Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00394


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Rüttimann

Urteil vom 15. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1986 geborene X.___, der über eine Ausbildung als Automatiker verfügt, meldete sich am 31. August 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Beschwerden in Zusammenhang mit einer paranoiden Schizophrenie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für berufliche Integrationsmassnahmen an (Urk. 10/10). Die IV-Stelle führte ein Erstgespräch und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 10/20 und 10/23). Mit Mitteilung vom 16. Dezember 2016 übernahm die IV-Stelle im Rahmen der Frühintervention die Kosten für ein Assessment und die Suche eines Trainingsarbeitsplatzes (Urk. 10/26). Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, nachdem es innert angemessener Frist nicht gelungen sei, ihn in den Arbeitsmarkt zu integrieren, und es ihm möglich sei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 10/29).

1.2    Am 31. März 2020 meldete sich der Versicherte, nachdem er vom 1. Dezember 2017 bis 20. Februar 2020 als Automatiker tätig gewesen war (Urk. 10/35), bei der IV-Stelle unter Hinweis auf diverse psychische Probleme zum Leistungsbezug an (Urk. 10/36). Diese holte die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/42) ein und tätigte medizinische sowie berufliche Abklärungen (Urk. 10/43, 10/46-47, 10/53 und 10/56). Mit Mitteilung vom 6. April 2021 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining ab 20. April bis 19. Juli 2021 bei der Z.___ AG unter Ausrichtung eines grossen Taggeldes während der Massnahme (Urk. 10/59-60; Verfügung vom 22. April 2021 über das Taggeld, Urk. 10/63). Am 15. Juni 2021 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining ab 20. Juli 2021 bis 19. Januar 2022 und für ein grosses Taggeld während der Massnahme (Urk. 10/69-70). Das Aufbautraining wurde am 12. Januar 2022 um drei Monate bis 19. April 2022 verlängert (Urk. 10/79-81). Mit Schreiben vom 12. April 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten eines Arbeitsversuchs ab 11. April bis 7. Oktober 2022 unter Weiterausrichtung eines Taggeldes und übernehme die Kosten für Coaching-Leistungen während dem Arbeitsversuch (Urk. 10/92-94). Am 7. Oktober 2022 zeigte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen an und stellte die Rentenprüfung in Aussicht (Urk. 10/114, vgl. auch Abschlussbericht Coaching vom 12. Oktober 2022, Urk. 10/116). Nach Aktualisierung der Akten (Urk. 10/122-125, 10/128 und 10/131-132), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 5. März 2024 mit, dass eine medizinische Untersuchung notwendig sei, wofür Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. B.___, Neuropsychologie, für die Begutachtung vorgeschlagen würden (Urk. 10/139). Diese erstatten ihr Gutachten am 25. Juni 2024 (Urk. 10/145). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Juni 2024 [Urk. 10/151]; Einwand vom 22. August 2024 [Urk. 10/160] mit ergänzender Begründung vom 19. September 2024 [Urk. 10/163]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 6. Mai 2025 eine Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2022 zu (Urk. 2 [= Urk. 10/181, Verfügungsteil 2: Urk. 10/168]).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 27. Mai 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei teilweise aufzuheben und es sei ihm eine Rente von 68 %, eventualiter von 40 % einer ganzen Rente zuzusprechen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Am 15. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen ein (Urk. 6-8).

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. August 2025 angezeigt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im März 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen infolge des Taggeldanspruches während den durchgeführten beruflichen Massnahmen frühestens ab deren Beendigung im Oktober 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 28 Abs. 1bis IVG und Art. 29 Abs. 2 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5     Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass seit längerer Zeit in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % gegeben sei. Die Einschränkung von 40 % sei mit dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen, weshalb Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 25 % einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2022, nach Abschluss der beruflichen Massnahmen, bestehe. Anspruch auf einen Teilzeitabzug bestehe bei einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % in der bisherigen Tätigkeit nicht (Urk. 10/168/1).

2.2    Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, das Gutachten genüge den Beweisanforderungen nicht. Die Gutachter setzten sich nicht mit dem gescheiterten Arbeitsversuch auseinander und der behandelnde Therapeut gehe lediglich von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Zudem sei ein Leidensabzug von gesamthaft 20 % zu gewähren, da das Belastungsprofil in der angestammten Tätigkeit eingeschränkt sei und ein tieferer Lohn gegenüber Nichtbehinderten zu erwarten sei. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 % und einem Leidensabzug von 20 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 68 % (Urk. 1 S. 2-3).

3.

3.1    Im Gutachten von Dr. A.___ und lic. phil. B.___ vom 25. Juni 2024 wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICF-10: F33.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (Urk. 10/145/79).

3.2    Zum Befund hielt der neuropsychologische Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe anfänglich angespannt, agitiert und nervös, mit der Zeit jedoch entspannter und ruhiger gewirkt. Unter klarer Strukturierung sei die Untersuchung problemlos ohne Pause durchführbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe kooperativ, bemüht und aktiv mitgearbeitet. Während der Untersuchung sei das Arbeitstempo zügig und stabil gewesen. Instruktionen habe er überlegt umgesetzt, wobei er einen hohen Anspruch an seine Leistung gestellt habe. Es sei eine Sprunghaftigkeit und Weitschweifigkeit in der formal korrekten, raschen und hastigen Spontansprache aufgefallen. Das Sprachverständnis sei korrekt (Urk. 10/145/95). Die Symptomvalidierungstests seien alle unauffällig ausgefallen (Urk. 10/145/97). Es habe ein normvariantes intellektuelles Leistungsniveau bestanden. Es sei jedoch eine leichtgradige neuropsychologische Funktionsstörung mit Beeinträchtigungen in Teilbereichen festgestellt worden. Namentlich seien in der geteilten Aufmerksamkeit eine verlangsamte, aber ausgeglichene Reaktionszeit bei quantitativ und qualitativ weit unterdurchschnittlichen Resultaten und im verbalen Arbeitsgedächtnis eine leicht unterdurchschnittliche Kapazität erhoben worden. Das Verarbeitungstempo sei bei Anforderungen, welche eine hohe Konzentration erforderten, ebenfalls unterdurchschnittlich ausgefallen. Weit überdurchschnittlich habe sich das Gedächtnis im Bereich der nonverbalen Informationen gezeigt (Urk. 10/145/98-102). Die erhobenen Minderleistungen seien vor dem Hintergrund der psychiatrischen Situation zu interpretieren. In der angestammten Tätigkeit als Automatiker ergebe sich aus neuropsychologischer Sicht eine leichtgradige Einschränkung, insbesondere wenn Aufgaben unter Zeitdruck zu erledigen seien und hohe Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit gestellt würden, wie dies beispielsweise bei Kontrollaufgaben bei Reparaturen der Fall sei. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 15 % auszugehen (Urk. 10/145/103-104).

3.3    Gemäss dem psychiatrischen Gutachter klagte der Beschwerdeführer, es gehe ihm nicht gut. Wenn er nicht unter Druck stehe, sei es jedoch angenehm und auszuhalten. Es gebe aber immer wieder Tage, an denen er keine Energie habe und nichts mache. Dann sehe er keinen Sinn, sei zum Teil einfach am Weinen und verzweifelt, weil er nicht wisse, wie es weiter gehe (Urk. 10/145/46-47).

    Zum Befund hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe keine Beeinträchtigung in der Bewusstseinsklarheit gezeigt und sei zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Er habe die Aufmerksamkeit und Konzentration für die Dauer der Untersuchung aufrechterhalten können. Eine Auffassungsstörung sei nicht festgestellt worden. Das Langzeitgedächtnis sei klinisch unauffällig gewesen und es habe sich nur eine leichte Merkfähigkeitsstörung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe über eine Minderung der Konzentration und des Gedächtnisses geklagt, welche am Morgen und bei Belastung stärker sei. Der formale Gedankengang sei unauffällig gewesen. Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung oder Misstrauen seien nicht erhoben worden. Inhaltliche Denkstörungen in Form von wahnhaften Gedanken, Wahnwahrnehmungen oder systemischen wahnhaften Denkens hätten sich nicht gezeigt. Einzig in der ersten Manie seien ausgeprägte Wahnvorstellungen geschildert worden, aktuell würden solche verneint. Es fänden sich keine Hinweise auf Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verkennungen. Ich-Störungen seien nicht beschrieben worden. Die Grundstimmung sei diskret zum depressiven Pol hin verschoben und die affektive Modulationsfähigkeit sei zum positiven Pol hin etwas eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine Ambivalenz beschrieben. Schuldgefühle habe er in Bezug auf sich selbst. Er habe Insuffizienzgefühle, eine häufige innere Unruhe, eine Tendenz, unter Belastung gereizt zu reagieren, sowie Zukunfts- und Existenzängste geschildert. Er sei hoffnungslos und immer wieder deprimiert, wogegen er ankämpfen müsse. Das Vitalgefühl und der Antrieb seien gemindert und es bestehe eine Lustlosigkeit. Mimik und Gestik seien jedoch lebhaft gewesen. Der Beschwerdeführer habe über ein Morgentief, einen sozialen Rückzug, wenn es ihm schlecht gehe, und einen Lebensüberdruss geklagt, Hinweise auf einen Todeswunsch oder Suizidgedanken fänden sich jedoch nicht (Urk. 10/145/60-62).

    Aktuell sei eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode (ICD-10: F33.0) zu diagnostizieren, da die vom Beschwerdeführer beschriebene Symptomatik nicht sehr ausgeprägt sei (Urk. 10/145/78-79). In den Akten seien auch von Behandlerseite maximal mittelgradige Episoden – in letzter Zeit in Teilremission – diagnostiziert worden (Urk. 10/145/77). Im Rahmen der aktuellen Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatisch psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie oder einer schizotypen oder wahnhaften Störung finden lassen. Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung lägen auch nicht vor (Urk. 10/145/78). Die vom Behandler genannte schizoaffektive Störung könne nicht übernommen werden, da der Beginn der Erkrankung aufgrund der nicht mehr vorhandenen Akten nicht rekonstruiert werden könne und seit vielen Jahren keine psychotische Symptomatik mehr bestanden habe. Es sei in Übereinstimmung mit dem Behandler indessen eine anhaltende Einschränkung der Leistungsfähigkeit festzuhalten, welche jedoch schwierig zu beziffern sei (Urk. 10/145/77). In Anbetracht aller Faktoren, inklusive der festgestellten neuropsychologischen Einschränkungen sei von einer im Durchschnitt um 40 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese bestehe in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit seit März 2020. In der bisherigen Tätigkeit bestehe ein etwas erhöhter Pausenbedarf und auch die Adaptionskriterien bedingten eine gewisse Einschränkung. Insbesondere sollte Multitasking vermieden werden. In einer angepassten Tätigkeit sollte ebenfalls Multitasking vermieden, die Arbeitsbelastung möglichst gleichmässig verteilt und auf regelmässige Arbeitszeiten geachtet werden (Urk. 10/145/81-83). Die aktuelle ambulante psychiatrische und medikamentöse (antidepressive) Behandlung sei der Situation angemessen (Urk. 10/145/80).


4.

4.1    Das Gutachten vom 25. Juni 2024 wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 10/145/10-34, 10/145/69, 10/145/77, 10/145/79-82 und 10/145/88-92) und den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 10/145/45-47 und 10/145/94) sowie gestützt auf die umfassenden fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 10/145/60-62 und 10/145/96-100) erstattet. Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (Urk. 10/145/79-84 und 10/145/101-104). Im Gutachten werden die im strukturierten Beweisverfahren nötigen systematisierten Indikatoren abgehandelt. So äusserten sich die Gutachter zur Gesundheitsschädigung, zu persönlichen Ressourcen, dem sozialen Kontext sowie zur Konsistenz und Plausibilität (insb. Urk. 10/145/74-77). Mithin erfüllt das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5).

4.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich der psychiatrische Gutachter nicht mit dem gescheiterten Arbeitsversuch auseinandergesetzt habe, weshalb auch die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht plausibel sei. Es sei ihm in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsversuchs nicht gelungen, das Pensum auf über 50 % zu steigern. Mithin sei auf die vom behandelnden Psychiater attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % abzustellen (Urk. 1 S. 2).

4.3    Der psychiatrische Gutachter fasste die Berichte zum Belastbarkeits- und Aufbautraining sowie dem Arbeitsversuch auf dem ersten Arbeitsmarkt detailliert zusammen (Urk. 10/145/72-73). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzte er sich sodann mit dem Arbeitsversuch auseinander und berücksichtigte diesen auch bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit: Der Gutachter legte die im Rahmen des Arbeitsversuches stabil erreichte Arbeitsfähigkeit von 50 % seinen Ausführungen zu Grunde. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erteilten Mathe-Nachhilfestunden und der höher liegenden sozialpraktischen Leistungsfähigkeit schloss er aber insgesamt auf eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/145/81-82). Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter im Begutachtungszeitpunkt keinen gravierenden Befund erhob, sondern vielmehr die Symptomatik als nicht ausgeprägt beschrieb (vgl. Urk. 10/145/60-62) und der Beschwerdeführer erklärte, dass es angenehm und aushaltbar sei, wenn er nicht unter Druck stehe (E. 3.3). Aus dem Gutachten ergibt sich ferner, dass das Aktivitätsniveau nicht gravierend eingeschränkt ist und vielfältige Ressourcen bestehen (Urk. 10/145/80): Der Beschwerdeführer verrichtet einen Grossteil des Haushaltes, kümmert sich um den Garten, fährt die Ehefrau zur Arbeit, holt sie wieder ab und interessiert sich für Computer. Auch trifft er sich mit Freunden und geht mit seinem Bruder spazieren (Urk. 10/145/54-57), pflegt langjährige und gute Freundschaften und ist verheiratet (Urk. 10/145/56 und 10/145/74-75). Inkonsistenzen wurden hingegen weder vom neuropsychologischen noch vom psychiatrischen Gutachter festgestellt (Urk. 10/145/76-77 und 10/145/97). Auch zu erwähnen ist, dass die Reduktion des Pensums im Arbeitsversuch initial aufgrund absorbierender familiärer Themen erfolgte (Urk. 10/116/2). Die zweite Reduktion gegen Ende des Arbeitsversuchs auf ein 50 %-Pensum erfolgte auf Wunsch des Beschwerdeführers, obwohl der Arbeitgeber die Leistungsfähigkeit bei 60 % einschätzte (Urk. 10/115/34). Der psychiatrische Gutachter würdigte die neuropsychologisch festgestellten Einschränkungen, welche er als nicht gravierend bezeichnete (Urk. 10/145/81), und berücksichtigte diese insbesondere in den Ausführungen zur eingeschränkten Leistung während der Anwesenheitszeit (vgl. Urk. 10/145/83). Vor diesem Hintergrund ist der Schluss auf eine 60 % Arbeitsfähigkeit als äusserst wohlwollend zu betrachten. Eine wie vom Beschwerdeführer geltend gemachte höhere Arbeitsunfähigkeit liesse sich mit den aufliegenden Akten nicht begründen. Selbst der Beschwerdeführer hielt dafür, er könne sich ein 50 %-Pensum als Automatiker vorstellen (Urk. 10/145/52). Schliesslich ist daran zu erinnern, dass leichte bis mittelgradige depressive Episoden im Mittel nicht länger als etwa sechs Monate dauern (Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.3) und leicht- bis mittelgradige depressive Störungen ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten in der Regel nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).

    Mithin vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers die nachvollziehbare Einschätzung des psychiatrischen Gutachters nicht in Frage zu stellen.

4.4    Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bericht seines Psychiaters vom 20. August 2024 (Urk. 10/162) das Gutachten zu erschüttern versucht, vermag er nicht durchzudringen. Behandelnde Ärzte können zwar oft wertvolle Erkenntnisse aus einer einen längeren Zeitraum abdeckenden und umfassenden Behandlung aufzeigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Der Behandler äusserte Kritik an der gestellten Diagnose und der vom Gutachter attestierten Arbeitsfähigkeit. Er erhob jedoch keinen neuen Befund oder nannte unerkannt oder ungewürdigt gebliebene Tatsachen (vgl. Urk. 10/162), wie auch der Facharzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) feststellte (Urk. 10/165). Der Bericht des Behandlers vermag demnach das schlüssige Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass nicht die gestellten Diagnosen sondern die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde ausschlaggebend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.3). Dem Gutachten kann der Beweiswert demnach auch nicht alleine damit abgesprochen werden, dass darin andere Diagnosen genannt werden, als vom behandelnden Arzt gestellt wurden. Zudem erläuterte der Gutachter nachvollziehbar, weshalb er zu einer anderen Diagnose gelangte (vgl. Urk. 10/145/74).

    Es kommt hinzu, dass die Aussage des Behandlers, gemäss Z.___ AG könne der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nur eine Leistungsfähigkeit von ca. 40 % erreichen (Urk. 10/165/2), nicht durch die aufliegenden Akten gestützt wird: Anfänglich wurde zwar von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit gesprochen (Urk. 10/82/2), diese Einschätzung wurde jedoch bereits im nächsten Bericht nach Verlängerung des Aufbautrainings auf eine 50%igen Leistungsfähigkeit korrigierte (Urk. 10/89/2). Auch im Abschlussbericht des Arbeitsversuches wurde ein stabiles 50 %-Pensum bei einer mit einem regulären Mitarbeiter vergleichbaren Leistung festgehalten (Urk. 10/116/2).

4.5    Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Beweiskraft des Gutachtens vom 25. Juni 2024 zweifeln liessen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellte. Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit März 2020 in seiner angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist.

    In Anbetracht des noch jungen Alters des Beschwerdeführers, der aktuell bloss leichtgradig ausgeprägten Einschränkungen und der vielen Ressourcen rechtfertigt sich ein Zuwarten mit einer amtlichen Revision bis Juni 2029 (Urk. 10/165/3) nicht.


5.    

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

5.2    Wie bereits erläutert, ist dem Beschwerdeführer eine 60%ige Tätigkeit in seiner angestammten Tätigkeit zumutbar (E. 4.5). Daher genügt es für die Ermittlung des Invaliditätsgrades zur rechnerischen Vereinfachung auf die Arbeitsunfähigkeit abzustellen, was der Beschwerdeführer auch nicht beanstandete. Er machte jedoch geltend, dass ein Leidensabzug im Umfang von 10 % aufgrund der Einschränkung, dass Multitasking zu vermeiden und die Arbeitsbelastung gleichmässig zu verteilen ist, zu berücksichtigen sei. Zusätzlich sei ein weiterer Abzug von 10 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zu berücksichtigen, da sich das eingeschränkte Belastungsprofil negativ auf den Lohn auswirke (Urk. 1 S. 3).

5.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 785 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1).

5.4    Der psychiatrische Gutachter erläuterte, dass täglich eine sechsstündige Arbeitstätigkeit mit einer längeren Pause nach drei Stunden zumutbar sei (Urk. 10/145/83). Dies entspricht bei einer 40 Stundenwoche einem 75 %-Pensum. Während der Präsenzzeit sei die Leistung durch den erhöhten Pausenbedarf und die Vermeidung von Multitasking eingeschränkt, weshalb gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 60 % gegeben sei (Urk. 10/145/83). Die Einschränkungen im Belastungsprofil in der angestammten Tätigkeit als Automatiker sind somit bereits in die Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit eingeflossen und können nicht zu einem weiteren Abzug führen. Weitere Hinweise für einen Abzug ergeben sich nicht.

    Demnach ist ein Invaliditätsgrad von 40 % gegeben.

5.5    Anders gestaltet sich die Frage eines Abzuges ab 1. Januar 2024 aufgrund der Änderung von Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV: Vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

    Unter Berücksichtigung dieser Verordnungsänderung ist ab 1. Januar 2024 ein Abzug von 10 % zu berücksichtigen, wodurch ein Invaliditätsgrad von 46 % (= 100 % – 60 % x 0.9) resultiert.


6.    Zusammenfassend ist festzustellen, dass bis am 31. Dezember 2023 ein Invaliditätsgrad von 40 % bestand, wie dies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2025 auch feststellte. Ab 1. Januar 2024 liegt jedoch ein Invaliditätsgrad von 46 % vor.

    Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rente in der Höhe von 25 % einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 ist zu bestätigen. Ab 1. Januar 2024 ist die Invalidenrente auf 40 % einer ganzen Rente zu erhöhen (E. 1.3). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


7.

7.1    Der Beschwerdeführer beantragte, ihm sei aufgrund fehlender Mittel die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 1) und reichte das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen ein (Urk. 6-8).

7.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Mittellosigkeit im Sinne der prozessualen Bedürftigkeit setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB]) und der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit gegeben (BGE 142 III 36 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.3).

7.3    Aus dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten «Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit» (Urk. 7) und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 8/1-11) – wobei keine Steuererklärung und lediglich Kontoauszüge über einen Monat aufgelegt wurden, mithin den Auflagen gemäss Ziff. 12 des Formulars bloss unzureichend nachgekommen wurde – ergibt sich folgendes Bild seiner wirtschaftlichen Lage:

    Der Beschwerdeführer machte geltend im Monat durchschnittlich Fr. 150.-- als privater Nachhilfelehrer zu verdienen (Urk. 8/2), was mit Blick auf den eingereichten Kontoauszug realistisch erscheint (Urk. 8/10 S. 4). Zudem erhält er eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 422.-- (Urk. 8/6). Seine Ehefrau erwirtschaftet ein Einkommen von Fr. 3'425.--, inklusive eines 13. Monatslohnes (Urk. 8/3). Insgesamt stehen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau somit monatliche Einkünfte von Fr. 3’997.-- zur Verfügung.

    Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 1'700.-- für den Grundbetrag für ein Ehepaar, Fr. 1'232.-- für die Miete (Urk. 8/7), Fr. 99.-- für Fahrkosten zum Arbeitsplatz der Ehefrau (Urk. 7 S. 4), Fr. 255.-- für die Verpflegung der Ehefrau (Urk. 7 S. 4) sowie Fr. 282.-- für Rückstellungen für die laufenden Steuern (Urk. 7 S. 4 und Urk. 8/9). Die geltend gemachten Krankenkassenkosten in der Höhe von
Fr. 999.-- können nur im Umfang von Fr. 280.-- berücksichtigt werden. Soweit ein Anspruch besteht, ist die individuelle Prämienverbilligungen (IPV) seitens des Gerichts von Amtes wegen festzustellen und als Auslagenminderung zu berücksichtigen, da die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich subsidiär zu anderen Ansprüchen ist (Stefan Meichssner, Aktuelle Praxis der unentgeltlichen Rechtspflege, Rz. 59, in: Jusletter 7. Dezember 2009 auf www.jusletter.ch). Zur Berechnung der Prämienverbilligung wurden die ausgewiesenen Einkommen und Vermögen des Ehepaares ohne steuerliche Abzüge berücksichtigt (vgl. SVA Zürich, Prämienverbilligung 2025, Online-Rechner, https://svazurich.ch/
ihr-anliegen/privatpersonen/praemienverbilligung/praemienverbilligung_2025/
online-rechner.html.). Es ist somit voraussichtlich mit noch tieferen Krankenkassenkosten abzüglich der IPV zu rechnen, als vorliegend berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer belegte die Abzahlung der geltend gemachten Schulden sowie deren Existenz und Höhe nicht. Ebenso wenig wurden die ungedeckten Gesundheitskosten oder die geltend gemachten sonstigen Auslagen belegt. Diese Ausgaben können somit nicht berücksichtigt werden. Insgesamt ergeben sich damit zu berücksichtigende Auslagen von Fr. 3’848.--.

    Es stehen sich somit monatliche Einkünfte von Fr. 3’997.-- und monatliche Ausgaben von Fr. 3’848.-- gegenüber. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Freibetrages für ein Ehepaar von Fr. 600.-- wären die Voraussetzungen der Bedürftigkeit einzig mit Blick auf die Einkomme zu bejahen, jedoch sind Vermögenswerte vorhanden.

    Die Ehegatten verfügten per 31. Mai 2025 über ein Bankguthaben von rund Fr. 19'154.-- sowie über ein Auto, dessen Wert mit Fr. 6'500.-- angegeben wurde (Urk. 7 S. 5 und Urk. 8/10). Wie bereits ausgeführt, wurden die geltend gemachten Schulden nicht belegt und können somit nicht berücksichtigt werden. Das hiesige Gericht gewährt Ehegatten praxisgemäss beim Vermögen einen Freibetrag von Fr. 20'000.--. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Festsetzung des Notgroschens den Verhältnissen des konkreten Falles wie beispielsweise Alter und Gesundheit Rechnung zu tragen, wobei dies namentlich auch gilt, wenn zu beurteilen ist, ob der gesuchstellenden Person zuzumuten ist, bewegliches Vermögen, wie ein eigenes Fahrzeug, zur Bestreitung der Prozesskosten zu veräussern (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.4). Vorliegend ergeben sich beim verhältnismässig jungen Beschwerdeführer, dem eine 60%ige Arbeitstätigkeit als Automatiker zumutbar ist, keine Anhaltpunkte, die für eine Erhöhung des gerichtsüblichen Freibetrages sprechen. Dementsprechend ist ein Vermögensbetrag von rund Fr. 5’654.-- anzurechnen, womit keine Bedürftigkeit ausgewiesen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

7.4    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Art. 69 Abs. 1bis IVG enthält (anders als Art. 61 lit. g ATSG) keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben (BGE 137 V 57 E. 2.2). Massgebend für die Kostenverteilung im kantonalen Prozess ist ausschliesslich kantonales Recht (Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3, 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) finden unter anderem Art. 104 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.2). Demnach werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

    Vorliegend sind die Gerichtskosten ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen.

7.5    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).

    Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprache einer Rente von 68 % und begründete dies damit, dass entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht auf das Gutachten abzustellen und lediglich eine 40%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei und er Anspruch habe auf einen leidensbedingten Abzug (vgl. Urk. 1).

    Wie ausgeführt ist - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - auf das Gutachten abzustellen. Zudem gewährte die IV-Stelle zu Recht keinen zusätzlichen leidensbedingten Abzug. Diesbezüglich unterliegt der Beschwerdeführer und sein Begehren hat den Prozessaufwand beeinflusst. Einzig in Bezug auf den ab dem 1. Januar 2024 zu gewährenden Abzug obsiegt der Beschwerdeführer. Hätte er nur eine Abänderung der Verfügung für den Zeitraum ab Eintritt der Gesetzesänderung geltend gemacht, wäre der Prozessaufwand erheblich geringer ausgefallen. Es rechtfertigt sich vorliegend daher, die grundsätzlich zuzusprechende Parteientschädigung um 2/3 zu reduzieren.

    In Anwendung obiger Kriterien ist die um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Mai 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Mai 2025 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente in Höhe von 40 % einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % hat.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.     Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippRüttimann