Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00426
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schneider
Urteil vom 18. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 6. Januar 2014 meldete sich X.___, geboren 1970, zurzeit tätig als Telefonistin/Administration (Urk. 7/78/1), unter Hinweis auf die Folgen eines Auffahrunfalles vom 26. März 2013 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/23, Urk. 7/30-31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/40). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2016 ab (Prozess-Nr. IV.2014.01219, Urk. 7/52).
1.2 Unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine Panikstörung mit Agoraphobie, eine Somatisierungsstörung, Verdacht auf Hypersomnie sowie einen Verkehrsunfall mit dem E-Bike am 9. September 2020 (Urk. 7/59/1 und 7/59/34 ff.) meldete sich die Versicherte am 25. März 2023 (richtig wohl: 25. Februar 2023; Eingangsdatum: 3. März 2023, vgl. Aktenverzeichnis) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/60), woraufhin die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen tätigte und insbesondere ein psychiatrisches Gutachten einholte (Urk. 7/97).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/104, Urk. 7/110, Urk. 7/111, Urk. 7/114, Urk. 7/118, Urk. 7/138, 7/141), in welchem weitere medizinische Berichte zu den Akten genommen wurden (Urk. 7/117, Urk. 7/128, Urk. 7/140), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2025 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/142 = Urk. 2).
2. Mit Beschwerde vom 16. Juni 2025 (Urk. 1) beantragte die Versicherte, die Verfügung vom 13. Mai 2025 (Urk. 2) sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei ein verwaltungsexternes psychiatrisches Gutachten durch das Gericht in Auftrag zu geben, sub-eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexternen psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie beantragte ausserdem einen zweiten Schriftenwechsel sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2025 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. August 2025 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr gleichzeitig die unentgeltliche Prozessführung gewährt, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und eröffnet, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind, und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen, notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.6 Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.2, 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.5 und 8C_534/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Dauer der psychiatrischen Exploration unterliegt grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2021 vom 10. September 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
1.7 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung, vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1, vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6, vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.8 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.9 UV170510Beweiswert eines Arztberichts05.2025Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
1.10 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gestützt auf die Akten und insbesondere das eingeholte Gutachten keine ärztliche Diagnose ausgewiesen sei, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit begründe. Es liege keine IV-relevante gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Aus medizinisch-theoretischer Sicht könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, womit der Anspruch auf IV-Leistungen entfalle (S. 2).
Auch die anlässlich des Vorbescheidverfahrens zusätzlich eingeholten Akten ergäben im versicherungsmedizinischen Kontext keine wesentlichen neuen medizinischen Erkenntnisse oder Tatsachen. Bei der ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/137), handle es sich um eine andere Interpretation eines letztlich unveränderten medizinischen Sachverhalts. Alle dem Gutachter gestellten Fragen seien von diesem aus versicherungsmedizinischer Sicht adäquat beantwortet worden (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte demgegenüber ein, dass die aktuelle Anmeldung aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, namentlich in psychischer Hinsicht, erfolgt sei. Sie befinde sich seit 2017 in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung bei Dr. Y.___, welche von einer Agoraphobie mit Panikattacken, einer Somatisierungsstörung inklusive Fatigue-Syndrom, einer PTBS, einer rezidivierenden depressiven Störung und einer anankastischen Persönlichkeitsstörung ausgehe (Urk. 1 S. 3).
Überdies sei es nach der Begutachtung durch Dr. Z.___, aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung, seit Dezember 2024 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne eines akuten Erschöpfungszustandes gekommen, was im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sei (S. 5, S. 9).
Hinsichtlich des von Dr. Z.___ erstellten Gutachtens bestünden konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit desselben sprächen, weshalb dieses nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden dürfe. Der Gutachter äussere sich ungenügend und unvollständig zu Vorakten und Stellungnahmen der Behandler und nicht zu allen relevanten Fragestellungen, sein Befund und die Auseinandersetzung mit den geschilderten Symptomen seien ebenso unvollständig wie seine Diagnose. Die fachärztliche Stellungnahme von Dr. Y.___ zum Gutachten und zu den Antworten zu den Ergänzungsfragen zeige insgesamt diverse Widersprüche und Unvollständigkeiten auf, welche konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens seien. Die Qualifikation als «Behandlungsfall» statt als «Berentungsfall» stehe überdies einer rentenbegründenden Invalidität nicht entgegen, da die Behandelbarkeit allein nichts über den invalidisierenden Charakter einer Störung aussage (S. 7-9).
Der RAD-Arzt könne überdies als fachfremder Arzt nicht abschliessend über ein fachpsychiatrisches Problem entscheiden. Seine Beurteilung sei sicherlich zumindest mit geringen Zweifeln behaftet. Es sei deshalb ein erneutes verwaltungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben (S. 9).
Hinsichtlich des Einkommensvergleichs sei bei der Beschwerdeführerin für die Bezifferung des Valideneinkommens vom Kompetenzniveau 2 auszugehen (S. 10).
Es sei nach durchgeführten weiteren Abklärungen ebenfalls der Anspruch auf berufliche Massnahmen/Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (S. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere ob eine IV-relevante gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt und ob diesbezüglich der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
2.4 Die Beschwerdegegnerin ist unbestritten auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2023 (Urk. 7/60), eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist. Vergleichsbasis bildet die Verfügung vom 22. Oktober 2014, respektive der Entscheid vom 30. September 2016, wobei das Gericht einen Leistungsanspruch verneint hat (Urk. 7/40).
3. Im Wesentlichen gestützt auf die nachfolgenden medizinischen Berichte kam das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. September 2016 (Urk. 7/52) zum Schluss, dass spätestens im Januar 2014 keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung vorlag und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand (S. 15 E. 6).
3.1 Med. pract. A.___, Assistenzärztin Chirurgie am Spital B.___, welche die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 26. März 2013 behandelte, hielt im Dokumentationsfragebogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 26. März 2013 fest, die Befragung zum Unfallablauf habe keine Anhaltspunkte für eine Bewusstlosigkeit, eine Gedächtnislücke oder eine Angst- oder Schreckreaktion ergeben. Nach dem Unfall seien Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Übelkeit, jedoch ohne Erbrechen, sowie Müdigkeit aufgetreten. Die Patientin habe angegeben, bereits vor dem erneuten Unfall unter behandlungsbedürftigen Beschwerden im Bereich des Kopfes und des Nackens gelitten zu haben. Med. pract. A.___ diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma Grad II (gemäss QTF-Klassifikation) und hielt dafür, die zumutbare Arbeitsintensität betrage 100 % (Urk. 7/9/43-45).
Im Bericht des Spitals B.___ vom 31. März 2013 wurde sodann festgehalten, dass es bereits im Jahr 1998 zu einem Autounfall gekommen sei, worauf eine Versteifung bei C5/6 vorgenommen worden sei. Ausserdem wurde mitgeteilt, nach dem Unfall vom 26. März 2013 sei der Patientin eine stationäre Aufnahme zur Analgesie empfohlen worden, was diese jedoch – sowie jegliche Medikation – abgelehnt habe. Die Patientin habe mitgeteilt, sich weiterhin von ihrem Chiropraktiker behandeln zu lassen (Urk. 7/9/40).
3.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, Praktischer Arzt, teilte mit Bericht vom 29. April 2013 (Urk. 7/9/46) mit, die Beschwerdeführerin leide unter Nackenschmerzen, Schwindel sowie einer eingeschränkten Konzentration. Seit dem 26. März 2013 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.3 Am 3. und 18. Juni 2013 fand eine neurologische sowie eine neuropsychologische Abklärung im D.___, Zürich, statt (Bericht von lic. phil E.___, Neuropsychologin, vom 10. Juni 2013 [Urk. 7/9/34-37], Bericht von Dr. med. F.___, Neurologie FMH, vom 6. August 2013 [Urk. 9/9/32-33]). Die Neuropsychologin hielt fest, die neuropsychologischen Befunde, bestehend aus psychometrischen Befunden und klinischer Beobachtung, würden einem kognitiven Normalbefund entsprechen. Anzumerken sei jedoch, dass die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin deutlich reduziert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Aufgaben zwar normgerecht lösen können, jedoch während der Untersuchung immer wieder kleine Pausen benötigt. Die Beschwerdeführerin habe dabei über Übelkeit, Müdigkeit, Kopfschmerzen und Aussetzer geklagt. Das Lösen der Aufgaben am Tisch sowie das Bearbeiten von computergestützten Aufgaben seien für sie schlecht möglich gewesen. Die reduzierte Belastbarkeit könne einen negativen Einfluss auf die Gesamtleistungsfähigkeit haben. Für den Wiedereinstieg in die Arbeit sei ein therapeutischer Arbeitsversuch empfehlenswert (Urk. 7/9/37).
Dr. F.___ hielt mit Bericht vom 6. August 2013 fest, die klinischen neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungsbefunde seien normal gewesen. Die während der neuropsychologischen Untersuchung beobachtete verminderte Belastbarkeit illustriere die von der Beschwerdeführerin angegebene rasche Ermüdbarkeit und sei zusammen mit dem erhöhten Schlafbedürfnis, den intermittierenden Blackouts und Zitteranfällen, sowie einem bewussten Meiden alltäglicher Umweltreize, suggestiv für eine komplexe Verarbeitung des Unfallgeschehens. Dr. F.___ empfahl eine psychiatrische Mitbeurteilung der Frage nach einer posttraumatischen Belastungsstörung und hielt dafür, in Zusammenarbeit mit dem beurteilenden Psychiater könnte die Beschwerdeführerin von einer Psychotherapie, gegebenenfalls auch vom Einsatz eines Antidepressivums, profitieren. Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht sei ein Wiedereinstieg in die Arbeit, zunächst mit einem Pensum von 30 % realistisch, wobei das Pensum nach Massgabe des Verlaufs schrittweise angepasst werde könne (Urk. 7/9/33).
3.4 Gegenüber der Aussendienstmitarbeiterin des Unfallversicherers klagte die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2013 über Kopfweh, Übelkeit, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten, Lichtempfindlichkeit, ausgeprägte Müdigkeit, Aussetzer und Zittern. Auf die Frage nach aktuell durchgeführten Behandlungen teilte die Beschwerdeführerin mit, es fänden keine Therapien statt. Sie nehme stattdessen Vitamine ein, welche sie von Dr. C.___ erhalte. Vitamin D erhalte sie, damit keine psychischen Beschwerden entstünden. Medikamente nehme sie keine ein. Sie habe ausserdem in der Apotheke Spagyrik sowie Magnesium und Calcium geholt (Urk. 7/1/9).
3.5 Dr. C.___ berichtete am 5. September 2013, die Beschwerdeführerin klage über Kopfschmerzen, Schwindel, Brechreiz, ein ausgeprägtes Schlafbedürfnis, eine andauernde Müdigkeit und Erschöpfung, Konzentrationsmangel, einen wirren Kopf, Sehprobleme, ein verlangsamtes Denken und Handeln sowie über Gleichgewichtsstörungen. Sie vertrage keinen Stress und nicht viele Leute und könne weder während langer Zeit einem Gespräch folgen noch selber sprechen. Als Diagnosen nannte er eine segmentale Dysfunktion der Halswirbelsäule in mehreren Etagen mit Einbezug der Kopfgelenke mit gestörter Beweglichkeit im Segment und Segmentschmerz, einen Schwindel, ein myofasziales Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule und der mittleren Brustwirbelsäule, einen Zustand nach traumatischer Diskushernie bei C5/6 und einen Zustand nach Diskektomie und Spondylodese bei C5/6 (Urk. 7/9/26). Auf die Frage hin, welche Therapien seit dem Unfall vom 26. März 2013 durchgeführt worden seien, berichtete Dr. C.___ über Chiropraktik, Akupunktur, eine psychosomatische Energetik zur Stabilisierung der psychischen Situation sowie orthomolekulare Medizin zur Stabilisierung der körperlichen Situation. Er habe die Beschwerdeführerin vor einer Woche mit einem Akustikpointer behandelt, wobei er eine völlige Auflösung sämtlicher segmentaler Dysfunktionen habe erreichen können. Eine medikamentöse antidepressive Therapie lehne die Beschwerdeführerin aktuell ab (Urk. 7/9/27).
3.6 Dr. med. G.___, Facharzt FMH Neurologie, beratender Arzt des Unfallversicherers, nahm am 25. September 2013 zu den medizinischen Akten Stellung (Urk. 7/9/19-22). In seiner Stellungnahme führte er aus, die geklagten Beschwerden seien vollkommen unspezifisch. Spannungstypkopfschmerzen seien vom Neurologen Dr. H.___ bereits im März 2009 diagnostiziert worden. Dass zwischen diesen und dem ersten Unfall ein Kausalzusammenhang bestehe, sei höchstens möglich, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich. Eine Unfallkausalität zum zweiten Unfall sei nicht gegeben. Die Schwindelbeschwerden seien sehr unscharf umschrieben und würden auch sehr inkonstant auftreten. Diese Beschwerden dürften einem phobischem Schwankschwindel entsprechen und seien ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des Unfalles vom 26. März 2013. Gemäss Literatur (Croft et al) sei bei einem HWS-Distorsionstrauma mit einem Kraftgrad Quebec Task-Force II - wie hier vorliegend - eine vollständige Abheilung innert 26 Wochen zu erwarten, mithin per 25. September 2013. Aus neurologischer Sicht würden keine abklärungsbedürftigen Beschwerden bestehen, welche zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 26. März 2013 zurückzuführen seien. Der Vorzustand sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit per 25. September 2013 erreicht.
3.7 Mit Bericht vom 19. November 2013 (Urk. 7/9/13-14) teilte Chiropraktiker Dr. I.___ mit, die Beschwerdeführerin sei vom 5. Juli 2012 bis am 25. März 2013 wegen Kreuzschmerzen bei ihm in Behandlung gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sehr gut auf die Behandlungen reagiert und sei im März 2013 weitgehend beschwerdefrei gewesen. Die nach dem zweiten Unfall aufgetretenen Beschwerden hätten sich durch seine Behandlungen überhaupt nicht verbessert, weshalb er die Behandlung am 26. April 2013 sistiert habe. Nach weiteren Therapien beim Hausarzt habe ihn die Beschwerdeführerin am 9. September 2013 erneut konsultiert. Auch dieses Mal sei die Therapie jedoch insgesamt erfolglos geblieben. Aktuell versuche er, die Wirbelsäule im Segment C2/3 zu behandeln.
3.8 Die behandelnden Fachpersonen des J.___, Psychotherapeutisches Ambulatorium, wo die Beschwerdeführerin ab dem 22. Oktober 2013 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gestanden hatte, berichteten am 3. Februar 2014 (Urk. 7/38/19-21), die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und in allen vier Qualitäten orientiert, die Auffassung sei normal und die mnestischen Funktionen unauffällig bis auf gewisse Jahreszahlen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Biographie nicht abrufen könne oder wolle. Über Konzentrationsstörungen sei subjektiv berichtet worden. Insgesamt sei der formale Gedankengang kohärent, jedoch eingeengt auf die Symptome und Folgen des Unfalls vom 26. März 2013. Sie diagnostizierten eine Anpassungsstörung auf das Unfallereignis vom 26. März 2013 (ICD-10 F43.2), DD eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), sowie einen Verdacht auf eine gemischte Persönlichkeitsstörung mit Tendenz zu emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31). Bei der Frage zur Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hielten sie dafür, diese könne nicht beurteilt werden, ohne die körperliche Symptomatik miteinzubeziehen. Denn diese verlange nach neuen, flexiblen und angepassten Strategien. Diese zu entwickeln falle der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer relativ starren Verhaltensmuster im Beziehungsverhalten (zwischen ängstlich-vermeidend und abhängig) schwer. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei die Arbeitsfähigkeit zurzeit bis auf weiteres nicht als gegeben zu beurteilen. Die Therapie sei im gegenseitigen Einverständnis beendet worden, da kein therapeutisches Bündnis habe installiert werden können.
3.9 Dr. C.___ attestierte mit Bericht vom 27. Februar 2014 (Urk. 7/13) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 25. April 2013 bis 28. Januar 2014 sowie eine solche von 70 % ab dem 1. März 2014. Er hielt dafür, es bestehe eine verminderte Konzentrationsfähigkeit, eine Licht- und Blendempfindlichkeit, ein vermehrtes Schlafbedürfnis, eine verminderte Kraft, ein sozialer Rückzug sowie Nackenbeschwerden (Urk. 7/13/6-7).
3.10 Im Bericht der Klinik K.___ vom 21. März 2014 (Urk. 7/38/10-12), wo die Beschwerdeführerin ab dem 17. Februar 2014 in psychotherapeutischer Behandlung stand, wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Es bestünden keine Hinweise auf Störungen von Aufmerksamkeit und Gedächtnis. Das Denken sei eingeengt auf die gesundheitlichen Probleme. Es bestünden Hinweise auf eine depressive Symptomatik (Energieverlust, erhöhte Ermüdbarkeit, Gefühle von Schuld und Scham, vegetative Symptomatik). Die behandelnden Fachpersonen diagnostizierten einen Verdacht auf Neurasthenie (ICD-10 F48.0), akzentuiert durch die zweimalige Whiplashverletzung. Auf die Frage hin, was für eine Therapie aktuell durchgeführt werde, hielten sie fest, es fänden psychotherapeutische Gespräche statt.
3.11 Am 3. Juni 2014 nahm Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, beratender Arzt des Unfallversicherers, zu den medizinischen Akten Stellung (Urk. 7/38/2-4). Er führte aus, die in den Röntgenbildern des Spitals B.___ vom 26. März 2013 gezeigte degenerativ veränderte Etage bei C6/7 sei Folge der Spondylodese bei C5/6. Die an eine Spondylodese anschliessende Etage zeige häufig vermehrte degenerative Veränderungen. Dabei handle sich um einen sogenannten „adjacent level disease“, welcher sich in den 15 Jahren seit der Spondylodese C5/6 ausgebildet habe. Dies sei in erster Linie ein radiologischer Befund, welcher nicht zwingend Beschwerden verursache. Die Versteifung eines Segments habe auf die Beweglichkeit der Halswirbelsäule nur einen geringen Einfluss. Anfangs September sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule frei gewesen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden würden sich nicht durch Befunde aus dem Fachgebiet der Orthopädie erklären lassen (Urk. 7/38/23). Gestützt auf die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 19. Dezember 2013 (Urk. 7/9/10-11) und die in der Klinik K.___ testweise durchgeführten Infiltrationen (Urk. 7/38/7-8) lägen keine Störungen auf mechanischer Ebene vor, welche die Beschwerden erklären könnten (Urk. 7/38/3).
Dr. L.___ hielt abschliessend fest, aus orthopädischer Sicht seien keine Folgen des Unfalles vom 26. März 2013 mehr vorhanden. Der Status quo sine sei per 25. September 2013 erreicht gewesen. Angesichts der geringen Energie bei der Kollision und der entsprechenden geringen Befunde verneinte Dr. L.___ eine verlängerte Heilungsdauer trotz Vorzustand (Urk. 7/38/3-4).
4. Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zugrunde:
4.1 Im Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 10. September 2020 (Urk. 7/59/34-37) schilderte med. pract. M.___ die notfallmässige Zuweisung der Beschwerdeführerin mittels Ambulanz nach einem Sturz mit dem E-Bike am 9. September 2020, wobei sie über Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel, ein schweres Gefühl am rechten Oberarm, Nackenschmerzen und Druckgefühl im Bereich der Nase sowie Schmerzen über dem Kinn geklagt habe (Urk. 7/59/34). Die beschriebenen Schmerzen hätten sich regredient gezeigt, weshalb auf eine Computertomographie verzichtet worden sei. Am zweiten Hospitalisationstag hätten sich keine weiteren Traumafolgen, insbesondere keine neurologischen Ausfälle gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe im gebesserten Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können (Urk. 7/59/35).
4.2 Mit Bericht vom 26. Februar 2021 (Urk. 7/59/32 f.) hielt Dr. Y.___ fest, dass sie die Beschwerdeführerin bereits seit einigen Jahren psychiatrisch betreue. Vordergründig bestehe eine Angststörung im Sinne einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD10 F41.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F43.41). Sie behandle die Beschwerdeführerin mittels integrativer psychologischer Psychotherapie, jedoch ohne Psychopharmakotherapie wegen Vorbehalten der Beschwerdeführerin. Der Verlauf sei insgesamt schwierig mit kleinen Erfolgen im ambulanten Setting. Die Alltagsbewältigung habe positiv beeinflusst werden können, allerdings reiche das nicht für eine Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/59/32). Es sei nebst Ergotherapie eine teilstationäre Therapie in der N.___ geplant. Eine längere stationäre Behandlung gefolgt von einer teilstationären Behandlung, gefolgt von einer Eingliederung im geschützten Rahmen in einem Teilzeitpensum, begleitet von einer schmerzregulierenden und angstreduzierenden Psychoparmakotherapie, im ambulanten Setting unterstützt durch interdisziplinäre Schmerzgruppe und Selbsthilfegruppe wäre optimal gemäss Leitlinien. Dieser Zugang sei der Beschwerdeführerin störungsbedingt nicht möglich, ohne Medikamente sei es sehr viel schwieriger, aus dem selbstlimitierenden und im negativen Fall sich selbst verstärkenden Teufelskreis herauszukommen. Die Beschwerdeführerin könne sich trotz regelmässiger ausführlicher Psychoedukation nicht für eine Medikamenteneinnahme entscheiden (Urk. 7/59/33).
Seit der letzten IV-Anmeldung sei es im Verlauf zu einer guten Stabilisierung des psychischen, affektiven Zustandes und damit zu einer Besserung der Lebensqualität gekommen. Es bestehe jedoch keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Unter optimal angepassten Bedingungen seien aktuell zwei Stunden Arbeit pro Woche zumutbar. Bedingungen hierfür seien Einzelstunden Nachhilfe oder dergleichen, fachbezogen, ein ruhiges und wertschätzendes Umfeld, klare Strukturen, Zuständigkeiten und Auftrag, gut erreichbare Ziele. Bei positivem Verlauf sei eine sehr langsame Erhöhung des Pensums möglich. Ansonsten betrage die Arbeitsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt weniger als 10 % (Urk. 7/59/33 unten).
4.3 Mit E-Mail vom 14. Februar 2023 (Urk. 7/59/1) an die Beschwerdeführerin präzisierte Dr. Y.___, dass die «vorher gestellten Diagnosen» eine Panikstörung mit Agoraphobie (ICD10 F41) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F43.41) seien. Die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stamme nicht von ihr. Sie tendiere bei der aktuellen Überprüfung der Beschwerden und Symptome, beziehungsweise des Befundes, neu zu folgenden Diagnosen:
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1)
- Panikstörung mit Agoraphobie (ICD10 F41)
- Somatisierungsstörung (ICD10 F45.0)
- Verdacht auf Hypersomnie unklarer Genese, differentialdiagnostisch organisch/nicht organisch
4.4 Im Austrittsbericht Schlafmedizin vom 23. Mai 2023 (Urk. 7/73 = 7/82 S. 3) schilderte Dr. med. O.___, Fachärztin für Neurologie in der Klinik P.___, dass die Müdigkeit der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen einer somnologischen Grunderkrankung zu sehen sei. Die Insomnie mit Druchschlafstörung stehe im Zusammenhang mit der Reaktion auf psychosoziale Belastungsfaktoren und werde durch die langjährige chronische Erschöpfung mit Tagesschlaf und langem Liegenbleiben am Morgen sowie die Tagesnaps gefördert, sei aber nicht Ursache der Müdigkeit und der raschen Erschöpfbarkeit. Auch das leichte obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom sei nicht erklärend, diesbezüglich sei eine Gewichtsabnahme aber sinnvoll. Es sei der Beschwerdeführerin erklärt worden, dass es wichtig sei, die insomnische Entwicklung nicht durch Extension der Bettzeiten zu fördern. Eine spezifische Insomnietherapie sei darüber hinaus aktuell nicht notwendig. Massgeblich sei die Fortführung der psychotherapeutischen Massnahmen. Hinsichtlich der EKG-Veränderungen (STSenkung inkonstant auftretend, S. 1 Ziff. 1) werde eine kardiologische Abklärung empfohlen.
4.5
4.5.1 Im Bericht vom 5. Juli 2023 (Urk. 7/71) attestierte Dr. Y.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von März 2017 bis Mai 2023. Ab dem 12. Juni 2023 habe die Arbeitsfähigkeit bis auf Weiteres 20 % betragen, bei Beginn einer entsprechenden Anstellung unter sehr leidensangepassten Bedingungen auf dem ersten Arbeitsmarkt (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei alle zwei Wochen, teils auch jede Woche bei ihr in Behandlung. Geplant gewesen sei die Teilnahme an einer teilstationären Therapie in der Tagesklinik N.___, Therapie-Schwerpunkte unter anderem Selbstwirksamkeitserleben, Achtsamkeitsübungen und Akzeptanz, Umgang mit dem Schmerz. Eine Psychiatrie-Spitex sei installiert worden und es seien Aussentermine geübt und in Begleitung zu Behörden realisiert worden. Es sei später eine Sistierung durch die Beschwerdeführerin erfolgt, da sie die Psychiatrie-Spitex als nicht hilfreich empfunden habe. Eine Beratung im Adipositas-Zentrum betreffend Gewichtsabnahme habe nicht geholfen, da die Beschwerdeführerin Vorbehalte gegenüber einer Psychopharmakotherapie wegen Ängsten und schlechten Erfahrung bezüglich Nebenwirkungen habe. Sie bevorzuge Komplementärmedizin, die sie auch nutze. Es habe ein Vorgespräch in der psychiatrischen Tagesklinik Q.___ stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe sich störungsbedingt nicht dafür entscheiden können, ebenso nicht für psychosomatisch-somatische Reha-Klinikangebote, Traumatherapie oder stationäre psychiatrische Therapie. Die Vorstellung, sich aus der vertrauten Umgebung zu entfernen, sei für die Beschwerdeführerin störungsbedingt sehr angstbesetzt. Nach langer therapeutischer Vorarbeit und Vorbereitung habe eine schlafmedizinische Abklärung der Tagesschläfrigkeit stattgefunden in der Klinik P.___. Es gebe keine Hinweise auf eine organische Ursache der Tagesmüdigkeit (S. 2 f., Ziff. 1.4).
4.5.2 Die Beschwerdeführerin schildere ihren Tagesablauf so, dass sie um ca. 7:00 Uhr aufstehe, bete, frühstücke, Therapie- und Arzttermine wahrnehme, die Wohnung aufräume, News lese und dabei wiederholt Kurzpausen mit Liegen im Bett oder kurzem Schlaf mache. Am Nachmittag sei ihr Limit für den Schlaf 16:00 Uhr. Sie könne kleine Dinge mit dem Auto einkaufen, wobei sie zweimal wegen Erschöpfung habe abbrechen müssen. Grössere Einkäufe erledige der Wohngenosse. Sie koche mittags und abends etwas. Im Haushalt bleibe vieles liegen, respektive werde nicht zum geplanten Zeitpunkt oder gar nicht erledigt. Sie putze ein- bis zweimal pro Woche, wobei die Arbeit mit dem Wohngenossen aufgeteilt sei. Die Wäsche erledige sie, da habe sie ein eigenes System zur Vereinfachung (S. 5 oben).
4.5.3 Die aktuelle medizinische Symptomatik und Situation (S. 5 f. Ziff. 2.2) schilderte Dr. Y.___ dahingehend, dass die Beschwerdeführerin seit 1999/2000 unter Beschwerden leide. Es seien dies hauptsächlich Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme, rasche Ermüdung, geringe Belastbarkeit (Fatigue-Symptomatik) und Schmerzen im Bereich der Lendenwirbel, Kopf-, Nackenschmerzen ähnlich wie Muskelkater, Magenschmerzen, depressive Stimmung mit häufigem und raschem Weinen, Stimmung instabil, Weinen, diffuse Ängste und situativ Panikattacken in Menschenmengen, weiten Räumen, offenen Plätzen und Angst vor engen Räumen. Tremor an den Händen sowie Sehstörungen, die sich innerhalb von zwei Monaten zurückbildeten.
Die Beschwerdeführerin möchte keine psychiatrische Medikation (S. 7 Ziff. 2.3). Sie habe früher verschiedene Antidepressiva erhalten und unter Nebenwirkungen gelitten. Bisher sei keine Motivation für eine erneute Medikation herstellbar, eventuell gebe es auch religiös-weltanschauliche Gründe, wegen denen komplementärmedizinischen Massnahmen der Vorzug gegeben werde.
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer verschiedenen und komplexen Beschwerden in vielen Bereichen mittelgradig bis stark beeinträchtigt, der Zugriff auf vorhandene, an sich gute Ressourcen sei nicht zuverlässig möglich. Belastbarkeit, Stress-Toleranz, Durchhaltevermögen und Fähigkeit zur angemessenen Regeneration seien relevant vermindert, was sich negativ auf die Gesamtleistungsfähigkeit und Alltagsfunktionalität auswirke (S. 8 f. Ziff. 2.4 ).
4.5.4 Folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. Y.___ (S. 9 Ziff. 2.5):
- Agoraphobie mit Panikattacken (ICD10 F40.01)
- Somatisierungsstörung incl. Fatigue-Syndrom (ICD10 F.45.0)
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD10 F43.1)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert mit leichter Symptomatik (ICD10 F33.4)
- Anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD10 F60.1)
Belastungsfaktoren: sonstige Probleme in der primären Bezugsgruppe (ICD10 Z63, Probleme in der Beziehung zum Ex-Ehepartner mit häuslicher Gewalt durch den Ex-Ehemann, Probleme mit den Eltern sowie den anderen Angehörigen), ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeitsakzentuierung (ICD10 Z73.1), Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung (3 Unfälle, ICD10 F73.3).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ eine akute Insomnie und Adipositas (S. 10 Ziff. 2.6).
4.5.5 Für das weitere Vorgehen sei es wichtig, dass es nicht zu einer Überforderung komme und im Zusammenhang mit der Stelle im 20%-Pensum eine längere Stabilisierung erreicht werden könne. Alle störungsspezifischen Therapieangebote würden weiter regelmässig angeboten. Eine Psychopharmakotherapie wünsche die Beschwerdeführerin weiterhin nicht. Es sei auch eine Traumatherapie empfohlen worden, die Beschwerdeführerin sei jedoch störungsbedingt misstrauisch.
4.5.6 Die berufliche Situation der Beschwerdeführerin sehe aktuell so aus, dass diese in einer sehr leidensangepassten Tätigkeit (Arbeit von zu Hause aus am Telefon und PC, freie Zeiteinteilung, kein persönlicher physischer Kundenkontakt, gute Anleitung, wohlwollendes, wertschätzendes und unterstützendes Umfeld, Arbeitsteilung mit anderer Mitarbeiterin, organisierte Vertretung, Nachfragen möglich, Zuständigkeiten klar, Ruhepausen gewährleistet, überschaubare Praxis mit grösstenteils seit längerem bekannten Mitarbeitenden) als Disponentin mit einem Pensum von 20 % in einer Physiotherapie-Praxis arbeite. Als Ressourcen nannte Dr. Y.___ die Sprachkenntnisse, jahrelange Berufserfahrung im Bankwesen und Administration, ehrenamtliche Tätigkeit in der Kirchengemeinde, Freude am Unterrichten, der christliche Glaube und die christliche Gemeinschaft, Leben in einer Wohngemeinschaft, Freude an der Natur. Es gebe keine Zweifel an der Fahreignung (S. 11 f.).
Das aktuelle Pensum entspreche der zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit (20 % Arbeitsfähigkeit), die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 12 oben).
Die Beschwerdeführerin habe diese Eingliederung mit leichter therapeutischer Unterstützung selbst bewerkstelligt. Eine andere Eingliederungsmassnahme sei nicht zu empfehlen, um eine Überforderung zu vermeiden. Das Pensum könne bei gutem Verlauf mittelfristig gesteigert werden auf maximal 50 % in vielleicht zwei bis drei Jahren oder mehr.
4.6 Dr. med. R.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, berichtete am 6. September 2023 über die kardiologische Standortbestimmung vom gleichen Tag. Die Beschwerdeführerin habe keine Herzerkrankung, die durchgeführten Untersuchungen seien allesamt normal. Ein Problem seien sicher das Übergewicht und der Bewegungsmangel. Da sie kaum alleine spazieren gehen könne, empfehle er einen Hometrainer (Urk. 7/83 S. 2).
4.7 Dr. med. S.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, schilderte in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2023 (Urk. 7/80) im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie Dr. Y.___ und verwies auf deren Einschätzung (S. 7 Ziff. 5). Sie schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in bisheriger Tätigkeit auf zwei bis vier Stunden täglich, in angepasster Tätigkeit auf vier bis sechs Stunden täglich ein (S. 7 Ziff. 4.1 f. ). Die Prognose sei eher schlecht, da es wenig Aussicht auf Symptombesserung gebe (S. 6 Ziff. 2.7).
4.8 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtete die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2024 und erstattete am 28. März 2024 Bericht darüber (Urk. 7/97). Die Beschwerdeführerin zeige eine normale Vitalität und Reagibilität, die Auffassungsgabe sei gut und schnell, es gebe keine Hinweise für verlangsamte Psychomotorik, Bradyphrenie oder formale Denkstörungen. Im inhaltlichen Denken seien keine Auffälligkeiten aufgefallen. Die Konzentrationsfähigkeit sei klinisch unauffällig und es habe im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise für eine nachlassende Konzentration gegeben (S. 34 Mitte). Hinsichtlich der psychopathologischen Befundlage bestünden eigenanamnestisch verminderte Konzentration, Grübeln, Höhenangst, sozialphobische und klaustrophobische Ängste, Insuffizienzgefühle, Störungen der Vitalgefühle, Antriebsminderung sowie eine Störung der circadianen Rhythmik mit Morgentief (S. 35). Im psychopathologischen Querschnittsbefund zeigten sich bei der Beschwerdeführerin kaum Auffälligkeiten, der Affekt sei im Wesentlichen euthym gewesen, wobei ihr bei der Untersuchung vereinzelt die Tränen gekommen seien, sie sich aber rasch wieder habe fangen konnte. Der übrige psychopathologische Befund sei unauffällig. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien ungestört, Vitalität und Reagibilität gut. Die Beschwerdeführerin habe ihre Anamnese strukturiert darstellen können, es habe keine Wortfindungsstörungen gegeben. Antrieb, Gestik und Psychomotorik seien unauffällig und nicht zum vital Depressiven hin ausgelenkt. Bezüglich Traumasymptomatik mache die Beschwerdeführerin Angaben von vereinzelt auftretenden Intrusionen, jedoch keine Flashbacks oder ausgeprägtes Vermeidungsverhalten. Es lasse sich zusammenfassend die Verdachtsdiagnose einer leichten Depression stellen, differentialdiagnostisch einer ausgeprägten Dekonditionierung. Sichere Hinweise für eine PTBS gebe es nicht (S. 39 oben). Der Unfall im April 2013 sei aus psychiatrischer Sicht und aufgrund der Untersuchungen im Juni 2013 nicht geeignet, das A-Kriterium als Eingangskriterium für eine PTBS zu erfüllen. In den weiteren Unterlagen finde sich kein Hinweis auf eine PTBS oder eine relevante Depression (S. 39 unten). Dr. Z.___ schilderte überdies Inkonsistenzen zwischen berichtetem Leidensdruck und der Therapieintensität. Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren keine medikamentöse Behandlung, sei noch nie in stationärer Behandlung gewesen, weder tagklinisch, vollstationär noch in Gruppentherapie. Sie gebe an, sie könne nicht als Beifahrerin fahren, könne jedoch bei ihr angenehmen Aktivitäten, zum Beispiel in den Urlaub in die Provence oder zum Begutachtungstermin als Beifahrerin im Auto mitfahren, habe nach wie vor einen Führerschein und fahre auch selber weiter Auto (S. 38).
Seit der Abweisung des vorangehenden IV-Gesuchs im Oktober 2014 bestehe eine Befundlücke von vier Jahren. In dieser Zeit habe es scheinbar keine Behandlungen gegeben, was nicht auf einen hohen Leidensdruck der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum hindeute (S. 40).
Zum Bericht von Dr. Y.___ vom Februar 2021 (7/59/32 f.) hielt Dr. Z.___ fest, dass kein lege artis erhobener psychopathologischer Befund vorliege, der die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt nachvollziehbar mache. Es gebe auch keine plausiblen Darlegungen von erheblichen Funktions- und Fähigkeitsstörungen, welche ein komplett aufgehobenes Restleistungsvermögen rechtfertigten. Es werde auch keine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung des Gesundheitszustands festgehalten (S. 40 f.).
Nach einer Befundlücke von weiteren zwei Jahren mache Dr. Y.___ im Februar 2023 (Urk. 7/59/1) nun doch eine PTBS geltend. Eine nachvollziehbare Erläuterung oder Aktenlage liege nicht vor (S. 41).
Zusammenfassend sei die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung schlüssig, die Ausprägung leichtgradig. Die Beschwerdeführerin könne ihr angenehme Tätigkeiten durchaus wahrnehmen, wie zum Beispiel die Urlaubsreise in die Provence, Treffen mit Freundinnen, auch alle Aktivitäten in der Freikirche seien ohne Einschränkung möglich. Hierbei sei die Beschwerdeführerin auch nicht durch sozialphobische Symptome eingeschränkt, im Gegenteil berichte sie über sehr gute soziale Kontakte in der Freikirche, arbeite freiwillig ehrenamtlich in einer Stiftung. Somit seien die sozialphobischen Symptome allenfalls gering ausgeprägt und willentlich überwindbar, ebenso die agoraphobischen und klaustrophobischen Symptome (S. 42 f.).
Für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung lägen keine ausführlichen plausiblen und fachärztlich erhobenen Befunde vor. Das für die Diagnose einer depressiven Episode anwendbare Symptom der erhöhten Ermüdbarkeit werde von der Beschwerdeführerin berichtet, reiche jedoch für die Diagnose alleine nicht aus. Es sei zu diskutieren, ob dies nicht Folge der fehlenden Schlafhygiene und der langjährigen Dekonditionierung der Beschwerdeführerin sei, welche seit 2013 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sei. Ebenso seien die berichteten Schwierigkeiten am Morgen nicht klar als Morgentief, sondern möglicherweise als Ausdruck von Dekonditionierung, fehlender Tagesstruktur und externen Taktgebern sowie des unregelmässigen Schlafrhythmus mit mehreren Stunden Schlaf tagsüber zu interpretieren. Entsprechend diagnostiziere Dr. Y.___ im Februar 2023 auch nicht eine rezidivierende depressive Störung, sondern den Verdacht auf Hypersomnie unklarer Genese. Auch die behandelnde Psychiaterin sei scheinbar nicht davon überzeugt, dass eine Depression vorliege, was das Fehlen einer medikamentösen oder stationären respektive teilstationären Behandlung erklären würde. Aus Sicht von Dr. Z.___ liege nicht eindeutig eine rezidivierende depressive Störung und auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine aktuell leichtgradige depressive Episode vor (S. 43).
Sichere Hinweise für andere psychiatrische Komorbiditäten, insbesondere bipolare Störung, ADHS, PTBS, Essstörung, Zwangserkrankung, Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis oder eine Abhängigkeitserkrankung, gebe es nicht (S. 43 f.). Die Diagnose der anankastischen Persönlichkeitsstörung hält Dr. Z.___ für anhand des Berichtes von Dr. Y.___ (Urk. 7/71), der aktenkundigen Vorgeschichte und der durch ihn erhobenen Anamnese nicht nachvollziehbar (Urk. 7/97 S. 41 unten).
Die bisherige Therapie erachtete Dr. Z.___ als insuffizient. Die Beschwerdeführerin sei zwar in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung, nehme jedoch seit langer Zeit keine Medikation ein trotz fehlender Besserung der subjektiven Symptomatik. Eine tagklinische oder stationäre Behandlung habe noch nie stattgefunden. Soweit ersichtlich sei bisher nicht systematisch verhaltenstherapeutisch, zum Beispiel durch Expositionstherapie, an den Beschwerden gearbeitet worden. Es sei unklar, ob die Beschwerdeführerin dazu nicht bereit gewesen sei oder die Psychiaterin keine dringende Indikation gesehen habe, da die Beschwerdeführerin ihre Ängste durchaus willentlich überwinden könne (S. 44).
Die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde erachtete Dr. Z.___ als geringgradig. Hinweise auf eine Simulation gebe es nicht. Die Therapie könne nicht als gescheitert betrachtet werden, da sie noch nicht ausgeschöpft sei. Die Beschwerdeführerin verfüge überdies über sehr viele berufliche Ressourcen, namentlich ihre Ausbildung und Fremdsprachenkenntnisse. Sie habe lange Zeit erfolgreich auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet und habe jetzt selbst eine 10%-Stelle angenommen. Das soziale Umfeld sei derzeit stabil. Ihr Aktivitätenniveau sei nicht gleichmässig eingeschränkt in allen Lebensbereichen, da sie ihr angenehme Aktivitäten verfolgen und eigenen Interessen nachgehen könne. Ein sehr gewichtiger IV-fremder Faktor sei die Dekonditionierung (S. 45).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erachtete Dr. Z.___ eine Anwesenheitszeit von 8.5 Stunden pro Tag als möglich, es bestehe keine Einschränkung der Leistung. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % bei einem Pensum von 100 % und dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon seit langer Zeit (S. 46). Die Angstsymptomatik könne ambulant verhaltenstherapeutisch durch entsprechende störungsspezifische Richtlinienpsychotherapie mit sehr guten Erfolgsaussichten behandelt werden (S. 48 oben).
Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gegenüber dem Jahr 2014 sehe er gestützt auf die Aktenlage nicht. Die Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit habe sich nicht verändert (S. 48).
4.9 Pract. med. T.___, Facharzt für Arbeitsmedizin vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), äusserte sich am 9. April 2024 (Urk. 7/103/5 f.) zur Situation. Das Gutachten von Dr. Z.___ sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen. Es könne darauf abgestellt werden (S. 5). Es gebe keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht gebe es keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens seien ebenfalls keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sei insgesamt gering (S. 6).
Eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustands sei möglich. Die bisherige Therapie sei im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens als insuffizient eingeschätzt worden. Pract. med. T.___ wies darauf hin, dass Inkonsistenzen zwischen dem berichteten Leidensdruck und der Therapieintensität bestünden (keine medikamentöse Behandlung, bisher keine teilstationäre/stationäre Therapie).
4.10 Dr. Y.___ nahm am 23. September 2024 Stellung zum Gutachten vom 28. März 2024 (Urk. 7/117). Es entstehe der Eindruck einer relevant unvollständigen Aktenlage, wobei es der Gutachter unterlasse, auf zahlreiche somatische Vorberichte, ihren IV-Bericht und schriftliche Zusatzinformationen der Beschwerdeführerin genügend Bezug zu nehmen (S. 2 Ziff. 2.1). Fehlen würden insbesondere Bezüge zu diversen Berichten aus dem Jahr 2013 sowie mehreren somatischen Abklärungen aus den Jahren 2016 bis 2022, insbesondere betreffend Fehlen eines organischen Korrelates für die wiederholt geklagten Beschwerden, was für die Diagnose von somatoformen Störungen relevant sei. Zudem sei ihr Bericht vom 5. Juli 2023 nicht vollständig berücksichtigt worden (S. 2-6 Ziff. 3.1).
Es sei überdies bei der Befragung nicht nachgefragt worden, was für die in der Psychiatrie notwendige Übersetzungsarbeit aus der Anamnese notwendig wäre. Es fehlten Nachfragen zu diversen Äusserungen der Beschwerdeführerin betreffend Allgemeinbefinden, Antrieb und Energie, Ängste, Zwänge, Symptome der PTBS (S. 7 f. Ziff. 3.2). Die vertiefende Befragung zur Befunderhebung sei damit in relevantem Mass unvollständig und in Details sehr ungenau. Der Befund und die darauf fussende Diagnosestellung sei entsprechend relevant in Frage zu stellen. Auch der Befund sei kritisch zu bewerten, da dieser in relevantem Mass unvollständig, in Teilen falsch sei, da trotz entsprechender Angaben der Beschwerdeführerin Symptome verneint würden (S. 8 ff. Ziff. 3.4). Das Gutachten sei wenig detailreich und lehrbuchartig. Schlussfolgerungen seien aufgrund der fehlenden genauen Nachfragen nicht nachvollziehbar (S. 10 Ziff. 3.5.1). Die Diagnose beruhe auf einem unvollständigen und nichtzutreffenden Befund und einer stark unvollständigen Aktenlage und sei aus den aufgeführten Gründen (Detaillierungsgrad, Nachfragen) nicht nachvollziehbar (S. 11 Ziff. 3.5.2). Entgegen den Äusserungen des Gutachters, wonach die bisherige Therapie als insuffizient bezeichnet wurde, seien in diversen Bereichen Verbesserungen der Symptome erreicht worden (Teilremittierung der depressiven Störung, Integration im ersten Arbeitsmarkt, Etablierung eines Vertrauensverhältnisses, sodass sich die Beschwerdeführerin habe auf die Therapie einlassen können). Hinsichtlich der Standardindikatoren sei das strukturierte Beweisverfahren mangelhaft durchgeführt worden, da kein Bezug auf Persönlichkeitsaspekte genommen werde, der soziale Kontext ausgeklammert, da ein sozialer Rückzug, trotz gegenteiliger Aussagen der Beschwerdeführerin, verneint werde. Mangels Evaluierung eines Mini-ICF seien auch die Auswirkungen auf Aktivität und Partizipation nicht nachvollziehbar (S. 11 ff. Ziff. 3.5.3). Das Gutachten sei damit nicht geeignet, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen (S. 13 Ziff. 3.5.4). Nach erneuter Wiedergabe ihres Berichts vom 5. Juli 2023 (S. 13 – 19, entspricht im Wesentlichen dem Inhalt von Urk. 7/71), im Rahmen welcher sie darauf hinwies, dass «aktuell» sich auf den Zeitpunkt Juni/Juli 2023 beziehe, stellte Dr. Y.___ fest, dass die Alltagsfunktionalität und Partizipation für die meisten Ankerkriterien mittelgradig bis stark beeinträchtigt seien (Urk. 7/117 S. 19 oben).
Hinsichtlich der Agoraphobie sei die gutachterliche Diagnosestellung nicht erlaubt, da das Kriterium der vegetativen Symptome der Angst nicht erfragt worden sei (S. 19 unten). Hinsichtlich der Somatisierungsstörung seien alle Kriterien erfüllt (S. 20). Die Diagnose der PTBS könne gestellt werden, da die klinischen Merkmale typisch seien. Es trete eine Überlappung und gegenseitige Verstärkung der Angstsymptome mit der Agoraphobie sowie im affektiven Bereich mit der rezidivierenden depressiven Störung auf (S. 21). Die rezidivierende depressive Störung sei bereits 2016 diagnostiziert worden, ebenfalls 2020. Die Diagnosekriterien seien insgesamt als erfüllt zu bewerten. Sie könne aktuell auch als remittiert codiert werden, das sei Ermessenssache (S. 22 f.). Die Kriterien der anankastischen Persönlichkeitsstörung seien ebenfalls alle erfüllt. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin seien durch die Persönlichkeitspathologie relevant vermindert, was krankheitserhaltend und -verstärkend wirke, mit Auswirkung im Berufsleben. Der für eine Persönlichkeitsstörung erforderliche Schweregrad sei erreicht und die Kriterien der spezifischen Persönlichkeitsstörung erfüllt (S. 23 f.).
Eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten IV-Verfügung vom 22. Oktober 2014 habe stattgefunden. Das Beschwerdebild habe phasenweise Verschlechterungen und Modifikationen erfahren bei wechselnden, unterschiedlich starken Beschwerden in verschiedenen Körperregionen, für die sich kein somatisches Korrelat finde, wie es der Somatisierungsstörung entspreche (S. 24). Die Symptome der PTBS seien in Folge des Fahrradunfalles von 2020 erneut ausgebrochen. Dies bedeute eine relevante Verschlechterung durch die zusätzlichen Symptome und durch die gegenseitige negative Verstärkung mit anderen Krankheitsbildern (S. 25). Die PTBS-Symptome seien im Hintergrund wie eine Art Motor zu verstehen, die damit verbundene vegetative Hyperreagibilität bewirke Hyperarousal, Hypervigilanz, das heisse auch verstärkte Reizsensitivität gegenüber eigentlich normalen Reizen, was wiederum die Bereitschaft erhöhe, mit Angst zu reagieren, was wiederum die Anspannung erhöhe, Flashbacks auslöse, welche immer auch Ängste auslösen würden, mit der Folge erhöhter Anspannung, vermehrter Schmerzen und wechselnder körperlicher Symptome in verschiedenen Regionen. In diesem Kreislauf bewege sich die Beschwerdeführerin. Hinzu komme der Persönlichkeitsaspekt mit den anankastischen (perfektionistischen) Anteilen, entsprechend überhöhten, unrealistischen Zielen und Selbstansprüchen, Selbstabwertung, depressiven Stimmungseinbrüchen, erhöhter körperlicher Erschöpfung, reduzierter Belastbarkeit und Stresstoleranz. Auch die Insomnie könne als Ausdruck der erhöhten vegetativen Reagibilität verstanden werden. Seit 2014 sei es zusätzlich zu dieser Dynamik zu mehreren depressiven Phasen mit den typischen Symptomen gekommen, welche als komorbide Störung zu klassifizieren sei und ebenfalls einer Zustandsverschlechterung entspreche (S. 25). Die Diagnosen der Somatisierungsstörung, der PTBS, der Agoraphobie mit Panikattacken und der anankastischen Persönlichkeitsstörung seien nach 2014 gestellt worden. Die Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der aktuellen Anstellung habe ab 2017 100 % betragen (S. 26). Seit der Begutachtung im März 2023 habe sich die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin phasenweise verschlechtert, da diese einen neuen Belastungsfaktor dargestellt habe. Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht gehört, nicht verstanden und nicht ernst genommen. Im Wesentlichen habe sich der Zustand nicht weiter verschlechtert (S. 26 Ziff. 5). Hinsichtlich der Einschränkungen in anderen Lebensbereichen verwies Dr. Y.___ im Wesentlichen wiederum auf den Bericht vom Juli 2023 (Urk. 7/71).
4.11 Am 5. Januar 2025 nahm Dr. Z.___ Stellung zu Nachfragen zum Gutachten (Urk. 7/128). Zur Aussage von Dr. Y.___, er habe Unterlagen nicht aufgelistet oder nicht genügend exzerpiert, äusserte er sich dahingehend, dass es Aufgabe des Gutachters sei, den Inhalt der Aktenlage vollumfänglich durchzuarbeiten, die darin enthaltenen Informationen zu sammeln, zu subsumieren, zu abstrahieren und in die Gesamtbewertung miteinzubeziehen. Dies habe er gemacht (S. 3). Es sei im Rahmen der Zusammenfassung von über 11 Jahre alten Berichten überdies aus seiner Sicht nicht erforderlich, jede einzelne damals angegebene Beschwerde oder Befindlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin aufzulisten und in die Diskussion zu übernehmen. Relevant sie die Gesamteinschätzung der damaligen Psychologin, wonach die neuropsychologischen Befunde, bestehend aus psychometrischen Befunden und klinischer Beobachtung, einem Normalbefund entsprächen (S. 4 oben). Die Symptombeschwerden der Beschwerdeführerin habe er durchaus wahrgenommen und gewürdigt. Hierzu sei festzuhalten, dass sich aus einer Diagnose – selbst, wenn sie richtig sei – alleine nicht automatisch eine Invalidität ableiten lasse. Verwehren müsse er sich gegen die Suggestion, dass er absichtsvoll Unterlagen unterschlage (S. 4 unten).
Hinsichtlich der Somatisierungsstörung wies Dr. Z.___ darauf hin, dass Dr. Y.___ diese in ihrem Bericht vom Juni 2021 gar nicht gestellt habe. Zum Thema des genügenden Nachfragens während der Begutachtung stellte sich Dr. Z.___ auf den Standpunkt, dass er dies lege artis, teilweise persistierend durchgeführt habe und dies auch aus dem Gutachten hervorgehe. Auch den psychopathologischen Befund habe er lege artis und in Anlehnung an AMDP erhoben (S. 5). Hinsichtlich der Diagnosen der Agoraphobie und der rezidivierenden depressiven Störung sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb an einer sich mit der Einschätzung von Dr. Y.___ deckenden Diagnose Kritik geübt werde. Insbesondere habe er auch die entsprechende Aktenlage ausführlich berichtet (S. 6).
Hinsichtlich der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung könne er dies nicht ausschliessen, jedoch könne auch Dr. Y.___ keine belastbaren Aussagen machen, da sie selbst die Beschwerdeführerin wohl zuletzt im Juli 2023 gesehen habe (S. 7). Entsprechend habe sie sich richtigerweise nicht zur jetzigen Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit geäussert. Zusammenfassend habe er entgegen der Kritik von Dr. Y.___ die relevanten Unterlagen, wie zum Beispiel ihren eigenen Arztbericht, sehr ausführlich exzerpiert.
4.12 Am 25. Februar 2025 nahm Dr. Y.___ wiederum Stellung zu den Äusserungen von Dr. Z.___ (Urk. 7/137 = 7/140). Er habe auf die vielen fachlichen Anmerkungen so gut wie keine Stellung bezogen und die Hauptfrage nicht beantwortet, weshalb die von der Beschwerdeführerin angedeuteten, geschilderten und schriftlich mitgeteilten Symptome nicht in den psychiatrischen Befund aufgenommen worden seien und nicht gemäss ICD10 Kriterien zur entsprechenden Diagnosestellung geführt hätten (S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin befinde sich überdies weiterhin regelmässig bei ihr in Therapie. Hinsichtlich der Diagnosen der Agoraphobie und der rezidivierenden depressiven Störung kritisiere sie nicht die Diagnose an sich, sondern die Art und Weise der Diagnosestellung (S. 2). Die Somatisierungsstörung habe sie 2021 noch nicht diagnostizieren können, da es zu diesem Zeitpunkt noch nicht genügend Hinweise auf diese Diagnose gegeben habe (S. 3).
4.13 Pract. med. T.___ stellte sich am 7. April 2025 auf den Standpunkt, dass die Auffassung, wonach der Gutachter die Frage zwei, welche seitens der Rechtsvertretung am 18. November 2024 formuliert worden sei, nicht beantwortet habe, aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Wie der Gutachter ausführe, sei durch ihn entsprechend der im Rahmen der Begutachtung bestehenden Notwendigkeit nachgefragt worden (Urk. 7/141 S. 4 f.). Die Frage sei damit aus versicherungsmedizinischer Sicht adäquat beantwortet. Es sei anzumerken, dass es sich bei der ärztlichen Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 25. Februar 2025 im versicherungsmedizinischen Kontext um eine andere Interpretation eines unveränderten medizinischen Sachverhalts handle. Neue wesentliche Erkenntnisse oder Tatsachen würden nicht vorgetragen. Es könne aus versicherungsmedizinischer Sicht daher weiterhin an der Stellungnahme des RAD vom 9. April 2024, gestützt auf die fachärztlich psychiatrische Begutachtung durch Dr. Z.___ festgehalten werden (S. 5).
5. Was zunächst die Frage nach einer revisionsrechtlich relevanten Änderung anbelangt, ist mit der im Gutachten von Dr. Z.___ neu gestellten Diagnose der Agoraphobie mit Panikstörung (Urk. 7/97 S. 44 oben) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit ein Revisionsgrund im Sinne der Rechtsprechung ausgewiesen. Entsprechend ist der Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend zu prüfen (E. 1.3).
6.
6.1 Zu prüfen ist vorderhand das Vorliegen einer gesundheitlichen Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 7/97) und die Stellungnahmen des RAD (Urk. 7/103/5 f., Urk. 7/141 S.4 f.). Gemäss diesen Einschätzungen sei bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Agoraphobie schlüssig, die Ausprägung sei leichtgradig und überwindbar (Urk. 7/97 S. 42 unten), da die Beschwerdegegnerin ihr angenehme Tätigkeiten wie Ferienreisen oder Teilnahme an ihrer religiösen Gemeinschaft durchaus wahrnehmen könne. Die Diagnose einer PTBS könne nicht gestellt werden. Für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung lägen keine ausführlichen plausiblen und fachärztlich erhobenen Befunde vor, diese lasse sich nicht eindeutig stellen. Es sei auch fraglich, ob die Eingangskriterien einer leichtgradigen depressiven Episode zum Untersuchungszeitpunkt vorlägen. Die Diagnose der Somatisierungsstörung sei nicht plausibel. Das nötige Muster der multiplen körperlichen Beschwerden in wechselnden Organsystemen, die sich organisch nicht erklären liessen, liege nicht vor (S. 42 oben). Sichere Hinweise auf anderweitige psychiatrische Komorbiditäten oder auf eine Persönlichkeitsstörung gebe es nicht (S. 43 und S. 45). Die somatischen Abklärungen hätten keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen ergeben, die Beurteilung durch die Hausärztin sei widersprüchlich und es könne darauf nicht abgestellt werden (S. 3). Entsprechend ging der Gutachter von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (S. 46).
6.2 Die Beschwerdeführerin kritisierte das Gutachten dahingehend, dass keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere den Stellungnahmen der Behandler, erfolgt sei. Eine IV-relevante Verschlechterung sei aufgrund der Akten klar ausgewiesen, wozu sich der Gutachter nur ungenügend äussere, respektive nicht rechtsgenüglich begründe, weshalb dies nicht der Fall sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 21). Die Therapierbarkeit des Leidens stehe der Rente überdies nicht entgegen, es gebe die Möglichkeit einer Auflage hinsichtlich Behandlung (S. 7 f. Ziff. 23). Der Gutachter habe ausserdem Frage zwei der Ergänzungsfragen nicht beantwortet, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes darstelle, unabhängig von der Stellungnahme des Arztes vom RAD (S. 8 Ziff. 24). Gestützt auf die fachpsychiatrische Stellungnahme von Dr. Y.___ sei die Befragung durch den Gutachter und dessen Würdigung der Aktenlage ausserdem unvollständig und unzureichend, was unter anderem relevant für die Diagnose der Somatisierungsstörung sei. Auch der erhobene Befund sei gemäss Dr. Y.___ in relevantem Mass unvollständig. Das Gutachten weise gravierende Mängel auf, was es unverwertbar mache (S. 8 Ziff. 25). Ebenfalls gegen die Verwertbarkeit spreche, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Symptome nicht in den psychiatrischen Befund und die Diagnosestellung Eingang gefunden hätten (S. 9 Ziff. 26). Überdies sei pract. med. T.___ vom RAD kein Facharzt für Psychiatrie, weshalb auf seine Einschätzung nicht abgestellt werden könne (S. 9 Ziff. 28). Im Nachfolgenden ist auf die einzelnen Punkte einzugehen.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sich der Gutachter nicht rechtsgenüglich mit den Vorakten auseinandergesetzt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass mit Urteil vom 30. September 2016 (Urk. 7/52) rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unter keinen invalidisierenden gesundheitlichen Beschwerden litt (Urk. 7/52 S. 15 E. 6). Insbesondere konnte keine PTBS aufgrund des Unfallereignisses vom 26. März 2013 festgestellt werden (S. 12 f. E. 5.2). Vor dem Urteil gestellte Diagnosen sind daher vorliegend nicht relevant.
Was im Übrigen die Auseinandersetzung mit den Vorakten angeht, so ist auf die Einschätzung des Gutachters und des RAD abzustellen, wonach es Aufgabe des Gutachters ist, die Vorakten zu prüfen und zu gewichten, nicht, sie möglichst vollständig wiederzugeben.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich der Gutachter ausserdem ausführlich mit den Äusserungen von Dr. Y.___ und der Beschwerdeführerin selbst (vgl. Urk. 7/97 S. 14 ff., S. 35) beschäftigt und diese auch diskutiert (S. 40 ff.). Insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorgehen hinsichtlich der Beurteilung der Diagnose der Somatisierungsstörung wird aus den Ausführungen des Gutachters klar, dass er gestützt auf die Akten, welche die vor Ort gemachten und aktenkundigen Ausführungen der Beschwerdeführerin enthalten, zu seinem Schluss kam, dass das für die Diagnose nötige Muster nicht erkennbar sei (S. 42 oben).
Bezüglich der Agoraphobie stellte sich Dr. Z.___ mit nachvollziehbarer Begründung gestützt auf die erhobenen Befunde und unter Berücksichtigung der Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Tages- und Freizeitgestaltung mit regelmässigem Tagesablauf, Erledigung kleinerer Einkäufe, regelmässigem Besuch des Gottesdienstes, Treffen mit einer Freundin, Autofahrten und Ferien (S. 30 f.) auf den Standpunkt, dass der Ausprägungsgrad leicht sei. Die sozialphobischen Symptome seien ferner gering ausgeprägt und situationsabhängig willentlich überwindbar (S. 42 f.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag die Einschätzung von Dr. Z.___ zu überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist, zumal Dr. Y.___ diese Umstände in ihrer Kritik sowie in ihrer Bewertung der Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt liess und die Beschwerdeführerin als mittelgradig bis stark beeinträchtigt umschrieb (Urk. 7/71 S. 8 betr. Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, familiäre Beziehungen, Spontanaktivitäten).
Hinsichtlich der anankastischen Persönlichkeitsstörung äusserte sich der Gutachter ebenfalls in begründeter Weise und damit nachvollziehbar dahingehend, dass diese anhand des Berichtes und der aktenkundigen Vorgeschichte nicht nachvollziehbar sei und sich auch durch die von ihm erhobene Anamnese nicht schlüssig nachvollziehen lasse. Daran vermag die gegenteilige Auffassung der Behandlerin nichts zu ändern. Die PTBS sei ferner gemäss Dr. Z.___ in keiner Weise nachvollziehbar (Urk. 7/97 S. 41), was ebenfalls zu überzeugen vermag, zumal das zentrale Kriterium des belastenden Ereignisses (vgl. dazu Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, Bern 2015, S. 207) mit dem vorliegend zur Diskussion stehenden E-Bike Unfall nicht erfüllt wird. Auch die Behandlerin legt nicht dar, welches relevante Trauma der Diagnose zugrunde liegen soll. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Befragung sei nicht korrekt ausgeführt worden, namentlich habe der Gutachter nicht genügend nachgefragt. Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.2, 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.6.5 und 8C_534/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1, je mit Hinweisen). Es liegt somit weitgehend im Ermessen des Gutachters, in welchen Bereichen und wie persistierend nachgefragt wird, um ein schlüssiges und vollständiges Bild zu erhalten. Aus dem Wortlaut des Gutachtens selbst ergibt sich überdies, dass der Gutachter durchaus mehrfach nachgefragt hat (allein mindestens drei protokollierte Nachfragen auf S. 22 des Gutachtens), und es ist damit zu rechnen, dass weiteres Nachfragen nicht in jedem Fall Eingang in den Wortlaut des Gutachtens gefunden hat. Die Beschwerdeführerin macht überdies nicht deutlich, inwiefern weitere Nachfragen ein klareres oder anderes Bild hätten erzeugen können, als dies gestützt auf die Vorakten und die Exploration möglich war.
Es liegt sodann, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 Ziff. 24), mit der geltend gemachten unzureichenden Beantwortung von Fragen durch den Gutachter weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch des Untersuchungsgrundsatzes vor. Erstere kann nicht durch den Gutachter, sondern nur durch die Beschwerdegegnerin erfolgen, was nicht geltend gemacht wird und ausserdem nicht ausgewiesen ist. Letztere ist ferner nicht gegeben, da die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in ausreichendem Masse Abklärungen veranlasst hat.
6.3.3 Hinsichtlich der fachlichen Eignung und Einschätzung von pract. med. T.___ ist darauf hinzuweisen, dass dieser vorliegend nicht selbst eine Untersuchung durchgeführt hat oder Diagnosen zu stellen hatte. Vielmehr oblag es ihm, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen, zu würdigen und darzulegen, ob auf das Gutachten abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.10). Dies hat er in überzeugender Weise getan und war ihm auch ohne Facharzttitel für Psychiatrie möglich.
6.3.4 Insgesamt vermag die geäusserte Kritik keine relevanten Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. Z.___ zu wecken. Demgegenüber bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung von Dr. Y.___. Dabei sind insbesondere die Schwere der Einschränkungen der Beschwerdeführerin und die daraus resultierende, geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit zweifelhaft angesichts der konsequenten Weigerung der Beschwerdeführerin, eine teilstationäre oder stationäre Behandlung und eine Psychopharmakotherapie in Anspruch zu nehmen, obwohl ihr dies gerade durch ihre Therapeutin stetig nahegelegt wurde (Urk. 7/59, Urk. 7/71). Ins Gewicht fällt ferner der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (vgl. vorstehend E. 1.8).
Ausserdem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
Vorliegend kann daher auf die Ausführungen von Dr. Y.___ nicht abgestellt werden.
7. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann eventualiter die Erstellung eines neuen Gutachtens. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer beantragter Beweismittel zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt weder eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.).
Es gibt keine Hinweise darauf, dass weitere Beweismassnahmen, namentlich ein weiteres Gutachten, wesentliche neue oder andere Erkenntnisse bringen würde, sodass darauf verzichtet werden kann.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 7/97) und die Stellungnahmen des RAD (Urk. 7/103/5 f., Urk. 7/141 S.4 f.) abgestellt werden kann. Es liegt mit der gestellten Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen vermag, kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, welcher einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde. Die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2025 erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2). Diese wurde ihr mit Verfügung vom 29. August 2025 gewährt (Urk. 8). Folglich sind die Gerichtskosten von Fr. 900.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
9.2 Die unentgeltliche Rechtsvertretung, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, reichte trotz entsprechendem Hinweis (vgl. Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 4) keine Honorarnote ein, weswegen unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
9.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchneider