Schlussfolgerung der Abklärungsperson, wonach bei der Beschwerdeführerin keine Gefahr der dauernden Isolation von der Aussenwelt bestehe, da sie wöchentlich Kontakte mit Dritten pflege, überzeugt nicht, zumal es sich dabei wohl lediglich um die Personen vom Entlastungsdienst handelt. Zusammenfassend hat sich die soziale Isolation bei der Beschwerdeführerin infolge ihrer psychischen Erkrankung manifestiert und ist nicht bloss von vorübergehender Dauer. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung damit zu bestätigen.

4.3    Der psychiatrische Gutachter der Z.___ bestätigte sodann, wie auch die ehemals behandelnde Psychiaterin, die therapeutische Unbeeinflussbarkeit des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin und der damit einhergehenden sozialen Interaktionsprobleme (Urk. 7/71 S. 42 unten f., vgl. auch Urk. 7/47/7-10 S. 2 und S. 10). Insofern ist nicht ersichtlich, und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt, wie die Beschwerdeführerin die Auswirkungen des Gesundheitsschadens mindern könnte. Überdies verfügt sie weder über ein familiäres noch über ein näheres soziales Umfeld, von welchem sie eine gewisse Unterstützung erwarten könnte.

4.4

4.4.1    Zu prüfen bleibt der Beginn des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). Die Hilfsbedürftigkeit, welche geeignet ist, den je in Betracht fallenden Tatbestand der Hilflosigkeit zu erfüllen, muss sachverhaltlich eingetreten und dauerhaft erfüllt sein (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung IVG, Art. 42-42ter N 18). Gemäss BGE 144 V 361 wird für die Entstehung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung in analoger Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG die einjährige Wartezeit vorausgesetzt. Art. 42 Abs. 4 Satz 2 IVG hält fest, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat.

    Gemäss KSH Rz. 6015 liegt keine verspätete Anmeldung vor, wenn die Verwaltung anlässlich einer ersten Anmeldung einen hinreichend geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen und diesbezüglich keine Verfügung getroffen hat. Meldet sich die versicherte Person zu einem späteren Zeitpunkt erneut an, so unterliegt die spätere Nachzahlung von Leistungen jedoch einer absoluten Verwirkungsfrist von 5 Jahren, rückwärts gerechnet ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung (BGE 121 V 195).

4.4.2    Die Beschwerdeführerin meldete sich unbestrittenermassen erst am 7. August 2024 (Urk. 7/149) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 4.2) als ausgewiesen betrachtet werden kann, mithin das Wartejahr anfing zu laufen (vorstehend E. 4.4.1). Das Wartejahr ist erfüllt, wenn der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen ist (KSH Rz. 6006).

    Gemäss der vorliegenden Aktenlage wies der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ explizit in seinem Bericht vom 2. Dezember 2019 (vorstehend E. 3.3) darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits vorher und insbesondere seit dem 31. August 2019 in den Bereichen Transport, Fortbewegung sowie im Bereich soziale Kontakte auf Unterstützung angewiesen wäre. Gestützt auf diese Angaben des behandelnden Hausarztes, wäre die Beschwerdegegnerin gemäss KSH Rz. 6015 (vorstehend E. 4.4.1) gehalten gewesen, sich mit der Problematik der Hilflosenentschädigung bei der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und eine Verfügung zu erlassen.

    Soweit die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 21. Juli 2019 (Urk. 7/105 Ziff. 1.4) davon absah (vgl. Urk. 7/119, Urk. 7/122), erweist sich dies als nicht korrekt. Namentlich datierte der Bericht von Dr. H.___ vom 21. Juli 2019 (Urk. 7/105) noch vor dem Bericht von Dr. C.___ vom 2. Dezember 2019 (vorstehend E. 3.3), und im Weiteren kann angenommen werden, dass der Hausarzt mit den tatsächlichen Lebensumständen der Beschwerdeführerin vertrauter ist, als ein weniger oft konsultierter Facharzt. Am 6. Januar 2020 unterzeichnete die Beschwerdeführerin dann eine Entlastungsvereinbarung mit dem Entlastungsdienst Schweiz (Urk. 7/148/5-7). Vereinbart wurde ab dem 9. Januar 2020 eine Begleitung und Unterstützung bei Einkäufen, Erledigungen und alltäglichen Entsorgungsgängen ausser Haus sowie Mithilfe beim Ordnung halten in der Wohnung (S. 1 Ziff. 1.4-5). Dem Bericht der Entlastungsperson vom 11. März 2021 lässt sich entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin einmal pro Woche während etwa drei Stunden begleite (Urk. 7/148/8-10 S. 1 oben). Ergänzend nahm die Beschwerdeführerin vorübergehend noch ein Betreuungsangebot von G.___ in Anspruch (Urk. 2/5-8).

    Aufgrund des Gesagten rechtfertigt es sich demnach, die einjährige Wartezeit ab dem Bericht von Dr. C.___ vom 2. Dezember 2019 (vorstehend E. 3.3) zu eröffnen, womit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2020 entstanden ist.

    Da die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, gestützt auf die Angaben im Bericht von Dr. C.___ vom Dezember 2019 (vorstehend E. 3.3) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung zu prüfen und darüber zu verfügen (vorstehend E. 4.4.1), und der Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung per 1. Dezember 2020 bei Anmeldung vom 7. August 2024 (Urk. 7/149) noch in der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren liegt, ist ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 1. Dezember 2020 zu bestätigten.

4.5    Aufgrund des Gesagten ist der erforderliche Mindestaufwand für eine lebenspraktische Begleitung von mehr als zwei Stunden pro Woche bei der Beschwerdeführerin als ausgewiesen zu betrachten.

    In Gutheissung der Beschwerde steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2020 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat.


5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich MWSt) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000.-- (inklusive Barauslagen und MWST) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. März 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2020 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerSchucan