Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00384
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin C. Brugger
Urteil vom 1. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1975 geborene X.___, zuletzt als Gipser tätig, meldete sich am 7. November 2014 unter Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Wirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei und holte bei der Y.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 4. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 7/81). Mit Verfügung vom 30. August 2016 (Urk. 7/87) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2 Am 20. Juni 2018 (Urk. 7/91) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle klärte die medizinische Situation ab, holte bei der Gutachterstelle Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 12. Juli 2019, Urk. 7/125/1-63) und veranlasste eine polydisziplinäre Verlaufsabklärung (Gutachten vom 12. Mai 2021, Urk. 7/163/1-72) bei ebendieser Gutachterstelle. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 verneinte die IV-Stelle wiederum einen Rentenanspruch (Urk. 7/170). Sie ging davon aus, dass der Versicherte seit 8. Februar 2021 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig ist und ein Invaliditätsgrad von 24 % vorliegt.
1.3 Am 27. Januar 2022 (Urk. 7/171) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufliche Integration). Mit Verfügung vom 28. März 2022 (Urk. 7/176) trat die IV-Stelle auf das Gesuch nicht ein.
1.4 Am 21. Februar 2024 (Urk. 7/180) meldet sich der Versicherte abermals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Rente). Die IV-Stelle prüfte den in diesem Zusammenhang eingereichten Arztbericht (Urk. 7/179) und stellte mit Vorbescheid vom 8. April 2024 (Urk. 7/184) ein Nichteintreten in Aussicht. Der Versicherte erhob am 19. Juni 2024 Einwand und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 7/191-193). Die IV-Stelle ersetzte hierauf den Vorbescheid vom 8. April 2024 durch den Vorbescheid vom 18. Juli 2024 (Urk. 7/195) und kündete die Abweisung des Leistungsgesuchs an. Mit Einwand vom 13. September 2024 (Urk. 7/203) liess der Versicherte der IV-Stelle weitere Arztberichte zukommen (Urk. 7/198-202). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 15. Januar 2025 Arbeitsvermittlung (Urk. 7/210) und erklärte mit Mitteilung vom 23. April 2025 (Urk. 7/217) den erfolglosen Abschluss ebendieser, nachdem ein Schnuppereinsatz in einer angepassten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen hatte abgebrochen werden müssen. Mit Verfügung vom 23. April 2025 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 26. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 23. April 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Rentenleistungen.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2025 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2025 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.3.2 Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
1.3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
1.3.4 Art. 26bis Abs. 3 IVV in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung sieht neu vor, dass vom statistisch bestimmten Ausgangswert bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nach Art. 25 Abs. 3 IVV 10 Prozent abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis IVV von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.
1.4
1.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).
1.4.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1).
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).
1.5
1.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
1.5.3 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.6 Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten. Den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen).
Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 4.2). Unterscheidet sich eine ärztliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit offensichtlich und erheblich von der effektiv realisierten und nach Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistung in der eingehenden beruflichen Abklärung, kann dies zu ernsthaften Zweifeln an der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen und ist eine klärende medizinische Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar. Vorausgesetzt ist freilich ein einwandfreies Arbeitsverhalten (BGE 151 V 306 E. 4.4 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2025 vom 4. Februar 2026 E. 2.5).
1.7 Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung verwirklicht hat. Berichte, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass beziehen resp. Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021. E. 3.4 m.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit dem Gutachten vom 12. Mai 2021 liege nicht vor. Der Invaliditätsgrad liege weiterhin unter 40 %, auch wenn der seit Januar 2024 geltende Pauschalabzug von 10 % auf dem Einkommen mit Invalidität berücksichtigt werde.
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein (Urk. 1), eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Gutachten vom 12. Mai 2021 sei ausgewiesen (Ziff. 9). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer zur Hauptsache aus, die aktuellen Befunde würden eine äusserst starke, chronifizierte Schmerzsituation zeigen (Ziff. 10). Ferner ergebe sich aus den bildgebenden Befunden eine fortschreitende degenerative Pathologie der Wirbelsäule (Ziff. 11). Bereits aus dem Umstand, dass ein degenerativer Gesundheitsschaden vorliege, müsse davon ausgegangen werden, dass seit dem letzten Gutachten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Ziff. 13). Schliesslich seien auch die Berichte der beruflichen Eingliederung mitzuberücksichtigen, da zwischen der medizinischen Einschätzung der Leistungsfähigkeit und der im Rahmen der beruflichen Abklärung tatsächlich realisierten Leistung erhebliche Diskrepanzen bestünden. Erhebliche Diskrepanzen bestünden auch zwischen der medizinischen Einschätzung und derjenigen der Berufsfachleute (Ziff. 15).
2.3 Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde nach umfassenden Abklärungen mit Verfügung vom 5. Juli 2021 (Urk. 7/170) wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert. Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 21. Februar 2024 (Urk. 7/180) eingetreten. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der abschlägigen Rentenverfügung vom 5. Juli 2021 (Urk. 7/170) wesentlich verändert hat.
3.
3.1 Der abschlägigen Rentenverfügung vom 5. Juli 2021 (Urk. 7/170) lag das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 12. Mai 2021 (Urk. 7/163/1-72) zugrunde, woraus folgende Diagnosen hervorgehen (S. 6 f.):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Degenerative Rotatorenmanschettenveränderung rechts bei/mit (ICD-10 M75.1)
- Status nach Infiltrationstherapie subacromial 11.09.2014 (Kenacort 40 mg) ohne Verbesserung
- Arthro-MRI der rechten Schulter 09.09.2014: Bursitis subacromialis subdeltoidea, intakte Rotatorensehnen, allenfalls diskrete Strukturalterationen, kraniale Subscapularis-Faszikel, keine Labrumpathologie
- Sonographie Schulter beidseits vom 28.01.2015: Rechts AC-Arthrose, ansonsten keine Verletzung RM, Bicepssehne. Keine Bursitis, kein glenohumeraler Erguss
- Zunahme der 2017 vorbeschriebenen kranialseitigen Subscapularissehneneinrisse
- leichte AC-Gelenksarthrose rechts
- kein Nachweis radikulärer Ausfälle oder objektivierbarer fokaler neurologischer Defizite
- Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit linksbetonter Ausstrahlung in die Beine (ICD-10 M42.16)
- kein Nachweis radikulärer Ausfälle oder objektivierbarer fokaler neurologischer Defizite
- MRI-LWS 13.06.2018: stabile Anschlusssegmentdegeneration mit breitbasiger Protrusion der Bandscheibe, links betont, ohne sichere Nervenwurzelaffektion bei geringer Facettengelenksdegeneration und leichter Retrolisthese des Segmentes L4/5
- MRI LWS 20.03.2019: Zeigt Status quo bezüglich der Anschlusssegmentdegeneration mit Facettengelenksarthropathie auch in den oberen Etagen, aber ohne eindeutige Zunahme der Anschlusssegmentdegeneration des vorbestehenden Bandscheibenprolapses mit Kompression möglicherweise der L5-Wurzel links
- Status nach Mini Open transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion TLIF L5/S1 mit autologer lokaler Spongiosa Graft On und Devex-Cage Interponat Grösse 7 am 05.04.2017, J.___-Klinik mit/bei: Spondylolisthesis Meyerding Grad I bei Lyse und Osteochondrose L5/S1, Bandscheiben-Degeneration L4/L5 Pfirrmann Grad III mit leichter Osteochondrose L4/L5 und möglicher rezessaler Kompromittierung der L5-Wurzel links
- Coxa profunda mit osteoproliferativen Anbauten um das Acetabulum links und am Schenkelhals links (ICD-10 M89.85)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Zervikale Spondylarthrose
- Anamnestisch Refluxösophagitis
- Unter intermittierender Therapie mit Pantoprazol
- Leichtes Übergewicht
Zu den funktionellen Auswirkungen hielten die Gutachter fest, auf somatischem Fachgebiet bestehe aufgrund der orthopädischen Diagnosen eine Minderbelastbarkeit. Aufgrund der Schulter- und Hüftbeschwerden bestehe eine Einschränkung für Gewichtsbelastungen sowie für längere Gehstrecken, aufgrund der LWS-Beschwerden seien schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr durchführbar. Auf psychiatrischem Fachgebiet bestünden aufgrund der chronischen Schmerzstörung Einschränkungen im Bereich der Durchhaltefähigkeit und es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf (S. 7 f.).
Die bisherige Tätigkeit als Gipser erachteten die Experten als nicht mehr zumutbar, eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80-90 % (S. 8 f.).
3.2 Prof. Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie, hielt in seinem orthopädischen Gutachten (Urk. 7/163/46-55) fest, dass die Beschwerden aus fachorthopädischer Sicht insgesamt deutlich überakzentuiert dargestellt worden seien. Beim Ankleiden und Auskleiden werde eine freie Schultergelenksbeweglichkeit demonstriert. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich eine eingeschränkte aktive Schultergelenksbeweglichkeit. Die Diskrepanz könne fachorthopädisch nicht erklärt werden (S. 4). Die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule und rechten Schulter seien mit den objektivierbaren klinischen und radiologischen Befunden hinsichtlich ihrer Ätiologie, jedoch nicht hinsichtlich ihrer anamnestisch geschilderten Intensität erklärt (S. 8).
3.3 Dr. med. B.___, Assistenzärztin, und Dr. med. C.___, Facharzt Neurologie, dokumentierten in ihrem neurologischen Fachgutachten (Urk. 7/163/56-72) unter anderem auf Höhe Th8/9 eine kleine zentrale Protrusion der Bandscheibe ohne Kontakt zu neuralen Strukturen (S. 11). Die Ärzte hielten im Rahmen der Konsistenzprüfung fest, es ergäben sich in Bezug auf das Schmerzsyndrom Inkonsistenzen. Während der Anamnese sei eine Schmerzintensität im Bereich der Schulter von VAS 10 und gleichzeitig im Bereich der lumbalen Wirbelsäule von VAS 8 bis 9 angegeben worden. Im Rahmen der Exploration sei kein vermehrtes Schwitzen und keine anhaltende motorische Unruhe zu beobachten gewesen (S. 9). Beim Ankleiden und Auskleiden sei eine freie Beweglichkeit ohne Hinweise auf Paresen feststellbar gewesen, während der klinischen Untersuchung habe sich hingegen eine eingeschränkte aktive Schultergelenks- und Hüftbeweglichkeit sowie Paresen im Bereich der linken unteren Extremitäten ergeben. Während des Versuchs, die Zehen im Langsitz zu erreichen, habe die Hüftbeugung ohne Angaben von Schmerzen bei weit über 90° gelegen, gegensätzlich hierzu seien bei der Testung des Lasègue beidseits ab bereits 20° heftigste Schmerzen lumbal angegeben worden. Inkonsistent seien auch verschiedene sensible Defizite (Berührung, Schmerz, Vibration und Temperatur), die nach Aktenlage sowohl hinsichtlich Lokalisation, Modalität und Vorhandenseien schwanken würden. Die geschilderten Diskrepanzen seien neurologisch nicht nachvollziehbar und seien Ausdruck der von psychiatrischer Seite gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (S. 14 f.).
3.4 In psychiatrischer Hinsicht hielt Dr. med. D.___, Chefarzt Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik an der E.___AG, fest (Urk. 7/163/36-45), die früher diagnostizierte depressive Episode liege aktuell nicht mehr vor. Es liessen sich psychopathologisch nur noch ein Energiemangel und subjektive Konzentrationsstörungen erheben. Der geklagte Schmerz sei konstant vorhanden, könne kaum beeinflusst werden (S. 6).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer liess sich im Jahr 2022 in F.___ untersuchen. Der Arzt G.___, Facharzt Orthopädie und Wirbelsäulenchirurgie, hielt in seinem Bericht vom 17. Januar 2022 (Urk. 7/191) fest, dass die bildgebende Untersuchung eine leichte C5-C6-Bandscheibenarthropathie ohne erkennbare Beeinträchtigung der neuralen Strukturen und einen kleinen Bandscheibenprolaps bei D8-D9 zeige.
4.2 Im November 2023 erfolgte eine bildgebende Untersuchung der Hals- und Brustwirbelsäule. Dr. med. H.___, Assistenzarzt Manuelle Medizin, und Dr. med. I.___, Chefarzt Manuelle Medizin, J.___, hielten in ihrem Bericht vom 13. Februar 2024 (Urk. 7/179) diesbezüglich folgende Befunde fest:
- Halswirbelsäule im Vergleich zur letzten Untersuchung vom 26.02.2021 mit nur minimalen degenerativen Veränderungen aber ohne Kontakt zu neuralen Strukturen
- keine fokale Diskushernie und unauffällige Darstellung des Myelons
- Brustwirbelsäule ebenfalls unverändert mit leichtgradiger zentraler Protrusion der Bandscheibe TH8/9 aber ohne Kontakt zu neuralen Strukturen
- keine Aktivierungszeichen
4.3 Am 15. Juli 2024 erfolgte eine bildgebende Untersuchung der Lendenwirbelsäule. Dr. med. univ. K.___, Oberarzt mbF, Wirbelsäulenchirurgie, Universitätsklinik L.___, dokumentierte in seinem Bericht vom 15. Juli 2024 (Urk. 7/198) Folgendes:
- unauffällige Spondylodese L4-S1 mit geringen narbigen Veränderungen in den Recessi
- im epifusionellen Segment L3/4 moderate Facettengelenkarthrosen
- keine Neurokompression
4.4 Ab 31. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer eine Schmerztherapie im Universitätsspital M.___ in Anspruch. Gemäss Bericht von Dr. med. N.___, Assistenzarzt, und Dr. med. O.___, Oberarzt, vom 31. Juli 2024 (Urk. 7/199) bestehen beim Beschwerdeführer chronische panvertebrale Schmerzen. In der klinischen Untersuchung hätten Zeichen einer zentralen und peripheren Sensibilisierung sowie diverse myofasziale Befunde als Zeichen einer muskulären Dekonditionierung bestanden. Es sei eine ausführliche Edukation über chronische Schmerzen und die Problematik der Schmerzexacerbation im Rahmen der Belastungssteigerungen erfolgt. Es werde versucht, über eine schmerzmodulierende Infusionstherapie eine Reduktion der zentralen und peripheren Sensibilisierung zu erzielen. Zeitgleich werde der Patient eine Belastungssteigerung vornehmen in Form von regelmässigem Schwimmen und physiotherapeutischen Heimübungen.
Gemäss Behandlungsbericht vom 5. August 2024 (Urk. 7/200) und 21. August 2024 (Urk. 7/201) erfolgten zwei Infusionstherapien.
Dr. N.___ und Dr. med. P.___, Oberärztin, hielten in ihrem Bericht vom 2. September 2024 (Urk. 7/202) fest, dass mit den bisherigen Massnahmen keine Schmerzreduktion habe erzielt werden können. Sie gingen unter anderem von folgenden Diagnosen aus:
- Chronische sekundäre muskuloskelettale Schmerzen (ICD 11: MG 30.3)
- Klinik 31.08.2024: Chronische panvertebrale Schmerzen, lumbospondylogene Schmerzen
- Muskuloskelettale Nackenschmerzen, Erstdiagnose 27.09.2018
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit lumboradikulärem L5-Syndrom linksbetont
- Spondylolisthesis Meyerding Grad I bei Lyse und Osteochondrose L5/S1, Bandscheibendegeneration L4/5 Pfirrmann Grad III mit leichter Osteochondrose L4/5 und möglicher rezessaler Kompromittierung der L5-Wurzel links
4.5 RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte sich in seiner Stellungnahme vom 18. September 2024 (Urk. 7/216/2-3) auf den Standpunkt, dass aus den eingereichten Arztberichten der Universitätsklinik L.___ (Urk. 7/198) und des Universitätsspitals M.___ (Urk. 7/200, Urk. 7/201 und Urk. 7/202) keine neuen, nicht bereits zum massgeblichen Zeitpunkt der polydisziplinären Begutachtung vom 12. Mai 2021 bekannten, objektiven medizinischen Tatsachen vorliegen würden, welche überwiegend wahrscheinlich eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes begründeten.
4.6 Vom 10. Januar 2025 bis 18. März 2025 gewährte die Beschwerdegegnerin Arbeitsvermittlung (Suche einer Festanstellung) durch die R.___ GmbH. Die Coachin S.___ hielt in ihrem Abschlussbericht vom 28. März 2025 (Urk. 7/212) fest, dass der erste Schnuppereinsatz nach wenigen Stunden habe abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass die körperlichen Beschwerden eine Stunde nach Arbeitsbeginn zugenommen hätten und ein Abbruch des Einsatzes notwendig gewesen sei. Der Einsatzbetrieb habe diesen Sachverhalt bestätigt. Eine weiterführende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Einsatzbetrieb sei nicht erfolgt, eine Aussage zur längerfristigen Eignung könne auf dieser Grundlage nicht getroffen werden. Frau S.___ führte weiter aus, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen den theoretisch angenommenen Belastungsgrenzen und den Schilderungen des Versicherten betreffend seine Schmerzen liege. Im Rahmen der Coachingsitzung sei beobachtet worden, dass es dem Beschwerdeführer schwerfalle, über längere Zeit in sitzender Position zu verbleiben. Er sei regelmässig aufgestanden, um Schmerzen zu lindern. Auch häufiges Wechseln der Körperhaltung führe laut Aussage des Beschwerdeführers zu keiner merklichen Verbesserung des körperlichen Zustandes. Die Coachingmassnahme sei nach gegenseitiger Absprache mit allen Beteiligten frühzeitig beendet worden.
4.7 Am 21. Oktober 2024 erfolgte eine bildgebende Untersuchung der Brustwirbelsäule. Dr. med. T.___, Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie, hielt in seinem Bericht vom 21. Mai 2025 (Urk. 3) diesbezüglich fest (S. 2 Ziff. 4):
- keine Voruntersuchung vorliegend
- keine entzündlichen oder höhergradigen degenerativen Veränderungen der BWS
- keine spinale oder foraminale Enge
Folgende Befunde wurden genannt (S. 3):
- Lhermitte-Zeichen positiv
- Lasègue-Zeichen beidseits positiv bei 30°
- Ausgeprägte Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, Schmerzskala (VAS): 8
Ferner erklärte er, der Patient habe bereits internistische und infektiologische Abklärungen durchführen lassen. Dabei sei als mögliche Mitursache der aktuellen Verschlechterung eine Borreliose vermutet und ein Herpes-simplex-Ausbruch in der Glutealregion festgestellt worden. Weiter führte er aus, es bestünden Spondylarthrosen auf Höhe der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Klare Kompressionen der neuralen Strukturen seien derzeit nicht nachweisbar. Der klinische Zustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Wochen verändert. Die aktuellen bildgebenden Befunde der Wirbelsäule würden eine fortschreitende degenerative Pathologie belegen. In Kombination mit neu aufgetretenen entzündlichen Erkrankungen sei der Beschwerdeführer derzeit arbeitsunfähig. Auch in naher Zukunft werde er seine bisherige berufliche Tätigkeit voraussichtlich nicht wieder aufnehmen können. Eine Entscheidung über seine künftige berufliche Belastbarkeit könne erst getroffen werden, wenn sich eine klinische Besserung der gegenwärtigen entzündlichen Erkrankung abzeichne.
5.
5.1 Gemäss RAD-Stellungnahme vom 18. September 2024 (Urk. 7/216/2-3) geht aus den eingereichten Arztberichten der Universitätsklinik L.___ (Urk. 7/198) und des Universitätsspitals M.___ (Urk. 7/200, Urk. 7/201 und Urk. 7/202) keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor. Diese in Kenntnis der Vorakten erfolgte Einschätzung erscheint nachvollziehbar, da sich aus den genannten Berichten keine neuen Befunde ergeben. Eine erheblich veränderte Befundlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts notwendig, um auf einen verschlechterten Gesundheitszustand schliessen zu können (E. 1.4.2). Dr. H.___ und Dr. I.___ stellten in ihrem Bericht vom 13. Februar 2024 (E. 4.2) im Vergleich zur letzten Untersuchung vom 26. Februar 2021 nur minimale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule fest und beurteilten die Brustwirbelsäule als unverändert. Die Spondylodese im Lendenbereich wurde durch Dr. K.___ als unauffällig beurteilt und eine moderate Facettengelenkarthrose im Bereich L3/4 festgestellt (E. 4.3), die bereits im neurologischen Fachgutachten (Urk. 7/163/67) dokumentiert worden war (als Spondylarthrose). Dem Bericht des portugiesischen Arztes G.___ (E. 4.1) kann ebenfalls nur ein bereits zum Gutachtenszeitpunkt erfasster Bandscheibenprolaps im Bereich TH8-9 entnommen werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte äusserst starke, chronifizierte Schmerzsituation (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10) war im polydisziplinären Gutachten im Sinne eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bereits dokumentiert worden und stellt daher ebenfalls keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes dar. Die genannten Berichte belegen damit keine erheblich veränderte Befundlage, die auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen lassen würde.
5.2 An dieser Einschätzung vermag auch der Bericht von Dr. T.___ vom 21. Mai 2025 (E. 4.7) nichts zu ändern, welcher zwar nach Verfügungserlass erstellt wurde, allerdings Tatsachen berücksichtigt, die vor Erlass der Verfügung eingetreten sind. Gemäss diesem Bericht hat sich der klinische Zustand des Beschwerdeführers in den Wochen vor der Untersuchung am 7. März 2025 verändert. Dr. T.___ spezifiziert dabei nicht, ob es sich bei dieser Veränderung um eine Verschlechterung oder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes handelt. Er stützt seine Einschätzung mitunter auf die bildgebende Untersuchung der Brustwirbelsäule vom 21. Oktober 2024, für deren Beurteilung ihm keine Voruntersuchung vorlag, mithin eine Veränderung durch ihn ohnehin nicht beurteilt werden konnte. Entzündliche oder höhergradige degenerative Veränderungen sowie eine spinale oder foraminale Enge konnte er keine erkennen. Wie der Arzt davon ausgehend auf eine fortschreitende degenerative Pathologie schliessen konnte, ist nicht nachvollziehbar. Zu den erhobenen Befunden (Lhermitte-Zeichen, Lasègue-Zeichen, ausgeprägte Schmerzhaftigkeit) ist zu bemerken, dass es sich hierbei nicht um objektivierbare klinische bzw. radiologische Befunde handelt. Diese Befunde wurden sodann keiner kritischen Würdigung unterzogen, wie dies im Rahmen des neurologischen Fachgutachtens (Urk. 7/163/56-72) erfolgt ist. In diesem Gutachten wurde eingehend auf die neurologisch nicht nachvollziehbaren Diskrepanzen - auch im Zusammenhang mit den genannten Lasègue-Zeichen - eingegangen, welche als Ausdruck der von psychiatrischer Seite gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu bewerten sind (S. 15). Abgesehen von einer Verdachtsdiagnose auf Borreliose und eines behandelbaren Herpes-simplex-Ausbruchs (antivirale Therapie verordnet) kann aus der ärztlichen Einschätzung von Dr. T.___ keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Betreffend diese Veränderungen ist schliesslich zu bemerken, dass ebendiese erst seit wenigen Wochen bestehen und eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zu begründen vermögen.
5.3 Der Beschwerdeführer vermag auch nichts aus der Einschätzung von Coachin S.___ (Urk. 7/212) im Rahmen der Arbeitsvermittlung und der in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu seinen Gunsten ableiten. Die ärztliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit unterscheidet sich von der im Schnuppereinsatz effektiv realisierten Leistung. Eine Diskrepanz zur Einschätzung der Berufsfachleute betreffend die objektiv realisierbare Leistung in der eingehenden beruflichen Abklärung liegt allerdings nicht vor, da zum einen der Einsatzbetrieb geltend machte, eine Aussage zur längerfristigen Eignung könne nicht getroffen werden, und zum anderen Frau S.___ keine eingehende berufliche Abklärung vornahm, sondern den Beschwerdeführer lediglich bei der Suche nach einer Festanstellung unterstützte. Die Einschätzung von Frau S.___ beruht denn auch massgeblich auf den subjektiven Abgaben des Beschwerdeführers und den Beobachtungen anlässlich der Coachingsitzungen (häufiger Wechsel der Sitzposition). Aus diesen Beobachtungen und den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Beschwerden kann keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden.
5.4 Insgesamt liegen keine relevanten neuen Aspekte vor, die auf eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes hindeuten und Anlass für ergänzende medizinische Abklärungen geben würden. Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, weshalb sich keine weiteren Abklärungen aufdrängen. Der Beschwerdeführer ist demnach unverändert seit 8. Februar 2021 in leidensangepassten Tätigkeiten zu 85 % arbeitsfähig (Urk. 7/170).
6.
6.1 Zu prüfen bleibt anhand eines Einkommensvergleichs, wie sich Art. 26bis Abs. 3 IVV in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung auf den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auswirkt.
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Da sich der Beschwerdeführer am 21. Februar 2024 erneut zum Rentenbezug angemeldet hat (Urk. 7/180), konnte der Anspruch auf eine Rente nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate später, mithin am 21. August 2024 entstehen, womit die Vergleichseinkommen auf diesen Zeitpunkt hin zu ermitteln sind.
6.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Einkommen ohne Invalidität auf statistische Werte im Bereich Baugewerbe ab (Urk. 2), obwohl keine Ausnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, wonach nicht auf den zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst abzustellen wäre. Der Beschwerdeführer konnte die letzte Tätigkeit als Gipser bei der U.___AG aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Auch hatte er diese Stelle bereits mehrere Jahre inne (Urk. 7/213). Allein der Zeitablauf von rund zehn Jahren zwischen dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2014 und dem massgeblichen Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung im Jahr 2024 rechtfertigt kein Abweichen von der allgemeinen Regel. Der Einkommensvergleich ist dahingehend zu berichtigen.
6.3 Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 15. Dezember 2014 (Urk. 7/17) hätte der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser im Jahr 2014 13 Monatslöhne à Fr. 5'700.-- verdient, was einem Jahreslohn von Fr. 74'100.-- entspricht. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2024 (Bundesamt für Statistik (BFS), Nominallohnindex, Männer, 2011-2025, Tabelle T1.1.10, Baugewerbe/Bau, Index [Basis 2010 = 100]; 2014 [102.8]; 2024 [109.6]) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 79'002.--.
6.4 Unbestrittenermassen ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE 2022 abzustellen (Urk. 1 S. 9 ff., Urk. 7/215). Mit der IV-Stelle kann vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für Männer in der Tabelle TA1_triage_skill_level_lse_2012-2022, Zeile «Total», mit dem Kompetenzniveau 1 von Fr. 5'305.-- ausgegangen werden. Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2022 bis 2024 (BFS, Nominallohnindex, Männer, 2011-2025, Tabelle T1.1.10, Total, Index [Basis 2010 = 100]; 2022 [107.1]; 2024 [110.2]) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 68'286.-- (Fr. 5'305.-- : 40 x 41.7 : 107.1 x 110.2 x 12), respektive, im noch zumutbaren Pensum von 85 %, ein Invalideneinkommen von Fr. 58'044.--.
6.5 Wird gestützt auf die ab 1. Januar 2024 gültige Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ein leidensbedingter Abzug von 10 % berücksichtigt, beträgt das Invalideneinkommen neu Fr. 52'240.-- (Fr. 58'044.-- x 0.9). Wird dieses Einkommen mit dem Valideneinkommen von Fr. 79'002.-- verglichen, ergibt sich eine invaliditätsbedingte Einbusse von Fr. 26'762.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 34 %, der unter der anspruchserheblichen Schwelle von 40 % liegt.
6.6 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach nicht von einem zumutbaren Pensum von 85 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne, ist nicht zu hören. Der Beschwerdeführer verkennt, dass bei fehlendem Revisionsgrund eine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Ebenso wenig vermag die Ansicht des Beschwerdeführers zu überzeugen, wonach ein leidensbedingter Abzug von gesamthaft 20 % zu gewähren sei:
Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nurmehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach kein genügendes Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten aufgrund des Belastungsprofils mehr bestehe, ist somit nicht zu hören. Auch der Verweis auf die mangelnden Deutschkenntnisse oder die ungenügende Ausbildung vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Praxisgemäss wird diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung getragen und sind sie deshalb nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3). Eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirkt sich rechtsprechungsgemäss nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Es sind im Falle des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, weshalb sich seine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt lohnsenkend auswirken sollte, zumal seit Jahren eine massgebliche Arbeitsfähigkeit besteht und die Arbeitsabstinenz nicht gesundheitsbedingt ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein Teilzeitpensum von 85 % zumutbar ist. Ein Pensum von 85 % wirkt sich statistisch betrachtet bei Männern ohne Kaderfunktion nicht lohnsenkend aus (BFS, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen, 2022 und 2024), weshalb auch hier kein Abzug zu rechtfertigen ist.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle beim gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invaliditätseinkommen keinen zusätzlichen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat.
6.7 Im Ergebnis ergibt sich, dass die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung zu Recht das Bestehen eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ab August 2024 verneint hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anjushka Früh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubC. Brugger