Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00431


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 9. Februar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, hat keine in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung absolviert und war ab April 2018 bei der Y.___ AG als Produktionsmitarbeiterin in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 10/3, 10/12 und 10/22). Nachdem sie an einem Kolonkarzinom erkrankt und operativ behandelt worden war (vgl. Urk. 10/4/10 ff.), meldete sie sich am 4. Februar 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (vgl. Urk. 10/4, 10/12 und 10/16). Ab April 2019 konnte die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit wieder in Vollzeit aufnehmen (Urk. 10/16/3), worauf die IV-Stelle das Verfahren mit Mitteilung vom 21. Mai 2019 abschloss (Urk. 10/15).

1.2    Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG per August 2021 aufgelöst worden war, ging die Versicherte von April bis Oktober 2022 bei der Z.___ AG einer Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin nach. Im späteren Verlauf bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/30/7, 10/34/5 und 10/35/3). Am 28. Juli 2023 stürzte sie mit dem Fahrrad auf die linke Körperseite (Urk. 10/32/147), worauf die Suva als zuständiger Unfallversicherer bis 5. Februar 2024 Taggeldleistungen erbrachte (Urk. 10/32/13). Am 2. Februar 2024 (Eingangsdatum) ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf die erfolgten Darmkrebs-Operationen sowie den erlittenen Unfall erneut um die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/30). Die IV-Stelle holte nebst den Akten der Suva (Urk. 10/32) insbesondere einen Bericht der behandelnden Hausärztin ein (Urk. 10/36/6-8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/41, 10/43) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. Juli 2024 ab (Urk. 10/46), welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

1.3    Am 23. Oktober 2024 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 10/52), worauf sie am 4. November 2024 von der IV-Stelle aufgefordert wurde, aktuelle Beweismittel einzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 10/53). Nach Eingang ärztlicher Unterlagen (Urk. 10/54) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2024 in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 10/56). Dagegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2024 unter Beilage eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses Einwand (Urk. 10/58 f.). Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 10/77 f.) und Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 37. [richtig: 27.] Mai 2025, Urk. 10/85/2) verfügte die IV-Stelle am 27. Mai 2025 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 10/87).


2.    Dagegen erhob X.___ am 18. Juni 2025 Beschwerde (Urk. 1). Innert mit Verfügung vom 19. Juni 2025 angesetzter Nachfrist (Urk. 3) beantragte sie mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2025 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eine umfassende medizinische Abklärung und Überprüfung ihres Rentenanspruchs (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2025, im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. Oktober 2024 habe die Beschwerdeführerin mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen müssen. Die Prüfung der Aktenlage habe keine solche Veränderung gezeigt, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Gemäss Rücksprache mit dem RAD seien auch im Einwandverfahren keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden (Urk. 2).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin in ihrer verbesserten Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2025 entgegen, gemäss Feststellungsblatt habe die Beschwerdegegnerin ihr Dossier nicht dem RAD vorgelegt. Für die Beurteilung ihres Gesuchs sei auf die Einschätzung der Suva abgestellt worden. Diese habe ihren Fall abgeschlossen, da nach einer Distorsion keine längere Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die im Einwandverfahren vorgebrachten degenerativen Veränderungen seien ebenso wenig gewürdigt worden wie der Verlauf ihrer Krankheitsgeschichte. Sie beantrage daher eine umfassende medizinische Abklärung und Überprüfung ihres Rentenanspruchs (Urk. 5).


3.

3.1    Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztmals materiell (Urk. 10/46). Diese bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_532/2024 vom 26. Juni 2025 E. 3.1 mit Hinweis). In medizinischer Hinsicht dienten damals einerseits die Akten der Suva als Basis, welche nach dem Fahrradsturz der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2023 (vgl. Urk. 10/32/147) vorübergehend bis zum 5. Februar 2024 Leistungen erbracht hatte (vgl. Urk. 10/32/8). Die Einstellung der Leistungen erfolgte gestützt auf eine versicherungsinterne Aktenbeurteilung von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. Dezember 2023. Diese war zur Auffassung gelangt, der Fahrradsturz habe angesichts der blanden Röntgenbefunde zu keinen objektivierbaren Strukturschäden geführt. Bei fehlenden äusseren Verletzungszeichen wie Hämatomen, Schürfungen und Schwellungen sei von einer leichten Kontusion/Distorsion der linken oberen Extremität und des Gesässes auszugehen. Für körperlich leichte Tätigkeiten habe die Arbeitsunfähigkeit erwartungsgemäss eine Woche betragen (Urk. 10/32/10).

    Andererseits lagen Berichte der Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 8. September 2023 (Urk. 10/32/56-57), 15. Dezember 2023 (Urk. 10/32/45) und 12. März 2024 (Urk. 10/36/6-8) vor. Darin wurde der Beschwerdeführerin jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. auch Urk. 10/32/16, 10/32/35, 10/32/47, 10/32/69, 10/32/114 und 10/32/131), wobei Dr. B.___ zuletzt eine sich ausweitende Schmerzsymptomatik mit wahrscheinlicher Entwicklung einer Anpassungsstörung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte (Urk. 10/36/7). Sie berichtete von einem Cervicocephalsyndrom seit dem Fahrradunfall; hinsichtlich der Befunde führte sie Folgendes aus: «HWS-Rotation 80070, Schulter links frei bewegbar, Schürzen- und Nackengriff o.B.» (Urk. 10/32/45, 10/36/7).

    Gestützt auf diese Grundlagen führte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1. Juli 2024 aus, die Leistungseinstellung der Suva sei erfolgt, da die anhaltenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal gewesen seien. Für die Invalidenversicherung seien jedoch auch krankheitsbedingte Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit relevant, weshalb ein Bericht der behandelnden Ärztin angefordert worden sei. Diese habe die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit mit der Schmerzausweitung und der aktuellen depressiven Episode begründet, die allerdings nicht als Diagnose aufgeführt worden sei. Hinsichtlich der genannten Beschwerden befinde sich die Beschwerdeführerin auch nicht in fachärztlicher (psychiatrischer) Behandlung. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 10/46).

3.2

3.2.1    Im Zuge der Neuanmeldung vom 23. Oktober 2024 (Urk. 10/52) reichte die Beschwerdeführerin Zeugnisse ihrer Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ein. Diese bescheinigte vom 17. Oktober bis 12. Dezember 2024 eine unfallbedingte, vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/54/3-4). Überdies legte sie einen Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 29. Oktober 2024 vor, dem die folgenden Diagnosen zu entnehmen sind (Urk. 10/54/1):

- Gesäss-/Beinschmerzen links, differentialdiagnostisch lumbospondylogen, lumboradikulär

- Knieschmerzen links, differentialdiagnostisch patellofemorales Schmerzsyndrom, Tendinopathie Ligamentum patellae, Hoffa Impingement.

    Nach ihrem Unfall am 28. Juli 2023 mit Verletzung der linken Körperseite sei die Beschwerdeführerin sehr lange in therapeutischer Behandlung gewesen. Aktuell klage sie über Knieschmerzen links beim Treppensteigen (auf- und abwärts). Im Frühling seien Schmerzen im linken Gesäss und im linken Bein bis zum lateralen Unterschenkel hinzugekommen. Inzwischen bestehe noch ein Hauptschmerz weiter proximal im Bereich der Hüfte und des Gesässes (lumbosakral) links (Urk. 10/54/1). Im Moment gehe es der Beschwerdeführerin deutlich besser mit den Beschwerden und sie erziele Fortschritte mit der Physiotherapie. Diesen Weg möchte sie weiterverfolgen (Urk. 10/54/2).

3.2.2    Dr. C.___ attestierte auch im weiteren Verlauf zuletzt bis 30. Juni 2025 eine unfallbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei die diesbezüglichen Arztzeugnisse keine Begründung für diese Einschätzung beinhalten (Urk. 10/59, 10/77/1 und 10/83/7).

3.2.3    Der behandelnde Physiotherapeut E.___ berichtete am 10. Februar 2025, dass sich die Beschwerdeführerin seit Anfang August 2023 kurz nach ihrem Velosturz bei ihm in Therapie befinde. Die anfänglichen Schulter-Arm-Beschwerden auf der linken Seite hätten mithilfe passiver, detonisierender Therapiemassnahmen gelindert werden können. Dasselbe gelte für die danach in den Vordergrund getretenen Nackenbeschwerden. Zuletzt habe die Therapie aufgrund starker ausstrahlender Schmerzen vom Lendenbereich bis hinunter ins Knie stattgefunden, wobei die Beschwerdeführerin von einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik berichtet habe. Die Schmerzen seien jedoch noch nicht vollständig abgeklungen. Die Beschwerdeführerin klage über dieselben Symptome, wenn sie längere Zeit gehen oder Tätigkeiten ausüben müsse, die einen stärkeren Einsatz ihrer unteren Gliedmassen erfordern (Urk. 10/77/2-3).

3.2.4    In ihrem Bericht vom 31. März 2025 (Eingangsdatum) stellte Dr. D.___ im Wesentlichen die folgenden Diagnosen (Urk. 10/78/1-2):

- Gesäss-/Beinschmerzen links, differentialdiagnostisch lumbospondylogen, lumboradikulär

- anhaltende posttraumatische infrapatelläre Knieschmerzen links, differentialdiagnostisch patellofemorales Schmerzsyndrom, Tendinopathie Ligamentum patellae, Hoffa Impingement

- chronische Schulterschmerzen links, sonographisch ausgeprägte Bursitis subacromialis/subdeltoidea und AC-Gelenksarthrose

- chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom

- Leistenschmerzen beidseits, differentialdiagnostisch coxogen, Impingement

- mässig differenziertes Adeno-Carcinom Colon descendens

- diagnostische Laparoskopie, Laparotomie, Dünndarmsegmentresektion (90 cm), Handanastomose End-zu-End am 6. Januar 2019 bei ischämischem Dünndarm (90 cm) bei Volvulus i.R. Bride bei Status nach Hemikolektomie links bei Kolonkarzinom im Colon descendens 7. September 2018.

    Aus orthopädischer Sicht leide die Beschwerdeführerin an multilokulären Beschwerden des Bewegungsapparates, die einerseits durch degenerative Veränderungen und andererseits durch funktionelle Defizite aufgrund einer fortgeschrittenen Dekonditionierung zu erklären seien. Hinweise für eine Schmerzausweitung oder depressive Episoden fänden sich nicht. Aktuell würden die posttraumatischen Beschwerden in der linken Schulter und im linken Knie persistieren. Noch viel mehr im Vordergrund stünden aber die lumbosakralen Schmerzen sowie die Gesäss-/Hüftschmerzen links. Die Beschwerdeführerin sei aktuell stark in ihrer körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt, vor allem was das Heben und Tragen von Lasten betreffe. Zudem bestünden eine eingeschränkte Gehstrecke und Einschränkungen beim längeren Stehen. Arbeiten über Kopf seien wegen der Schulterproblematik ebenfalls nicht möglich. In einer leichten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/78/2-3).

3.2.5    Mit Stellungnahme vom 37. (richtig: 27.) Mai 2025 äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, dahingehend, dass kein neuer medizinischer Sachverhalt vorliege (Urk. 10/85/2).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der leistungsverneinenden Verfügung vom 1. Juli 2024 (Urk. 10/46) in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat. In diesem Zusammenhang ist vorab hervorzuheben, dass die letzte materielle Prüfung nur knapp drei Monate zurücklag, als sich die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2024 erneut zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/52). In Nachachtung der höchstrichterlichen Praxis sind daher an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen (vgl. vorstehende E. 1.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 5.1 a.E.).

4.2

4.2.1    Beschwerdeweise wurde nicht näher dargelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt erheblich verändert haben soll. Die Beschwerdeführerin scheint vielmehr hauptsächlich auf das frühere Verwaltungsverfahren Bezug zu nehmen, indem sie das Abstützen auf die Beurteilung der Suva und die fehlende Konsultation des RAD kritisiert (vgl. dazu die der Verfügung vom 1. Juli 2024 zugrundeliegenden Feststellungsblätter; Urk. 10/40, 10/45). Daraus vermag die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren allerdings nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 1. Juli 2024 nicht Gegenstand dieses Prozesses bildet. Soweit sie mit der Verfügung vom 1. Juli 2024 nicht einverstanden war, hätte sie damals gegen diese Verfügung ein Rechtsmittel ergreifen müssen, was nicht geschehen ist.

4.2.2    Der aus Sicht der Beschwerdeführerin überdies zu berücksichtigende Verlauf ihrer Krankheitsgeschichte lässt ebenso wenig auf eine erhebliche Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation schliessen. So werden nun im Unterschied zur früheren Einschätzung von Dr. B.___ (Urk. 10/36/7) seitens der behandelnden Ärztin Dr. D.___ keine Hinweise mehr für eine Schmerzausweitung oder eine depressive Störung erkannt (Urk. 10/78/2-3). Dementsprechend fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Die Beschwerdeführerin nimmt denn auch (unverändert) keine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch.

    In somatischer Hinsicht wird unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage deutlich, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an gewissen linksseitigen Schmerzen nach dem Fahrradsturz vom 28. Juli 2023 leidet (vgl. Urk. 10/54/2, 10/77/2). Die behandelnden Ärztinnen Dr. C.___ und Dr. D.___ legten nicht dar, aufgrund welcher konkreter Befunde im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll. So stellte Dr. C.___ lediglich unbegründete Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus (Urk. 10/54/3-4, 10/59, 10/77/1 und 10/83/7). Die Ausführungen von Dr. D.___ deuten gar auf eine zwischenzeitliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation hin. Sie hielt am 29. Oktober 2024 fest, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien mit den physiotherapeutischen Massnahmen Fortschritte erzielt worden; momentan gehe es ihr in Bezug auf die Beschwerden deutlich besser (Urk. 10/54/2). Diese Ausführungen decken sich mit denjenigen des involvierten Physiotherapeuten vom 10. Februar 2025, wonach sich die zuletzt in den Vordergrund gerückten starken ausstrahlenden Schmerzen im Lendenbereich bis hinunter ins linke Knie, wenn auch nicht vollständig, doch deutlich gebessert hätten (Urk. 10/77/2-3). Im weiteren Verlauf äusserte sich Dr. D.___ zwar dahingehend, dass die Beschwerden vordergründig die lumbosakralen Schmerzen sowie die Gesäss- und Hüftschmerzen links im Januar [2025] wieder akut geworden seien. Persistieren würden ausserdem die posttraumatischen Beschwerden in der linken Schulter und im linken Knie (Urk. 10/78/1, 10/78/3). Nicht nur die Wortwahl, namentlich die Verwendung der Begriffe «wieder» und «persistieren», lässt indes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass es sich nicht um neu hinzugetretene Symptome handelt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits kurz nach ihrem Fahrradsturz über anhaltende, ausgeprägte Gesässschmerzen links geklagt hatte (Urk. 10/32/56). Zudem führte Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2024 aus, Schmerzen in der linken Gesässhälfte und im linken Bein seien im Frühling [2024] hinzugekommen (Urk. 10/54/1). Wie die Beschwerden an der linken oberen Extremität wurden sie denn auch physiotherapeutisch angegangen (Urk. 10/77/2). Es mangelt somit an Anzeichen für eine relevante gesundheitliche Veränderung in dieser Hinsicht. Eine solche ist schliesslich ebenso wenig mit Blick auf die vorgelegten Ergebnisse der radiologischen Untersuchung des Thorax bzw. des Abdomens im Spital G.___ vom 23. Oktober 2024 auszumachen, da sich keine Hinweise für metastasensuspekte Läsionen/Lymphknoten oder Lokalrezidive des in den Jahren 2018 und 2019 diagnostizierten und ärztlich behandelten Kolonkarzinoms ergaben (Urk. 10/83/5-6).

4.3    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2024 nicht eingetreten ist, da keine rechtserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde.

    Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.


5.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



FehrWürsch