Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00475


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 28. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Soraya Schneider

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1980, arbeitete zuletzt seit März 1999 bei der Y.___ als Zustellungsbeamter (vgl. Urk. 6/12), als er sich am 16. Februar 2007 unter Hinweis auf eine Sehnenentzündung und Schmerzen am Arm und den Schultern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/20-21) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 24. September 2007 einen Anspruch des Versicherten auf IV-Leistungen (Urk. 6/22).

1.2    Am 26. Mai 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Ängste, Gereiztheit, Schlaf- und Konzentrationsprobleme und starke Schmerzen am ganzen Körper erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/25). Die IV-Stelle klärte erneut die medizinische und erwerbliche Situation ab.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/64-66) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 25. Februar, 3. März und 22. März 2010 mit Wirkung ab dem 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und mit Wirkung ab dem 1. Juni 2009 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % zu (Urk. 6/71-76).

1.3    Im Rahmen eines Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/85, Urk. 6/89) holte die IV-Stelle bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 10. April 2014 erstattet wurde (Urk. 6/121). Gestützt darauf teilte die IVStelle dem Versicherten am 20. Juni 2014 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 6/125).

    Ebenfalls mit Schreiben vom 20. Juni 2014 (Urk. 6/124) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, ihr bis zum 23. Juli 2014 bekanntzugeben, wo er eine stationäre Behandlung zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes durchführen werde. Da sich der Versicherte innert Frist hierzu nicht äusserte, stellte die IV-Stelle nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/128) mit Verfügung vom 3. Februar 2015 die Invalidenrente des Versicherten infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht per sofort ein (Urk. 6/135).

1.4    Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 3. Februar 2015 wiedererwägungsweise auf und hielt fest, dass der Versicherte weiterhin aufgefordert sei, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und innert 10 Tagen zum Resultat des Vorgesprächs in der Klinik A.___ Mitteilung zu machen (Urk. 6/146).

    Da sich der Versicherte innert Frist hierzu nicht äusserte, stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2015 die Invalidenrente des Versicherten infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht per sofort ein (Urk. 6/150). Dagegen erhob der Versicherte am 28. Mai 2015 Beschwerde (Urk. 6/156/3-10), welche vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2015.00592 mit Urteil vom 28. September 2015 in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung vom 30. April 2015 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach allfälliger Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut entscheide (Urk. 6/158). Im Nachgang des Urteils vom 28. September 2015 richtete die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 (Urk. 6/164) die aufgehobene Rente rückwirkend per Mai 2015 wieder aus (vgl. auch Urk. 6/162).

1.5    Mit Schreiben vom 29. März 2016 (Urk. 6/169) forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, ihr bis zum 31. Mai 2016 den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin für die auferlegte Massnahme bekanntzugeben beziehungsweise anzugeben, wie der Behandlungsplan laute. Der Versicherte äusserte sich innert Frist dazu (vgl. Urk. 6/170-171).

1.6    Nach weiteren Abklärungen holte die IV-Stelle bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2. Juli 2024 erstattet wurde (Urk. 6/280).

    Mit Vorbescheid vom 11. März 2025 (Urk. 6/289) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 13. März 2025 (Urk. 6/290) und am 9. April 2025 (Urk. 6/300) Einwände.

    Gleichzeitig beantragte er, es seien die Tonaufnahmen der Begutachtung zur Verfügung zu stellen und eine entsprechend angemessene Nachfrist zu deren Abhörung, Transkription, Besprechung mit den behandelnden Arztpersonen und Einreichung einer ergänzenden Begründung einzuräumen (Urk. 6/300 S. 5). In der Folge erstreckte die IV-Stelle mit Schreiben vom 15. April 2025 die Frist um 30 Tage (Urk. 6/301). Mit E-Mail vom 17. April 2025 forderte die IV-Stelle die Rechtsvertreterin auf, ihre Mobile-Nummer anzugeben, damit ihr ein Zugangscode für die Plattform für Tonaufnahmen zugestellt werden könne (Urk. 6/302). Mit Schreiben vom 25. April 2025 ersuchte die Rechtsvertreterin um Zustellung der Tonaufnahmen auf einem Datenträger oder via Secure-Mail sowie um Aufhebung der vorgenannten Fristansetzung und um Ansetzung einer erneuten, längeren und vorerst nicht peremptorisch ausgestalteten Nachfrist seit Zustellung der Tonaufnahmen zur Einreichung einer ergänzenden Begründung zum Einwand vom 9. April 2025 (Urk. 6/303). Mit E-Mail vom 2. Mai 2025 teilte die IV-Stelle mit, dass die Tonaufnahmen auf der vom Bund dafür empfohlenen Plattform seien und nur via Zweifaktoren-Identifizierung online für 90 Tage angehört werden könnten. Diese Zweifaktoren-Identifizierung garantiere eine Erhöhung des Datenschutzes und basiere zum einen auf einem Passwort, das man bekomme, und zum anderen auf einem Code, der per SMS versendet werde (daher die Mobiltelefonnummer). Die ihnen bekannt gegebenen privaten Mobiltelefonnummern würden nur einmalig für die jeweilige Tonaufnahme auf der Plattform vermerkt und nicht ins Archiv übernommen. Die SVA Zürich führe aus rechtlichen Gründen keine interne Liste über die privaten Mobiltelefonnummern von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Es werde daran festgehalten, dass die Entscheidung, in welcher Form die Aktenzustellung/Zugriff auf die Tonaufnahmen erfolge, der IV-Stelle obliege. Es werde daher nochmals darum gebeten, eine Mobiltelefonnummer anzugeben, damit die angefragten Tonaufnahmen zugestellt werden könnten (Urk. 6/304). Mit E-Mail vom 6. Mai 2025 ersuchte die Rechtsvertreterin erneut, ihr die Tonaufnahmen zukommen zu lassen mit dem Hinweis, dass der Versicherer gemäss Art. 8b Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) den Personen, die nach Artikel 2 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten könnten, die Akten oder Kopien davon zur Einsichtnahme zuzustellen habe. In Art. 8b ATSV werde mit keinem Wort erwähnt, dass der Versicherer einen Teil der Akten nur gegen zusätzliche, weder in Gesetz noch Verordnung noch in den Materialien hierzu verankerten Voraussetzungen wie die Herausgabe einer privaten Mobiltelefonnummer herausgeben könne (Urk. 6/305). Mit E-Mail vom 12. Mai 2025 teilte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin mit, dass nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Aktenübermittlung bestehe. Es werde darum gebeten, bis zum 24. Mai 2025 die entsprechende Mobile-Nummer mitzuteilen, ansonsten das Gesuch für die Tonaufnahme als abgeschlossen betrachtet werde (Urk. 6/305). Mit E-Mail vom 22. Mai 2025 teilte die Rechtsvertreterin erneut mit, sie habe die Rechtslage dargelegt und ersuche darum, ihr die Tonaufnahmen zur Verfügung zu stellen (Urk. 6/306). Mit E-Mail vom 23. Mai 2025 teilte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin mit, die E-Mail vom 22. Mai 2025 werde an den Rechtsdienst weitergeleitet und durch diesen beantwortet (Urk. 6/307 S. 2 f.). Mit E-Mail vom 24. Mai 2025 teilte die Rechtsvertreterin der IV-Stelle mit, sie habe weder die Tonaufnahmen erhalten, noch habe sich jemand vom Rechtsdienst bei ihr gemeldet. Fristgemäss teile sie hiermit mit, dass ihr die Tonaufnahmen wunschgemäss auszuhändigen seien. Alternativ könne auch der Ausgang des diesbezüglich anhängigen Verfahrens vor Bundesgericht abgewartet werden. Der höchstrichterliche Entscheid würde bezüglich der vorliegenden Fragestellung Rechtssicherheit bringen. Sollte daran festgehalten werden, dass die Tonaufnahmen ohne Angabe der privaten Mobile-Nummer nicht ausgehändigt würden und dass die Tonaufnahmen auch nicht auf einem Datenträger zum gemeinsamen Abhören zugestellt würden, werde diesbezüglich um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht (Urk. 6/307 S. 1 f.). Mit E-Mail vom 26. Mai 2025 teilte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin mit, die E-Mail vom 24. Mai 2025 werde zwecks Beantwortung an den Rechtsdienst weitergeleitet (Urk. 6/307 S. 1). Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 (Urk. 6/308) teilte die Rechtsvertreterin mit, es sei ihr nicht möglich, innert der mit Schreiben vom 15. April 2025 genannten Frist eine ergänzende Begründung einzureichen, da bis heute nicht über die Herausgabe der Tonaufnahmen entschieden worden sei. Eine anfechtbare Verfügung sei ebenfalls nicht erlassen worden. Mit E-Mail vom 5. Juni 2025 hielt die IV-Stelle, Rechtsdienst, an der Entscheidung fest, dass es der IV-Stelle obliege zu entscheiden, in welcher Form die Aktenzustellung erfolge. Es bestehe auch die Möglichkeit, die Tonaufnahme vor Ort bei der SVA Zürich abzuhören. In Bezug auf die geforderten Tonaufnahmen werde keine anfechtbare Verfügung erlassen (Urk. 6/309). Mit E-Mail vom 17. Juni 2025 machte die Rechtsvertreterin unter anderem geltend, es bestehe keine rechtliche Grundlage für die Verweigerung der Herausgabe der Tonaufnahmen. Eine entsprechende Einschränkung des Akteneinsichtsrechts sei damit eine frappante Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bezüglich dieser Frage sei eine Beschwerde vor Bundesgericht anhängig, weshalb um Sistierung des vorliegenden Vorbescheidverfahrens ersucht werde. Sollte dem nicht nachgekommen werden, werde um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht. Andernfalls werde untenstehende E-Mail vom 5. Juni 2025 als anfechtbare Verfügung qualifiziert und hiergegen Beschwerde erhoben (Urk. 6/310). Mit E-Mail vom 30. Juni 2025 teilte die IV-Stelle, Rechtsdienst, mit, es werde in Bezug auf die Tonaufnahmen keine anfechtbare Verfügung erlassen. Die Rechtsvertreterin werde nochmals gebeten, ihre Mobiltelefonnummer anzugeben, damit die angefragten Tonaufnahmen zugestellt werden könnten (Urk. 6/311). Mit E-Mail vom 2. Juli 2025 wurde der Rechtsvertreterin eine letzte Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bis zum 11. Juli 2025 eingeräumt (Urk. 6/312). Mit E-Mail vom 4. Juli 2025 machte die Rechtsvertreterin geltend, die vorliegende Fristansetzung sei zu kurz, weshalb ersucht werde, die Fristansetzung angemessen auszugestalten (Urk. 6/313).


2.    Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 gelangte der Versicherte an das hiesige Gericht und beantragte, dass ihm das rechtliche Gehör im Vorbescheidverfahren und uneingeschränkter Zugang zu den Tonaufzeichnungen zu gewähren sei. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, über den Zugang zu den Tonaufzeichnungen eine verfahrensleitende Verfügung zu erlassen. Weiter stellte er den Antrag, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, das materielle Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in vorliegender Angelegenheit zu sistieren. Ferner sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens 9C_24/2025 vor dem Schweizerischen Bundesgericht zu sistieren (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 5 S. 1) beziehungsweise diese sei abzuweisen (Urk. 5 S. 3), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 angezeigt wurde (Urk. 7). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zum Urteil 9C_24/2025 des Bundesgerichts vom 29. August 2025 Stellung zu nehmen und anzugeben, ob und mit welcher Begründung an der vorliegenden Beschwerde festgehalten werde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung und machte geltend, mit Urteil 9C_24/2025 vom 29. August 2025 habe das Bundesgericht lediglich diejenige Situation vor Vorliegen eines Endentscheides entschieden. Vorliegend sei indes am 9. September 2025 ein Endentscheid ergangen, mithin habe die Beschwerdegegnerin die Leistungsaufhebung verfügt, ohne ihm das rechtliche Gehör, mithin uneingeschränkten Zugang zu den Tonaufzeichnungen, gewährt zu haben. Über die Frage betreffend die vollumfängliche Gewährung des rechtlichen Gehörs sei somit weiterhin zu befinden. Dementsprechend habe er mit Beschwerde vom 9. Oktober 2025 gegen die Verfügung vom 9. September 2025 die Vereinigung des mit vorgenannter Beschwerde angehobenen Beschwerdeverfahrens mit dem vorliegend rechtshängigen Beschwerdeverfahren mit der Verfahrensnummer IV.2025.00475 beantragt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

1.2    Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).


2.    

2.1    Mit Schreiben vom 15April 2025 (Urk. 6/301) gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 30 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zur allfälligen ergänzenden Begründung des Einwands. Mit E-Mail vom 17. April 2025 forderte die IV-Stelle die Rechtsvertreterin bezüglich «Akteneinsichtsgesuch Tonaufnahmen» sodann auf, ihre Mobile-Nummer zwecks Zustellung des Links anzugeben mit dem Hinweis, dass es keine Alternative (z. B. CD) für die Zustellung der Tonaufnahmen gebe (Urk. 6/302). Nach mehrmaligem Schriften- beziehungsweise E-Mail Verkehr (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.6) hielt die IV-Stelle am 5. Juni 2025 fest, dass sie hinsichtlich der Tonaufnahme keine anfechtbare Verfügung erlassen werde (Urk. 6/309).

2.2    Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1 S. 3 ff.), dass es sich bei der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2025 materiell um eine Verfügung handle, mit welcher festgestellt werde, dass ihm der uneingeschränkte Zugang zu den Tonaufzeichnungen verweigert werde. Konkret handle es sich um eine Zwischenverfügung, welche direkt beim Gericht angefochten werden könne, da ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliege (S. 4 ff.). Sollte das Gericht diese Auffassung nicht teilen, so sei zumindest der Tatbestand der Rechtsverweigerung erfüllt, da sich die Beschwerdegegnerin trotz mehrfacher Aufforderung geweigert habe, eine entsprechende Verfügung zu erlassen (S. 8). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstosse gegen das Legalitätsprinzip, da es an einer rechtlichen Normierung fehle, welche die Zustellung der Tonaufnahmen nur gegen Herausgabe einer Mobile-Nummer oder deren Abhörung nur am Sitz der Beschwerdegegnerin statuiere sowie lediglich einen beschränkten Zugang im Sinne einer Abhörmöglichkeit gewähre. Damit werde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (S. 13 ff.).


3.    Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf das Anfechtungsobjekt geltend machte, bei der E-Mail vom 5. Juni 2025 (Urk. 6/309) handle es sich materiell um eine Verfügung, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr weigerte sich die Beschwerdegegnerin explizit – und insbesondere mit E-Mails vom 5Juni 2025 (Urk. 6/309) und vom 30. Juni 2025 (Urk. 6/311) –, hinsichtlich der Tonaufnahme eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Bezug auf den Hauptantrag, wonach dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Vorbescheidverfahren zu gewähren und ihm uneingeschränkter Zugang zu den Tonaufzeichnungen zu gewähren sei, kann damit mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung über die Art und Weise, wie in die Tonaufnahmen «Einsicht» genommen werden kann, hätte erlassen müssen, mithin eine Rechtsverweigerung vorliegt.

4.

4.1    Eine Verfügung über die Form der Akteneinsicht, wie sie vom Beschwerdeführer am 24. Mai 2025 (Urk. 6/307) verlangt wurde, hätte das bei der Beschwerdegegnerin hängige Verfahren betreffend den Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht abgeschlossen. Vielmehr hätte es sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gehandelt. Eine solche Verfügung kann bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden. Im erstinstanzlichen Verfahren genügt praxisgemäss bereits ein tatsächlicher Nachteil, der freilich dann nicht gegeben ist, wenn mit der Anfechtung des Zwischenentscheides nur gerade eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens vermieden werden soll. Ob ein entsprechender Nachteil gegeben ist, wird anhand verschiedener Kriterien beurteilt, wobei jenes Merkmal herangezogen wird, welches dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Bejaht wurde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil etwa, wenn die Frage der Befangenheit der sachverständigen Person umstritten ist, wenn es um die Abnahme eines gefährdeten Beweismittels geht oder die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung strittig ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 56 N. 20 mit Hinweisen).

4.2    In tatsächlicher Hinsicht steht unbestrittenermassen fest, dass dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin mehrmals angeboten wurde, gegen Angabe der Mobile-Nummer (zwecks Zwei-Faktor-Authentifizierung) einen provisorischen Zugangscode für die Plattform für Tonaufnahmen zu erstellen (vgl. Urk. 6/302, Urk. 6/304-305, Urk. 6/309, Urk. 6/311). Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Tonaufnahmen alternativ auch am Sitz der SVA Zürich abgehört werden könnten (Urk. 6/309 S. 1). Da nicht geltend gemacht wurde, dass mit diesen Optionen nicht die vollständige Tonaufnahme abgehört hätte werden können und keine Hinweise dafür vorliegen, dass dies der Fall gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreterin das gesamte Aktenmaterial samt Tonaufnahme zur Verfügung gestanden hat und sie demnach in der Lage gewesen wäre, die Rechte ihres Mandanten in Kenntnis der vollständigen Aktenlage wahrzunehmen.

4.3    Die Zustellung der Tonaufnahmen mittels eines Links, welcher lediglich das Abhören des Interviews während eines gewissen Zeitraums, nicht aber das Herunterladen zur unbeschränkten Verfügbarkeit ermöglicht, mag dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin als administratives Erschwernis erscheinen. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kann aber jedenfalls insofern nicht gegeben sein, als diese Modalität der Akteneinsicht deren materiellen Umfang – und damit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) des Leistungsansprechers – von vornherein nicht zu beeinträchtigen vermag (vgl. BGE 139 V 492 E. 4.1). Andere Umstände, welche sich in irreparabler Weise nachteilig hätten auswirken können, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Soweit die Rechtsvertreterin gegenüber der Beschwerdegegnerin vorbrachte, über kein Mobile zu verfügen, welches für diese Zwecke verwendbar sei (Urk. 6/303), ist ihr entgegenzuhalten, dass mit der Zusicherung, dass ihre Nummer nur für die Zustellung der Tonaufnahmen verwendet und nach Erstellung des Links wieder gelöscht werde (Urk. 6/304), keinerlei Nachteil beziehungsweise kein Missbrauchsrisiko in Bezug auf ihre Mobile-Nummer zu befürchten gewesen wäre. Schliesslich hätte jederzeit ein erneutes Akteneinsichtsgesuch gestellt werden können, falls die verfügbare Zeitdauer des Links – welche in der Regel 90 Tage beträgt und der Erhöhung der Datensicherheit dient – nicht als ausreichend erachtet worden wäre, womit auch in zeitlicher Hinsicht keine Restriktionen ersichtlich sind. Allein im Umstand, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Rechtsvertreterin eine andere Art des Zugangs zur Tonaufnahme als die ihm angebotenen Wege vorziehen würde bzw. vorgezogen hätte, kann kein nicht wieder gutzumachender Nachteil erblickt werden.

4.4    Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch nicht im Interesse der Gewährleistung von Rechtsschutz ausnahmsweise vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils abzusehen ist, so wie die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation mitunter auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses verzichtet, wenn ansonsten eine bestimmte Frage mit grundsätzlicher Bedeutung kaum je gerichtlich beurteilt werden könnte (vgl. BGE 135 II 430 E. 2.2 mit Hinweisen). Denn die Akteneinsicht ist bzw. war, wie schon erwähnt, nicht in ihrer materiellen Substanz tangiert. Geht es, wie hier, bloss um die Art und Weise ihrer Ausübung, handelt es sich nicht um ein Problem der Verfahrensbeteiligung einer Partei, sondern um ein solches der zweckmässigen Verwaltung und ihres Umgangs mit versicherten Personen und deren Rechtsvertretern. Das Anliegen des Beschwerdeführers wäre deshalb bei Bedarf auf dem Weg der Aufsichtsbeschwerde zu prüfen (Art. 71 VwVG; vgl. BGE 139 V 492 E. 4.2).

4.5    Ist nach dem Ausgeführten die für eine selbstständige Anfechtung von Zwischenverfügungen erforderliche Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht gegeben, fehlt es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Rechtsverweigerungsbegehrens an einem schutzwürdigen Interesse am Erlass einer entsprechenden Verfügung, da das Gericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eintreten würde (vgl. auch die in BGE 139 V 492 nicht publizierte E. 5 des Urteils 9C_520/2013 vom 23. Oktober 2013). Anders zu entscheiden – mithin ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung zu bejahen und gleichzeitig den nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Anfechtung derselben zu verneinen – bedeutete einen formalistischen Leerlauf. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.6    Es bleibt anzumerken, dass das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. November 2024 im Verfahren IV.2024.00505 über identische Anträge befunden hat. Eine Beschwerde gegen das Urteil vom 26. November 2024 wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 29. August 2025 im Verfahren 9C_24/2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, abweichend von den besagten Urteilen zu entscheiden. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 9 nichts zu ändern, zumal nach dem Gesagten feststeht, dass mit den Optionen der Beschwerdegegnerin die vollständige Tonaufnahme hätte abgehört werden können und der Rechtsvertreterin somit das gesamte Aktenmaterial samt Tonaufnahme zur Verfügung gestanden hätte und sie demnach in der Lage gewesen wäre, die Rechte ihres Mandanten in Kenntnis der vollständigen Aktenlage wahrzunehmen.


5.Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin am 9. September 2025 materiell entscheiden hat (vgl. Urk. 9), wird der Antrag, wonach die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, das materielle Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in vorliegender Angelegenheit zu sistieren, hinfällig.

Weiter hat das Bundesgericht wie erwähnt am 29. August 2025 im Verfahren 9C_24/2025 ein Urteil erlassen, weshalb sich auch der Antrag des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens 9C_24/2025 zu sistieren, als hinfällig erweist.

Mit dem Entscheid in der vorliegenden Sache erübrigt sich eine Vereinigung des vorliegenden Verfahrens IV.2025.00475 mit dem mit Beschwerde vom 9. Oktober 2025 angehobenen Beschwerdeverfahren IV.2025.00663. 


6.    Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), weshalb das Gerichtsverfahren kostenlos ist (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Soraya Schneider

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerSchüpbach