Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00422




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Rüttimann

Urteil vom 2. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1967 geborene X.___, welche nicht über eine Berufsausbildung verfügt und Mutter eines erwachsenen Sohnes (geboren 1986) ist, war bis Sommer 2021 für zehn Stunde pro Woche bei einem Mittagstisch (Urk. 7/3 und 7/8/3) und später für zehn Stunde pro Woche in der Gastronomie tätig (Urk. 7/141/4). Am 5. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Gelenkbeschwerden, Probleme mit dem Umgang mit Drucksituationen, Schlafprobleme und Schwindel bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Am 18. März 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, und stellte die Rentenprüfung in Aussicht (Urk. 7/9). Die IV-Stelle tätigte im Anschluss medizinische Abklärungen (Urk. 7/12-15, 7/21, 7/26-37, 7/41-44, 7/50, 7/52-53, 7/55-78, 7/84-86, 7/88, 7/92, 7/94, 7/97-99 und 7/102) und ordnete am 30. Oktober 2023 eine polydisziplinäre medizinische Abklärung an (Urk. 7/106 und 7/111). Nach Auflage weiterer Akten (Urk. 7/117-118 und 7/120) und der eigenmächtigen Absage der beiden ersten Gutachtenstermine Ende Januar 2024 durch die Versicherte (Urk. 7/114) wurde die Abklärung wegen eines bevorstehenden ambulanten Eingriffs am Fuss mit Schreiben vom 1. Februar 2024 sistiert (Urk. 7/123). Nach Auflage weiterer Akten (Urk. 7/125) forderte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 20. Februar 2024 zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht an der Begutachtung auf (Urk. 7/127), welcher sie sich in der Folge unterzog. Die Begutachtungsstelle B.___ GmbH (nachfolgend: B.___) erstattete ihr Gutachten am 21. Juni 2024 (Urk. 7/141). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Juli 2024 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/144), wogegen diese am 6. September 2024 Einwand erhob (Urk. 7/150; mit nachgereichter Begründung vom 11. Oktober 2024 [Urk. 7/155] inkl. weiterer medizinischer Akten [Urk. 7/156-165]). Nach Eingang weiterer Akten (Urk. 7/166) stellte die IV-Stelle den Gutachtern Ergänzungsfragen (Urk. 7/173; mit Ergänzungsfragen der Versicherten [Urk. 7/176]), welche diese am 12. März 2025 beantworteten (Urk. 7/181). Nach erfolgter Stellungnahme der Versicherten zur Gutachtensergänzung (Urk. 7/186) verfügte die IV-Stelle am 12. Mai 2025 wie vorbeschieden (Urk. 7/188 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Juni 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente und/oder die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Eventuell sei eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung durch das Gericht durchzuführen oder subeventuell die Sache zur Durchführung einer verwaltungsexternen medizinischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. August 2025 angezeigt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Februar 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst, sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2025 erwog die Beschwerdegegnerin, dass die gesetzliche Wartefrist nicht erfüllt sei und kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die im Einwand vorgebrachte funktionelle Einäugigkeit sei aus medizinischer Sicht bei erhaltenem Visus auf der gesunden Seite weitaus weniger einschränkend. Die Beschwerdeführerin nehme mit dem Fahrrad oder E-Bike am Verkehr teil. Da die Beschwerdeführerin nie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an ein beidseitiges Sehen ausgeführt oder angestrebt habe, sei keine zusätzliche Einschränkung zu erwarten. Aus gutachterlicher Sicht sei die linksseitige Visus-Einschränkung festgehalten worden, bei beidäugig durchgeführten Aktivitäten sei jedoch keine Einschränkung vorhanden gewesen, daher bestehe keine Notwendigkeit eines zusätzlichen Gutachtens (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das Gutachten der B.___ sei nicht verwertbar, das Wartejahr sei erfüllt, und der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG sei verletzt worden (Urk. 1 Ziff. 9). Die starken Schmerzen seien nicht rechtsgenüglich berücksichtigt beziehungsweise bewertet worden, und es sei unterlassen worden, eine rechtsgenügliche Persönlichkeitsdiagnostik vorzunehmen. Es sei keine ophthalmologische Begutachtung erfolgt, obwohl sie links nur helle/dunkle Umrisse sehe. Das zumutbare Belastungsprofil sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Es habe auch eine relevante Verschlechterung stattgefunden, namentlich habe eine Operation aufgrund eines Speiseröhrenbruchs durchgeführt werden müssen. Fälschlicherweise sei davon ausgegangen worden, sie sei nicht in psychiatrischer Behandlung. Ebenso wenig seien die Auswirkungen der nichtorganischen Insomnie und der chronischen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit abgeklärt oder der Verlauf der Fussoperation abgewartet worden. Die gutachterliche Ergänzung vermöge diese Zweifel und Widersprüche nicht zu beseitigen (Urk. 1 Ziff. 17-22).


3.    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

    In der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente beurteilt. Eingliederungsmassnahmen bildeten demgegenüber nicht Gegenstand der Verfügung. Aus diesem Grund ist auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, nicht einzutreten.


4.    

4.1    Im B.___-Gutachten vom 21. Juni 2024 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/141/6):

- Status nach Alkoholabusus

- Nikotinabusus, anamnestisch fortgesetzt

- Status nach Adipositas mit maximalem Bodymassindex (BMI) von 32

- Status nach Gastric Banding 1996, Status nach laparoskopischer Magenbandentfernung, Sleeve-Gastrektomie November 2011, Umwandlung in einen Magenbypass bei Refluxbeschwerden und ungenügendem Gewichtsverlust am 15. September 2015

- Revision einer Trokarhernie offen im März 2020, laparoskopischer Verschluss einer inneren Hernie (Mesolücke) im Juni 2022, Status nach Dünndarmrevision, Infiltration der Bauchdecke im April 2023

- Status nach Sectio caesarea 1986

- Status nach laparoskopischer Adnexektomie 11. Januar 2021

- Status nach laparoskopischer Cholezystektomie bei Cholezystolithiasis im Juli 2021

- Status nach suburethraler, retropubischer Schlingeneinlage sowie Kontroll-Zystoskopie Januar 2024 bei Belastungsinkontinenz und ausgeschöpften konservativen Massnahmen

- Status nach konservativ therapierter Anastomosenulkus, Erstdiagnose Dezember 2020, aktuell abgeheilt

- Status nach suburethraler, retropubischer Schlingeneinlage 9. Januar 2024

- Status nach Varizen-Operation 6. März 2023

- Status nach Nasennebenhöhlen-Operation Februar 2020

- Status nach Lipomexzision Ellenbeuge links 2015 (aktenanamnestisch)

- Migräne ohne Aura

- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf eine radikuläre Wurzelaffektion bei muskulärer Dysbalance

- Zustand nach Karpaltunnelsyndrom rechts mit Karpaltunnelspaltung (CTS-Spaltung) Oktober 2021

- Zustand nach endoskopischer Dekompression Nervus ulnaris im Kubitaltunnel links April 2016

- Zustand nach Karpaldachspaltung und Beugesehnensynovektomie links September 2014

- Status nach Morton Neurom Os Metatarsale-Osteotomie II-IV und perkutaner Transfixation, Neurolyse der intermetatarsalen Hautnerven. Minimal invasive Akin-Osteotomie Mittelfussknochen (MT) II Februar 2024

- Status nach Fussoperation links bei Hallux valgus-Fehlstellung, Fussdeformität auch rechts, nicht operiert

- Status nach Spaltung Ligamentum carpi transversum rechts sowie Verlagerung des Nervus ulnaris links bei Sulcus ulnaris-Syndrom März 2023, Restbeschwerden bei Rhizarthrose rechts

- Impingement-Symptomatik rechtsseitig

- Zustand nach Impingement-Problematik linksseitig mit operativer Versorgung etwa 2017

- Innenmeniskusläsion rechtsseitig

- Zustand nach perkutaner minimal invasiver Synostosenresektion und Arthrose Metatarsophalangealgelenk (MTP) II links

4.2    Vom orthopädischen Gutachter wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin klage vor allem über Rücken-, Schulter- und Fussbeschwerden. Abhängig von der Belastung und des Stehens seien die Schmerzen bei 4-5/10 auf der visuellen Analogskala (VAS), manchmal etwas weniger. Das Hauptproblem sei jedoch auf psychischem Gebiet zu sehen. Die orthopädischen Probleme seien begleitend mitbehandelt und hinzugekommen (Urk. 7/141/47-48).

    Zum Befund hielt der Gutachter fest, das Untersuchungszimmer sei mit flüssigem, raumgreifendem, regelrechtem Gangbild betreten worden. Das Abrollen sei ebenso regelhaft gewesen. Die Beschwerdeführerin stehe fest und zeige eine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule. Die Wirbelsäule stehe weitgehend im Lot. Es könnten ein Beckengeradstand sowie ein leichter Schultertiefstand rechts objektiviert werden. Die Beinachse sei gerade. Es zeige sich eine Knick-/Spreizfusssymptomatik. Die Achillessehnengruben seien nicht verstrichen. Das Hinlegen, Drehen und Aufrichten auf der Untersuchungsliege werde ohne Probleme durchgeführt und die Arme könnten dabei normal eingesetzt werden. Im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) zeige sich eine Hyperkyphose und Druckschmerzen im Bereich Th 5 rechts paravertebral im Sinne einer Blockierung. Über den Spinae zeigten sich keine Druck- und Klopfempfindlichkeiten. Die Beweglichkeit sei altersentsprechend. Es bestünden Druckschmerzen im Bereich des rechten Iliosakralgelenks (ISG) sowie der rechten Glutealmuskulatur. Es zeige sich jedoch eine sehr gute Funktion im Stehen und im Sitzen. Im Schulterbereich sei das Gelenkspiel altersentsprechend frei. Die Testung der Rotatorenmanschette sei in allen Ebenen negativ. Rechtsseitig zeigten sich jedoch der Supraspinatus und auch der Impingement-Test angedeutet positiv. Es bestünden rechtsseitige Druckschmerzen im Bereich des Tuberculum majus. An den Händen zeige sich D5 rechtsseitig ein leichtes Streckdefizit im Sinne einer beginnenden Heberden-Arthrose. Auch bestünden beidseitige Druckschmerzen im Bereich der Daumensattelgelenke bei bekannter Rhizarthrose. Die Funktionsgriffe könnten mit der notwendigen Kraftentwicklung ausgeführt werden. Rechtsseitig sei die Innenrotation im Vergleich zur Gegenseite leichtgradig eingeschränkt. Es bestünden auch Druckschmerzen im Bereich des Trochanter major. Im Kniebereich seien die Sohlenzeichen beidseits positiv und die Innenmeniskuszeichen seien rechtsseitig angedeutet positiv. Die Achillessehne sei druckempfindlich. In den Füssen zeige sich linksseitig ein Kompressionsschmerz und die Beweglichkeit der Zehengrundgelenke sei linksseitig nach der Operation noch eingeschränkt. Es seien auch noch leichte Schwellungen im Vorfuss zu verzeichnen. Es bestehe eine leichte Metatarsalgie linksseitig, rechtsseitig sei der Befund unauffällig (Urk. 7/141/51-52). Es sei keine wesentliche Überbetonung der Schmerzen zu erkennen. Die angegebenen Beschwerden liessen sich nur zu einem geringen Teil auf die orthopädischen Befunde zurückführen. Es ergäben sich keine Inkonsistenzen (Urk. 7/141/55). In der aktuellen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. In einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tragen bis 15 kg in rückenschulgerechter Haltung, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in temperierten Räumen bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 7/141/57).

4.3    Vom allgemeininternistischen Gutachter wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie auf dem linken Auge nur Umrisse sowie hell und dunkel sehe. Sie gehe deswegen einmal im Jahr zur Kontrolle. Die Einschränkung bestehe seit ca. 1992 oder 1991. Sie habe keine Probleme beim Einschlafen, aber beim Durchschlafen. Das aktuelle Schlafmedikament helfe nicht viel. Sie schlafe bis zu vier Stunden, erwache um 1 Uhr oder 2 Uhr morgens, drehe sich um und schlafe meist weiter (Urk. 7/141/61-62).

    Zum Befund hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin setze die reduzierte Arbeitsfähigkeit als selbstverständlich voraus und begründe sie nicht näher. Es seien in der Anamnese keine Ermüdungszeichen erkennbar. Der Medikamentenspiegel des Schlafmedikamentes sei im nicht detektierbaren Bereich, was nahelege, dass es nicht eingenommen werde. Ansonsten wurde ein unauffälliger Befund festgehalten (Urk. 7/141/65-66). Eine Beeinträchtigung am linken Auge liege anamnestisch über 30 Jahre zurück, Beeinträchtigungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit seien damit jedoch nicht verbunden (Urk. 7/141/69). In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Mittagstisch sowie in der aktuellen Tätigkeit in einer Snack-Bar bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Für eine Verweistätigkeit lasse sich aus allgemein-internistischer Sicht keine Einschränkung formulieren (Urk. 7/141/69-70).

4.4    Anlässlich der chirurgischen Begutachtung klagte die Beschwerdeführerin über krampfartige Unter- und Mittelbauchbeschwerden auf der rechten Seite bei einem eher dünnen Stuhlgang. Die Beschwerden träten einmal in der Woche auf und verschwänden nach wenigen Minuten wieder. Während den Krämpfen beliefe sich die Intensität auf VAS 8, zwischendurch seien die Beschwerden weniger (VAS 2-3). Aktuell sei sie durch postoperative Fussbeschwerden links und Rückenschmerzen beeinträchtigt. Die Gehzeit sei maximal eine halbe Stunde aufgrund der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Fusses. Die Sitz- und Stehzeit seien nicht eingeschränkt (Urk. 7/141/77).

    Der chirurgische Gutachter hielt im Befund insbesondere fest, die Wirbelsäule sei klopfdolent. Der Gang sei ohne Hinken. Der Zehengang sei rechts möglich, links, kurz postoperativ, jedoch nicht. Rechts sei die Innenrotation leicht schmerzhaft, links sei sie schmerzfrei. Bei starker Gewichtsabnahme bestehe eine deutliche Fettschürze. Das Abdomen sei weich und indolent mit normal gestellten mittellebhaften Darmgeräuschen. Es bestünden keine Hinweise für persistierende Schmerzen (Urk. 7/141/81). Aus abdominal chirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Job zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/141/84).

4.5    Der psychiatrische Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin klage über Probleme am ganzen Körper, in erster Linie an den Schultern, am Rücken, an der Hand und beim Heben. Sie habe auch Einschränkungen beim längeren Stehen und Gehen. Sie habe keine psychischen Probleme. Sie sei am vergangenen Dienstag in der C.___ AG, Psychiatrie Zentrum D.___ (nachfolgend: C.___), gewesen, um ihre psychische Problematik noch einmal abzuklären. Sie halte eine Therapie nicht für notwendig, da es ihr psychisch besser gehe (Urk. 7/141/90-91).

    Der Gutachter hielt in seinem Befund fest, dass der sprachliche Ausdruck einfach sei, und dass sich im Verlauf der Untersuchung keine Anzeichen von Ermüdung oder Erschöpfung zeigten. Der Kontakt sei verstellbar, die Auskunftsbereitschaft sei gegeben und es gebe keine Schwierigkeiten in der Kooperation. Die Orientierung sei zu allen Qualitäten gegeben. Es bestünden keine Hinweise auf eine Störung des Ich-Bewusstseins. Die Aufmerksamkeit sei unauffällig, die Konzentration gegeben und es bestünden keine Hinweise auf Gedächtnisstörungen. Die Einschränkungen der sprachlichen Auffassung lägen in erster Linie am sprachlichen Ausdrucksniveau. Es bestehe keine Auffassungsstörung im engeren Sinne. Das Denken sei klar und kohärent. Es bestünden keine Wahrnehmungsstörungen. Die Intelligenz liege im Normbereich und die Psychomotorik sei unauffällig. Der Affekt sei euthym, jedoch sei die affektive Schwingungsbreite etwas eingeschränkt und wirke etwas verflacht. Es bestünden keine Hinweise auf eine primäre Störung der Persönlichkeit. Ebenso wenig bestünden Hinweise auf Zwänge oder Phobien. Die Willensbildung sei erhalten, der Antrieb sowie die Motivation seien unauffällig und die Realitätsorientierung sei gegeben (Urk. 7/141/94-95). Es ergäben sich derzeit keine Hinweise auf das Vorhandensein einer psychischen Störung. Anhand der spärlichen Befunde und der vagen Angaben der Beschwerdeführerin lasse sich nicht eruieren, ob jemals eine depressive Störung vorgelegen habe. Es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten habe, zumal sie keinerlei Behandlung erhalten habe (Urk. 7/141/97). Die diskrete Schlafstörung werde medikamentös behandelt (Urk. 7/141/98), wobei der Medikamentenspiegel unter der Nachweisgrenze liege, weshalb die Nichteinnahme des Medikamentes in den Tagen vor der Blutentnahme naheliegend sei (Urk. 7/141/95). Im Längsschnitt lasse sich keine längerdauernde psychisch bedingte Einschränkung oder Funktionseinbusse eruieren, und es bestehe in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/141/98).

4.6    Vom neurologischen Gutachter wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin klage über Kopfschmerzen rechts frontal nach temporal oder nasal wandernd. Die Schmerzen seine aktuell bei VAS 5-6. Die Migräneintervallprophylaxe nehme sie seit sechs Monaten nicht mehr, da diese zu keiner Besserung geführt habe. Die Schmerzen bestünden permanent. Mit Tabletten trete eine Besserung nach 30 Minuten ein. Es bestünden Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Der Schmerz sei erträglich und aktuell bei VAS 4-6. Er trete zwei- bis viermal täglich in Schüben auf. Es komme beim Tragen von Lasten zu einer Verschlechterung. Zudem bestünden Oberbauch-, Knie-, Schienbein- und LWS-Schmerzen (Urk. 7/141/105-106).

    Zum Befund hielt der Gutachter fest, es sei auffällig, dass die Beschwerdeführerin nicht schmerzgeplagt wirke und kein Schmerzverhalten wie Einnehmen einer Schonhaltung oder Schmerzäusserung bestehe. Die Okulomotorik und Pupillomotorik seien unauffällig, ebenso die fingerperimetrische Gesichtsfeldkontrolle. Auch mit der Frenzelbrille zeige sich kein Hinweis für Nystagmus. An den unteren Extremitäten sei nur der Achillessehnenreflex rechts etwas übermittellebhaft auslösbar, die übrigen Sehnenreflexe seien nicht auslösbar. Die Pyramidenbahnzeichen seien negativ. Es zeige sich auch eine sockenförmige Hypästhesie im Bereich der beiden unteren Extremitäten. Ansonsten sei die Sensibilität seitengleich unauffällig. Der übrige neurologische Befund sei unauffällig. Insbesondere könne sich die Beschwerdeführerin ohne Probleme auskleiden. Es bestehe ein stabiler Gang mit flüssigem Gangbild. Druck- oder Klopfdolenzen im Bereich der Wirbelsäule zeigten sich nicht. Es sei auch keine erhöhte Ermüdbarkeit erkennbar (Urk. 7/141/108-109). Die Beschwerdeangaben in der Anamnese seien etwas ungenau und ausweichend bei einem guten Kooperationsgrad. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Anreise zur Untersuchung nicht mit dem öffentlichen Verkehr habe erfolgen können (Urk. 7/141/112). Auch Anzeichen für Phobien oder soziale Ängste, welche die Beschwerdeführerin als Grund für die Anreise mit dem Rotkreuz Auto angegeben habe (Urk. 7/141/107), seien nicht feststellbar (Urk. 7/141/112). Für die Schmerzen im Bereich der Schulter finde sich kein morphologisches oder klinisches neurologisches Korrelat. Auch die abdominellen Schmerzen seien nicht von neuropathischem Schmerzcharakter. Die Beschwerdeführerin schildere auffallend ruhig und entspannt die Beschwerden, während sie von stark quälenden bis unerträglichen Schmerzen spreche (Urk. 7/141/112). Aus neurologischer Sicht sei in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Allenfalls bestehe im Zustand einer akuten Migräneattacke, die mit leitliniengerechter Therapie gut behandelbar wäre (vgl. Ziff. 7.2), eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Krankheit. Als angepasste Tätigkeit sei eine wechselbelastende Tätigkeit mit vorwiegend sitzender Position zu empfehlen, dies jedoch aufgrund der Befunde im orthopädischen Fachbereich ohne zusätzliche Einschränkungen aus neurologischer Sicht (Urk. 7/141/113-114).

4.7    Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter zusammenfassend fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde nur aufgrund orthopädischer Beschwerden leicht reduziert. Retrospektiv sei die Beschwerdeführerin aus abdominal-chirurgischer Sicht nur peri- und postoperativ jeweils maximal zwei Monate arbeitsunfähig gewesen. Gleiches gelte im Hinblick auf die gynäkologischen Operationen. Darüber hinaus könne retrospektiv für keines der Leiden eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Hinweise auf eine Störung der Primärpersönlichkeit bestünden nicht, jedoch bestünden zahlreiche nicht medizinisch begründete Belastungen, wie hohe Verschuldung, geringe soziale Einbettung, kein familiärer Rückhalt und fehlende Berufsausbildung. (Urk. 7/141/7-8). In der bisherigen Tätigkeit sei von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit, wobei es sich um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg in rückengerechter Haltung, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen in temperierten Räumen handle, bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/141/8-9).


5.

5.1    Das B.___-Gutachten vom 21. Juni 2024 wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 7/141/11-40, 7/141/53-55, 7/141/68, 7/141/74-76, 7/141/83, 7/141/97 und 7/141/103-104) und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/141/47-48, 7/141/61-62, 7/141/77-78, 7/141/90-91 und 7/141/105-106) sowie gestützt auf die umfassenden fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 7/141/51-52, 7/141/65-66, 7/141/81, 7/141/94-95 und 7/141/108-109) erstattet. Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und leuchten ein (Urk. 7/141/4-9, 7/141/55-58, 7/141/66-70, 7/141/82-85, 7/141/96-99 und 7/141/110-115). Mithin erfüllt das Gutachten grundsätzlich die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5).

5.2    Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bemängelten fehlenden gutachterlichen Abklärung des Augenleidens (Urk. 1 Ziff. 18) ist festzuhalten, dass sie einzig gegenüber dem allgemeininternistischen Gutachter eine Beeinträchtigung des Sehvermögens auf dem linken Auge erwähnte (Urk. 7/141/61). Dieser setzte sich sodann damit auseinander und legte dazu dar, dass die Beeinträchtigung des linken Auges anamnestisch über 30 Jahre zurückliege. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei damit nicht verbunden (Urk. 7/141/69). Der neurologische Gutachter, gegenüber welchem die Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigung des Sehvermögens erwähnte (Urk. 7/141/105-106), hielt in seinem Untersuchungsbefund fest, dass der Visus normal erscheine, die Okulomotorik, Pupillomotorik und die fingerperimetrische Gesichtsfeldkontrolle unauffällig seien sowie keine Hinweise auf einen Nystagmus festgestellt worden seien (Urk. 7/141/108), was sich mit dem Befund des allgemeininternistischen Gutachters deckt (Urk. 7/141/65). Der neurologische Gutachter setzte sich in der Stellungnahme vom 12. März 2025 vertiefter mit dem Augenleiden auseinander (Urk. 7/181/1-3), nachdem die Beschwerdeführerin einen Bericht des behandelnden Ophthalmologen vorgelegt hatte (Urk. 7/166): Es seien keine Auffälligkeiten beim Bewegen im Raum oder beim Hantieren mit Gegenständen erkennbar gewesen. Aus dem ophthalmologischen Bericht gehe zwar eine erhebliche Einschränkung des zentralen Visus des linken Auges hervor, da der Fernvisus rechts mit einer Brille durchaus gut sei, sei dennoch lediglich bei Arbeiten mit einem hohen Anspruch an räumliches Sehen eine Einschränkung zu berücksichtigen. Arbeiten, die Stereosehen voraussetzten, habe die Beschwerdeführerin aber nie ausgeführt, weshalb keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden sei (Urk. 7/181/2).

    Die Ausführungen der Gutachter sind nachvollziehbar begründet, insbesondere mit Blick auf die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin, welche nie Arbeiten mit Stereosehen umfasste und nach Auftreten des Augenleidens auch keine namhafte Veränderung erfuhr (vgl. Urk. 7/167). Auch das uneingeschränkte Bewegen im Raum und das uneingeschränkte Hantieren mit Gegenständen im Rahmen der Begutachtung deutet nicht auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hin. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass selbst Einäugigkeit nach der auf medizinischer Erkenntnis beruhenden Praxis nur selten die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2014 vom 4. November 2014 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin vermag aus der Einschränkung des linken Auges nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch eine ophthalmologische Begutachtung erübrigt sich vorliegend bei einem stabilen Befund (Urk. 7/166/2), ohne Hinweise auf eine Einschränkung in Tätigkeiten, die kein Binokularsehen voraussetzen (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen und BGE 124 V 90 E. 4b).

5.3    Die Beschwerdeführerin monierte weiter, die Schmerzen und die durch die Behandler diagnostizierte chronische Schmerzstörung seien nicht rechtsgenüglich berücksichtigt worden (Urk. 1 Ziff. 17). Auch das zumutbare Belastungsprofil sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden (Urk. 1 Ziff. 19).

    Es ist Teil der gutachterlichen Aufgabe, den erhobenen Befund anhand der Klinik kritisch zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag detailliert darzulegen. So darf der oder die medizinische Sachverständige die Angaben der Explorandin im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht vorbehaltlos als richtig ansehen. Bestandteil einer stichhaltigen Begutachtung bilden unter anderem Angaben zum ärztlich beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2022 vom 19. Januar 2023 E. 6.1 mit Hinweisen).

    Wie bereits dargelegt, berücksichtigten die Gutachter die geklagten Beschwerden, namentlich die Schmerzen (vgl. E. 5.1). Der orthopädische Gutachter hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerden nicht rein auf orthopädische Probleme zurückzuführen seien (Urk. 7/141/56). Die übrigen Gutachter fanden jedoch kein medizinisches Korrelat für die angegebenen Schmerzen (insb. Urk. 7/141/83 und 7/141/113), wobei der neurologische Gutachter explizit erwähnte, dass die Verhaltensbeobachtungen nicht den Eindruck einer von mittelschweren Schmerzen geplagten Person vermittelten und die Beschwerdeangaben ungenau und ausweichend gewesen seien (Urk. 7/141/112). Auch der allgemeininternistische Gutachter hielt fest, dass die Beantwortung der Fragen teilweise ungenau gewesen sei und auch Rückfragen nicht erfolgreich gewesen seien (Urk. 7/141/65). Auch sind die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise widersprüchlich: So führte sie gegenüber dem orthopädischen Gutachter aus, das Hauptproblem sei im psychiatrischen Bereich zu sehen (Urk. 7/141/47). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter klagte sie hingegen über körperliche Probleme als Hauptproblem und verneinte psychische Beschwerden (Urk. 7/141/90). Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass sich keine Hinweise auf das Vorhandensein einer psychischen Störung ergäben (Urk. 7/141/97). Die Einschätzung, dass schmerzbedingt weder somatisch noch psychiatrisch von einer höhergradigen funktionellen Einschränkung ausgegangen werden könne, ist in Anbetracht der spärlichen Befunde (vgl. Urk. 7/141/51-52, 7/141/81, 7/141/94-95 und 7/141/108-109) nachvollziehbar.

    Daran ändert auch der Bericht der C.___ vom 9. April 2024 (Urk. 7/157) nichts: Die Behandler nannten die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren lediglich als Differenzialdiagnose und führten aus, dass die Möglichkeit von psychogenen Ursachen neben somatischen Erklärungsgründen bestünden (Urk. 7/157/3). Der psychiatrische Gutachter bezog dazu am 12. März 2025 Stellung: Seine Ausführungen, es läge keine signifikante psychische Gesundheitsstörung vor, umfasse auch eine chronische Schmerzstörung. Nur weil die geltend gemachten Schmerzsymptomatik somatisch nicht hinreichend erklärbar sei, bedeute diese nicht automatisch, dass eine krankheitswertige psychische Störung vorliege. Es gäbe sehr wohl auch das Feld der Beschwerdeausweitung zu beachten. Der Gutachter wiederholte sodann die diversen Inkonsistenzen (Urk. 7/181/3-4). Die gutachterlichen Ausführungen sind grundsätzlich einleuchtend. Es ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Auch ist rechtssprechungsgemäss ein Administrativgutachten nicht stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen, sondern nur wenn sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Im Bericht der C.___ 9. April 2024 werden keine neuen unbeachteten Tatsachen genannt, sondern es werden vielmehr lediglich differenzialdiagnostische Überlegungen angestellt. Gesamthaft vermag der Bericht der C.___ das Gutachten - insbesondere auch mit Blick auf die nachvollziehbare Ergänzung vom 12. März 2025 - nicht in Zweifel zu ziehen.

    Auch das Belastungsprofil in angepasster Tätigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, insbesondere da die vom orthopädischen Gutachter genannten Einschränkungen vollumfänglich in das konsensuale Belastungsprofil übernommen wurden (vgl. Urk. 7/141/8 und 7/141/57). Das Belastungsprofil ist mit Blick auf die geringen festgestellten Einschränkungen nachvollziehbar, da einzig Probleme im Bereich des rechten ISG, des linken Fusses und der Daumensattelgelenke festgehalten wurden und sich klinisch keine Veränderungen der unteren LWS zeigten (Urk. 7/141/56). Auch vermag die Beschwerdeführerin mit der Behauptung, sie stosse bereits mit ihrem aktuellen Pensum an gesundheitliche Grenzen, weshalb eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht zu überzeigen vermöge (Urk. 1 Ziff. 19), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, ist es doch - wie bereits erläutert - Aufgabe der Gutachter, die Angaben kritisch anhand des Befundes zu überprüfen und zu objektivieren. Die Gutachter erwähnten mehrfach, dass die von der Beschwerdeführerin postulierte maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % nicht nachvollzogen werden könne (insb. Urk. 7/141/98 und 7/141/112; ferner Urk. 7/141/65). Die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 90 % in der bisherigen Tätigkeit und 100 % in einer angepassten Tätigkeit ist bei spärlichen Befunden (vgl. Urk. 7/141/51-52, 7/141/81, 7/141/94-95 und 7/141/108-109) schlüssig.

    Gesamthaft vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin und die Berichte der Behandler die Einschätzung der Gutachter bezüglich der Auswirkungen der geltend gemachten Schmerzen nicht in Frage zu stellen. Es besteht diesbezüglich kein Anlass zu weiteren Abklärungen.

5.4    Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei in Anbetracht der auffälligen Kindheit und Jugend eine rechtsgenügliche Persönlichkeitsdiagnostik vorzunehmen (Urk. 1 Ziff. 17).

    Der psychiatrische Gutachter fasste in der Anamnese die Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin zusammen (Urk. 7/141/90-91) und kam im Befund zum Schluss, dass keine Hinweise auf eine primäre Störung der Primärpersönlichkeit vorlägen (Urk. 7/141/95). In der Stellungnahme vom 12. März 2025 ergänzte er, dass in der frühen Kindheitsphase anamnestisch keine relevanten Widrigkeiten geschildert worden seien. Belastungen seien erst in der Pubertät aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe die Schule besucht und eine Berufstätigkeit aufgenommen, was als Ressource zu sehen sei. Es mögen zwar persönliche Konflikte und psychosoziale Belastungen bestanden haben, welche auch zu den diskrepanten ausweitenden Beschwerdeangaben hätten führen mögen, jedoch seien keine tiefgreifenden psychisch strukturellen Auffälligkeiten festgestellt worden. Es sei dementsprechend keine tiefergehende weitere Persönlichkeitsdiagnostik erforderlich gewesen (Urk. 7/181/4). Diese Ausführungen sind grundsätzlich schlüssig, insbesondere mit Blick darauf, dass keiner der Behandler eine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte oder auch nur in Erwägung zog (vgl. Urk. 7/157-162). Auch führte die Beschwerdeführerin gegenüber den Behandlern aus, dass sie die Vergewaltigungen und den Überfall mit Gewalt in den Therapien behandelt habe und sich dadurch nicht mehr belastet fühle (Urk. 7/157/2). Von weiteren Abklärungen, namentlich von einer vertieften Persönlichkeitsdiagnostik, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von ihnen abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen und BGE 124 V 90 E. 4b).

5.5    Bezüglich der am 21. Mai 2024 basierend auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin diagnostizierten nichtorganischen Insomnie (Urk. 7/156), welche gemäss der Beschwerdeführerin bei der Festlegung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden müsse (Urk. 1 Ziff. 20), ist zu erwähnen, dass die Gutachter mehrfach ausführten, bei der Begutachtung seien keine Müdigkeit oder Einschränkung diesbezüglich festgestellt worden (Urk. 7/141/65, 7/141/94 und 7/181/5). Auch vermerkten sie, die Laborbefunde deuteten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Schlafmedikation nicht wie angegeben einnehme (Urk. 7/141/66, 7/141/95 und 7/141/110). Die Gutachter setzen sich somit bereits ausführlich mit den geltend gemachten Schlafproblemen auseinander, und der Bericht vom 21. Mai 2024, der den geklagten Beschwerden lediglich eine Diagnose zuordnete, ansonsten aber keine neuen Aspekte beinhaltete, vermag die gutachterliche Einschätzung, wonach keine Einschränkung vorliege (insb. Urk. 7/181/5), nicht in Frage zu stellen.

5.6    Die Beschwerdeführerin monierte überdies, dass die erfolgte Operation aufgrund eines Speiseröhrenbruchs sowie die seit Anfang 2024 bestehende Therapie in der C.___ keine Beachtung gefunden hätten (Urk. 1 Ziff. 20). Bezüglich des operativ behandelten Speiseröhrenbruchs ist den Akten zu entnehmen, dass der intra- und postoperative Verlauf komplikationslos gewesen sei und die Beschwerdeführerin nach wenigen Tagen schmerzkompensiert und in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Sodann geht aus dem eingereichten Bericht auch nur eine Einschränkung beim Heben und Tragen von schweren Lasten über 5 kg für sechs Wochen postoperativ hervor (Urk. 7/163/2). Weitere Arbeitsunfähigkeiten oder Einschränkungen des Belastungsprofils aufgrund des Speiseröhrenbruchs ergeben sich nicht aus den aufliegenden Unterlagen. Es ist somit auch nicht zu beanstanden, dass sich die Gutachter in der Stellungnahme vom 12. März 2025 und somit rund acht Monate nach der Operation nicht detailliert dazu äusserten. Auch dem Vorwurf, die Gutachter hätten die psychotherapeutische Behandlung in der C.___ nicht berücksichtigt, kann nicht gefolgt werden, geht doch aus dem Bericht vom 9. April 2024 hervor, dass lediglich eine einmalige Vorstellung erfolgt sei, keine ambulante psychotherapeutische Behandlung indiziert sei und lediglich eine schmerztherapeutische Gruppentherapie empfohlen werde (Urk. 7/157/3). Dies findet sich auch im Gutachten wieder (Urk. 7/141/91). Dass die Beschwerdeführerin eine Psychotherapie oder eine schmerztherapeutische Therapie besucht geht aus den aufliegenden Akten nicht hervor. Zudem ist auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus der Durchführung einer Therapie zu ihren Gunsten ableiten könnte, wurde doch sowohl von den Behandlern wie auch vom psychiatrischen Gutachter ein unauffälliger Befund erhoben (Urk. 7/141/94-95 und 7/157/3). Die Rentenleistung wurde zudem aufgrund des Nichterfüllens des Wartejahres und nicht wegen fehlender Therapie verneint (vgl. Urk. 2).

5.7    Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens des B.___ vom 21. Juni 2024 zweifeln liessen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellte. Weitere Abklärungen sind vor diesem Hintergrund nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen und BGE 124 V 90 E. 4b).

    Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist und in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (E. 4.7).

5.8    Bei einer 10%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist die Schwelle für die Erfüllung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, wonach durchschnittlich mindestens eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit über ein Jahr ohne wesentlichen Unterbruch vorliegen muss (vgl. E. 1.3), nicht erfüllt. Somit erweist sich die rentenverneinende Verfügung vom 12. Mai 2025 als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtslos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (Urk. 3) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BGE 135 I 1 E. 7.1).

6.2    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

    Infolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat von der ihr mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2025 eingeräumten Möglichkeit, ihre Honorarnote einzureichen (Urk. 8 S. 2 Ziff. 3 Abs. 2), keinen Gebrauch gemacht. Sie ist somit unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von
Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.4    Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 13. Juni 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippRüttimann