Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00399


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 29. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Mengis

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1982, hat eine Lehre zum Kaminfeger EFZ abgeschlossen und die höhere Fachprüfung zum Kaminfegermeister absolviert. Seit Januar 2022 ist er als Geschäftsführer seines eigenen Unternehmens tätig (Urk. 10/2/6-7, 10/18 und 10/93). Am 20. Mai 2022 zog er sich im Rahmen eines Fussballspiels eine Verletzung am rechten oberen Fussgelenk (OSG) zu (Urk. 10/7/33-34), welche zunächst konservativ behandelt wurde. Am 11. Juli 2023 wurde aufgrund persistierender Beschwerden ein operativer Eingriff in der Klinik Y.___ durchgeführt (Urk. 10/28/44-45). Als zuständiger Unfallversicherer erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 10/7/29, 10/28/6-7).

    Unter Hinweis auf die erlittene Verletzung meldete sich der Versicherte am 26. August 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Berichten der behandelnden Arztpersonen (Urk. 10/13, 10/32, 10/34, 10/65 und 10/69) insbesondere die Akten der Suva ein (Urk. 10/7, 10/28, 10/82, 10/85 f. und 10/100). Nach der im Juli 2023 stattgefundenen Operation nahm der Versicherte seine Tätigkeit wieder in einem Teilzeitpensum zuletzt in Höhe von 40 % auf (Urk. 10/29, 10/82/12). Zusätzlich ging er ab September 2024 in einem Pensum von rund 20 % einer Tätigkeit als Lehrbeauftragter nach (Urk. 10/82/45). Nachdem der Versicherte um Kostengutsprache für ein Hilfsmittel (LKW mit Hebebühne [VERSALIFT VTX 240 G3]) in Höhe von Fr. 193'120.65 ersucht hatte (Urk. 10/48 [Offerte], 10/53/1), holte die IV-Stelle eine Stellungnahme des Z.___ ein (fachtechnische Beurteilung vom 17. September 2024; Urk. 10/62/2-4). Mit Vorbescheid vom 4. November 2024 nahm sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/68), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 10/73, 10/79). Nach erneuter Rücksprache mit der Z.___ (Urk. 10/88) und Konsultation des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom 3. April 2025, Urk. 10/95/2-3) verfügte die IV-Stelle am 7. Mai 2025 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 10/96).


2.    Dagegen erhob X.___ am 2. Juni 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei im Rahmen der Hilfsmittelversorgung Kostengutsprache für einen LKW mit Hebebühne bzw. für eine Raupenbühne mit Anhänger zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seines behandelnden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Leitender Arzt Fusschirurgie an der Klinik Y.___, vom 2. Juni 2025 zu den Akten (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG auch die Abgabe von Hilfsmitteln.

1.2    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3).

1.3    Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 vom 22. Juni 2018 E. 3.2).

1.4    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2025 erwog die Beschwerdegegnerin, die Z.___ habe eine Abklärung mit dem Beschwerdeführer vor Ort und in Rücksprache mit dem offerierenden Fachhändler durchgeführt. Die Offerte der Firma B.___ AG vom 19. Juni 2024 sei grundsätzlich korrekt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass es nicht üblich sei, für die Reinigung von Solarzellen auf Dächern einen LKW mit Hebebühne einzusetzen. Deshalb könnten in diesem Fall keine Mehrkosten berechnet werden, sondern es gelte das gesamte Fahrzeug mit Hebebühne als Hilfsmittel. Das Fahrzeug benötige ausreichend Platz, um an das Dach zu gelangen. Oft seien Zufahrten zu Einfamilienhäusern, welche zum Hauptklientel gehörten, nicht breit genug, um nahe genug heranfahren zu können. Zudem könne nur eine Dachseite bearbeitet werden, falls sich auf beiden Seiten Solaranlagen befänden. Hinzu komme, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Schornsteinfeger aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Zu vermeiden seien dauerhaft stehende/gehende Tätigkeiten, das Heben/Tragen von schweren Lasten, häufiges Treppensteigen sowie das Steigen auf Leitern und Gerüste. Somit erweise sich die Reinigung der Solarzellen als nicht sinnvoll. Das Hilfsmittel «LKW mit Hebebühne» könne im Übrigen nicht als einfach qualifiziert werden (Urk. 2 S. 2). Bezugnehmend auf den Einwand des Beschwerdeführers betonte die Beschwerdegegnerin sodann, dass die Übernahme des Hilfsmittels aus medizinischen Gründen nicht indiziert sei. Überdies sei es gesetzlich nicht vorgesehen, dass eine Austauschbefugnis zwischen einem Hilfsmittel und beruflichen Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 2 S. 3).

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei unbestritten, dass er seinen angestammten Beruf als Kaminfegermeister aufgrund seiner Fussgelenksverletzung nicht mehr ausüben könne (Urk. 1 S. 4). Er habe auf Umschulungsmassnahmen der Invalidenversicherung verzichtet und sich stattdessen mit der Reinigung von Solarzellen einen neuen Geschäftszweig innerhalb seines Unternehmens geschaffen. Um diese uneingeschränkt ausüben zu können, benötige er die beantragte Hebebühne (Urk. 1 S. 5). In den Arztberichten der Klinik Y.___ vom 26. September und 15. November 2024 sei die erhebliche Steigerung und langfristige Beibehaltung der Arbeitsfähigkeit in der neuen Tätigkeit aus fachmedizinischer Sicht ausdrücklich bestätigt worden. In Verletzung des rechtlichen Gehörs habe sich die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort zu den beiden Berichten geäussert, weshalb die angefochtene Verfügung nur schon aus diesem Grund aufzuheben sei (Urk. 1 S. 7). Des Weiteren sei es aus formalrechtlicher Sicht korrekt, dass die Austauschbefugnis nur innerhalb der Leistungskategorie Hilfsmittel und nicht anstelle von beruflichen Massnahmen beansprucht werden könne. Indem ihm die berufliche Wiedereingliederung jedoch selbst gelungen sei, habe die Invalidenversicherung hohe Kosten für berufliche Massnahmen einsparen können, da er als Berufsfachmann mit Meisterausbildung Anspruch auf eine mehrjährige Umschulung gehabt hätte. Die Kostengutsprache für das beantragte Hilfsmittel erscheine daher nicht nur als zweckmässig, sondern auch als einfach bzw. verhältnismässig kostengünstig (Urk. 1 S. 9). Es verhalte sich im Übrigen so, dass das Angebot der B.___ AG aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht mehr gültig sei. Als Alternative liege nun eine Offerte der O.___ für eine Raupenbühne mit Korbdrehung in Höhe von Fr. 83'900.-- vor. Hinzu kämen schätzungsweise weitere Fr. 60'000.-- für ein Zugfahrzeug mit geeignetem Anhänger. Es werde daher um Kostengutsprache von Fr. 150'000.-- (Raupenbühne, Anhänger und Zugfahrzeug) bzw. von mindestens Fr. 95'000.-- (Raupenbühne und Anhänger) ersucht (Urk. 1 S. 8).

    Unter Verweis auf den ärztlichen Bericht von Dr. A.___ vom 2. Juni 2025 (Urk. 7) betonte der Beschwerdeführer schliesslich mit Eingabe vom 18. Juni 2025, dass mit der beantragten Hebebühne ein angepasstes Arbeitsplatz- und ein erweitertes Belastbarkeitsprofil ermöglicht werde (Urk. 6).


3.

3.1    Zunächst ist da formeller Natur (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2) die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen, wobei der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht zu den Berichten der Klinik Y.___ geäussert (Urk. 1 S. 7). Mithin rügt er eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids.

3.2    Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2024 vom 5. August 2025 E. 5.2).

3.3    Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht explizit mit den Arztberichten der Klinik Y.___ befasst hat. Sie hat jedoch aufgezeigt, auf welche medizinischen Erkenntnisse sie sich im Rahmen ihrer Entscheidfindung gestützt hat. Davon abgesehen war es dem Beschwerdeführer möglich, sein Anliegen in der Beschwerde sachgerecht vor dem Sozialversicherungsgericht darzulegen, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Darüber hinaus sprechen auch verfahrensökonomische Gründe gegen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verbunden mit der Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. In Anbetracht der konkreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, was mit dem Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht verlangt.


4.

4.1    In medizinischer Hinsicht ist aktenkundig, dass die Versicherungsmedizinerin Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, am 21. Januar 2025 einen Untersuchungsbericht zuhanden der Suva verfasste (Urk. 10/82/6-15). Diesem ist folgende Diagnose zu entnehmen (Urk. 10/82/14):

- OSG-Distorsion rechts am 20. Mai 2022 mit/bei

- symptomatischer osteochondraler Läsion posterolaterale Talusschulter

- initial frustraner konservativer Therapie

- 7. Juli 2023: dorsale OSG-Arthroskopie mit Débridement einer osteochondralen Läsion posterolateral und Mikrofrakturierung.

    Die Behandlung in der Klinik Y.___ sei zwischenzeitlich abgeschlossen und der medizinische Endzustand sei erreicht worden. Heute finde sich ein im Wesentlichen erfreulicher Residualzustand nach folgenhafter OSG-Distorsion rechts im Mai 2022 mit nachvollziehbar zunehmenden Beschwerden unter maximaler Belastung, die in der angestammten Tätigkeit kaum zu vermeiden sei. Es bestehe klar eine Wiedereingliederungsproblematik mit aktuell weiterhin vorhandener Unklarheit bezüglich des beruflichen Fortgangs (Urk. 10/82/14). Dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr im vollen Umfang zuzumuten, da diese zu schwer und zu belastend sei. Zudem sei sie mit dem Einnehmen von Zwangshaltungen, dem repetitiven Arbeiten im Steildachbereich sowie dem Besteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten verbunden. Zumutbar sei eine leichte bis selten mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel, d.h. Stehen/Gehen sollten frei wählbar sein. Zu vermeiden seien das repetitive Einnehmen von Zwangshaltungen wie Kauern, Kriechen und Hocken, repetitives Laufen auf unebenem Gelände, repetitives Bergauf- und Bergablaufen sowie repetitives Besteigen von Leitern und Gerüsten. Eine derart angepasste Tätigkeit sei in voller Präsenz und Leistung zuzumuten (Urk. 10/82/15).

4.2    Der RAD-Arzt pract. med. D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, übernahm diese Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 3. April 2025. Er hielt überdies fest, dass eine rein stehende Tätigkeit nicht dem von der Suva formulierten Belastungsprofil für eine ideal angepasste Tätigkeit entspreche. Der Beschwerdeführer sei jedoch sicherlich in der Lage, zeitweise stehende Tätigkeiten in einem Korb bzw. auf einer Hebebühne auszuüben. Wie gross der Anteil an rein stehenden Tätigkeiten bei dem durch den Beschwerdeführer geplanten neuen Tätigkeitsfeld sei, könne nicht beurteilt werden (Urk. 10/95/3).

4.3    Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. A.___, äusserte sich mit Bericht vom 15. November 2024 dahingehend, dass er den Bedarf für die Hebebühne uneingeschränkt bestätigen könne. Diese würde dem Beschwerdeführer erlauben, das Pensum in seiner körperlich fordernden Arbeit erheblich zu steigern und vor allem langfristig beizubehalten (Urk. 10/69). Mit Bericht vom 2. Juni 2025 hielt Dr. A.___ sodann fest, eine Hebebühne würde eine deutliche Diversifizierung und auch Änderung des Arbeitsplatzprofils für den Beschwerdeführer bedeuten. Dadurch sei es ihm möglich, schweres Heben oder Laufen von längeren Gehstrecken insbesondere Treppen zu vermeiden. In der Hebebühne könnte er sowohl stehend als auch knieend arbeiten. Es sei somit nicht vollständig zutreffend, dass durch die Hebebühne ein Arbeitsprofil mit ausschliesslich längerem Stehen oder ausschliesslich längerem Sitzen und Stehen entstünde (Urk. 7 [= Urk. 10/101]).


5.

5.1    Die Versicherungsmedizinerin Dr. C.___ hat in Anbetracht des beim Beschwerdeführer ausgewiesenen Gesundheitsschadens am rechten OSG ein nachvollziehbares medizinisches Zumutbarkeitsprofil formuliert. Es leuchtet insbesondere ein, dass sie leichte bis selten mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel als angepasst eingestuft hat. Überzeugend ist ferner, dass u.a. auf das repetitive Einnehmen von Zwangshaltungen sowie auf das repetitive Besteigen von Leitern und Gerüsten verzichtet werden sollte (Urk. 10/82/15). Anderslautende fachärztliche Einschätzungen sind in diesem Zusammenhang denn auch nicht aktenkundig. So übernahm der RAD-Arzt pract. med. D.___ die Beurteilung von Dr. C.___ wortgetreu (Urk. 10/95/3). Auch der behandelnde Arzt Dr. A.___ sprach sich in seinen Berichten nicht gegen das genannte Belastungsprofil aus (Urk. 7, Urk. 10/69).

5.2    Ohne Weiteres überzeugt vor diesem Hintergrund auch die übereinstimmende Schlussfolgerung von Dr. C.___ und pract. med. D.___, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr im vollen Umfang zuzumuten ist, da diese mit einer zu hohen körperlichen Belastung, dem Einnehmen von Zwangshaltungen, dem repetitiven Arbeiten im Steildachbereich sowie dem Besteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten verbunden ist (Urk. 10/82/15, 10/95/3). Laut Ausführungen des Beschwerdeführers in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 5. September 2022 geht sowohl die Tätigkeit als Kaminfeger als auch diejenige als Solarzellenreiniger ungefähr mit denselben (hohen) körperlichen Anforderungen einher (Urk. 10/28/226).

    Es liegt zwar durchaus auf der Hand, dass die beantragte Hebe- bzw. Raupenbühne eine Arbeitserleichterung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte, da durch deren Nutzung das aus medizinischer Sicht zu vermeidende repetitive Besteigen von Leitern, Treppen und Gerüsten zumindest bei Erfüllung derjenigen Aufträge entfallen würde, in denen aufgrund der konkreten baulichen Verhältnisse mittels Bühne effektiv ein Zugang zu den Dächern hergestellt werden könnte. Die bisherige Tätigkeit entspricht allerdings nicht bloss aufgrund der Notwendigkeit des Besteigens von Leitern, Treppen und Gerüsten nicht dem von fachärztlicher Seite statuierten Belastungsprofil. Sie geht zusätzlich mit Zwangshaltungen, dem Heben schwerer Lasten und ständigem Stehen einher (Urk. 10/28/227); in überwiegend sitzender Position kann sie jedenfalls nicht ausgeübt werden. Es erschliesst sich nicht, wie eine Hebe- oder Raupenbühne in diesen Belangen zu einer wesentlichen körperlichen Entlastung beitragen könnte. Als lebensfremd erweist sich in diesem Zusammenhang die Anmerkung des behandelnden Arztes Dr. A.___, wonach in der Hebebühne auch knieend gearbeitet und dadurch einem Arbeitsprofil mit ausschliesslich längerem Stehen entgegengewirkt werden könne (Urk. 7). Ebenso wenig gelingt es ihm aufzuzeigen, inwiefern das beantragte Hilfsmittel zu einer «deutlichen Diversifizierung und auch Änderung des Arbeitsplatzprofils» führen soll. Die Ausführungen von Dr. A.___ untermauern insgesamt die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies wird umso deutlicher angesichts des Umstands, dass ein eigentlicher Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Parteivertreter stattgefunden hat, indem Dr. A.___ sowohl nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 10/68) als auch der nun angefochtenen Verfügung (Urk. 2) bei der Beschwerdegegnerin um eine erneute Evaluation respektive um eine Bewilligung der Hebebühne ersucht hat (Urk. 7, Urk. 6/69). Seinen Ausführungen kommt deshalb im Vornherein nur sehr begrenzter Beweiswert zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_532/2024 vom 26. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweis).

5.3    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das beantragte Hilfsmittel sei es nun in Gestalt einer Hebe- oder einer Raupenbühne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich zu einer punktuellen Entlastung des Beschwerdeführers bei Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit führen würde, da sich diese angesichts der beweiskräftigen versicherungsinternen medizinischen Feststellungen auch unter mehreren anderen Aspekten nicht als leidensangepasst erweist. Das beantragte Hilfsmittel erweist sich daher nicht als geeignet, die Erwerbsfähigkeit in wesentlicher Weise langfristig zu erhalten oder zu verbessern. Davon abgesehen mangelt es an einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem voraussichtlichen Erfolg des gewählten Hilfsmittels und dessen im konkreten Fall ausserordentlich hohen Kosten. Mithin kann in Nachachtung der Einschätzung der Z.___ (Urk. 10/62/3) nicht von einer einfachen Hilfsmittelversorgung gesprochen werden. Dies wird auch dadurch veranschaulicht, dass die Laufzeit eines gemäss Z.___ einzig in Frage kommenden selbstamortisierenden Darlehens als besondere Abgabeform von kostspieligen Hilfsmitteln (vgl. hierzu Rz. 2131 ff. des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), Stand: 1. Januar 2025) mindestens 20 Jahre betragen müsste und folglich wohl bis zum Eintritt des Beschwerdeführers in das AHV-Rentenalter reichen würde. Schliesslich bleibt in Bezug auf das beschwerdeweise vorgebrachte Argument der hohen Kosteneinsparung in Bezug auf berufliche Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin anzumerken, dass eine Austauschbefugnis von der Funktion her austauschbare Leistungen voraussetzt (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, Art. 21-21quater N. 34). Selbst wenn der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG hätte, liesse sich daraus folglich für den konkret zur Debatte stehenden Hilfsmittelanspruch mangels funktioneller Gleichartigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für die beantragte Hilfsmittelversorgung in der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2025 zu Recht abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


7.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Andrea Mengis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




PhilippWürsch