Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00332


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty

Beschluss vom 30. Juni 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök

HAK Rechtsanwälte

Weberstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1968 geborene X.___ arbeitete vom 1. Januar bis 11. Februar 2003 als Betriebsmitarbeiterin des Buffetdienstes bei der Y.___ AG (Urk. 9/9) und meldete sich am 14. Oktober 2003 unter Hinweis auf eine Brustkrebserkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 14. Februar 2005 ab 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 9/31-32).

    Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 24. August 2005 (Urk. 9/39) und 5. August 2011 (Urk. 9/59) bestätigt.

1.2    Nach Eingang eines am 1. November 2016 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/70) holte die IV-Stelle unter anderem beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 27. Juli 2017 erstattet wurde (Urk. 9/91). Gestützt darauf setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2018 die ganze Rente per 1. August 2018 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 9/131-132). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Februar 2020 ab (Urk. 9/154). Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte beim Bundesgericht Beschwerde erheben; mit Urteil vom 3. Dezember 2020 wurde die Beschwerde gutgeheissen (Urk. 9/167).

1.3    In der Folge leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Fragebogen vom 19. Februar 2021; Urk. 9/176). Am 11. Oktober 2022 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 9/203). Im Zuge der revisionsweisen Rentenprüfung liess die IV-Stelle die Versicherte erneut polydisziplinär abklären (A.___-Gutachten vom 17. Juli 2023; Urk. 9/217). Die von der IV-Stelle gestellten Zusatzfragen wurden von den involvierten A.___-Gutachtern mit Stellungnahmen vom 16. August 2023 sowie 20. Dezember 2023 beantwortet (Urk. 9/220, Urk. 9/227). Mit Vorbescheid vom 25. April 2024 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 9/229). Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung veranlasste die IV-Stelle eine entsprechende Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 28. Juli 2024, Urk. 9/249) und stellte mit Vorbescheid vom 30. Juli 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 9/250). Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 hob die IV-Stelle die Invalidenrente der Versicherten auf (Urk. 9/287), wogegen die Versicherte am 10. Februar 2025 Beschwerde erhob (Urk. 9/293/3 ff.; Verfahren Nr. IV.2025.00115). Mit Verfügung vom 19. März 2025 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend Hilflosenentschädigung ab (Urk. 9/297 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 10. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die IV-Verfügung vom 19. März 2025 aufzuheben und das Verfahren sei bis zum Entscheid betreffend den IV-Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu sistieren; unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2025 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).


3.    Die Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil heutigen Datums gutgeheissen (Verfahren Nr. IV.2025.00115).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

1.2    Laut Art. 61 litb ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das zuständige Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Diese Vorschrift stimmt inhaltlich überein mit § 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Nach dem Wortlaut der fraglichen Bestimmungen und der Rechtsprechung dazu ist grundsätzlich in jedem Fall einer ungenügenden Begründung eine Nachfrist anzusetzen, sofern der Beschwerdewille rechtzeitig und in prozessual gehöriger Form klar bekundet worden ist. Die Einräumung einer solchen Frist steht nicht im Belieben des kantonalen Versicherungsgerichtes. Vorbehalten ist der Fall eines offenbaren Rechtsmissbrauchs (BGE 134 V 162 E. 2 mit Hinweisen).

    Ein die Anwendung von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. § 18 Abs. 3 GSVGer) ausschliessender offenbarer Missbrauch ist zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG (bzw. § 18 Abs. 2 GSVGer) würde seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte. Rechtskundigkeit für sich allein genommen lässt indessen nicht den Schluss auf Rechtsmissbrauch zu. Selbst bei Fehlen einer Begründung ist die Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG (bzw. § 18 Abs. 3 GSVGer) nicht ausgeschlossen. Massgebend sind die jeweiligen konkreten Umstände (vorerwähnter BGE 134 V 162 E. 4.1 f. mit Hinweisen).

    Mit BGE 134 V 162 wurde die höchstrichterliche Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Rechtsmissbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist zu rechtfertigen vermöchte, in der Regel dann nicht vorliegt, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die rechtsunkundige Partei, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Rechtsvertreter mandatiert, und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit der Klientschaft) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend betrachtet werden, wenn der Rechtsvertreter unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund der vor Ort durchgeführten Abklärungen sowie der medizinischen Unterlagen davon auszugehen sei, dass bei der Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereichen der Lebensverrichtungen keine Hilfsbedürftigkeit gegeben sei; weiter bestehe keine Überwachungs- und Pflegebedürftigkeit und es könne kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestätigt werden. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend Rente zu sistieren sei, da auch in diesem gegen das A.___-Gutachten opponiert worden sei; so könnten sich widersprechende Entscheide vermieden werden (Urk. 1 S. 3).


3.

3.1    Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die angefochtene Verfügung vom 19. März 2025 betreffend Hilflosenentschädigung. Ein rechtsgenügendes Rechtsbegehren müsste dementsprechend auf die Zusprache einer Hilflosenentschädigung oder zumindest auf die Zusprache der gesetzlichen Leistungen abzielen. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin formulierten Anträge betreffen dabei aber lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung respektive die Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Vor diesem Hintergrund mangelt es der erhobenen Beschwerde bereits an einem hinreichenden Rechtsbegehren.

    Gleiches gilt weiter für die Begründung des Leistungsanspruchs. So wäre der Vertreter der Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerdeerhebung verpflichtet gewesen, zumindest kurz darzulegen, aus welchen Gründen seiner Mandantin eine Hilflosenentschädigung zustehen soll. Die Beschwerde bleibt aber – was den materiellen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung betrifft – völlig unbegründet. Damit mangelt es der vorliegenden Beschwerde auch an einer hinreichenden Begründung und es bleibt weiter zu prüfen, ob bei dieser Ausgangslage eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen ist.

3.2    Aus der mit BGE 134 V 162 präzisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts geht hervor, dass bei einer Beschwerde eines rechtskundigen Rechtsvertreters eine Nachfrist im Grundsatz ausser Betracht fällt, es sei denn, dass sich aufgrund der äusserst kurzfristigen Mandatierung eine Ausnahme aufdrängt. So hielt das Bundesgericht insbesondere fest, dass der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG im Schutz der rechtsunkundigen Partei besteht. Eine Nachfrist für einen rechtskundigen Vertreter dränge sich dabei nur dann auf, wenn es im Rahmen einer kurzfristigen Mandatierung, welche eine rechtsgenügende Beschwerde ausschliesse, zu einer Ungleichbehandlung verglichen mit einem unvertretenen Beschwerdeführer kommen könnte (BGE 134 V 162 E. 5.1).

    Die Annahme einer kurzfristigen Mandatierung, welche eine rechtsgenügende Beschwerde hätte gefährden können, kann vorliegend aber ausgeschlossen werden. So wurde die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des Verfahrens betreffend IV-Rente von Rechtsanwalt Abdullah Karakök vertreten, entsprechend datiert die Vollmacht vom 7. Mai 2024 (Urk. 9/232/3). Die Akten wurden dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 16. August 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9/254) und die angefochtene Verfügung ging am 26. März 2026 (richtig wohl 2025) beim Vertreter der Beschwerdeführerin ein (Urk. 1 S. 2).

    Bei dieser Sachlage fällt die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ausser Betracht. Der Beschwerde mangelt es damit an einem hinreichenden Rechtsbegehren wie auch an einer hinreichenden Begründung, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.


4.

4.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

4.2    Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema Nachfristansetzung bei rechtskundigen Rechtsvertretern sowie der vorliegenden Sachlage erscheint der vorliegende Prozess als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führt.

4.3    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Abdullah Karakök unter Beilage einer Kopie von Urk. 8

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



GräubSchetty