Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00374
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 19. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler
S-E-K Advokaten
Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1988, arbeitete zuletzt von März 2023 bis Januar 2024 als Fachmitarbeiter Warenlogistik bei der Y.___ in einem Pensum von 78 % (vgl. Urk. 7/23/6; Urk. 7/36). Am 28. Februar 2024 meldete er sich unter Hinweis auf ein seit August 2023 bestehendes chronisches Lumbalsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10 S. 8 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und zog insbesondere die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/26; Urk. 7/31; Urk. 7/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. April 2025 (Urk. 7/48 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Der Versicherte erhob am 23. Mai 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2025 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2025 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 In der Regel besteht nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei lässt sich der Umfang der erforderlichen Vorkehren nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen; auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_503/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.3 und 9C_131/2022 vom 12. September 2022 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 143 V 190 E. 2.2; 142 V 523 E. 2.3, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_71/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.1 und 8C_266/2022 vom 8. März 2023 E. 2.2).
1.5 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Hiervon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c). Mit «jungen Versicherten» sind Personen gemeint, die eher am Anfang ihres Erwerbslebens stehen, ihren erlernten Beruf aufgrund eines Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben können und ohne Umschulungsmassnahmen nur noch für unqualifizierte Hilfstätigkeiten einsetzbar sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2024 vom 15. April 2025 E. 4.5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. BGE 143 V 190 E. 7.4).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, zu denen die Berichte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) gehören, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2025 vom 24. März 2026 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass seit August 2023 gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden. In der bisherigen Tätigkeit als Fachmitarbeiter Warenlogistik bestehe seither keine Arbeitsfähigkeit mehr, wohingegen er in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe bisher in einem Pensum von 78 % gearbeitet. Für den Haushaltsbereich seien keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden und es sei davon auszugehen, dass keine Einschränkungen vorlägen. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 19 %. Somit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Weitere medizinische Abklärungen oder ein orthopädisches Gutachten seien nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer sei überdies gelernter Kaufmann im Einzelhandel. Mit dieser Ausbildung sei es ihm möglich, eine Anstellung auszuüben, welche dem Belastungsprofil entspreche. Da er auch im kaufmännischen Bereich eine angepasste Tätigkeit ausüben könne, sei der Einkommensvergleich neu erstellt worden, wobei sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 8 % ergebe. Damit bestehe weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf eine Umschulung (vgl. S. 1 ff.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), er könne im kaufmännischen Bereich keine angepasste Tätigkeit ausüben. Das auf ein Pensum von 100 % hochgerechnete Valideneinkommen von Fr. 79'166.65 beanstande er nicht. Allerdings bestreite er das ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 71'665.90 (S. 4 Ziff. 7). Er habe in Deutschland die Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel absolviert. Diese Ausbildung werde fälschlicherweise als kaufmännischer Beruf im Sinne einer Bürotätigkeit gewertet. Gemäss der Gleichwertigkeitsliste entspreche der deutsche Beruf Kauffrau/Kaufmann im Einzelhandel dem schweizerischen Beruf Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann EFZ (S. 5 Ziff. 8-9). Ein Abstellen auf die Tabelle T17 rechtfertige sich nicht. Vielmehr sei auf die Tabelle TA1 abzustellen. Somit ergebe sich ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 61'898.36 (S. 5 Ziff. 11-12). Mit 37 Jahren gelte er noch als junger Versicherter, weshalb sich ein Abweichen vom Richtwert von 20 % für eine Umschulung rechtfertige. Ungeachtet dessen sei für die Beurteilung ohnehin einzig der aus dem Einkommensvergleich für den Teil der Erwerbstätigkeit resultierende Invaliditätsgrad von 23 % massgebend (S. 6 Ziff. 15-17). Damit habe er Anspruch auf berufliche Massnahmen und es sei ihm eine Umschulung zu bewilligen (S. 7 Ziff. 18-19).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Umstritten ist dabei insbesondere der Anspruch auf eine Umschulung.
3.
3.1 In den Akten finden sich die folgenden, wesentlichen, medizinischen Berichte:
3.2 Mit Arztzeugnis UVG vom 7. September 2023 (Urk. 7/23/70-71) diagnostizierte Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Medbase A.___, einen Status nach Knie-Distorsion am 16. August 2023 mit Tendinopathie des vorderen Kreuzbandes (VKB) mit anterior angrenzendem Ganglion (S. 1 Ziff. 5). Die Erstbehandlung sei am 17. August 2023 erfolgt (S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer sei am 16. August 2023 auf einer Palette stehend mit dem linken Fuss beim Abladen über die Kante der Palette runtergerutscht und habe dabei starke Schmerzen im linken Knie verspürt. Anschliessend seien eine rasche leichte Schwellung und Belastungsschmerzen aufgetreten (S. 1 Ziff. 2). Es erfolge eine analgetische Therapie sowie Physiotherapie zur Stabilisierung des Knies (S. 2 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer sei vom 17. August bis 7. September 2023 vollständig arbeitsunfähig. Der Behandlungsabschluss erfolge voraussichtlich in zwei Wochen (S. 2 Ziff. 8-9).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik E.___, diagnostizierte mit Schreiben vom 28. September 2023 (Urk. 7/23/64-65) einen Status nach Hyperextensionstrauma nach Fehltritt Kniegelenk links am 16. August 2023 mit fraglicher VKB-Tendinopathie mit Ganglion-Ausbildung vor dem VKB des linken Kniegelenks. Das MRI zeige keine ossäre Pathologie, intakte Menisken und nur einen Nachweis eines vor dem VKB liegenden Ganglions. Die heutige Situation sei für den Beschwerdeführer sehr schmerzhaft, dementsprechend bestünden auch belastungsabhängige Beschwerden. Er empfehle nebst der lokalen analgetischen Therapie Physiotherapie mit Optimierung der Belastbarkeit. Eine Indikation zur Arthroskopie bestehe nicht. Bei Persistenz der Beschwerdesymptomatik sei dies nochmals zu prüfen (S. 1 f.).
3.4 Am 22. Januar 2024 erfolgte eine orthopädisch-traumatologische Kurzbeurteilung zuhanden der zuständigen Krankentaggeldversicherung durch Dr. med. univ. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 7/3). Dieser nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16):
- chronisches Lumbalsyndrom bei anlagebedingten degenerativen Veränderungen:
- L3/4: breitbasiges Diskusbulging bei links dorsolateralem Anulus fibrosus Einriss
- L4/5: breitbasiges Diskusbulging bei dorsalem Anulus fibrosus Einriss
- L5/S1: breitbasiges Diskusbulging bei rechts dorsolateralem Anulus fibrosus Einriss
- chronischer Kniegelenksschmerz links bei Tendinopathie des VKB mit polyglobuliertem Ganglion
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Adipositas Grad I (S. 16). Die geklagten Rückenbeschwerden könnten bildgebend und klinisch hinreichend objektiviert werden. Es fänden sich objektivierbare strukturelle Veränderungen. Die geklagten Rückenschmerzen entsprächen läsional üblichen Beschwerden eines degenerativen Bandscheibenverschleissleidens der unteren Lendenwirbelsäule. Die geklagten Ruheschmerzen und die belastungsabhängige Beschwerdeverstärkung entsprächen den üblichen Symptomen. Das Ausmass der geklagten physischen Einschränkungen lasse sich anhand der objektivierbaren pathologischen Befunde bei der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung erklären. Für die geklagten Beschwerden im linken Kniegelenk finde sich bildgebend eine degenerative Veränderung am VKB als Korrelat, welches die Beschwerden hinreichend, wenngleich nicht vollumfänglich, erkläre. Zeichen einer muskulären Dekonditionierung würden am gesamten Bewegungsapparat fehlen, so dass eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe (S. 16 f. Ziff. 4). Der bisherige Behandlungsverlauf sei unauffällig. Die physiotherapeutischen Behandlungen würden leitlinienkonform durchgeführt und es bestünden keine Hinweise für radikuläre Ausfallsyndrome. Bei Einhalten der Belastungslimite sei kein gesteigerter Bedarf an schmerzstillenden oder entzündungshemmenden Medikamenten zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei bei Einhalten der Belastungslimite schmerzkompensiert. Chirurgische Massnahmen seien gegenwärtig nicht zwingend indiziert und die medikamentöse Therapie diene dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Es liege somit ein stabiler medizinischer Zustand vor. Eine Wiederherstellung des unversehrten Zustandes sei nicht möglich, da ein anlagebedingtes lumbales Verschleissleiden vorliege. Aufgrund der natürlichen Progression seien anhaltende Rückenbeschwerden zu erwarten (S. 17 Ziff. 5). Durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Steigerung der Belastbarkeit zu erwarten. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne nicht wiederhergestellt werden. Die funktionelle Leistungseinschränkung aufgrund des chronischen Lumbalsyndroms sei mittelschwer und diejenige aufgrund der Kniegelenksbeschwerden leicht (S. 17 Ziff. 6). In der angestammten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, da es sich hierbei um eine oftmalig körperlich schwere Tätigkeit handle (S. 18 Ziff. 7a). In sämtlichen häufig leichten, selten mittelschweren, wechselbelastenden, in ergonomisch korrekter Haltung ausgeführten Tätigkeiten auf ebenem Gelände sei der Beschwerdeführer per sofort vollständig arbeitsfähig (S. 19 Ziff. 8b).
3.5 Mit RAD-Stellungnahme vom 8. November 2024 nannte Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein chronisches Lumbalsyndrom bei breitbasigem Diskusbulging mit Anulus fibrosus Einriss L3 bis S1 sowie eine chronische Gonalgie bei Tendinopathie des VKB mit Ganglion als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine Adipositas. In der bisherigen Tätigkeit als Warenlogistiker bestehe seit dem 25. Oktober 2023 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen, Fehl- oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Gehen in unebenem Gelände, überwiegendem Gehen oder Stehen sowie mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden. Geeignet seien leichte, selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten in ergonomischer Arbeitsposition. Das orthopädische Gutachten vom 22. Januar 2024 stelle den Status des Bewegungsapparates umfassend und nachvollziehbar dar. Ein lumbales Schmerzsyndrom sei durch die Diskopathien der unteren Lendenwirbelsäule ohne Neurokompression hinreichend erklärbar und auch die Kniebeschwerden im Rahmen einer Kreuzbanddegeneration mit Ganglion seien plausibel. Es hätten keine relevanten Bewegungseinschränkungen festgestellt werden können. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheine aus versicherungsmedizinischer Sicht gut begründet. Aufgrund des Belastungsdefizits sei die bisherige Tätigkeit ungeeignet. In angepasster Tätigkeit sei eine relevante Arbeitsunfähigkeit hingegen nicht begründbar. Spätestens seit Dezember 2023 wäre gemäss Aktenlage eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit möglich gewesen (vgl. Urk. 7/47 S. 3 f.).
4. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin - der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E. 3.5) - auf die orthopädisch-traumatologische Kurzbeurteilung durch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4). Dieser kam in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 7/3 S. 2 ff.) und nach eigener ausführlicher objektiver Befunderhebung (vgl. Urk. 7/3 S. 11 ff. Ziff. 3) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des chronischen Lumbalsyndroms bei anlagebedingten degenerativen Veränderungen auf Höhe L3-S1 sowie chronischen Kniegelenksschmerzen links bei Tendinopathie des VKB mit polyglobuliertem Ganglion in der bisherigen, oftmals körperlich schweren Tätigkeit als Fachmitarbeiter Warenlogistik zwar nicht mehr arbeitsfähig sei, in einer angepassten, häufig leichten, selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit in ergonomisch korrekter Haltung auf ebenem Gelände dagegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 7/3 S. 16, S. 18 Ziff. 7-8).
Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt und erscheint nach Lage der Akten plausibel sowie nachvollziehbar, so dass darauf abzustellen ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer im Einwandverfahren eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 7/30) grundsätzlich nur auf die Ausübung der bisherigen Tätigkeit beziehen und auch lediglich für wenige Tage ausgestellt wurden. Zudem erweisen sich solche Zeugnisse ohne Diagnosestellung, Befunderhebung oder Angabe eines Belastungsprofils als nicht beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 1.6). Auf weitere medizinische Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d) verzichtet werden.
5.
5.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen als zu 78 % Erwerbstätiger und zu 22 % im Haushalt Tätiger zu qualifizieren ist. Somit gelangt die gemischte Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung.
Auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung zur Ermittlung der konkreten Einschränkungen des Beschwerdeführers im Haushalt verzichtete die Beschwerdegegnerin und ging davon aus, dass keine Einschränkungen vorlägen, welche sich relevant auf den Invaliditätsgrad auswirken würden (vgl. Urk. 2 S. 2). Bei im Haushalt tätigen Personen mit Teilerwerbstätigkeit nimmt die IV-Stelle grundsätzlich eine Abklärung vor Ort vor, wobei eine solche nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2025 vom 2. Juni 2025 E. 5.2.2 mit Verweis auf den Wortlaut von Art. 69 Abs. 2 IVV). Angesichts der aus fachärztlicher Sicht attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit und der Tatsache, dass sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung oft in viel geringerem Ausmass auf die Erledigung der Hausarbeit auswirkt als auf die Teilerwerbstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Abklärung vor Ort verzichtet und eine Einschränkung im Haushaltsbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint hat. Im Übrigen würde der Gesamtinvaliditätsgrad bei Qualifikation des Beschwerdeführers als zu 78 % Erwerbstätiger und zu 22 % im Haushalt Tätiger selbst bei Annahme einer vollständigen Einschränkung im Haushaltsbereich unter der Anspruchsschwelle von 40 % für einen Rentenanspruch liegen (vorstehend E. 1.2). Für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Umschulung ist zudem einzig der Invaliditätsgrad relevant, der aus dem Einkommensvergleich für den Teil der Erwerbstätigkeit resultiert (vgl. hierzu Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025, Rz. 1704).
5.2 Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Angesichts der am 1. März 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung (Urk. 7/10; Aktenverzeichnis zu Urk. 7 S. 1) würde ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab September 2024 bestehen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2024, abzustellen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1-4.2, 128 V 174).
5.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf das gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2024 erzielte Einkommen von Fr. 62'374.-- bei einem Pensum von 78 % (vgl. Urk. 7/35; Urk. 7/37) und berechnete nach Hochrechnung auf ein Vollzeitpensum ein massgebliches hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 79'967.-- (vgl. Urk. 7/46 S. 1). Dieses Vorgehen ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Kündigung unter anderem aufgrund der Krankheit ausgesprochen wurde (vgl. Urk. 7/44), nicht zu beanstanden und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Darauf ist abzustellen. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit seiner im Jahr 2018 erfolgten Einreise in die Schweiz bisher einzig im Jahr 2019 ein vergleichbares Jahreseinkommen erzielt hat (vgl. IK-Auszug in Urk. 7/21).
5.4 Da der Beschwerdeführer nach Lage der Akten aktuell keine Tätigkeit mehr ausübt und damit kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt, ist für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens unbestrittenermassen auf die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen (Art. 26bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Tabelle T17 und dabei auf die Lohnangaben der Ziffer 4 «Bürokräfte und verwandte Berufe» (vgl. Urk. 7/46 S. 1), wohingegen der Beschwerdeführer ein Abstellen auf diese Tabelle für nicht gerechtfertigt erachtete und das Valideneinkommen gestützt auf das Total der Tabelle TA1_tirage_skill_level ermittelte (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 10-12).
Rechtsprechungsgemäss wird üblicherweise auf die Tabelle TA1, privater Sektor, abgestellt und dabei in der Regel der Totalwert angewendet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle T17 abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2024 vom 4. März 2025 E. 5.1 und 8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1, jeweils mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer absolvierte in Deutschland eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel (vgl. Prüfungszeugnis in Urk. 7/9). Diese Tätigkeit ist ihm anhand des Belastungsprofils weiterhin vollständig zumutbar. Gemäss der Gleichwertigkeitsliste des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 14. Juni 2024 entspricht diese Ausbildung dem schweizerischen Beruf eines Detailhandelsfachmannes EFZ (vgl. Urk. 3/4 S. 8 = Urk. 7/52 S. 8). Ob daher ein Abstellen auf T17 Ziffer 4 «Bürokräfte und verwandte Berufe» gerechtfertigt ist, kann vorliegend allerdings offenbleiben. Der Beschwerdeführer verfügt als ausgebildeter Kaufmann im Einzelhandel über kaufmännische und administrative Grundkenntnisse, was sich auch anhand des Prüfungszeugnisses (Urk. 7/9) erkennen lässt. So wurde der Beschwerdeführer etwa in Verkauf und Marketing, Warenwirtschaft und Rechnungswesen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft. In einer solch kaufmännischen Tätigkeit ist er aus medizinischer Sicht vollständig arbeitsfähig. Damit rechtfertigt sich ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 2. Das vom Beschwerdeführer herangezogene Kompetenzniveau 1 umfasst dagegen lediglich einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art und somit Hilfsarbeiten ohne Berufsabschluss (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2023 vom 4. März 2024 E. 4.2). Der Zentralwert der Löhne für Männer im Kompetenzniveau 2 im gesamten privaten Sektor betrug im Jahr 2022 Fr. 5'848.-- (LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 2). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2024 von 41.7 Stunden sowie der entsprechenden Nominallohnentwicklung von 2022 bis 2024 (BFS, Nominallohnindex, Männer 2011-2025; Tabelle T1.1.10 [Basis 2010 = 100], Total 2022: 107.1, 2024: 110.2) angepasst, ergibt dies im Jahr 2024 ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 75'276.-- (Fr. 5'848.-- x 12 : 40 x 41.7 : 107.1 x 110.2). Unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 10 % vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 3 IVV) ergibt sich demnach ein massgebliches Invalideneinkommen von rund Fr. 67'749.--.
5.5 Wird das Valideneinkommen von Fr. 79'967.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 67'749.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 12'218.-- und damit eine Einschränkung von rund 15 %. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 78 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von 11.7 % (vgl. vorstehend E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2015 vom 18. September 2015). Da im Haushaltsbereich keine relevante Einschränkung vorliegt, entspricht dies dem Gesamtinvaliditätsgrad. Damit besteht weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf die beantragte und nicht näher bezeichnete Umschulung. Daran würde auch das Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 bei der Bezifferung des Invalideneinkommens nichts ändern, zumal sich hieraus ein ungewichteter Invaliditätsgrad von rund 23 % ergäbe (Fr. 5'305.-- x 12 : 40 x 41.7 : 107.1 x 110.2 x 0.9 = Fr. 61'458.--; Erwerbseinbusse: Fr. 18'509.--), beziehungsweise gewichtet von rund 18 % (23 % x 0.78). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine wesentliche Erwerbseinbusse (vorstehend E. 1.5) hinnehmen muss und in den ihm offenstehenden Tätigkeitsgebieten auch ohne spezifische weitere Ausbildung arbeitsfähig ist. Daher ist trotz der noch langen Erwerbsdauer des im Jahr 1988 geborenen Beschwerdeführers auch nicht von der Erheblichkeitsschwelle abzuweichen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marcel Strehler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensMeierhans