Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00429


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 10. Juli 2026

in Sachen

X.___, geb. 2019

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Amt für Jugend und Berufsberatung

Kanton Zürich

Bahnhofstrasse 6, 8810 Horgen

Beigeladene



Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 (Urk. 8) wurde Z.___ für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. August 2022 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen. Mit gleichentags ergangener Verfügung (Urk. 9/2 = Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Rente des Vaters für denselben Zeitraum auch eine Kinderrente für X.___, geboren 2019, zu. Dieser steht gemäss Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Juni 2021 (Urk. 3) unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Kindsmutter, Y.___. Die Nachzahlung der Kinderrentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 4'686.-- wurde gestützt auf einen im Februar 2025 gestellten Verrechnungsantrag (Urk. 9/4) vollumfänglich dem Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) des Kantons Zürich ausbezahlt (vgl. Urk. 2 S. 2).


2.    Die Mutter von X.___ erhob am 17. Juni 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Kinderrente ihres Sohnes rückwirkend an sie als sorgeberechtigte Mutter auszuzahlen. Eventuell bereits an das AJB ausbezahlte Beträge seien zurückzufordern und auf sie zu übertragen (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2025 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 (Urk. 11) wurde das AJB des Kantons Zürich zum Prozess beigeladen. Die Stellungnahme der Beigeladenen vom 4. November 2025 (Urk. 12) wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 10. November 2025 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter und geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG).

1.3    Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten unter anderem Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für eine allfällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV).

1.4    Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch gemäss Art. 22 Abs. 2 ATSG dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), oder einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden.

1.5    In Art. 85bis IVV hat der Bundesrat das Verfahren sowie die Voraussetzungen der Auszahlung an bevorschussende Dritte geregelt. Danach können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Abs. 1 Satz 1). Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Abs. 1 Satz 2). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 3).

    Als Vorschussleistungen gelten freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat, und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin sprach mit der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) eine Kinderrente zur Rente des Vaters für den Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. August 2022 zu, wobei die Nachzahlung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'686.-- vollständig an die Beigeladene erfolgte (vgl. S. 2).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) verwies die Beschwerdegegnerin zur Begründung auf die beiliegende Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Urk. 9/0). Danach sei die Verrechnung der Kinderrente gestützt auf einen Verrechnungsantrag der Beigeladenen erfolgt. Von Oktober bis Dezember 2021 seien monatliche Kinderalimente von Fr. 500.-- und von Januar bis August 2022 solche in der Höhe von Fr. 502.95 bevorschusst worden. Es seien keine Positionen auszumachen, welche nicht mit der Kinderrente hätten verrechnet werden dürfen (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Rente ihrem Sohn zustehe. Die Kinderrenten für die weiteren Kinder des rentenberechtigten Vaters seien trotz Unterhaltsbevorschussung jeweils direkt an die Mütter beziehungsweise Kinder ausbezahlt worden. Diese ungleiche Auszahlungspraxis verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung und führe zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung ihres Sohnes. Der gesetzliche Anspruch auf Kinderrente bestehe unabhängig von der Unterhaltsbevorschussung. Die Rentenleistung diene direkt dem Kind zur Verbesserung seines Lebensunterhalts. Mit dem ihrem Sohn gemäss Gerichtsurteil zustehenden Unterhaltsbetrag werde nur ein Teil der effektiven Lebenskosten abgedeckt. Es liege kein sachlich gerechtfertigter Grund vor, weshalb bei ihrem Sohn anders entschieden worden sei (vgl. Urk. 1 S. 1 f.).

2.3    Die Beigeladene machte im Wesentlichen geltend, dass die Gemeinde Oberengstringen den Unterhalt des Beschwerdeführers seit August 2021 bevorschusse und damit auch in der Zeit von Oktober 2021 bis August 2022 vollumfänglich bevorschusst habe. Die Bevorschussung sei zulasten der Gemeinde Oberengstringen durch die Beigeladene an die Mutter des Beschwerdeführers ausbezahlt worden. Die Nachzahlung der Kinderrente betreffe die Zeit von Oktober 2021 bis August 2022. Die Gemeinde Oberengstringen sei in dieser Zeit im Umfang von Fr. 5'523.60 für den Beschwerdeführer aufgekommen. Der Vater des Beschwerdeführers habe nie etwas bezahlt. Aufgrund der Bevorschussung sei der Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen übergegangen, weshalb die Nachzahlung der Kinderrente an die Beigeladene zugunsten der Gemeinde Oberengstringen gefordert worden und zu Recht erfolgt sei. Zu einem in einem anderen Kanton laufenden Verfahren könne keine Stellung genommen werden (vgl. Urk. 12 S. 1 f.).

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Nachzahlung der Kinderrente aufgrund der erbrachten Vorschussleistungen an die Beigeladene ausbezahlt hat.


3.

3.1    Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer gemäss der mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Juni 2021 (Urk. 3) genehmigten Vereinbarung zwischen seinen Eltern unter der alleinigen Sorge und Obhut der Kindsmutter steht (vgl. Ziffer 1 der genehmigten Vereinbarung). In der Vereinbarung wird auch der Kindesunterhalt geregelt. Danach verpflichtet sich der Vater des Beschwerdeführers für seinen Sohn ab dem 1. August 2021 bis zur Volljährigkeit beziehungsweise bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Familienzulagen) von Fr. 500.-- zu bezahlen, wobei die Unterhaltsbeiträge jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen sind (vgl. Ziffer 3 und 5 der genehmigten Vereinbarung).

3.2    Im August 2021 stellte die Mutter des Beschwerdeführers bei der Gemeinde Oberengstringen ein Gesuch um Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge ihres Sohnes. Mit Entscheid vom 9. September 2021 (Urk. 13/1) wurde die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Juni 2021 bewilligt und der Anspruch ab dem 1. August 2021 auf Fr. 500.-- pro Monat festgelegt, wobei zusätzlich eine allfällige Anpassung des Unterhaltsbeitrags aufgrund der vorgesehenen Indexierung bewilligt wurde. Dem ebenfalls aktenkundigen Entscheid der Gemeinde Oberengstringen vom 7. Juli 2022 (Urk. 13/2) lässt sich entnehmen, dass der auf das Jahr 2022 indexierte Unterhaltsbeitrag Fr. 502.95 pro Monat betrug.

3.3    Am 20. Februar 2025 stellte die Beigeladene schliesslich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern aufgrund der erbrachten Alimentenhilfe ein Gesuch um Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. August 2022 in Höhe von Fr. 4'686.-- (Urk. 9/4).

    Gemäss dem sich in den Akten befindlichen Kontoauszug des Kinder- und Jugendhilfezentrums (KJZ) Dietikon, Alimentenhilfe, wurden in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. August 2022 insgesamt Fr. 5'523.60 Kinderalimente an X.___ als begünstigte Person bevorschusst (Urk. 9/5).


4.

4.1    Vorliegend steht fest, dass der rentenberechtigte Vater des Beschwerdeführers während der verfügten Nachzahlungsperiode der Kinderrente von Oktober 2021 bis August 2022 nach Lage der Akten selbst keinen Unterhalt bezahlt und der gerichtlich festgesetzte monatliche Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 500.-- respektive ab Januar 2022 von Fr. 502.95.-- vollumfänglich durch die Gemeinde Oberengstringen respektive die Beigeladene bevorschusst wurde (vorstehend E. 3.1-3.3). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Gestützt auf Art. 131a Abs. 2 beziehungsweise Art. 289 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) geht der konkret bevorschusste Unterhaltsanspruch damit mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Dem Gemeinwesen steht damit ein eindeutiges Rückforderungsrecht zu, welches sich grundsätzlich gegen die Person richtet, welche die IV-Kinderrente erhält. Die Kinderrentennachzahlungen im Umfang der bevorschussten Unterhaltsleistungen können jedoch im Sinne von Art. 85bis IVV direkt an die Dritten ausgerichtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-139/2021 vom 14. September 2022 E. 7.3.8.3; vgl. auch Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2024, Stand 1. Januar 2025, Rz. 10011, 10062 und 10076). Daran ändert nichts, dass vorliegend aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers bei der nicht rentenberechtigten und gemäss Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 28. Juni 2021 (Urk. 3) allein sorgeberechtigten Mutter grundsätzlich die Voraussetzungen für die Getrenntauszahlung der Kinderrente gemäss Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter AHVV (vorstehend E. 1.3) erfüllt sind.

    Die verfügte Nachzahlung der Kinderrente für die Zeit von Oktober 2021 bis August 2022 betrifft sodann denselben Zeitraum, in welchem die Beigeladene Vorschussleistungen erbracht hat, werden solche durchgehend seit August 2021 entrichtet (vgl. Urk. 13/1-2). Zudem dient die Kinderrente für den Beschwerdeführer der Deckung desselben Unterhaltsbedarfs, für welchen das Gemeinwesen bereits aufgekommen ist (vgl. auch Art. 285a Abs. 3 ZGB). In betragsmässiger Hinsicht ergibt sich ausserdem, dass die vorliegend strittige Drittauszahlung an die Beigeladene in der Höhe von Fr. 4'686.-- nicht über die im selben Zeitraum von der Beigeladenen erbrachten Vorschussleistungen von rund Fr. 5'524.-- hinausgeht (vgl. Urk. 9/5). Die Voraussetzungen der sachlichen und zeitlichen Kongruenz sind damit erfüllt. Zudem wurde durch die Beigeladene im Februar 2025 und damit rechtzeitig vor Verfügungserlass ein formgerechter Verrechnungsantrag (Urk. 9/4) gestellt. Demzufolge sind sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 85bis IVV für eine Verrechnung der erbrachten Vorschussleistungen mit der Rentennachzahlung gegeben (vorstehend E. 1.5).

4.2    Soweit sich die Mutter des Beschwerdeführers darauf beruft, dass die Kinderrenten für die weiteren Kinder des rentenberechtigten Vaters trotz Unterhaltsbevorschussung an die jeweiligen Mütter ausbezahlt worden seien (vgl. Urk. 1 S. 1), vermag dies an der vorliegenden Beurteilung nichts zu ändern. Den Akten lässt sich zwar entnehmen, dass der Rentenberechtigte auch Vater von A.___ (geboren 2015) sowie B.___ (geboren 2016) ist, wobei der Unterhalt für diese Kinder ebenfalls bevorschusst wird; zuletzt durch die im Kanton St. Gallen liegende Gemeinde Eschenbach (vgl. Urk. 10/1; Urk. 10/18/31-35; Urk. 10/18/52-53). Die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Auszahlung dieser Kinderrenten sind vorliegend allerdings nicht hinreichend erstellt, so dass die Vergleichbarkeit mit der vorliegend strittigen Drittauszahlung nicht beurteilt werden kann. Selbst wenn in den erwähnten Fällen eine abweichende Auszahlungspraxis bestanden haben sollte, liesse sich daraus zudem kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten, ist vorliegend weder das Bestehen einer gefestigten rechtswidrigen Verwaltungspraxis noch ein entsprechender Fortsetzungswille der zuständigen Behörde erstellt (BGE 131 V 9 E. 3.7).

    Das weitere Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers, wonach der gesetzliche Anspruch auf Kinderrente unabhängig von der Unterhaltsbevorschussung bestehe und dem Kind zur Verbesserung seines Lebensunterhalts diene (vgl. Urk. 1 S. 1), führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer hat für die strittige Periode bereits den Unterhalt vollumfänglich über die Alimentenhilfe als Bevorschussung erhalten. Würde ihm die Nachzahlung der Kinderrente ebenfalls ausbezahlt, würde dies dazu führen, dass er für denselben Zeitraum eine Doppelzahlung erhalten würde. Denn auch wenn das Rentenbetreffnis für das Kind bestimmt ist, bleibt Anspruchsberechtigter der Kinderrente gemäss Art. 35 IVG die invalide Person, vorliegend demnach der rentenberechtigte Vater des Beschwerdeführers. Die Kinderrente bezweckt einzig die Erleichterung seiner Unterhaltspflicht und soll dessen durch die Invalidität bedingte Einkommenseinbusse ausgleichen, nicht aber der Bereicherung des Unterhaltsempfängers dienen. Der Anspruch steht daher dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind (BGE 136 V 7 E. 2.1.2, 134 V 15 E. 2.3.3; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich/Genf 2022, Rz. 1 zu Art. 35).

4.3    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Nachzahlung der Kinderrente aufgrund der erbrachten Vorschussleistungen zu Recht vollumfänglich an die Beigeladene ausbezahlt worden ist.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da die vorliegende Streitigkeit einzig die Verrechnung der Rentennachzahlung und nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Invalidenversicherungsleistungen betrifft (vgl. etwa BGE 129 V 362), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Amt für Jugend und Berufsberatung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerMeierhans