Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00464


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 25. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1967 geborene X.___ meldete sich im September 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/4). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 14/11) und holte je einen Bericht der letzten Arbeitgeberin des Versicherten (Urk. 14/12) und von Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, (Urk. 14/13) ein. Am 18. März 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 14/15). In der Folge holte die IVStelle einen Bericht der Z.___ ein (Urk. 14/17). Am 18. Juni 2009 wurde der Versicherte von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle untersucht (Urk. 14/19-21). Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2009 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 14/26). Gleichzeitig auferlegte sie dem Versicherten, sich einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 14/28). Mit Verfügung vom 15. April 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 14/44; Verfügungsteil 2, Urk. 14/40).

    Ende 2011 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 14/50). Sie liess dabei Fragen durch den Versicherten beantworten (Urk. 14/58) und holte einen Bericht von Dr. Y.___ ein (Urk. 14/65). Nachdem RAD-Arzt Dr. B.___ Stellung genommen hatte (Urk. 14/67/2-3), schloss die IV-Stelle das Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 16. August 2012 mit der Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades ab (Urk. 14/68).

1.2    Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 gelangte der Versicherte an die IV-Stelle und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 14/82). Die IVStelle forderte den Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 19. August 2024 (Urk. 14/83) auf, bis spätestens 25. September 2025 Beweismittel einzureichen, um eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Diese Aufforderung war mit der Androhung verbunden, bei Säumnis auf das Gesuch nicht einzutreten. Nachdem der Versicherte keine Beweismittel eingereicht hatte, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2024 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 14/84). Der Versicherte ersuchte am 14. November 2024 um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung von Unterlagen (Urk. 14/86), worauf ihm die IV-Stelle Frist bis am 6. Januar 2025 gewährte (Urk. 14/87). Die IV-Stelle forderte sodann Dr. Y.___ mehrmals auf, einen Verlaufsbericht einzureichen (Urk. 14/89, Urk. 14/90). Nachdem die IV-Stelle weder vom Versicherten Unterlagen noch von Dr. Y.___ einen Bericht erhalten hatte, wies sie mit Verfügung vom 2. Juni 2025 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Juli 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, seinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente durch ihre Vertrauensärzte abklären zu lassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Da die Beschwerdeschrift nur mit einer fotokopierten Unterschrift versehen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2025 (Urk. 4) Frist angesetzt, um die Beschwerdeschrift eigenhändig original unterzeichnet einzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung innert Frist nach (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Folge mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde, wobei sie festhielt, dass es sich beim angefochtenen Entscheid entgegen dem Dispositiv um einen Nichteintretensentscheid handle. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. September 2025 unter Hinweis darauf, dass die vollständigen Prozessakten nach telefonischer Voranmeldung am Sitz des Gerichts eingesehen werden können, zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). In der Folge vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem Gericht einen Termin für Akteneinsicht, welchen er unentschuldigt nicht wahrnahm (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5).

1.2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verfügte dem Wortlaut des Dispositivs nach mit dem angefochtenen Entscheid vom 2. Juni 2025 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 erklärte sie jedoch, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung entgegen dem Dispositiv um einen Nichteintretensentscheid handle (Urk. 13). Dies ergebe sich sowohl aus dem Abklärungsergebnis als auch dem Titel der angefochtenen Verfügung sowie aus den Verfahrensakten.

2.2    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Verfügungen nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend gefassten) Wortlaut auszulegen, sondern nach ihrem tatsächlichen Gehalt (BGE 120 V 496 E. 1).

2.3    Wie dargelegt (Sachverhalt 1.2), liegt der angefochtenen Verfügung folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 31. Juli 2024 die Erhöhung seiner halben auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 14/82). Die Beschwerdegegnerin forderte ihn daraufhin auf, Beweismittel einzureichen (Urk. 14/83). In der Folge reichte der Beschwerdeführer weder innert der angesetzten Frist noch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 14/86, Urk. 14/87) Beweismittel ein. Am 2. Juni 2025 erliess die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid, wobei sie erwog (Urk. 2), dass sie keine Beweismittel vom Beschwerdeführer erhalten habe. Sie verfüge somit ein Nichteintreten auf eine Rentenerhöhung.

    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2025 (Urk. 2) nach deren tatsächlichen rechtlichen Gehalt – trotz anders lautendem Dispositiv und Titel – auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung seiner Rente nicht eingetreten wurde, da der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht hatte und somit nicht glaubhaft machen konnte, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Hieran nichts zu ändern vermag die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin (erfolglos) versuchte, einen Verlaufsbericht einzuholen (vgl. Urk. 14/89, Urk. 14/90), stellt die Vornahme einfacher Abklärungen doch noch kein materielles Eintreten auf ein Revisionsgesuch dar (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3).


3.    Wie ausgeführt (E. 1.1), obliegt es im Rahmen eines Revisionsgesuchs der versicherten Person, glaubhaft zu machen, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin trotz mehrfacher Aufforderung weder einen ärztlichen Bericht noch ein anderes Beweismittel eingereicht. Da die Ausführungen des Beschwerdeführers alleine nicht geeignet sind, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, und auch eine mündliche Aussage des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 14/88) hieran nichts zu ändern vermöchte, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft gemacht erachtete und auf das Revisionsgesuch nicht eintrat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Umständehalber sind vorliegend jedoch keine Gerichtskosten zu erheben (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubWyler