Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00334
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 18. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1969 geborene X.___ meldete sich im August 1995 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Invalidenversicherung erteilte Kostengutsprache für berufliche Massnahmen, zunächst im Sinne einer beruflichen Abklärung vom 3. Januar bis 2. April 1996 (Urk. 7/12; vgl. auch Urk. 7/11) und hernach mit Verfügung vom 1. Mai 1996 für ein Arbeitstraining im Bürobereich vom 3. April bis 18. August 1996 und anschliessendem Erwerb des Büroangestelltendiploms vom 19. August 1996 bis 30. Juni 1998 (Urk. 7/17). Da die Versicherte ab dem 13. Oktober 1997 die Ausbildungsstätte nicht mehr besuchte und ihr Aufenthalt unbekannt war, hob die Invalidenversicherung am 25. Februar 1998 die Verfügung vom 1. Mai 1996 auf und schrieb das Gesuch um berufliche Massnahmen ab (Urk. 7/25).
Anfangs 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/34). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 20. April 2015 mit Wirkung ab 1. August 2014 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/73; vgl. Verfügungsteil 2 Urk. 7/70).
Im Dezember 2019 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/93+94) und nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 (Urk. 7/128) hob sie die Verfügung vom 25. September 2015 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. Auf die von der Versicherten mit Schreiben vom 19. März 2021 (Urk. 7/136) erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 7/137, Urk. 7/142) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 26. November 2021 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein (Urk. 7/146). Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. März 2022 nicht ein (Urk. 7/156).
1.2 Im April 2024 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/163). Die IV-Stelle forderte die Versicherte daraufhin mit Schreiben vom 3. Mai und 14. Juni 2024 auf (Urk. 7/166, Urk. 7/169), Beweismittel einzureichen, um eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen. Nachdem die Versicherte innert angesetzter Frist keine Beweismittel eingereicht hatte, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. August 2024 (Urk. 7/174) in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. August 2024 (Urk. 7/176) unter Beilage diverser ärztlicher Berichte (Urk. 7/175) Einwand. Die IV-Stelle teilte der Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 3. September 2024 mit, dass sie auf das Gesuch eintrete (Urk. 7/179). In der Folge nahm sie medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Nachdem Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zu den Akten Stellung genommen hatte (Urk. 7/196/4-7), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. März 2025 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/198). Dagegen erhob die Versicherte wiederum Einwand (Urk. 7/198). Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (Urk. 1) unter Einreichung diverser ärztlicher Berichte (Urk. 5/1-40) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juni 2025 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte (Urk. 9), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Mit einer am 15. August 2025 eingegangenen Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf Leistungen sei umgehend anzuerkennen und die Finanzierung und Unterstützung der anstehenden Operation sei sicherzustellen (Urk. 11). Mit Verfügung vom 19. August 2025 (Urk. 13) wurde diese Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und die Parteien darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich über Ansprüche der Beschwerdeführerin gestützt auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu befinden sein werde und das Gericht die hängigen Verfahren grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge bearbeite. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (Urk. 15) reichte die Beschwerdeführerin einen Operationsbericht betreffend Knie-Totalprothese links des Stadtspitals Z.___ vom 16. Oktober 2025 ein (Urk. 16), welcher der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Angepasst seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselposition, überwiegend sitzend, ohne Körperzwangspositionen von Seiten der Wirbelsäule sowie ohne Tätigkeiten in hockender, kniender oder kauender Körperposition. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften.
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vom 12. Mai 2025 im Wesentlichen vor (Urk. 1), ihr Gesundheitszustand sei seit längerer Zeit sehr schlecht und habe sich weiter verschlechtert. Bereits im Jahr 2024 habe sie am linken (richtig: rechten) Knie operiert werden müssen. Trotz dieser Operation bestünden weiterhin starke Beschwerden. Aus diesem Grund sei bereits eine Operation am anderen Knie geplant. Sie leide zusätzlich unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen, die sie im Alltag stark belasteten. Ihr Hausarzt bestätige, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage sei, einer regulären oder selbst einer sogenannten «angepassten» Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihr gesamter Gesundheitszustand sei instabil, sie leide unter chronischen Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und starker Erschöpfung. Sie ersuche um eine erneute, vertiefte und faire medizinische Beurteilung durch unabhängige Fachpersonen.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 erklärte die Beschwerdeführerin (Urk. 15), trotz der Operation am linken Knie vom 16. Oktober 2025 leide sie weiterhin an mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkten. Insbesondere ihre Herzerkrankung bereite ihr grosse Schwierigkeiten. Sie sei dadurch stark kurzatmig und nicht mehr in der Lage, eine 100%ige Arbeitsleistung zu erbringen. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien ärztlich dokumentiert und nachvollziehbar.
3.
3.1 Vor der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2025 (Urk. 2) hatte die Beschwerdegegnerin letztmals mit Verfügung vom 14. Januar 2021 (Urk. 7/128) über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entschieden. Die Beschwerdegegnerin war dabei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne.
3.2
3.2.1 Im Rahmen des aktuellen Neuanmeldeverfahrens wurden insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte aktenkundig:
3.2.2 Dr. med. A.___, Oberärztin an der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals B.___, berichtete am 10. September 2024 der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/181). Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2023 drei kardiologische Konsultationen gehabt. Durch die Notfallstation sei vom 10. bis 13. März 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Durch sie sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Beschwerdeführerin sei in gutem Allgemein- und normalem Ernährungszustand, kardiopulmonal kompensiert und normoton gewesen. Echokardiographisch habe sich eine tiefnormale LVEF und ein Perikarderguss, der nicht hämodynamisch relevant gewesen sei, gezeigt. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin konnte Dr. A.___ keine Angaben machen.
3.2.3 Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 17. September 2024 als Diagnosen an (Urk. 7/186/1-11):
- Status nach Knie-Totalprothese rechts am 4. April 2024
- Varusgonarthrose links
- Verdacht auf HFpEF bei hypertensiver Herzkrankheit, Erstdiagnose Juni 2013
- aktuell: nebenbefundlich ausgedehnter Perikarderguss im CT Abdomen vom 8. März 2023
- TTE 14. März 2023: exzentrisch hypertrophierter linker Ventrikel mit leicht eingeschränkter systolischer Funktion (EF visuell 50 %, GLS -15 %). Diastolische Dysfunktion Grad 2. Leicht bis mittelschwere Mitralinsuffizienz. Zirkulärer, hämodynamisch nicht relevanter Perikarderguss.
- TTE 18. März 2015: LVEF 62 %, konzentrisches LV Remodeling, Perikarderguss
- kardiale Dekompensation bei untersubstituierter Hypothyreose und arterieller Hypertonie Juni 2014
- Koronar-CT 2008 ohne signifikante Stenosierungen
- Kardiomyopathie im Rahmen einer Hyperthyreose 2004: normale Koronarangiographie
- kvRF: arterielle Hypertonie, positive Familienanamnese, Nikotin (30 py), OSAS
- unklare linksseitige Oberbauchschmerzen, EM vor etwa 4 Wochen
- a.e. Gastritis i.R. Tilur-Einnahme
- CT Abdomen nativ und i.v. KM vom 8. März 2023 kein Hinweis auf Pankreatitis
- laparoskopische Magenbypass-Operation 2009
- Adipositas WHO Grad III (BMI 46 kg/m2)
- sekundärer Hyperparathyreoidismus bei Vitamin D-Mangel und geringer nutritiver Calciumzufuhr
- Vitamin B12 im Graubereich, substitutionswürdig Juni 2015
- Status nach Diabetes mellitus (ED etwa 2008) mit Status nach Gestationsdiabetes 2004/2005 und Insulintherapie bis zur bariatrischen Operation
- obstruktive Lungenkrankheit
- DD COPD, Asthma bronchiale
- obstruktives Schlafapnoesyndrom, ED 2000
- CPAP-Therapie 2009 bis 2011, wieder seit September 2013
- Morbus Basedow 2007
- aktuell: knapp hypothyreote Stoffwechsellage
- Radiojod-Therapie
- Status nach ungenügend substituierter Hypothyreose Juli 2013
- chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei
- skoliotischer Fehlhaltung der Wirbelsäule
- unklare Raumforderung Nebenniere links
- 13 x 30mm, nativ mit Dichtewerten < 10 HU (CT Abdomen 9. Oktober 2015)
- am ehesten vereinbar mit Adenom
- Status nach Heroin-, Kokain- und Alkoholabusus
Der Beschwerdeführerin sei vom 13. März bis 5. April 2021, vom 4. bis 17. August 2021, vom 8. bis 24. März 2023 und vom 1. August 2023 bis 29. Februar 2024 eine 100%ige sowie vom 1. März bis 30. Juni 2024 und vom 19. Juli bis 31. August 2024 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 7/186/11). Die Beschwerdeführerin sei wegen des gesamten Krankheitsbilds seit längerer Zeit nicht mehr arbeitstätig. Wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten. In welchem Umfang eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei unklar. Die Prognose zur Eingliederung sei gering (Urk. 7/186/5+6).
3.2.4 Dr. med. D.___, Stv. Chefarzt Orthopädie und Traumatologie, Stadtspital Z.___, berichtete der Beschwerdegegnerin am 17. September 2024 (Urk. 7/187), seit der Implantation der Knie-Totalprothese am 4. April 2024 bestehe ein sehr erfreulicher Verlauf mit nahezu beschwerdefreier Patientin. Dr. D.___ führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Knie-Totalprothese rechts am 4. April 2024 und die Varusgonarthrose links an. Er habe der Beschwerdeführerin vom 4. April bis 27. Mai 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Da er die Beschwerdeführerin letztmals am 27. Mai 2024 in der Sprechstunde gesehen habe, sei die Prognose schwierig abzuschätzen. Er denke jedoch, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit etwa drei Monate postoperativ möglich sein sollte. Diese müsste aufgrund der bisherigen angestammten Tätigkeit als Servicefachfrau jedoch in einer klinischen Untersuchung neu beurteilt werden.
3.2.5 RAD-Arzt Dr. Y.___ mass mit Stellungnahme vom 6. März 2025 (Urk. 7/196/4-7) einzig dem Status nach Knie-Totalprothese rechts sowie der Varusgonarthrose links dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die angestammte Tätigkeit als Servicefachfrau sei der Beschwerdeführerin seit Dezember 2023 nicht mehr zumutbar. In leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in Wechselposition, überwiegend sitzend, ohne Körperzwangspositionen von Seiten der Wirbelsäule, ohne Tätigkeiten in hockender, kniender oder kauender Körperposition bestehe seit September 2024 keine Einschränkung.
3.2.6 Am 14. April 2025 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie, Stadtspital Z.___, untersucht. Dr. D.___ und E.___, Assistenzärztin, hielten dazu mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 5/21) fest, es erfolge die geplante klinisch-radiologische Jahreskontrolle nach Knie-Totalprothese rechts. Klinisch und radiologisch zeige sich rechts ein erfreulicher Verlauf mit Rückgang der Schmerzen durch die Operation und annährend seitengleichem Bewegungsausmass und keinen Lockerungszeichen im Röntgen. Die Beschwerdeführerin berichte über zunehmende Schmerzen im ebenfalls arthrotischen linken Kniegelenk und wünsche die operative Versorgung mittels Knieprothese.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. Y.___ vom 6. März 2025 (E. 3.2.5).
Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche im Streitfall über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.3.2 und 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5, je mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2025 vom 24. März 2026 E. 2.3 mit Hinweisen).
Aktenbeurteilungen sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 und 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2, je mit Hinweisen).
4.2 Wie dargelegt (E. 3.2.5) erachtete RAD-Arzt Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin aufgrund der Knie-Totalprothese rechts sowie der Varusgonarthrose links in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicefachfrau als nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin seit September 2024 hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Den übrigen Befunden bzw. Diagnosen mass er keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu.
Aus den aktenkundigen Berichten der behandelnden Fachärzte ergibt sich nichts, was diese Beurteilung infrage stellen würde. So hielt Dr. D.___ nach der am 4. April 2024 erfolgten Implantation der Knie-Totalprothese rechts mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 17. September 2024 (E. 3.2.4) einen sehr erfreulichen Verlauf mit nahezu beschwerdefreier Patientin fest. Er erachtete eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit drei Monate postoperativ für möglich. Dieser positive Verlauf bestätigte sich anlässlich der Einjahreskontrolle vom 14. April 2025 (E. 3.2.6). Die von Dr. D.___ angeführten Kniebeschwerden links stehen der Einschätzung von RAD-Arzt Y.___ nicht entgegen, attestierte dieser der Beschwerdeführerin doch lediglich für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit. Nichts anderes ergibt sich auch aus der am 16. Oktober 2025, mithin mehr als fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung, durchgeführten Implantation einer Knie-Totalprothese links (Urk. 16). Es liegen nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass RAD-Arzt Y.___ relevante Befunde unberücksichtigt gelassen hätte bzw. dass es bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, welcher für die Beurteilung der Rechtsmässigkeit des Entscheids der Beschwerdegegnerin grundsätzlich massgebend ist (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis), zu einer Verschlechterung der Kniebeschwerden links gekommen wäre, welche eine Arbeitstätigkeit in angepasster Tätigkeit in relevanter Weise zusätzlich beeinträchtigt hätte.
Aus kardiologischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin von den behandelnden Fachärzten keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vielmehr hielt Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 10. September 2024 (E. 3.2.2) einen guten Allgemeinzustand fest und beschrieb die Beschwerdeführerin als kardiopulmonal kompensiert und normoton. Diesem Bericht sowie den früheren fachärztlich-kardiologischen Berichten sind keine Angaben zu entnehmen, welche auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus kardiologischer Sicht schliessen liessen. Im Bericht der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals B.___ vom 22. Mai 2023 ist denn auch explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in alltäglichen Aktivitäten nicht eingeschränkt ist (Urk. 7/175/27).
Dr. C.___ führte mit Bericht vom 17. September 2024 (E. 3.2.3) an, dass der Beschwerdeführerin vom 13. März bis 5. April 2021, vom 4. bis 17. August 2021, vom 8. bis 24. März 2023 und vom 1. August 2023 bis 29. Februar 2024 eine 100%ige sowie vom 1. März bis 30. Juni 2024 und vom 19. Juli bis 31. August 2024 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 7/186/11). Gleichzeitig erklärte er aber auch, dass er die Frage, wie viele Stunden pro Tag der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit zumutbar sei, nicht beantworten könne und dass die Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unklar sei (Urk. 7/186/5+6). Nachdem der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar ist und sich Dr. C.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit äussert, stehen seine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit nicht im Widerspruch zur Beurteilung von RAD-Arzt Dr. Y.___. Da sich aus seinem Bericht auch ansonsten keine Angaben ergeben, welche im Widerspruch zur Beurteilung von Dr. Y.___ stehen, stellt sein Bericht die Beurteilung des RAD-Arztes nicht infrage.
4.3 Den übrigen aktenkundigen ärztlichen Berichten sind ebenfalls keine Angaben zu entnehmen, welche an der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. Y.___ Zweifel weckten. Es erweist sich deshalb als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen ist.
5. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 30. August 2024 (Urk. 7/177) war das höchste Erwerbseinkommen, welches die Beschwerdeführerin jemals im Verlaufe eines Jahres erzielte, Fr. 36'800.-- im Jahr 2022, wobei die von ihr gemäss IK-Auszug in den Monaten Januar bis Juni 2023 in einem 100%-Pensum (vgl. Urk. 7/163/8) erwirtschafteten Fr. 22'327.-- aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen im Jahr 2024, dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 1 IVG), einem Einkommen von Fr. 45'817.50 (2 x Fr. 22'327.-- : 111,3 x 114,2; vgl. Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen, Total) entsprächen.
Nachdem die Beschwerdeführerin keiner bzw. nur einer reduzierten (vgl. Urk. 5/21) Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu bemessen. Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level betrug der monatliche Lohn im Kompetenzniveau 1 von Frauen im Jahr 2024 im Median Fr. 4'521.--, was bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) einem Einkommen von Fr. 56'557.70 (Fr. 4’521.-- : 40 x 41,7 x 12) entspricht. Auch unter der Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) wäre es der Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
6. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich zu prüfen, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 14. Januar 2021 (Urk. 7/128) überhaupt verändert hat. Die Beschwerde erweist sich jedenfalls als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind sie auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubWyler