Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00350
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 28. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nachdem X.___, geboren 1999, im Jahr 2019 ihre Matura abgeschlossen hatte und beim weiterführenden Studium keine Mehrkosten (insbesondere Transportkosten) zu erwarten gewesen waren, wurden mit Mitteilung vom 11. September 2019 die beruflichen Massnahmen abgeschlossen mit dem Hinweis, dass sich die Versicherte bei Veränderung der Verhältnisse jederzeit mittels Zusatzgesuch melden könne (Urk. 7/648).
Mit Zusatzgesuch vom 1. Februar 2025 (Urk. 7/759) machte die Versicherte sinngemäss geltend, es entstünden während des Studiums erneut Mehrkosten und sie habe eine längere Studiendauer. Es sei ihr zudem ein Taggeld zu entrichten.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. Februar 2025, Urk. 7/764; Einwand vom 20. März 2025, Urk. 7/774) mit Verfügung vom 22. April 2025 (Urk. 7/786 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch.
2. Gegen die Verfügung vom 22. April 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen (behinderungsbedingte Mehrkosten, Rente/Taggeld) zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2025 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 10. November 2025 fand vor dem hiesigen Gericht eine Instruktionsverhandlung statt (vgl. Urk. 11 und Protokoll in Urk. 14), anlässlich welcher die Parteien übereinstimmend die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen hinsichtlich Mehrkosten während der erstmaligen beruflichen Ausbildung, und je nach Ausgang dieser Abklärungen zur Prüfung des Anspruchs auf ein Taggeld beantragten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
Eine Rückweisung an den Versicherungsträger ist insbesondere dann möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin beantragten anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 10. November 2025 die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 14).
Damit liegen übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. April 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge. Die Parteien haben sich anlässlich der Instruktionsverhandlung damit einverstanden erklärt, dass das Urteil unbegründet erfolgt, da der Entscheid anlässlich der Verhandlung erläutert worden ist (vgl. Urk. 14).
3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Kosten sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Y.___ und Z.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchüpbach