Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00326


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 10. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1969 geborene X.___, Mutter einer 1997 geborenen Tochter sowie zweier 1999 und 2005 geborener Söhne, arbeitete zuletzt vom 1. September 2020 bis 3. Mai 2024 als Linienbusfahrerin bei der Z.___ AG (Urk. 12/15). Am 24. Oktober 2024 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Herzleiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 12/3) und führte mit der Versicherten ein telefonisches Standortgespräch durch (Urk. 12/9, Urk. 12/18). Am 20. Januar 2025 teilte sie der Versicherten mit, aus gesundheitlichen Gründen seien berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht möglich (Urk. 12/17). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und zog die Verlaufsakten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 12/21). Infolge der Unfallmeldung vom 17. Dezember 2024 übermittelte die zuständige Unfallversicherung die Unfallakten (Urk. 12/24 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/26, Urk. 12/34 f.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 14. April 2025 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob A.___, die Tochter von X.___, mit E-Mail vom 18. April 2025 (Urk. 1) Beschwerde bei der IV-Stelle und beantragte sinngemäss, es seien ihrer Mutter in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 14. April 2025 IV-Leistungen zuzusprechen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 überwies die IV-Stelle die Beschwerde zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 4). Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wurde X.___ Frist angesetzt, um die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen oder unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht von der bevollmächtigten Person unterzeichnet zurückzusenden (Urk. 6). Innert angesetzter Frist retournierte X.___ die eigenhändig unterzeichnete Beschwerde (Urk. 8) und reichte zudem eine Vollmacht zuhanden von A.___ ein (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 13).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 54a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei seit dem 13. Mai 2024 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nach der IV-Anmeldung habe sie noch einen Unfall erlitten. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich die kardiologische Situation verbessert habe und diesbezüglich eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Unfall habe die Arbeitsfähigkeit vorübergehend eingeschränkt. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der üblichen Heilungsphase wieder eine volle Arbeitsfähigkeit wird erlangen können. Somit bestehe keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit und damit kein Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, der abschlägige Entscheid sei nicht nachvollziehbar. Aus den beigelegten Berichten der behandelnden Ärzte vom 4. März und 17. März 2025 gehe hervor, dass bei der Beschwerdeführerin mehrere näher bezeichnete - gravierende Herzkreislauferkrankungen bestünden. Zudem habe sie im Juli 2024 eine schwere Thoraxwandverletzung und im März 2025 eine mehrfragmentäre Humerusfraktur mit subkapitaler Einstauchung sowie Zeichen einer avaskulären Nekrose erlitten. Die Beschwerden seien chronisch, schmerzhaft und führten zu massiven Einschränkungen im Alltag. Eine «belastbare» Tätigkeit auch in sitzender Funktion sei nicht möglich. Insbesondere die Bewegung des linken Arms über 90° sei laut ärztlichem Bericht nicht möglich. Mithin sei die Beschwerdeführerin keineswegs nur vorübergehend eingeschränkt, sondern auf längere Zeit arbeitsunfähig. Die Annahme, sie könne nach der Heilungsphase wieder uneingeschränkt arbeiten, sei realitätsfremd (Urk. 1).


3.    

3.1    Infolge einer seit 10 Jahren vorbekannten schweren sekundären Mitralklappeninsuffizienz bei postrheumatischem Mitralklappenvitium und eines paroxys-malen Vorhofflimmerns/Vorhofflatterns (vgl. auch Urk. 12/19/31, Urk. 12/19/34) wurde am 23. Mai 2024 im Spital B.___ ein minimal-invasiver Mistralklappenersatz mit LAA-Verschluss und Verkleinerungsplastik des linken Vorhofes durchgeführt (vgl. Operationsbericht, Urk. 12/3/8 f.). Anlässlich der dreiwöchigen, stationären Rehabilitation in der Klinik C.___ im Mai/Juni 2024 ergab sich beim ansonsten komplikationslosen Verlauf eine Thoraxwandhernie; die Beschwerdeführerin habe ihre Leistungsfähigkeit deutlich verbessern können und sei auf eigenen Wunsch vorzeitig entlassen worden (vgl. Austrittsbericht vom 20. Juni 2024, Urk. 12/19/20 ff.).

3.2    Anlässlich der kardiologischen Nachkontrolle vom 24. Juli 2024 hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, Praxis E.___, einen echokardiographisch stabilen und erfreulichen Verlauf fest. Die Mitralklappenprothese zeige eine normale Funktion ohne Nachweis eines paravalvulären Lecks. Bei Zustand nach operativer Verkleinerung des linken Vorhofes zeige sich dieser weiterhin stark dilatiert, wobei erfreulicherweise ein anhaltender Sinusrhythmus nachweislich sei. Im Sinne eines elektrischen atrialen Remodelings werde die rhythmusstabilisierende Therapie über mindestens 6 Monate beibehalten. Danach werde über die antiarrhythmische Therapie entschieden. Die postoperativ festgestellte Thoraxwandhernie werde am 25. Juli 2024 im Spital B.___ mit einem Netz operativ verschlossen (Urk. 12/19/17, vgl. auch Operationsbericht, Urk. 12/19/14).

3.3    Auf entsprechende Rückfrage des behandelnden Hausarztes führte Dr. D.___ im Schreiben vom 3. Oktober 2024 aus, aufgrund der kardiologischen Untersuchungsbefunde vom 24. Juli 2024 sei die Beschwerdeführerin bei normaler linksventrikulärer systolischer Pumpfunktion formal arbeitsfähig. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass sie nach dem Verschluss der Thoraxwandhernie rechts mit einem Netz noch thorakale Beschwerden habe, welche sie beim Busfahren behinderten. Der Verschluss der Thoraxwandhernie liege erst zwei Monate zurück, sodass die Beschwerdeführerin möglicherweise noch etwas Zeit brauche. Somit würde er (Dr. D.___) die Arbeitsunfähigkeit verlängern. Vorsorglich sei eine Umschulung in Betracht zu ziehen, soweit sich eine längere Arbeitsunfähigkeit abzeichne. Eine erneute kardiologische Abklärung bei ihm (Dr. D.___) sei nicht zielführend. Vielmehr sei die Konsultation bei Dr. med. F.___, Klinikdirektor Herzchirurgie, Spital H.___, abzuwarten (Urk. 12/19/13).

3.4    Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2025 teilte der behandelnde Oberarzt der Klinik für Herzchirurgie des Spitals B.___ mit, die Beschwerdeführerin sei bei ihm nicht mehr in Behandlung. Die letzte kardiologische Konsultation sei im Dezember 2024 erfolgt. Zirka einen Monat nach der Operation sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 12/22).

3.5    Zwischenzeitlich hatte sich die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2024 im Urlaub im Kosovo an der linken Schulter verletzt; laut Unfallmeldung sei sie vom Sofa aufgestanden und infolge Schwindels nach links «getaumelt», wobei sie sich mit dem linken Arm aufgefangen habe (vgl. Unfallmeldung, Urk. 12/25/37). Die in der Schweiz behandelnden Ärzte des Spitals I.___ hielten fest, vor Ort sei im konventionellen Röntgen eine Fraktur festgestellt und Ruhigstellung in Gipsschiene verordnet worden. Das hierorts am 12. Dezember 2024 in der J.___ Klinik O.___ durchgeführte CT des Oberarms links habe eine subkapitale mehrfragmentäre proximale Humerusfraktur links zur Darstellung gebracht (vgl. Urk. 12/19/11). Die Ärzte des Spitals I.___ verordneten eine konservative Therapie und attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeits-unfähigkeit vom 12. bis 19. Dezember 2024 (vgl. Bericht vom 12. Dezember 2024, Urk. 12/25/11 f., Urk. 12/25/36).

3.6    Anlässlich der klinischen und radiologischen Verlaufskontrolle im Spital I.___ vom 21. Januar 2025 habe die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich der Skapula und linken Schulter berichtet. Klinisch hätten sich näher beschriebene deutliche Bewegungseinschränkungen der linken Schulter gezeigt. Eine Weichteilschwellung oder neurologische Auffälligkeiten hätten sich nicht ergeben. Radiologisch zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung keine sekundäre Dislokation. Die Beschwerdeführerin sei als Busfahrerin 100 % arbeitsunfähig; nach intensiver Physiotherapie sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die nächste radiologische und klinische Verlaufskontrolle mit Beurteilung des Bewegungsumfangs erfolge in vier Wochen (Urk. 12/19/5 f.).

3.7    Im beschwerdeweise eingereichten Untersuchungsbericht vom 4. März 2025 hielt Dr. D.___ persistierende Schmerzen im Bereich der Operationsnarbe und eine Hypästhesie im Bereich der rechten Mamma fest. Die Schmerzen seien von invali-disierendem Charakter. Zudem sei es in der Vergangenheit zu rezidivierenden hypotonen Kreislaufdysregulationen gekommen, was auch zu einem Sturzereignis geführt habe. Die Elevation des Arms über 90° sei nicht möglich. Echokardiographisch habe sich eine normal funktionierende mechanische Aortenklappenprothese gezeigt. Sämtliche Befunde seien erfreulich, insbesondere hätten auch die linksatrialen Dimensionen abgenommen. Im EKG habe sich ein anhaltender Sinusrhythmus gezeigt. Die rhythmusstabilisierende Therapie mit Amiodarone könne nun durch einen niedrigdosierten Betablocker ersetzt werden. Bei den normalen pulmonalarteriellen Blutdruckwerten könne auch das langsam wirkende Schleifendiuretikum abgesetzt werden. Die kardiologischen Verlaufskontrollen erfolgten weiterhin im Jahresrhythmus. Die prolongierten Beschwerden im Bereich der Operationsnarben erforderten eine intensivierte schmerztherapeutische Behandlung, wofür die Beschwerdeführerin an das Institut für interventionelle Schmerztherapie überwiesen werde. Im angestammten Beruf sei sie nicht arbeitsfähig, zumal es im Rahmen eines wahrscheinlich kreislaufbedingten Sturzes zu einer linksseitigen Humerusfraktur gekommen sei. In Anbetracht des Verlaufs sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde-führerin in den angestammten Beruf zurückkehren könne, sodass proaktiv eine IV-Rente oder Umschulung abzuklären sei (Urk. 3/1).

3.8    Im Beschwerdeverfahren gab die Beschwerdeführerin ausserdem den MR-Bericht vom 17. März 2025 zu den Akten. Darin hielt die beurteilende Radiologin des Spitals I.___ (1) die bekannte mehrfragmentäre subkapitale Humerusfraktur mit Einstauchung, wobei die Fraktur nicht durchgebaut sei, (2) Stigmata einer avaskulären Nekrose am Oberrand des Humeruskopfes, aktuell ohne Dekonfiguration, (3) kein signifikanter Gelenkerguss, (5) soweit erkennbar, eine geringe Ablösung der SSP-Sehne am Vorderrand sowie (6) einen subakromialen Reizzustand fest (Urk. 3/2).


4.    

4.1    Bei der vorliegenden Aktenlage lassen sich der Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht hinreichend feststellen.

4.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte gesundheitliche Einschränkungen mit länger andauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die interne Stellungnahme einer Sachbearbeiterin vom 21. Februar 2025. Darin kam diese im Zusammenhang mit den unfallbedingten Schulterverletzungen zum Schluss, nach der üblichen Heilungsphase könne wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 12/23/3). Eine Vorlage an den RAD erfolgte nie. Überdies sind künftige Entwicklungen nicht vollends voraussehbar, weshalb eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit lediglich aufgrund einer prognostischen Einschätzung und ohne weitere fachmedizinische Einschätzung nicht angenommen werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 5.2.1). Laut dem beschwerdeweise eingereichten Untersuchungsbericht von Dr. D.___ vom 4. März 2025 war die Funktionalität des linken Arms jedenfalls zu jenem Zeitpunkt noch nicht hergestellt (Urk. 3/1). Dazu passend erbrachte die MRT der linken Schulter vom 17. März 2025 zumindest potenziell behandlungsbedürftige und arbeitsrelevante Befunde (Urk. 3/2). Aus dem Untersuchungsbericht vom 4. März 2025 ergeben sich zudem prolongierte Beschwerden im Bereich des Thorax und der Operationsnarbe sowie Hinweise auf eine hypotone Kreislaufdysregulation, deren Relevanz im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht a priori ausgeschlossen werden kann (vgl. E. 3.3). Kardiologische Konsultationen erfolgten offenbar auch in der Herzklinik des H.___ (vgl. Urk. 12/19/13 und auch Urk. 12/19/17, wonach Berichtskopien auch dem H.___ zugestellt wurden); entsprechende Berichte hat die Beschwerdegegnerin nicht eingeholt. Zu erwähnen ist schliesslich auch die aktenkundige Amaurosis fugax (EM 29. November 2021, Urk. 12/19/58, Urk. 12/19/31; teilweise auch als Verdachtsdiagnose dokumentiert, vgl. Urk. 12/19/16), deren arbeitsrelevanten Auswirkungen mit Blick auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Buschauffeurin sich ebenfalls abzuklären aufdrängt.

4.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache unter Beizug des RAD zur rechtsgenüglichen Abklärung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; E. 1.4).

    Da die Beschwerdegegnerin zunächst weitere Abklärungen zu tätigen hat, lässt sich ein wie auch immer gearteter Leistungsanspruch vorliegend nicht abschliessend beurteilen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und (aufgrund der recht-sprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung; vgl. BGE 137 V 57) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger