Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00499
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Brügger
Beschluss vom 20. Oktober 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1989, schloss im Jahr 2012 in Y.___ die Ausbildung zum Dachdecker ab (Urk. 6/3/5). Seit Juli 2014 lebt er in der Schweiz und war bei verschiedenen Arbeitgebern - hauptsächlich bei Temporärarbeitsfirmen - in seinem erlernten Beruf erwerbstätig (Urk. 6/6). Ausserdem übte er ab dem 26. Januar 2018 eine Nebenerwerbstätigkeit als Sicherheitsangestellter bei der Z.___ AG aus (Urk. 6/3/4, Urk. 6/48/41-61). Wegen wiederholten Myogelosen und Verspannungen im Nacken-/Schulter- sowie Lendenwirbelsäulenbereich meldete er sich am 28. August 2019 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 24. März 2020 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da ihm die Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 6/20). Dagegen erhob X.___ am 4. Mai 2020 Einwand (Urk. 6/22). Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor und teilte dem Versicherten am 27. Juli 2021 mit, sie übernehme die Kosten für eine Berufs- und Laufbahnberatung bei der A.___ AG in B.___ für die Zeit vom 22. Juni 2021 bis zum 21. Oktober 2021 (Urk. 6/33). Die A.___ AG erstattete am 28. Oktober 2021 den Bericht über die Berufs- und Laufbahnberatung (Urk. 6/36). Am 22. Dezember 2021 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie übernehme die Kosten für eine Umschulung zum Betriebswirtschafter an der höheren Fachschule C.___ (C.___) für die Dauer vom 20. November 2021 bis zum 25. Januar 2025 (Urk. 6/39). Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Dauer der Umschulung ein Taggeld in der Höhe von Fr. 152.80 zu (Urk. 6/45).
1.2 Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2022 erhob X.___ am 4. März 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 6/48/1-2; Prozess Nr. IV.2022.00139). Mit Verfügung vom 8. März 2022 sprach die IV-Stelle X.___ in Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2022 für die Dauer der Umschulung vom 20. November 2021 bis zum 26. Januar 2025 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 194.40 zu (Urk. 6/46). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 22. März 2022 ebenfalls Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Prozess Nr. IV.2022.00175; Urk. 6/50-3-5). Dieses vereinigte mit Verfügung vom 24. Mai 2022 den Prozess Nr. IV.2022.00175 mit dem Prozess Nr. IV.2022.00139 und führte den Prozess unter der letzteren Prozessnummer weiter (Urk. 6/57).
Mit Urteil vom 27. September 2022 (Prozess Nr. IV.2022.00139) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde vom 22. März 2022 gegen die Verfügung vom 8. März 2022 ab. Die Beschwerde vom 4. März 2022 schrieb es als gegenstandslos geworden ab (Urk. 6/63).
1.3 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 stellte X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Revision des Urteils vom 27. September 2022. Mit Urteil vom 16. November 2023 wurde das Revisionsgesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Prozess Nr. IV.2023.00566, Urk. 6/85).
1.4 Mit Verfügung vom 7. November 2023 nahm die IV-Stelle eine Anpassung an die Teuerung vor und erhöhte das Taggeld bei ansonsten unveränderten Parametern auf Fr. 200.80 (Urk. 6/82). Am 18. Dezember 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es habe sich ergeben, dass ein Schulwechsel nötig und sinnvoll sei. Der bisherige Ausbildungslehrgang werde per 13. Dezember 2023 abgebrochen. Es würden dem Versicherten die Kosten für die Umschulung zum diplomierten Betriebswirtschafter HF bei der D.___ (D.___) ab dem 8. April 2024 bis zum 30. April 2025 zugesprochen. Bis zum Beginn der weiterführenden Umschulung erhalte er ein Wartezeittaggeld (Urk. 6/92). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ein Taggeld in der bisherigen Höhe von Fr. 200.80 für die Zeit vom 14. Dezember 2023 bis zum 30. April 2025 zu (Urk. 6/94). Am 4. Juni 2025 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe die Umschulung zum Betriebswirtschafter erfolgreich abgeschlossen. Gemäss seinem Wunsch verzichte er auf weitere Unterstützung bei der Stellensuche durch die Invalidenversicherung. Das Dossier werde mit der Feststellung, dass der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei, abgeschlossen. Ein Rentenanspruch sei nicht entstanden (Urk. 6/142).
1.5 Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 stellte X.___ bei der IV-Stelle das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung betreffend IV-Taggeldbemessung. Er verlangte eine vollständige Neuberechnung der IV-Taggelder unter Berücksichtigung seines nachweislich höheren Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit vor und während der Umschulung (Urk. 6/149). Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Mai 2025 stellte er ausserdem den Antrag auf Neuberechnung des Taggeldes ab dem 27. Januar 2025 (Urk. 6/150). Am 2. Juli 2025 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde, da die Höhe des Taggeldes mit Urteil vom 27. September 2022 bereits gerichtlich beurteilt worden sei. Ausserdem seien seither alle Taggeldverfügungen in Rechtskraft erwachsen (Urk. 2).
2. Mit Schreiben vom 13. Juli 2025 erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich «Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs zur IV-Taggeldbemessung / Antrag auf vollständige Überprüfung und rechtskonforme Neuberechnung» (Urk. 1). Konkret stellte er folgende Anträge (Urk. 1 S. 10):
«1.Die vollständige materielle Überprüfung und Neubeurteilung sämtlicher bisherigen Verfügungen der IV-Stelle, insbesondere unter Berücksichtigung aller neuen, nachgereichten und bisher übersehenen Tatsachen und Beweismittel.
2.Die rückwirkende und sachgerechte Neuberechnung der IV-Taggelder nach den tatsächlichen und rechtlich maßgeblichen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit vor der Umschulung (Art. 24 IVG, Art. 23 IVV, BGE 139 V 28).
3.Die vollständige Neuberechnung der IV-Taggeldbemessung ab dem Stichtag 27.01.2025 unter Einbezug sämtlicher neu eingereichter und erstmals berücksichtigter Unterlagen, wie im separaten Antrag an die IV-Stelle bereits beantragt, sowie die Nachzahlung aller ab diesem Zeitpunkt zu tief berechneten Beträge inkl. Zinsen.
4.Die Auszahlung sämtlicher Differenzbeträge inkl. Zinsen ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung.
5.Die Feststellung und Rüge sämtlicher Verfahrensfehler, insbesondere Verletzung der Fürsorge-, Informations- und Aufklärungspflichten, mangelnde Protokollierung, das Vorenthalten entscheidender Dokumente und die Missachtung materieller Wahrheits- und Aktenführungspflicht.
6.Die vollständige Akteneinsicht und Übersendung aller internen Notizen, Gutachten, Protokolle und entscheidungsrelevanten Unterlagen.
7.Die mündliche Anhörung, ggf. mit Benennung von Zeugen (insbesondere der ehemaligen IV-Leiterin, Frau E.___).
8.Die Zusprechung unentgeltlicher Rechtspflege gem. Art. 65 ff. VwVG, da mir die Führung eines fairen Verfahrens bislang nicht möglich war.
9.Eine Fristsetzung: Begründete schriftliche Stellungnahme und Entscheidung innert 30 Tagen nach Eingang dieser Beschwerde.»
Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2025 ersuchte die IV-Stelle um Nichteintreten auf die Beschwerde (Urk. 5). Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 20. September 2025 vernehmen und hielt vollumfänglich an seinen Anträgen fest (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 22. September 2025 mitgeteilt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Abs. 2 von Art. 56 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
1.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Diese sogenannte "Wiedererwägung" ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52, E. 4.2.1 S. 54 und E. 4.3 S. 56). Die Verwaltung hat der versicherten Person das Nichteintreten nach summarischer Prüfung in einfacher Briefform ohne Rechtsmittelbelehrung und in der Regel ohne eingehende Begründung mitzuteilen. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch kann das Gericht nicht eintreten (SVR 2008 IV Nr. 54 S. 179, I 896/06 E. 3.1 f. und E. 4.1; Urteil 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der Beschwerde vom 13. Juli 2025 (Urk. 1) geltend, aufgrund von verfahrensrechtlichen und materiellen Mängeln habe er Anspruch auf eine vollständige materielle und formelle Überprüfung sämtlicher bisheriger Verfügungen. Er verlange die rückwirkende und künftige Neuberechnung der IV-Taggelder sowie die Feststellung und Rüge aller verfahrensrechtlicher und materieller Mängel im Sinne des Bundesrechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Unabhängig vom Ausgang der Wiedererwägung habe er jedenfalls Anspruch auf eine vollständige Neuberechnung ab dem Stichtag 27. Januar 2025. Die Neubemessung des Taggeldes sei auf der Basis einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Dachdecker vorzunehmen. Das Taggeld sei aufgrund gravierender Verfahrensmängel zu tief festgelegt worden. Es seien ihm Dokumente vorenthalten und ihm erst nachträglich Akteneinsicht gewährt worden. Das Verfahren sei mangelhaft protokolliert und verschleppt worden. Durch die mangelnde Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin sei ihm jede wirtschaftliche Perspektive genommen worden.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte dagegen in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2025 (Urk. 5) aus, ihr Vorgehen entspreche den gesetzlichen Bestimmungen und sei nicht zu beanstanden. Es bestehe kein gesetzlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
3.
3.1 Zu beachten ist, dass Verfügungen von der Verwaltung nur in Wiedererwägung gezogen werden können, wenn sie nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren (Art. 53 Abs. 3 ATSG; BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f., 119 V 233 E. 4 S. 235; SVR 1995 IV Nr. 60 S. 171 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_671/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4 und U 22/07 vom 6. September 2007 E. 3.2). Die strittige Verfügung vom 8. März 2022 (Urk. 6/46) wurde mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2022 überprüft und bestätigt (Urk. 6/63). Den Antrag vom 30. Oktober 2023 auf eine Revision des Urteils vom 27. September 2022 wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 16. November 2023 ab (Urk. 6/85). Eine Wiedererwägung der Verfügung vom 8. März 2022 durch die Verwaltung kommt deshalb schon aus diesem Grund nicht in Frage.
3.2 Die Verfügungen vom 7. November 2023 (Urk. 6/82) und vom 18. Dezember 2023 (Urk. 6/94) enthalten lediglich eine teuerungsbedingte Anpassung des Taggeldes. Die Berechnung der Höhe des Taggeldes basiert aber unverändert auf der Verfügung vom 8. März 2022 (Urk. 6/45). Die Höhe des Taggeldes wurde denn auch grundsätzlich für die Dauer der gesamten Umschulung mit der Verfügung vom 8. März 2022 festgelegt. Der Beschwerdeführer ist offenbar der Ansicht, er habe Anspruch auf eine Neuberechnung des Taggeldes ab dem 27. Januar 2025, da in der Verfügung vom 18. März 2022 das Taggeld lediglich für die Dauer bis zum 26. Januar 2025 festgelegt worden ist. Dies erscheint einerseits insoweit nicht zutreffend, als der Beschwerdeführer zwar während der laufenden Umschulung einen Schulwechsel vornahm, es sich aber weiterhin um dieselbe Umschulung mit dem Ausbildungsziel Betriebswirtschafter handelte, für welche das Taggeld einheitlich festzulegen ist. Andererseits wurde die Verfügung vom 18. Dezember 2023 im Anschluss an die Anpassung der Umschulungsmassnahme erlassen und wurde darin das Taggeld für die Dauer vom 14. Dezember 2023 bis zum 30. April 2025 festgelegt. Es besteht mithin auch für die Zeit über den 26. Januar 2025 hinaus eine rechtskräftige Verfügung über die Höhe des Taggeldes. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begann am 27. Januar 2025 keine neue Bemessungsphase. Das Taggeld der IV gilt als eine zur Eingliederungsmassnahme akzessorische Geldleistung und kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange eine solche Massnahme tatsächlich durchgeführt wird (BGE 123 V 20 E. 3a). Nachdem die Umschulung mittlerweile abgeschlossen worden ist, besteht deshalb auch kein weiterer Anspruch mehr auf ein Taggeld. Dementsprechend erübrigt sich die Berechnung eines künftigen Taggeldes. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers vollumfänglich beurteilt. Es liegt keine Rechtsverweigerung vor. Das Gesuch des Beschwerdeführers um (Neu-)Beurteilung seines Taggeldanspruches ab dem 27. Januar 2025 ist damit ebenfalls lediglich als Gesuch um Wiedererwägung zu behandeln.
3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die Rechtsprechung gemäss BGE 136 II 177, wonach ein verfassungsmässiger Minimalanspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch besteht. Hierzu ist anzumerken, dass diese Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann die Sozialversicherung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Es besteht damit von Gesetzes wegen kein Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. E 1.2). Die Versicherung muss den Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung aber willkürfrei und unter Beachtung der Rechtsgleichheit fällen (Locher/Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 72 N 11, 12). Wie bereits erwähnt, fällt die Wiedererwägung der Verfügung vom 8. März 2022 nur schon deshalb nicht in Betracht, weil letztere gerichtlich überprüft worden ist. Im Weiteren ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine schwerwiegenden Verfahrensfehler vorliegen, welche Anlass geben müssten, eine Wiedererwägung des Entscheids über die Höhe des Taggelds vorzunehmen. In materieller Hinsicht beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Argumente, welche er bereits im Beschwerde- und im Revisionsverfahren vorgebracht hat.
3.4 Das Taggeld wurde nicht auf einer existenzgefährdenden Grundlage, sondern anhand des bisherigen Einkommens des Beschwerdeführers bemessen. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, dass das Taggeld nicht ausgereicht habe, um seine selbständige Erwerbstätigkeit auf- bzw. auszubauen, ist festzuhalten, dass das Taggeld nicht diesem Zweck dient und es dementsprechend auch kein Bemessungskriterium für die Höhe des Taggeldes ist, einer gesundheitlich beeinträchtigten Person genügend Startkapital für den Aufbau einer eigenen Firma zur Verfügung zu stellen. Es ist auch nicht auf einen groben Verfahrensfehler zurückzuführen, dass die Beschwerdegegnerin das Taggeld nicht aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit festgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bereits im Beschwerdeverfahren vom 27. September 2022 gerügt, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat diese Rüge geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass das hypothetische Einkommen mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht höher wäre als das von der Beschwerdegegnerin aufgrund des Einkommens als Unselbständigerwerbender vor Eintritt des Gesundheitsschadens berechnete Einkommen (Prozess Nr. IV.2022.00139, Urteil vom 27. September 2022, E. 3.5 – 3.8). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei willkürlich von einem zu tiefen Einkommen bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen worden, richtet sich seine Rüge damit im Ergebnis nicht gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin, sondern gegen den Entscheid des Gerichts. Das Gericht hat die Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender unter vollständiger Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorliegenden Akten beurteilt. Der Beschwerdeführer war und ist mit diesem Urteil offensichtlich nicht einverstanden. Es wäre ihm offen gestanden, während der Rechtsmittelfrist dagegen beim Bundesgericht Beschwerde einzureichen und seine Argumente gegen den Entscheid noch einmal vorzubringen. Es ist abermals festzuhalten, dass ein in Rechtskraft erwachsener Entscheid einer grundsätzlichen und umfassenden Überprüfung nicht mehr zugänglich ist. Das öffentliche Interesse der Rechtssicherheit gebietet es, dass die Abänderung bzw. Aufhebung von in Rechtskraft erwachsenen Entscheiden nur unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Einwendungen gegen einen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid führen grundsätzlich nicht dazu, dass das Verfahren wiederaufzunehmen und eine Neubeurteilung vorzunehmen ist. So ist es aus Gründen der Rechtssicherheit umgekehrt auch nicht möglich, eine Neuberechnung eines rechtskräftig festgelegten Taggeldes zu Ungunsten der versicherten Person vorzunehmen.
3.5 Vom Schreiben der mit den Belangen des Beschwerdeführers seitens der Beschwerdegegnerin betrauten Prozessteamleiterin E.___ vom 14. Mai 2024 (Urk. 3/17) hat der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr Kenntnis. Ein Revisionsgesuch gestützt auf dieses Schreiben würde damit zum Vorneherein als verspätet erscheinen (Frist von 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrundes, vgl. § 30 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). E.___ äussert sich in diesem Schreiben ausserdem auch nicht zur Bemessung des Taggeldes. Sie war für die Bemessung des Taggeldes nicht zuständig und selbst wenn sie der Meinung wäre, dass dieses zu tief bemessen worden ist, könnten die getroffenen Entscheide deswegen nicht in Wiedererwägung gezogen werden. E.___ bestätigt im Übrigen nicht, dass sie der Ansicht gewesen sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Situation gezwungen gewesen sei, sich als Dachdecker selbständig zu machen (Urk. 1 S. 3). Sie hält lediglich fest, dass der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, dass er sich dazu gezwungen gesehen habe. Wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht, hatte er bereits vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens die Absicht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, er wurde dazu nicht von der Beschwerdegegnerin veranlasst. Es ist ebenso festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund seines eigenen Begehrens eine Umschulung gewährt hat. Der Beschwerdeführer selber macht geltend, dass er gesundheitsbedingt als Dachdecker nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin hat ihm kein Berufsverbot erteilt, sie hat lediglich übereinstimmend mit den ärztlichen Beurteilungen und den Ausführungen des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Tätigkeit als Dachdecker dem Gesundheitszustand nicht angepasst sei. Die Umschulung wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt, damit er selbständig ein Dachdeckergeschäft führen kann, sondern um ihm die Ausübung einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse sind bei der Führung eines eigenen Geschäfts zweifellos hilfreich und in einem gewissen Mass auch erforderlich; als Betriebswirtschafter kann der Beschwerdeführer aber ohne Weiteres auch in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in einer anderen Branche arbeiten.
3.6 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern wesentliche Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollen, indem mehrere zentrale Beweise und Informationen im ursprünglichen Verfahren für ihn weder zugänglich noch erkennbar gewesen sein sollen. Er hätte sein Akteneinsichtsrecht jederzeit geltend machen können, insbesondere auch im Rahmen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens, wo er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde (vgl. Urk. 6/27). Ein grosser Teil der Beweise, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, namentlich die Unterlagen über seine selbständige Erwerbstätigkeit, stammt ausserdem vom Beschwerdeführer selbst und war für ihn dementsprechend zugänglich. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, gegenüber wem er nicht rechtsgleich behandelt worden sein soll. Dass bei der Bemessung des Taggeldes von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen wird, welches sich auf mehr als das Doppelte des vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommens beläuft, ist jedenfalls keine bei anderen Versicherten üblicherweise angewandte Vorgehensweise.
4. Zusammenfassend ist damit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Umständehalber wird auf das Erheben von Gerichtskosten verzichtet (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; Art. 69 Abs. 1bis IVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaBrügger