Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00349


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Rüttimann

Urteil vom 8. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1962 geborene X.___ meldete sich am 1. Juli 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Diese zog die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung (Urk. 11/3-4, Urk. 11/35, 11/58 und Urk. 11/62) bei und tätigte medizinische (Urk. 11/13, Urk. 11/18, Urk. 11/49 und Urk. 11/54) sowie erwerbliche (Urk. 11/10 und Urk. 11/12) Abklärungen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 setzte sie den Versicherten darüber in Kenntnis, dass keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden (Urk. 11/26). Nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 11/75) verneinte sie mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/89). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/97) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2022.00615 vom 14. Juni 2023 in dem Sinne gut, dass es die Sache – in Aufhebung der angefochtenen Verfügung – an die IV-Stelle zur Aktualisierung der medizinischen Aktenlage zurückwies. Diese Aktualisierung habe zumindest in Form einer psychiatrischen Untersuchung durch einen Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) zu erfolgen (Urk. 11/107).

1.2    Anschliessend nahm die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 11/104/2-4, Urk. 11/119, Urk. 11/122, Urk. 11/125-126, Urk. 11/129, Urk. 11/134 und Urk. 11/146-149). Im Gespräch vom 9. Juli 2024 wurde der Versicherte von der IV-Stelle mit den Ergebnissen einer von dieser durchgeführten Spezialabklärung konfrontiert (Urk. 10 und Urk. 11/163-164), und im Anschluss fand eine Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, statt (Urk. 11/158-160). Nach Einholung weiterer Arztberichte (Urk. 11/165/2-3 und Urk. 11/169-170) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. November 2024 [Urk. 11/174]; Einwand vom 13. Dezember 2024 [Urk. 11/177] mit ergänzender Begründung vom 9. Februar 2025 [Urk. 11/187]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2025 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 = Urk. 11/193).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Mai 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei ihm ab dem 1. März 2021 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2025 angezeigt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13).

    Der Beschwerdeführer erstattete seine Replik am 9. Juli 2025 (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juli 2025 angezeigt wurde (Urk. 17). Diese verzichtete auf eine Duplik (Urk. 18), wovon der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 19. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2025 (Urk. 2) erging nach dem 1. Januar 2022. Da vorliegend der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. März 2021 strittig ist (vgl. Urk. 1 S. 1), sich der massgebliche Sachverhalt also vor dem 1. Januar 2022 verwirklichte, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff, zum Rentenanspruch und zum Beweiswert medizinischer Berichte wurden bereits in Erwägung 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2022.00615 vom 14. Juni 2023 wiedergegeben (Urk. 11/107/2-5), weshalb darauf verwiesen werden kann.

1.3    Ergänzend ist zu erwähnen, dass gemäss Art. 54a IVG die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung mit den Ergebnissen der RAD-Untersuchung sowie der Spezialabklärung, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen einen dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden sprechen würden. Gemäss Einschätzung des RAD-Arztes könne auch bei der neu aufgetretenen dermatologischen Problematik nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden (Urk. 2).

    In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin insbesondere, dass anlässlich der Untersuchung durch den RAD-Facharzt für Psychiatrie keine psychiatrische Erkrankung festgestellt worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Befindlichkeitsstörungen würden weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Invalidität begründen. Die Berichte zu den geklagten somatischen Beschwerden seien dem RAD (somatische Fachrichtung) ebenfalls vorgelegt worden. Diese würden auf keine langdauernden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit schliessen lassen (Urk. 9 S. 4-5).

2.2    Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass die Fotos und Videoaufnahmen, die in der Spezialabklärung herangezogen wurden, nicht geeignet seien, seinen Gesundheitszustand zu beurteilen. Teilweise seien die Aufnahmen vor Auftreten der Symptome entstanden. Viele der Fotos seien auch an Familienanlässen gemacht worden, an denen er habe teilnehmen müssen. Die RAD-Untersuchung habe lediglich 20 Minuten gedauert und sein körperlicher Zustand sei nicht untersucht worden. Er leide unter diversen somatischen Beschwerden, welche er aufzählte, und ergänzte, dass ein Basaliom operativ behandelt worden sei (Urk. 1).

    In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Ausführungen fest und wies erneut auf seinen schlechten Gesundheitszustand sowie die multiplen Beschwerden hin (Urk. 15).


3.

3.1    In Nachachtung des Urteils IV.2022.00615 des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 14. Juni 2023 veranlasste die IV-Stelle eine Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welche am 5. Juli 2024 stattfand (Urk. 11/158/1).

3.2    Mit Bericht vom 8. Juli 2024 hielt Dr. Y.___ fest, dass der Beschwerdeführer über psychiatrische Beschwerden klage. Er könne zwar Reisen inklusive Flugreisen unternehmen und sich im Ausland aufhalten. Er halte jedoch für die Familie eine Fassade aufrecht. Er werde in der kommenden Woche in Sizilien die Hochzeit der Tochter organisieren. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass die Hüftprothese zu einem «Ziehen» im Bereich des Oberschenkels führe. Das Plasmazellmyelom bereite ihm am meisten Sorgen. Er spüre ein Ziehen und Stechen, welches sich entlang der Adern ausbreite. Zu Beginn der Exploration habe sich der Beschwerdeführer immer wieder zur Seite geneigt, die Hand auf die Brust gelegt und kurz gehustet. Das Husten sei im Verlauf der Exploration verschwunden (Urk. 11/158/2).

    Zum psychopathologischen Befund hielt der RAD-Arzt fest, dass das Bewusstsein ungetrübt und die Orientierung zu allen Qualitäten unbeeinträchtigt gewesen seien. Das formale Denken sei kohärent und flüssig gewesen. Antworten seien ohne Verzögerung, klar und präzise gegeben worden. Auch habe der Beschwerdeführer seine Lebensgeschichte und die Entwicklung der Beschwerden fliessend und genau wiedergeben können, was auf unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Es seien keine relevanten kognitiven Schwierigkeiten festgestellt worden. Im Affekt sei der Beschwerdeführer nahezu vollständig indifferent gewesen und eine emotionale Auslenkung sei während des Gespräches nicht gelungen. Auch sei der Beschwerdeführer zu Beginn klagsam gewesen, was bei der Verabschiedung nicht mehr zu bemerken gewesen sei (Urk. 11/158/2).

    Zur Beurteilung führte der RAD-Arzt aus, dass die im Verlauf gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht bestätigt werden könnten. Weder der aktuelle Befund noch die vollständig erhaltenen Alltagsfertigkeiten, welche auch die Übernahme von umfangreichen Vorbereitungen für die Hochzeit beinhalten würden, würden auf eine psychiatrische Erkrankung und auf einen dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden hinweisen. Nach Konfrontation mit den getätigten Spezialabklärungen habe der Versicherte denn auch selber nicht mehr auf dem Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung bestanden. Man sehe ihm eine Erkrankung nicht an, weil er diese überspiele und eine Fassade aufrechterhalte. Dazu führte Dr. Y.___ aus, eine Dissimulation einer psychiatrischen Erkrankung sei über die angegebenen längeren Zeiträume und Urlaubsreisen mit Angehörigen nicht möglich. Auch bewege sich der Beschwerdeführer mit Autos und Zweirädern im Strassenverkehr. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung keine typischen, zu einer psychiatrischen Diagnose zugehörigen Symptome nennen können und sei in seinen Beschwerdeschilderungen vage und ausweichend geblieben.

    Zusammenfassend würden das Untersuchungsergebnis und die Ergebnisse der Spezialabklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen das Vorliegen eines dauerhaften die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschadens sprechen (Urk. 11/158/2-3).

3.3    Nachdem der Beschwerdeführer über diverse neu aufgetretene somatische Beschwerden geklagt hatte (Urk. 11/121), zog die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte bei.

    Dr. med. Z.___, Assistenzärztin, und Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für allgemeine Innere Medizin und Blutkrankheiten (Hämatologie), hielten in ihrem Bericht vom 8. Februar 2023 fest, dass der Beschwerdeführer über thorakale und epigastrische Beschwerden, die seit sieben Jahren bestehen würden, sowie über Gewichtsverlust klage. In der Untersuchung seien laborchemisch eine milde hyporegeneratorische normochrome, normozytäre Anämie, eine erhöhte Blutsenkungsgeschwindigkeit sowie ein leichter Folsäuremangel festgestellt worden. In der Immunfixation hätten sich eine Bande von Typ IgA Lambda und eine schwach positive Bande vom Typ IgG Lambda gezeigt. In der Knochenmarkpunktion hätten sich 15 % atypische, klonale Plasmazellen gezeigt. Die festgestellte diffuse Infiltration der Wirbelsäule passe gut zu einem Infiltrationsgrad von 15 %. Ansonsten sei der Befund unauffällig beziehungsweise im Normbereich ausgefallen. In der Ganzkörper-Magnetresonanztomographie hätten sich keine Osteolysen und keine Myelom-typischen Läsionen gefunden.

    Zusammenfassend würde ein atypisches Plasmazellmyelom vom Typ IgA und IgG Lambda vorliegen. Es würden keine Marker für Malignität oder Endorganschäden vorliegen. Die Anämie sei nicht ganz geklärt, sei jedoch am ehesten auf den Folsäuremangel zurückzuführen, weshalb mit der Substitution begonnen werde. Es sei eine Verlaufskontrolle alle drei Monate vorgesehen (Urk. 11/104/3).

3.4    Auch im Bericht über die jüngst stattgefundene Verlaufskontrolle vom 15. Juli 2024 hielt Dr. med. B.___, Facharzt für allgemeine Innere Medizin und Blutkrankheiten (Hämatologie), fest, dass ein atypisches Plasmazellmyelom vom Typ IgA und IgG vorliege. Die Anämie sei leicht zunehmend. Aktuell würden sich keine klaren Hinweise auf eine Progression zeigen und es sei eine Verlaufskontrolle in drei Monaten vorgesehen (Urk. 11/165/3). Es bestehe aus hämatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/169/4).

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie sowie für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, äusserte in seinem Bericht vom 6. November 2023, dass trotz der im Jahr 2018 eingesetzten Hüfttotalprothese eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 11/125/8).

3.6    RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, nahm zu den eingeholten Arztberichten zwei Mal Stellung. Dabei kam er in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten zum Schluss, dass es sich beim asymptomatische Plasmazellmyelom, bei der Anämie und der eingesetzten Hüfttotalprothese um keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden handle und eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bestehe (Urk. 11/173/8 und Urk. 11/192/4).


4.

4.1    Gestützt auf die Beurteilung des Dr. Y.___ sowie die Einschätzungen der behandelnden Ärzte kam die IV-Stelle zum Schluss, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Einschätzung des Dr. Y.___ könne nicht gefolgt werden. Das Gespräch habe viel zu kurz gedauert und Dr. Y.___ habe ihn körperlich nicht untersucht, womit es ihm auch nicht möglich gewesen sei, seine Beschwerden zu beurteilen (Urk. 1).

4.2    Die Einschätzung des Dr. Y.___ vermag zu überzeugen. Sie beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Dr. Y.___ hat detaillierte Befunde erhoben, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Die Beurteilung erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen. Dass keine psychiatrische Diagnose gestellt und somit auch kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden festgestellt werden konnte, ist angesichts des anlässlich der RAD-Untersuchung erhobenen unauffälligen Befundes nachvollziehbar. Wie bereits im Rückweisungsurteil IV.2022.00615 festgestellt wurde, erhob auch Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, einen weitgehend unauffälligen Befund und sprach von einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 4.1 in IV.2022.00615). Ebenso sprechen die Beendigung der psychotherapeutischen Behandlung im November 2022 durch den Beschwerdeführer (Urk. 11/134) und der Umstand, dass er selber nach Eröffnung der Ergebnisse der Spezialabklärung nicht mehr auf dem Vorhandensein einer psychiatrischen Erkrankung bestand (Urk. 11/158/3), dafür, dass keine psychiatrische Diagnose vorliegt.

    Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die RAD-Untersuchung sei viel zu kurz gewesen und es habe keine physische Untersuchung stattgefunden, vermag an der Beweiskraft der Einschätzung des Dr. Y.___ keine Zweifel zu wecken. Es kommt für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Dauer der psychiatrischen Exploration unterliegt grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2021 vom 10. September 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Wie dargelegt setzte sich der RAD-Arzt mit allen wichtigen Fragestellungen auseinander. Der Bericht ist vollständig und im Ergebnis schlüssig (siehe oben, E. 4.2). Auch in Anbetracht dessen, dass ein psychiatrisch unauffälliger Befund erhoben wurde und bereits in den Vorakten ein weitgehend unauffälliger Befund festgehalten wurde, ist die eher kurze Dauer der Untersuchung durch den RAD nicht zu beanstanden.

    Auch das Vorbringen, Dr.___ hätte ihn körperlich untersuchen müssen um seine Beschwerden beurteilen zu können, verfängt nicht. Es versteht sich von selbst, dass im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung keine körperlichen Abklärungen getätigt werden. Zudem wurde im Rückweisungsentscheid IV.2022.00615 einzig eine Ergänzung der psychiatrischen Akten gefordert und explizit erwähnt, dass in somatischer Hinsicht keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen werden müssten, da gestützt auf die Berichte der Behandler diesbezüglich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (E. 4.2-4.3 IV.2022.00615). In den dennoch durch die IV-Stelle beigezogenen Berichten, die sich mit den somatischen Beschwerden befassten, wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (siehe oben, E. 3.3-3.5). Es drängte sich daher keine ergänzende Untersuchung zu den geklagten somatischen Beschwerden auf.

    Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, aus den Ergebnissen der von der IV-Stelle durchgeführten Spezialabklärung, welche in der Sammlung von im Internet öffentlich zugänglichen Fotos sowie Videos bestand (Urk. 10), könne nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Fotos und Videos würden Momentaufnahmen darstellen, welche nichts über seinen Gesundheitszustand aussagen würden (Urk. 1 und 15). Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer, dass das Resultat der Spezialabklärungen nicht ausschlaggebend für die Abweisung des Leistungsbegehrens in der Verfügung vom 8. Mai 2025 war. Grund für die Abweisung war, dass weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht ein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden festgestellt wurde (siehe E. 3.2-3.5). Die Beurteilung von Dr. Y.___ stützte sich dabei auf die von ihm durchgeführte Untersuchung. Auch wenn ihm die Fotos und Videos durch die IV-Stelle zur Verfügung gestellt wurden, basiert seine Einschätzung nicht auf dieser Spezialabklärung. Vielmehr begründete er seine Einschätzung mit den von ihm erhobenen Befunden sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Alltag nicht eingeschränkt ist (Urk11/158/1-2). Es bleibt indes darauf hinzuweisen, dass die durch die Fotos und Videos vermittelten Eindrücke über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Beurteilung von Dr. Y.___ untermauern.

4.3    Bezüglich der somatischen Beschwerden, die der Beschwerdeführer geltend macht, wurde von den behandelnden Ärzte keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (siehe E. 3.3-3.5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle keine weiteren somatischen Abklärungen tätigte und – nach Vorlegung der Berichte an den RAD von einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit ausging. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er leide inzwischen auch an einem Basaliom, welches operativ habe entfernt werden müssen (Urk. 1 S. 4). Zum einen legte der Beschwerdeführer keine Arztberichte auf, welche das Vorliegen eines Basalioms belegen würden. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern durch den - offenbar bereits erfolgten – operativen Eingriff seine Arbeitsfähigkeit längerfristig eingeschränkt sein sollte.

4.4    Nach dem Gesagten stellte die IV-Stelle in psychiatrischer Hinsicht zu Recht auf die Einschätzung des Dr. Y.___ sowie in somatischer Hinsicht auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte ab. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippRüttimann