Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00308


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 22. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, war seit 15. November 2013 in seiner eigenen Firma Y.___ GmbH als Chauffeur und Geschäftsführer tätig, als er am 2. März 2018 von einer Treppe stürzte (Urk. 7/12/3 Ziff. 1-4; Ziff. 6). Am 26. Juli 2018 meldete er sich unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Probleme mit der Wirbelsäule und dem Nervensystem bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung Suva (Urk. 7/12/1-71; Urk. 7/23/1-58; Urk. 7/33/1-261; Urk. 7/58/1-541) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25; Urk. 7/27; Urk. 7/32; Urk. 7/37) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2020 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/39). Die dagegen am 6. März 2020 erhobene Beschwerde (Urk. 7/42/3-13) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Mai 2022 im Verfahren IV.2020.00171 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/75). Auf die dagegen am 1. September 2022 erhobene Beschwerde (Urk. 7/76/2-14) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. September 2022 im Verfahren 8C_510/2022 nicht ein (Urk. 7/77).

    Im Verfahren UV.2020.00288 bestätigte das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Mai 2022 die Einstellung der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen per 31. März 2020.

1.2    In Umsetzung des Rückweisungsurteils vom 31. Mai 2022 zog die IV-Stelle weitere Arztberichte bei und auferlegte dem Versicherten sodann mit Schreiben vom 5. März 2024 eine Massnahme in Form einer Schmerzbehandlung mit psychosomatischer und physiotherapeutischer Anbindung (Urk. 7/119), sah jedoch aufgrund der organisatorischen Unmöglichkeit der Umsetzung davon ab (Urk. 7/135). Sodann tätigte die IV-Stelle erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/131; Urk. 7/133-134; Urk. 7/143; Urk. 7/147) und veranlasste eine Abklärung für Selbständigerwerbende vor Ort (Bericht vom 5. November 2024; Urk. 7/145). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/149; Urk. 7/152) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2025 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/155 = Urk. 2).


2.    Am 2. Mai 2025 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2025 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer ganzen Invalidenrente ab Dezember 2018 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2025 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2).


    Vorliegend erging die angefochtene Verfügung am 18. März 2025. Der Beschwerdeführer erlitt am 2. März 2018 einen Unfall und meldete sich am 26. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an, womit allfällige Leistungen frühestens nach Ablauf des Wartejahres, mithin ab März 2019, in Betracht fallen. Für diesen Zeitraum finden die bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen Anwendung. Gemäss BGE 150 V 323 E. 4.4 ist sodann in Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen wegen Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach dem 1. Januar 2022 andauern, das an diesem Datum in Kraft getretene neue Recht anzuwenden.

1.2    Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Gemäss der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Art. 28 IVG wird eine Rente nach Abs. 1 nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG.

Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Der Beschwerdeführer habe seinen Aufgabenbereich dem Gesundheitszustand angepasst und erziele ein rentenausschliessendes Einkommen. Dieses sei bereits nach Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen bei Ablauf des Wartejahres 2019 höher gewesen als das ermittelte Einkommen vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen, weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe. Das tatsächlich erzielte Einkommen sei als massgebendes Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Es sei nicht notwendig, die ausserordentliche Bemessungsmethode für Selbständige und damit einen Betätigungsvergleich anzuwenden, da die effektiven Zahlen der Buchhaltung vorhanden seien und verwertet werden könnten. Die Einkommen der Familienmitglieder seien in Abzug gebracht worden; diese übernähmen nicht mehr als insgesamt 35 % der ehemaligen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe immer noch ein Einkommen erzielen können, das weit über dem berechneten Valideneinkommen liege (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), der regionale ärztliche Dienst (RAD) habe, ohne die medizinischen Akten vertieft zu prüfen, auf eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten selbständigen Tätigkeit geschlossen, was in klarem Widerspruch stehe zu den Angaben der behandelnden Ärzte, zu früheren Einschätzungen des RAD und dem Resultat des Abklärungsberichts, wonach gemäss Akten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und 80 % bestehe (S. 4 f. Ziff. 7). Der RAD habe entgegen der Anweisungen im Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts gar keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen (S. 5 Ziff. 8). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht die Einträge im individuellen Konto (IK-Auszug) herangezogen habe, obwohl sich bereits daraus ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad ergebe (S. 6 Ziff. 12). Ab 2022 habe seine Firma die Lohnfortzahlungen wieder aufgenommen, obwohl die Arbeitsunfähigkeit weiter bestanden habe. Ob es sich dabei um einen Soziallohn handle oder nicht, könne offenbleiben, da die Leistungen als Vorschusszahlungen erbracht worden seien und im Falle einer Rentenzusprache eine Rückerstattungspflicht bestehe (S. 6 f. Ziff. 13). Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf den Ertrag der GmbH abgestellt, anstatt einen Einkommensvergleich vorzunehmen (S. 7 f. Ziff. 16). Das Geschäftsergebnis sei seit seiner gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr von seiner Leistungsfähigkeit, sondern zu grösseren Teilen von derjenigen seiner mithelfenden Ehefrau und seines Sohnes geprägt (S. 9 Ziff. 19). Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb die Jahre 2020 bis 2022 aufgrund der Corona-Pandemie für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht beigezogen werden könnten (S. 10 Ziff. 21). Es sei die ausserordentliche Bemessungsmethode und dabei ein Betätigungsvergleich mit Gewichtung der erwerblichen Auswirkungen anzuwenden. Dies sei im Abklärungsbericht geschehen, die Gewichtung treffe jedoch nicht zu, insbesondere seien seine Einschränkungen höher (S. 12 f. Ziff. 24-25). Auf den Abklärungsbericht könne deshalb nicht abgestellt werden (S. 14).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob die vorhandenen Akten eine entsprechende Beurteilung erlauben.

3.

3.1    Nach Erlass des Rückweisungsurteils des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Mai 2022 wurden die folgenden Arztberichte beigezogen.

    PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital A.___, diagnostizierte mit Bericht vom 10. Oktober 2022 (Urk. 7/96/8-9) im Wesentlichen eine chronische Zervikobrachialgie links nach Trauma 2018. Zusammenfassend blieben trotz vier Jahren Therapie, zwei Schultereingriffen, Chiropraktik, Physiotherapie, rheumatischen Abklärungen und verschiedenen bildgebenden Untersuchungen recht ausgedehnte Restbeschwerden (S. 1). Klinisch zeige sich einerseits die Einschränkung der Schulterbeweglichkeit mit klinisch neuropathischen Schmerzen, unklarem neurologischem Bild mit Sensibilitätsstörungen und Nackenbeschwerden. Gleichzeitig sei sicherlich eine chronische Schmerzsymptomatik vorhanden, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich in Behandlung gewesen sei. Insgesamt bestehe eine schwierige Situation. Die therapeutischen Möglichkeiten seien durch die Voreingriffe, welche wenig bis nichts gebracht hätten, stark eingeschränkt. Klinisch fehle eine klare Ätiologie der Beschwerden (S. 2).

3.2    Dr. sc. B.___, Facharzt für Anästhesiologie, C.___, stellte mit Bericht vom 21. August 2023 (Urk. 7/115/3-4) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronische Zervikobrachialgie mit und bei

- Status nach Treppensturz März 2018

- Verdacht auf zervikospondylogenes Schmerzsyndrom

- Status nach Frozen Shoulder links Mai 2022

- Supraspinatussehnenruptur

- DD subacromiales Impingement Syndrom beidseits, ACGelenksarthrose; myofasziales Schmerzsyndrom

Es bestehe eine erhebliche Einschränkung der passiven und aktiven Bewegung in der linken Schulter (S. 1). Geplant seien eine diagnostische Intervention, Physiotherapie und eine Reduktion der Opioide (S. 2).

3.3    Mit Bericht vom 10. Januar 2024 (Urk. 7/115/1-2) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, aus, er habe den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 erneut untersucht. Es habe sich eine massive bis massivste Druckdolenz unterhalb des linken Acromioclaviculargelenks, auch im Bereich der nuchalen Muskelansätze links, gezeigt. Der linke Arm werde eng am Körper gehalten und könne praktisch nicht bewegt werden. Es bestünden Schmerzen bei jeder Tätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (S. 1). Angesichts der aktuellen gesundheitlichen Situation sei keine angepasste Tätigkeit in Betracht zu ziehen (S. 2).

3.4    Bezugnehmend auf die mit Schreiben vom 5. März 2024 auferlegte Massnahme in Form einer Schmerzbehandlung mit psychosomatischer und physiotherapeutischer Anbindung (Urk. 7/119) hielt Dr. D.___ am 24. April 2024 (Urk. 7/130) fest, die verlangte Behandlung sei von zwei Kliniken abgelehnt worden, möglicherweise da der Beschwerdeführer an und für sich austherapiert sei. Sollte bei der Massnahme eine stationäre Behandlung gemeint sein, so wäre erneut eine geeignete Klinik zu suchen und eine Kostengutsprache bei der Krankenkasse einzuholen (S. 1). Der Auftrag sei zu präzisieren (S. 2).

3.5    RAD-Arzt Dr. E.___ hielt nach Sichtung des Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende (Urk. 7/145) am 14. Dezember 2024 (Urk. 7/148/9) fest, der Beschwerdeführer habe seinen Aufgabenbereich dem Gesundheitszustand angepasst und erziele ein rentenausschliessendes Einkommen. Somit sollte medizintheoretisch sofort ab Nachweis des Erzielens eines rentenaus-schliessenden Einkommens in angepasster selbständiger Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit bestehen. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich.


4.

4.1    Das Sozialversicherungsgericht kam in seinem Urteil vom 31. Mai 2022 (Urk. 7/75) zum Schluss, dass ab März 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, da Chiropraktorin F.___ ihre Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit mit Autofahren, Bürotätigkeit, Kundenorganisation und Geschäftsführung nicht begründet habe, ebenso wenig wie diejenige einer Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von einer bis eineinhalb Stunden täglich. Im Juli 2019 sei sodann eine so erhebliche Symptomausweitung festgestellt worden, dass ein Rehabilitierungspotential als kaum vorhanden beurteilt worden sei. Die psychische Verfassung sei unauffällig gewesen. Trotz geltend gemachter Schulter- und Nackenschmerzen sei der Beschwerdeführer fähig gewesen, bei unauffälliger Muskulatur den Nacken- und Schürzengriff auszuführen. Darüber hinaus sei eine ausgeprägte Handbeschwielung mit offenen Blasen beidseits festgestellt, was eine körperlich bedingte Arbeitsunfähigkeit doch erheblich in Frage stelle. Ebenso hätten Diskrepanzen in der Handkraft bestanden, und die Angabe von starken Schmerzen habe nicht dem wenig leidenden Eindruck entsprochen, den der Beschwerdeführer während Aktivitäten vermittelt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei deshalb eine länger dauernde, anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen (E. 5.1). Hingegen habe sich im weiteren Verlauf ein anderes Bild gezeigt (E. 5.2). Der medizinische Sachverhalt und die Frage der Arbeitsunfähigkeit seien ab September 2019 nicht geklärt. Vor diesem Zeitpunkt sei eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich (E. 6.1).

4.2    Den seither ergangenen Arztberichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Einschätzung von PD Dr. Z.___ an einer chronischen Zervikobrachialgie links mit einer Einschränkung der Schulterbeweglichkeit, klinisch neuropathischen Schmerzen und einem unklaren neurologischen Bild mit Nackenbeschwerden und Sensibilitätsstörungen leidet, dies bei chronischer Schmerzsymptomatik. Es fehlt eine klare Ätiologie der Beschwerden (vgl. E. 3.1; Urk. 7/96/8-9). Dr. B.___ bestätigte eine erhebliche Einschränkung der passiven und aktiven Bewegung der linken Schulter (E. 3.2). Dr. D.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer den linken Arm eng am Körper halte und praktisch nicht bewegen könne; die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % und es sei auch keine leidensangepasste Tätigkeit in Betracht zu ziehen (Urk. 7/115/1-2). Der Beschwerdeführer sei austherapiert (E. 3.4). Dr. E.___ erachtete eine angepasste wechselbelastende, körperlich leichte und schulterangepasste Tätigkeit medizintheoretisch vollumfänglich als zumutbar (Urk. 7/69/4 und E. 3.5).

4.3    Der Beschwerdeführer ist Rechtshänder (Urk. 7/19/15; Urk. 7/17/2). Aktenkundig ist eine Beeinträchtigung der linken oberen Extremität. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bestehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.4.1 und 8C_23/2021 vom 20. April 2021 E. 6.3, je mit Hinweisen), erscheint es als schlüssig, dass nach Einschätzung von Dr. E.___ eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin entgegen der Anweisung im Rückweisungsurteil vom 31Mai 2022 keine vertiefte Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit vorgenommen habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). Die Untersuchungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG dauert jedoch rechtsprechungsgemäss nur so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2 mit Hinweis). Da aber grundsätzlich nicht die medizinisch-theoretisch bestehende Restarbeitsfähigkeit entscheidend ist, sondern ob und in welchem Ausmass eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse besteht (vgl. in diesem Sinne das Urteil des Bundesgerichts 9C_221/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2.2. a. E.), ist von weiteren medizinischen Abklärungen keine wesentliche Erkenntnis zur Frage der Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu gewinnen. Denn eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (BGE 128 V 29 E. 1). Darauf ist im Folgenden näher einzugehen.


5.

5.1    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).

5.2    Die Geschäftsführung einer Unternehmung, deren Träger eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist, gilt in der Regel zwar als unselbständige Erwerbstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Besondere Bedeutung kommt allerdings dem Umstand zu, ob die versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung nimmt. Diese Frage kann beantwortet werden, indem die finanzielle Beteiligung, die Zusammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbare Gesichtspunkte geprüft werden. Verfügt ein Geschäftsführer einer AG oder einer GmbH über einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft (beispielsweise aufgrund einer Einzelunterschriftberechtigung), so ist es gerechtfertigt, die Invaliditätsbemessung analog den selbständig Erwerbenden durchzuführen (vgl. zum Ganzen Rz. 3318 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2025).

5.3    Der Beschwerdeführer ist seit 2013 Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH mit Einzelunterschrift (Urk. 7/131; Urk. 7/134). Die Stammanteile wurden per Oktober 2024 an den Sohn des Beschwerdeführers übertragen (Urk. 7/145/4), wobei der Beschwerdeführer jedoch als Geschäftsführer einzelzeichnungsberechtigt blieb (vgl. Handelsregisteramt des Kantons Uri, https://ur.chregister.ch/cr-portal/suche/suche.xhtml; zuletzt besucht am 10. September 2025). Er verfügt somit unverändert über einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft, weshalb die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung korrekterweise anhand der für selbständig Erwerbende geltenden Regeln durchgeführt hat. Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage, jedoch macht er geltend, es sei ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. Die vorhandenen Geschäftsunterlagen erlauben jedoch, wie nachfolgend zu zeigen ist, eine ziffernmässig genaue Ermittlung der hypothetischen Vergleichseinkommen, weshalb kein Betätigungsvergleich vorzunehmen ist.

5.4    Am 29. Oktober 2024 fand eine Abklärung für Selbständigerwerbende statt, über die am 5. November 2024 berichtet wurde (Urk. 7/145). Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Rahmen von 15 % zu arbeiten. Er habe mitgeteilt, dass statische Haltungen kaum mehr möglich seien. So könne er beispielsweise auch am Computer nur ganz kurz arbeiten, sonst verkrampfe er sich und könne gar nichts mehr machen. Er schlafe nicht gut. Die Schmerzattacken beträfen die Hälfte des Kopfes auf der linken Seite und den gesamten Nacken-, Schulter- und Armbereich. Er habe auch eine geschwollene linke Gesichtshälfte und könne sein Gesicht kaum berühren. Auch das Schlucken falle ihm teilweise schwer. Anfang 2024 habe Dr. B.___ eine Infiltration vorgenommen, die aber die Situation eher verschlechtert habe. Geplant sei ausser der bisherigen Therapie derzeit nichts. Eigentlich müsse er auch die rechte Schulter operieren, doch wollten dies die Ärzte nicht tun. Er sei seit der zweiten Schulteroperation zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (S. 3).

    Er habe einen Exklusivvertrag mit dem G.___ in Andermatt und amtiere nach wie vor als Geschäftsführer und Gesellschafter der Y.___ GmbH, um den Aussenauftritt zu wahren (S. 4). Sein Geschäftszweig basiere vor allem auf Vertrauen und deshalb sei es wichtig, dass er gegen aussen noch teilweise auftreten könne, was ihm aber sehr schwer falle. Vor dem Unfall habe er zu 50 bis 60 % als Chauffeur und für die Flottenpflege gearbeitet, zudem sei er für den gesamten administrativen Bereich, die Arbeitsplanung, Abrechnungen, Personalbetreuung und die Auftragsakquise zuständig gewesen. Seit dem Unfall arbeite er nur noch wenig im Büro, er nehme Telefonate und Aufträge entgegen. Selten habe er Aussentermine. Mehr sei ihm nicht möglich (S. 6). Chauffeurdienste mache er kaum noch, im Durchschnitt habe er noch einen Einsatz pro Monat. Er bringe auch die Fahrzeuge in die Garage zur Kontrolle oder zum Service, mache aber keine Reinigungsarbeiten mehr. Seine Ehefrau erledige in einem Pensum von etwa 15 % die einfache Buchhaltung inklusive Lohnbuchhaltung. Sein Sohn habe die gesamte Administration inklusive Einsatzplanung und Rechnungen übernommen, dies in einem Umfang von etwa 30 %. Dazu hielt die Abklärungsperson fest, dass diese Prozentangaben nicht stimmig seien. Der Beschwerdeführer erfülle von den früheren 45 % (administrativer Bereich) nach wie vor 10 %, womit auf die Familie nur insgesamt 35 % entfielen (S. 7). Vor dem Unfall habe er zwei Festangestellte in einem Pensum von 100 % und eine Festangestellte in einem Pensum von 50 % gehabt, dazu sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers gekommen. Nach dem Unfall sei die Anzahl Chauffeure unterschiedlich gewesen, mit teilweise bis zu vier Festangestellten mit 100 %-Pensum. Ab 2024 habe man nur noch einen Festangestellten mit einem Pensum von 100 % gehabt und ansonsten mit Freelancern gearbeitet. Genaue Angaben seien nicht vorhanden, sondern lediglich eine Zusammenfassung ohne Aufteilung auf die einzelnen Mitarbeiter und deren genaue Pensen. Die meisten Mitarbeiter seien vor und auch nach dem Unfall auf Abruf angestellt gewesen (S. 8).

    Zur Invaliditätsbemessung hielt die Abklärungsperson fest, das Valideneinkommen sei anhand des Reingewinns des Jahres 2017 zu bemessen und für das Jahr 2023 auf Fr. 169’682.-- zu veranschlagen. Bezüglich des Invalideneinkommens habe der Beschwerdeführer im Jahr 2019 nach Abzug der Taggelder einen Reingewinn von Fr. 227'023.-- erzielt. Hiervon sei die unentgeltlich geleistete Arbeit von Ehefrau und Sohn abzuziehen, womit für das Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 197'844.-- resultiere. Die Jahre 2020 bis 2022 könnten aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht einbezogen werden, da die Tourismusbranche davon sehr stark betroffen gewesen sei. Bereits 2023 habe der Beschwerdeführer wieder einen Reingewinn von Fr. 508'912.-- erzielen und sich demnach rentenausschliessend eingliedern können (S. 14). Es bestehe keine Erwerbseinbusse (S. 15).

5.5    Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Vergleichseinkommen geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf den Ertrag der GmbH abgestellt, anstatt einen Einkommensvergleich gestützt auf den IK-Auszug vorzunehmen. Aus dem Verlauf des Gesamtumsatzes seit dem Unfall könne keine generelle Aussage bezüglich seiner Leistungsfähigkeit abgeleitet werden (vorstehend E. 2.2).

5.6    Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden.

    Der Beschwerdeführer verfügt - auch nach der Übertragung der Stammanteile an seinen Sohn - als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___ GmbH über einen massgeblichen Einfluss auf sämtliche Entscheidungen des Unternehmens, auch hinsichtlich seines Lohnes, weshalb die erwirtschafteten, aber nicht ausbezahlten Gewinne der GmbH entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auszuklammern sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.3 und 4.4.1 mit Hinweisen und E. 5.2). Dass die Beschwerdegegnerin deshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens vom Reingewinn der GmbH des Jahres 2017, vor Eintritt des Gesundheitsschadens, ausging und gestützt darauf für das für einen allfälligen Rentenbeginn massgebliche Jahr 2019 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 164'359.-- und für die Folgejahre von rund Fr. 165'674.--, Fr. 166'999.--, Fr. 168'335.-- und Fr. 169'682.-- ermittelte (Urk. 7/145/14), ist somit nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch abgesehen von seiner Argumentation betreffend Nichteinbezug der Reingewinne keine konkreten Rügen zu diesen Zahlen vor.

5.7    Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV).

    Der Beschwerdeführer ist weiterhin in der eigenen GmbH tätig und erzielt dabei ein wie nachfolgend darzulegen ist rentenausschliessendes Einkommen, weshalb er seine verbleibende Leistungsfähigkeit offensichtlich bestmöglich verwertet. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), der der Beschwerdeführer bestmöglich nachkommt.

Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend vom Reingewinn der GmbH gestützt auf die Geschäftsunterlagen (Urk. 7/143/57-91; Urk. 7/147; Urk. 7/145/14; vgl. die Übersicht in Urk. 7/145/11-12) für das Jahr 2019 unter Abzug der Leistungen der Ehefrau und des Sohnes ein Invalideneinkommen von Fr. 197'844.--, womit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Erwerbseinbusse erlitten hat. Die Folgejahre 2020 bis 2022 klammerte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Covid-19-Pandemie bei der Berechnung zu Recht aus, da diese Geschäftsergebnisse massgeblich von invaliditätsfremden Gründen bestimmt gewesen sein dürften und damit nicht genügend aussagekräftig sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_217/2024 vom 30. Juli 2024 E. 6.3.2; Urk. 7/145/14). Zudem belegen die Gewinne der GmbH vor und nach der Pandemie, dass der Beschwerdeführer trotz gesundheitlicher Einschränkungen fähig war und ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Denn für das Jahr 2023 ermittelte die Beschwerdegegnerin abzüglich der Leistungen der Ehefrau und des Sohnes gar ein Invalideneinkommen von rund Fr. 508'912.-- (Urk. 7/145/14). Es ist dem Beschwerdeführer somit gelungen, die Unternehmensstruktur entsprechend seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgreich zu reorganisieren und den Betriebsgewinn erheblich zu steigern. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der aktenkundige Unternehmenserfolg sei einzig der Leistungsfähigkeit seiner Frau und seines Sohnes zuzuschreiben, vermag er nicht durchzudringen. Seinen eigenen Angaben zufolge beruht der von ihm betriebene Geschäftszweig vor allem auf Vertrauen. Er habe sich einen Namen geschaffen, weshalb es wichtig sei, dass er gegen aussen noch auftreten könne (Urk. 7/145/6). Um keine Aufträge zu verlieren, habe man gegen aussen nicht kommuniziert, wie schlecht es ihm tatsächlich gehe (Urk. 7/145/5). Dieser Umstand verdeutlicht, dass für die Leistungsfähigkeit und damit die Erwerbsmöglichkeit des Beschwerdeführers nicht dessen gesundheitliche Situation an der linken Schulter, sondern vielmehr seine persönliche Verfügbarkeit und sein Beziehungsnetz von massgeblicher Bedeutung sind. Eine Erwerbsunfähigkeit ist damit trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausgewiesen. Somit liegt keine Invalidität im Rechtssinn vor und es besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

5.8    Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippLienhard