Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00359


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 11. Februar 2026

in Sachen

X.___, geb. 2012

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


diese vertreten durch Rechtsanwältin Isabel Bernhard

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Bei der am 9. Juni 2012 geborenen X.___ besteht ein anerkanntes Geburtsgebrechen nach Ziffer 446 (angeborene Schallempfindungsschwerhörigkeit) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung) in Verbindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV [SR 831.232.21, in Kraft bis 31. Dezember 2021], seit 1. Januar 2022 GgV-EDI) erlassenen Liste im Anhang der GgV. Aufgrund einer am 30. August 2012 (Eingangsdatum) erfolgten Anmeldung (Urk. 7/1) und nach medizinischen Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, der Versicherten Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens 446 sowie für die Versorgung mit Hörgeräten (vgl. Urk. 7/1322).

1.2    Am 10. September 2014 (Eingangsdatum) ersuchte die Versicherte um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/23). Nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30) sprach ihr die IVStelle mit Verfügung vom 26. November 2014 rückwirkend ab 1. September 2013 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall für Minderjährige zu (Urk. 7/31).

1.3    Im Rahmen einer im September 2024 eröffneten amtlichen Revision (vgl. Urk. 7/66) holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, Universitätsspital B.___ (B.___), vom 6. Januar 2025 ein (Urk. 7/68). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/69-75) hob die IV-Stelle die zugesprochene Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 3. April 2025 per 30. April 2025 auf (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, diese vertreten durch Rechtsanwältin Isabel Bernhard, Procap Schweiz, am 19. Mai 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 03.04.2025 sei aufzuheben.

2.    Der Beschwerdeführerin sei weiterhin mindestens eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall zuzusprechen.

3.    Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

    Am 30. Juni 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Zeitpunkt der für die Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).

    Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

1.3    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG, der besondere Voraussetzungen für Minderjährige umschreibt. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV).

1.4    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. (dies nur bei Volljährigen [Art. 42bis Abs. 5 IVG]) dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.5    Bei Kindern ist eine schwere Hörschädigung (hochgradige Schwerhörigkeit, höchstgradige Schwerhörigkeit, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und Taubheit) ab einem Hörverlustgrad von 60 % bzw. ab einer Hörschwelle von 55 dB im Frequenzbereich 500 bis 4000 Hz anzunehmen (Rz. 3016 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Hilflosigkeit vom 1. Januar 2022 [KSH], Stand: 1. Januar 2024).

    Kinder mit schwerer Hörschädigung haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, wenn

- sie taub sind im Sinne von Rz. 3005 (Hörverlustgrad auf dem Sprachaudiogramm von 100 Prozent bzw. Hörschwelle von 120 dB und mehr);

- keine Hilfsmittelversorgung erfolgt (unmöglich, kann keine Verbesserung erzielen oder vom Kind nicht gewünscht);

- trotz Hilfsmittel kein genügendes Sprachverständnis erreicht wird, und

- sie für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen (Rz. 3017 KSH, vgl. auch Rz. 3011 KSH).

    Der Anspruch wird bejaht, wenn regelmässige und erhebliche Dienstleistungen der Eltern oder Dritter notwendig sind, damit das betreffende Kind gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Darunter fallen alle Aufwendungen, welche zum Ziel haben, die Kommunikationsfähigkeit des behinderten Kindes zu fördern (z.B. schulische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen wie Anwenden der erlernten und von Spezialisten empfohlenen Übungen zu Hause, invaliditätsbedingt notwendige Hilfe beim Schreibenlernen, Spracherwerb, Lippenablesen, Rz. 3018 KSH). Langsames Sprechen oder wenn zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden muss, gelten nicht als pädagogische Massnahmen und werden nicht berücksichtigt (Rz. 3019 KSH). Der Zeitaufwand für die Pflege und den Gebrauch des Hilfsmittels steht nicht in Zusammenhang mit der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und kann nicht berücksichtigt werden (Rz. 3020 KSH). Der Initialaufwand, um den Umgang mit einem Hilfsmittel zu erlernen, kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden (Rz. 3021 KSH).

    Bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen, gelten die Voraus-setzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades als erfüllt. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich (KSH Rz. 3011).

1.6    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid vom 3. April 2025 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss den Angaben von Dr.  A.___ im Bericht vom 6. Januar 2025 (Urk. 7/68) vermöge die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit unter Berücksichtigung der Hilfsmittel und der audiopädagogischen Massnahmen im altersgemässen Rahmen zu kommunizieren und gesellschaftliche Kontakte zu pflegen. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall sei deshalb nicht mehr gegeben. Es bestehe zwar eine Taubheit, die Beschwerdeführerin besuche jedoch die Regelschule und das Sprachverständnis sei dank der Hilfsmittel genügend.

2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in der Beschwerde vom 19. Mai 2025 (Urk. 1) geltend, für die Frage des Schweregrades der Hörschädigung seien die nicht korrigierten Werte massgebend, was ihr das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in seinem Schreiben vom 17. April 2023 (Urk. 3/3) ausdrücklich bestätigt habe. Die Beschwerdeführerin leide an einer Taubheit und damit an einer schweren Sinnesschädigung. Die Beschwerdegegnerin habe keinerlei konkreten Abklärungen zum Hilfebedarf der Beschwerdeführerin durchgeführt, sondern sich einzig auf den Bericht von Dr. A.___ gestützt. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, das altersentsprechende Hörverständnis der Beschwerdeführerin sei mit den C.___-Implantaten nun genügend, lasse sich mit den medizinischen Akten nicht verifizieren. Die Beschwerdeführerin habe unbestritten in den letzten Jahren gute Fortschritte in ihrem Hörverständnis erzielen können, es seien aber nach wie vor zeitaufwändige Hilfeleistungen unabdingbar. Die Beschwerdeführerin könne ohne Hilfestellung der Eltern keinem Gespräch in der Öffentlichkeit (z.B. Bus) oder bei der Anwesenheit von weiteren Personen oder während Aktivitäten (z.B. während dem Essen) folgen bzw. kein Gespräch führen. Sie versuche, die akustischen Probleme mit Lippenlesen auszugleichen, was sie jedoch sehr schnell ermüde. Diese Hörprobleme würden dazu führen, dass sich die Versicherte von sozialen Kontakten zurückziehe. Ohne Unterstützung der Eltern könnte sie kaum Freundschaften führen. Zudem sei festzuhalten, dass die Versicherte das C.___-Implantat nicht in allen Lebenslagen tragen könne (z.B. beim Duschen). Ohne Sichtkontakt sei dann keine Verständigung mehr möglich.

    Die Versicherte erleide einen Kommunikationsstress, welchen die Eltern in sozial anspruchsvollen Situationen mindern müssten. Sie könne sich heute dank der bis anhin erfolgten guten Unterstützung fast altersgemäss ausdrücken. Trotz der guten Sprachentwicklung besuche sie aber nicht mehr die Regelschule, sondern seit der vierten Klasse die teilintegrative Sonderklasse für hörgeschädigte Kinder. Ohne die intensive Förderung und Ermutigung durch ihre Eltern würde sich die Versicherte im Schul- und Jugendalter isolieren und sozial vereinsamen. Sie sei zwar technisch gut versorgt, es bestehe aber trotzdem immer noch ein Informationsverlust, da sie implizite Informationen nicht hören könne und im Störlärm nicht verstehe. Die Eltern müssten deshalb soziale Abläufe in der Schule, in der Ausbildung und in der Freizeit mit der Versicherten sorgfältig vorbereiten und mir ihr einüben. Die Eltern müssten auch den Schulstoff nach- und vorbereiten. Die teilintegrative Sonderschule könne den Lernstress mindern. Ein gewichtiger Anteil an der Integrationsarbeit geschehe aber durch die Eltern.



3.

3.1    Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 6. Januar 2025 (Urk. 7/68) besteht bei der Versicherten eine angeborene Resthörigkeit bei Large Vestibular Aqueduct beidseits bei Status nach C.___implantation beidseits am 11. November 2013, Status nach Explantation rechts 2015 und Status nach Revisions-Implantation rechts 2016. Die Hörschwelle im Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz ohne Korrektur liege seit 2016 rechts bei 80 dB und links bei 66 dB. Mit Korrektur liege sie seit 2017 rechts bei 30 dB und links bei 35 dB. Die Hörschädigung erreiche den Schweregrad einer Taubheit. Mit entsprechenden Hörhilfen sei das altersentsprechende Sprachverständnis genügend.

3.2    Gestützt darauf kam die zuständige Sachbearbeiterin des Abklärungsdienstes mit Stellungnahme vom 3. April 2025 zum Schluss, die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall seien nicht (mehr) erfüllt, da die Versicherte unter Berücksichtigung der Hörhilfen im altersgemässen Rahmen kommunizieren könne (Urk. 6/69).

3.3    Die Eltern der Versicherten haben mit der Beschwerde eine Zusammenstellung ihrer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Versicherten (Urk. 3/4) sowie eine Stellungnahme der D.___, E.___ vom 9. Mai 2025 (Urk. 3/5) eingereicht.

    Die Eltern der Versicherten führen aus, sie müssten am Esstisch die Familiengespräche moderieren. Zwei Tischgespräche parallel seien unmöglich, weil die Versicherte sonst ein Gesprächsdurcheinander erhalte. Sie müssten darauf achten, dass niemand dem anderen ins Wort falle. Wenn die Versicherte dusche, müssten sie in Hörweite bleiben, falls die Versicherte etwas benötige. Ein Zuruf sei nicht möglich, da sie keine Hörhilfe trage. Beim Einkaufen achteten die Eltern darauf, dass sie auf der linken Seite der Versicherten gehen würden, da sie links die Sprache besser verstehe. Damit die Versicherte den Kommunikationsbeginn mitbekomme, werde ihr auf die Schulter getippt. Neben befahrenen Strassen sei die Kommunikation beinahe unmöglich. Ausflüge in lauter Umgebung würden die Versicherte extrem anstrengen. Sie ermüde schnell und hänge sich als erstes von den sozialen Kontakten ab. In der Schule seien die Fremdsprachen eine Herausforderung. Es gebe auch unterschiedliche Situationen, z.B. im Zoo, im Bus oder beim Zvieri, bei denen die Versicherte andere Kinder nicht gut verstehen könne. Die Versicherte betreibe in ihrer Freizeit Jiu Jitsu. Um dort die Gurtprüfung zu bestehen, müsse sie verschiedene japanische Wörter kennen. Die Eltern müssten sich damit auseinandersetzen, damit die Versicherte sprachlich auf die Prüfung vorbereitet werden könne. Im Hallenbad sei die Kommunikation ebenfalls erschwert, da die Akustik durchwegs sehr schlecht und ein Sprachverständnis nicht möglich sei. Trotz mehrmaliger Hinweise der Hörakustiker, dass mit der Versicherten nicht mehr in der Gebärdensprache kommuniziert werden sollte, würden die Eltern sie weiterhin anwenden; die Versicherte besuche auch den Gebärdenspracheunterricht. Sie habe jedoch Angst, dass sie durch diese zusätzlichen Lektionen zu sehr gefordert werde. Die ganze Familie besuche ausserdem zweimal jährlich ein Gebärden-Intensiv-Wochenende und der Vater besuche einmal wöchentlich den Fortgeschrittenenkurs. Die Versicherte sei eine junge Frau mit einer sehr guten Aussprache. Wenn sie spreche, höre man nicht, dass sie gehörlos sei. Der Eindruck täusche jedoch. Die Versicherte sei ein 13-jähriges Mädchen mit vielen Unsicherheiten. Sie sei auf die Unterstützung der Eltern angewiesen, um soziale Kontakte zu unterhalten. Dies sei mit einem massiven Mehraufwand verbunden (Urk. 3/4).

    In der Stellungnahme des E.___ wird einleitend darauf hingewiesen, dass in den letzten Jahren Kinder mit einer Hörbeeinträchtigung viel weniger häufig eine Hilflosenentschädigung von der Invalidenversicherung erhalten würden. Dies sei eine Unstimmigkeit, da die betroffenen Kinder unabhängig vom Hörverlust jahrelang auf intensive Unterstützung angewiesen seien, um eine altersentsprechende Kommunikation zu entwickeln. Die Sprachentwicklung verlaufe bei hörgeschädigten Kindern in der Regel stark verzögert. Die Versicherte habe von Geburt an ein intensives und kompensatorisches Kommunikationstraining im Elternhaus benötigt. Die Eltern hätten viel Zeit und Geld aufwenden müssen, um die entsprechenden Trainingsmethoden einsetzen zu können. Es wäre absurd, wenn Eltern, welche in der frühen Kindheit einen hohen Aufwand betreiben würden, um ihrem Kind zu einer altersgemässen Sprache verhelfen, die Hilflosenentschädigung abgesprochen werde, während Familien, die nicht bereit und in der Lage seien, ihr Kind zu unterstützen, weiterhin die Hilflosenentschädigung bekommen würden. Die Kommunikation mit einem hörbeeinträchtigten Kind sei zeitlich aufwändig und benötige anderthalbmal so viel Zeit wie mit einem hörenden Kind. Die Eltern müssten den Kommunikationsstress mit unterstützenden Massnahmen ausgleichen und mindern. Das erfolgreiche Absolvieren der Schule benötige ebenfalls grosse Unterstützung durch die Eltern. Der Regelschule sei die Versicherte nicht gewachsen gewesen, weshalb sie seit der vierten Klasse die teilintegrative Sonderklasse für hörgeschädigte Kinder besuche. Für die Eltern sei es unabdingbar, dass sie ihr hörbeeinträchtigtes Kind auf soziale Abläufe in der Schule, in der Ausbildung und in der Freizeit, sowie neue soziale Ereignisse und Aufgaben sorgfältig vorbereiten und diese einüben würden. Die schulische und berufliche Integration gelinge der Versicherten nur dank dem Einsatz der Eltern. Die Hilflosenentschädigung mindere Ungleichheiten. Die Förderung eines hörbeeinträchtigten Kindes könne nicht delegiert werden, sondern finde massgeblich in der Interaktion mit den nächsten Bezugspersonen statt. Die Hilflosenentschädigung sei ein wichtiger Faktor, um die Förderung der Kinder sicherzustellen. Es könnten auch besonders hilfreiche Fördermassnahmen wie Musik- oder Reittherapie finanziert werden, welche das Familienbudget häufig übersteigen würden und wofür es im Kanton Zürich keine Kostenträger gebe. Das Ausbezahlen einer Hilflosenentschädigung für alle Kinder würde soziale Ungerechtigkeiten beseitigen, da sich sonst nur einkommensstarke Eltern Zusatzförderungen ihrer Kinder leisten könnten, welche nachweislich zu einer erfolgreicheren schulischen Laufbahn verhelfen würden (Urk. 3/5).


4.

4.1    Laut fachärztlichem Bericht von Dr. A.___ vom 6. Januar 2025 (Urk. 7/68) liegt die korrigierte Hörschwelle im massgeblichen Frequenzbereich von 500 bis 4000 Hz rechts bei 30 dB und links bei 35 dB. Dies ist unbestritten. Damit liegt die Hörschwelle der Versicherten deutlich unterhalb des Grenzwerts für die Annahme einer schweren Hörschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV, welche bei 55 dB liegt (vgl. E. 1.4, 1.5).

4.2    Der beschwerdeweisen Argumentation, wonach zur Bestimmung des Hörschadens auf die nicht korrigierten Hörwerte abzustellen sei, kann bereits mit Blick auf die Schadenminderungspflicht nicht gefolgt werden. Demnach ist die versicherte Person verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Dazu passend ergibt sich aus Art. 37 Abs. 3 IVV ein ausdrücklicher Hilfsmittelvorbehalt (vgl. Ingress: „trotz der Abgabe von Hilfsmitteln“). Mithin ist möglich, dass ein von der Sozialversicherung entschädigtes Hilfsmittel eine Hilflosigkeit ausschliesst (Rz. 10001 KSH; BGE 117 V 146 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2). Die Rechtsvertreterin der Versicherten hat das Urteil des hiesigen Gerichts im Verfahren IV.2023.00417 vom 30. November 2023 - in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt - beim Bundesgericht angefochten und sich dabei ebenfalls auf das an sie gerichtete Schreiben des BSV vom 17. April 2023 (Urk. 3/3) gestützt, wonach für die Frage des Schweregrades der Hörschädigung die nicht korrigierten Werte massgebend seien. Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_66/2024 vom 7. August 2024 erwogen, dass das BSV im Schreiben vom 17. April 2023 darlege, dass die in Rz. 3016 KSH statuierten Grenzen der Hörbarkeit mit den Werten ohne Hörgerät korrespondierten. Wenn das Kind diese Grenzen erreiche, habe es aber nicht automatisch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vielmehr müsse es die in Rz. 3017 KSH aufgeführten Kriterien erfüllen. Insbesondere müsse das Kriterium des Sprachverständnisses mit dem Hörgerät gemessen werden. In den meisten Fällen sei dies gleichbedeutend mit dem Erreichen der Schwellenwerte gemäss Rz. 3016 KSH mit einem Hörgerät. Der Schluss, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV bereits an der Voraussetzung eines schweren Hörschadens scheitere und diesbezüglich keine relevante Hilfsbedürftigkeit bestehe, sei nicht bundesrechtswidrig (E. 6.2.2). Massgebend sei, dass das altersentsprechende Sprachverständnis mit der Hörhilfe als genügend erachtet werde (E. 6.3.2).

4.3    Bei den unbestritten gebliebenen Hörwerten der Versicherten scheitert der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall bereits an der Voraussetzung eines schweren Hörschadens. Dass das Sprachverständnis der Versicherten in Situationen mit grossem Hintergrundlärm und bei schlechter Akustik vermindert ist, schränkt ihre Teilhabe in der jeweiligen Kommunikationssituation zwar ein, ändert aber nichts daran, dass keine schwere Hörschädigung entsprechend den rechtlich massgebenden Schwellenwerten vorliegt. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang etwa auch die Notwendigkeit, dass langsam gesprochen oder zuerst die Aufmerksamkeit des Kindes auf sich gelenkt werden muss (Rz. 3019 KSH).

    Eine Hilflosigkeit unter dem Aspekt der Hilfsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen (E. 1.3) wird von den Eltern der Versicherten zwar nicht explizit, jedoch implizit geltend gemacht, indem sie bemängeln, dass der Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung im Verwaltungsverfahren nicht umfassend geprüft worden sei. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Versicherte zumindest in lärmarmer Umgebung in der Lage ist, altersentsprechend soziale Kontakte zu pflegen. Inwiefern die 13-jährige Versicherte beim Duschen auf die Hilfe ihrer Eltern angewiesen ist, wird von diesen nicht näher ausgeführt und ist in Anbetracht der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht nachvollziehbar. Damit bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Versicherte im Vergleich zu nichthörbehinderten Kindern gleichen Alters in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewiesen ist, was aber für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades erforderlich wäre.

    Damit besteht kein Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen)    

4.4    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung anlässlich der revisionsweisen Überprüfung zu Recht verneint. Da auch der Zeitpunkt der Aufhebung der bisher ausgerichteten Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Versicherten aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Isabel Bernhard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubBrügger