Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00412
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 30. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1993, ohne Berufsausbildung, hatte nach einer längeren Anstellung als Chauffeur von Januar 2018 bis Mai 2019 nur noch wochenweise Anstellungen inne (vgl. Urk. 5/1/2-3); zuletzt war er vom 9. November 2021 bis zum 12. Januar 2022 als Aushilfe in einem Restaurant in Y.___ tätig (vgl. Urk. 5/4 Ziff. 5.4). Nach einer Meldung zur Früherfassung (Urk. 5/1) meldete sich der Versicherte am 22. April 2022 unter Hinweis auf Angstzustände und Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte des behandelnden Psychiaters ein (Urk. 5/8, Urk. 5/12) und auferlegte dem Versicherten am 19. Februar 2024 (Urk. 5/33) eine Schadenminderungspflicht in Bezug auf Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (stationäre Behandlung in einer Fachklinik für Psychiatrie für mindestens sechs Wochen). Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 (Urk. 5/45) hielt die IV-Stelle an dieser Auflage fest. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/59, Urk. 5/61) verneinte sie mit Verfügung vom 15. Mai 2025 (Urk. 5/64 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Der Versicherte erhob am 28. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 15. Mai 2025 und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 18. August 2025 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 3. September 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im April 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Oktober 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
1.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass gemäss den vorliegenden Unterlagen ein unklarer und ungenügend behandelter Gesundheitszustand vorliege. Da eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht eindeutig habe festgestellt werden können, habe sie dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine medizinische Massnahme auferlegt. Durch die geforderte stationäre, leitliniengerechte Behandlung in einer Fachklinik hätte die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers durch andere Fachpersonen mitbeurteilt werden können. Zudem hätte durch die Umsetzung der genannten Massnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % erreicht werden können (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe die Massnahme auf Anraten seiner behandelnden Ärzte nicht umgesetzt. Eine schriftliche Stellungnahme zur Massnahme sei nicht eingereicht worden. Somit sei es nicht möglich, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers objektiv zu beurteilen (S. 2 oben). Mit dem Einwand seien keine neuen unberücksichtigten Tatsachen vorgebracht worden. Der von ihr geforderte stationäre Aufenthalt, der gemäss ihrer Beurteilung durchaus zumutbar sei, sei nach wie vor nicht umgesetzt worden (S. 2 Mitte).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 4) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich PD Dr. med. Z.___ offenbar in einem Umfang mit den Interessen des Beschwerdeführers identifiziere, welcher über das Mass, welches bei einem behandelnden Arzt zu erwarten sei, hinausgehe. Es habe ein eigentlicher Rollenwechsel vom behandelnden Arzt zum Parteivertreter stattgefunden. Den Ausführungen von Dr. Z.___ komme deshalb nur sehr begrenzter Beweiswert zu.
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe der Beschwerdegegnerin wiederholt versichert, dass er alles Mögliche tue, um die entscheidende Testung, nämlich die neuropsychologische Untersuchung in der Klinik A.___, durchführen zu lassen. Die Abteilung Neuropsychologie der Klinik A.___ sei hochspezialisiert, was in seinem Fall entscheidend sei (Depression und Angst in Kombination mit Intelligenzminderung). Die Abteilung habe lange Wartezeiten. Er habe am 29. April 2025 die Terminzusage für die Untersuchung am 4. Juli 2025 erhalten. Er verstehe nicht, dass die Beschwerdegegnerin nicht bis zur Erstellung des Berichts gewartet habe. Eine psychiatrische Hospitalisation ohne medizinische Notwendigkeit, rein zur Beschleunigung der neuropsychologischen Abklärung, sei nicht angebracht und gesundheitlich für ihn kontraproduktiv und schädlich. Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für eine solche medizinisch unbegründete Hospitalisation leisten und dies auch so ankündigen müssen (S. 1). Die Beurteilung der Klinik A.___ sei in die endgültige Einschätzung des Invaliditätsgrades einzubeziehen (S. 2).
3.
3.1 B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 10. Juni 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode
- Panikstörung
- nichtorganische Enuresis
- Differentialdiagnose: posttraumatische Belastungsstörung
Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Februar 2022, gegenwärtig einmal pro Woche, bei ihm in Behandlung stehe (Ziff. 1.1 und 1.2). Er berichte von Ängsten seit der frühen Kindheit mit viel häuslicher Gewalt. Aufgrund der vielen Ängste, der Enuresis und zuletzt einer schweren Panikattacke nach Abgabe des ersten Schusses habe er auch einen Dispens vom Militärdienst erhalten. Im Verlauf der Jahre habe er zu den Ängsten auch eine Depression entwickelt. Inzwischen könne er nur noch für sehr kurze Zeit arbeiten, oft breche er das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Ängste schon nach einer Woche ab (Ziff. 2.1). Es bestünden massive Einschränkungen aufgrund der gesamten Symptomatik. Vor allem die Ängste und Panikattacken würden den Beschwerdeführer oft hindern das Haus zu verlassen respektive dazu zwingen, wieder zurück ins Haus zu gehen. Dabei benötige er zwingend Unterstützung, allein würde er nicht nach Hause zurückkehren können (Ziff. 3.3).
Zu den Funktionseinschränkungen gab B.___ an, beim Beschwerdeführer bestünden eine leichte Ablenkbarkeit, eine verminderte Konzentrationsfähigkeit, eine verminderte Aufmerksamkeit, eine Vergesslichkeit, eine depressive Symptomatik mit Antriebsminderung und sozialem Rückzug sowie im Rahmen von Panikattacken eine komplette Handlungsunfähigkeit (Ziff. 3.4). Seit dem 7. Februar 2022 bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten. Für die Zeit vorher existiere kein Attest, aber es habe sicherlich schon seit mindestens 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und bereits davor eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3 und Ziff. 2.7). Betreffend das weitere Vorgehen respektive den Behandlungsplan nannte er eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inklusive medikamentöser Behandlung (Ziff. 2.8). Die Prognose sei aktuell nicht sehr optimistisch. Für die nächsten 6-24 Monate erwarte er eine volle Arbeitsunfähigkeit. Es sei maximal langfristig von einer gewissen graduellen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Ziff. 4.3). Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Frau und drei Kindern in einem Haushalt. Der Haushalt und die Kinderbetreuung würden fast komplett von der Ehefrau und der Mutter des Beschwerdeführers übernommen (Ziff. 4.5). Er möchte wieder arbeiten, überschätze sich dabei allerdings und übersehe die bestehenden Einschränkungen (Ziff. 3.5).
3.2 Im Verlaufsbericht vom 16. Dezember 2022 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/12) gab B.___ an, dass der Gesundheitszustand stationär sei (Ziff. 1.1). Es gebe zwar Veränderungen bezüglich der kognitiven Einordnung seiner Erkrankungen und in kleinerem Umfang auch eine gewisse Verbesserung im Umgang mit seinen Ängsten, aber in der Summe seien diese nicht ausschlaggebend für eine wesentliche Änderung respektive Verbesserung der Gesamtsituation bezüglich Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.3). Derzeit sei eine Arbeitstätigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag denkbar, zwei bis drei Mal pro Woche in einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 2.1). Es bestehe eine sehr stark ausgeprägte Angsterkrankung mit einem starken Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. In der Summe habe es eine gewisse positive Entwicklung gegeben, die aber bislang noch keine wesentliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Eine weitere positive Entwicklung sei zwar möglich, werde aber sicherlich einen langen Zeitraum benötigen. Das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von über 20 % sei im nächsten Jahr noch nicht zu erwarten (Ziff. 3.3). Die Arbeitsfähigkeit könne durch die Fortführung der bereits begonnenen psychotherapeutischen Behandlung und der psychiatrischen Medikation verbessert werden (Ziff. 4.1).
3.3 C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 27. April 2023 (Urk. 5/58/3-4) fest, dass anhand der vorliegenden Dokumente kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden zu attestieren sei. Der Beschwerdeführer berichte über seit frühester Kindheit anhaltende Beschwerden. Dabei bleibe unklar, weshalb er sich erst im 29. Lebensjahr erstmals in psychiatrische Behandlung begeben habe. Der Beschwerdeführer habe im zeitlichen Verlauf verschiedene Hilfsarbeiten ausgeführt. Eine Herleitung der in den vorliegenden Arztberichten vom 10. Juni und 16. Dezember 2012 gestellten Diagnosen anhand Beschreibung spezifischer Beschwerden oder Symptome unter Berücksichtigung der ICD-10 Kriterien erfolge nicht. Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei drei Monate vor Geburt des dritten Kindes erfolgt. Eine zeitlich beschränkte psychische Beeinträchtigung aufgrund der psychosozialen Belastung sei denkbar, ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden dagegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu attestieren.
3.4 Nach weiteren Rückmeldungen des behandelnden Psychiaters (vgl. Urk. 5/18, Urk. 5/22) nahm RAD-Arzt C.___ am 7. August 2023 erneut Stellung (Urk. 5/58/4-5). Er führte aus, dass seit Behandlungsbeginn am 7. Februar 2022 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Vorangehende psychiatrische Behandlungen seien nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe sich wiederholt telefonisch gemeldet und Suizid angekündigt, sofern der Rentenentscheid nicht positiv ausfalle. Vom Behandler seien psychiatrische Diagnosen gestellt worden, weitgehend ohne Herleitung anhand spezifischer Kriterien. Der Beschwerdeführer lehne andere Behandlungsformen oder eine Medikation ab. Insgesamt liege in Anbetracht der vom Behandler gestellten Diagnosen ein unklarer und ungenügend behandelter Gesundheitszustand vor. Die Voraussetzungen für eine Begutachtung seien nicht erfüllt. Folgende Vorgehensweise werde empfohlen: Erstens sei ein Leistungsauszug der Krankenkasse seit 2020 anzufordern. Zweitens seien Rückfragen an den Behandler zu stellen (unter anderem ob den Suizidandrohungen eine psychiatrische Erkrankung zugrunde liege und ob eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik zur Akutbehandlung geeignet und dem Beschwerdeführer zumutbar wäre). Drittens sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine leitliniengerechte, fachärztliche, ambulante und regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (mindestens zwei Termine im Monat) für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuerlegen. Durch Umsetzung dieser Massnahme sei überwiegend wahrscheinlich eine Eingliederungsfähigkeit zu erreichen.
3.5 B.___ äusserte sich mit E-Mail vom 17. August 2023 (Urk. 5/28) zu den vom RAD-Arzt vorgeschlagenen Rückfragen (vgl. Urk. 5/27). Er führte im Wesentlichen dazu aus, dass diese selbsterklärend seien. Eine psychiatrische Behandlung sei bereits durch ihn eingeleitet worden und werde fortgeführt. Er empfehle dringend eine neutrale Begutachtung des Beschwerdeführers, da die entstandenen Fragen doch Defizite in der Einschätzung und Beurteilung zumindest für die spezifischen psychiatrischen Erkrankungen «PTBS» und «kPTBS», gegebenenfalls auch «DIS», aufzeigten.
3.6 RAD-Arzt C.___ hielt in der Stellungnahme vom 8. Februar 2024 (Urk. 5/58/6-7) fest, dass in Anbetracht der gestellten Diagnosen und der berichteten Suizidalität eine stationäre Behandlung gemäss folgender medizinischer Massnahme indiziert und aufzuerlegen sei: stationäre, leitliniengerechte Behandlung in einer Fachklinik für Psychiatrie mit der Möglichkeit zur Behandlung akuter psychiatrischer Erkrankungen für die Dauer von mindestens sechs Wochen; bei Bedarf mit Verordnung psychopharmakologisch wirksamer Medikamente und labordiagnostischer Überprüfung der wirksamen Konzentration, bei Bedarf monatlich. Durch die Umsetzung dieser Massnahme sei überwiegend wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % zu erreichen.
3.7 B.___ nannte mit E-Mail vom 4. März 2024 (Urk. 5/38) folgende aktuelle diagnostische Einschätzung:
- posttraumatische Belastungsstörung
- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
Die depressive Symptomatik sei mit diesen beiden Diagnosen bestens erklärt und stelle somit keine eigenständige bewertungswürdige Diagnose mehr dar. Der Beschwerdeführer werde seit dem 7. Mai 2022 mit Escitalopram behandelt. Dies habe entsprechend der diagnostischen Zuordnung nur zu einer Besserung in begrenztem Umfang geführt. Vorrangig sei in diesem Fall nicht die depressive Symptomatik, sondern eher der Wechsel von Gefühllosigkeit und emotionalem Flooding. Eine stationäre Behandlung sei in diesem Fall nicht zwingend indiziert, da das Hauptaugenmerk auf eine längerfristige ambulante Behandlung im Sinne einer Traumatherapie gerichtet sei. Entsprechend seien die Vorschläge des RAD womöglich bei einer Depression noch annähernd nachvollziehbar, nicht jedoch bei einer posttraumatischen Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsänderung. Eine stationäre Behandlung würde dem RAD zwar eine alternative Einschätzung liefern, dies wäre aber durch eine gutachterliche Untersuchung zielgerichteter, rascher und mit geringerem finanziellem Aufwand erreichbar.
3.8 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte anlässlich der telefonischen Besprechung vom 25. Juli 2024 (Urk. 5/46) mit, dass er den Beschwerdeführer übernommen habe, da B.___ nicht so viel Erfahrung mit der Invalidenversicherung habe. Dr. Z.___ hielt fest, dass die von der Beschwerdegegnerin auferlegte Massnahme nicht zielführend sei. Es müsste eine neuropsychologische Abklärung erfolgen (vgl. auch Gesprächsnotiz zum Telefonat vom 2. September 2024, Urk. 5/49).
3.9 Im Rahmen des Einwandes vom 18. März 2025 (Urk. 5/61) führte Dr. Z.___ aus, dass es nicht gelungen sei, einen früheren Termin für die neuropsychologische Untersuchung in der Klinik A.___ zu erhalten. Die dortige neuropsychologische Abteilung sei besonders hoch qualifiziert, was wichtig und nötig sei. Es handle sich um eine Kombination von Depression und Minderintelligenz, was hohe Anforderungen an den Untersucher stelle. Er habe sich mit Dr. B.___ in Verbindung gesetzt, bei welchem der Beschwerdeführer eine intensive integrierte psychiatrische Behandlung, normalerweise wöchentlich, erhalte. Escitalopram habe wegen einer Hautallergie gestoppt werden müssen; ein neues Medikament sei vorgesehen (S. 1). Er fordere die Beschwerdegegnerin auf, das Ergebnis der Klinik A.___ noch abzuwarten. Eine Notwendigkeit einer stationären Behandlung gebe es in der gegebenen Situation keineswegs. Abklärungen und Therapien könnten vollumfänglich ambulant durchgeführt werden. Eine Hospitalisation, lediglich um eine raschere neuropsychologische Untersuchung zu erwirken, sei kein Grund für eine Massnahme, welche die Versicherung tausende von Franken kosten würde. Auch sei eine nicht unbedingt nötige Hospitalisation potenziell immer schädlich (S. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb die medizinische Situation so zu beurteilen sei, wie wenn er die Massnahme umgesetzt hätte. Demnach sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 2).
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes C.___.
4.2 In der ersten Stellungnahme vom April 2023 hielt RAD-Arzt C.___ fest, dass die vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen nicht anhand der Beschreibung spezifischer Beschwerden oder Symptome unter Berücksichtigung der ICD-10 Kriterien hergeleitet worden seien. Ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu attestieren (vorstehend E. 3.3).
In der zweiten Stellungnahme vom August 2023 führte er aus, dass insgesamt in Anbetracht der vom Behandler gestellten Diagnosen ein unklarer und ungenügend behandelter Gesundheitszustand vorliege. Er empfahl, dem behandelnden Psychiater Rückfragen zu stellen und dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine fachärztliche ambulante und regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (mindestens zwei Termine im Monat) für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuerlegen (vorstehend E. 3.4).
Mit Stellungnahme vom Februar 2024 führte RAD-Arzt C.___ aus, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der gestellten Diagnosen und der berichteten Suizidalität eine stationäre Behandlung in einer Fachklinik für Psychiatrie für die Dauer von mindestens sechs Wochen aufzuerlegen sei. Durch die Umsetzung dieser Massnahme sei überwiegend wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % zu erreichen (vgl. vorstehend E. 3.6).
4.3 Die dem Beschwerdeführer in der Folge auferlegte Massnahme in Form einer sechswöchigen stationären Behandlung in einer Fachklinik für Psychiatrie wurde durch RAD-Arzt C.___ nicht begründet. Die Beschwerdegegnerin hielt im Schreiben betreffend Auflage einer Massnahme (Urk. 5/33) fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die Massnahme wesentlich verbessert werden könne.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin zwei Berichte des behandelnden Psychiaters einholte und diese ihrem RAD-Arzt zur Beurteilung vorlegte. Weitere Abklärungen nahm sie nicht vor.
Die Beurteilungen des RAD-Arztes C.___ vermögen nicht zu überzeugen. Im August 2023 ging er von einem unklaren und ungenügend behandelten Gesundheitszustand aus und empfahl eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Ohne Begründung und bei derselben Aktenlage empfahl er ein halbes Jahr später die Auferlegung einer stationären Behandlung. Schliesslich steht die Aussage von RAD-Arzt C.___, wonach der Beschwerdeführer eine Medikation ablehne, in Widerspruch zu den Berichten des behandelnden Psychiaters. Bereits im ersten Bericht von B.___ wurde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung inklusive medikamentöser Behandlung erwähnt (vgl. vorstehend E. 3.1). Im Verlaufsbericht vom Dezember 2022 wurde ausgeführt, dass die bereits begonnene psychiatrische Medikation fortzuführen sei (vgl. vorstehend E. 3.2). Der Beschwerdeführer werde seit dem 7. Mai 2022 mit Escitalopram behandelt (vgl. vorstehend E. 3.7).
Aus den Berichten des behandelnden Psychiaters B.___ ergeben sich ausreichend Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer steht einmal wöchentlich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit psychiatrischer Medikation. Offenbar ist auch die D.___ regelmässig im Einsatz (vgl. Gesprächsnotiz vom 1. September 2023, Urk. 5/29). Der behandelnde Psychiater empfahl die Weiterführung der bereits begonnenen psychotherapeutischen Behandlung samt Medikation; aus seiner Sicht sei eine stationäre Behandlung nicht indiziert. Auch der Psychiater Dr. Z.___, welcher vom behandelnden Psychiater hinzugezogen wurde, hielt fest, dass die von der Beschwerdegegnerin auferlegte Massnahme nicht zielführend sei. Es sei eine neuropsychologische Abklärung erforderlich; das Ergebnis dieser Abklärung sei noch abzuwarten (vgl. vorstehend E. 3.8).
RAD-Arzt C.___ begründete mit keinem Wort, weshalb eine stationäre Behandlung indiziert wäre. Des Weiteren erwähnte er nicht, von welchen Diagnosen und Befunden und von welcher Arbeitsfähigkeit er aktuell – vor Durchführung der Massnahme – ausgeht. Er gab einzig an, dass durch die Umsetzung der Massnahme überwiegend wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % erreicht werde. Wie er zu diesem Schluss kam, legte er ebenfalls nicht dar.
Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 1.6), kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr bestehen mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von RAD-Arzt C.___. Es geht nicht an, dass sich RAD-Arzt C.___, ohne dass er den Beschwerdeführer gesehen hat und ohne dies zu begründen, über den Behandlungsplan des behandelnden Psychiaters hinwegsetzt.
4.4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
4.5 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, dass ein unklarer und ungenügend behandelter Gesundheitszustand vorliege. Durch die geforderte stationäre Behandlung hätte die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers durch andere Fachpersonen mitbeurteilt werden können. Der Beschwerdeführer habe die Massnahme nicht umgesetzt. Es sei nicht möglich, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers objektiv zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 2.1). Auch RAD-Arzt C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom August 2023 explizit fest, dass ein unklarer Gesundheitszustand vorliege (vgl. vorstehend E. 3.2).
Dennoch unterliess es die Beschwerdegegnerin, weitere Abklärungen, beispielsweise eine RAD-Untersuchung oder eine externe Begutachtung, zu veranlassen. Damit hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. vorstehende E. 4.4).
Festzuhalten ist, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung eine Erwerbsunfähigkeit und damit eine rentenbegründende Invalidität begrifflich nicht von vornherein ausschliesst (BGE 151 V 194 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Eine nicht ausgeschöpfte Behandlungsmöglichkeit ist nicht unter dem Aspekt einer Anspruchsvoraussetzung, sondern unter jenem der Schadenminderung zu betrachten. Wenn sich die Erwerbsfähigkeit durch eine noch nicht ausgeschöpfte medizinische Behandlung weiter verbessern lässt, bedarf es einer entsprechenden Auflage und eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, bevor eine (Renten-)Leistung verweigert werden kann. Des Weiteren setzt eine Schadenminderungspflicht voraus, dass die gesundheitliche Schädigung ohne Schadenminderung eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung begründet. Bevor die IV-Stelle zu diesem Zweck eine Massnahme zur Selbsteingliederung auferlegt, muss daher feststehen, dass ohne Schadenminderung ein Leistungsanspruch besteht (Patrick Fässler, Schadenminderungsauflagen und Leistungsverweigerung im Abklärungsverfahren? in: SZS 02/2017 S. 137 ff., S. 157 f.).
Der medizinische Sachverhalt erweist sich vorliegend als nicht rechtsgenügend abgeklärt. Der behandelnde Psychiater ging von einer deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus, wobei er eine angepasste Tätigkeit maximal zwei Stunden pro Tag, zwei bis drei Mal pro Woche, als zumutbar erachtete (vgl. vorstehend E. 3.2). Er empfahl eine psychiatrische Begutachtung (vgl. vorstehend E. 3.5). RAD-Arzt C.___ äusserte sich nicht zur (aktuellen) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Vor diesem Hintergrund sind weitere Abklärungen erforderlich. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht, ohne dass der Gesundheitszustand abgeklärt ist, ist nicht statthaft. Ohne Feststellung des Gesundheitszustands kann nicht beurteilt werden, ob die angeordnete medizinische Massnahme geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verbessern. Somit kann offenbleiben, ob das Mahn- und Bedenkzeitverfahren rechtskonform durchgeführt wurde.
4.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vorzunehmen hat.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerNeuenschwander-Erni