Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00467
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Rüttimann
Urteil vom 20. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, reiste im Jahr 2014 in die Schweiz ein, ist verheiratet und Vater zweier Töchter (geboren 2014 und 2020; Urk. 9/50). Nach einer Anmeldung zur Früherfassung am 5. April 2017 (Urk. 9/1) meldete er sich am 3. Mai 2017 zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, an (Urk. 9/10). Diese tätigte Abklärungen in beruflicher und erwerblicher Hinsicht und verneinte mit Verfügung vom 5. September 2017 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung bei 100%iger Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch (Urk. 9/38). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 5. Juli 2023 meldete sich der Versicherte, der zuletzt in wechselnden Pensen von 50 bis 100 % als Küchenhilfe tätig gewesen war, bei der IV-Stelle unter Hinweis auf Probleme im Zusammenhang mit der Nierentransplantation zum Leistungsbezug an (Urk. 9/50). Diese aktualisierte die Aktenlage in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und stellte mit Vorbescheid vom 1. November 2023 eine Abweisung des Begehrens in Aussicht (Urk. 9/78), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 9/80). In der Folge gingen weitere Arztberichte bei der IV-Stelle ein (Urk. 9/83, 9/86-87, 9/92, 9/98 und 9/100/4-11). Am 10. Juni 2025 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 [= Urk. 9/103]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Juni (Urk. 1) respektive 11. Juli (Urk. 6) 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei eine wohlwollende Neubeurteilung hinsichtlich Anspruchs auf eine Invalidenrente vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 10. September 2025 angezeigt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
1.5 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs.
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Abklärungen hätten ergeben, dass in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer könne somit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die im Einwandverfahren getätigten Abklärungen hätten gezeigt, dass keine funktionelle Leistungseinschränkung aufgrund einer invalidisierenden schweren psychiatrischen Erkrankung vorliege (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die neuropsychologische Untersuchung belege eine deutliche Einschränkung im Alltag. Es bestehe aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Seit der Wiederaufnahme einer 50 %-Anstellung hätten sich die Schmerzen in den Waden erneut deutlich verstärkt, weshalb er ab 11. Juni 2025 von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, zu 50 % bei einer maximalen Arbeitszeit von 4 Stunden pro Tag krankgeschrieben worden sei. Es seien weitere rheumatologische Abklärungen geplant (Urk. 1 und 6).
3.
3.1 Im Bericht vom 26. April 2023 hielt Dr. Y.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 9/63/1):
- Nierentransplantation iliakal rechts am 9. Oktober 2008 (Z.___)
- obstruktive Blasenentleerungsstörung bei rezidivierender Urethrastriktur
- Ausschluss einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK) bei Wadenschmerzen (Mai 2022)
- Demodexfollikulitis im Bereich der Stirn und Wangen
- chronischer Husten
Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, der geklagte Husten und die Wadenschmerzen hätten sich gebessert. Beim Treppensteigen und normalen Laufen habe er eine leichte Atemnot. Schnell laufen könne er aufgrund der Atemnot nicht. Relevante thorakale Schmerzen bestünden keine (Urk. 9/63/2).
Dr. Y.___ führte aus, die Nierenfunktion sei im unteren Normbereich stabil. Die Proteinurie sei physiologisch mit moderater Albuminurie. Das Urinsediment sei unauffällig. Es bestehe ein normales vesikuläres Atmen über allen Lungenfeldern. Zwei der drei Immunsuppressiva würden unverändert weitergeführt und eines werde anlässlich der nächsten Sprechstunde umgestellt. Sollte die Nierenfunktion im Verlauf rascher abnehmen und/oder die Proteinurie zunehmen, plane sie eine niederschwellige Nierentransplantatbiopsie . Es seien eine Echokardiographie und ein Ruhe-Elektrokardiogramm (Ruhe-EKG) geplant, um die Anstrengungsdyspnoe vor dem im Mai 2023 geplanten urologischen Eingriff weiter abzuklären (Urk. 9/63/2-3).
3.2 Im Austrittsbericht des Stadtspitals A.___, Klinik für Urologie, vom 12. Mai 2023 wurde festgehalten, dass am 10. Mai 2023 eine Urethroplastik (End zu End) erfolgt sei. Dieser Eingriff und der postoperative Verlauf seien komplikationslos verlaufen. Der Beschwerdeführer habe am zweiten postoperativen Tag in einem guten Allgemeinzustand mit einem Dauerkatheter (DK) nach Hause entlassen werden können (Urk. 9/49/3).
Im Austrittsbericht vom 25. Mai 2023 über die Hospitalisation zur Entfernung des Nahtmaterials führten die behandelnden Ärzte des Stadtspitals A.___ aus, es bestehe ein komplikationsloser intra- und postinterventioneller Verlauf. Die Spontanmiktion sei unauffällig mit nicht signifikanten Restharnmengen. Der Beschwerdeführer habe nach zwei Tagen in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können (Urk. 9/49/5).
3.3 Dr. Y.___ hielt in ihrem Bericht vom 31. Juli 2023 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/54/3):
- rezidivierende Hypomagnesiämie mit Krämpfen
- Nierentransplantation iliakal rechts am 9. Oktober 2008 (Z.___)
Die vom Beschwerdeführer beklagten postoperativen Beschwerden mit Dysurie hätten sich deutlich gebessert, so dass nun eine kompensierte Miktionssituation bestehe. Die darüber hinaus wiederkehrenden Wadenschmerzen seien nur partiell regredient auf Magnesium-Substitution und würden sich bei längerem Stehen verstärken. Bei Hitze seien während der Arbeit als Küchenhilfe auch Schmerzen im Bereich der Nierentransplantatloge aufgetreten (Urk. 9/54/3).
Aus nephrologischer Sicht sei der Beschwerdeführer grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig. Eine Arbeit im Sitzen oder wechselnd stehend, gehend und sitzend ohne Wärmebelastung sei ideal (Urk. 9/54/4). In der bisherigen Tätigkeit sei eine Eingliederung mit drei Stunden pro Tag und in einer angepassten Tätigkeit mit acht Stunden pro Tag möglich (Urk. 9/54/6).
3.4 Dr. med. B.___, leitender Arzt der Urologie des Stadtspitals C.___, nannte in seinem Bericht vom 24. Oktober 2023 aus urologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/74/3).
3.5 Mit Bericht vom 2. Januar 2024 teilte Dr. Y.___ mit, dass sich seit dem letzten Bericht aus nephrologischer Sicht nichts geändert habe, jedoch werde eine psychologische/psychiatrische Beurteilung evaluiert (Urk. 9/83).
3.6 M. Sc. D.___, Assistenzneuropsychologin, und M. Sc. E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3. September 2024 eine mittelgradige neuropsychologische Störung multifaktorieller Ätiologie. Gemäss Selbstbeurteilungsinstrument bestünden eine schwere Depression und Hinweise auf eine Angstsymptomatik (Urk. 9/98/7).
Der Beschwerdeführer habe auf der Verhaltensebene ein verlangsamtes Arbeitstempo und einen leicht verminderten Antrieb gezeigt. Im Verlauf der Untersuchung habe sich zudem eine zunehmende Erschöpfung eingestellt, wobei der Beschwerdeführer über Waden- und Augenschmerzen geklagt habe. Bei der Untersuchung seien weit unterdurchschnittliche Leistungen bei einer Teilfunktion der Aufmerksamkeit, bei zwei Teilfunktionen der exekutiven Funktionen und bei einer Teilfunktion der Gedächtnisleistungen festgestellt worden. Es habe sich auch eine leicht unterdurchschnittliche Intelligenz (IQ = 81) gezeigt, wobei sich möglicherweise auch die Sprachbarriere negativ auf den ermittelten IQ ausgewirkt habe. Die Validitätsparameter seien unauffällig gewesen. Die Befunde würden dem Schweregrad einer mittelgradigen kognitiven Störung entsprechen. Diese objektivierten und im Alltag vom Beschwerdeführer wahrgenommenen kognitiven Defizite dürften vor dem Hintergrund des Schmerzempfindens, der Arbeitslosigkeit und der daraus resultierenden gedrückten Stimmung einordenbar sein. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/98/6-7).
3.7 Die dipl. Ärztin F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 25. September 2024 eine depressive Symptomatik fest. Aktuell arbeite der Beschwerdeführer mit Unterstützung des Sozialamtes stundenweise in einer Bibliothek. Eine Tätigkeit als Hilfskraft in der Küche sei aufgrund des reduzierten Arbeitstempos, der Kognitionsstörung und der Hitze nicht empfohlen. Ein Coaching mit dem Ziel, in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten, wäre sinnvoll (Urk. 9/100/4).
3.8 RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Beurteilung vom 11. April 2025 als psychiatrische Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung bei multiplen psychosozialen Belastungen und Schmerzen (ICD-10: F43.2) auf. Beeinträchtigungen der tätigkeitsbezogenen Fähigkeiten aufgrund psychiatrischer Diagnosen seien nicht ausgewiesen (Urk. 9/102/3-4).
3.9 RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, führte aus, die vorliegenden Befunde seien abgesehen von einer kurzzeitigen Zytomegalievirus(CMV)-Reaktivierung völlig unauffällig. Die Spenderniere habe die Funktion problemlos aufgenommen. Die Nierenwerte und die Filtrationsrate seien ausgezeichnet. Wie der Beschwerdeführer, die neuropsychologischen Tester und die Psychiaterin von einer Nierenfunktionsstörung als Ursache der gesundheitlichen Einschränkungen und der depressiven Symptomatik sprechen könnten, sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Nach erfolgreicher Nierentransplantation sei eine körperlich schwere oder anhaltend mittelschwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte, überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit ohne Erhöhung des Bauchinnendrucks oder häufiges Bücken und ohne Exposition gegenüber Kälte, Nässe, Zugluft oder Hitze sei möglich. Dies sei auch im Bericht vom 31. Juli 2023 der behandelnden Nephrologin so festgehalten worden. Selbst im Falle eines verlangsamten Arbeitstempos oder eines vermehrten Pausenbedarfs sei maximal von einer 20%igen Leistungseinschränkung, also einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen. Eine gesundheitliche Einschränkung sei auch nicht durch die mittlerweile operativ korrigierte Harnröhrenstriktur gegeben (Urk. 9/102/4-5).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid auf die Beurteilungen ihrer RAD-Ärztinnen und hielt dafür, aus somatischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine funktionelle Leistungseinschränkung aufgrund einer invalidisierenden schweren psychiatrischen Erkrankung bestehe nicht (Urk. 2).
4.2 Anhand der medizinischen Unterlagen ist erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus nephrologischer Sicht zumindest für angepasste Tätigkeiten nicht wesentlich eingeschränkt ist. So hielt die behandelnde Nephrologin eine Eingliederung in angepassten Tätigkeiten während acht Stunden täglich für möglich (E. 3.3), was die RAD-Ärztin für nachvollziehbar erachtete und eine Leistungseinschränkung höchstens im Rahmen vermehrter Pausen attestierte (E. 3.9).
Dass aus urologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, wurde sodann nachvollziehbar vom behandelnden Facharztausgeführt (E. 3.4), was sich mit der Einschätzung der RAD-Ärztin H.___ deckt (E. 3.9). Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise, die Zweifel an Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung oder der Vollständigkeit dieser Einschätzung erwecken würden.
Weitere nephrologische oder urologische Abklärungen sind aufgrund der vorliegenden Akten nicht angezeigt und wurden vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht beantragt (Urk. 1).
4.3 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, seine Funktionsfähigkeit im beruflichen Alltag sei aus neuropsychologischer Sicht zu 50 % eingeschränkt (E. 2.2).
In den Akten finden sich neben der (fachfremden) Beurteilung durch Dr. Y.___ auch die Einschätzungen der Psychiaterin F.___ und der Neuropsychologen, welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zugrunde legen (E. 3.6-3.7). Dem Bericht der behandelnden Psychiaterin lässt sich aber weder eine auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose noch ein klarer Befund entnehmen. Sowohl eine lege artis gestellte Diagnose als auch ein klarer Befund werden für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens vorausgesetzt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Der von ihr erstellte, äusserst kurze Bericht vermag den Anforderungen an einen beweiswerten Arztbericht (vgl. E. 1.4) damit zum vornherein nicht zu genügen. Was den Bericht der Neuropsychologen betrifft, so setzten sie sich zwar mit den geklagten Beschwerden auseinander und tätigten eigene, umfassende Untersuchungen. Ihre Beurteilung ist soweit nachvollziehbar, als keine Hinweise für eine ungenügende Leistungsbereitschaft oder eine nicht authentische Beschwerdepräsentation festgestellt wurden (vgl. Urk. 9/98/5-6). Ins Gewicht fällt indessen, dass eine neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_566/2024 vom 29. April 2025 E. 4.2.1, 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4). Solches unterliess die Behandlerin jedoch gänzlich. Sie hielt einzig fest, die neuropsychologische Abklärung bestätige eine mittelgradige kognitive Funktionsstörung, ohne diese fachmedizinisch einzuordnen und von invaliditätsfremden Faktoren, wie etwa Sozialhilfeabhängigkeit, Arbeitslosigkeit oder drohender Verlust der Aufenthaltsbewilligung (Urk. 9/96, 9/98/2-3) abzugrenzen (Urk. 9/100/4). Schliesslich drängt sich die Frage auf, ob die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung mangels ausreichendem Sprachverständnis (Urk. 9/98/3, 6) ohne Weiteres verwertbar sind. Auch aus dieser Sicht ist eine Einordnung der mittels neuropsychologischer Testung erhobenen Leistungseinschränkung durch eine psychiatrische Fachperson unerlässlich. Mithin kann weder alleine auf die neuropsychologische Einschätzung noch auf den Bericht der Behandlerin abgestellt werden. Ebenso wenig genügt die Einschätzung der RAD-Ärztin G.___, unterliess sie es doch, den Beschwerdeführer selber zu untersuchen. Gerade bei psychiatrischen Beurteilungen kommt der klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung besonderes Gewicht zu. Bei einem - wie vorliegend - lückenhaften psychiatrischen Befund der Behandler genügt ein reines Aktengutachten nicht (vgl. E. 1.5). Nachdem sich aus den aufliegenden Akten jedoch Hinweise auf mögliche, relevante Störungen ergeben, kann ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als zu wenig abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen veranlasse, so zumindest eine Untersuchung durch eine RAD-Ärztin mit ausgewiesenem psychiatrischem Fachwissen.
4.5 In der Beschwerde vom 11. Juni 2025 wurde erwähnt, dass die Nephrologin Dr. Y.___ ab diesem Datum eine Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden am Tag aufgrund der verstärkten Wadenschmerzen attestiere. Es seien Anfang Juli 2025 zusätzliche rheumatologische Abklärungen geplant (Urk. 1).
Da aufgrund des unvollständig abgeklärten Sachverhaltes in psychiatrischer Hinsicht eine Rückweisung notwendig wird, sind auch Unterlagen zu den rheumatologischen Abklärungen einzuholen. Es obliegt der Beschwerdegegnerin zu beurteilen, ob sich darüber hinaus weitere Abklärungen, insbesondere in nephrologischer Hinsicht aufdrängen.
4.6 Die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2025 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen über den Leistungsanspruch erneut verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrRüttimann