Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00293




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin C. Brugger

Urteil vom 1. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1980 geborene X.___ war bis 13. August 2014 bei der Y.___ AG als Maler tätig. Am 24. Januar 2017 meldete er sich unter Hinweis auf ein Unfallereignis am 13. August 2014 (Abrutschen von der Leiter; OSG Distorsionstrauma links) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11, Urk. 6/7/5 und Urk. 6/7/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 6/7) und gewährte mit Mitteilungen vom 26. Juli 2017 (Urk. 6/37) und 6. Dezember 2017 (Urk. 6/42) Frühinterventionsmassnahmen in Form von Ausbildungskursen (Handelsdiplom VSH, ICT Supporter SIZ). Mit Mitteilung vom 8. Dezember 2017 (Urk. 6/44) teilte die IV-Stelle den Abschluss der Eingliederungsberatung mit. Mit Mitteilung vom 30. Oktober 2018 (Urk. 6/58) gewährte die IV-Stelle erneut Frühinterventionsmassnahmen in Form von Ausbildungskursen, da der Versicherte die geplanten Weiterbildungen aus gesundheitlichen Gründen nicht hatte absolvieren können. Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2018 (Urk. 6/62) erklärte die IV-Stelle erneut den Abschluss der Eingliederungsberatung und hielt fest, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und somit rentenausschliessend eingegliedert sei.

1.2    Am 23. Januar 2020 (Urk. 6/71) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/78) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Verfügung vom 3. Juni 2020, Urk. 6/79).

1.3    Am 4. Dezember 2020 (Urk. 6/82) meldete sich der Versicherte wiederum unter Hinweis auf das Unfallereignis vom 13. August 2014 und nachdem er seit 30. April 2020 unter Nacken-Schulter-Armschmerzen litt (Urk. 6/89/11-12, Urk. 6/106/165) erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle zog die Akten der Taggeldversicherung (Urk. 6/89, Urk. 6/106) bei und klärte die erwerbliche Situation ab (Urk. 6/90). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/118) reichte der Versicherte weitere Arztberichte (Urk. 6/123, Urk. 6/128, Urk. 6/144) ein. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie, Psychiatrie) durch die Z.___ AG (Gutachten vom 26. Juni 2024, Urk. 6/156/3-151). Gestützt auf dieses Gutachten und die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 6/162/5-8) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2024 (Urk. 6/163) die Verneinung des Leistungsanspruchs in Aussicht. Der daraufhin neu eingereichte Arztbericht (Urk. 6/170) wurde dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt (Urk. 6/172/3-6). Mit Verfügung vom 28. März 2025 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen.


2.     Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. April 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 28. März 2025 sei aufzuheben. Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zunächst ein psychiatrisches und neuropsychologisches Gerichtsgutachten zu erstellen. Alsdann sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente sowie eine Prozessentschädigung zuzusprechen.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2025 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht. Am 15. August 2025 (Urk. 11) reichte die Beschwerdegegnerin einen ihr zugegangenen Arztbericht (Urk. 12) ein. Am 15. Dezember 2025 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht (Urk. 15) ein, was der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2025 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.3    Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.4     Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht grundsätzlich vollen Beweiswert zuerkennen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es dabei nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder -gewürdigt geblieben sind (Urteil 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 6.2 mit Hinweisen).

1.5    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.6    Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.2, 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.5 und 8C_534/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1, je mit Hinweisen).

1.7    Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Dauer der psychiatrischen Exploration unterliegt grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2021 vom 10. September 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, gemäss den externen und internen medizinischen Abklärungen könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit aufweise. Er könne somit ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften.

2.2     Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), auf das Gutachten vom 2. Juli 2023 (Urk. 6/156/3-151) könne nicht abgestellt werden, da das psychiatrische und das neuropsychologische Teilgutachten äusserst mangelhaft seien (Ziff. 24). Aus dem zuletzt eingereichten Arztbericht (Urk. 6/170) gehe insbesondere hervor, dass die psychiatrische Gutachterin und die RAD-Psychiaterin voreingenommen, ihre Beurteilungen unzutreffend und nicht geeignet seien, den psychiatrischen Zustand des Beschwerdeführers korrekt zu erfassen, und deshalb falsche Diagnosen enthielten und zu Unrecht nicht von einer paranoiden Schizophrenie und von einer darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werde (Ziff. 20). Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden liege zweifellos vor und deshalb sei er sowohl angestammt als auch angepasst arbeitsunfähig. Ein rentenausschliessendes Einkommen können nicht erzielt werden, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Ziff. 8).


3.

3.1    Oberarzt A.___ und Stationspsychologin B.___ von der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Sanatorium C.___ attestierten in ihrem Bericht vom 21. Juni 2022 (Urk. 6/110) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD- 10 F32.1). Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 24. März bis 28. April 2022 im Sanatorium C.___ in tagesklinischer Behandlung befunden. Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zwei Tage nach Klinikaustritt und verwiesen auf die Einschätzung des ambulanten Behandlers.

3.2     Psychologe D.___, Assistenzärztin E.___ und Dr. med. PhD F.___, Oberarzt, von der Psychiatrischen Klinik G.___ attestierten in ihrem Bericht vom 13. April 2023 (Urk. 6/144) eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie differenzialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung mit schwerer Episode und psychotischen Symptomen. Der Beschwerdeführer sei vom 3. März bis 14. April 2023 in der Psychiatrischen Klinik G.___ hospitalisiert gewesen. Die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht vollumfänglich erfüllt (S. 1 f.). Bei Eintritt hätten sich eine ausgeprägte wahnhafte Symptomatik sowie Sinnestäuschungen und Schwierigkeiten beim Ein- und Durchschlafen gezeigt. Die bereits bestehende antipsychotische Therapie sei fortgeführt und gesteigert worden. Darunter habe sich eine Teilremission der wahnhaften Symptomatik sowie eine komplette Remission der Sinnestäuschungen gezeigt. Es habe sich zudem eine Reduktion der Albträume und eine Besserung des Affekts gezeigt (S. 3). Der Beschwerdeführer habe von einem Rückgang des Stimmenhörens unter der aktuellen Medikation berichtet. Die Gedanken, verfolgt zu werden, seien bis zum Austritt geblieben, bestünden allerdings in reduzierter Form. Der Beschwerdeführer könne bei der Stiftung H.___ am 24. April 2023 zum Probearbeiten gehen und bei der Stiftung I.___ zum Erstgespräch (S. 4). Aussagen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind dem Bericht nicht zu entnehmen.


3.3

3.3.1    Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 6/156/17-41) des polydisziplinären Gutachtens der Z.___ AG vom 26. Juni 2024 (Urk. 6/156/3-151) können folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (S. 9 ff.):

- Adipositas Grad I, BMI 30.7 kg/m2 (ICD-10 E66.01)

- Gewichtszunahme von 30 kg seit 2019, DD vermehrte Kalorienzufuhr unter Psychopharmaka

- Typische AB-Knoten-Reentry-Tachykardie, Ablation des slow pathway am 26.10.2022 (ICD-10 I47.1)

- gelegentlich Palpitation bei kurzen supraventrikulären Salven (kardiologische Abklärung 01/2023 Spital R.___)

- Status nach Helicobacter pylori-Gastritis 03/2024 (ICD-10 B98.0)

- Ösophagogastroduodenoskopie 01.03.2024 (Spital R.___)

- behandelt, aktuell beschwerdefrei unter PPI

- innere Hämorrhoiden Grad I bis II

- Koloskopie 09.06.2023: Proximal der Anastomose, diskrete entzündlich erosive Veränderungen, histologisch unspezifisch, DD NSAR, Morbus Crohn, Calprotectin leicht erhöht

- Status nach medianer Laparotomie in der Kindheit mit endoskopisch vermutlich Ileozökalresektion bei Ileus (ICD-10 Z98.8)

- Status nach Appendektomie als Kleinkind (ICD-10 Z98.8)

- aktuell beschwerdefrei

- Status nach Inguinalhernienoperation rechts mit offener Inguinalhernienrepair nach Lichtenstein rechts am 20.09.2023, Spital R.___

- aktuell beschwerdefrei

- Schultergürtelbetonte Myoarthralgien (ICD-10 K07.6)

- rheumatologische Abklärung Spital R.___ 02/2024

- laborchemisch leicht positive pANCAs

- DD atypische Polymyalgie, parainfektiös, DD im Rahmen Anca-assoziierter Vaskulitis

- kein Hinweis auf Organbeteiligung

- Indeterminierte pulmonale Noduli, Erstdiagnose 02/2024 (ICD-10 R91)

- Grösster im Unterlappen rechts 7 mm messend, pneumologische Untersuchung Spital R.___ 04/2024 weitgehend unauffällig, Verlaufskontrolle inklusive CT Thorax in sechs Monaten geplant

- Status nach Nikotinabusus bis 10/2022, anhaltend sistiert, kumulativ 40 Packyears

- Aktenanamnestisch Vitamin-D-Mangel (ICD-10 E55.9)

- Rückfuss links: Restbeschwerden bei Status nach Distorsion vom 13.08.2014 (ICD-10 S93.43) mit/bei

- Status nach Dekompression des Nervus cutaneus dorsalis intermedius vom 03.12.2015

- Status nach Dekompression des Tarsaltunnels vom 15.07.2016

- Schulter links: Supraspinatussehnenpartialläsion und subacromiales Impingement (ICD-10 M75.4, M75.1)

- Lumbago (ICD-10 M54.5)

- Variabel ausgeprägte Berührungsdysästhesien im Bereich der Narben und des Ristes linksseitiger Fuss (ICD-10 R20.8)

- bei Zustand nach Neurolyse des Nervus cutaneus dorsalis intermedius 12/2015 und Tarsaltunnel-Release 07/2016

- bei Alltagsbelastungen im Bereich des Ristes keine wesentlichen Symptome

- Thoracic-outlet-Syndrom linksbetont (ICD-10 G54.0)

- im Hyperabduktionstest Sensibilitätsstörung im Bereich der Finger V beidseits auslösbar, zudem Pulsreduktion linksseitig

- im Plexus-MRI von 01/2021 keine strukturelle Läsion

- elektrophysiologisch (01/2021) Nervus ulnaris und Nervus medianus mit Normalbefund

- Sensible Halbseitensymptomatik, somatisch nicht erklärbar (ICD-10 R20.8)

- mit midline split und alle sensiblen Qualitäten betreffend

- Sonstige nicht organische psychotische Störungen (ICD-10 F28.0)

    Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine genannt (S. 9). Betreffend die aus den Befunden resultierenden Funktionseinschränkungen wurde festgehalten, in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie seien keine wesentlichen, funktionseinschränkenden Diagnosen identifiziert worden. Aus neuropsychologischer Sicht könne aufgrund der mangelnden Authentizität der Testbefunde keine Diagnose gestellt werden (S. 11).

3.3.2    Dr. med. J.___, Innere Medizin, hielt in ihrem allgemeininternistischen Fachgutachten (Urk. 6/156/42-57) fest, es sei auffällig, dass der Beschwerdeführer differenziert Antwort gebe, über seine Diagnosen bestens informiert sei und die entsprechenden Fachausdrücke richtig ausspreche und zu verstehen scheine. Auf der anderen Seite gebe er an, komplett verwirrt zu sein und die Realität von der Fiktion nicht unterscheiden zu können. Die klaren Angaben des Beschwerdeführers stünden im Widerspruch zur vorgegebenen Verwirrtheit (S. 35 f.).

    Der Beschwerdeführer habe seit der psychiatrischen Diagnose der Schizophrenie mit entsprechender Medikation 30 kg an Gewicht zugenommen, sein BMI betrage aktuell über 30 kg/m2. Folgeschäden seien bisher keine bekannt. Die internistische Untersuchung falle abgesehen von der Adipositas Grad I weitgehend unauffällig aus (S. 37). Aktuell beklage der Beschwerdeführer hauptsächlich seine psychiatrischen Beschwerden, insbesondere die damit verbundene Unfähigkeit, Realität von Fiktion unterscheiden zu können. Körperliche Beschwerden gebe er kaum an (S. 38). Aus internistischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Maler eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Auch für die übrigen in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeiten als Kurier, Gipser sowie Chauffeur bestünden keine Einschränkungen (S. 40).

3.3.3     Dr. med. K.___, Orthopädische Chirurgie, führte in seinem orthopädischen Fachgutachten (Urk. 6/156/58-94) aus, der Beschwerdeführer mache OSG-Schmerzen geltend, die er schon lange Zeit aufgrund eines Unfalls habe. Ferner habe er Schmerzen in beiden Schultern sowie seit zwei Monaten auch im Rücken (S. 55). Während der gesamten Befragung seien keine Zeichen von qualvollen Ruheschmerzen, Schmerzen beim längeren Verharren in einer Position oder unerklärbare Schmerzen im Rahmen der körperlichen Untersuchung zu beobachten gewesen. Stresszeichen wie beschleunigte Atmung, Schwitzen, Zittern oder Unkonzentriertheit seien nicht gezeigt worden (S. 58). Bildgeberisch seien Hinweise für eine relevante OSG-Instabilität weder am lateralen Bandkomplex noch im Bereich der vorderen Syndesmose ersichtlich. Die noch bestehenden Restbeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Restbeschwerden nach Neurolyse zurückzuführen, es werde daher auf das entsprechende neurologische Fachgutachten verwiesen. Funktionelle Einschränkungen seitens des OSG würden sich aus orthopädischer Sicht nicht ergeben, arthrotische Veränderungen lägen ebenfalls nicht vor (S. 69).

    Am linken Schultergelenk schildere der Beschwerdeführer einschiessende Schmerzen nach einem «Verhebetrauma». Kernspintomographisch seien keine Hinweise für eine relevante Schulterbinnenläsion ersichtlich. Es werde eine diskrete Veränderung der Supraspinatussehne am Ansatz beschrieben. Am ehesten lägen Hinweise für ein subacromiales Impingement vor, eher als für eine relevante Sehnenläsion. Eine Zuordnung der diffusen Beschwerden lasse sich weder klinisch noch bildgeberisch eindeutig vornehmen. Die aktenanamnestisch vom Versicherten beklagten Beschwerden im Sinne von Parästhesien in den Händen seien im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung nicht beklagt worden und würden sich ebenfalls nicht objektivieren lassen. Summarisch könne festgehalten werden, dass aus den orthopädischen Untersuchungsbefunden und anhand der vorliegenden Akten sich keine Hinweise für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergeben würden (S. 70 f.).

3.3.4     PD Dr. med. L.___, Neurologie, erörterte in seinem neurologischen Fachgutachten (Urk. 6/156/95-111), der Beschwerdeführer berichte, die Gehfähigkeit sei aufgrund von Schmerzen im Bereich der Füsse und speziell im Bereich der Ferse eingeschränkt. Zudem seien die retromalleolären Schmerzen lateral limitierend. Dr. L.___ erläuterte, basierend auf dem aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund bestehe kein Hinweis für eine neurogene Schädigung, die für die Fersenschmerzen verantwortlich gemacht werden könne. Im Bereich der Ferse bestehe keine akzentuierte Sensibilitätsstörung, eine ausgeprägtere Druckschmerzhaftigkeit bestehe beim Druck im Bereich der lateralen Ferse. Im Falle des Vorliegens einer Baxter-Neuropathie wäre von der Druckschmerzhaftigkeit eher im medialen Fersenbereich auszugehen (S. 89). Bezüglich der Schmerzen im Bereich der Ferse sei zudem angegeben worden, dass die Einnahme von Ibuprofen zu einer gewissen Besserung führe. Im Falle von Nervenschmerzen würde eine Einnahme von Ibuprofen nicht zu einer wesentlichen Besserung führen. In der Zusammenschau der Befunde könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem nervenschädigungsbedingten Schmerz im Bereich der Ferse ausgegangen werden (S. 90).

    Die im Rahmen der klinischen Untersuchung gezeigten Reaktionen auf die Berührung der Narben im Bereich des linken Fusses und des Versorgungsgebietes des Nervus cutaneus dorsalis intermedius seien nicht nachvollziehbar, zumal im Rahmen von Alltagsbewegungen wie beim Ausziehen und Anziehen enganliegender Socken und beim Tragen von normalen Schuhen keine nonverbalen Zeichen für ausgeprägte Schmerzen oder Missempfindungen ersichtlich seien. Auf diesen Umstand angesprochen berichte der Beschwerdeführer, dass er sehr stark reagiere, wenn fremde Menschen den Rist oder die Narbe berühren würden. Wenn er diese selbst berühre, bestünden diese Schmerzen nicht. Diese Symptomkonstellation sei gemäss Dr. L.___ somatisch-neurologisch nicht erklärbar. In der Zusammenschau gebe es keine Hinweise auf eine die Belastung des linken Fusses einschränkende Nervenschädigung (S. 90).

    Der Beschwerdeführer berichte über linksbetonte Zervikobrachialgien. In der aktuellen klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine zervikoradikuläre Symptomatik ergeben. In den vorgängig durchgeführten Plexus- und HWS-MRIs (01/2021) sei keine Pathologie ersichtlich, auch in der elektrophysiologischen Untersuchung des Nervus medianus und ulnaris linksseitig finde sich keine die Symptomatik erklärende Veränderung (S. 90).

    Zusammenfassend bestehe eine auffallend diffuse Beschwerdeschilderung. Es würden sich Widersprüche ergeben zwischen Anamnese und Verhalten (S. 91). Aus neurologischer Sicht bestünden sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 93).

3.3.5     Lic. phil. M.___, Fachpsychologe Neuropsychologie, erklärte in seinem neuropsychologischen Fachgutachten (Urk. 6/156/112-129), der Beschwerdeführer sei in der Angabe seiner Beschwerden konsistent gewesen. Hinweise auf eine übermässige oder aggravierende Beschwerdedarstellung hätten sich in der klinischen Beurteilung nicht ergeben. Die standardisierte Beschwerdevalidierung sei hingegen auffällig gewesen. Die objektivierten teils sehr stark beeinträchtigten Testleistungen entsprächen keinem bekannten Ausfallsprofil und würden sich keiner relevanten neurologischen oder psychiatrischen Störung zuordnen lassen. Es sei davon auszugehen, dass bei optimaler motivationaler Lage deutlich bessere Testleistungen erzielbar wären. Aufgrund mangelnder Authentizität der Testbefunde lasse sich eine neuropsychologische Diagnose nicht stellen (S. 109 f.).

3.3.6    Dr. med. N.___, Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte den Beschwerdeführer am 8. April 2024 von 13:00 Uhr bis 15:35 Uhr und hielt in ihrem psychiatrisches Fachgutachten (Urk. 6/156/130-150) fest, dass der Beschwerdeführer betreffend das arbeitsbezogene Beschwerdebild geltend mache, aufgrund der Schmerzen an den unteren Extremitäten und den akustischen Halluzinationen nicht mehr arbeiten zu können. Er könne sich nicht mehr konzentrieren und einer geregelten Arbeitszeit nachgehen, da er immer von den Stimmen gestört werde, deswegen nicht schlafen und somit unmöglich früh aufstehen könne (S. 122).

    Im Rahmen des freien Vortrags und der strukturierten Nachfrage berichte der Beschwerdeführer, seit dem Jahr 2019 Stimmen zu hören und komische Gedanken zu haben. Er gebe an, unter Schlafstörungen zu leiden, da er auch beim Schlafen Stimmen hören würde. Er sei sich sicher, dass es der Teufel sei (S. 119). Er könne und wolle keine Auskunft geben, was er für komische Gedanken habe. Bei genauer Befragung, ob und seit wann die Stimmen vorher da gewesen seien, sei er zunächst der Frage ausgewichen und habe sie dann verneint. In Bezug auf seine Aufmerksamkeit sei auffallend, dass der Beschwerdeführer keine einzige Pause brauche und dem Gespräch problemlos folgen könne. Das Vorliegen weiterer Symptome wie z.B. eine traurige Stimmung, Energielosigkeit, Erschöpfungszustand, Schuldgefühle, Suizidgedanken, verminderter Appetit, verminderte Libido oder ein Morgentief verneine er klar (S. 120). Er fühle sich nicht verfolgt und habe nicht das Gefühl, dass ihm jemand etwas Böses wolle. Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung oder Gedankenentzug sowie Gedankenausbreitung würden ebenfalls verneint (S. 121).

    Zum psychiatrischen Befund hielt die Gutachterin fest, dass der Beschwerdeführer keine Störungen des Bewusstseins, des Gedächtnisses oder der Konzentration aufweise. Er gebe auditive und zönästhetische Halluzinationen an im Sinne einer imperativen männlichen Stimme, die ihm sage, was er machen solle, genauso wie der Teufel, der ihn nachts berühren bzw. erwürgen würde. Störungen des formalen Denkens wie Gedankenflucht, Inkohärenz, Antworten nebenher, Blockade, Beharrlichkeit oder Stummheit würden sich nicht zeigen. Eine Verlangsamung sei nicht gegeben und sprachliche Merkwürdigkeiten seien nicht zu beobachten. Störungen des Denkinhalts wie Wahnideen oder systematisiertes Delirium seien nicht festgestellt worden (S. 125). Gleiches gelte für psychotische Ich-Störungen, wie z.B. ausgeplauderte, übernommene oder aufgezwungene Gedanken, Derealisation oder Depersonalisation. Die Affekte seien moduliert. Zwangs- oder Angstsymptome lägen nicht vor. Der Lebensdrang sei gegeben. Schlafstörungen seien vorhanden, allerdings mit 5 mg Olanzapin zusätzlich gut kontrollierbar (S. 126). Auf der Hamilton Depressionsskala (HamD) erreiche er einen Punktwert von 6 Punkten, was keiner depressiven Episode entspreche (S. 127). Die SKID-Testung erübrige sich, da keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung vorliegen würden (S. 127).

    Hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität führte Psychiaterin N.___ aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen akustischen und taktilen Halluzinationen wenig plausibel seien, da diese die einzigen psychiatrischen Symptome seien, die er beklage. Bei einem «psychotischen Syndrom» ergäben sich ausser einem «Hauptsymptom» wie z.B. Halluzinationen oder Wahngebilde weitere «Nebensymptome». Ebendiese mache der Beschwerdeführer weder geltend, noch seien sie beobachtet worden. Auf Nachfrage seien die «Nebensymptome» verneint worden. Hervorzuheben sei, dass er formalgedanklich vollkommen unauffällig sei (keine Verlangsamung, kein Danebenreden, nicht sprunghaft), keine indirekten Hinweise für Wahngedanken aufweise, keine Aufmerksamkeits- oder Merkfähigkeitsstörungen vorlägen, im Gespräch adäquat und freundlich wirke und die Stimmung euthym sei (S. 128 f.). Der Beschwerdeführer sei sehr gut schwingungsfähig, da er problemlos bei Witzen lachen könne, und es lägen keine Ängste oder Zwänge vor. In Bezug auf die Konsistenz werde hervorgehoben, dass die psychiatrische Erkrankung ihn nicht daran hindere, sich weiterhin sehr modisch zu kleiden, einmal im Jahr in sein Heimatland zu reisen und soziale Kontakte zu pflegen. Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome weder plausibel noch konsistent erscheinen würden (S. 129).

    Die Halluzinationen, die das einzig anhaltende und sich nicht widersprechende Symptom darstellen würden, seien entsprechend zu würdigen und einer psychiatrischen Erkrankung zuzuordnen. Da die Kriterien gemäss dem ICD-10 für andere Störungen nicht erfüllt seien, bleibe als Diagnostik nur sonstige nichtorganische psychotische Störungen (F28.0) übrig (S. 131).

    Der Beschwerdeführer gebe an, mit der Einnahme von Olanzapin keine Stimmen zu hören. Die Prognose der Erkrankung sei positiv, da bei Einnahme des Medikamentes die komplette Remission der Stimmen angegeben werde (S. 131).

    Betreffend die Laboruntersuchungen hielt die Gutachterin fest, dass ein Olanzapinspiegel vorliege, der unter dem Wirkungsbereich zu verorten sei. Der untere Grenzwert sei bei 20 und der Beschwerdeführer liege bei 17 (S. 126).

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 132). Die gestellte Diagnose einer F28.0 sei momentan gemäss den Aussagen des Versicherten mit einem Neuroleptikum sehr gut eingestellt, so dass die minimalen Funktionsstörungen und -einschränkungen sich so gut wie nicht auf den Haushalt bzw. auf seine Arbeit auswirken würden (S. 133).

3.4    Dipl. Arzt, O.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. P.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, hielten in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2024 (Urk. 6/170) zum psychiatrischen Fachgutachten von Dr. N.___ fest, die psychiatrische Untersuchung habe lediglich 30 Minuten gedauert, was nicht genüge, um die andernorts diagnostizierte paranoide Schizophrenie zu überprüfen. In der viel zu kurzen Zeit der Exploration handle es sich um nichts anderes als ein Vorurteil mit einer schwachen Begründung: Formalgedanklich vollkommen unauffällig, keine inhaltlichen Wahngedanken, Stimmung sei euthym, gute Schwingungsfähigkeit, wie wenn diese Nebensymptome Muss-Kriterien für eine paranoide Schizophrenie darstellen würden. Das sei falsch und widerspreche der reichhaltigen Erfahrung mit einer Vielzahl von paranoid schizophrenen Patienten, welche im Alltag noch gut funktionieren würden.

    Die neuropsychologischen Abklärungen würden keine Hinweise auf Aggravation ergeben, sondern nur unerklärbar tiefe Leistungen, welche als mangelnde Authentizität interpretiert würden. Es bleibe ungeklärt, ob der Beschwerdeführer mit seinen dauerhaft präsenten Halluzinationen in der Lage sei, sich längere Zeit zu konzentrieren, oder ob er durch die Halluzinationen gestört und abgelenkt sei.

    Zudem sei kein einziger Test durch die Gutachterin veranlasst worden, welcher eine mögliche paranoide Schizophrenie bestätigen könnte (Skid, HamD und Mini-ICF-APP).

    Der Gutachterin falle nur noch die Restdiagnose einer sonstigen nichtorganischen psychotischen Störung (F28) ein und begründe diese nur im Ausschluss (keine paranoide Schizophrenie, keine psychotische Depression) ohne Bezugnahme auf den erheblichen Leidensdruck und die spezifische Symptomatik des Beschwerdeführers.

    Der Beschwerdeführer sei vom 3. März bis 14. April 2023 in der Psychiatrischen Klinik G.___ unter Expertenbeobachtung gewesen. Es werde von einer paranoiden Schizophrenie mit ausgeprägtem Misstrauen, Beziehungswahn, Stimmenhören und optischen Halluzinationen berichtet. Es ergebe keinen Sinn, mit einem Aktenentscheid und einem halbstündigen Interview die paranoide Schizophrenie zu negieren. Es sei aus Erfahrung bekannt, dass Diagnosestellungen von Psychosen im nicht-akuten Stadium meist Zeit, intensive Beobachtungen und Abklärungen von verschiedenen Seiten bräuchten, um überhaupt erkannt zu werden.

    Die Diagnosestellung sei falsch, richtig sei eine paranoide Schizophrenie (F20.0) mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der Folge bis heute.

    

4.     

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2025 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das Gutachten der Z.___ AG vom 26. Juni 2024 (Urk. 6/156/3-151) ab. Praxisgemäss ist auf ein versicherungsexternes Gutachten auch dann abzustellen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die Einschätzung der behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder -gewürdigt geblieben sind. Im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Fachgutachten von Dr. N.___ (Urk. 6/156/130-150) ist vorwegzuschicken, dass dieses grundsätzlich nachvollziehbar ist und überzeugt. So schilderte sie eher diskrete Befunde und namentlich keine Einschränkung der Aufmerksamkeit und auch keine einschlägigen Symptome. Sodann wurden keine gravierenden depressiven Symptome festgestellt. So erscheint es als schlüssig, dass als einzige psychische Auffälligkeit das beklagte Stimmenhören verblieb, welches die Gutachterin in Frage stellte und auf eine Remission unter Medikation verwies, aber ohnehin auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit schloss, da keine funktionellen Auswirkungen erkennbar waren (E. 3.3.6).

4.2    Oberarzt A.___ und Stationspsychologin B.___ von der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Sanatorium C.___ attestierten in ihrem Bericht vom 21. Juni 2022 (6/110) eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1). Eine paranoide Schizophrenie (ICD-10; F20.0) wurde zu diesem Zeitpunkt nicht attestiert. Die genannten Diagnosen wurden im Fachgutachten ausführlich diskutiert und nachvollziehbar verworfen. Dies insbesondere unter Verweis auf klinisch unauffällige Verhältnisse. Unerkannte oder ungewürdigte Aspekte beleuchtet der Bericht nicht, weshalb der Beweiswert des Fachgutachtens unverändert bleibt.

4.3.     Die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Klinik G.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 13. April 2023 (Urk. 6/144) eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und thematisierten eine posttraumatische Belastungsstörung, deren Symptome sie allerdings als nicht vollumfänglich erfüllt erachteten. Weiter wurde ein Rückgang der wahnhaften Symptomatik unter der medikamentösen Therapie berichtet. Die genannten Diagnosen wurden im Fachgutachten berücksichtigt und die paranoide Schizophrenie bereits unter Hinweis auf die Epidemiologie, wobei eine Erstmanifestation mit 39 Jahren «exotisch» sei. Unerkannte oder ungewürdigte Aspekte werden nicht genannt, weshalb das Fachgutachten dadurch nicht in Frage gestellt wird. Im Gegenteil bestätigte sich die Verneinung der Diagnose PTBS.

4.4     

4.4.1    Dipl. Arzt O.___ und der Psychologe Dr. P.___ vom Medizinischen Zentrum Q.___ beanstanden in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2024 (Urk. 6/170) das Fachgutachten in diversen Punkten.

4.4.2    Die Dauer der psychiatrischen Untersuchung wurde als zu kurz bezeichnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nicht die Dauer der Untersuchung massgebend. Massgegend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 5.2). Die vorliegende Expertise erfolgte in Kenntnis der Vorakten und berücksichtigte die geltend gemachten Beschwerden. Weiter wurden eigene Befunde erhoben, dargestellt und ausgewertet. Die Herleitung der gestellten Diagnose ist nachvollziehbar. Schliesslich begründet die Gutachterin, weshalb aus der gestellten Diagnose keine Funktionseinschränkungen resultieren. Nach dem Gesagten ist die Expertise inhaltlich vollständig und schlüssig, womit die Dauer der Untersuchung von rund 150 Minuten nicht zu beanstanden ist.

4.4.3    Der Gutachterin wird zudem vorgeworfen, basierend auf Vorurteilen und mit einer schwachen Begründung die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie verworfen zu haben sowie den erheblichen Leidensdruck und die spezifische Symptomatik unberücksichtigt gelassen zu haben.

    Es ist der Gutachterin nicht vorzuwerfen, dass sie ihre Einschätzung in Kenntnis der Vorakten vornahm. Das Gutachten würde an einem erheblichen Mangel leiden, wäre es in Unkenntnis der Vorakten verfasst worden. Aus der Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten auf das Vorliegen von Vorurteilen zu schliessen, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung betreffend Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten.

    Betreffend dem Vorwurf einer schwachen Begründung ist zu bemerken, dass die Gutachterin die Äusserungen des Beschwerdeführers im Rahmen des freien Vortrags und der strukturierten Nachfrage detailliert dokumentierte. Die psychiatrischen Befunde wurden mit gleicher Sorgfalt festgehalten und gesamthaft auf ihre Konsistenz und Plausibilität überprüft. Es findet eine differenzierte Auseinandersetzung mit den möglichen Diagnosen statt, wobei die Herleitung einer sonstigen nichtorganischen psychotischen Störung (F28.0) nachvollziehbar und plausibel erscheint. Im Übrigen ist eine einwandfrei festgestellte psychische Diagnose rechtsprechungsgemäss nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Unabhängig von der Diagnose muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Die Gutachterin ging einlässlich auf die geschilderten Beschwerden ein und begründete nachvollziehbar, weshalb darin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erblickt werden kann. Die geltend gemachten Konzentrationsschwierigkeiten konnten insbesondere deshalb nicht objektiviert werden, da es dem Beschwerdeführer problemlos möglich war, ohne Pause an der Untersuchung teilzunehmen. Weiter ist aktenkundig, dass die Schlafstörungen des Beschwerdeführers mit 5 mg Olanzapin zusätzlich gut kontrollierbar sind. Schliesslich lagen zum Gutachtenszeitpunkt keine Wahnvorstellungen mehr vor und die akustischen Halluzinationen hatten sich bereits mit einem Olanzapinspiegel, der unter dem Wirkungsbereich lag, stark verbessert. Eine komplette Remission der Sinnestäuschungen konnte durch eine Steigerung der antipsychotischen Therapie im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Psychiatrischen Klinik G.___ erreicht werden. Die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ist unter diesen Gesichtspunkten nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

4.4.4    Ferner wurden die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung beanstandet. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteile 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen). Der Umstand, dass sich das neuropsychologische Teilgutachten nicht zur Arbeitsfähigkeit äussert und diesem keine Diagnosen zu entnehmen sind, ist aus diesem Grund unbeachtlich. Anzufügen bleibt, dass die fehlende Authentizität der Befunde Ursache für die fehlenden Schlüsse war. Bei stark beeinträchtigten Testleistungen, welche keinem bekannten Ausfallprofil entsprechen (Urk. 6/156/125), konnte kein anderer Schluss gezogen werden. Dies hat der Beschwerdeführer zu vertreten.

4.4.5    Der Einwand, wonach kein einziger Test durch die Gutachterin veranlasst worden sei, ist ebenfalls nicht zu hören. Es kann auch an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden, wonach beim Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend bleibt, während Testergebnissen generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann. Allein aus dem Verzicht des begutachtenden Facharztes auf die Durchführung psychologischer Tests ist daher nicht auf einen fehlenden Beweiswert eines psychiatrischen Teilgutachtens zu schliessen (Urteil 8C_560/2023 vom 18. Januar 2024 E. 7.3, Urteil 8C_252/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 5.5). Vorliegend hat die Gutachterin zudem diverse Tests durchgeführt (HamD, Mini-ICF-APP) und den Verzicht einer SKID-II-Testung begründet, womit sich der Einwand als unbegründet erweist.

4.4.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Stellungnahme vom 22. Dezember 2024 keine unerkannten oder ungewürdigten Aspekte beleuchtet und somit keine konkreten Indizien vorliegen, die gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens sprechen würden.

4.5    Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des Verfahrens das Zuweisungsschreiben von Dipl. Arzt O.___ und Psychologe Dr. P.___ vom 26. Juli 2025 (Urk. 12) sowie den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik G.___ vom 27. November 2025 (Urk. 15) ein. Beide Berichte betreffen die Hospitalisation im Zeitraum vom 9. Oktober bis 27. November 2025, mithin einen Zeitraum sechs Monate nach Verfügungserlass. Tatsachen, die sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Vorliegend kann offenbleiben, ob die Berichte aus zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen sind, da Dipl. Arzt O.___ und Psychologe Dr. P.___ in ihrem Zuweisungsschreiben lediglich ihren bereits mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2024 dargelegten Standpunkt wiederholen und dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik G.___ lediglich differenzialdiagnostisch eine paranoide Schizophrenie zu entnehmen ist. Beiden Berichten sind somit keine Aspekte zu entnehmen, die bisher unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind.

4.6    Gegen die übrigen Fachgutachten liegen weder anderslautende Einschätzungen von behandelnden Ärzten vor noch sind sonstige Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von der Expertise rechtfertigen würden. Lediglich die Einschätzung des Orthopäden K.___ (Urk. 6/156/58-94) hinsichtlich einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ist offensichtlich irrtümlich erfolgt. Dr. K.___ ging bei der bisherigen Tätigkeit von einer sitzenden Tätigkeit aus (S. 73) und verkannte dabei, dass der Beschwerdeführer bis anhin hauptsächlich als Maler/Gipser tätig war. Die vorliegend relevante Einschätzung, wonach in einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, wurde hingegen ausführlich und überzeugend begründet. An diesem Ergebnis ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach die Adipositas unberücksichtigt geblieben sei. Die Adipositas wurde im Rahmen des allgemeininternistischen Fachgutachtens (Urk. 6/156/42-57) berücksichtigt und in einer angepassten Tätigkeit als nicht einschränkend beurteilt.

4.7    Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Z.___ AG vom 26. Juni 2024 (Urk. 6/156/3-151) abgestellt werden und es ist von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.


5.     

5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

5.3    Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV).

5.4    Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/88, Urk. 6/116) lag das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen als Maler/Gipser deutlich unterhalb des branchenüblichen Zentralwerts der LSE (2013: Fr. 3'234.--; 2012: Fr. 51'297.--, 2011: 50'633.--, 2010: Fr. 17'100.--). Es ist daher zu parallelisieren, auf die LSE 2020 abzustellen und vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für Männer in der Tabelle TA1_triage_skill_level_lse_2012-2024, Zeile «Baugewerbe», mit dem Kompetenzniveau 1 von Fr. 5'731.-- abzüglich 5 % auszugehen, ausmachend Fr. 5'445.--.

    Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden pro Woche (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2024 (BFS, Nominallohnindex, Männer, 2016-2025, Tabelle T1.1.15, Baugewerbe, Index [Basis 2015 = 100]; 2020 [103.0]; 2024 [106.8]) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 69'953.-- (Fr. 5'445.--: 40 x 41.3 : 103.0 x 106.8 x 12).

5.5    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die LSE 2020 abzustellen und vom Bruttolohn (in der Tabelle TA1_triage_skill_level_lse_2012-2022, Zeile «Total», mit dem Kompetenzniveau 1 von Fr. 5'261.-- auszugehen.

    Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2024 (BFS, Nominallohnindex, Männer, 2016-2025, Tabelle T1.1.15, Total, Index [Basis 2015 = 100]; 2020 [103.2]; 2024 [106.6]) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 67’983.-- (Fr. 5'261.--: 40 x 41.7 : 103.2 x 106.6 x 12).

5.6    Wird gestützt auf die ab 1. Januar 2024 gültige Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ein leidensbedingter Abzug von 10 % berücksichtigt, beträgt das Invalideneinkommen Fr. 61’185.-- (Fr. 67’983.-- x 0.9). Wird dieses Einkommen mit dem Valideneinkommen von Fr. 69'953.-- verglichen, ergibt sich eine invaliditätsbedingte Einbusse von Fr. 8’768.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 13 %, der unter der anspruchserheblichen Schwelle von 40 % liegt.

5.7    Im Ergebnis ergibt sich, dass die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung zu Recht das Bestehen eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers verneint hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

    



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubC. Brugger