Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00322



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Gempeler

Urteil vom 7. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1979 geborene X.___ meldete sich am 26. Juli 2023 unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit einer Brustkrebserkrankung im Stadium IIIB bei der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 6/8; Urk. 6/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/38; Urk. 6/40) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 21. März 2025 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. Februar 2024 eine Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente zu.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 7. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 2) und beantragte, die Verfügung vom 21. März 2025 sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Februar bis 30. Oktober 2024 eine Rente von mindestens 45 %, vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 eine Rente von 65 % und ab dem 1. Februar 2025 eine «volle» Rente der Invalidenversicherung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung des erwerblichen und medizinischen Sachverhalts. Mit Gerichtsverfügung vom 23. Juni 2025 (Urk. 7) wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zur allfälligen Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und des damit verbundenen Risikos einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Innert angesetzter Frist ging keine weitere Stellungnahme ein, was den Parteien mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2025 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 21. März 2025 (Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin seit Februar 2023 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Arbeiten in der freien Wirtschaft bestehe. Es bestehe eine dauerhafte 40%ige Erwerbseinbusse, was auch dem Invaliditätsgrad entspreche. Nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Wartejahres erhalte sie demnach ab 1. Februar 2024 eine Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit ausgegangen. So sei sie bereits Ende Oktober 2024 zu 60 % arbeitsunfähig gewesen. Sie habe zudem bereits vor Verfügungserlass einen Bericht ihrer behandelnden Ärztin eingereicht, wonach eine Fortführung oder Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit aufgrund von ausgeprägten Wechseljahresbeschwerden, welche durch eine antihormonelle Therapie bedingt seien, nicht realistisch sei. Indem die Beschwerdegegnerin daraufhin keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenommen habe, habe diese ihre Untersuchungspflicht verletzt. Weiter sei sie nicht mehr in der Lage, ihre angestammte Tätigkeit auszuüben, weshalb die Annahme falsch sei, eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % führe zu einem IV-Grad von 40 %.

2.3    Die mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2025 (Urk. 5) beantragte Rückweisung zur weiteren Abklärung begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass sich der Sachverhalt sowohl in medizinischer als auch erwerblicher Hinsicht als ungenügend abgeklärt erweise. Insbesondere bleibe unklar, wie hoch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit ausfalle.


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Z.___, nannte in ihrem Bericht vom 2. März 2023 zu Händen des Krankentaggeldversicherers Vaudoise (Urk. 8/46-50) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3):

- Mammakarzinom links

- Lymphknoten Metastasen Axilla links

    Dr. Y.___ attestierte ab dem 15. Februar 2023 bis «voraussichtlich Ende der Chemotherapie in ca. 6 Monaten» eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4).

3.2    In ihrem Bericht vom 19. Juni 2024 zu Händen der IV-Stelle (Urk. 6/25) nannte Dr. med. A.___, Zentrum für integrative Onkologie, als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein invasives duktales Mammakarzinom (S. 5).

    Dr. A.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, die sowohl kognitive als auch körperliche Leistungen erfordern im Zeitraum vom 11. April 2023 bis dato (S. 2) und führte an, eine 100%ige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei eher unwahrscheinlich (S. 5). Eine Wiedereingliederung zu 60 bis 80 % sei aussichtsreich (S. 7).

3.3    In ihrem Bericht vom 27. August 2024 zu Händen der IV-Stelle (Urk. 6/32) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4):

- Postmenopausale Beschwerden: Depression, kognitiv verlangsamt, Schlafstörungen

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Sie ein ADHS (aktuell keine Therapie).

    Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 18. März 2023 bis zum 4. September 2024 (S. 2).

3.4    In ihrem Bericht vom 31. Januar 2025 (Urk. 6/51) führte Dr. A.___ aus (S. 2), dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer erweiterten antihormonellen Therapie mit Lucrin, Letrozol und Abemaciclib unter ausgeprägten Wechseljahresbeschwerden, darunter Myalgien, Arthralgien sowie kognitive Einschränkungen wie Verlangsamung und eine deutlich reduzierte Fähigkeit zur Ausführung komplexer geistiger Tätigkeiten leide. Eine Fortführung oder Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit erachte sie derzeit als nicht realistisch.

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 8. April 2025 (Urk. 3/2) folgende Diagnosen fest:

- Mittelgradige depressive Episode

- Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

- Mammakarzinom (invasiv, links, Hochrisiko) – somatische Hauptdiagnose

- Fatigue-Syndrom bei Krebserkrankung

- Status nach Chemotherapie

- Psychische Belastung im Rahmen chronischer Krankheit

    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte er sich nicht.

3.5    In seinem Bericht vom 30. April 2025 (Urk. 3/3) hielt lic. phil. C.___, Neuropsychologe FSP, die Diagnose einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung im Rahmen der Krebserkrankung und -behandlung fest (S. 1). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit betrage 50 – 70 %, je nach Anforderungsgrad der jeweiligen Tätigkeit (S. 5)


4.

4.1    Aus medizinischer Sicht bleibt unklar, wie stark die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten sowie in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist.

    Während Dr. A.___ der Beschwerdeführerin zunächst vom 11. April 2023 bis 19. Juni 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, die sowohl kognitive als auch körperliche Leistungen erfordern, attestierte, nannte sie in ihrem Bericht vom 27. August 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von durchgehend 40 % über den Zeitraum vom 18. März 2023 bis zum 4. September 2024. Am 31. Januar 2025 erachtete sie eine Fortführung oder Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit wiederum als derzeit nicht realistisch. Eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung eines Belastungsprofils unter Berücksichtigung aller Diagnosen ist dabei nicht ersichtlich.

    Lic. phil. C.___ gab als Grad der Arbeitsunfähigkeit eine Spanne von 50 – 70 % an, wobei die Arbeitsfähigkeit vom Anforderungsgrad der jeweiligen Tätigkeit abhänge. Ein Belastungsprofil formulierte auch er nicht. Auch die weitere medizinische Aktenlage erweist sich mangels Auseinandersetzung mit der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als nicht ausreichend zur abschliessenden Beurteilung allfälliger funktioneller Auswirkungen der vorliegend bestehenden Gesundheitsprobleme.

    Damit erweist sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt. Ergänzende Abklärungen sind mithin unumgänglich. In deren Rahmen wird nicht nur der medizinische Sachverhalt vollständig zu klären, sondern auch das Anforderungsprofil der bisherigen bzw. einer angepassten Tätigkeit zu erheben sein.

4.2    Aus erwerblicher Sicht bleibt im Hinblick auf die Festlegung des Valideneinkommens unklar, wie sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf entwickelte:

    Mit Arbeitsvertrag vom 14. September 2022 (Urk. 6/18) einigten sich die Stiftung D.___ und die Beschwerdeführerin auf eine Anstellung als Bereichsleiterin ab 1. Oktober 2022 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei einem Pensum von 100 %. Die Beschwerdeführerin wurde dabei im Niveau 5F gemäss bestehender Lohntabelle eingestuft. Gemäss Anhang zum Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2022 (Urk. 6/17) änderten die Parteien die Anstellungsbedingungen per 1. November 2023 ab und vereinbarten neu eine wöchentliche Arbeitszeit von 24 Stunden, was einem Pensum von 60 % entspricht. Zudem wurde die Beschwerdeführerin neu im (tieferen) Niveau 4d gemäss bestehender Lohntabelle eingestuft. Zwar wurde zugleich vereinbart, dass ab dem 1. Januar 2024 wieder der Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2022 mit den ursprünglichen Anstellungsbedingungen Geltung habe.

    Aus den Unterlagen geht nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024 ihre ursprüngliche Tätigkeit tatsächlich wieder aufnahm respektive in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin welche Tätigkeit in welchem Pensum ausübte, welchen Lohn sie hierfür jeweils bezog und ob die Anpassungen einzig gesundheitsbedingt erfolgten. So machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), dass sie ihre ursprüngliche Tätigkeit als Bereichsleiterin Sprache und Integration definitiv habe aufgeben müssen. Auch das im Bericht von lic. phil. C.___ (Urk. 3/3 S. 4) festgehaltene Telefongespräch zwischen ihm und der früheren Vorgesetzten der Beschwerdeführerin vom 28. April 2025 weist darauf hin, dass die Funktion der Beschwerdeführerin dauerhaft angepasst wurde, erwähnte sie doch im Rahmen des Gesprächs nicht, dass die Beschwerdeführerin ihre alte Funktion im Betrieb wieder aufgenommen habe oder aufnehmen werde. Vielmehr schilderte sie eine massiv eingeschränkte Leistungsfähigkeit mitsamt Entzug der Bereichsleitung nach der Operation.

4.3    Zusammengefasst sind sowohl in medizinischer wie auch in erwerblicher Hinsicht ergänzende Abklärungen angezeigt. Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache, wie von der IV-Stelle beantragt, an diese zur ergänzenden Abklärung der erwerblichen und medizinischen Situation zurückzuweisen ist.

    

5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessenweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. März 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubGempeler