Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00430


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Portmann

Urteil vom 28. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Schmid

Weber Wyler von Gleichenstein AG, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1987, arbeitete ab August 2018 bei der Y.___ AG, Z.___, als Logistiker (Urk. 8/13 Ziff. 5.4; Urk. 8/18 Ziff. 2.1-22), als er am 5. März 2020 infolge eines Unfalls eine Patellaquerfraktur rechts erlitt (vgl. z.B. Urk. 8/15/16, Urk. 8/15/128). Am 11. September 2020 meldete er sich unter Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 5. März 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Akten der Unfallversicherung ein (Urk. 8/15) und tätigte erwerbliche und berufliche Abklärungen (Urk. 8/18). Am 18. Dezember 2020 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf körperliche und psychische Einschränkungen als Folge des Unfalls mit Auswirkungen auf seine Selbständigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/22 Ziff. 3.2, Ziff. 4.1 ff. und Ziff. 5.2). Die IV-Stelle wies einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/26) mit Verfügung vom 19. Februar 2021 ab, da die Unfallversicherung dafür zuständig sei (Urk. 8/27). Am 5. Mai 2022 informierte die IV-Stelle über den Auftrag für ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/95), das am 5. Oktober 2022 durch die Ärzte der A.___ AG (nachfolgend: A.___) erstattet wurde (Urk. 8/112). Am 5. August 2022 erteilte sie Kostengutsprache für eine Oberschenkelorthese (Urk. 8/111).

1.2    Unter Beilage der erneuten Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 22. Juni 2023 (Urk. 8/144) ersuchte der Versicherte am 27. Juni 2023 um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Februar 2021 (Urk. 8/147). Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 19. Februar 2021 wiedererwägungsweise auf (Urk. 8/152) und informierte am 4. Juli 2023, im Rahmen der Rentenprüfung weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und die Abklärungen zur Hilflosenentschädigung so lange zurückzustellen (Urk. 8/153).

    In der Folge beauftragte die IV-Stelle die A.___ mit einem Verlaufsgutachten, das am 11. Juni 2024 erstattet wurde (Urk. 8/211). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 sprach sie dem Beschwerdeführer eine vom 1. März 2021 bis 30. September 2022 befristete ganze Rente zu (Urk. 8/236). Der Versicherte erhob dagegen am 5. Februar 2025 Beschwerde (Urk. 8/247/3-21; Verfahren des hiesigen Gerichts IV.2025.00098).

1.3    Die IV-Stelle veranlasste am 7. Februar 2025 eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Urk. 8/244), über die am 13. März 2025 berichtet wurde (Urk. 8/248). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/249, Urk. 8/278) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2025 einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/282 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 17. Juni 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2025 ab 1. März 2020 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades, eventuell eine solche leichten Grades, zuzusprechen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mit Wirkung ab dem 12. Juni 2025 gutzuheissen. Zur Darlegung der Mittellosigkeit seien die im Verfahren IV.2025.00098 eingereichten Unterlagen beizuziehen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (Urk. 6) kündigte das hiesige Gericht an, den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, nachdem das Gesuch auch im Verfahren IV.2025.00098 abgewiesen worden war, und forderte den Beschwerdeführer auf zu erklären, ob er am Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege festhalte. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer unter Beilage des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10) sowie weiterer Akten (Urk. 11) am Antrag fest.

    Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde. Mit gleicher Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer machte in seiner Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 18. Dezember 2020 (Urk. 8/22) geltend, er sei in gewissen Bereichen bereits seit März 2020 eingeschränkt (S. 3 ff. Ziff. 4.1-4.2 und Ziff. 5.1). Da somit die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.4    Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.5    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

    Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).

1.6    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).

1.7    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen des Unfalls und der Erkrankung betreffend die allgemeinen Lebensverrichtungen im Alltag mit Hindernissen und Erschwernissen konfrontiert sei. Er werde von seiner Ehefrau beim Ankleiden, der Körperpflege, der Fortbewegung und im Haushalt unterstützt. Diese werde für den Pflegeaufwand separat entlöhnt. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, eine Socken- und Hosenanziehhilfe sowie Haltegriffe und deckenhohe Haltestangen, eine Badeeinstieghilfe oder einen festinstallierten Klappstuhl in der Dusche zu nutzen und so die Selbständigkeit in den allgemeinen Lebensverrichtungen zu erhalten. Somit könne nur im Bereich Fortbewegung und Kontakte ein regelmässiger Hilfsbedarf ab dem 1. März 2020 anerkannt werden. Als Nebenpunkt sei ein medizinischer Pflegebedarf (Anlegen und Ausziehen der Beinorthese) ausgewiesen. Somit könne das Wartejahr nicht eröffnet werden, weshalb kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung gegeben sei (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer erhob dagegen diverse – näher dargelegte – Einwendungen (Urk. 1), insbesondere gegen den Besuchsbericht vom 13. März 2025. So sei dieser betreffend die von der Abklärungsperson erwähnten gesundheitlichen Einschränkungen tatsachenwidrig (S. 5 Ziff. 17 – 20), widerspreche der ärztlichen Einschätzung und nehme keinen Bezug zu den divergierenden Ansichten zwischen ihm, seiner Ehefrau und dem Bericht (gemeint wohl der Abklärungsperson, S. 6 Ziff. 29). Die psychische Situation sei nur ungenügend abgeklärt und gewürdigt worden (S. 5 Ziff. 23). Er sei seit mindestens März 2020 in den Bereichen An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung in einem Umfang eingeschränkt, der eine mittelschwere (eventuell leichte) Hilflosigkeit begründe (S. 9 Ziff. 52, Ziff. 55, Ziff. 57 und Ziff. 69). Die Unterstützung durch die Ehefrau und die von der Beschwerdegegnerin genannten Hilfsmittel würden nicht ausreichen, um die Hilflosigkeit auszugleichen (S. 11 Ziff. 66). Weiter sei er auch auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, zumal er sich aufgrund der schweren Depression und den darüberhinausgehenden Symptomen sowie aufgrund sämtlicher übriger somatischer Leiden nicht für eine Tagesstruktur motivieren könne (S. 10 Ziff. 59-64).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für mittlere, eventuell leichte Hilflosigkeit, auch im Sinne von lebenspraktischer Begleitung.


3.

3.1    

3.1.1    Mit Urteil gleichen Datums (Verfahren IV.2025.00098) sprach das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer - neben der vom 1. März 2021 bis 30. September 2022 befristeten ganzen Rente - vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Rente und ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 56 % einer ganzen Rente zu. Dem Urteil lag im Wesentlichen das beweiskräftige polydisziplinäre Verlaufsgutachten der A.___ vom 11. Juni 2024 (Urk. 8/211) zugrunde. Die Gutachter hielten konsensual folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8 Ziff. 4.3.1):

- Schwäche der Hüftabduktoren, Hüftadduktoren, Hüftflektoren und Kniestrecker rechts

- funktionelle Beinparese mit Gangstörung rechts seit 2020

- ENG und EMG paretischer Muskeln wiederholt ohne Hinweise für eine Denervierung (keine Spontanaktivität nachweisbar)

- MEP zum Musculus vastus lateralis beidseits sowie SEP Nervus saphenus beidseits unauffällig

- MRI Becken/Oberschenkel 13. Oktober 2021: Atrophie Musculus quadriceps femoris und Adduktoren rechts, kein vermehrter fettiger Umbau oder Ödem in den atrophen Muskeln. Unauffälliger Nervus femoralis beidseits

- sekundäre, am ehesten Inaktivitätsatrophie des Oberschenkels rechts

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bzw. somatische Belastungsstörung (DSM-5: 300.82).

    Folgende Diagnosen blieben ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.3.2):

- Status nach undislozierter Patellaquerfraktur, nach Osteosynthese, nach Metallentfernung

- leichte Facettengelenksarthrosen L4/5 und L5/S1 rechts

- leichte Tendinopathie der Supraspinatussehne links

- lumbale Rückenschmerzen ohne radikuläre Zeichen

- MRI LWS 11. September 2021: Minimale degenerative Veränderungen, keine Zeichen für eine Diskushernie, Nervenwurzelkompression oder Spinalkanalstenose

- MRI BWS/LWS 5. Juli 2023 (Klinik B.___): Hier zeigen sich geringe degenerative Veränderungen der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 rechtsbetont. Ansonsten zeigen sich keine Bandscheibenprotrusionen oder nervale Konflikte. Es zeigen sich keine rezessale oder foraminale Stenosen. Keine Hinweise auf massive entzündliche Veränderungen

- dezente Parese der Fingerspreizung links

- Differentialdiagnose Sulcus ulnaris Syndrom

- Hypästhesie für Berührung Dig 1-2 Hand links volar und dorsal inkl Radiallsareal am Handrücken, exkl. radiale Handfläche

- chronischer Nikotinkonsum

- Nabelhernie

- Hyperurikämie

- Status nach Nephrolithiasis 12/2014.

3.1.2    Der orthopädische Teilgutachter (vgl. Urk. 8/211/19-27) erkannte aufgrund der Untersuchungsbefunde (S. 22 Ziff. 4.3) eine deutliche Atrophie der Oberschenkelmuskulatur und eine Schwäche der Hüftabduktoren. Er sah ein ausgeprägtes Duchenne-Hinken, der Einbeinstand rechts war nicht mehr möglich. Der Gutachter konnte die Ursache für die klinisch bei konsistenten Angaben des Beschwerdeführers eindeutig nachweisbare Muskelschwäche für Hüftabduktion und -adduktion, Hüftflexion und Kniestreckung sowie Kniebeugung nicht herausfinden und verwies dafür auf die neurologische Untersuchung (S. 24 Ziff. 7.1, vgl. auch S. 23 Ziff. 6.2). Bezüglich der geltend gemachten Beschwerden an den oberen Extremitäten konnten in der Untersuchung beim Ausziehen des T-Shirts insbesondere an der linken Schulter keine relevanten Bewegungseinschränkungen festgestellt werden (S. 22 Ziff. 4.3). Der Beschwerdeführer konnte die Orthese im Sitzen lösen und das Kniegelenk biegen. Er erklärte, dank der Orthese fühle er sich viel sicherer und falle nicht mehr um (S. 20 Ziff. 3.2.1) Dank der Knieorthese, die das Gehen erleichtert, konnte die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten gesteigert werden. Diese wurde vom orthopädischen Teilgutachter auf 75 % ab 1. Januar 2023 eingeschätzt bei einem Adaptionsprofil von überwiegend im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Leitern, Gestellen, Treppen und in unebenem Gelände oder in kniender oder kauernder Position und ohne Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe über fünf Kilogramm (S. 25 f. Ziff. 8.2-8.4).

3.1.3    Die neurologische Teilgutachterin (vgl. Urk. 8/211/28-39) fand eine eingeschränkte Beweglichkeit der unteren rechten Extremität, insbesondere des Sprunggelenks, Knies und der Hüfte (S. 32 f. Ziff. 4.3). Für eine motorische Schädigung der linken Hand sowie betreffend die geltend gemachten Rückenschmerzen fand die Gutachterin klinisch keine Anhaltspunkte (S. 35 Ziff. 6.3). Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Befragung, seine Ehefrau helfe ihm beim Hosenanziehen und beim Anlegen der Orthese. Beim Duschen sei sie teilweise kurz zur Unterstützung da, aber er könne allein duschen, Socken und Schuhe (mit Mühe) könne er selbst anziehen. Weil es seine Schmerzen verstärke, bitte er die Ehefrau häufig, ihm die Schuhe anzuziehen. Im Haushalt könne er nichts helfen, auch nicht den Tisch decken. Kurze Strecken könne er mit dem Auto zurücklegen, so beispielsweise zum Supermarkt, wenn er Zigaretten brauche (S. 29 Ziff. 3.2.1). Aus rein neurologischer Sicht schätzte die Teilgutachterin die Restarbeitsfähigkeit auf 70 % ein (S. 38 Ziff. 8.2).

3.1.4    In der psychiatrischen Teilbegutachtung (Urk. 8/211/40-50) zeigte sich der Beschwerdeführer während der psychiatrischen Befundaufnahme unruhig, angespannt, dysphorisch gereizt sowie stark eingeengt auf die körperliche Schmerzproblematik. Im Verlauf der Untersuchung fanden sich insbesondere eine Klagsamkeit und Hoffnungslosigkeit, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit, ausgeprägte Insuffizienz- und Schuldgefühle sowie Interessen- und Freudeverlust und ein (nicht schwerwiegend ausgeprägt) verminderter Antrieb. Erkannt wurde weiter ein anhaltendes und belastendes Schmerzerleben, vordergründig im Rücken und im rechten Bein, sowie Ein- und Durchschlafstörungen (S. 43 f. Ziff. 4.3). Der Beschwerdeführer führte bei der Schilderung seines Tagesablaufs an, manchmal begleite er seine Ehefrau nach draussen oder gehe selbständig Zigaretten kaufen, wofür er auch das Auto nutze. Er fahre kurze Strecken noch selbst (S. 42 Ziff. 3.2.10). Diagnostiziert wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1; S. 45 f. Ziff. 6.3.1). Im Laborbefund konnte kein relevanter Serumspiegel für die angegebene Schmerz- und die Schlafmedikation festgestellt werden, sodass der Gutachter die Therapieadhärenz kritisch hinterfragte (S. 45 Ziff. 6.2). Betreffend die bereits im Vorgutachten dokumentierten Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) beziehungsweise einer somatischen Belastungsstörung (DSM-5 300.82) zeigte sich anhand der aktuellen Aktenlage keine relevante Änderung der Beschwerdesymptomatik (S. 46 Ziff. 6.3.1). Die Restarbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit flexibler und angepasster Pausengestaltung, in ablenkungsarmer Umgebung, mit einfachen repetitiven Aufgaben im Rahmen eines verständnisvollen Umfeldes schätzte der Teilgutachter weiterhin auf 50 % ein (S. 48 Ziff. 8.2).

3.2     Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nach dem Unfall vom 5. März 2020 mit nichtdislozierter Querfraktur der rechten Patella in der Funktion des rechten Beins sowie psychisch eingeschränkt ist. Gestützt auf das polydisziplinäre A.___-Gutachten des Jahres 2024 ging das hiesige Gericht von einer seit dem 5. März 2020 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Logistiker aus. In einer angepassten Tätigkeit bestand aus gesamtgutachterlicher Sicht vom 5. März bis 31. Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 1. August bis 24. November 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 25. November 2020 bis 31. Dezember 2020 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. Juli 2022 besteht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2025.00098 E. 5.3.6).

    

4.    

4.1    Am 25. Februar 2025 erfolgte eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin. Aus dem entsprechenden Abklärungsbericht vom 13. März 2025 (Urk. 8/248) geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und den zwei 2014 und 2019 geborenen Kindern zusammenlebt. Die Ehefrau habe über einen anstehenden Umzug in eine grössere Wohnung berichtet, die den Bedürfnissen der Familie besser gerecht werde (S. 2). Als Diagnosen berücksichtigte die Abklärungsperson eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), persistierende unspezifische Schulterschmerzen rechts, eine chronische Zervikozephalgie, einen Verdacht auf eine funktionale Gangstörung sowie eine Lumboischialgie beidseits und verwies zudem auf die weiteren medizinischen Akten (S. 1).

4.2    Die Abklärungsperson stellte fest, dass der Beschwerdeführer während des Gesprächs mehrmals seine Sitzposition geändert und dies mit unterschiedlichen Schmerzen erklärt habe. Das Grundproblem sei die Bewegungseinschränkung des rechten Beines mit einer Empfindungsstörung sowie die andauernden arthroseähnlichen Rückenschmerzen und die linksseitigen Schulterschmerzen (diagonal zum Bein). Die psychische Verfassung habe sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls verschlechtert, denn entgegen den ärztlichen Prognosen sei es seit dem Unfall nicht besser geworden, was zu schlechter Laune und Selbstaggression führen könne. Die Ehefrau habe angegeben, dass sie die Haushaltarbeiten ausführe und sich um die zwei Kinder kümmere. Sie arbeite vollzeitlich als Pflegehilfe im Nachtdienst, sodass sie mit zehn bis zwölf Einsätzen pro Monat auf einen vollen Lohn komme. Über den Pflegewegweiser lasse sie sich ab Juni 2024 die Pflegeleistungen am Beschwerdeführer gegen Stundenlohn abgelten. Sie könne im Monat rund 32 Stunden abrechnen, was einen Lohn von circa Fr. 1'000.— ergebe. Dies betreffe die Hilfe beim Ankleiden, Duschen, Medikamente richten und beim Orthese anziehen respektive fixieren und abnehmen sowie beim Urin-Flasche für die Nacht richten (S. 2).

4.3

4.3.1    Im Bereich An- und Auskleiden sei der Beschwerdeführer unter Nutzung von Hilfsmitteln selbständig. Es werde berichtet, dass die Ehefrau beim Ankleiden der unteren Körperhälfte (Socken, Unterhosen, Hosen), beim Einfädeln und Hochziehen helfen müsse. Der Beschwerdeführer habe jedoch vorgeführt, wie er sich (auf dem Sofa sitzend, den Oberkörper nach vorne neigend) mit seinen Händen bis oberhalb der Knie habe beugen können. Es sei ihm daher zumutbar, eine armverlängernde Anziehhilfe als Hilfsmittel zu nutzen, um in der Verrichtung selbständig zu bleiben. Beim Ankleiden des Oberkörpers, z.B. eines T-Shirts, beginne der Beschwerdeführer mit den Armen, starte linksseitig und ziehe dann das Shirt selbst über den rechten Arm über den Kopf nach unten. Je nach Grösse des Kleidungsstücks komme es vor, dass die Ehefrau helfen müsse. Die Nutzung von bequemen Kleidern sei zumutbar. Auch das Anziehen einer Jacke gelinge ohne Dritthilfe, wenn der Beschwerdeführer mit dem Arm linksseitig beginne. Feinmotorisch bestünden keine Defizite (ausser, dass drei Finger der linken Hand weniger Empfinden hätten), sodass der Beschwerdeführer die Kleider selbst schliessen könne. Schlüpfschuhe könne er selbst anziehen (S. 3). Die Abklärungsperson erachtete diesen Bereich als nicht ausgewiesen. Eine blosse Erschwerung und Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründe keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes. Die Nutzung von angepassten Hilfsmitteln sei zumutbar, so dass keine Regelmässigkeit der Hilfe vorliege.

4.3.2    In den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen sei der Beschwerdeführer funktionell selbständig (S. 3).

4.3.3    Im Bereich Körperpflege sei der Beschwerdeführer unter Nutzung von Hilfsmitteln selbständig. Der Beschwerdeführer berichte, dass er sitzend seinen Körper ab den Knien bis zum Kopf inkl. der Haare selbst waschen könne (S. 3 unten). Die Hilfe der Ehefrau würde sich auf das Anziehen/Ablegen der Orthese rechts und auf den sicheren Einstieg in die Wanne beziehen. Haltegriffe seien noch nicht montiert. Die Ehefrau habe erklärt, sie müsse beim Waschen der Füsse helfen. Wie vorgeführt, sei der Beschwerdeführer in der Lage, sitzend seine Hände bis knapp oberhalb des Knies zu strecken, weshalb die Nutzung einer armverlängernden Bürste für die Reinigung der Füsse zumutbar sei. Die Reinigung von Zähnen, Gesicht und die Rasur seien selbständig möglich. Die Abklärungsperson führte erneut dazu aus, dass die blosse Erschwerung und Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen keine Hilfsbedürftigkeit begründe. Eine begehbare Dusche mit Klappsitz, eine Badanpassung mit Sitz-Lift oder eine andere Einstieghilfe wie eine deckenhohe Einstiegstange würde die Selbständigkeit in der Verrichtung erhalten. Aktuell stehe ein Wohnungswechsel an, sodass eine Veränderung der bisherigen Verhältnisse obsolet sei. Die Regelmässigkeit an Hilfeleistungen sei nicht gegeben, es bestünden keine Einschränkungen im Sinne des Gesetzes (S. 4).

4.3.4    Im Bereich Verrichten der Notdurft sei der Beschwerdeführer unter Nutzung von Hilfsmitteln selbständig. Mit der Orthese könne er stabil auf den Beinen zum WC gehen. Bei Anwesenheit begleite ihn die Ehefrau dorthin, da er stürzen könnte. Ein Rollator als Hilfsmittel werde aktuell nicht verwendet. Die Bedürfnisse nehme er selbst wahr. Eine Anpassung des WCs mit Haltestangen sei aktuell nicht nötig. Der Beschwerdeführer könne aufstehen und halte sich am Lavabo fest. Für die Nacht stelle die Ehefrau die Urin-Flasche bereit. Es bestünden somit keine Einschränkungen im Sinne des Gesetzes (S. 4).

4.3.5    Im Bereich Fortbewegung, Pflege gesellschaftlicher Kontakte stellte die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer könne mit der Orthese mit Pausen rund 100 Meter gehen. Es werde kein Rollator und kein Rollstuhl genutzt. Das Treppensteigen sei nur beschränkt möglich, es werde wenn möglich der Lift benutzt. Für weite Strecken werde der Beschwerdeführer von der Ehefrau im Auto gefahren. Das Fahren im öffentlichen Verkehr sei umständlich und werde als unsicher empfunden. Kurze und mittlere Strecken könne er mit einem Auto mit Tempomat fahren. Einkäufe allein zu tätigen, sei umständlich, daher mache diese die Ehefrau. Sie motiviere ihn, im Auto mitzukommen, was der Beschwerdeführer situativ entscheide. Die Termine manage die Ehefrau, da der Beschwerdeführer vergesslicher geworden sei und wenig Interesse an diesen zeige. Er stehe im Austausch und Kommunikation zum Beispiel mit seiner Schwester, die in C.___ wohne – man tausche sich telefonisch aus oder besuche sich gegenseitig, der Beschwerdeführer erschöpfe aber mental rasch (S. 4). Gestützt auf die Schilderungen ging die Abklärungsperson davon aus, dass der Beschwerdeführer für lange Strecken Hilfe durch die Ehefrau benötige (kurze Strecken seien zu Fuss und mit dem Auto möglich), der Bereich könne ab dem 1. März 2020 angerechnet werden (Regelmässigkeit und Erheblichkeit seien knapp erfüllt; S. 5).

4.4    Der Beschwerdeführer benötige mangels Eigen- oder Fremdgefährdung keine dauernde persönliche Überwachung nach Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV (S. 6). Zur dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe nach Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer schaffe es nicht, sich die lange Orthese selbst anzulegen und mit Klett zuzumachen, weshalb die Ehefrau am Morgen und am Abend helfen müsse. Sie richte auch die Medikamente und gebe sie dem Beschwerdeführer ab, da dieser vergesslicher und desinteressierter geworden sei. Die Nutzung einer Medikamenten-Dosette erscheine zumutbar (S. 6). Ein Hilfsbedarf Dritter für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) sei nicht ausgewiesen (S. 5).

4.5    Der Beschwerdeführer sei auch nicht dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, da keine strukturierende, unterstützende und gezielte Begleitung im Rahmen von mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt werde (S. 5).

    Im Bereich Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, teile der Beschwerdeführer den Tag nach seinen Vorstellungen und seiner aktuellen Verfassung ein. Es werde kein Wochenplan erstellt. Der Antrieb sei jedoch vermindert. Er sitze auf dem Sofa, schaue fern oder halte sich auf der Terrasse auf und verfolge das Geschehen in der Familie und beteilige sich daran. Bisher habe die Ehefrau die Haushaltführung übernommen. Der Beschwerdeführer sei darin nicht involviert, werde aber durch seine Ehefrau darüber informiert, was gerade anstehe. Auch die Zahlungen mache wie bereits bisher die Ehefrau, da er vergesslicher sei als früher, lasse der Beschwerdeführer dies die Ehefrau machen. Schon zuvor habe die Ehefrau die Putz- und Reinigungsarbeiten übernommen, was sich seit dem Unfall und der Erkrankung nicht verändert habe. Es sei jedoch zumutbar, dass der Beschwerdeführer sitzend einfache Reinigungen übernehme (S. 5). Dies ergebe einen anrechenbaren Zeitaufwand von 30 Minuten pro Woche anteilsmässige Hilfe (S. 6). Die Ehefrau bereite wie bisher das Frühstück zu und koche das Essen am Mittag und am Abend. Der Beschwerdeführer habe darin keine Aufgabe zu erbringen. Zumutbar sei es jedoch, dass er sich mit Handreichungen beteilige. Ein anrechenbarer Zeitaufwand von 20 Minuten pro Woche anteilsmässige Hilfe werde anerkannt (S. 6). Die Ehefrau kümmere sich um die Wäsche der Familie. Der Beschwerdeführer sei darin nicht involviert. Zumutbar erscheine jedoch, dass der Beschwerdeführer sitzend zum Beispiel beim Sortieren oder Zusammenlegen der Wäsche helfe. Ein anrechenbarer Zeitaufwand von 20 Minuten pro Woche anteilsmässige Hilfe werde berücksichtigt (S. 6). Der Hilfsbedarf bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei bereits unter Fortbewegung, Pflege gesellschaftlicher Kontakte angerechnet worden; eine doppelte Berücksichtigung sei nicht möglich (S. 6).

4.6    Insgesamt könne nur im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ein regelmässiger Hilfsbedarf ab dem 1. März 2020 anerkannt werden. Als Nebenpunkt sei der medizinische Pflegebedarf (Anlegen und Ausziehen der Beinorthese rechts) ausgewiesen (S. 7).


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch in den Bereichen An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege und Verrichten der Notdurft in anspruchsrelevantem Umfang eingeschränkt bzw. regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und lebenspraktischer Begleitung bedarf (Urk. 1 S. 6 ff.). Dabei seien insbesondere auch die Einschränkungen als Folge der psychischen Beeinträchtigung und der Schulterschmerzen zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 23 und S. 7 34, Urk. 3/4 und Urk. 3/6).

5.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und des Bedarfs an Dritthilfe im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung auf den Abklärungsbericht vom 13. März 2025 (vorstehend E. 4). Dieser erging in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der medizinischen Akten. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers berücksichtigte die Abklärungsperson die psychische Beeinträchtigung im Sinn einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), die funktionale Gangstörung des rechten Beins und auch die Schmerzproblematik am Rücken und der rechten Schulter (vorstehend E. 4.1). Dies steht grundsätzlich im Einklang mit den Erkenntnissen des beweiskräftigen polydisziplinären A.___-Gutachten (vorstehend E. 3.1.1) zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, wobei die unterschiedliche Formulierung der Diagnosen im Abklärungsbericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Ziff. 18-21) unbeachtlich bleibt, geht es doch im Abklärungsbericht darum, die funktionalen Auswirkungen der Befunde zu erheben. Zu erwähnen ist ergänzend, dass der psychiatrische Teilgutachter bei Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), keine Hinweise für substanzielle Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen und lediglich einen nicht schwerwiegend ausgeprägten verminderten Antrieb finden konnte. Weiter fand sich im Laborbefund anlässlich der gutachterlichen Untersuchung kein relevanter Serumspiegel für die angegebene Schmerzmedikation (vorstehend E. 3.1.4), was nicht auf ein schweres Schmerzleiden schliessen lässt. Aus dem beigelegten Bericht des behandelnden Psychiaters med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2023 (Urk. 3/4), der vor dem A.___-Gutachten des Jahres 2024 erstellt wurde, ergeben sich keine neuen, von der Abklärungsperson nicht berücksichtigten Erkenntnisse, zumal der Psychiater lediglich die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wiedergab und die Diagnosen nicht fachgemäss hergeleitet wurden (S. 1). Auch dem Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Oktober 2024 (Urk. 3/6) sind keine objektivierten Ausführungen zu entnehmen, die im Rahmen der Abklärung der Hilflosigkeit berücksichtigt werden müssten.

    Die Angaben der Ehefrau fanden Eingang in den Bericht und der Berichtstext ist angemessen detailliert. Der Abklärungsbericht stellt somit grundsätzlich eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage dar, soweit keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vorliegen. Nachfolgend ist im Einzelnen auf die für die Frage nach dem Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit und der Erforderlichkeit der lebenspraktischen Begleitung massgeblichen Bereiche einzugehen.

5.3    

5.3.1    Hilflosigkeit im Bereich An- und Auskleiden liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selbst an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch dann vor, wenn sich die versicherte Person zwar selbst ankleiden kann, aufgrund kognitiver Probleme jedoch nicht der Witterung entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt (Rz. 8014 KSIH, in der vorliegend anwendbaren Fassung Stand 1. Januar 2021). Wie die Abklärungsperson im Bericht nachvollziehbar ausführte, ist der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, zumal keine Einschränkungen im Bereich der Schulter und des Rückens objektiviert werden konnten (vorstehend E. 3.1.2-3.1.3 und E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer war anlässlich der Abklärung in der Lage, sämtliche Kleider selbständig anzuziehen, wobei aufgrund der Schadenminderungspflicht Hilfsmittel (Sockenanziehhilfe, Schuhlöffel usw.) oder angemessene Kleidung (keine Hemden oder enge Kleider, Hosen mit Gummizügen) die Selbstständigkeit erhalten und den Hilfebedarf senken könnten. Auch anlässlich der orthopädischen Begutachtung am 15. April 2024 konnte sich der Beschwerdeführer im Sitzen selbst ausziehen, wobei keine Bewegungseinschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten, besonders nicht an der linken Schulter, beim Ausziehen des T-Shirts festgestellt werden konnten (Urk. 8/211/19-27 S. 22 Ziff. 4.3), und gegenüber der neurologischen Gutachterin gab er an, dass er Socken und, wenn auch mit Mühe, Schuhe selbst anziehen kann (Urk. 8/211/28-39 S. 29 Ziff. 3.2.1). Kognitive Einschränkungen ergeben sich aus den medizinischen Akten nicht (vorstehend E. 3).

    Hilfsmittel, die zur Aufrechterhaltung einer alltäglichen Lebensverrichtung dienen (z.B. Orthese oder Prothese für das Gehen), sind auch unter dieser Verrichtung und nicht bei der Pflege zu berücksichtigen, wie es die Abklärungsperson vorsah (vorstehend E. 4.4 und 4.6), falls sie nicht selbst an- oder ausgezogen werden können (Rz. 8014.1 KSIH). Vorliegend verbessert die Orthese am rechten Bein ausgewiesener- und unbestrittenermassen die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Abklärungsperson hielt - wie erwähnt fälschlicherweise unter der dauernden medizinisch-pflegerischen Hilfe, worunter Hilfsmittel, die der medizinischen Behandlung dienen, zu berücksichtigen wären (Rz. 8014.1 KSIH) - fest, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er schaffe es nicht, die lange Orthese rechts sauber anzulegen und mit Klett zu schliessen, weshalb die Ehefrau am Morgen und am Abend beim Abziehen derselben helfen müsse (vorstehend E. 4.4). Dies sah die Abklärungsperson (lediglich) als ausgewiesenen Nebenpunkt an (vorstehend E. 4.6). Angesichts der Begebenheiten anlässlich der orthopädischen Untersuchung im April 2024, wonach der Beschwerdeführer nicht nur die Hose selbst aus- und wieder angezogen haben musste, sondern auch die Orthese, wurde doch das Gehen ohne Schiene untersucht (Urk. 8/211/19-27 S. 22 Ziff. 4.3), erscheint eine diesbezügliche Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes fraglich, zumal die Abklärungsperson festhielt, der Beschwerdeführer habe sitzend den Oberkörper nach vorn neigen und sich mit seinen Händen bis oberhalb der Knie beugen können (vorstehend E. 4.3.1). Sodann erfolgt das Öffnen und Schliessen der Orthese einfach mit Klettverschlüssen, und der Beschwerdeführer selbst gab anlässlich der orthopädischen Begutachtung an, im Sitzen könne er die Orthese lösen und das Kniegelenk biegen (Urk. 8/211/19-27 S. 20 Ziff. 3.2.1). Eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich Ankleiden/Auskleiden scheint daher überwiegend wahrscheinlich nicht gegeben zu sein.

5.3.2    Hilflosigkeit im Bereich Essen liegt vor (vgl. Rz. 8018 KSIH), wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise tun kann (BGE 106 V 153; z. B. wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Mund führen kann, BGE 121 V 88). Aus den Akten ergeben sich keine derartigen Einschränkungen im Bereich Essen und sind auch unter Berücksichtigung der medizinischen Akten nicht nachvollziehbar.

5.3.3    Im Bereich Körperpflege liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selbst ausführen kann (Rz. 8020 KSIH). Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der Abklärung selbst, dass er die Pflege des Oberkörpers, der Haare und die Rasur selbst durchführen kann (vorstehend E. 4.3.3). Zumutbare Hilfsmittel wie Haltegriffe oder -stangen für den Einstieg in die Badewanne wurden noch nicht montiert und auch auf die Nutzung einer armverlängernden Bürste zum Reinigen der Füsse verzichtete der Beschwerdeführer. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist er jedoch verpflichtet, die Hilfsmittel in Anspruch zu nehmen, um die Selbständigkeit aufrecht zu erhalten.

5.3.4    Im Bereich Verrichtung der Notdurft liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das Wiederaufstehen von der Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E. 6; Rz. 8021 KSIH). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nachts auf Unterstützung in diesem Bereich angewiesen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 39). Wie sich aus dem Abklärungsbericht ergibt, verzichtet der Beschwerdeführer bislang darauf, einen Rollator für den nächtlichen Gang zur Toilette ohne Orthese zu verwenden (vorstehend E. 4.3.4). Der Gebrauch dieses Hilfsmittels ist ihm jedoch im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Somit besteht keine Hilflosigkeit in diesem Bereich.

5.4

5.4.1    Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigenden Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen. Damit sind die minimalen Anforderungen gemeint, die notwendig sind, um selbständig zu leben und einer Heimeinweisung vorzubeugen. Mithin ist die lebenspraktische Begleitung nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) Wenn diese Versorgung nicht gewährleistet ist, wäre eine Heimeinweisung unumgänglich (Rz. 8040 KSIH).

    In Bezug auf das selbständige Wohnen (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) ist zu verlangen, dass lebenspraktische Begleitung notwendig ist, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Dies ist der Fall, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, etc. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste (Rz. 8050 KSIH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2; Rz. 8050.2 KSIH).

    In Bezug auf ausserhäusliche Verrichtungen (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) ist zu verlangen, dass lebenspraktische Begleitung notwendig ist, damit die versicherte Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte zu verlassen (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuch etc.; Rz. 8051 KSIH).

    In Bezug auf die Vermeidung dauernder Isolation (Art. 38 Abs. 1 lit. c) ist zu verlangen, dass lebenspraktische Begleitung notwendig ist, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert (Rz. 8052 KSIH).

5.4.2    Der Einwand des Beschwerdeführers, er wäre ohne die Unterstützung seiner Frau aus psychischen und somatischen Gründen nicht in der Lage, selbständig zu wohnen, respektive ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren, da er sich nicht für eine Tagesstruktur würde motivieren können (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 62-65), überzeugt nicht. Aus den neurologischen und psychiatrischen A.___-Teilgutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei kurzen Strecken durchaus noch Auto fährt und das Haus zum Einkaufen (z.B. von Zigaretten) selbständig verlässt (vgl. vorstehend E. 3.1.3-3.1.4). Es besteht gemäss den Angaben anlässlich der Abklärung auch ein Kontakt zur in C.___ wohnhaften Schwester des Beschwerdeführers, und es finden gegenseitige Besuche statt (vorstehend E. 4.3.5). Aus dem polydisziplinären A.___-Gutachten und dem Abklärungsbericht ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer auch keine Hilfe bei der Tagesstrukturierung benötigt, er also selbständig aufsteht, die Mahlzeiten einnimmt und den Tages- und Nachtrhythmus einhalten kann (Urk. 8/211/42 Ziff. 3.2.10, vorstehend E. 4.5). Dass er Unterstützung bei diversen Handlungen benötige, da er vergesslicher geworden sei, wird durch die medizinischen Akten nicht bestätigt. So fanden sich keine Hinweise auf wesentliche Merkfähigkeits- oder Gedächtnisstörungen (vorstehend E. 5.2) oder kognitive Einschränkungen (Urk. 8/211/45 f. Ziff. 6.3). Zu erwähnen ist weiter, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung (Urk. 8/211/41 Ziff. 3.2.2) und auch anlässlich der Abklärung angab, keine antidepressive Medikation einzunehmen (Trittico in Reserve, Urk. 8/248 S. 2). Der Beschwerdeführer benötigt weiter keine Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (vgl. Rz. 8050 KSIH). Zudem bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ohne Hilfe eine eigentliche Verwahrlosung erleben würde, wobei dabei Mindestanforderungen zu beachten sind und nicht von einem perfekt geführten Haushalt auszugehen ist (Rz. 8050 KSIH). Bei der Haushaltführung und den einfachen administrativen Tätigkeiten ist die Mithilfe von Familienangehörigen zu berücksichtigen (Rz. 8050.3 KSH). Der Beschwerdeführer muss daher die Mithilfe der Ehefrau und zunehmend auch der Kinder in Anspruch nehmen.

    Aus der Gesamtsicht der somatischen und psychischen Beeinträchtigungen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht ohne Hilfe Dritter zwingendermassen in ein Heim eintreten müsste. Ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung ist somit nicht ausgewiesen.

5.5    Die regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Bereich Fortbewegung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist unstrittig und ausgewiesenermassen knapp erfüllt (vorstehend E. 4.3.5). Daneben besteht nach Gesagtem in keiner weiteren alltäglichen Lebensverrichtung eine Hilfsbedürftigkeit. Auch ein Bedarf für lebenspraktische Begleitung ist nicht gegeben. Damit besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung und der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Raphael Schmid

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensPortmann