Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00342
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 6. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1985 geborene X.___, von Beruf kaufmännischer Angestellter, arbeitete zuletzt vom 1. November 2023 bis zur Arbeitgeberkündigung per 30. September 2024 (vgl. Urk. 9/16/2) als Kundenbetreuer BVG bei der Y.___, Glattbrugg. Am 23. September 2024 meldete er sich unter Hinweis auf eine depressive Reaktion/psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/29; Urk. 9/30 f.) verneinte sie mit Verfügung vom 2. April 2025 einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 16. Mai 2025 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2025 berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a. das Alter;
b. der Entwicklungsstand;
c. die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d. die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).
Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen) haben gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG:
a. Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind;
b. nicht erwerbstätige Personen vor der Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie von einer Invalidität bedroht sind (Art. 8 Abs. 2 ATSG).
Der Anspruch besteht nur, wenn durch die Integrationsmassnahmen die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1bis IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungs-massnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 In angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer infolge Überlastung am Arbeitsplatz in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dabei handle es sich um psychosoziale Umstände. Zudem sei eine mittelgradige depressive Episode gut behandelbar und begründe keine langandauernde oder bleibende Arbeitsunfähigkeit. Damit bestehe kein Leistungsanspruch (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, tatsächlich seien die Belastungen am Arbeitsplatz Auslöser der psychischen Beschwerden gewesen und es bestehe eine Wechselwirkung. Es würden jedoch nicht nur psychosoziale Faktoren vorliegen, sondern es sei von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Die bestehenden Einschränkungen und Diagnosen würden sicherlich nicht ausreichen, um einen Anspruch auf eine IV-Rente durchzusetzen. Allerdings sei trotz der vergleichsweise eher beschränkten Einschränkungen ein Anspruch auf berufliche Massnahmen sicherlich ausgewiesen. Umso mehr als bloss niederschwellige Unterstützungen, wie etwa ein Job Coaching, beantragt würden. Er habe bisher nie lange eine Stelle innehalten können. Vielmehr habe er unter dem Druck, welcher er sich insbesondere selbst gemacht habe, immer wieder gekündigt und sich Auszeiten nehmen müssen, um wieder reüssieren zu können. Dieses ständige Hin und Her sei weder zielführend noch hilfreich in Bezug auf die psychischen Beschwerden. Im Gegenteil führe diese Belastung immer wieder zu Rezidiven. Die Behandler hätten schlüssig erklärt, dass er Wiedereingliederungsmassnahmen benötige, um langfristig erfolgreich am ersten Arbeitsmarkt teilnehmen zu können. Dies müsse auch Ziel der Beschwerdegegnerin sein, sodass er künftig doch nicht zum Rentenfall werde. Bei dieser Sachlage sei vorliegend ausnahmsweise von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neues psychiatrischen Gutachten in Auftrag gebe und hernach neu entscheide (Urk. 1).
3.
3.1 Der seit dem 15. April 2024 ca. zweiwöchentlich behandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 22. Juli 2024 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge, ängstlich-vermeidende Züge (ICD-10: Z73.1, Urk. 9/12/5). Es bestünden Konzentrationsstörungen, formalgedankliches Grübeln und Störungen der Vitalgefühle. Der Beschwerdeführer sei im Affekt labil, deprimiert und innerlich unruhig. Seine Schwingungsfähigkeit und der Antrieb seien reduziert. Er habe Zukunftsängste und der Schlaf sei gestört. Die depressive Störung bestehe seit Ende März/Anfang April 2024. Infolge eines ähnlichen Leidens sei der Beschwerdeführer schon früher in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. In psychopharmakotherapeutischer Hinsicht nehme er Escitalopram 10 mg (200-0) ein. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits angemeldet für die Tagesklinik der A.___, C.___; das Vorgespräch finde am 29. Juli 2024 statt. Seit dem 16. April 2024 sei der Beschwerdeführer zu 100 %, seit dem 2. Mai 2024 zu 50 % und seit dem 18. Mai 2024 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig; ab dem 1. Oktober 2024 sei voraussichtlich von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/12/4 ff.).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberarzt, A.___, Tagesklinik C.___, hielt im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2024 (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), (2) Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) und (3) den Verdacht auf eine zwanghafte Persönlichkeit, ggf. dependent-unsichere Anteile; Burn-out fest (Urk. 9/24/4). Der Beschwerdeführer sei vom behandelnden Psychiater vor dem Hintergrund mehrfacher Selbstkündigungen seit ca. sieben Jahren angemeldet worden und habe vom 29. Juli 2024 bis 29. Januar 2025 3-4 Halbtage pro Woche im Gruppensetting die Tagesklinik besucht; alle zwei Wochen sei die Therapie im Einzelsetting erfolgt. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer flankierend im zweiwöchigen Rhythmus weiterhin die ambulante Therapie wahrgenommen. Als Medikation nehme er aktuell Citalopram Sandoz Tabletten 20 mg (1-0-0-0) ein. Der Beschwerdeführer habe Probleme bei der Arbeit (z.B. sich anbahnende Burnouts und damit verbundene, erzwungene Job-Wechsel) und im Privatleben (fehlendes Privatleben) seit mehr als sieben Jahren. Es komme zu Überlastungserleben, wenn der Beschwerdeführer befürchte, die Aufgaben nicht korrekt zu machen. Er habe hohe Standards, suche sich bewusst verantwortungsvolle Aufgaben und definiere sich über die Arbeit (fehlende Fähigkeit, sich abzugrenzen). Der Beschwerdeführer beschäftige sich auch privat gedanklich mit der Arbeit und gehe früh zu Bett. Zudem würde er hypothetische Situationen durchspielen und sich dabei emotional verausgaben. Seine Partnerin sei sehr genervt von ihm. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, eine Last zu sein. In objektiver Hinsicht sei der gepflegte und vollständig orientierte Beschwerdeführer im Kontakt freundlich, zuvorkommend und entschuldigend. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen, wobei der Beschwerdeführer wenig im Kontakt mit seinen Gefühlen gewesen sei. Seine Konzentration und Mnestik seien ungestört. Formalgedanklich sei der Beschwerdeführer jedoch stark perseverierend und es bestünden ausgeprägtes Gedankenkreisen, Grübeln, übermässige Kontrollbedürfnisse und innerer Druck. Affektiv sei der Beschwerdeführer niedergestimmt und etwas flach wirkend. Antrieb und Energie seien nach eigenen Angaben intakt. Zudem habe der Beschwerdeführer einen regelrechten Schlaf und normalen Appetit berichtet (Urk. 9/24/3). Die im Testverfahren (PSSI) evaluierte subjektive Symptombelastung entspreche einer leichten Ausprägung der depressiven Symptomatik (Urk. 9/24/4). Vor dem Hintergrund eines zwanghaften und selbstunsicheren Persönlichkeitsstils habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, flexibel auf Veränderungen zu reagieren. Dies erschwere die Anpassung an neue Arbeitsabläufe. Perfektionismus und übermässiger Detailfokus führten zu einer langsamen Arbeitsweise und Verzögerungen bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben. Die ständige Kontrolle und das Bedürfnis nach Ordnung könnten die Zusammenarbeit im Team zusätzlich beeinträchtigen und zu interpersonellen Konflikten führen. Weiter bestünden infolge geringen Selbstvertrauens und Angst vor negativer Bewertung Kommunikationsschwierigkeiten. Insbesondere zögere der Beschwerdeführer, eigene Ideen einzubringen, was seine berufliche Entwicklung und Integration im Team erschwere (Durchsetzungs- und Selbstbehauptungsfähigkeit, Urk. 9/24/5). Aufgrund der erfolgreichen Stabilisierung im Verlauf der tagesklinischen Behandlung sei die Prognose für die berufliche Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt positiv. Es sei künftig von einer 50- bis 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zur Gewährleistung eines nachhaltigen Wiedereinstiegs werde ein IV-gestützter Arbeitsversuch im Pensum von 20 % empfohlen mit sukzessiver Steigerung während sechs Monaten (Urk. 9/24/5 f.).
3.3 Im Januar 2025 stellte die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei infolge Überlastung am Arbeitsplatz in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Damit bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren, welche im IV-Verfahren unbeachtlich seien. Folglich bestehe kein Leistungsanspruch (Urk. 9/27).
3.4 Im einwandweise eingereichten Bericht vom 11. Februar 2025 hielt Dr. B.___ fest, die mit den psychiatrischen Diagnosen verbundenen Herausforderungen seien nicht nur arbeitsplatzbezogen. Infolge Perfektionismus und Selbstkritik komme es häufig zu übermässiger Verausgabung mit konsekutiver Erschöpfung. Der Perfektionsanspruch, kombiniert mit rigidem Denken und einem starken Kontrollbedürfnis, schränke auch die Flexibilität und Spontanität des Beschwerdeführers ein. Dies wirke sich im Arbeitskontext, aber auch in den alltäglichen Entscheidungsprozessen und sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers aus. In sozialen Interaktionen zeigten sich die ausgeprägten Unsicherheiten und Ängste des Beschwerdeführers, insbesondere in neuen oder unstrukturierten Situationen. Zudem habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, klar zu kommunizieren, wodurch es häufig zu Missverständnissen oder einem erhöhten Belastungserleben komme. Die umfassenden interpersonellen und emotionalen Schwierigkeiten hätten sich in seiner bisherigen beruflichen Laufbahn bereits als problematisch erwiesen. Trotz seiner Bemühungen, sich an die jeweiligen beruflichen Anforderungen anzupassen, habe er aufgrund der zunehmenden Belastung seine Stellen jeweils nicht langfristig halten können und gekündigt. Vor diesem Hintergrund bedürfe es der Unterstützung beim beruflichen Wiedereinstieg in Form eines Job Coachings, um einen möglichst funktionalen Umgang mit den arbeitsbezogenen Herausforderungen zu bahnen (Urk. 9/30).
3.5 Im von der Krankentaggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Konsilium vom 22. Februar 2025 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0, Urk. 9/37/4). Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, im Jahre 2017 habe er das erste Mal eine depressive Episode entwickelt. Diese habe sich unter psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung vollständig zurückentwickelt. Anfang April 2024 sei es infolge zunehmender Arbeitsbelastung erneut zu depressiven Symptomen gekommen. Nachdem ambulante Massnahmen nicht ausgereicht hätten, sei der Beschwerdeführer mehrere Monate teilstationär behandelt worden. Aktuell persistierten eine leichtgradige depressive Verstimmung, Antriebsminderung und ein vermindertes Selbstwertgefühl. In klinischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer leicht bis mittelgradig affektstarr, leicht deprimiert und ängstlich. Die Ängste richteten sich auf die ungewisse berufliche Zukunft. Der Antrieb sei leicht gemindert bei verarmter Psychomotorik. Als Medikation nehme der Beschwerdeführer Escitalopram 20mg (1-0-0) ein (Urk. 9/37/2 ff.). Das Mini-ICF-Rating habe leichte bis mittelgradige Einschränkungen ergeben. Infolge der mittelgradig eingeschränkten Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer in seiner zuletzt innegehabten Tätigkeit insgesamt zu 56 % arbeitsfähig, resultierend aus einer 20%igen Leistungseinschränkung bei einer quantitativen Arbeitsfähigkeit von 70 %. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Die Angst vor einem beruflichen Wiedereinstieg trage wesentlich zur Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik bei. Soweit ein stufenweiser Wiedereinstieg gelinge, sei mit einer Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei bis vier Monaten auszugehen (Urk. 9/37/5 f.). Ohne Unterstützung durch die IV sei der berufliche Wiedereinstieg infolge der damit verbundenen Ängste erheblich erschwert (Urk. 9/37/7).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen; eine Rente beantragt er ausdrücklich nicht.
4.2 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten litt der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung und hielten die behandelnden Ärzte ein seit ca. sieben Jahren anhaltendes Verhaltensmuster mit wiederholten Selbstkündigungen infolge Überforderung und darüber hinaus näher beschriebene interaktionelle Schwierigkeiten und Einschränkungen im Privatleben fest. Seit April 2024 war er zumindest zu 50 % krankgeschrieben und im Februar 2025 gingen Dres. B.___ und D.___ weiterhin von einer lediglich 50- bis 60%igen (resp. 56%igen) Arbeitsfähigkeit aus. Mithin bestehen zumindest Hinweise auf arbeitsplatzunabhängige, langandauernde Einschränkungen und kann ein IVrelevanter Gesundheitsschaden, welcher Anspruch auf berufliche Massnahmen begründet, nicht a priori ausgeschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin hätte zumindest eine Beurteilung einer RAD-Psychiaterin oder eines RAD-Psychiaters einholen müssen, was sie jedoch unterliess (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/27, Urk. 9/39/2; vgl. auch Urk. 9/41). Schliesslich sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen.
4.3 Nach dem Gesagten lag dem angefochtenen Entscheid kein hinreichend abgeklärter Sachverhalt zugrunde, welcher eine rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitsschadens und allfälligen Anspruchs auf berufliche Massnahmen erlaubt hätte.
Mithin ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Rückweisung zur weiteren Abklärung steht auch im Einklang damit, dass in erster Linie die IV-Stelle für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG).
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Der vertretene Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung ist nach pflichtgemässem Ermessen nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem vollständigen Obsiegen auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 (Adressänderungsanzeige)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger