Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00340


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Rüttimann

Urteil vom 3. Dezember 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1965 geborene X.___ war ab September 2012 bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin per 31. August 2014 als Chauffeur tätig (Urk. 15/13/89). Bei einem Arbeitsunfall am 17. Februar 2014 zog er sich eine laterale und mediale Meniskusläsion, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) und eine Ruptur des medialen Seitenbandes (MCL) im linken Knie zu (vgl. u.a. Urk. 15/13/130). Am 31. Oktober 2014 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/9). Diese verneinte mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. April 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 15/50).

1.2    Am 11. April 2017 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 15/56), worauf im Auftrag der letzteren Informationsgespräche bei der Partnerinstitution Y.___ AG stattfanden (Urk. 15/62). Am 6. Juli 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit, da er sich von Anfang Juli bis Ende August 2017 in seiner Heimat aufhalte (Urk. 15/64).

1.3    Mit Schreiben vom 26. November 2018 meldete sich der Versicherte unter Einreichung eines Berichts des Z.___ (Z.___) vom 7. September 2018 neuerlich zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung vor allem des psychischen Gesundheitszustandes geltend (Urk. 15/73-74). Nach Einholung eines zusätzlichen Berichts (Urk. 15/85) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Juni 2019 [Urk. 15/87]; Einwand vom 27. Juni 2019 [Urk. 15/88] mit ergänzender Begründung vom 13. September 2019 [Urk. 15/93]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. März 2020 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 15/99). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 15/100/3-11) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2020.00274 vom 16. März 2021 in dem Sinne gut, als es die Sache – in Aufhebung der angefochtenen Verfügung – an die IV-Stelle zur Aktualisierung der medizinischen Aktenlage durch Einholung eines psychiatrisch-orthopädisch/rheumatologischen Gutachtens zurückwies (Urk. 15/104).

1.4    In der Folge holte die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 15/111 und Urk. 15/113-114). Sie veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumaerkrankungen (Rheumatologie), und Dr. med. B.___, Facharzt für Nervenkrankheiten (Neurologie) sowie für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 15/122), welche ihr Gutachten am 11. respektive 12. Januar 2023 erstatteten (Urk. 15/135-136). Im Folgenden tätigte die IV-Stelle Abklärungen zur Fahrtauglichkeit (Urk. 15/139, Urk. 15/145146 und Urk. 15/149-150) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 15/152 und Urk. 15/156-157). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. Oktober 2024 [Urk. 15/164]; Einwand vom 7. November 2024 [Urk. 15/167] mit ergänzender Begründung vom 10. Dezember 2024 [Urk. 15/187]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. März 2025 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 15/179]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit sowie der Anspruch auf eine Invalidenrente seien erneut zu prüfen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S.2). Am 1. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen ein (Urk. 9-11).

    Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), insbesondere unter Verweis auf eine RAD-Stellungnahme vom 3. Juli 2025 (Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. September 2025 unter Beilage einer Kopie von Urk. 14 angezeigt (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im November 2018 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Mai 2019 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff, zur Neuanmeldung, zum Revisionsgrund und zum Beweiswert medizinischer Berichte wurden bereits in Erwägung 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2020.00274 vom 16. März 2021 wiedergegeben (Urk. 15/104), weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist Folgendes.

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung mit dem Gutachten vom 11. respektive 12. Januar 2023. Gestützt darauf sei ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns eine 60%ige Tätigkeit in seiner angestammten Arbeit als Chauffeur zumutbar gewesen sei. In einer angepassten Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vor. Das Valideneinkommen sei anhand statistischer Werte im Bereich Post-, Kurier- und Expressdienstleistungen ermittelt worden. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die statistischen Werte über alle Wirtschaftszweige bei einem 80 %-Pensum ermittelt worden. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von unter 40 % sowohl ab Mai 2019 als auch ab 1. Januar 2024, ab welchem Zeitpunkt aufgrund einer Änderung der rechtlichen Grundlage ein pauschaler Abzug von 10 % berücksichtigt worden sei (Urk. 2 S. 2-3).

2.2    Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, das Gutachten genüge den Beweisanforderungen nicht. Der psychiatrische Gutachter komme zu völlig anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte. Labortechnisch habe sich herausgestellt, dass er, der Beschwerdeführer, während der Befunderhebung unter der Wirkung von Opiaten gestanden habe, der Gutachter habe sich jedoch nicht mit einer allfälligen Verfälschung der Befunderhebung auseinandergesetzt. Zudem habe er sich nicht mit anderen Berichten auseinandergesetzt. Die rheumatologische Gutachterin habe sich ebenfalls nicht mit den Diagnosen der behandelnden Rheumatologen auseinandergesetzt. Die Ergebnisse der Untersuchung seien stichwortartig zusammengefasst worden und seien zumindest für einen Juristen nicht nachvollziehbar (Urk. 1 Ziff. 4-12).


3.

3.1    Die massgebliche gesundheitliche Situation, die sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. April 2016 präsentierte, ist in Erwägung 3.1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2020.00274 vom 16. März 2021 wiedergegeben worden (Urk. 15/104), weshalb darauf verwiesen werden kann.

3.2

3.2.1    In der interdisziplinären Konsensbeurteilung des Gutachtens von Dr. A.___ und Dr. B.___ wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 15/136/35):

- Gonarthrose beidseitig, links fortgeschritten (ICD-10 M17)

- Lumbovertebrale Schmerzen (ICD-10 M54)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- überwiegend wahrscheinlich: psychische und Verhaltensstörung durch Opioide/Opiate, schädlicher Gebrauch, Differenzialdiagnose Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F11.1/F11.24)

- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)

3.2.2    Der psychiatrische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe über körperliche und psychische Probleme geklagt. Er habe Probleme im linken Knie und durch die Fehlbelastung mittlerweile auch im rechten Kniegelenk. Die Probleme im linken Knie bestünden durchgehend, würden jedoch schlimmer bei Belastung. Wenn er ein bis anderthalb Stunden in der gleichen Position sei, trete ein stechender, messerartiger Schmerz auf. Nach einem Positionswechsel habe er keine Beschwerden mehr. Im rechten Kniegelenk komme es zu Blockaden, wenn er länger gehe oder sitze. Die Schmerzen würden tagsüber und in der Nacht auftreten, wenn er länger in einer Position verharre. Er wache deswegen trotz Einnahme von Medikamenten häufig gegen 3:00 Uhr bis 4:00 Uhr auf. Nach Wechsel der Position halte der Schmerz noch 15 Minuten an und gehe dann weg. Die Schmerzen würden bei 7-8 auf der visuell-analogen Skala (VAS) liegen. Alle zwei bis drei Tage habe er zudem Kopfschmerzen, vor allem wenn er viele negative Gedanken im Kopf habe, sowie ab und zu Rückenschmerzen. Weitere körperliche Beschwerden habe er nicht. Er habe in erster Linie Zukunftsängste. Auch bestehe immer eine innere Unruhe, die manchmal über zwei bis drei Tage anhalte und sich anfühle, als ob etwas auf den Brustkorb drücke. Auslösefaktoren würden verneint. Auf die Frage nach weiteren psychischen Beschwerden habe der Beschwerdeführer nur: «Keine Ahnung», erwidert. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass er jede Nacht aufstehen müsse, manchmal Probleme beim Einschlafen habe und eine Tagesmüdigkeit bestehe. Sein Appetit sei gut und es sei zu einer Gewichtszunahme von zwei bis drei Kilogramm gekommen (Urk. 15/135/42-44).

    Der psychiatrische Gutachter hielt in seinem Befund fest, dass der Beschwerdeführer während der Exploration nicht schmerzgequält gewirkt habe. Es seien keine Positionswechsel beobachtet worden und das Gangbild habe keine Auffälligkeiten aufgewiesen (Urk. 15/135/51). Es habe sich keine Beeinträchtigung des Bewusstseins gezeigt und der Beschwerdeführer sei örtlich, zeitlich und zur Person sowie zur Situation orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit, Konzentration und das Gedächtnis seien unauffällig gewesen mit der Ausnahme, dass bei der Benennung von Daten und Zeiträumen Defizite festgestellt worden seien. Zeitgitterstörungen sowie Hinweise auf Amnesien, Konfabulationen und Paramnesien hätten nicht bestanden. Formale und inhaltliche Denkstörungen seien nicht festgestellt worden. Es seien generalisierte Ängste vor allem den Sohn betreffend und Sorgen um die Zukunft festgestellt worden. Pathologisches Misstrauen, Hypochondrie, Phobien, Zwangsgedanken, Zwangsimpulse, Zwangshandlungen, Wahn, Wahrnehmungsstörungen oder Sinnestäuschungen hätten nicht bestanden. Eine Ich-Störung, ein Fremdbeeinflussungserleben, Derealisations- oder Depersonalisierungs-phänomene seien nicht festgestellt worden. Es sei eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung festgestellt worden. Eine Affektpathologie sei nicht feststellbar gewesen und der Beschwerdeführer habe über das Gesamtspektrum der Emotionen verfügt. Der Antrieb, die Psychomotorik, Mimik, Gestik und der Sprachfluss seien unauffällig gewesen. Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung seien nicht festgestellt worden. Es sei eine Krankheitseinsicht vorhanden. Es würden keine Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehen. Anamnestisch würden Hinweise auf einen sozialen Rückzug bestehen. Der Beschwerdeführer könne sich eine Erhöhung seines 50 %Pensums, bei dem er zusammen mit einem zusätzlichen Chauffeur unterwegs sei, aufgrund der Knieprobleme nicht vorstellen. Die Leistungs- und Veränderungsmotivation sei als mittelmässig zu beurteilen (Urk. 15/135/52-54). Es seien im Rahmen der aktuellen Abklärung Medikamentenspiegel von Cipralex im therapeutischen Bereich und von Trittico unterhalb des therapeutischen Bereiches festgestellt werden. Das Drogenscreening sei für Opiate mit > 1'000 µg/l positiv ausgefallen (Urk. 15/135/77), obwohl der Beschwerdeführer einen Drogenkonsum verneint habe und keine opiathaltigen Medikamente in den Akten oder in der Anamnese genannt worden seien (Urk. 15/135/80).

    Er stellt die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Opioide/Opiate, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 15/135/71). Die diagnostizierte Angst und die depressive Störung hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/135/71). Aufgrund des Opiatkonsums sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Ohne Berücksichtigung des Opiatkonsums sei er zu 60 % in der angestammten Tätigkeit arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit, bei der kein hohes Mass an Dauerkonzentration und Daueraufmerksamkeit vorausgesetzt werde, sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit von 6,8 Stunden pro Tag gegeben (Urk. 15/135/86-88).

3.2.3    Gegenüber der rheumatologischen Gutachterin habe der Beschwerdeführer über Schmerzen im linken Knie geklagt. Er könne das Knie nicht richtig beugen und habe Schwierigkeiten beim Treppenhochsteigen. Im Sitzen müsse er das Bein immer etwas strecken und er habe beim Autofahren Probleme, wenn er kuppeln müsse. Wenn er sich in der Nacht umlagere, könne es zu messerstichartigen Schmerzen kommen. Er sei wetterfühlig, wobei die Schmerzen bei warmen Temperaturen besser seien. Das Knie sei nach Belastungen geschwollen und er müsse eine Schiene anlegen. Er habe im Winter bei feuchtkaltem Wetter auch Schmerzen im Bereich der Ellenbeuge. Am Morgen habe er Schmerzen und Steifigkeit im Rücken, weshalb das Bücken erschwert sei. Sitzen sei auch nicht immer einfach und durch das Knie beeinträchtigt. Die Rückenschmerzen würden seitlich der Lendenwirbelsäule (LWS) in den Beckenraum und das linke Bein bis hinab in die Zehen ausstrahlen (Urk. 15/136/16). Er habe zudem häufig Migräne mit Nausea und Erbrechen (Urk. 15/136/18).

    Zum Befund hielt die rheumatologische Gutachterin fest, dass die Wirbelsäule im Lot gewesen sei, ein normales Gangbild bestanden habe und der Zehen- sowie Fersengang problemlos möglich gewesen sei. Im Bereich der Halswirbel- und der Brustwirbelsäule sei eine Rotation frei möglich gewesen und die Untersuchung sei unauffällig gewesen. Im Bereich der LWS sei die Lateralflexion beidseitig nur bis 14 cm, jedoch schmerzfrei möglich gewesen. Die Inklination sowie Reklination seien nicht eingeschränkt und schmerzfrei gewesen. Im lumbalen Quadranten-Test seien beidseitig leichte Schmerzen angegeben worden. Der Finger/Bodenabstand habe 10 cm betragen und das Wiederaufrichten sei schmerzfrei gewesen. Der Einbeinstand sei problemlos möglich gewesen und myofaszial seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. In den Bereichen des Beckengürtels, der Ellenbogengelenke, Handgelenke und Fingergelenke sei ein unauffälliger Befund erhoben worden. Das linke Kniegelenk sei angeschwollen und die Extension/Flexion sei eingeschränkt gewesen. Es habe ein druckdolenter lateraler und medialer Gelenkspalt vorgelegen. Links sei der Oberschenkelumfang leicht reduziert gewesen. Im Bereich der Sprunggelenke, Achillessehne, Füsse sowie der Nagelbetten, Nägel und Hauttrophik wurde genau wie enoral ein unauffälliger Befund festgehalten. Der grobkursorisch erhobene Neurostatus sei ebenfalls unauffällig. Im Ultraschallbefund wurden linksseitig Veränderungen festgestellt, die als Gonarthrose mit gleichzeitig vorliegender gemischter Kristallarthritis zu beurteilen seien (Urk. 15/136/21-23).

    Die Gutachterin stellte die Diagnosen einer Gonarthritis, links gemischt, einer beidseitigen Gonarthrose, welche links fortgeschritten sei, und lumbovertebraler Schmerzen (Urk. 15/136/25). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, bei der es sich um eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, schweres Tragen, knien, hocken oder arbeiten in Nässe und Kälte handle, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % mit einer Arbeitszeit von maximal 6,8 Stunden pro Tag (Urk. 15/136/28).

3.2.4    Zur Gesamtarbeitsfähigkeit hielten die Gutachter in der Konsensbeurteilung fest, die psychiatrische Einschätzung sei führend und die Einschränkungen aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht seien in Teilen additiv (Urk. 15/136/37). Als Chauffeur bestehe aktuell bis zur Attestierung der Fahrtauglichkeit durch das zuständige Strassenverkehrsamt keine Arbeitsfähigkeit. Bei striktem Verzicht auf den Konsum von Opioiden/Opiaten bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig mit maximal 6,8 Stunden pro Tag. Eine angepasste Tätigkeit umfasse sämtliche Tätigkeiten, die kein hohes Mass von Dauerkonzentration sowie Daueraufmerksamkeit voraussetzten, bei der es sich um eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung handle und die kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, schweres Tragen, knien, hocken oder arbeiten in Nässe und Kälte beinhalteten. Der Gesundheitszustand habe sich seit der massgeblichen Verfügung vom 14. April 2016 verschlechtert. Der Zeitpunkt der Verschlechterung könne anhand der vorliegenden psychiatrischen Berichte nicht genau festgelegt werden (Urk. 15/135/38-39). Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Auffallend sei vor allem die Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und der erklärbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation sowie die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme psychotherapeutischer Hilfe (Urk. 15/136/35).


4.    

4.1    Das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ vom 11. respektive 12. Januar 2023 wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 15/135/7-38, Urk. 15/135/64-71, Urk. 15/136/8-16 und Urk. 15/136/25) und den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 15/135/42-43 und Urk. 15/136/16-17) sowie gestützt auf umfassende fachärztliche Untersuchungen (Urk. 15/135/52-54 und Urk. 15/136/20-23) erstattet. Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und leuchten ein (Urk. 15/135/82-89, Urk. 15/136/2630 und Urk. 15/136/37-39). Mithin erfüllt das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1).

4.2

4.2.1    Der Beschwerdeführer wendet wie bereits im Einwandverfahren (Urk. 15/172) ein, dass der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens eingeschränkt sei (Urk. 1 Ziff. 29). Die Diagnose einer Abhängigkeit von Opiaten bzw. Opioiden, für welche in den Vorakten, der Untersuchung und im Nachgang keine Hinweise gefunden worden seien, erwecke Zweifel an den übrigen im Gutachten genannten Diagnosen. Auch habe sich der Gutachter nicht mit der Auswirkung des Opiat- bzw. Opioid-Konsums auf die Befunderhebung auseinandergesetzt, obwohl diese Stoffe eine euphorisierende Wirkung hätten (Urk. 1 Ziff. 11 und Ziff. 13-18).

    Auch wenn die weiteren Abklärungen die Diagnose einer Abhängigkeit nicht erhärten konnten (vgl. Urk. 15/163/8-10), weckt dies insgesamt keine Zweifel am Gutachten und an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. In den Akten lagen keine Indizien für eine verordnete Einnahme von Opiaten/Opioiden vor (Urk. 15/135/80) und der Beschwerdeführer gab auch keine Opiate/Opioide bei der Anamnese an (Urk. 15/135/50). Aufgrund der im Laborbefund nachgewiesenen Menge an Opiaten war gemäss dem Gutachter eine einmalige Einnahme nicht wahrscheinlich (Urk. 15/135/80), was auch die RAD-Ärztin betreffend die Verordnung für Makatussin bestätigte (Urk. 15/163/9). Es ist daher nachvollziehbar, dass der Gutachter von einer möglichen Abhängigkeit ausging, wobei er erläuterte, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Opiate/Opioide zur Schmerzlinderung oder missbräuchlich verwendet würden (Urk. 15/135/80-81). Die euphorisierende Wirkung bei einem missbräuchlichen Konsum sprach der Gutachter an, da jedoch nicht klar war, ob ein solcher vorliegt, oder ob die Opiate/Opioide zu anderen Zwecken wie der Schmerz- oder Hustenlinderung eingenommen werden, erfolgte keine vertiefte Auseinandersetzung mit möglichen Auswirkungen auf die Befunderhebung. Dies ist nicht zu beanstanden. In der Anamnese und dem Befund wurden weder Anzeichen für eine Euphorie noch andere Anzeichen für eine missbräuchliche Verwendung wie ein Entrücktsein, eine Somnolenz, ein Gewichtsverlust, etc. (vgl. Urk. 15/135/81) festgestellt (vgl. Urk. 15/135/43-45 und Urk. 15/135/52-54). Auch die RAD-Ärztin, die sich mehrfach und teils sehr detailliert zur Einnahme der Opiate/Opioide äusserte, äusserte keine Bedenken, dass die psychoaktiven Substanzen die Befunderhebung beeinträchtigt haben könnten (Urk. 15/163/5-10). Es ist diesbezüglich auch auf die im Beschwerdeverfahren eingegangene Stellungnahme der RAD-Ärztin zu verweisen, in der explizit festgehalten wurde, dass die Einnahme des verordneten Medikamentes nur sehr selten eine Euphorie auslöse (Urk. 14). Gesamthaft ist nicht zu beanstanden, dass sich der Gutachter nicht vertiefter zu einer möglichen Auswirkung der Opiat-/Opioid-Einnahme auf die Befunderhebung äusserte, da keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung vorlagen und nicht jede Opiat-/Opioid-Einnahme zwangsläufig euphorisierend wirkt. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu schmälern.

4.2.2    Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, der psychiatrische Gutachter stelle über sein Fachgebiet hinausgehende Diagnosen, wenn er die tatsächlich erlittenen Schmerzen beurteile (Urk. 1 Ziff. 27-28).

    Hierzu ist festzustellen, dass sich der Gutachter zum Ausmass der Schmerzen im Zusammenhang mit der chronische Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) äusserte. Dies ist eine psychische Erkrankung, die von einem Facharzt für Psychiatrie festgestellt werden muss (so u.a. geschehen im Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30 November 2017 E. 3.2). Er führte Inkonsistenzen mit den geschilderten Schmerzen aus, so seien unter anderem keine Positionswechsel während der zweistündigen Untersuchung beobachtet worden (Urk. 15/135/51 und Urk. 15/135/80). Er tätigte seine Ausführungen auch nicht losgelöst von der Einschätzung der rheumatologischen Gutachterin, sondern berücksichtigte deren Befund und Einschätzung (Urk. 15/135/58-60). Auch die rheumatologische Gutachterin führte aus, dass Hinweise auf eine Selbstlimitierung im Alltag vorliegen würden (Urk. 15/136/24), womit feststeht, dass nicht sämtliche geklagten Einschränkungen somatisch erklärt werden können. Es ist somit nicht ersichtlich, dass der psychiatrische Gutachter über sein Fachgebiet hinausgehende Diagnosen gestellt hat.

4.2.3    Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, dass der Gutachter von anderen Diagnosen und Arbeitsunfähigkeiten sprach als die behandelnden Ärzte. Es seien insbesondere keine affektiven Störungen nach ICD-10 F32/33 festgestellt worden, so dass der Gutachter sich zu wenig mit den zuvor festgehaltenen Symptomen und Diagnosen auseinandergesetzt habe, und seine Feststellungen seien nicht plausibel begründet (Urk. 1 Ziff. 11, Ziff. 18 und Ziff. 24-25). Die Schlafstörungen seien zwar in der Begutachtung angesprochen worden, es sei jedoch nicht abgeklärt worden, ob auch psychische Faktoren den Schlaf stören würden. Die Schlafstörungen alleine auf die Knieschmerzen zurückzuführen, sei willkürlich, da dies nicht in der Untersuchung erfragt worden sei. Ebenso sei der Appetit in der Untersuchung nicht vertieft abgeklärt worden, obwohl es in den Vorakten Hinweise auf eine Gewichtszunahme gebe (Urk. 1 Ziff. 19-23).

    Die gleichen Einwände brachte der Beschwerdeführer bereits gegenüber der Beschwerdegegnerin vor (Urk. 15/172) und legte den gleichen Bericht des Z.___, in welchem dipl. Arzt C.___ und Dr. phil. klin. psych. D.___ das psychiatrische Gutachten kritisierten, bei (Urk. 3/2 = Urk. 15/176), wozu die RAD-Ärztin Stellung nahm (Urk. 15/178/2-3).

    Zum eingereichten Bericht (Urk. 3/2) ist festzuhalten, dass Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften zwar einen längeren Zeitraum abdecken und oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen können; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Vorliegend brachte der behandelnde Arzt, wie bereits die RAD-Ärztin ausführte (Urk. 15/178/2), keine neuen Tatsachen vor. Aus dem Umstand, dass abweichende Diagnosen und eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn relevant ist nicht eine genaue Bezeichnung einer Diagnose, sondern die festgestellten funktionellen Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Auch ist nicht zu kritisieren, dass der Gutachter anhand seiner Befunde und Beobachtungen eine eigene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornahm, ist dies doch gerade seine Aufgabe (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2023 vom 30. März 2023 E. 5.2). Der Gutachter begründete detailliert und schlüssig, warum keine rezidivierende depressive Störung vorliege (Urk. 15/135/67-71). So habe kein objektiver Interessensverlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keine erhöhte Ermüdbarkeit während der Untersuchung festgestellt werden können (Urk. 15/135/70), was sich mit dem erhobenen Befund deckt (Urk. 15/135/52-54). Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der systematischen psychiatrischen Anamnese selber aus, dass er sich manchmal, aber nicht immer, depressiv fühle (Urk. 15/135/44). Auch die in diesem Zusammenhang monierten Punkte bezüglich der Schlafstörungen und des veränderten Appetits, welche der Gutachter als Argument gegen das Vorliegen einer Depression anführte (Urk. 15/135/70), vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer schilderte in der Anamnese, dass er in der Nacht aufgrund der Schmerzen erwache (Urk. 15/135/42), und auch später schilderte er keine psychiatrisch bedingten Schlafprobleme. Dass der Gutachter daher ausführte, es bestünden keine depressiv bedingten Schlafstörungen, ist nicht zu beanstanden. Zum Appetit wurde der Beschwerdeführer in der systematischen Anamnese explizit befragt, worauf er angab, dass der Appetit gut sei und er zwei bis drei Kilogramm zugenommen habe (Urk. 15/135/44). Die Schlussfolgerung des Gutachters, es gäbe keine Anzeichen für einen verminderten Appetit (Urk. 15/135/70), ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Auch die Feststellungen des Gutachters bezüglich der Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/135/86-88) sind mit Blick auf den Befund (Urk. 15/135/52-54) und die detaillierte Herleitung der gestellten Diagnosen (Urk. 15/135/71-82) schlüssig.

4.2.4    Der Beschwerdeführer moniert, dass auch der Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens stark zu relativieren sei, da keine Auseinandersetzung mit den Vorakten stattgefunden habe, keine nachvollziehbaren Prognosen der Auswirkung der Knie- und Rückenbeschwerden gestellt worden sei und insbesondere die Auswirkungen der Rückenschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit nicht näher erläutert worden seien (Urk. 1 Ziff. 30-32).

    Die rheumatologische Gutachterin führte betreffend Vorakten aus, dass keine divergierenden Informationen aus den Akten hervorgehen würden. Übereinstimmend mit der eigenen Einschätzung sei eine Gonarthrose linksbetont festgestellt worden und die gutachterliche Ultraschalluntersuchung habe zusätzliche Befunde ergeben (Urk. 15/136/23+25). In Anbetracht dessen, dass die Gutachterin zusätzliche Befunde mittels Ultraschalluntersuchung erhob und keinem der Befunde der Behandler widersprach, ist die Diskussion der Vorakten als genügend zu erachten, wonach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 15/136/28). Weshalb die Einschätzung der Gutachterin nicht nachvollziehbar sein soll, erschliesst sich nicht, da der Beschwerdeführer aktuell in einem 50 %-Pensum tätig ist und selbst die behandelnden Ärzte, deren Einschätzung erfahrungsgemäss eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten ausfällt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), von einem zumutbaren 50 %-Pensum in der aktuellen Tätigkeit ausgingen (Urk. 15/114/9). Auch die Ausführungen zu einer angepassten Tätigkeit und das definierte Belastungsprofil (Urk. 15/136/28) sind nachvollziehbar, insbesondere da der Beschwerdeführer selber ausführte, dass er das Knie nicht vollständig beugen könne, Probleme beim Treppensteigen, langem Sitzen und beim Betätigen der Kupplung habe sowie dass die Schmerzen bei Belastung oder feuchtem kaltem Wetter schlimmer würden (Urk. 15/136/16). Da gemäss der rheumatologischen Gutachterin für die Rückenschmerzen wahrscheinlich eine multifaktorielle Genese mit psychosozialen Aspekten und einer veränderten Schmerzwahrnehmung (Urk. 15/136/26) ursächlich ist, ist auch nicht zu beanstanden, dass keine vertieften Ausführungen zur Auswirkung dieser Schmerzen im rheumatologischen Gutachten gemacht wurden, da die Rückenschmerzen offensichtlich im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzstörung, welche zu Recht durch den psychiatrischen Gutachter beurteilt wurde (siehe oben E. 4.2.2), stehen.

4.2.5    Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass auch auf das Konsensgutachten nicht abgestellt werden könne, da daraus nicht hervorgehe, ob die festgestellte Einschränkung von 20 % in einer angepassten Tätigkeit insgesamt 20 % betrage oder aber die psychischen Beschwerden zu einer 20%igen Einschränkung führen würden und die somatischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit noch einmal stärker einschränken würden. Auch dass die rheumatologische Gutachterin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ausgehe und im Konsensgutachten die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, der von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgehe, übernommen worden sei, gehe nicht auf (Urk. 1 Ziff. 36-37).

    Die Gutachter erwähnten zu Beginn der Einschätzung der Gesamtarbeitsfähigkeit, dass das psychiatrische Leiden führend seien und die Einschränkungen in Teilen additiv wirken würden (Urk. 15/136/37). Es ist somit davon auszugehen, dass in der im Konsensteil genannten Einschränkung von 20 % der Arbeitsfähigkeit die psychiatrischen und somatischen Beschwerden berücksichtigt wurden. Auch das Belastungsprofil der angepassten Tätigkeit umfasst Aspekte aus beiden Teilgutachten. Ob bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ein Widerspruch besteht, da die rheumatologische Gutachterin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/136/28) und der psychiatrische Gutachter bei einer Abstinenz von Opiaten/Opioiden von einer 60% Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 15/135/87), was letztlich auch im Konsensgutachten erwähnt wurde (Urk. 15/136/39), kann offen bleiben, da vorliegend auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abzustellen ist, wie nachfolgend (E. 5.3) aufgezeigt wird.

4.3    Nach dem Gesagten stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. A.___ vom 11. respektive 12. Januar 2023 ab. Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit besteht.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn. 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).

    Vorliegend ist - wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte - nicht auf den Lohn der Arbeitgeberin, bei welcher der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 2014 angestellt war, abzustellen, da die GmbH per ... August 2018 aufgelöst und über diese die Liquidation angeordnet wurde (Urk. 15/162/1). Im Gesundheitsfall wäre der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich weiter als Lieferwagenchauffeur tätig, nicht zuletzt da er aktuell in diesem Bereich in einem reduzierten Pensum tätig ist (Urk. 15/135/48 und Urk. 15/136/18). Zwar ist nicht anzuzweifeln, dass er über einen E.___ Universitätsabschluss verfügt (Urk. 1 Ziff. 39, Urk. 15/9/4), jedoch ist nicht ersichtlich, dass er diese Ausbildung seit Umzug in der Schweiz verwerten konnte. Die Erwerbsbiografie in der Schweiz beschränkte sich auf angelernte Berufe (vgl. Urk. 15/135/48), weshalb zur Bestimmung des Valideneinkommens von einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 in der Branche 53, Post-, Kurier- und Expressdienste, auszugehen ist. Der durchschnittliche Lohn lag im Jahr 2018 bei Fr. 4'546.-- im Monat, beziehungsweise bei Fr. 54'552.-- im Jahr (Bundesamt für Statistik, BFS, LSE 2022, Tabelle TA1_triage_skil_level, Kompetenzniveau 1 für Männer, Post-, Kurier- und Expressdienste). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.1 Stunden in der Woche (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und bei Hochrechnung auf das Jahr 2019 (BFS, Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2011-2024, H 53, Branche Post-, Kurier- und Expressdienste), dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns, ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 58'217.- (=  Fr. 54'552.-- / 40 x 42.1 / 100.3 x 101.7).

5.3    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Die Anforderungen an die im gesamten Gebiet der Sozialversicherung geltende Schadenminderungspflicht (BGE 138 V 457 E. 3.2) sind dort strenger zu beurteilen, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2019 E. 5.3 mit Hinweisen).

    Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1; vgl. auch E. 5.2). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rn. 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Zwar hat der Beschwerdeführer eine Anstellung, die als stabil anzusehen ist, da es sich um einen Familienbetrieb, der seiner Ehefrau gehört, handelt (Urk. 1 Ziff. 34-35). Jedoch ist aufgrund der hohen Anforderungen an die Schadenminderungspflicht nicht ausser Acht zu lassen, dass es dem Beschwerde-führer gemäss ärztlicher Einschätzung möglich ist, in einer angepassten Tätigkeit in einem 80 %-Pensum zu arbeiten (E. 4.3). Zur Bestimmung des Einkommens in einer angepassten Tätigkeit ist die LSE 2022, Kompetenzniveau 1 für Männer, Total über alle Wirtschaftszweige heranzuziehen, welche einen Bruttolohn von monatlich Fr. 5'317.--, beziehungsweise einen Jahreslohn von Fr. 63’804.-- für das Jahr 2018 ausweist. Angepasst an die betriebsüblichen Arbeitszeiten (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeiten nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr 2018) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (vgl. BFS, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2024, Männer) resultiert bei 80%iger Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 53’660.-- (= Fr. 63’804.-- / 40 x 41.7 / 2260 [2018] x 2279 [2019] x 0.8).

    Gemäss den Akten arbeitete der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 bis November 2020 in einem 50 % Pensum bei seinem jetzigen Arbeitgeber (Urk. 15/85/7, Urk. 15/135/48 und Urk. 15/136/18). Im Januar und Februar 2021 versuchte er bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten, wobei die Angaben, ob es sich dabei um eine 50 %- oder 100 %-Stelle handelte, widersprüchlich sind (Urk. 15/135/48 und Urk. 15/136/18). Seit 1. März 2021 arbeitet er wieder bei seinem jetzigen Arbeitgeber in einem 50 %-Pensum (Urk. 15/157), wobei ein Brutto-Monatslohn von Fr. 3'000.-- zuzüglich Fr. 22.-- Spesen pro Tag vereinbart wurde (Urk. 15/157/5). Für das Jahr 2019, welches für die Rentenberechnung massgebend ist, liegen keine genauen Lohnangaben vor, es scheint jedoch nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mehr verdiente als im Arbeitsvertrag von 2021 vereinbart. Ein Vergleich des Einkommens in einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 80% mit dem tatsächlichen erzielten Einkommen von maximal Fr. 36'000.-- zeigt eine deutliche Differenz, weshalb die Schadenminderungspflicht es gebietet, auf den Tabellenlohn abzustellen. Das Invalideneinkommen im Jahr 2019 beträgt demnach Fr. 53’660.--. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Abzug von diesem ermittelten Einkommen fehlen.

5.4    Verglichen mit dem Valideneinkommen resultiert somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 4’557.-- (= Fr. 58'217.-- - Fr. 53’660.--). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 8 % (= Fr. 4’557.-- / Fr. 58'217.-- x 100).

5.5    Auch nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung von Art. 26bis Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV resultiert ein Invaliditätsgrad von unter 40 %:

    Im Jahr 2022 wies die LSE einen Monatslohn von Fr. 5'346.--, beziehungsweise einen Jahreslohn von Fr. 64'152.-- für Angestellte bei Post-, Kurier- und Expressdiensten aus (BFS, LSE 2022, Tabelle TA1_triage_skil_level, Kompetenzniveau 1 für Männer, Post-, Kurier- und Expressdienste). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 42.1 Stunden in der Woche (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2023 (BFS, Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2011-2024, H 53, Branche Post-, Kurier- und Expressdienste), was den im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Daten entsprach, ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 68’795.-- (= Fr. 64'152.-- / 40 x 42.1 / 100.6 x 102.5).

    Im Total aller Tätigkeiten wies die LSE 2022 einen Monatslohn von
Fr. 5'305.--, beziehungsweise einen Jahreslohn von Fr. 63'660.-- aus (BFS, LSE 2022, Kompetenzniveau 1 für Männer, Total über alle Wirtschaftszweige). Angepasst an die betriebsüblichen Arbeitszeiten (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeiten nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr 2022) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2023 (vgl. BFS, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2024, Männer) resultiert bei 80%iger Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 53’968.-- (= Fr. 63’660.-- / 40 x 41.7 / 2305 [2022] x 2343 [2023] x 0.8). Nach Abzug des Pauschalabzuges von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 48'571.--.

    Bei einer Einkommensdifferenz von Fr. 20'224.-- (= Fr. 68’795.-- - Fr. 48'571.-) liegt ein Invaliditätsgrad von 29 % vor (= Fr. 20'224.-- / Fr. 68'795.-- x 100).


6.    Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, es seien von der Beschwerdegegnerin keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen geprüft worden (Urk. 1 Ziff. 38-39). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Im angefochtenen Entscheid wurde einzig über Rentenleistungen entschieden. Damit fehlt es bezüglich des Antrags auf Prüfung beruflicher Massnahmen an einem Anfechtungsobjekt, womit darauf nicht einzutreten ist.



7.    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


8.

8.1    Der vertretene Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) - wobei er in der Begründung auch um unentgeltliche Verbeiständung ersuchte (Urk. 1. Ziff. 40) - und reichte zusätzlich das Formular zur Abklärung der prozessualen, Bedürftigkeit samt Beilagen ein (Urk. 10 und Urk. 11/1-6).

8.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] i.V.m. Art. 119 der Zivilprozessordnung [ZPO]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 11 zu § 16).

8.3    Aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten «Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit» (Urk. 10) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 11/1-6) ergibt sich folgendes Bild seiner wirtschaftlichen Lage:

    Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2024 mit seiner 50 %-Stelle ein Einkommen von monatlich Fr. 3’167.--, während seine Ehefrau ein Einkommen von Fr. 1’661.-- (Urk. 11/4) erwirtschaftete. Insgesamt standen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau somit monatliche Einkünfte von Fr. 4’828.-- zur Verfügung.

    Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1'700.-- für den Grundbetrag für ein Ehepaar, Fr. 1'047.-- für die Miete (Urk. 11/3), Fr. 531.-- für die Krankengrundversicherungsprämien (nach Abzug der Prämienverbilligung; Urk. 11/1) sowie Fr. 120.-- für Rückstellungen für die laufenden Steuern (Urk. 10 S. 4). Kosten für den volljährigen Sohn können nicht berücksichtigt werden, da dieser gemäss den Akten in einer eigenen Wohnung im gleichen Haus lebt (Urk. 15/135/48) und die geltend gemachten Kosten für dessen Ausbildung nicht belegt sind. Vorliegend können auch die geltend gemachten Fr. 420.-- an Mehrkosten für auswärtige Verpflegung des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau nicht berücksichtigt werden. Mehrkosten können gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nur berücksichtigt werden, wenn sie ausgewiesen sind. Der Beschwerdeführer führte zudem gegenüber den Gutachtern aus, dass alle Mahlzeiten zuhause von der Ehefrau zubereitet und eingenommen würden (Urk. 15/135/49 und Urk. 15/136/19), womit keine Mehrkosten anfallen. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, noch belegt er die Abzahlung der geltend gemachten Schulden. Auch deren Existenz und Höhe belegt er nicht. In der Steuererklärung ist lediglich ein Kredit in der Höhe von Fr. 1'437.-- aufgeführt (Urk. 11/6), welcher jedoch keiner im Formular geltend gemachten Schuld (Urk. 10 S. 5) zugeordnet werden kann. Gesamthaft können somit keine Abzahlungen von Schulden berücksichtigt werden. Insgesamt ergeben sich damit zu berücksichtigende Auslagen von Fr. 3'398.--.

    Es stehen sich somit monatliche Einkünfte von Fr. 4’828.-- und monatliche Ausgaben von Fr. 3'398.--gegenüber. Wird davon der gerichtsübliche Freibetrag für ein Ehepaar von Fr. 600.-- abgezogen, verbleibt ein Einnahmenüberschuss von mindestens Fr. 830.-- pro Monat. Der Beschwerdeführer ist damit in der Lage, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten - allenfalls in Ratenzahlungen - innerhalb eines Jahres selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist folglich nicht ausgewiesen. Zudem ist zu erwähnen, dass die Ehefrau über Stammanteile im Wert von Fr. 20'000.-- verfügt (Urk. 11/6), wobei an dieser Stelle offenbleiben kann, wie dieser Vermögenswert zu berücksichtigen wäre, da bereits die Einkommen der Eheleute zur Deckung der Kosten ausreichten.

8.4    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung vom 15. Mai 2025 (Urk. 1) ist damit abzuweisen.


9.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwer-deführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Felix Frey

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippRüttimann