Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00468


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 3. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Mai 2025 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 35 % verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Juli 2025, die Beschwerdeantwort vom 12. November 2025 (Urk. 8), die IV-Akten (Urk. 9/1-151), die Replik vom 5. Januar 2026 (Urk. 11) sowie Duplik vom 16. Februar 2026 (Urk. 13),

unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 2. Juli 2025 eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades vom 40 % ab 1. Juni 2024 beantragte (Urk. 1),

dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2025 beantragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2024 eine 35%ige Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 44 % zuzusprechen sei (Urk. 8),

dass der Beschwerdeführer replicando ausführte, da er eine Rente auf Basis eines (zumindest) 40%igen Invaliditätsgrades beantragt habe, sei die Beschwerdegegnerin seinem Antrag gefolgt (Urk. 11),

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik auf ihren Antrag und ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwies (Urk. 13),

in Erwägung,

dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge auf Zusprache einer 35%igen Rente ab 1. Juni 2024 bestehen,

dass die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Verfügung vom 27. Mai 2025 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2024 Anspruch auf eine 35%ige Rente hat,

dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerde-gegnerin aufzuerlegen sind,

dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen, auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen (Art. 61 lit. g des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist,

erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Mai 2025 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2024 Anspruch auf eine 35%ige Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger