Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00500


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin C. Brugger

Urteil vom 1. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Die 1976 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Februar bis 31. Dezember 2022 als Betreuerin von Behinderten beim Y.___ Verein tätig (Urk. 7/34). Am 14. März 2023 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere psychische Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Mitteilung vom 2. Oktober 2023 (Urk. 7/47) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung, ein beruflicher Wiedereinstieg sei aktuell nicht absehbar aufgrund der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die IV-Stelle auferlegte der Versicherten mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 (Urk. 7/48) eine tagesklinische Massnahme mit anschliessender ambulanter Weiterbehandlung über mindestens sechs Monate und mindestens alle zwei Wochen. Die Versicherte begab sich am 3. Juni 2024 in teilstationäre Behandlung, welche sie am 1. Juli 2024 vorzeitig beendete. Im Zeitraum vom 6. bis 25. Juni 2024 war sie ferienbedingt der Behandlung ferngeblieben (Urk. 7/62 und 7/63). Die IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 19. Oktober 2024, Urk. 7/77/1-48). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/79) reichte die Versicherte einen Bericht von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Dezember 2024 ein (Urk. 7/95). Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 20. Februar 2025 Beschwerde bei der IV-Stelle (Urk. 1), welche diese mit Schreiben vom 15. Juli 2025 (Urk. 3) ans hiesige Gericht weiterleitete. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss, es sei ihr ab 1. September 2025 eine Invalidenrente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 16. September 2025 (Urk. 8) mitgeteilt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

1.3     Zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen. Was deren Beweiswert betrifft, ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, ob die ärztlichen Berichte und Gutachten für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in derjenigen der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Auf ein versicherungsexternes Gutachten ist praxisgemäss abzustellen, sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5     Geht es um psychische Erkrankungen, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2025 vom 18. November 2025 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss Gutachten von Dr. Z.___ keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden seien. Es lägen keine wesentlichen Einschränkungen vor, ausser einer Selbstlimitierung und Defizithaltung. Die angestammte Tätigkeit könne deshalb weiterhin ausgeübt werden. Weder retrospektiv noch aktuell könne von einem länger andauernden oder höhergradigen Gesundheitsschaden ausgegangen werden (Urk. 4).

2.2     Dagegen wendet die Beschwerdeführerin sinngemäss ein (Urk. 1), dass auf das Gutachten von Dr. Z.___ nicht abgestellt werden könne. Die Ärztin habe sie nur einmal gesehen und könne deshalb ihre psychische Lage nicht einschätzen. Sie habe grosse Ängste und ein grosses Problem, wenn sie in Kontakt mit unbekannten Menschen komme.


3.

3.1    Leitende Ärztin B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___ AG, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 11. September 2023 (Urk. 7/37) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), und erklärte, die Beschwerdeführerin sei seit 16. Januar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie berichtete über einen zweiwöchentlichen Therapierhythmus und führte aus, die Beschwerdeführerin habe vor sechs Jahren ein traumatisches Erlebnis gehabt. Sie und ihr Ehemann seien von der Polizei abgeführt und des Missbrauchs an ihrem jüngsten Sohn beschuldigt worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie kurz nach diesem Ereignis in eine schwere Depression gefallen sei und seither mit rezidivierenden Depressionen zu kämpfen habe. Psychiaterin B.___ nannte als aktuelle medizinische Symptomatik Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Ängste, Konzentrationsprobleme sowie Verfolgungswahn.

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, bestätigte in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 28. November 2023 (Urk. 7/59/274-309) zuhanden der Krankentaggeldversicherung E.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (S. 23). Der diagnostizierten schweren depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) könne dagegen nicht gefolgt werden. Zum Untersuchungszeitpunkt habe allenfalls eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen (S. 30).

Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Auffallend seien die Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation sowie Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (S. 31).

Betreffend die Prognose der depressiven Episode werde mit Verweis auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse davon ausgegangen, dass die meisten depressiven Episoden im naturalistischen (das heisst unbehandelt) Fall im Schnitt sechs bis acht Monate andauern würden und eine leitliniengerechte Behandlung die Erkrankungsdauer einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode auf durchschnittlich vier Monate verkürze (S. 29).

Er wies darauf hin, dass die aktuelle Behandlung in Anlehnung an die Schweizer Behandlungsleitlinien nicht ausreichend sei (S. 32). Zum jetzigen Zeitpunkt werde dringend eine stationäre Behandlung als indiziert erachtet (S. 33). Für den Zeitraum der stationären Behandlung sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Nach dem Austritt aus der stationären Behandlung sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen (S. 35). Durch die Intensivierung einer psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung sei medizintheoretisch mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal angepassten Tätigkeit zu rechnen (S. 32). Durch eine weitere medizinische Behandlung sei überwiegend wahrscheinlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und im weiteren Verlauf eine berufliche Wiedereingliederung in die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu erwarten (S. 34). Abschliessend riet er zu einer Verlaufsuntersuchung mit Durchführung eines Symptomvalidierungstests sowie Laborparametern, sollte weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert werden (S. 36).

3.3     Dr. med. F.___, Assistenzärztin, und Dr. med. G.___, Oberärztin, von der Psychiatrischen Klinik H.___ gingen in ihrem Bericht vom 26. Juni 2024 (Urk. 7/62) von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), aus. Die Ärztinnen erklärten, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 3. Juni 2024 in teilstationärer Behandlung, wobei sie vom 6. bis 25. Juni 2024 ferienbedingt gefehlt habe.

    Die beiden Ärztinnen diagnostizierten in ihrem darauffolgenden Bericht vom 2. Juli 2024 (Urk. 7/63) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), und «klinisch prima vista» einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Sie hielten fest, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme am teilstationären Programm am 1. Juli 2024 habe beenden müssen. Aufgrund der Schwere ihrer Symptome sei eine Fortsetzung der Therapie in diesem Setting nicht möglich gewesen.

3.4    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 19. Oktober 2024 (Urk. 7/77/1-48) an, die im September 2022 zu Arbeitsunfähigkeit führende mittelgradige depressive Episode sei remittiert. Es sei aus gutachterlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr zu attestieren. Die retrospektive Einschätzung des Verlaufs der wirklichen Arbeitsunfähigkeit werde durch die Inkonsistenzen, die Aggravierungstendenzen und fehlende Authentizität der Beschwerdeführerin - bis zum Grad einer regelrechten Simulation - erschwert (S. 46).

Als Begründung führte sie an, der Hauptbefund der Exploration sei eine deutliche Aggravation bis Simulation von schweren kognitiven Störungen. Sie habe einen «quasi-demenziellen» Gedächtnisverlust geltend gemacht von Tatsachen wie das Alter des Ehemannes und der Geschwister, Daten von wichtigen biographischen Ereignissen und der Zeitpunkt des schweren Lebensereignisses. Die gleichen Tatsachen seien allerdings später im Rahmen eines lebhaften Diskurses spontan erinnert worden. Auch das initial zur Schau gestellte schwer gehemmte und kraftlose Zustandsbild sei immer mehr einer lebhaften, gar herzigen Interaktion gewichen. Die Beschwerdeführerin habe nach 40 bis 45 Minuten streckenweise absolut lebhaft gewirkt, geschmunzelt und sei ins Schwärmen über die Schönheit der Olivenhaine in ihrer Heimat gekommen. Angesprochen auf die begutachtungsrelevante Thematik sei die Beschwerdeführerin hingegen wieder in Seufzen und die Demonstration der schweren Folgen des Ereignisses von 2014 (Missbrauchsverdacht) verfallen. Frappant sei auch der Kontrast zwischen den anfänglich demonstrierten Schmerzen (Grimassieren, sehr langsames Hinsetzen und schmerzgrimassierendes Zurücklehnen) und der Abwesenheit jeglicher Schmerzzeichen im weiteren Verlauf der Exploration. Am Ende der Exploration sei sie problemlos aufgestanden, habe sich kurz darauf wieder hingesetzt, ihren rechten Fuss flink auf ihr Knie geschwungen, den Stiefel geöffnet und ihren juckenden Fuss massiert. Die sanfte, pausenlose Bewegung sei ohne jedes Anzeichen von Schmerzen erfolgt, der Gang zur Tür hingegen wieder verlangsamt mit erstarrter Mimik (S. 30). Die Beschwerdeführerin habe ihre Lust-, Freud- und Antriebslosigkeit betont, später allerdings erwähnt, Lust zu haben, demnächst wieder nach I.___ zu verreisen. Auch spontane Besuche ihrer Schwiegertochter, die sie «liebe wie ein viertes Kind», würden durchaus lustvoll motiviert erscheinen. Die monierte Antriebs- bzw. Vitalitätsstörung könne nicht objektiviert werden (S. 32). Die bei genuinen Psychosen spürbare Angst, Hilflosigkeit und Ohnmacht sowie bei Traumatisierungen auftretende Rückhaltung und Vermeidung der Thematik hätten vollständig gefehlt. Nebensächlich und erst spät im Gesprächsverlauf habe die Beschwerdeführerin von «Geräuschen» und «einer Stimme, die mich ruft» berichtet. Die bei depressiven Störungen mit psychotischen Symptomen zu erwartenden Wahnphänomene wie Schuld, Versündigungs- oder Verarmungswahn hätten gänzlich gefehlt (S. 30). Von den Anschuldigungen gegen ihren Ehemann im Jahr 2014 habe sie bereitwillig, spontan, ausführlich und detailreich berichtet, habe dabei aber gleichzeitig bei ihrem Gesprächsgegenüber vor allem den Eindruck der «Überzeugungsarbeit» geweckt. Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht ersichtlich gewesen (S. 31).

    Zur Einschätzung von Psychiaterin B.___ bemerkte die Gutachterin, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), scheine im Verlauf nicht kritisch reflektiert und überprüft worden zu sein. Es werde durchgehend eine schwere psychische Störung diagnostiziert und nicht darauf eingegangen, dass insbesondere im Sommer 2023 sowie 2024 deutlich Ferien beansprucht worden seien, was zwar mit leicht- bis mittelgradigen, nicht aber mit schweren psychischen Leiden vereinbar sei. Auch seien die Angaben der Psychiaterin zur antidepressiven Medikation merkwürdig ungenau bzw. unvollständig. Es erscheine gar fraglich, ob ihr bekannt sei, dass ihre Patientin auch Fluoxetin einnehme. Durchgehend werde von Psychiaterin B.___ lediglich über eine Monotherapie mit Wellbutrin berichtet. Unsorgfältig sei die Berichterstattung auch bezüglich der Missbrauchsvorwürfe. Es werde durchgehend vom Ereignis «vor sechs Jahren» berichtet, obwohl inzwischen zehn Jahre vergangen seien. Weiter werde fälschlicherweise darauf verwiesen, dass sich auch die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft befunden hätte (S. 41).

    Die Gutachterin hielt betreffend die Einschätzung von Dr. D.___ fest, diese sei in der Betonung der gravierenden Hinweise auf Aggravation bzw. der Beschreibung von diversen Inkonsistenzen und Diskrepanzen überzeugend. Er habe betreffend die Annahme einer «allenfalls mittelgradigen depressiven Episode» explizit erhebliche Vorbehalte geäussert. Seiner Argumentation gegen eine wahnhafte depressive Episode sei ebenfalls beizupflichten. Dr. D.___ sei angesichts der (allenfalls) mittelgradigen Symptomatik von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (insbesondere nach erneuter stationärer Behandlung) ausgegangen, was allgemeinpsychologisch nachvollziehbar sei, wenn denn eine mittelgradige Depression noch vorgelegen hätte (S. 41 f.).

    Im Zusammenhang mit den Berichten von Dr. F.___ und Dr. G.___ stellte sich Dr. Z.___ auf den Standpunkt, dass die Diagnosen der behandelnden Psychiaterin B.___ übernommen worden seien. Der Beobachtungszeitraum der beiden Ärztinnen sei für eine eingehende und eigenständige fachärztliche Exploration und Verhaltensbeobachtung zu kurz gewesen (S. 42).

    Abschliessend hielt Dr. Z.___ fest, dass eine mittelgradige depressive Episode als gut therapierbares depressives Leiden gelte. Eine schwere Depression habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nie vorgelegen, geschweige denn eine wahnhafte Depression. Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. D.___ im November 2023 habe nur noch eine «allenfalls mittelgradige schwere depressive» Symptomatik vorgelegen. Spätestens mit Antreten der Ferien am 6. Juni 2024 sei vor einer massgeblichen Remission des Leidens auszugehen bzw. könne aus gutachterlicher Sicht ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden (S. 46).

3.5    Dem ärztlichen Bericht an die IV-Stelle von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Dezember 2024 (Urk. 7/95) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2024 bei ihr erstmals zur Behandlung und zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit vorstellig wurde. Die Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin habe sie anlässlich der Erstkonsultation um Erstellung eines Berichts an die IV-Stelle ersucht und sei im Anschluss daran zu ihrer Familie nach I.___ gereist. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich seit wenigstens zwei Jahren nicht mehr arbeitsfähig zu fühlen. Aus den ihr vorliegenden medizinischen Akten gehe hervor, dass eine zufriedenstellende Behandlung der andernorts diagnostizierten Depression bis jetzt nicht erfolgt sei, weil keine ausreichende Medikation durchgeführt worden sei und empfohlene stationäre Aufenthalte nach wenigen Tagen beendet worden seien. Um einen aussagekräftigen Bericht zu erstellen, genüge die zur Verfügung stehende Zeit nicht.


4. 

4.1    Das Gutachten von Dr. Z.___ (E. 3.4) beruht auf einer dreistündigen, allseitigen Untersuchung der Beschwerdeführerin und berücksichtigt die vorgebrachten Beschwerden umfassend. Die Einschätzung erfolgte in Kenntnis der Vorakten und die Schlussfolgerungen erscheinen als nachvollziehbar. So ist es einleuchtend, dass die Gutachterin von keiner schweren kognitiven Störung (Gedächtnisverlust) ausgeht, wenn im Rahmen eines lebhaften Diskurses plötzlich zuvor vergessene Tatsachen - wie das Alter des Ehemannes - in Erinnerung gerufen werden können. Aus einer streckenweise lebhaften, gar herzigen Interaktion den Schluss zu ziehen, dass das initial präsentierte schwer gehemmte und kraftlose Zustandsbild lediglich zur Schau gestellt wurde, ist nachvollziehbar. Es ist darüber hinaus schlüssig, dass die Gutachterin einer Antriebs- bzw. Vitalitätsstörung die Objektivierung absprach, nachdem die Beschwerdeführerin unter anderem eine Reiselust nach I.___ betont hatte. Einleuchtend erscheint die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin keine Einschränkungen durch Schmerzen erfährt, wenn sie in der Lage ist, geschmeidig ihren juckenden Fuss zu massieren. Unzweifelhaft ist weiter die Ansicht der Gutachterin, dass keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, da die Beschwerdeführerin bereitwillig, spontan, ausführlich und detailreich über die (unzutreffenden) Missbrauchsvorwürfe berichtete und dabei keine Anzeichen eines Vermeidungsverhaltens zeigte, wie es für ebendiese Diagnose typisch wäre. Sodann findet sich in keinem Bericht ein adäquates Eingangskriterium einer posttraumatischen Belastungsstörung beschrieben. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation leuchtet ein. Die Schlussfolgerungen der Gutachterin sind begründet, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. In Übereinstimmung mit der Gutachterin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 6. Juni 2024 zu 100 % arbeitsfähig war. Eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor, eine Indikatorenprüfung erübrigt sich.

    Bei diesem Ergebnis erübrigt sich grundsätzlich eine Indikatorenprüfung, weil daraus keine höhere als die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit resultieren kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2025 vom 27. Februar 2026 E. 4.5). Ein Blick auf die Lebensumstände zur Verifizierung bestätigt sodann, dass die Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit durchaus plausibel erscheint. So zeigt sich der funktionelle Schweregrad angesichts der eher diskreten Auswirkungen als gering bei lediglich feststellbarer Dysphorie und Dysthymie. Die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zeigt sich als bescheiden, die Gutachterin schilderte neben den Beschwerden auch zahlreiche positive Aspekte mit intakter Interaktion. Die Behandlungsbemühungen sind sodann eher gering, brach die Beschwerdeführerin doch verschiedene Behandlungen ab. Komorbiditäten sind keine ersichtlich. Der soziale Kontext zeigt sich als eigentliche Ressource mit intakter Familienkonstellation und zahlreichen positiven Bekanntschaften auch in der Heimat der Beschwerdeführerin. Angesichts des Freude bringenden Privatlebens der Beschwerdeführerin mit Spaziergängen, Ferien, Kontakt zur Schwiegertochter und Interesse an der Sportlerkarriere des Sohnes ist in diesem Bereich keine Einschränkung ersichtlich. Der Leidensdruck erscheint angesichts der fehlenden stationären Therapiebemühungen als übersichtlich.     

    Damit besteht auch unter diesem Titel kein Grund, an der Einschätzung der Gutachterin zu zweifeln.

4.2     Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach eine einmalige Untersuchung nicht genüge, um ihren Gesundheitszustand einzuschätzen, vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht umzustossen. Eine einmalige Untersuchung zur Erstellung eines Gutachtens ist nicht nur üblich, sondern auch zulässig. Das Bundesgericht hat teilweise gar einmalige zwanzigminütige Explorationsgespräche als ausreichend erachtet (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 5.2). Eine einmalige dreistündige Untersuchung erscheint demnach nicht als unangemessen kurz. Massgebend ist denn auch nicht die Dauer der Untersuchung. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was, wie bereits dargelegt, vorliegend der Fall ist.

4.3     Die anderslautende Einschätzung der bis Mitte Dezember 2024 behandelnden Psychiaterin vermag das Gutachten ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Psychiaterin B.___ gab in den Vorakten die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), lediglich unkritisch wieder. Eine differenzierte Herleitung der Diagnose fehlt. Auffallend ist denn auch der Umstand, dass die Schilderung der Vorgeschichte (Ziff. 2.1) in ihrem Bericht vom 11. September 2023 (Urk. 7/37) aus dem Austrittsbericht der J.___ AG vom 3. August 2023 (Urk. 7/59/310-312) wortwörtlich übernommen wurde und offensichtlich nicht auf eigenen Erhebungen beruht. Dieser Umstand erstaunt deshalb, weil sich die Beschwerdeführerin im J.___ während zweier Tage in Behandlung befand, bei Psychiaterin B.___ jedoch zu diesem Zeitpunkt seit mehr als einem halben Jahr. Sie vertrat denn auch nach Angabe der Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass eine Stellungnahme zum Gutachten «nicht nötig» sei (Urk. 7/91). Auch den Berichten von Dr. F.___ und Dr. G.___ (Urk. 7/62 und 7/63) sind keine Aspekte zu entnehmen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Die anderslautenden Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen geben somit keinen Anlass dazu, das Gutachten in Frage zu stellen oder weitere Abklärungen einzuleiten.

4.4     Aus dem Bericht der zuletzt behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ (Urk. 7/95) kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Bericht gibt lediglich den Standpunkt der Beschwerdeführerin wieder. Die Ärztin gab keine eigene und somit auch keine anderslautende begründete Einschätzung ab, welche Anlass dazu geben könnte, am Beweiswert des Gutachtens zu zweifeln.

4.5     Dr. D.___ äusserte in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 28. November 2023 (Urk. 7/59/274-309) grosse Zweifel am Ausmass der geschilderten Funktionseinschränkungen. Er stellte in Übereinstimmung mit der Gutachterin Dr. Z.___ grosse Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und den erhobenen Befunden fest sowie zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und den bisherigen Therapiebemühungen. Ausgehend von diesen Zweifeln attestierte er eine allenfalls mittelgradige depressive Episode. Aus der Kurzbeurteilung zuhanden der Krankentaggeldversicherung geht nicht hervor, inwieweit Dr. D.___ in der Lage war, den Anteil der Aggravation bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit hinreichend gesichert auszuklammern. Es ist somit äusserst fraglich, ob die Kurzbeurteilung von Dr. D.___ für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht überhaupt herangezogen werden kann. Auch wenn an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Zweifel bestehen, kann insofern auf seine Ausführungen abgestellt werden, wonach eine leitliniengerechte Behandlung die Erkrankungsdauer bei einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode offenbar auf durchschnittlich vier Monate verkürzt. Ausgehend von dieser Prognose kann davon ausgegangen werden, dass die allenfalls mittelgradige depressive Episode der Beschwerdeführerin spätestens nach vier Monaten remittiert war und somit nach Ablauf des Wartejahres keine leistungsauslösende Gesundheitsbeeinträchtigung vorlag.

4.6     Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war und ihr somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.     Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubC. Brugger