Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00502
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Portmann
Urteil vom 28. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, war zuletzt als Chauffeur tätig und verletzte sich Anfang November 2000 bei einem Arbeitsunfall an der rechten Hand (Urk. 6/11/66-68). Am 23. Januar 2003 meldete er sich unter Hinweis darauf bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach Beizug der Akten der obligatorischen Unfallversicherung Suva (Urk. 6/11) beauftragte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Y.___ (Y.___) ein medizinisches Gutachten zu erstellen (Urk. 6/43), das am 23. März 2006 erstattet wurde (Urk. 6/62). In der Folge teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 13. April 2006 mit, dass Arbeitsvermittlung nicht möglich sei (Urk. 6/67) und sprach ihm nach durchgeführtem Einspracheverfahren ab dem 1. Januar 2003 eine ganze IV-Rente (IV-Grad 100 %), ab dem 1. Juli 2004 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 61 %), ab dem 1. April 2006 wiederum eine ganze Rente (IV-Grad 100 %) und ab dem 1. März 2007 bei einem IVGrad von 61 % erneut eine Dreiviertelsrente zu (Einspracheentscheid vom 20. Juni 2008; Urk. 6/114, Urk. 6/115, vgl. auch Urk. 6/68).
1.2 Im Rahmen der Revision von Januar 2009 (Urk. 6/126 bis Urk. 6/140) nahm die IV-Stelle erneut Abklärungen vor und teilte dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Februar 2010 mit, dass der IV-Grad weiterhin 61 % betrage (Urk. 6/143). Nach einem Arbeitsversuch (Urk. 6/186-6/192) und Einholen eines polydisziplinären Gutachtens bei der Z.___ AG (Urk. 6/207) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Juni 2015 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 6/213). Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (Urk. 6/215), tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 6/218 bis Urk. 6/227) und holte insbesondere ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten bei der Z.___ AG ein, das am 1. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 6/243).
1.3 Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 stellte die IV-Stelle die Rente per Ende Februar 2018 ein (Urk. 6/251). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. August 2019 (IV.2018.00164) gut und hielt fest, dass der Versicherte ab dem 1. März 2018 Anspruch auf eine halbe Rente bei einem IV-Grad von 53 % hat (Urk. 6/261). Die IV-Stelle erliess am 11. Dezember 2019 die entsprechende Verfügung (Urk. 6/269-6/273). Nach einer Einkommensmeldung des Versicherten (Urk. 6/275) teilte ihm die IV-Stelle am 10. Mai 2021 mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente habe (Urk. 6/281).
1.4 Am 18. März 2025 meldete sich der Versicherte persönlich bei der IV-Stelle und beantragte unter Hinweis auf zwei erlittene Unfälle, Bänderrisse an der Schulter und einen Herzinfarkt, es sei die Erhöhung der Invalidenrente zu prüfen (Urk. 6/287). Nach schriftlicher Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln (Urk. 6/289) und nach Erlass eines Vorbescheids (Urk. 6/290) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juni 2025 nicht auf das Revisionsgesuch des Versicherten ein (Urk. 6/291= Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 23. Juni 2025 (Urk. 2) am 18. Juli 2025 unter Beilage von Unfallscheinen und medizinischen Unterlagen (Urk. 3/1-4) Beschwerde mit dem Antrag, das Gesuch um Rentenerhöhung sei erneut zu prüfen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) Folgendes: Ereignete sich die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Fanden sie jedoch erst später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und der IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVG (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 4.1).
Da die massgeblichen Bestimmungen betreffend die Voraussetzung des Glaubhaftmachens einer Änderung des Gesundheitszustandes (Art. 87 Abs. 2 IVV in der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung) unverändert geblieben sind, stellen sich diesbezüglich keine intertemporalrechtlichen Fragen.
1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid vom 23. Juni 2025 (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer hätte eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen müssen. Er sei mittels Einschreiben vom 20. März 2025 darauf aufmerksam gemacht worden. Innert der angesetzten Frist seien aber keine Unterlagen eingereicht worden, die sie hätte prüfen können. In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zudem zusammengefasst aus, die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen hätten bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung beigebracht werden können. Die Verfügung auf Nichteintreten sei somit unter Berücksichtigung der zum Verfügungszeitpunkt vorliegenden Unterlagen korrekt (Urk. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen unter Beilage von Unfallscheinen der Suva und medizinischen Berichten sinngemäss vor, er habe am 18. März 2025 Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht. Er sei als Folge von zwei Unfällen mit Verletzungen beider Schultern seit dem 17. September 2024 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Nase habe wegen Atmungsstörungen bereits operiert werden müssen, bezüglich der rechten Schulter sei eine Operation geplant. Die Frist zur Eingabe von Beweismitteln habe er aufgrund seines schlechten Leseverständnisses nicht einhalten können. Das Gesuch sei deshalb nochmals zu prüfen (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Juni 2025 zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2025 eingetreten ist. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt, der sich bei der Verfügung vom 11. Dezember 2019 präsentierte, mit demjenigen, wie er sich der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 23. Juni 2025 darbot. Die Mitteilung vom 10. Mai 2021 (Urk. 6/281) ist nicht als Vergleichsbasis zu berücksichtigen, da die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen vornahm, sondern die Überprüfung lediglich aufgrund der Einkommensmeldung des Beschwerdeführers erfolgte.
3.
3.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
3.2 Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen (vgl. vorstehende E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dies rechtfertigt sich sowohl unter dem Aspekt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung, BV) als auch deshalb, weil es sozialversicherungsrechtlich atypisch ist, dass die versicherte Person für das Vorliegen eines Eintretenstatbestands beweisführungsbelastet ist. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
3.3 Im Zeitpunkt der am 11. Dezember 2019 erfolgten Zusprache einer halben Rente (Urk. 6/271) ging die Beschwerdegegnerin (gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. August 2019; Urk. 6/261) in medizinischer Hinsicht gemäss dem Verlaufsgutachten der Z.___ AG vom 1. Juni 2017 vom Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, begleitet von einer mittelschweren depressiven Episode, einer Periarthropathia humeroscapularis (PHS) tendinopathica rechts, einem Asthma bronchiale, einem Status nach Querfraktur des Os scaphoideum und einem Status nach Kataraktoperation aus (Urk. 6/261/15, Urk. 6/243/18 und 19). Es wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer körperlich angepassten Tätigkeit (leicht bis intermittierend mittelschwer, nicht repetitiv rechts handgelenksbelastend und ohne Anforderung an eine volle Stereopsis) bestehe (Urk. 6/261/23).
3.4 Der Beschwerdeführer machte am 18. März 2025 als Revisionsgrund mündlich einen Sturz vom 17. September 2024 und einen weiteren Unfall vom 6. März 2025 mit einer Verletzung an beiden Schultern geltend. Zudem habe er einen Herzinfarkt gehabt. Es sei noch in Abklärung, ob eine Operation durchgeführt werden müsse. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/287). Dem Revisionsgesuch legte er zwei Unfallscheine UVG für arbeitslose Personen bei, die einen Unfall vom 17. September 2024 und vom 6. März 2025 sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. September 2024, respektive ab dem 7. März 2025 auswiesen (Urk. 10/288). Zudem meldete er Namen und Adresse von Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 6/287).
Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Verfügung vom 11. Dezember 2019, die als Vergleichszeitpunkt gilt, bereits über 5 Jahre zurückliegt, dennoch vermögen die am 18. März 2025 gemachten mündlichen Angaben sowie die in diesem Zusammenhang eingereichten Unfallscheine UVG für sich allein eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit anspruchsrelevanten Auswirkungen auf den IVGrad nicht glaubhaft zu machen. Den Unfallscheinen lassen sich weder neue medizinische Befunde oder Diagnosen noch andere klare Anhaltspunkte für eine richtungweisende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Minderung der Leistungsfähigkeit entnehmen, zumal der Hinweis auf die vormalige Anstellung als Bauarbeiter vermuten lässt, dass sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf diese dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht (mehr) zumutbare Tätigkeit bezieht. Was die vom Beschwerdeführer mündlich geltend gemachten Schulterbeschwerden betrifft (Urk. 6/287), ist darauf hinzuweisen, dass bereits anlässlich der letztmaligen Prüfung des Anspruchs gutachterlich als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine degenerative Veränderung im Bereich des Schultergürtels (Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica rechts) gestellt worden war und sich ein partiell zentraler Einriss der Supraspinatussehne, eine geringfügige partielle Läsion der Infraspinatussehne sowie eine subacromiale Bursitis gezeigt hatten (Urk. 6/243/18, Urk. 6/243/35), weshalb es auch diesbezüglich – ohne weitere medizinische Unterlagen – an einer glaubhaft gemachten Änderung des Gesundheitszustandes mangelt.
Mit Schreiben vom 20. März 2025 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer denn auch die Gelegenheit, weitere Unterlagen wie zum Beispiel Arzt- oder Spitalberichte als Beweismittel einzureichen (Urk. 6/289). Sie hat somit das von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangte Verfahren eingehalten (vgl. oben E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen und hat auch nicht um eine Erstreckung der Frist vor deren Ablauf ersucht (Art. 40 Abs. 3 ATSG).
Da für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung der Sachverhalt beziehungsweise die Aktenlage massgeblich sind, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Verfügung darboten (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.), können die vom Beschwerdeführer erst nach Erlass der Nichteintretensverfügung im Beschwerdeverfahren eingereichten beziehungsweise verfassten medizinischen Unterlagen (Urk. 3/1-4) nicht dazu beitragen, einen bestimmten Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheides über das Eintreten auf eine Neuanmeldung glaubhafter zu machen.
4. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer keine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Dezember 2019 glaubhaft gemacht hat. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit Verfügung vom 23. Juni 2025 zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerPortmann