Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00376



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 10. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, besuchte nach der Schule eine technische Universität in der Türkei, erlangte dort aber keinen Abschluss (Urk. 7/4/1, Urk. 7/4/7, Urk. 7/41/1). Im Jahr 2005 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 7/43/1), wo er bis ins Jahr 2009 für ein Lebensmittelproduktionsunternehmen arbeitete, für welches er unter anderem als Chauffeur Waren auslieferte (Urk. 7/9, Urk. 7/43/3). Ab 2010 war er für verschiedene Unternehmen hauptsächlich als angelernter Brandschutzmonteur tätig (Urk. 7/9, Urk. 7/43/2-4).

    Am 27. April 2023 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Hinweis auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines am 19. Januar 2023 erlittenen Bandscheibenvorfalls (Urk. 7/4/5, Urk. 7/4/8) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4, Urk. 7/8). Im Zuge ihrer Sachverhaltsabklärungen holte die IV-Stelle insbesondere die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der Suva (Urk. 7/11, Urk. 7/21, Urk. 7/25), und den von der letzten Arbeitgeberin des Versicherten am 12. Juni 2023 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/1213) ein. In der Folge ging der IV-Stelle der Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Neurochirurgie, vom 22. Februar 2024 (Urk. 7/26) zu. Darin hielt Dr. Y.___ unter anderem fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/26/5).

    Alsdann gewährte die IV-Stelle dem Versicherten am 2. April 2024 Arbeitsvermittlung mit einem Assessment und der Akquise einer Stelle für einen Arbeitsversuch (sog. Arbeitsvermittlung plus) durch die Wintegra Arbeitsintegration (Urk. 7/30). Am 13. November 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie ihn vom 4. November 2024 bis 3. Mai 2025 mit Arbeitsvermittlung in der Form eines Job Coachings unterstütze (Urk. 7/37). Am 5. Dezember 2024 unterzeichnete der Versicherte einen Einsatzvertrag mit einem Personalvermittlungsunternehmen, zu welchem er den Kontakt selbständig hergestellt hatte (Urk. 7/40, Urk. 7/41/4). Laut Vertrag wurde der Versicherte ab dem 9. Dezember 2024 für drei Monate bei einem Bauunternehmen als Monteur mit einem 100%-Pensum eingesetzt (Urk. 7/40). Die Eingliederungsberaterin der IV-Stelle hielt am 20. Dezember fest, dass der Versicherte die ihm von der Wintegra Arbeitsintegration unterbreiteten Stellenvorschläge wiederholt abgelehnt habe. Stattdessen habe er aufgrund eigener Initiative am 9. Dezember 2024 eine Stelle als Monteur im Bereich Brandschutz/Isolation angetreten. Die vorgesehene Einsatzdauer sei zwar auf drei Monate befristet, es bestehe jedoch eine Option auf Verlängerung (Urk. 7/46/1).

    Die IV-Stelle schloss die Eingliederungsberatung gleichentags unter Hinweis auf die am 9. Dezember 2009 angetretene Arbeitsstelle ab (Urk. 7/45). Der Versicherte verlangte mit Eingabe vom 21. Januar 2025 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 7/47). Hernach zeigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Februar 2025 an, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 7/48). Dagegen erhob der Versicherte am 11. März 2025 Einwand (Urk. 7/50). Am 8. April 2025 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 23Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1) mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Verfügung der IV-Stelle vom 8. April 2025 sei aufzuheben und dem Versicherten sei weiterhin Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung (Arbeitsvermittlung) zu gewähren.

2.Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 8. April 2025 zur weiteren beruflich-erwerblichen und allenfalls medizinischen Abklärung im Hinblick auf eine dauerhaft geeignete Tätigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die Fortsetzung der beruflichen Massnahmen (Praktikum im technischen Hauswartsbereich mit Taggeldanspruch) für den Versicherten prüfe.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»

    Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung zu Recht eingestellt hat.

1.2    In der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2025 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, das die Arbeitsvermittlung in der Form der Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes abgeschlossen werde. Der Beschwerdeführer habe per 9. Dezember 2024 eine Stelle in einem 100%-Pensum angetreten. Er habe diese Stelle eigenständig gefunden. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Er könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (und ein allfälliger Rentenanspruch sei nicht zu prüfen). Sollte der Beschwerdeführer Hilfe bei der Stellensuche benötigen, so wäre dafür das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2).

1.3    Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er nach der über das RAV durchgeführten «Z.___ Hauswartschulung inkl. Praktikum» vom 19. August bis 22. November 2024 die Möglichkeit gehabt hätte, im selben Betrieb das Praktikum für (bis zu) sechs Monate zu verlängern, um notwendige Arbeitserfahrung zu sammeln. Die Beschwerdegegnerin habe die Unterstützung für eine entsprechende Verlängerung aber abgelehnt (Urk. 1 S. 3). Aus dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung werde ersichtlich, dass er im Anschluss an die Hauswartschulung in der Zeit vom 28. November 2024 bis 31. Januar 2025 ein Ausbildungspraktikum hätte absolvieren können. Zudem hätte er noch bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruches Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen können. Dies sei ihm damals aber nur ungenügend kommuniziert worden (Urk. 1 S. 5). Zusätzlich zur ihm unmissverständlich mitgeteilten Ablehnung einer weiteren Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin habe er seinerzeit somit auch davon ausgehen müssen, dass er bald keine Arbeitslosentaggelder mehr erhalte (Urk. 1 S. 3). Infolgedessen habe er sich mangels genügender Arbeitserfahrung im technischen Hauswartsbereich und aus finanziellen Gründen gezwungen gesehen, per 9. Dezember 2024 eine befristete Arbeitsstelle in seiner angestammten, körperlich stark belastenden Tätigkeit als Brandschutzmonteur anzutreten (Urk. 1 S. 3). Dem bei den Akten liegenden Feststellungsblatt für den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2024 (vgl. Urk. 7/44) könne sodann entnommen werden, dass diese seine angestammte, von ihm ab 9. Dezember 2024 wieder ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet angesehen habe. Der Beschwerdegegnerin müsse somit vorgeworfen werden, dass sie die Arbeitsvermittlung beendet habe, obwohl er nur eine für ihn ungeeignete Tätigkeit gefunden habe (Urk. 1 S. 4). Die damit einhergehende drohende Gefahr des Einritts einer Invalidität aufgrund seines Rückenleidens sei von ihr nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4, S. 6). Nachdem er mit der «Z.___» bereits eine Hauswartschulung absolviert habe, wäre es im Hinblick auf die Vermeidung einer Invalidität sinnvoll gewesen, wenn auf dieser Ausbildung aufgebaut worden wäre und er von der Beschwerdegegnerin mit beruflichen Massnahmen bei dauerhafte Eingliederung unterstützt worden wäre. Angesichts des ablehnenden Entscheids der Beschwerdegegnerin und wirtschaftlicher Verantwortung für seine Familie habe er sich unterdessen dazu entschieden, das Angebot auf Fortsetzung des am 9. Dezember 2024 zunächst auf drei Monate befristet gewesenen Arbeitsverhältnisses anzunehmen. Er hätte das erwähnte Ausbildungspraktikum aber sehr gerne absolviert und er sei auch nach wie vor sehr daran interessiert (Urk. 1 S. 5). Aufgrund seiner technischen Ausbildung im Heimatland und der langjährigen Tätigkeit als Brandschutzmonteur wäre er sehr motiviert und fähig, als Hauswart im technischen Bereich zu arbeiten. Er stehe zwar aktuell in einem Arbeitsverhältnis. Dabei handle es sich aber um die angestammte, ihm grundsätzlich nicht mehr zumutbare Tätigkeit. Er sei daher weiterhin auf Arbeitsvermittlung durch die Beschwerdegegnerin angewiesen, um eine künftige Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation und eine Invalidität zu vermeiden (Urk. 1 S. 6).


2.

2.1    Arbeitsunfähige (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

    Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis).

2.2    Zudem kann die Invalidenversicherung einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG). Beim mit der IV-Revision 6a (2012) eingeführten Arbeitsversuch soll die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer versicherten Person während maximal sechs Monaten im ersten Arbeitsmarkt getestet werden, was die Eingliederungschancen erhöhen soll (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 18a IVG). Während des Arbeitsversuches hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld; Rentenbezügerinnen und -bezügern wird die Rente weiter ausbezahlt (Art. 18a Abs. 2 IVG). Es entsteht kein Arbeitsverhältnis nach dem Obligationenrecht (OR; Art. 18a Abs. 3 1. Satz IVG), aber es kommen die in Art. 18a Abs. 3 2. Satz IVG aufgezählten Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts sinngemäss zur Anwendung. Nach dem Wortlaut von Art. 18a Abs. 1 IVG («Die Invalidenversicherung kann …») besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen Arbeitsversuch (s. dazu auch Randziffer [Rz.] 1905 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], gleichlautend in den ab 1. Januar 2024 gültig gewesenen und der aktuellen, ab 1. Juli 2025 gültigen Fassung).


3.

3.1    Was die Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers betrifft, so ist den Akten zunächst zu entnehmen, dass er gemäss der UVG-Schadenmeldung seiner damaligen Arbeitgeberin vom 23. Januar 2023 und seinen eigenen Angaben vom 21. April 2023 am 19. Januar 2023 bei der Arbeit beim Tragen einer Betonmaschine auf einem Kabel ausgerutschte und einen Zwick im Rücken verspürte (Urk. 7/11/83, Urk. 7/11/34). Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er unmittelbar danach und am Folgetag noch habe weiterarbeiten können, dann sei es aber schlimmer geworden und bei der Wiederaufnahme der Arbeit am Montag (23. Januar 2023) habe es ihm wieder den Rücken blockiert (Urk. 7/11/34).

    Es ist ferner aktenkundig, dass Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, die Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule in der B.___, Winterthur, vom 26. Januar 2023 veranlasste. Bei der bildgebenden Untersuchung zeigte sich eine leichte Spondylose und Osteochondrose L3/4 und L4/5, jedoch kein Nachweis einer Fraktur und Listhesis (Urk. 7/11/26). Im Unfallschein des Beschwerdeführers wurde hernach aufgrund einer am 26. Januar 2023 erfolgten Untersuchung rückwirkend ab dem 19. Januar 2023 und vorerst bis 7. Februar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/11/73). Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführer von Dr. Y.___, welcher Facharzt für Neurochirurgie ist, behandelt. Dr. Y.___ gab die MR-Untersuchung in der C.___ AG vom 30. Januar 2023 in Auftrag. (Urk. 7/11/23). Die Radiologin Dr. D.___ hielt in ihrer Beurteilung unter anderem fest, dass eine Diskurshernie Ursache der Beschwerden des Beschwerdeführers sei (Urk. 7/11/24).

    Im Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2024 führte Dr. Y.___ die Diagnose Diskushernie L4/L5 rechts an (Urk. 7/26/3). Er habe dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 19. Januar bis 30. Oktober 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Alsdann habe er den Beschwerdeführer vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 zu 75 % und vom 1. bis 29. Februar 2024 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/26/2). Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer langsamen Besserung gekommen (Urk. 7/26/2). Gegenwärtig gebe es keine neurologischen Ausfälle (Urk. 7/26/3). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nur noch leichte Rückenschmerzen habe (Urk. 7/26/2). Dr. Y.___ hielt weiter fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/26/3, Urk. 7/26/5). Eine leidensangepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer bis zu einem 100 %-Pensum ausführen (Urk. 7/26/4). Zur Prognose zur Arbeitsfähigkeit hielt der behandelnde Arzt fest, dass eine langsame Steigerung bis 100 % möglich sei (Urk. 7/26/3). Der Eingliederung stünden keine besonderen Faktoren entgegen (Urk. 7/26/5).

3.2    In den Akten wurde ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim Erstgespräch mit dem Eingliederungsberater vom 12. März 2024 den Wunsch äusserte, als Haustechniker zu arbeiten. Er würde hierfür gerne eine Ausbildung machen (Urk. 7/46/6). Der Eingliederungsberater teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er gegenüber der Invalidenversicherung keinen Anspruch auf eine solche Ausbildung habe. Aufgrund seiner Eindrücke beim Gespräch stellte er weiter fest, dass die mündlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers für die meisten gesuchten Tätigkeiten genügend sein müssten. Der Beschwerdeführer habe ihm allerdings auch gesagt, dass seine schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nur beschränkt seien (Urk. 7/46/6).

    Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2024 ist sodann zu entnehmen, dass ihre Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter nach durchgeführten Abklärungen am 27./28. Februar 2024 zu folgendem Schluss gelangten: Der Beschwerdeführer habe — mangels relevanter Erwerbseinbusse beim Vergleich des bisherigen Einkommens mit dem durch Ausübung einer leidensbedingten Tätigkeit erzielbaren Einkommen (Urk. 7/46/4-5) — keinen Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG. Zudem wurde ausgeführt, dass das RAV für die Stellensuche zuständig sei, weil der Beschwerdeführer für die Stellensuche in einer angepassten Tätigkeit behinderungsbedingt keine Hilfe benötige (Urk. 7/46/5). Man könnte allerdings davon ausgehen, dass das Zumutbarkeitsprofil und die geeigneten Verweisungstätigkeiten unklar seien. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung und einen Arbeitsversuch in diesem Zusammenhang könnte anerkannt werden, sofern der Beschwerdeführer dazu bereit sei (Urk. 7/46/5). Die von der Beschwerdegegnerin in der Folge am 2. April 2024 zugesprochenen berufliche Massnahmen bestanden aus Arbeitsvermittlung inklusive Assessment und Akquise einer Stelle für einen Arbeitsversuch (sog. Arbeitsvermittlung plus). Mit der Durchführung wurde die Wintegra Arbeitsintegration beauftragt (Urk. 7/30).

    In der Folge hielt der Job Coach der Wintegra Arbeitsintegration in seiner EMailNachricht vom 31. Mai 2024 fest, der Beschwerdeführer habe seiner RAVBeraterin gesagt, dass er einen Haustechniker-Kurs absolvieren möchte (Urk. 7/46/17). Im weiteren Verlauf sprach das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Winterthur dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2024 den Besuch des Kurses «Z.___ Hauswartschulung inkl. Praktikum» vom 19. August bis 22. November 2024 zu (Urk. 7/36/1). Aufgrund dessen kamen die Wintegra Arbeitsintegration und die Eingliederungsfachpersonen der IV-Stelle überein, dass die Suche nach einer Stelle für einen Arbeitsversuch vorläufig ausgesetzt werde (Urk. 7/46/21-22). Am 4. November 2024 telefonierte die nunmehr für den Beschwerdeführer zuständige Eingliederungsberaterin mit dem Job Coach der Wintegra Arbeitsintegration, um die weitere Unterstützung bei der Stellensuche zu besprechen. Man entschied, dass primär eine Festanstellung gesucht werden solle. Bei der Möglichkeit einer Festanstellung könne allenfalls ein Einarbeitungszuschuss (gemäss Art 18b IVG) geprüft werden. Wenn ein Arbeitsversuch mit der Option auf eine Festanstellung möglich sei, so könne dies ebenfalls geprüft werden (Urk. 7/46/25).

    Dem Beschwerdeführer teilte die Eingliederungsberaterin daraufhin mit Schreiben vom 13. November 2024 mit, dass ihn die Wintegra Arbeitsintegration vom 4. November 2024 bis 3. Mai 2025 mit Arbeitsvermittlung in der Form eines Job Coachings unterstützte (Urk. 7/37). Alsdann bat der Beschwerdeführer die Eingliederungsberaterin mit E-Mail-Nachricht vom 19. November 2024 um einen Wechsel des Job Coaches, da dieser nicht bemüht sei, eine für ihn passende Stelle zu suchen (Urk. 7/46/25-26). Am Folgetag teilte er mit, dass er im Anschluss an die «Z.___ Hauswartschulung inkl. Praktikum» im selben Betrieb ein dreimonatiges Praktikum absolvieren könne (Urk. 7/46/26). Wiederum einen Tag später telefonierte die Eingliederungsberaterin mit dem Beschwerdeführer. Sie teilte ihm im Wesentlichen mit, dass es bei den von der Invalidenversicherung gewährten beruflichen Massnahmen kein Praktikum ohne die Möglichkeit einer Festanstellung gebe. Darauf erwiderte der Beschwerdeführer, dass er sich nicht unterstützt fühle, wenn er das Praktikum nicht absolvieren könne. Er brachte überdies vor, dass ihm ein Praktikum zugesagt worden sei. Daraufhin erklärte ihm die Eingliederungsberaterin das weitere Vorgehen mit der Arbeitsvermittlung in der Form der Unterstützung durch die Wintegra Arbeitsintegration bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Als Reaktion darauf beendete der Beschwerdeführer das Telefongespräch ohne ein weiteres Wort (Urk. 7/46/26).

    Hernach wandte sich die Eingliederungsberaterin an den bei der Stellensuche des Beschwerdeführers involvierten Koordinator der Interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ). Dieser meldete sich einige Tage später, am 26. November 2024, mit folgendem Vorschlag zurück: Der Beschwerdeführer absolviere das Ausbildungspraktikum vom 28. November 2024 bis 31. Januar 2025 und er beziehe in dieser Zeit weiterhin Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/46/27). Die Eingliederungsberaterin lud daraufhin die beteiligten Eingliederungsfachpersonen und den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2025 für den 10. Dezember 2025 zu einer Besprechung in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/46/28). Am 5. Dezember 2024 informierte der Beschwerdeführer alle Beteiligten per EMail, dass er eine Temporärstelle als Brandschutzmonteur gefunden habe. Auf Aufforderung des IIZ-Koordinators sandte er diesem gleichentags seinen Vertrag zu und er meldete sich vom Gespräch vom 10. Dezember 2025 ab (Urk. 7/46/28).

3.3    Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung mit der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2025 eingestellt hat. Zwar ist dem Beschwerdeführer gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. Y.___ aufgrund seiner Rückenbeschwerden die Arbeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit ist Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.1). Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung wäre mithin nur gegeben, wenn eine Unterstützung bei der Stellensuche aufgrund einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig wäre (E. 2.1). Solche besonderen gesundheitlichen Einschränkungen sind den medizinischen Akten allerdings nicht entnehmen (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat nicht zuletzt dadurch, dass er sich erfolgreich um die am 9. Dezember 2024 angetretene Stelle (Urk. 7/40) bemühte, gezeigt, dass er sich selbständig bewerben kann. Umstände, wie eine fehlende berufliche Ausbildung und Erfahrung in der vom Beschwerdeführer angestrebten Tätigkeit als Haustechniker oder die ungenügenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers (E. 3.2), welche das Finden einer Arbeitsstelle erschweren könnten, sind als IV-fremd auszuklammern (E. 2.1 vorstehend; Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 6 zu Art. 18 IVG). Es gibt ebenso wenig zu Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. November 2024 um Finanzierung des Ausbildungspraktikums ablehnte (E. 3.2). Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass ihm dieses Praktikum Berufserfahrung verschaffe und andere Unternehmen so auf ihn aufmerksam würden (Urk. 7/46/26). Ein solches Praktikum lässt sich aber nicht mit einem Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a Abs. 1 IVG gleichsetzen, bei dem es um die Abklärung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt geht (E. 2.2). Die Begründung der Eingliederungsberaterin, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Unterstützung im IVG nicht vorgesehen ist (E. 3.2), ist somit nicht zu beanstanden. Und schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach diesem Gespräch mit seiner Eingliederungsberaterin, bei dem ihm bewusst wurde, dass er nicht bekam, was er wollte, von der Beschwerdegegnerin und den übrigen mit seiner Eingliederung ins Erwerbsleben befassten Institutionen abwandte und auf eigene Faust eine Stelle suchte (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hätte die Einstellung der Arbeitsvermittlung somit auch mit dem nicht mehr vorhandenen Eingliederungswillen des Beschwerdeführers (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 8 zu Art. 18 IVG) begründen können.


4.    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. April 2025 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


5.    Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubHübscher