Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00341
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 16. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz
SEITZ Law & Tax AG
Hauptstrasse 46a, 8832 Wollerau
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1995, meldete sich am 27. Februar 2014 bei der Invalidenversicherung zu Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte in der Mitteilung vom 17. Juni 2014 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 12. September 2014 (Urk. 7/29) verneinte sie auch einen Rentenanspruch.
1.2 Am 10. Oktober 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung (Urk. 9/42) an. Die IV-Stelle informierte den Versicherten am 16. August 2016 über den Abschluss der ihm im Oktober 2014 gewährten beruflichen Massnahme (vgl. Urk. 9/34), nachdem dieser eine Ausbildung zum Gebäudereiniger EBA zunächst nicht bestanden hatte (Urk. 9/87). Im Juni 2017 schloss er die Ausbildung zum Gebäudereiniger EBA erfolgreich ab (Urk. 9/102/6).
Die IV-Stelle holte in der Folge ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/154) ein und verneinte mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 9/176) einen Anspruch auf IV-Leistungen. Die vom Versicherten am 30. Juni 2020 (Urk. 9/177/3-7) dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. Januar 2021 (Verfahren-Nr. IV.2020.00442) in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 2. Juni 2020 aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/179 S. 22 Dispositiv Ziff. 1).
Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 (Urk. 9/231, Urk. 9/225) sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. August 2016 befristet bis 30. September 2021 eine halbe Rente zu und verneinte ab dem 1. Oktober 2021 einen Rentenanspruch (Urk. 9/225 S. 1 oben). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Der Versicherte meldete sich am 22. März 2024 erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 9/244). Diese stellte mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2024 in Aussicht, dass auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (Urk. 9/252). Der neu mandatierte Rechtsvertreter des Versicherten erhob am 7. November 2024 eine als Einsprache bezeichnete Eingabe gegen den Vorbescheid der IV-Stelle, wobei er unter anderem um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren ersuchte (Urk. 3/2 = Urk. 9/255 S. 2 Ziff. 6).
Mit Verfügung vom 27. März 2025 (Urk. 9/268 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ab.
2. Der Rechtsvertreter des Versicherten erhob am 15. Mai 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. März 2025 (Urk. 2) und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben, und es sei dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stattzugeben. Eventuell sei das Gesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5). Der Rechtsvertreter reichte am 13. Juni 2025 (Urk. 6) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) ein.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Der Rechtsvertreter nahm am 16. Juli 2025 zuhanden des Gerichts Stellung zu einem von ihm eingereichten Arztbericht, welcher eine andere versicherte Person betrifft (Urk. 11).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt hingegen nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 145 II 32 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_522/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.1, je m.w.H.).
1.3 Nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt, wo es die Verhältnisse erfordern. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und die Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 BV). Insbesondere die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Vertretung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, je m.w.H.).
1.4 Ob eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch darauf, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1, 130 I 180 E. 2.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, bei der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung fielen unter anderem auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie seine Fähigkeiten, sich im Verfahren zurückzufinden (Urk. 2 S. 1). Vorliegend sei lediglich zu prüfen gewesen, ob eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. Dabei sei hauptsächlich die medizinische Situation strittig. Dies stelle praxisgemäss kein Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen dar. Weiter sei zu berücksichtigen, dass an einen Einwand gegen einen Vorbescheid äusserst geringe formelle und materielle Anforderungen gestellt würden. Wenn sich der Beschwerdeführer diesbezüglich überfordert gefühlt habe, hätte er sich an Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen oder unentgeltliche Rechtsberatungen wenden können. Fehlende Rechtskenntnisse oder Sprachschwierigkeiten vermöchten die Notwendigkeit einer unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung ebenfalls nicht zu begründen (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, das Gesuch vom 7. November 2024 erfülle alle Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung. Es seien schwerwiegende rechtliche und tatsächliche Fragen zu klären, was die Beschwerdegegnerin offensichtlich verkenne. Weiter lägen erhebliche Veränderungen des Gesundheitszustandes vor, welche die Beschwerdegegnerin komplett ausser Acht lasse, und die somit rechtswidrig handle.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2019 in regelmässiger psychiatrischer und medikamentöser Behandlung. Die Gesamtsituation sei im Hinblick auf die physio, ergo-, hippo- und psychotherapeutische Behandlung sehr belastend und er sei hilfsbedürftig. Die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, sich vor einem Entscheid gründlich in die Akten einzulesen, um die bisherigen Diagnosen und Behandlungen und den Medikationsplan zu verstehen, und konsistente und sichere Entscheidungen treffen zu können (S. 4 lit. A-B). Der Fall sei aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen kompliziert und die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsberaters angezeigt. Die Beschwerdegegnerin gehe von Tatsachen aus, die auf einem offenkundigen Fehler beruhten. Die kurze Ausführung und das Ergebnis der Beschwerdegegnerin seien somit sach- und rechtswidrig. Die Ausführungen seien reine Willkür (S. 5). Der Beschwerdeführer bezog sich in der Beschwerde zudem auf einen Bericht der Ärzte des Y.___ vom 10. Januar 2025 (Urk. 3/3/1), der eine andere Person betrifft (S. 4 Mitte).
2.3 Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer vernehmlassungsweise darauf hin, dass der von ihm eingereichte Bericht der Ärzte des Y.___ vom 10. Januar 2025 eine andere versicherte Person betrifft (Urk. 8). Der Rechtsvertreter nahm am 16. Juli 2025 dazu Stellung (Urk. 11).
2.4 Streitig ist, ob ausnahmsweise ein Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren besteht.
3.
3.1 Die Gutachter des Z.___ erstatteten am 1. Mai 2019 (Urk. 9/154) ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten. Sie stellten die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS, ICD-10 F90.0), einer expressiven Sprachstörung (ICD-10 F80.1), bestehend seit früher Kindheit, und einer rezeptiven Sprachstörung (ICD-10 F80.2), einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F32.0, F32.1) mit/im Rahmen der Komorbidität, einer Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.0) und einer mittelschweren kognitiven Störung im Rahmen einer kombinierten Störung schulischer Fähigkeiten (ICD-10 F81.3). Als Differentialdiagnose nannten die Gutachter eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70, S. 5 Ziff. 4.2). Sie attestierten für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 %. Nach der Beurteilung durch die Gutachter sei der Beschwerdeführer seit dem Abschluss der Lehre als Gebäudereiniger 2017 bis jetzt 50 % arbeitsfähig (S. 7 Ziff. 4.7 und 4.8).
3.2 Die Ärzte des Y.___ stellten im Bericht vom 3. Juli 2019 (Urk. 3/3/5) die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), psychische Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2), Status nach Unfall 2012 und Status nach Fraktur Handgelenk rechts, August 2018 (S. 1).
3.3 Die Ärzte des Y.___ stellten im Bericht vom 17. September 2021 (Urk. 3/3/6) zudem die psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) und einer ADHS. Der Patient arbeite seit neun Monaten zu 100 % in der Reinigung. Er klage über eine deutliche Zunahme der Schmerzen im linken Bein, der Hüftgelenke, der Hals- und der Brustwirbelsäule (HWS, BWS) und über belastungsabhängige Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS). Die Arbeit erfordere viel Stehen und Gehen, was ihm Mühe bereite (S. 1). Für eine leichtere angepasste Tätigkeit (Kontrolltätigkeiten Reinigung) sei die Prognose für ein Pensum von 50 % gut. Ob eine weitere Steigerung möglich sein werde bleibe abzuwarten. Der Patient arbeite im Moment 100 % mit guter Motivation. Er befinde sich aktuell wohl oberhalb seiner Leistungsgrenze (S. 2; vgl. auch den Bericht der Ärzte des Y.___ vom 7. Juni 2021, Urk. 3/3/8).
3.4 Am 6. März 2024 (Urk. 3/3/2 = Urk. 9/241) berichteten die Ärzte des Y.___, von 2021 bis 2023 sei bei der A.___ ein Arbeitsversuch mit einem Arbeitspensum von 100 % als Objektchef im Objektunterhalt erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer zuvor während zweier Jahre eine halbe Rente der Invalidenversicherung erhalten habe. Diese sei daraufhin aufgehoben worden. Die Tätigkeit sei aber klar als Arbeitsversuch zu werten. Der Patient habe mit einer Arbeitstätigkeit von 100 % grosse Mühe gehabt und diese infolge einer Überlastung auch wieder verloren. Die Beschwerdegegnerin werde um die erneute Ausrichtung einer halben Rente ersucht.
3.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Beschwerde einen Bericht der Ärzte des Y.___ vom 10. Januar 2025 (Urk. 3/3/1) über eine andere versicherte Person ein. Dieser wurde ihm offenbar von den behandelnden Ärzten zugestellt (Urk. 11). Der Arztbericht ist nach Eintritt der Rechtskraft aus den Akten zu entfernen.
3.6 Die Ärzte des Y.___ führten im Bericht vom 24. März 2025 (Urk. 9/265/6-8) aus, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sei bei einem weiterhin guten Verlauf möglich. Ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 100 % von März 2021 bis Dezember 2022 habe den Patienten deutlich überfordert. Nach der Arbeit habe er wegen der Schmerzen eine sehr lange Erholungszeit benötigt. Der Arbeitsversuch sei im Dezember 2022 beendet worden. Eine Medikation werde abgelehnt (S. 3 Ziff. 2.7).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar 2023 (Urk. 9/231, Urk. 9/225) rückwirkend ab August 2016 und befristet bis 30. September 2021 eine halbe Rente zu (Urk. 9/225 S. 1 oben). Am 22. März 2024 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/244). Der am 8. Oktober 2024 ergangene Vorbescheid der Beschwerdegegnerin sieht vor, dass auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten wird (Urk. 9/252).
4.2 Zunächst ist die Notwendigkeit einer unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren zu prüfen.
Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 22. März 2024 war einzig zu prüfen, ob dieser eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2023 glaubhaft gemacht hatte. Dabei war auch das Gutachten des Z.___ vom 1. Mai 2019 zu würdigen. Dies erfordert zwar gewisse Kenntnisse im Umgang mit der medizinischen Aktenlage. Nach konstanter Rechtsprechung kann jedoch nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung in praktisch allen Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 mit Hinweisen, in BGE 142 V 342 nicht publizierte Erwägung). Entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4 lit. A) stellten sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit keine schwierigen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur.
Gemäss dem Gutachten des Z.___ vom 1. Mai 2019 und dem Bericht der Ärzte des Y.___ vom 17. September 2021 stehen als gesundheitliche Einschränkungen eine rezidivierende depressive Störung, eine ADHS und eine leichte Intelligenzminderung im Vordergrund (E. 3.1 und 3.3), was zur Zusprache einer halben Rente für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 30. September 2021 führte (Urk. 9/225 S. 1 oben). Der Beschwerdeführer übte ab dem 1. Oktober 2021 mit einem Pensum von 100 % eine Tätigkeit als Mitarbeiter Tagesreinigung aus (Urk. 9/225 S. 1 unten). Die Ärzte des Y.___ wiesen im Schreiben vom 6. März 2024 darauf hin, dass es sich dabei um einen Arbeitsversuch gehandelt habe (Urk. 3/3/2). Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens war demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Dabei liegen keine Hinweise vor, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, einen Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2024 zu erheben. Im vorinstanzlichen Abklärungsverfahren sind ausserdem der Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflicht der versicherten Person bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltens nach Art. 43 ATSG zu berücksichtigen, was die Notwendigkeit einer anwaltlichen Rechtsvertretung selbst im Rahmen des erforderlichen Glaubhaftmachens einschränkt. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass für das Verwaltungsverfahren ohnehin geringe formelle und materielle Anforderungen an die Geltendmachung von Ansprüchen gestellt werden, worauf die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht hinwies (Urk. 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer hätte sich überdies an Fachleute sozialer Institutionen oder an unentgeltliche Rechtsberatungsstellen wenden können, falls er sich ausser Stande sah, seine Rechte selbständig geltend zu machen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er aufgrund früherer Gesuche im Zusammenhang mit der Gewährung beruflicher Massnahmen und der Zusprache einer Invalidenrente (vgl. Urk. 9/34, Urk. 9/231, Urk. 9/225) über Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin verfügt. In dieses Bild passt, dass er die Ausbildung zum Gebäudereiniger EBA im Juni 2017 schliesslich erfolgreich abschliessen konnte (Urk. 9/102/6). Dem Beschwerdeführer konnte damit zugemutet werden, eine erneute Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft nachzuweisen, was die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ausschliesst.
4.3 Die Beschwerdegegnerin legte ihre Gründe für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung in der angefochtenen Verfügung hinreichend dar (Urk. 2). Der Entscheid erweist sich damit nicht als offensichtlich unhaltbar oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehend. Weiter wurde weder eine Norm noch ein unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt und der Entscheid läuft auch nicht dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (E. 1.2). Die Ausführungen des Beschwerdeführers mögen auch mit dem von ihm fälschlicherweise eingereichten Arztbericht vom 10. Januar 2025 (Urk. 3/3/1) zu erklären sein, der eine andere versicherte Person betrifft. Der Vorwurf der willkürlichen Rechtsanwendung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 5) lässt sich somit nicht aufrechterhalten.
4.4 Zusammenfassend war eine anwaltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht geboten. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren daher zu Recht verneint.
Die angefochtene Verfügung vom 27. März 2025 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Da es vorliegend nicht um die Gewährung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Der Beschwerdeführer ersuchte im vorliegenden Verfahren lediglich um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5). Ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Gerichtsverfahren ist daher nicht gesondert zu prüfen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Urk. 3/3/1 ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus den Akten zu entfernen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Theodor G. Seitz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SagerBrugger