Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00492


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 18. Juni 2026

in Sachen

X.___, geb. 2013

Beschwerdeführerin


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2013, wurde von ihren Eltern am 9. Dezember 2024 unter Hinweis auf eine Angststörung (soziale Phobie) bei der Invalidenversicherung zwecks Gewährung medizinischer Massnahmen angemeldet (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 6/5 ff.) und legte die Arzt- und Therapieberichte Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 6/24). Mit Vorbescheid vom 14. Mai 2025 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/25), wogegen die Eltern der Versicherten am 8. Juni 2025 unter Verweis auf zwei Arztberichte Einwand erhoben (Urk. 6/35-37). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 23. Juni 2025 nach erneuter Vorlage der Angelegenheit an den RAD (Urk. 6/39) im angekündigten Sinne (Urk. 6/45 = Urk. 2).


2.    Am 11. Juli 2025 erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juni 2025 (Urk. 2) und beantragte unter Auflage einer ärztlich-psychotherapeutischen Stellungnahme (Urk. 3) sinngemäss deren Aufhebung und Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Versicherte haben gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).

    Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Mithin sind nur solche Vorkehren von der Invalidenversicherung zu übernehmen, die nicht auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens gerichtet sind.

1.2    Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minderjährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen). Dazu zählen etwa Therapien bei Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2009 vom 26. April 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Rz. 645–647/845–847.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Ein-gliederungsmassnahmen der IV (KSME), gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2025, sind die Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie ausnahmsweise gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kostengutsprache zur psychotherapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Angemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehenen Behandlungsmethode, zum Ziel und zum Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (Anzahl Sitzungen). Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Relevanz dieser Angaben sind sorgfältig zu überprüfen. Die IVStelle verfügt danach, ob die Kostenübernahme ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal 2 Jahre zu verfügen. Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der IV, wenn die Prognose unbestimmt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.1).

1.4    Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen, dass gemäss den medizinischen Unterlagen trotz intensiven psychotherapeutischen Massnahmen keine nachhaltige Stabilisierung habe erreicht werden können und eine kontinuierliche Therapie zur Bewältigung der Ängste erforderlich sei. In Bezug auf die Familientherapie stehe gemäss den eingereichten Berichten weiterhin die Leidensbehandlung im Vordergrund (Urk. 2 S. 2). Im Einwand seien keine wesentlichen neuen Informationen im Vergleich zu den bereits vorliegenden Berichten erfolgt (Urk. 2 S. 3). Und bei der Therapie der Ängste stehe der Abbau dieser Ängste im Vordergrund; diese Therapie stelle damit per se eine Leidensbehandlung dar. Im Weiteren werde gemäss Einwand von den Behandlern kein Behandlungsabschluss in Aussicht gestellt. Die Indikation zur Psychotherapie könne nachvollzogen werden, es handle sich jedoch nicht um eine Behandlung, welche die Kriterien von Art. 12 IVG erfülle (Urk. 2 S. 3).

2.2    Zur Begründung ihrer Beschwerde (Urk. 1) verwies die Beschwerdeführerin auf die beigelegte Stellungnahme von Dr. med. (I) B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und Dr. phil. C.___, eidg. anerkannter Psychotherapeut, vom 8. Juli 2025 (Urk. 3). Darin äusserten die Fachpersonen, dass in einer Therapie u.a. ein Angstabbau angestrebt werde, impliziere nicht das Vorliegen einer Leidensbehandlung. Vielmehr beeinträchtigten die Ängste den Schulbesuch, womit der Angstabbau direkt eingliederungsrelevant sei. Es werde von einer Psychotherapie mit guter Prognose und von begrenzter Dauer ausgegangen. Die laufende Psychotherapie reduziere die Gefahr von langfristigen eingliederungsrelevanten Auswirkungen, welche sich aktuell schulisch noch zeigten (Urk. 3 S. 1). Weiter seien die Diagnose-Kriterien für eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung [ADHS] nicht erfüllt, sie seien im Rahmen der sozialen Phobie erklärbar (Urk. 3 S. 2). Die Fachpersonen stellten im selben Bericht einen Vergleich zu einem Urteil des hiesigen Gerichts an und führten aus, damit werde deutlich, dass die medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG in beiden Fällen gleich gut begründet seien (Urk. 3 S. 2 f.). Der Beschwerdeführerin seien seit Therapiebeginn im Oktober 2023 Fortschritte möglich gewesen. Vor Therapiebeginn habe es asymptomatische Phasen gegeben. Weder das Alter bei Symptombeginn noch das schulische Niveau seien im Hinblick auf die Einschätzung der Notwendigkeit von medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG relevant. Von Bedeutung sei in beiden Fällen [im vorliegenden Fall sowie im beschriebenen Vergleichsfall, vgl. S. 2 f.] der positive Verlauf seit Therapiebeginn, welcher auf eine positive Prognose schliessen lasse (Urk. 3 S. 3).


3.

3.1    Dr. phil. C.___ schilderte im Bericht vom 16. Januar 2024 über die testpsychologischen Abklärungen, die Beschwerdeführerin scheine mit dem Leistungsdruck in der Schule besonders Mühe zu haben und habe von einer ständigen Überforderung berichtet. Ein geringes Selbstwertgefühl stelle ebenfalls ein zentrales Thema dar, welches zusätzlich zu ihren Herausforderungen beitrage und ihre Schwierigkeiten im Umgang mit dem schulischen Leistungsdruck verstärken könne. Angesichts des hohen Leidensdruckes, der bei der Beschwerdeführerin starke Ängste auslöse und aktuell dazu führe, dass sie die Schule meide, werde dringend eine Notenbefreiung empfohlen (Urk. 6/9/4).

In der «Anmeldung Vorgespräch Gruppentherapie für Kinder mit sozialer Ängstlichkeit» vom 12. April 2024 führte Dr. phil. C.___ aus, anlässlich der ausführlichen Abklärung im Oktober und November 2023 habe sich ein gutes bis sehr gutes kognitives Potenzial mit einer individuellen Schwäche in der Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe trotz Absenzen gute bis sehr gute Schulnoten in der vierten Regelklasse erzielt. Es bestehe eine schwer ausgeprägte soziale Phobie (ICD-10 F40.1), generalisierter Subtyp, ohne des Vorhandenseins von Komorbiditäten und psychosozialer Belastungsfaktoren. Die Beschwerdeführerin weise eine stark ausgeprägte Bewertungsangst auf, habe Ängste, unbeliebt zu sein, bei objektiv guter Integration in der Klasse, fühle sich meistens sehr gestresst und sozial sehr unsicher bei objektiv adäquat wirkenden Sozialverhalten in der klinischen Situation (Urk. 6/7/1).

3.2    Dr. B.___ stellte mit Bericht vom 7. Januar 2025 zu Handen der IV-Stelle (Urk. 6/5-6) die Diagnose soziale Phobie (generalisierter Subtyp, ICD-10 F40.1; Urk. 6/5/3). Die therapiebedürftigen Symptome seien vor allem die ausgeprägten Ängste, die in Form von sozialen Ängsten und Leistungsängsten aufträten. Die Beschwerdeführerin leide unter einer starken sozialen Phobie, insbesondere in schulischen und sozialen Interaktionen (Urk. 6/5/2). Während sie zu Beginn des Schuljahres im August 2023 den Schulbesuch vollständig verweigert habe und unter panischen Ängsten, häufigem Weinen, Schreien, suizidalen Äusserungen sowie psychosomatischen Beschwerden gelitten habe, habe sie im Jahr 2024 die Schule weitgehend regelmässig besucht. Zwar seien nach längeren Unterbrechungen wie den Schulferien noch vereinzelt Ängste aufgetreten, jedoch sei insgesamt eine deutliche Stabilisierung erkennbar (Urk. 6/6/1). In den letzten Monaten habe es Fortschritte gegeben, die zeigten, dass die Therapie Wirkung zeige (Urk. 6/5/3 oben). Dennoch seien die Ängste nach wie vor ein zentrales Problem, das die schulische und soziale Teilhabe weiterhin stark einschränke (Urk. 6/5/3). Es werde mit einer Therapiedauer von weiteren zwei Jahren gerechnet (Urk. 6/6/2). Das Hauptziel der Therapie sei die Reduktion der Ängste und des Vermeidungsverhaltens der Beschwerdeführerin, insbesondere im schulischen Kontext, um ihre Integration in das Regelschulsystem zu ermöglichen und ihre soziale Teilhabe zu fördern. Ein weiteres Ziel sei der Abbau von emotionalem Stress und Panikattacken, die in Verbindung mit dem Schulbesuch auftreten würden. Langfristig sollte sie in der Lage sein, ihre kognitiven Ressourcen effektiv zu nutzen und ihren schulischen sowie sozialen Lebensweg selbstbestimmt und ohne übermässige Ängste zu gestalten (Urk. 6/5/2).

3.3    D.___, Figurenspieltherapeutin, hielt in ihrem undatierten Bericht fest, die Beschwerdeführerin habe die Therapie vom 26. Oktober 2023 bis 27. Februar 2024 besucht, begleitend dazu hätten Elterngespräche und regelmässig kurze telefonische Austausche stattgefunden sowie die Abklärungen bei Dr. phil. C.___. Die Beschwerdeführerin habe sich gut auf die Therapie einlassen können, belastende Situationen habe sie besprechen können. Im Alltag zuhause und in der Schule habe es zeitweise eine Entspannung in Bezug auf das Sozialverhalten gegeben. Zudem habe der Entscheid gereift, die Schule zu wechseln. Wie von Dr. phil. C.___ vorgeschlagen, empfehle sie der Beschwerdeführerin, an einem Sozialtraining teilzunehmen, welches die Figurenspieltherapie ersetze (Urk. 6/22).

3.4    RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, nahm am 19. Februar 2025 und am 25. April 2025 zu den ihr vorgelegten Arzt- und Therapieberichten wie folgt Stellung: Gemäss Behandlerbericht habe trotz intensiven psychotherapeutischen Massnahmen keine nachhaltige Stabilisierung erreicht werden können. Im Behandlerbericht werde darauf hingewiesen, dass eine kontinuierliche Therapie zur Bewältigung der Ängste erforderlich sei. Die Behandlung sei notwendig, um mit sozialen und leistungsbezogenen Herausforderungen umzugehen und um der Beschwerdeführerin eine stabile und erfolgreiche Zukunft zu ermöglichen. In Bezug auf die Familientherapie bei Dr. B.___ stehe weiterhin die Leidensbehandlung im Vordergrund. Es könne noch nicht von einem stabilisierten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Aufgrund der gestellten Diagnose sei eine Auswirkung auf die Schule zwar gegeben, die Behandlung ziele jedoch direkt auf die Behandlung der psychischen Leiden (Urk. 6/24/2). Zum Bericht der Figurenspieltherapeutin legte sie dar, die Beschwerdeführerin habe sich gut auf die Therapie einlassen und dabei belastende Situationen besprechen können. Es hätten sich bereits Fortschritte im Sozialverhalten zu Hause und in der Schule, d.h. in den Alltagssituationen gezeigt. Damit könne insgesamt von einer Leidensbehandlung ausgegangen werden; die Behandlung der Angstzustände stehe überwiegend im Vordergrund (Urk. 6/24/3). Zudem sei bei seit Kindergartenalter vorliegendem Leiden mit weiterhin hohem Leidensdruck nicht von einer zeitlich begrenzten Interventionsbedürftigkeit auszugehen. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Familien- und Figurenspieltherapie gemäss Art. 12 IVG seien nicht erfüllt (Urk. 6/24/2 f.).

Am 13. Juni 2025 führte Dr. A.___ aus, im Einwand seien keine wesentlich neuen Informationen im Vergleich zu den bereits vorliegenden Berichten erfolgt. Rein medizinisch erscheine es nicht wesentlich, ob sich die bestehenden Ängste in Form von sozialen Ängsten und Leistungsängsten oder in Form anderweitiger Ängste äusserten; die grundlegenden Therapieansätze würden sich nicht gravierend unterscheiden. Bei der Therapie der Ängste stehe der Abbau dieser Ängste im Vordergrund, diese Therapie stelle per se eine Leidensbehandlung dar. Im Weiterem werde von den Behandlern kein Behandlungsabschluss in Aussicht gestellt. Es bleibe unklar, weshalb die gemäss Behandler langfristig gefährdete schulische Eingliederung keine langfristige psychotherapeutische Unterstützung erfordern solle. Insgesamt könne damit weiterhin auf die vorangehenden Stellungnahmen abgestützt werden (Urk. 6/39/2).

3.5    Die Fachpersonen der E.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP), hielten im Untersuchungsbericht vom 12. Mai 2025 (Urk. 6/36) sowie im Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 6. Juni 2025 (Urk. 6/32) fest, dass die Beschwerdeführerin vom 3. September 2024 bis 21. Januar 2025 an 11 Gruppensitzungen für sozial unsichere und ängstliche Kinder teilgenommen habe (Urk. 6/32/1, Urk. 6/36/2). Die Gruppenleiterinnen, die Beschwerdeführerin und die Eltern seien sich einig, dass trotz grosser Fortschritte weiterhin ein Leidensdruck aufgrund von Ängsten im Alltag vorhanden sei. Folglich würden die Kriterien der extern gestellten Diagnose einer sozialen Phobie als weiterhin erfüllt beurteilt. Die Psychologen der KJPP empfahlen, die Einzelpsychotherapie im wöchentlichen Abstand weiterzuführen (Urk. 6/36/3, Urk. 6/32/2).


4.

4.1    Anhand der Akten steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin an einer sozialen Phobie leidet (vgl. u.a. Urk. 2 S. 2 oben, Urk. 6/5/3) und dass die fortgesetzte Psychotherapie notwendig ist (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 6/24/2). Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten der Psychotherapie nach Art. 12 IVG durch die Invalidenversicherung hat.

4.2    Die Beschwerdeführerin liess ihre Beschwerde durch den behandelnden Facharzt Dr. B.___ und den behandelnden Psychotherapeuten Dr. phil. C.___ begründen. Diese stellen sich auf den Standpunkt, dass die Psychotherapie direkt eingliederungsrelevant ist (vgl. vorstehende E. 2.2), wo hingegen die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, dass bei der Therapie die Leidensbehandlung im Vordergrund steht (vgl. vorstehende E. 2.1), und sich hierbei auf die Beurteilung der RAD-Ärztin stützte (vgl. vorstehende E. 3.4).

Bei einer Psychotherapie handelt es sich gemäss Rz. 44 KSME in der Regel um eine Leidensbehandlung. Der RAD-Ärztin ist grundsätzlich beizupflichten, dass bei einer Therapie von Ängsten der Abbau dieser Ängste im Vordergrund steht mit dem Ziel einer Verbesserung der sozialen Interaktion; dieser Eingliederungserfolg bildet jedoch kein taugliches Abgrenzungskriterium, weil praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen). Zwar mag es aus rein medizinischer Sicht für die Behandlung von Ängsten nicht von Belang sein, in welcher Form sich diese äussern (vgl. vorstehende E. 3.4). Allerdings ist es für die Beurteilung, ob die Psychotherapie vorwiegend der Behandlung des Leidens an sich oder unmittelbar der Eingliederung dient, durchaus von Bedeutung, welche Form der Angst im konkreten Fall vorliegt. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer sozialen Phobie und Leistungsängsten, die insbesondere in schulischen und sozialen Interaktionen auftreten und sich unter anderem durch Schulverweigerung, Panikattacken, suizidalen Absichten sowie psychosomatischen Beschwerden äusserten bzw. äussern (vgl. vorstehende E. 3.1 f.). In einem solchen Fall wirkt die Therapie des Leidens an sich bereits direkter auf die Eingliederung, als dies beispielsweise der Fall wäre, wenn eine versicherte Person Angst vor der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hätte. Denn in einer derartigen Konstellation würde die Behandlung des Leidens an sich die Angst behandeln, und um die Eingliederung in die Schule zu ermöglichen, könnte ein anderes Transportmittel, wie ein Taxi oder ein Fahrrad benutzt werden. Die unmittelbare Eingliederung in die Schule muss im vorliegenden Fall zwangsläufig zu einem wesentlichen Teil über die Behandlung des Leidens an sich erfolgen, weil beides eng miteinander verknüpft ist. Beispielsweise ist es üblicherweise nicht möglich, eine Schule zu absolvieren, ohne benotet respektive bewertet zu werden, dem steht allerdings die starke Bewertungsangst der Beschwerdeführerin im Weg. Damit ist nachvollziehbar, weshalb der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater und -psychotherapeut in seinen Berichten oftmals als eines der Ziele die Verringerung der Ängste nannte.

Die Psychotherapie ist jedoch nicht nur auf den Abbau der Ängste gerichtet. Sie verfolgt einen integrativen Ansatz, der sowohl kognitive Verhaltenstherapie als auch dynamische therapeutische Elemente kombiniert. Die kognitive Verhaltenstherapie hilft, die Ängste zu erkennen und zu bewältigen, während die dynamische Psychotherapie die Beschwerdeführerin dabei unterstützt, tiefere emotionale Konflikte und unbewusste Muster zu bearbeiten, die mit den Ängsten und den Schwierigkeiten im Umgang mit Übergängen verbunden sind (vgl. Urk. 6/5/5 oben). Es werden somit nicht nur die Symptome an sich behandelt, sondern es werden auch die daraus fliessenden Problematiken angegangen. Bereits im Bericht vom 20. März 2024 zur Beantragung der Fortsetzung der psychologischen Psychotherapie nach der 30. Sitzung führte der behandelnde Psychotherapeut als Hauptziele der Therapie in symptomatischer Hinsicht die Abnahme von Angst und Vermeidungsverhalten, auf prozessualer Ebene den Aufbau von Kompetenzen sowie einer verbesserten Mentalisierungsfähigkeit auf (Urk. 6/8/3). Dass die Psychotherapie nicht nur auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet ist, zeigt des Weiteren auch die von der Beschwerdeführerin besuchte Gruppentherapie in der KJPP. Diese beinhaltete mitunter die Themen sicheres Auftreten, selbstsicheres Verhalten sowie Umgang mit Kritik. Die Beschwerdeführerin erlernte Strategien im sozialen Umgang sowie im Umgang mit Ängsten. Im Übrigen zeigte sich bei ihr eine Selbstwertsteigerung (Urk. 6/32/1).

Nach dem Gesagten ist die beantragte Psychotherapie somit unmittelbar auch auf die Eingliederung der Beschwerdeführerin gerichtet.

4.3    Die Beschwerdegegnerin führte zur Ablehnung des Leistungsgesuches die Aussage von Dr. B.___ ins Feld, dass trotz intensiven psychotherapeutischen Massnahmen keine nachhaltige Stabilisierung erreicht werden konnte (Urk. 2 S. 2). Diese Aussage bezog sich auf die Zeit in der vierten Klasse, vor Versetzung in eine Kleinklasse (Urk. 6/5/7 Ziff. 2.4). Der Arzt machte gegenteilig geltend, die Beschwerdeführerin habe im Verlauf der Psychotherapie bemerkenswerte Fortschritte gemacht, insbesondere hinsichtlich ihrer Hauptsymptomatik der Schulverweigerung. Zwar seien nach längeren Unterbrechungen wie den Schulferien noch vereinzelt Ängste aufgetreten, jedoch sei insgesamt eine deutliche Stabilisierung erkennbar (Urk. 6/6/1). Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG kommt es nicht darauf an, ob bereits ein stabiler Zustand eingetreten ist, sondern ob ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (vgl. vorstehende E. 1.2).

Dr. B.___ schilderte einleuchtend, dass ohne die psychotherapeutische Therapie ein solch stabiler pathologischer Zustand eintreten werde, da sich die Ängste der Beschwerdeführerin weiter verfestigen könnten, was zu einer zunehmenden Isolation, weiteren schulischen Rückständen und einer immer stärkeren Vermeidung von sozialen und schulischen Herausforderungen führen würde. Langfristig könne dies zu einer chronischen sozialen Angststörung, zu Schwierigkeiten im Berufsleben und zu einem geringeren Selbstwertgefühl führen. Eine fehlende Unterstützung würde die Entfaltung ihres hohen kognitiven Potenzials gefährden und könne ihre Fähigkeit, sich positiv in das gesellschaftliche Leben zu integrieren, erheblich einschränken (vgl. Urk. 6/6/2, Urk. 6/5/5). Dr. B.___ beantwortete die Frage der Beschwerdegegnerin: «Können mit einer psychotherapeutischen Behandlung die drohenden negativen Auswirkungen der Erkrankung auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werden?» mit «Ja» (Urk. 6/6/3). Ebenso bestätigten die Fachpersonen der KJPP, dass die psychotherapeutische Behandlung die drohenden negativen Auswirkungen der sozialen Phobie auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit in einem wesentlichen Mass verhindern kann (Urk. 6/32/2). Auch wenn bei der Beschwerdeführerin noch kein stabiler Zustand vorliegt, ist die Prognose vorliegend günstig. Denn die Therapie begann im Oktober respektive November 2023, nachdem die Beschwerdeführerin beim Übertritt in die vierte Klasse begann, den Schulbesuch zu verweigern und weitere ausgeprägte Symptome zeigte (vgl. vorstehende E. 3.1 f.). Bereits im Dezember 2023 verpasste sie nur noch selten einen Schultag (Urk. 6/8/3), obwohl sie noch nicht in die Kleinklasse versetzt worden war – die Versetzung wurde im April 2024 geprüft – und noch keine Psychopharmaka eingesetzt worden waren (Urk. 6/7/1, Urk. 6/8/4). In der Gruppentherapie der KJPP zeigte sich bei der Beschwerdeführerin eine Selbstwertsteigerung. Diese Therapieerfolge führten unter anderem dazu, dass sie circa im November 2024 in der Schule ohne Panikattacken einen Vortrag halten konnte (Urk. 6/5/3 oben).

Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass nicht von einer begrenzten Interventionsbedürftigkeit auszugehen sei und von den Behandlern kein Behandlungsabschluss in Aussicht gestellt werde (Urk. 2 S. 2 f.), verfängt nicht. Gerade angesichts dessen, dass das Leiden der Beschwerdeführerin im Kindergartenalter seinen Ursprung hat und bis zur vierten Klasse an Intensität zunahm, führte die Therapie innert kurzer Zeit zu beachtlichen Fortschritten, auch wenn der Leidensdruck noch immer hoch ist. Gemäss den behandelnden Fachpersonen seien die ADHS-ähnlichen Symptome im Rahmen einer sozialen Phobie erklärbar. Das Erfordernis einer kontinuierlichen Therapie zur Bewältigung der Ängste ziele auf die Regelmässigkeit während der Dauer der Therapie ab, nicht auf eine Dauerbehandlung; eine solche ergebe sich weder aus den Berichten zur Symptomatik und zur positiven Entwicklung der Beschwerdeführerin noch aus der Fachliteratur zu rechtzeitig diagnostizierten und behandelten sozialphobischen Störungen. Vielmehr sei ein weiterer positiver Verlauf zu erwarten, vorausgesetzt, die Behandlung erfolge weiterhin regelmässig (Urk. 3 S. 2 oben, Urk. 6/35/2 oben).

Nach dem Gesagten erscheint die von den Behandlern prognostizierte Therapie-dauer von zwei Jahren nach dem Wartejahr (Urk. 6/6/2, Urk. 6/8/3 unten) überwiegend wahrscheinlich. Gestützt auf diese Angaben kann noch nicht von einer Dauerbehandlung gesprochen werden, die eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG ausschliessen würde (vgl. demgegenüber Urteil des Bundesgerichts 9C_430/2010 vom 23. November 2010 E. 3.4 bei einer sechsjährigen Kostenübernahme).

4.4    Damit, dass die Beschwerdeführerin ohne die beantragte Psychotherapie in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung erleiden würde und mit der Therapie voraussichtlich ein stabiler Zustand herbeigeführt werden kann, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen, erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG. Die Beschwerdegegnerin hat die Kostengutsprache für die ambulante Psychotherapie zu Unrecht verneint. Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG in Form von Psychotherapie hat. Die Beschwerdegegnerin wird die Modalitäten der Psychotherapie mit einer neuen Verfügung festzulegen haben.

4.5    Von diesem Entscheid ist der mitbetroffenen Krankenversicherung, der Helsana Versicherungen AG, Kenntnis zu geben (Art. 73bis Abs. 2 lit. e IVV).


5.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Juni 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt