Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00501
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 29. Oktober 2025
in Sachen
X.___, geb. 2014
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Dezember 2014 geborene X.___ wurde von seiner Mutter am 25. November 2024 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer Massnahmen angemeldet (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen in Bezug auf das Geburtsgebrechen Ziff. 404 (angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung) im Anhang der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (Anhang GgV-EDI) und stellte mit Vorbescheid vom 7. Mai 2025 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/13). Nachdem der Versicherte dagegen am 6. Juni 2025 Einwand erhoben hatte (Urk. 6/24), lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2025 eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 404 wie vorbeschieden ab (Urk. 6/27 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch seine Mutter Y.___, am 17. Juli 2025 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 18. Juni 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Kostengutsprache für medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziffer 404 zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 11. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; neu GgV-EDI) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 2 Abs. 1 GgV, Art. 3ter Abs. 1 nIVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.4). Vorliegend wurde das Leistungsgesuch im November 2024 gestellt und die medizinischen Massnahmen in Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen wurden nach dem 1. Januar 2022 verordnet bzw. eingeleitet. Damit sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:
a. fachärztlich diagnostiziert sind;
b. die Gesundheit beeinträchtigen;
c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e. mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV).
1.3 Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV-EDI sind angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4); die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (Abs. 2 von Ziff. 404 Anhang GgV-EDI, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Stand: 1. Januar 2025).
1.4 Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der objektiven Bedingung der Diagnosestellung und des Beginns der Behandlung vor der Vollendung des 9. Lebensjahres um zwei kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Abgrenzungskriterien, um zu entscheiden, ob die Störung angeboren oder erworben ist. Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden. Sie beruhen auf der empirischen Erfahrung, dass ein erst später diagnostiziertes und behandeltes Leiden nicht mehr auf einem angeborenen, sondern auf einem erworbenen POS (heute: ADHS) beruht, welches nicht von der Invaliden-, sondern von der Krankenversicherung zu übernehmen ist. Die Befristung bezweckt, spätere Einflussfaktoren auszuschliessen, die mit dem Geburtsgebrechen nichts zu tun haben, aber dennoch zu den erwähnten Symptomen führen können. Erfolgen Diagnose oder Behandlungsbeginn erst nach dem vollendeten neunten Altersjahr, besteht die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass ein erworbenes und kein angeborenes POS (heute: ADHS) vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4 sowie 8C_23/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.1.1-5.1.2 unter Hinweis auf BGE 122 V 113 E. 2f, E. 3c/bb und E. 4c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, die Störungen des Verhaltens im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 404 müssten vor dem 9. Lebensjahr diagnostiziert, dokumentiert und behandelt worden sein. Die klinische Diagnose einer ADHS im September 2022 könne zwar nachvollzogen werden, die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 seien jedoch in diesem Zeitpunkt nicht erfüllt gewesen. Auch bestehe kein Nachweis, dass vor dem 9. Geburtstag eine ADHS-spezifische Therapie eingeleitet worden sei (Urk. 2 S. 3).
In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, der Umstand, dass die Behandlung aufgrund von langen Wartezeiten beim behandelnden Arzt / Therapeuten erst nach dem neunten Geburtstag begonnen worden sei, ändere rechtsprechungsgemäss nichts daran, dass der Behandlungsbeginn für die Annahme eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 zu spät erfolgt sei. Ebenso wenig reiche eine blosse Behandlungsbedürftigkeit vor dem neunten Geburtstag aus, um eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung auszulösen (Urk. 5 S. 1).
2.2 Der Versicherte brachte dagegen vor, am 14. Dezember 2022 sei die fachärztliche Diagnosestellung einer ADHS erfolgt und als medizinische Massnahme eine Ergotherapie empfohlen worden. In diesem Zeitpunkt sei er acht Jahre und elf Tage alt gewesen (Urk. 1 S. 2). Die Behauptung, der Beschwerdegegnerin, wonach der Nachweis einer Störung des Erfassens / Erkennens und einer Störung der Merkfähigkeit fehle, treffe sodann nicht zu, der Abklärungsbericht halte derartige Störungen ausdrücklich fest (Urk. 1 S. 3).
Gestützt auf diese Diagnose sei als therapeutische Massnahme ein Platz für eine Ergotherapie vermittelt und damit die Therapie eingeleitet worden. Dabei sei der Therapiebeginn von der Ergotherapiepraxis auf Sommer 2023 vorgemerkt worden. Die Begründung dafür, dass die Ergotherapie nicht vor dem 6. September 2024 habe erfolgen können, liege darin, dass nicht genügend Therapieplätze zur Verfügung gestanden seien. Dies dürfe ihm jedoch nicht angelastet werden. Es könne nicht angehen, dass für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit nicht auf das Datum der Einleitung der Therapie, sondern auf deren Beginn abgestellt werde. Zudem seien bereits im Februar 2023 verschiedene Massnahmen, insbesondere Logopädie und Psychomotorik, eingeleitet und umgesetzt worden. Auch habe er bereits seit dem 10. Dezember 2021 bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in Abklärung gestanden und im Februar 2023 seit gut eineinhalb Jahren Therapiestunden bei ihr wahrgenommen. Es sei somit erstellt, dass eine Therapie deutlich vor dem neunten Lebensjahr eingeleitet worden sei (Urk. 1 S. 3).
2.3 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen Ziff. 404 abgelehnt hat. Unbestritten ist, dass vorliegend eine Kostengutsprache für allfällige Therapien gestützt auf Art. 12 IVG nicht zu prüfen ist. Es kann hierzu auf die Ausführungen in der Verfügung vom 18. Juni 2025 verwiesen werden (Urk. 2).
3.
3.1 Dr. Z.___ führte zwischen April und Oktober 2022 eine Abklärung bezüglich ADHS beim Versicherten durch (Urk. 6/22/1 f.). Zusammenfassend hielt sie am 14. Dezember 2022 fest, in der Beurteilung der Eltern erscheine der Versicherte wenig auffällig bezüglich einer ADHS. Aufgrund der testpsychologischen und klinischen Befunde sowie der Beobachtungen in der Schule sei jedoch die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) angezeigt. Der Versicherte benötige eine Ergotherapie zur Verbesserung der Konzentration, der Daueraufmerksamkeit und der Merkfähigkeit sowie zum Erlernen von Arbeitsstrategien um seine Selbständigkeit im schulischen Bereich zu fördern. In der Schule sei ein Nachteilsausgleich nach Ermessen der Lehrpersonen sinnvoll (Urk. 6/22/2).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, führte in seinem Bericht vom 10. April 2025 aus, bereits im September 2022 habe eine entwicklungspsychiatrische Untersuchung stattgefunden und sei die Diagnose einer ADHS gestellt worden. Die aktuelle Untersuchung sei zur Standortbestimmung / Verlaufskontrolle sowie im Hinblick auf Überlegungen zur pädagogischen und therapeutischen Unterstützung erfolgt (Urk. 6/8/1). Seit dem 5. November 2024 werde der Versicherte medikamentös und seit dem 3. Juli 2024 mittels einer Ergotherapie behandelt. Eine Psychotherapie werde derzeit nicht durchgeführt (Urk. 6/8/3; vgl. dazu auch den Bericht von Dr. A.___ vom 30. August 2024 betreffend die Entwicklungsuntersuchung vom 25. Juni 2024; Urk. 6/9).
3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), legte in ihrer Aktenbeurteilung vom 6. Mai 2025 dar, die Abklärung vom September 2022 habe zwar klinisch auf eine ADHS hingewiesen, die Testresultate seien jedoch gemäss Dr. A.___ nicht einheitlich gewesen. Eine Therapie sei damals nicht eingeleitet worden. Nach der Bestätigung der Diagnose im Juni 2024 sei ab dem 3. Juli 2024 eine ADHS-spezifische Therapie durchgeführt worden. Sowohl die definitive Diagnosestellung als auch die Therapieeinleitung seien nach dem 9. Geburtstag erfolgt. Die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 seien damit nicht erfüllt (Urk. 6/12/2).
Am 17. Juni 2025 ergänzte Dr. B.___, die klinische Diagnose einer ADHS im September 2022 könne nachvollzogen werden. Die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 seien jedoch in diesem Zeitpunkt nicht erfüllt gewesen. Insbesondere fehle der Nachweis einer Störung des Erfassens / Erkennens und einer Störung der Merkfähigkeit. Zudem sei nicht belegt, dass vor dem 9. Geburtstag eine ADHS-spezifische Therapie eingeleitet worden sei. Die Ergotherapie sei zwar im Zusammenhang mit der Leseschwäche erwogen, letztlich jedoch nicht durchgeführt worden. Die in den weiteren eingereichten Unterlagen erwähnten therapeutischen Massnahmen, namentlich Psychomotorik und Logopädie, entsprächen keiner von der Invalidenversicherung anerkannten Therapie einer ADHS. Kumulativ seien die erforderlichen Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 damit auch unter Berücksichtigung der mit dem Einwand eingereichten Unterlagen nicht erfüllt (Urk. 6/26/2).
4.
4.1 Dr. Z.___ stellte nach erfolgten Untersuchungen des Versicherten am 14. Dezember 2022 die Diagnose einer ADHS (Urk. 6/22/2), welche gemäss der RAD-Ärztin Dr. B.___ nachvollzogen werden könne (Urk. 6/26/2). Beim im Dezember 2014 geborenen Versicherten erfolgte die fachärztliche Diagnose-stellung damit unbestrittenermassen vor Vollendung des 9. Altersjahres. Auch die Behandlungsbedürftigkeit der Symptomatik einer ADHS vor Vollendung des 9. Altersjahrs ist aufgrund der Aktenlage unbestritten.
4.2
4.2.1 Aus Ziffer 404 Anhang GgV-EDI geht explizit hervor, dass die Diagnosestellung und die Behandlung vor dem 9. Lebensjahr erfolgt sein müssen, wobei es sich um zwei kumulativ zu erfüllende Anspruchsvoraussetzungen handelt. Diese Kriterien dienen im Wesentlichen zur Abgrenzung der Frage, ob die Störung angeboren oder erworben ist respektive das entsprechende Leiden von der Invaliden- oder Krankenversicherung zu übernehmen ist. Auf diese beiden Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden (vorstehend E. 1.4).
4.2.2 Was zunächst die vom Versicherten als spezifische Behandlung vorgebrachte, seit Februar 2023 erfolgte Logopädie und Psychomotorik betrifft (Urk. 1 S. 3), ist festzuhalten, dass mit Blick auf die Rechtsprechung nur die Durchführung von Therapien, welche von der Invalidenversicherung beim Geburtsgebrechen Ziff. 404 anerkannt werden, für das Beginndatum ausschlaggebend sein können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 6.3.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2024.00614 vom 29. Januar 2025 E. 4.3). Aus dem KSME Anhang 4 Punkt 1.3 geht hervor, dass die kinderpsychiatrische Behandlung, die Ergotherapie und die medikamentöse Therapie als medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung anerkannt sind, weshalb die vor Vollendung des 9. Lebensjahrs begonnene Logopädie und die Psychomotorik nicht als für den Behandlungsbeginn ausschlaggebend angesehen werden können. Abgesehen davon wird die Logopädie aufgrund eines Verdachts auf eine Lese- und Rechtschreibstörung im Sinne einer spezifischen Lernstörung nach DSM-5 durchgeführt (Urk. 6/19/1 f.). Letztere bezeichnete Dr. A.___ in seinem Bericht vom 10. April 2025 als komorbide Störung (Urk. 6/8/2), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei der Logopädie um eine gezielt auf die Behandlung der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gerichtete Therapie handelt.
4.2.3 Die als Therapie für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 anerkannte Ergotherapie wurde unbestrittenermassen erst am 6. September 2024 und somit nach Vollendung des 9. Altersjahr begonnen. Daran vermögen weder die vor dem massgebenden Stichtag festgestellte Behandlungsbedürftigkeit noch die Anmeldung für einen Ergotherapieplatz im Februar 2023 etwas zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.4 mit Hinweisen). Die IV-Stelle hat auch nicht für die langen Wartezeiten für die Ergotherapie bei der gewählten Durchführungsstelle einzustehen, denn rechtsprechungsgemäss vermögen Wartezeiten bei Spezialisten an der klaren Voraussetzung der rechtzeitigen Diagnosestellung und des rechtzeitigen Behandlungsbeginns nichts zu ändern (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts I 508/06 vom 6. Februar 2007 E. 4; I 554/00 vom 5. September 2001 E. 2d; I 323/00 vom 28. August 2001 E. 2).
4.2.4 Alleine die Erwähnung einer Therapiestunde in einer E-Mail vom 4. Oktober 2022 - und damit noch vor der frühestens am 14. Dezember 2022 erfolgten Diagnosestellung (vgl. Urk. 6/22) - der die ADHS-Abklärung durchführenden Psychiaterin Dr. Z.___ (Urk. 3/11), stellt sodann entgegen dem Versicherten (Urk. 1 S. 3) keinen genügenden Hinweis dafür dar, dass in diesem Zeitpunkt bereits mit der ADHS-spezifischen Behandlung begonnen worden wäre, zumal eine solche weder im Abklärungsbericht von Dr. Z.___ noch anlässlich der Standortkontrolle / Verlaufsuntersuchung durch Dr. A.___ erwähnt wird und auch der Versicherte selbst im ansonsten detailliert aufgeführten Sachverhalt nicht von einer Therapie durch Dr. Z.___ spricht. Vielmehr ist stets von Abklärungsmassnahmen die Rede (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 6/8/1, Urk. 6/9/1, Urk. 6/22), welche rechtsprechungsgemäss für die Annahme des Behandlungsbeginns nicht ausreichen (Urteil des Bundesgerichts I 569/00 vom 6. Juli 2001 E 2d).
4.3Da aufgrund des Gesagten die vor dem 9. Geburtstag des Versicherten durchgeführten Massnahmen für die Bejahung des Therapiebeginns nicht ausreichen beziehungsweise die Anmeldung zur Ergotherapie dem effektiven Behandlungsbeginn nicht gleichgestellt werden kann, hat letzterer erst mit dem Beginn der Ergotherapie am 6. September 2024 und damit nach Vollendung des 9. Lebensjahrs als erfolgt zu gelten. Damit sind die Voraussetzungen einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Art. 13 Abs. 1 IVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI-Anhang nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung, ob sämtliche Teilleistungsstörungen kumulativ ausgewiesen sind (vgl. vorstehend E. 1.3).
5. Die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2025 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Abschliessend bleibt anzumerken, dass es bei der Beurteilung eines Antrages um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrages durch die Invalidenversicherung ist insbesondere nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (vgl. Anhang 4 Ziff. 1.1 KSME).
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Versicherten aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Versicherten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippEngesser