Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00388


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Rüttimann

Urteil vom 9. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1968 geborene X.___ ist einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___ GmbH und arbeitete da ab dem Jahr 2007 als Reinigungsmitarbeiter (vgl. Urk. 6/5/6). Sowohl der Versicherte als auch seine Ehefrau sind zudem Gesellschafter der Y.___ GmbH (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, abrufbar unter: www.zefix.ch). Am 25. Juni 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 6/8, 6/20) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/16) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/12, 6/19) sowie der Suva (Urk. 6/13) bei. Am 3. August 2011 erstatteten Dr. med. Z.___, Facharzt Orthopädie, und Dr. med. A.___, Facharzt Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, des B.___ ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 6/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/34) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 21 % ab (Urk. 6/35).

1.2    Am 2. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/38). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 6/44), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/49, 6/55, 6/72-73) und tätigte medizinische (Urk. 6/51, 6/57, 6/60, 6/66-68) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/54). Am 30. September 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 6/53). Mit Vorbescheid vom 19. Mai 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/76). Dagegen erhob der Versicherte am 26. Mai 2021 Einwand (Urk. 6/78) und reichte weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 6/77). Am 27. August 2021 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 19. Mai 2021 und stellte dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Februar 2021 eine halbe Invalidenrente in Aussicht; aufgrund einer vorübergehenden Verschlechterung habe der Versicherte ab Mai 2021 sodann Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie ab 1. September 2021 auf eine bis am 30. November 2021 befristete Viertelsrente (Urk. 6/86). Dagegen erhob der Versicherte am 24. September 2021 wiederum Einwand (Urk. 6/90). Am 6. Januar 2022 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/109-111; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 6/94). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/136) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2022.00075 vom 3. März 2023 in dem Sinne gut, dass es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zur Aktualisierung der medizinischen Aktenlage zurückwies (Urk. 6/149).

1.3    In der Folge nahm die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 6/144, 6/147, 6/149, 6/158, 6/160-162, 6/170, 6/174, 6/178, 6/187) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung bei der C.___ AG (nachfolgend: C.___; Urk. 6/188, 6/193), welche ihr Gutachten am 6. August 2024 erstattete (Urk. 6/196). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. November 2024 [Urk. 6/202]; Einwand vom 3. Januar 2025 [Urk. 6/203] mit ergänzender Begründung vom 30. Januar 2025 [Urk. 6/206]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2025 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 = Urk. 6/208).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Mai 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Oktober 2020 eine angemessene unbefristete Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2025 angezeigt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zu den übergangsrechtlichen Regelungen, zum Invaliditätsbegriff, zum Rentenanspruch und zur Neuanmeldung wurden bereits in Erwägung 1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2022.00075 vom 3. März 2023 wiedergegeben (Urk. 6/140), weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist Folgendes:

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2025 auf das Gutachten der C.___ vom 6. August 2024. Die bisherige Tätigkeit in der Gebäudereinigung und Hauswartung sei dem Beschwerdeführer dauerhaft nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit habe seit Februar 2021 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Erst ab Januar 2022 sei von einer dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Beim durchgeführten Einkommensvergleich habe man eine Parallelisierung vorgenommen. Der Einkommensvergleich ab 2022 und ab 2024 ergebe einen Invaliditätsgrad von unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 1-2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass der Rentenanspruch bereits spätestens ab 1. Oktober 2020 bestehe, da er gemäss C.___-Gutachten bereits seit 2011 in seiner angestammten Tätigkeit zu 50 % erwerbsunfähig sei. Selbst bei Berücksichtigung der von den Gutachtern attestierten Erwerbsunfähigkeit sei spätestens ab dem 13. Februar 2021 ein Rentenanspruch entstanden (Urk. 1 Ziff. 6.3-6.4). Das berücksichtigte Valideneinkommen sei zu tief, sei doch bereits im Vorbescheid vom 12. Dezember 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 59'321.86 errechnet worden. Es sei wie im Jahr 2011 ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren und - wie von der Beschwerdegegnerin anerkannt - eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen (Urk. 1 Ziff. 7.1-7.2). Auch sei er, der Beschwerdeführer, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 Ziff. 7.4). Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Vergleichseinkommen nach statistischen Werten und nicht nach der ausserordentlichen Methode bestimmt. Bei korrekter Wahl der Berechnungsmethode des Invaliditätsgrade bestehe ein Anspruch auf eine angemessene unbefristete Rente (Urk. 1 Ziff. 8.3-8.4).


3.

3.1    Bei der vorliegend strittigen Sache handelt es sich um eine Neuanmeldung, auf welche die Beschwerdegegnerin eingetreten ist. Zu prüfen ist somit, ob im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 6. Februar 2012 (Urk. 6/35) zu Grunde lag, bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 11. April 2025 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

3.2    Die massgebliche gesundheitliche Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Februar 2012 präsentierte, ist in Erwägung 3.1 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2022.00075 vom 3. März 2023 wiedergegeben worden (Urk. 6/140), weshalb darauf verwiesen werden kann.

3.3    

3.3.1    Im C.___-Gutachten vom 6. August 2024 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/196/9):

- mehretagige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) mit bildgebend nachgewiesener Wurzelkomprimierung C6 rechts, derzeit ohne klinisches Korrelat, sowie der Lendenwirbelsäule (LWS) mit rein sensibler Beeinträchtigung der Wurzel L5 beidseits (ICD-10: M54.10)

- Persistent Postural Perceptual Dizziness (PPPD) bei Status nach Vestibularisausfall links vom Februar 2021 (ICD-10: H81.3)

- COPD in Kombination mit einem (neutrophilen) Asthma bronchiale, Erstdiagnose (ICD-10: J45.10)

- degenerativ bedingtes Wirbelsäulenleiden mit Diskushernie C5/C6 und C4/C5 ohne Neurokompression mit Zustand nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 31. August 2019 sowie leichte Diskushernie L4/L5 mit Anulus fibrosus-Einriss ohne Neurokompression, aber mit möglichem Kontakt zur linken Wurzel L5 ohne entzündliche oder postentzündliche Strukturveränderungen mit initialer Arthrose im Iliosakralgelenk (ISG) links (ICD-10: M42, M47, M54, M50, M51)

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)

3.3.2    Vom allgemeininternistischen Gutachter wurde festgehalten, der Beschwerdeführer klage über Probleme mit dem Immunsystem, Rückenschmerzen, die in beide Beine ausstrahlten, und Schwindel, insbesondere Schwankschwindel, der ihn sehr beeinträchtige. Er sei lustlos, reizbar, immer erschöpft und habe Angst, noch kränker zu werden. Nachts schlafe er schlecht und wache immer wieder auf. Die Immunschwäche, das Asthma, sein Herz und der Blutdruck würden regelmässig behandelt, womit es ganz gut gehe. Einzig Reizstoffe vertrage er nicht gut (Urk. 6/196/34).

    Der internistische Gutachter hielt einen guten Allgemeinzustand und einen etwas übergewichtigen Ernährungszustand bei einem ansonsten unauffälligen Befund fest. Als Diagnose nannte er vor allem ein variables Immundefektsyndrom ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei kardiale und pulmonale Aspekte ausgeblendet worden seien. Entsprechend bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 6/196/36-39).

3.3.3    Der pneumologische Gutachter hielt fest, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, das Asthma und die Bronchitis seien bei der Arbeit problematisch, da er mit sehr vielen, die Atemwege irritierenden Reinigungsmitteln in Berührung komme. Die Arbeit habe er wegen der Rückenschmerzen und Herzprobleme reduzieren müssen. Der chronische Schwindel, dessen Ursache unbekannt sei und für den keine Behandlung habe gefunden werden können, sei ebenfalls ein grosses Problem (Urk. 6/196/45). Er leide inzwischen auch psychisch, weshalb er in psychiatrischer Behandlung sei (Urk. 6/196/46).

    Zum Befund hielt der Gutachter einen bronchitischen Husten fest. Nach dem zügigen Besteigen von 30 Stufen habe der Beschwerdeführer nur eine moderate Atemnot bekundet, wobei jedoch keine Sauerstoff-Untersättigung im Blut festgestellt worden sei. Es sei eine leichte bis beginnend mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung festgestellt worden. Ansonsten sei der Befund normal gewesen (Urk. 6/196/47-48). Diagnostisch hielt er eine COPD, eine gute Asthmakontrolle, eine aktuell leichte bis beginnend mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung, ein unspezifisches Infektionsgeschehen im Rahmen des Immundefektsyndrom und eine chronische Bronchitis mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest.

In der bisherigen Tätigkeit sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit unter unproblematischen lufthygienischen Bedingungen bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/196/49-51).

3.3.4    Die rheumatologische Gutachterin berichtete, der Beschwerdeführer klage über Rückenschmerzen im Kreuzbereich seit rund einem Jahr, die durch Spritzen vorübergehend hätten gemildert werden können. Wenn er länger sitzen müsse, bekomme er Schmerzen in der linken Gesässregion, und wenn er aufstehen müsse, bekomme er einen starken einschiessenden Schmerz im linken lumbalen Segment bis zum linken Knie bis zur Wade ziehend. Wenn er gehe, bekomme er nicht automatisch einen starken Schmerz. Er habe einen konstanten Schmerz von drei auf der visuellen Analogskala (VAS). Wenn er etwas Schweres heben müsse oder eine falsche Bewegung mache, habe er einen starken einschiessenden Schmerz von bis zu VAS 10. Bei einer Rotation des Oberkörpers habe er erstmalig ein Schmerzereignis ausgelöst. Nachts könne er auf dem Rücken noch am besten schlafen. Wenn er sich im Schlaf drehe, verspüre er einen einschiessenden Schmerz im lumbalen Segment. Bei warmem Wetter sei es für sein Empfinden im Kreuz- und Beinbereich besser, er bekomme jedoch mehr Beschwerden mit Schwindel, mit der Lunge und mit der Atmung (Urk. 6/196/58).

    Die Gutachterin hielt zum Befund fest, dass das An- und Entkleiden flüssig und ohne Einschränkungen der allgemeinen Mobilität mir wiederholter Rumpfinklination und Flexion in Hüft- sowie Kniegelenken möglich gewesen sei. Auch das überkopf An- und Entkleiden sei für den Beschwerdeführer ordentlich ohne Schmerzäusserungen möglich gewesen. Bei der Untersuchung habe er bei diversen Manövern Schmerzen im lumbalen Bereich, Unsicherheiten mit dem Gleichgewicht und Schwindel erwähnt. Im HWS-Bereich seien teilweise Funktionsschmerzen genannt worden. Über dem linken ISG und entlang des Beckenkamms seien Druckdolenzen festgestellt worden. Beim Vorneüberbeugen habe der Beschwerdeführer einen lumbalen Schmerz, der ihn blockiere. Bei Seitenneigungs- und Rotationsbewegungen der Brustwirbelsäule (BWS) und der LWS habe er einen einschiessenden Schmerz gehabt. Die Reklination sei auch mit linkslumbalen Schmerzen verbunden gewesen. Im Hüftbereich seien bei allen Manövern im linkslumbalen beziehungsweise iliosakralen Bereich mehr Schmerzen berichtet worden. Auch bei rechtsseitigen Manövern hätten Schmerzen im rechten Leistenbereich und im iliosakralen Bereich bestanden, diese seien jedoch weniger stark als links gewesen. Links sei am medialen Kniegelenksspalt ein kleiner Schmerz auslösbar gewesen. Der Pes anserinus sei beidseits druckempfindlich gewesen (Urk. 6/196/61-63). Die symmetrischen Krafttests seien seitengleich auf hohem Niveau demonstriert worden und auch die seitenvergleichende Umfangsmessung habe keine pathologische Differenz gezeigt, womit ein längerfristiges Schonen einer Seite ausgeschlossen werden könne. Bildgebend seien bereits in den Vorakten und auch bei aktuell durchgeführten Röntgenbildern diverse Veränderungen im
Knie-, im HWS-, LWS-, Schulter-, Hüft- und ISG-Bereich festgestellt worden (Urk. 6/196/66-67). Die Gutachterin hielt ein degeneratives Wirbelsäulenleiden mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden auch ein degeneratives Schulter- und Knieleiden, eine anamnestische Epikondylitis humeroradialis links sowie eine leichtgradige Koxarthrose beidseits.

In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit mit leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltung, ohne repetitives Überkopfarbeiten, Hinknien, Kauern und Hocken sowie repetitives Leitern- und Treppenbesteigen, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/196/67-69).

3.3.5    Der psychiatrische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe geschildert, er habe 20 Jahre lang als Selbstständiger gearbeitet und könne derzeit aufgrund der Probleme mit der Wirbelsäule, dem Bein, der Lunge und dem Herzen nicht mehr arbeiten. Er schlafe schlecht und habe keine Lust auf das Leben. Sein Schwiegersohn habe seine Tochter vor acht Monaten geschlagen, was ihn weiterhin belaste und weshalb er gewalttätige Fantasien habe (Urk. 6/196/73-74).

    Zum psychiatrischen Befund hielt der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer Angaben von Gedankendrängen bezüglich des Schwiegersohnes und seiner beruflichen Zukunft gemacht habe. Er habe erzählt, vergesslich zu sein, das Kurz- und Langzeitgedächtnis seien in der Untersuchung jedoch unbeeinträchtigt gewesen. Der Antrieb sei unauffällig gewesen und es hätte keine Ambivalenz oder Ambitendenz bestanden, der Beschwerdeführer habe jedoch von Interessenlosigkeit und sozialem Rückzug berichtet. Der Affekt sei vordergründig dysphorisch gereizt und insgesamt zum depressiven Pol verschoben gewesen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen und es habe eine Affektlabilität bestanden, insbesondere wenn der Beschwerdeführer schilderte, nicht mehr arbeiten zu können. Der Beschwerdeführer habe eine Anhedonie beschrieben. Schuldgefühle oder eigengefährdende Gedanken seien nicht geschildert worden, jedoch habe er Insuffizienzgefühle und fremdgefährdende Gedanken gegenüber dem Schwiegersohn angegeben. Er habe auch eine deutliche Impulskontrollstörung mit körperlichen Übergriffen in der Vergangenheit beschrieben. Er habe sich hochmotiviert gezeigt, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Der Schlaf sei gestört, der Appetit vermindert und es zeige sich ein Libidoverlust. Ansonsten wurde ein unauffälliger Befund erhoben (Urk. 6/196/76-78).

Die angegebenen Beschwerden und das Verhalten seien konsistent und in Bezug auf die Alltagsaktivitäten und die aktuell durchgeführte Untersuchung nachvollziehbar. Es bestehe ein Verdacht auf einen leicht erhöhten Alkoholkonsum, was im Widerspruch zur Suchtmittelanamnese stehe. Im Drogenscreening habe sich ein positiver Befund für Benzodiazepine ergeben, welcher entweder auf ein falsch-positives Ergebnis bei Sertralineinnahme oder auf eine unauthentische Suchtmittelanamnese hindeuten könne (Urk. 6/196/80-81). Es sei vom Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) auszugehen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit führe, wobei eine angepasste Tätigkeit ohne Schicht- und Wechseldienst, mit flexiblen Arbeitszeiten sein sollte und in einem eher kleinen Team in flachen Hierarchien oder der bestehenden Selbständigkeit durchgeführt werden sollte. Die Einschränkung bestehe seit Januar 2022. Mit Erhöhung der Frequenz der Psychotherapiesitzungen und einer Fokussierung auf die schweren Insuffizienzgefühle lasse sich die Arbeitsfähigkeit relevant verbessern und es würden keine Hinderungsgründe für eine langfristige volle Arbeitsfähigkeit gesehen (Urk. 6/196/82-84).

3.3.6    Der kardiologische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer klage in Ergänzung zu den bereits festgehaltenen Beschwerden darüber, dass ihm zwei- bis dreimal in der Woche schwindlig und schwarz vor den Augen werde. Das letzte Mal sei er vor zwei Wochen kollabiert, nicht aber synkopiert, und gesamthaft sei er etwa zehnmal umgefallen. Er habe gelegentlich ein Druckgefühl im Brustbereich, das vor allem in Ruhe auftrete, und Beinödeme. Immer wieder komme es zu Episoden von raschem, nicht aber unregelmässigem Herzschlag (Urk. 6/196/89).

    Er hielt einen mehrheitlich unauffälligen Befund fest, es bestünden jedoch eine Vergrösserung der Schilddrüse und ein Druckschmerz über dem Epigastrium. Der Blutdruck sei bei 130 mmHg und der Puls bei 102/min gewesen (Urk. 6/196/91-92). Bezüglich der Konsistenz bemerkte der Gutachter, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, einen Grossteil des Vormittages im Garten zu verbringen, aber gleichzeitig eine Arbeitstätigkeit von mehr als einer Stunde täglich nicht möglich scheine (Urk. 6/196/93). Er stellte nur Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und gab eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit an (Urk. 6/196/94-95).

3.3.7    Die neurologische Gutachterin schilderte, der Beschwerdeführer habe erläutert, er könne nicht mehr arbeiten, weil er weder Heben noch Tragen könne. Aufgrund des Schwindels könne er sich nicht nach vorne bücken und habe Schwierigkeiten beim Treppensteigen und auf der Leiter (Urk. 6/196/102).

    Zum neurologischen Befund hielt die Gutachterin beidseitige Einschränkungen bei der Blickfolge bei schnellen Sakkaden fest. Links sei der Kopf-Impuls-Test auffällig. Es sei eine herabgesetzte Druckempfindlichkeit im Bereich der lateralen Oberschenkel angegeben worden und es sei eine beidseitig reduzierte Vibrationsempfindlichkeit an den unteren Extremitäten festgestellt worden (global 4/8). Im Romberg-Versuch zur Überprüfung der Standsicherheit sei ein unsystematisches Schwanken festgestellt und Schwindel angegeben worden. Unter Ablenkung habe ein weitgehend stabiler Stand bestanden. Bei der Drehung habe ein Ausfallschritt nach hinten mit Abstützen an der Wand gemacht werden müssen. Der Schlaf sei gestört mit Schnarchen und Aufschrecken während der Nacht (Urk. 6/196/104). Es bestünden nachvollziehbare neurologische Defizite, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten, gleichwohl sei das geschilderte Ausmass der Einschränkungen vor allem im Alltag nicht anhand der objektivierbaren Defizite nachvollziehbar (Urk. 6/196/106). Diagnostisch bestünden degenerative Veränderungen der HWS und ein Persistent Postural Perceptual Dizziness, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, wohingegen die Pallhypästhesie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 13. Februar 2021 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 90%ige Arbeitsfähigkeit seit 9. August 2021, wobei zuvor von einer geringeren Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Zwischen dem 13. Februar 2021 und dem 8. April 2021 habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden, danach habe eine 80%ige (9. April 2021 bis 24. Juni 2021), eine 60%ige (25. Juni 2021 bis 11. Juli 2021), eine 40%ige (12. Juli 2021 bis 25. Juli 2021) und schlussendlich eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (26. Juli 2021 bis 8. August 2021) bestanden. Eine angepasste Tätigkeit sei eine leichte sowie gelegentlich mittelschwere Tätigkeit ohne Heben oder längeres Tragen und ohne Überkopfarbeiten, ohne Vorbeugen, Hocken oder wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen. Koordinativ anspruchsvolle Arbeiten mit schnellen Kopf- und Augenbewegungen, der Notwendigkeit von schnellen Kopf- und Körperrotationen seien auszuschliessen, ebenso wie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten mit allgemein erhöhter Sturzgefahr oder auf Treppen. Die Arbeit solle im Wechselrhythmus ausgeübt werden, den der Beschwerdeführer selbst beschwerdeadaptiert steuern könne (Urk. 6/196/107-110).

3.3.8    Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter zusammenfassend fest, dass grundsätzlich die somatischen Beschwerden nicht im deklarierten Ausmass objektiviert werden könnten, was teilweise mit der depressiven Symptomatik erklärbar und in die Beurteilung eingeflossen sei (Urk. 6/196/8). Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf habe sich seit der letzten Begutachtung im Jahr 2011, als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei, die aus muskuloskelettaler Sicht weiterhin nachvollzogen werden könne, merklich verschlechtert und es sei ab dem 13. Februar 2021 von keiner Arbeitsfähigkeit mehr auszugehen (Urk. 6/196/10-12). In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Januar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Zuvor seien folgende Arbeitsfähigkeiten gegeben gewesen:

- 13. Februar 2021 bis 8. April 2021: Arbeitsfähigkeit von 0 %

- 9. April 2021 bis 24. Juni 2021: Arbeitsfähigkeit von 20 %

- 25. Juni 2021 bis 11. Juli 2021: Arbeitsfähigkeit von 40 %

- 12. Juli 2021 bis 25. Juli 2021: Arbeitsfähigkeit von 60 %

- 26. Juli 2021 bis 8. August 2021: Arbeitsfähigkeit von 80 %

- 8. August 2021 bis Ende 2021: Arbeitsfähigkeit von 90 %

    Mit einer Intensivierung der Sitzungsfrequenz der Psychotherapie, welche bei Therapieresistenzen teil- oder vollstationär erfolgen solle, und gestopptem sowie kontrolliertem Alkohol- und Suchtmittelkonsum lasse sich die Arbeitsfähigkeit steigern, wobei sich der neurologisch bedingte Pausenbedarf von 10 % nicht verbessern werde (Urk. 6/196/13). Bei einer angepassten Tätigkeit handle es sich um eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit in lufthygienisch unbedenklicher Umgebung. Ideal wären flache Hierarchien und kleinere Teams. Die Tätigkeit solle in einem Wechselrhythmus ausgeübt werden, den der Beschwerdeführer selbst beschwerdeadaptiert steuern könne. Nicht möglich seien Überkopfarbeiten, Arbeiten in Vorbeuge, im Hocken oder in anderen wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen. Nicht zumutbar seien allgemein besonders anstrengende Tätigkeiten, bei welchen er ausser Atem komme, sodass er dabei über mehr als fünf Minuten nicht fliessend sprechen könne. Koordinativ anspruchsvolle Arbeiten mit schnellen Kopf- und Augenbewegungen, der Notwendigkeit von schnellen Kopf- und Körperrotationen seien auszuschliessen, ebenso wie das Arbeiten auf Treppen, Leitern oder Gerüsten (Urk. 6/196/11).


4.    Das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 6. August 2024 wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 6/196/17-31, 6/196/38, 6/196/48, 6/196/66, 6/196/81, 6/196/93, 6/196/106-107) und den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 6/196/34, 6/196/45, 6/196/58, 6/196/74 6/196/89, 6/196/101) sowie gestützt auf die umfassenden fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 6/196/36-37, 6/196/47-48, 6/196/61-64, 6/196/76-78, 6/196/91-92, 6/196/103-105) erstattet. Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (Urk. 6/196/11-14, 6/196/39-41, 6/196/49-52, 6/196/67-70, 6/196/82-85, 6/196/94-97, 6/196/108-112). Im Gutachten werden die im strukturierten Beweisverfahren nötigen systematisierten Indikatoren abgehandelt. So äusserten sich die Gutachter zur Gesundheitsschädigung, zu persönlichen Ressourcen, dem sozialen Kontext sowie zur Konsistenz und Plausibilität (Urk. 6/8-11). Mithin erfüllt das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. oben E. 1.2 f.).

    Der Beschwerdeführer stellte die Beweiskraft des Gutachtens denn auch nicht in Abrede. Es ist somit mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat, in angestammter Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt und ab Januar 2022 in angepasster Tätigkeit von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Im Jahr 2021 war diese schwankend.


5.

5.1    Im Folgenden bleibt zu prüfen, wie sich die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers auf dessen Erwerbsfähigkeit auswirkt, wobei zwischen dem 13. Februar 2021 und dem 31. Dezember 2021 von unterschiedlichen Arbeitsfähigkeiten in einer angepassten Tätigkeit und ab 1. Januar 2022 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist.

5.2    Der Beschwerdeführer ist gemäss den Akten zusammen mit seiner Ehefrau seit 2007 Gesellschafter der Y.___ GmbH (Urk. 6/31/1) und alleiniger Geschäftsführer, wobei beide Eheleute einzelunterschriftsberechtigt sind (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich). Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) war er zuvor bereits seit 2003 selbständig (Urk. 6/183), wobei diese Tätigkeit in der Einzelfirma Y.___ gemäss Angaben des Beschwerdeführers ab 2007 als GmbH weitergeführt worden sei (Urk. 6/196/46).

    Die Geschäftsführung einer Unternehmung, deren Träger eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist, gilt in der Regel zwar als unselbständige Erwerbstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Besondere Bedeutung kommt allerdings dem Umstand zu, ob die versicherte Person einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung nimmt. Diese Frage kann beantwortet werden, indem die finanzielle Beteiligung, die Zusammensetzung der Leitung der Gesellschaft und vergleichbare Gesichtspunkte geprüft werden. Verfügt ein Geschäftsführer einer AG oder einer GmbH über einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft (beispielsweise aufgrund einer Einzelunterschriftsberechtigung), so ist es gerechtfertigt, die Invaliditätsbemessung analog den selbständig Erwerbenden durchzuführen (vgl. zum Ganzen Rz. 3318 f. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2026).

    Vorliegend ist der Beschwerdeführer einziger Geschäftsführer. Auch wenn seine Ehefrau und Mitgesellschafterin ebenfalls einzelunterschriftsberechtigt ist, ist der Beschwerdeführer wie ein Selbständigerwerbender zu sehen, obliegt es doch dem Geschäftsführer, die Oberleitung der Gesellschaft zu übernehmen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]).

5.3    Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte die ausserordentliche Bemessungsmethode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anwenden müssen. Da er nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in einem maximal 60 %-Pensum und mit massiv eingeschränktem Leistungsprofil verrichten könne, bestehe klar ein Rentenanspruch (Urk. 1 Ziff. 81—8.3).

    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen und sodann im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).    

Es ist dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht mehr möglich, in seiner angestammten Tätigkeit zu arbeiten, wohingegen in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % gegeben ist (vgl. oben E. 3.3.8). Gemäss Angaben auf dem Arbeitgeberfragebogen im Jahr 2010 als die Gesellschaft noch Angestellte hatte - machten Geschäftsführungsaufgaben, die allenfalls noch zumutbar sein könnten, nur einen Anteil von 6 - 33 % der Tätigkeit aus (Urk. 6/16/6) und wurden im Jahr 2020 gar nicht mehr erwähnt (Urk. 6/54/3). Eine versicherte Person hat, bevor sie Leistungen verlangt, aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer moniert, es sei ihm aufgrund des Alters und des eingeschränkten Belastungsprofils nicht möglich, eine solche Tätigkeit auf dem freien Markt zu finden, was sich auch daraus ergebe, dass weder die Gutachter noch die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Stelle hätten konkretisieren können (Urk. 1 Ziff. 7.4). Mit Jahrgang 1968 hat der Beschwerdeführer noch eine hinreichend lange verbleibende Aktivitätsdauer vor sich. Gemäss Rechtsprechung wäre selbst bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters die Verwertbarkeit nicht per se ausgeschlossen (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2 mit Hinweis). Auch sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Beim Beschwerdeführer kommt zwar erschwerend hinzu, dass keine koordinativ anspruchsvollen Arbeiten mit schnellen Kopfbewegungen und keine Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Treppen mehr möglich sind. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist jedoch erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Da vorliegend nach wie vor einfache Arbeiten ohne hohe koordinative Anforderungen, wie z. B. Überwachungstätigkeiten und ähnliche Tätigkeiten möglich sind, kann nicht von einer Unverwertbarkeit gesprochen werden, insbesondere da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst. Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine selbständige Tätigkeit aufzugeben, und es ist ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglich, eine angepasste Tätigkeit zu finden. Damit kommt nicht die ausserordentliche Bemessungsmethode zur Anwendung. Vielmehr ist das Invalideneinkommen mittels statistischer Werte zu bestimmen.

5.4

5.4.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem IK-Auszug ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.2 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).

5.4.2    Gemäss IK-Auszug erwirtschaftete der Beschwerdeführer im Jahr 2010, dem Jahr vor Eintritt der 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 6/27/9), ein Einkommen von Fr. 30'000.-- (Urk. 6/183/2). Dem IK-Auszug ist weiter zu entnehmen, dass er ab 2003 einer selbständigen Tätigkeit nachging und sich sein Einkommen ab dem Jahr 2006 auf dem Niveau von ca. Fr. 30'000.- stabilisierte. Es rechtfertigt sich daher, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf dieser abzustellen. Gemäss Rechtsprechung ist keine Parallelisierung vorzunehmen, da er sich bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens mehrere Jahre lang mit diesem unterdurchschnittlichen Einkommen zufrieden gegeben hat. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit von einem deutlich höheren Valideneinkommen ausgegangen sei, und beantragt, weiterhin auf diese abzustellen (Urk. 1 Ziff. 7.1-7.2). Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2011 das Valideneinkommen offensichtlich anhand der Angaben des Beschwerdeführers, er verdiene Fr. 4'500.-- im Monat, berechnete und einen 13. Monatslohns berücksichtigte (Urk. 6/16/2, 6/31/1). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Gericht weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 143 V 19 E. 2.3, 141 V 234 E. 1, je m.w.H.). Somit ist das Gericht auch nicht an die Berechnung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin in der aktuellen oder zuvor durchgeführten Rentenprüfung gebunden. Dass ein 13. Monatslohn ausgezahlt wurde, geht nicht aus den Akten hervor (vgl. insbesondere Urk. 6/16/2), und auch ein Monatslohn von Fr. 4'500.-- widerspiegelt sich nicht im IK-Auszug (Urk. 6/183/2), auf welchen die Beschwerdegegnerin gemäss der oben zitierten Rechtsprechung hätte abstellen müssen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht gefolgt werden. Das Valideneinkommen ist gestützt auf den IKAuszug im Jahr 2010 zu bestimmen.

    Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (gemäss gutachterlicher Einschätzung verschlechterte sich der Gesundheitszustand am 13. Februar 2021, weshalb unter Berücksichtigung dessen, dass er sich am 2. April 2020 zum Leistungsbezug angemeldet hatte ein möglicher Rentenbeginn im Jahr 2021 erfolgte) ist von einem Jahreseinkommen von Fr. 31’813.10 (= Fr. 30’000.-- / 2151 x 2281 [vgl. Bundesamt für Statistik, BFS, Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, 2010-2021]) auszugehen.

5.4.3    Im Jahr 2022, in welchem es gemäss gutachterlicher Einschätzung zu einer langandauernden gesundheitlichen Veränderung kam (vgl. oben E. 3.3.8), ist von einem Valideneinkommen von Fr. 32'147.80 (= Fr. 30’000.-- / 2151 x 2305 [vgl. BFS, Tabelle T39]) auszugehen.

5.4.4    Ab 1. Januar 2024 sind veränderte Regelungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades in Kraft getreten, welche es zu berücksichtigen gilt. Die Daten zur Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 wurden erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung veröffentlicht, weshalb das Valideneinkommen im Jahr 2023 bestimmt werden muss. Dies entsprach den im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Zahlen. Das Valideneinkommen beträgt im Jahr 2023 Fr. 32'677.80
(= Fr. 30’000.-- / 2151 x 2343 [vgl. BFS, Tabelle T39]).

5.5

5.5.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn. 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.5.2    Da der Beschwerdeführer keiner Tätigkeit nachgeht und eine angepasste Tätigkeit keiner klaren Branche zugeordnet werden kann, ist die LSE 2020, Kompetenzniveau 1 für Männer, Total über alle Wirtschaftszweige, heranzuziehen, wonach von einem Lohn von monatlich Fr. 5'261.--, beziehungsweise einem Jahreslohn von Fr. 63’132.-- (= Fr. 5'261.-- x 12) auszugehen ist. Angepasst an die betriebsüblichen Arbeitszeiten (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeiten nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr 2020) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (vgl. BFS, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 20202021, Männer) resultiert bei 20%iger Arbeitsfähigkeit, welche ab 13. Mai 2021 als längerfristig anzunehmen ist, ein Invalideneinkommen von Fr. 13’066.-- (= Fr. 63’132.-- / 40 x 41.7 / 2298 [2020] x 2281 [2021] x 0.2).

    Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei wie in der Vergangenheit ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 Ziff. 7.1-7.2), kann nur eingeschränkt gefolgt werden. Mit einem Abzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), wobei jedoch zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist Schweizer (Urk. 6/38/1), wenn auch die Sprachkenntnisse gemäss den Akten teilweise als lückenhaft bezeichnet werden (Urk. 6/196/47). Gemäss Rechtsprechung rechtfertigt der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit keinen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Bereich der Hilfsarbeiten wirkt sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) aus (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Ein Abzug rechtfertigt sich einzig aufgrund des tiefen Teilzeitpensums, welches bei Männern nicht mehr automatisch, aber mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu einem Abzug führen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1). Vorliegend rechtfertigt sich eine Abzug von 20 %, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 10‘453.-- (= Fr. 13’066.-- - 20 %) führt.

    Verglichen mit dem Valideneinkommen (vgl. oben E. 5.4.2) resultiert somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 21’270.10 (=Fr. 31'813.10 - Fr. 10'453.--). Diese entspricht einem IV-Grad von gerundet 67 % (= Fr. 21’270.10 / Fr. 31’813.10 x 100). Dem Beschwerdeführer steht somit ab 1. Mai 2021 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.

5.5.3    In den nächsten Wochen kam es zu regelmässigen kleineren Veränderungen des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit, welche jedoch nicht als stabil zu werten sind. Zu einer dauerhaften und stabilen Veränderung kam es ab 8. August 2021, ab welchem Datum von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (vgl. oben E. 3.3.8). Dies führt in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV drei Monate später und somit ab dem 1. Dezember 2021 zu einer Neuberechnung des Rentenanspruchs. Für die Zeit ab 1. Dezember 2021 ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 58’795.-- (= Fr. 63’132.-- / 40 x 41.7 / 2298 [2020] x 2281 [2021] x 0.9) auszugehen. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Abzug von diesem ermittelten Einkommen gibt es bei einem 90 %-Pensum nicht. Verglichen mit dem Valideneinkommen (vgl. oben E. 5.4.2) resultiert somit in einer angepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen als vor Eintritt des Gesundheitsschadens. Somit besteht ab 1. Dezember 2021 kein Rentenanspruch mehr.

5.5.4    Ab 1. Januar 2022 attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. oben E. 3.3.9). Gemäss LSE 2022 ist beim Kompetenzniveau 1 für Männer, Total über alle Wirtschaftszweige, von einem Lohn von monatlich Fr. 5’305.--, beziehungsweise einem Jahreslohn von Fr. 63’660.-- (= Fr. 5'305.-- x 12) auszugehen. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeiten nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr 2022) resultiert bei einer 60%iger Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 39’819.-- (= Fr. 63’660.-- / 40 x 41.7 x 0.6). Hinreichende Anhaltspunkte für einen Abzug von diesem ermittelten Einkommen gibt es nicht. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 32'147.80 (vgl. oben E. 5.4.3) resultiert somit in einer angepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen als vor Eintritt des Gesundheitsschadens. Selbst bei Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % aufgrund der Teilzeiterwerbstätigkeit, wobei offen bleiben kann, ob dieser Abzug bei einem zumutbaren 60 %-Pensum nicht deutlich tiefer ausfallen müsste, resultiert lediglich eine Lohneinbusse von Fr. 305.-- (= Fr. 32'160.-- - Fr. 39'819.x 0.8), welche lediglich zu einem gerundeten Invaliditätsgrad von 1 % (= Fr. 305.- / Fr. 32'160.—x 100), und klarerweise zu keinem Wiederaufleben des Rentenanspruches führt.

5.5.5    Auch nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung von Art. 26bis Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV resultiert ein IV-Grad von unter 40 %:

    Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2023, was den im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Daten entspricht, und einem Pauschalabzug von 10 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 36'428.-- (= Fr. 39’819.-- / 2305 [2022] x 2343 [2023] x 0.9). Hinreichende Anhaltspunkte für einen weiteren Abzug von diesem ermittelten Einkommen gibt es nicht. Das Invalideneinkommen ist ab dem 1. Januar 2024 ebenfalls höher als das zuvor ermittelte Valideneinkommen von Fr. 32'677.80 (vgl. oben E. 5.4.4).


6.    Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. Mai 2021 bis 30. November 2021 zuzusprechen. Im Weiteren ist die Beschwerde mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad abzuweisen.


7.

7.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Art. 69 Abs. 1bis IVG enthält (anders als Art. 61 lit. g ATSG) keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben (BGE 137 V 57 E. 2.2). Massgebend für die Kostenverteilung im kantonalen Prozess ist ausschliesslich kantonales Recht (Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3, 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) finden unter anderem Art. 104 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.2). Demnach werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

    Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je hälftig aufzuerlegen.

7.2    Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. April 2025 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2021 bis 30. November 2021 Anspruch auf eine befristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrRüttimann