Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00512


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 19. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1967 geborene X.___ war seit 2008 bei der Y.___ AG als Maschinist angestellt (vgl. Urk. 12/24), nachdem er im Herbst 2007 in die Schweiz eingereist war (Urk. 12/10). Am 25. Juli 2013 wurde der Versicherte bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung angemeldet (Urk. 12/6). Am 14. August 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung seines linken Knies bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte am 9. Mai 2014 Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Deutschkurses (Urk. 12/37). Am 7. August 2014 teilte die IV-Stelle mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 12/42). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog die Akten der Suva bei, und liess den Versicherten insbesondere polydisziplinär begutachten (Expertise vom 25. Mai 2018; Urk. 12/134). Im August 2019 nahm der Versicherte eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Z.___ GmbH auf (Urk. 12/184/1-6). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 28. Februar 2021 aufgelöst (Urk. 12/236/224). Mit Verfügung vom 16. April 2020 (Urk. 12/217, Urk. 12/221) sprach die IV-Stelle dem Versicherten von August 2014 bis April 2018 eine ganze Rente zu.

1.2    Am 11. Juni 2021 meldete sich der Versicherte unter Beilage eines Berichts über eine am 4. Juni 2021 erfolgte Operation des linken Kniegelenks (vgl. Urk. 12/228) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/229). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen und holte insbesondere die Akten der Suva und der Krankentaggeldversicherung ein. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 (Urk. 12/295) stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine Bereitschaftserklärung für die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen zu, welche er in der Folge unterzeichnet retournierte (Urk. 12/298). Am 13. November 2024 (Urk. 12/308) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/315) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 16. Juni 2025 ab 1. Dezember 2021 eine ganze Rente (Urk. 12/355 = Urk. 2/1), ab 1. April 2022 eine Rente von 50 % einer ganzen Rente (Urk. 12/366 = Urk. 2/3), ab 1. September 2022 eine ganze Rente (Urk. 12/374 = Urk. 2/2), sowie ab 1. März 2023 eine Rente von 51 % einer ganzen Rente (Urk. 12/391) zu (vgl. Urk. 12/329).


2.    Der Versicherte erhob am 11. Juli 2025 bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2025 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Überprüfung der Versicherungszeiten, die Höhe der zugesprochenen Rente, eine rückwirkende Invaliditätsbemessung für 2023 und die Prüfung der AHV-Beitragspflicht für die Jahre 2021 bis 2023 (Urk. 1 S. 1 f.). Die IV-Stelle leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 7. August 2025 (Urk. 4) zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter. Am 7. November 2025 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Stellungnahme des Rechtsdienstes der Ausgleichskasse vom 31. Oktober 2025 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 10. Dezember 2025 (Urk. 15) an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 7. Januar 2026 (Urk. 18) auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung 8. Januar 2026 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 6. März 2026 (Urk. 21) reichte die Beschwerdegegnerin telefonisch angeforderte (vgl. Urk. 20) Akten nach (Urk. 22 f.).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2024 vom 4. März 2025 E. 2.1).

    Vorliegend ist nach Wiederanmeldung des Beschwerdeführers im Juni 2021 ein abgestufter Rentenspruch im Zeitraum ab Dezember 2021 mit Veränderungen per 1. April 2022, per 1. September 2022 und per 1. März 2023 strittig und zu prüfen. Für Fälle erstmaliger abgestufter bzw. befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102), weshalb vorliegend sowohl das bis 31. Dezember 2021 als auch das ab 1. Januar 2022 geltende Recht zur Anwendung kommt.

    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (lit. b Abs. 2).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent (Abs. 4).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich beziehungsweise um mindestens fünf Prozentpunkte (lit. a) oder erhöht sich auf 100 Prozent (lit. b), so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4).

1.6    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen vom 16. Juni 2025 (Urk. 2/1-3, Urk. 12/391) damit, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung zum Zeitpunkt des frühesten Rentenanspruchs Anfang Dezember 2021 keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen sei. Ab 5. Dezember 2021 könne hingegen in einer den gesundheitlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 60 % angenommen werden (Urk. 12/329 S. 1). Diese Verbesserung ergebe eine Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5 Prozentpunkten. Die Rente werde nach Ablauf von drei ganzen Monaten, somit per 1. April 2022, auf eine Rente von 50 Prozent einer ganzen Rente herabgesetzt. Ab dem 27. Mai 2022 sei es zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit erneuter voller Erwerbsunfähigkeit gekommen. Die Verschlechterung ergebe eine Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5 Prozentpunkten. Die Rente werde nach Ablauf von drei ganzen Monaten, somit per 1. September 2022, auf eine ganze Invalidenrente erhöht. Aufgrund der versicherungsmedizinischen Beurteilung könne ab 28. November 2022 erneut eine Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent einer optimal angepassten Hilfsarbeitertätigkeit angenommen werden. Diese Verbesserung ergebe eine Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5 Prozentpunkten. Die Rente werde nach Ablauf von drei ganzen Monaten, somit per 1. März 2023, auf eine Rente von 51 Prozent einer ganzen Rente herabgesetzt. Per 1. Januar 2024 sei eine Verordnungsanpassung in Kraft getreten. Bei der Berechnung des Einkommens mit Invalidität gemäss statistischen Werten müsse ein Pauschalabzug von 10 Prozent gewährt werden. Da jedoch die gesetzliche Grundlage für den leidensbedingten Abzug wegfalle, ändere sich nichts am Invaliditätsgrad und Rentenanspruch (S. 2). Im Sommer 2024 hätten Eingliederungsmassnahmen nicht gestartet werden können, da der Beschwerdeführer am 29. September 2024 einen Unfall erlitten habe. Es habe lediglich eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Von Behandlerseite werde seit längerem eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gemäss Radiologiebericht liege eine minimale Läsion vor. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verheile diese Verletzung in absehbarer Zeit, so dass keine länger andauernde, sprich bleibende, Erwerbsunfähigkeit daraus resultiere (S. 3).

    Die Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin nahm am 30. Oktober 2025 Stellung (Urk. 10).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die rückwirkende Festlegung eines Invaliditätsgrades von 51 % ab dem 1. März 2023 sei unverständlich. Er habe im Juni und September 2023 je eine Operation gehabt. Nach beiden Eingriffen sei er jeweils für mindestens drei bis sechs Monate vollständig arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 3). Im Versicherungsverlauf fehlten die Beitragsjahre 2014, 2015 und 2016 (S. 1 Ziff. 1). Die zugesprochene Invalidenrente in der Höhe von Fr. 354.-- pro Monat entspreche lediglich rund 8 % seines durchschnittlichen Jahreseinkommens und erscheine unverhältnismässig. Er weise ausdrücklich darauf hin, dass er nicht aufgrund einer Krankheit, sondern infolge eines Arbeitsunfalles erwerbsunfähig geworden sei und er nach insgesamt neun Operationen heute zu mindestens 80 % arbeitsunfähig sei (S. 1 Ziff. 2). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die AHV-Beiträge für 2021, 2022 und 2023 nachzahlen müsse. Er sei bis 28. Februar 2021 bei der Firma Z.___ GmbH angestellt und vom 1. März 2021 bis 31. Mai 2024 über die Suva versichert gewesen (S. 2 Ziff. 4).

    Mit Replik (Urk. 15) führte der Beschwerdeführer aus, gemäss Verfügung beginne seine Rente ab Juni 2021. Tatsächlich seien ihm Zahlungen aber erst ab Dezember 2021 berechnet und ausbezahlt worden (S. 2). Betreffend fehlende Versicherungszeiten führte er aus, er sei in den Jahren 2014 bis 2016 wegen Unfallfolgen entschädigt worden, nicht wegen Krankheit. Entsprechend müssten diese Zeiten als versichert gelten (S. 1). Er habe nur deshalb «kurze» Beitragsjahre, da er durch einen Arbeitsunfall invalid geworden sei. Diese Situation sollte nicht zu seinen Lasten gehen (S. 2). Er bitte um Prüfung, ob eine Nachzahlung für die Jahre 2021 bis 2023 rechtlich verlangt werden dürfe (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei insbesondere die Berechnung der Rentenhöhe sowie der IV-Grad ab 1. März 2023 umstritten sind.


3.

3.1    Am 25. Mai 2018 erstatteten die Ärzte der A.___ AG ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/134). Sie nannten folgende - hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21):

- chronische Instabilität leicht- bis mittelgradig des rechten Kniegelenks bei Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie des Innenbandes bei Instabilität des Kreuzbandes Grad I und des Innenbandes Grad II bei Distorsion des rechten Kniegelenks am 25. Januar 2015 mit medialer Meniskushinterhornläsion Knie rechts (MRI 5. Februar 2015)

- chronische Instabilität leichtgradig des linken Kniegelenks bei Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie Ruptur des Innenbandes mit jeweiliger leichtgradiger Instabilität

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1)

    Aufgrund der Diagnose des neuropathischen Schmerzes sei der Beschwerdeführer seit spätestens Anfang 2015 als Bodenleger vollständig arbeitsunfähig. Orthopädischerseits bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger infolge der Instabilität keine Arbeitsfähigkeit, dies praktisch seit dem 29. November 2012. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Bodenleger sei aus rein psychiatrischer Sicht wegen der leichten depressiven Symptomatik und der leichten PTBS aktuell um 25 % eingeschränkt (Arbeitsfähigkeit 75 %). Falls aber durch diese Tätigkeit die Schmerzen verschlechtert würden, nehme die psychische Belastung zu und es bestehe das Risiko einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik, was zu einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führen würde (S. 30).

    In einer angepassten Tätigkeit, welche hauptsächlich im Sitzen durchgeführt werde, jedoch auch intermittierend Stehen und Gehen beinhalte, sei aus orthopädischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben. Vermieden werden sollte das Heben und Tragen schwerer Gegenstände über 10 kg, um hier eine Belastung für die Knie zu reduzieren und, insbesondere weitere Unfälle bei Instabilitätsgefühl zu vermeiden. Ebenso sollten keine Leitern und Gerüste bestiegen werden. Haltungswechsel seien sicherlich aufgrund der chronifizierten Schmerzsymptomatik anzuraten mit regelmässigen Wechseln vom Sitzen zum Gehen und Stehen. Dabei sollte das Sitzen überwiegen. Bei zusätzlichen Arbeitspausen von zirka zweimal zehn Minuten vormittags und zweimal zehn Minuten nachmittags einschliesslich der Stellungswechsel sei eine Leistungsfähigkeit von 90 % gegeben. Daraus resultiere eine komplette gesamthafte Arbeitsfähigkeit ebenfalls von 90 % in einer angepassten Tätigkeit. Bei Arbeiten im Sitzen ohne Notwendigkeit, das Knie repetitiv zu bewegen und unter der Voraussetzung, dass keine Druckbelastung auf das linke Knie bestehe, bestehe neurologischerseits eine vollständige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, durch die die Schmerzen nicht verschlechtert werden, sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht aktuell in seiner Arbeitsfähigkeit zu 25 % eingeschränkt (Arbeitsfähigkeit 75 %), wegen einer leicht reduzierten Belastbarkeit und erhöhtem Pausenbedarf. Schicht- oder Nachtarbeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar (S. 30). Es bestehe Konsens über die gesamtmedizinisch zu attestierende Arbeitsunfähigkeit von 25 % (S. 31).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 7. Juni 2018 (Urk. 12/136/11-13) aus, auf das Gutachten sei abzustellen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem Zeitpunkt der Begutachtung eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Zum retrospektiven Verlauf äusserten sich die Gutachter nicht konkret. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aus näher genannten Gründen (S. 13) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Erst ab dem Tag der psychiatrischen Begutachtung sei von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, während davor, nach dem Ende der rein somatisch-orthopädisch begründeten Arbeitsunfähigkeit, diese mit psychiatrischer Begründung fortbestanden habe (S. 13).

3.3    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf dieses Gutachten mit Verfügung vom 16. April 2020 (Urk. 12/217, Urk. 12/221) von August 2014 bis April 2018 eine ganze Rente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten und bildet den Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (vorstehend E. 1.4 f.).


4.

4.1    Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte mit Bericht vom 27. Oktober 2021 (Urk. 12/244) folgende Diagnosen (S. 1):

- Zustand nach Sturz und Kniedistorsion links am 29. November 2021, vollständige proximale vordere Kreuzbandruptur links, mediale Meniskusläsion sowie posttraumatische Chondromalazie am medialen Femurkondylus Knie links

- Rückfallereignis am 20. November 2018 und am 20. September 2020 Knie links

- Implantation einer Knie-Totalprothese links am 4. Juni 2021

    Es handle sich um eine geplante Verlaufskontrolle fünf Monate nach Implantation einer Knie-Totalprothese links (S. 1). Klinisch stehe weiterhin die ausgesprochene Quadrizeps-Atrophie im Vordergrund. Das Kniegelenk selbst zeige eine gute Beweglichkeit und stabile, unauffällige Verhältnisse. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zur nächsten Verlaufskontrolle in einem Monat (S. 2).

    Mit Bericht vom 14. Dezember 2021 (Urk. 12/245) nannte Dr. C.___ dieselben Diagnosen (S. 1) und führte aus, aufgrund der therapieresistenten, medialen Knieschmerzen rechts mit Einklemmung bestehe die Indikation zur Arthroskopie des rechten Kniegelenkes. Zur Beurteilung des Ligamentum patellae erfolge vorgängig die MRI-Untersuchung des linken Kniegelenkes. Eine Besprechung der MRI-Befunde sei anlässlich der nächsten Verlaufskontrolle geplant. Voraussichtliches Datum für den Eingriff an den Kniegelenken sei am 28. Januar 2022 (S. 2).

4.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 12. Februar 2022 (Urk. 12/249) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1; Ziff. 1.2). Zum Psychostatus wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Die Mimik und Gestik seien verarmt. Im formalen Denken sei er leichtgradig eingeengt. Es gebe keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. In der Grundstimmung sei er deprimiert, innerlich unruhig, ängstlich, gereizt, affektlabil und affektarm im mittelschweren Grad. Der Antrieb sei reduziert im mittelschweren Grad. Suizidgedanken sowie -absichten seien nicht vorhanden. Eine Fremdgefährdung liege nicht vor. Kopfdruck und -schmerzen, Magenbeschwerden, Rückenbeschwerden, Knieschmerzen und Schulterschmerzen seien vorhanden (Ziff. 1.3). Eine Behandlung finde alle zwei Wochen statt (Ziff. 3.1). Aktuell und mittelfristig sei dem Beschwerdeführer keine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt zumutbar (Ziff. 2.1). Die Arbeitsfähigkeit sollte sich im Rahmen der konsequenten Therapie bessern (Ziff. 4.1).

4.3    Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 13. Juni 2022 (Urk. 12/256) als Diagnose einen postoperativen Zustand nach Revision Knie-TP links mit Patella-Rückflächen-Ersatz am 27. Mai 2022 und hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1 f.).

4.4    Dr. D.___ führte mit Bericht vom 16. September 2022 (Urk. 12/257) zuhanden der Suva aus, er beantrage die Übernahme der Behandlungskosten (S. 2). Er nannte als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), und eine PTBS (ICD-10 F43.1). Ende Dezember 2020 sei es zu einer zunehmenden Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen. Der Beschwerdeführer habe eine depressiv-gereizte Stimmungslage, innere Unruhe und Flashbacks gezeigt. Er habe kaum schlafen können und erneut die Bilder erlebt, welche sich nach dem Unfall (den er traumatisch verarbeitet habe) entwickelt hätten.

4.5    Dr. C.___ führte mit Bericht vom 7. Dezember 2022 (Urk. 12/262/4-5) zuhanden der Hausärztin des Beschwerdeführers aus, das Gangbild sei hinkend. Der Beschwerdeführer benutze einen Gehstock und klage über bewegungs- und belastungsabhängige Knieschmerzen, vorwiegend links. Insgesamt sei nach Aussage des Beschwerdeführers das Beschwerdebild durch den letzten Eingriff am 27. Mai 2022 deutlich verbessert worden. Nach wie vor bestünden aber noch massive Belastungs- und Bewegungsschmerzen. Klinisch seien die eingeschränkte Knieflexion und das Schonhinken im Vordergrund (S. 2).

    Dr. C.___ nannte zuhanden der Beschwerdegegnerin mit einem undatierten Bericht (Urk. 12/262/1-3), welcher am 12. Dezember 2022 bei dieser eingegangen ist (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 12/262/1-3), als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach KTP links im Juni 2021, einen Status nach Retropatellarersatz links im Mai 2022 sowie einen Status nach diversen Knieoperationen beidseits (Ziff. 1.2). Der Gesundheitszustand sei verbessert (Ziff. 1.1). In einer angestammten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.1). Die Prognose sei gut (Ziff. 3.3).

4.6    Die Versicherungsmedizinerin med. pract. E.___, Fachärztin für Chirurgie, Suva, führte mit Beurteilung vom 2. Februar 2023 (Urk. 12/272/137-145) gestützt auf eine ärztliche Untersuchung vom 31. Januar 2023 aus, am 4. Juni 2021 sei eine Knie-TP durch Dr. C.___ implantiert worden. Der postoperative Verlauf sei protrahiert gewesen, eine Arbeitsaufnahme nicht möglich. Eine bildgebende Abklärung habe keine klare Ursache gezeigt, am 28. Januar 2022 sei die Entfernung des Endobuttons am Tibiakopf medial links erfolgt. Dies habe gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 5. April 2022 eine Beschwerdelinderung gebracht, es hätten jedoch femoropatelläre Schmerzen persistiert, weshalb am 27. Mai 2022 ein Oberflächenersatz patellär erfolgt sei. Danach sei eine leichte Besserung der Gesamtsituation eingetreten bei jedoch persistierenden Restbeschwerden und eingeschränkter Flexion. Letztlich seien auch heute die beklagten Beschwerden nicht vollumfänglich objektivierbar, zudem sei der Untersuchungsbefund des Knies eher bland ohne Hinweis auf Erguss und ohne erkennbare Ursache für das Flexionsdefizit. Leider bestehe trotz regelmässiger Physiotherapie eine persistierende Muskelvolumenminderung links, kaum Zugang des Beschwerdeführers zu muskelstärkenden Übungen und Hinweise auf vor allem passive Anwendung in der Physiotherapie. Gesamthaft sei auch ein passives Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers anzunehmen, dies auch im Kontext der nicht unerheblichen sozial-beruflichen Probleme und vorliegenden Perspektivlosigkeit des Beschwerdeführers, der seit mehr als zehn Jahren nur sporadisch arbeitstätig gewesen sei, eine psychiatrische Komorbidität aufweise und bei welchem die Beschwerden auch früher als nicht vollumfänglich objektivierbar beschrieben worden seien. Zudem erachte er sich selbst nicht als arbeitsfähig und erwarte eine weitere laufende Unterstützung durch die Suva und auch die Invalidenversicherung (S. 7). Die Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei bereits zuvor nicht der früher definierten Zumutbarkeitsbeurteilung entsprechend gewesen und sei auch heute nach weiteren Eingriffen nicht zumutbar. Früher sei definiert gewesen eine «vollzeitig leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne repetitives Besteigen von Leitern, Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne repetitiv hockende, kniende und kauernde Arbeiten». Diese Beurteilung sei zu ergänzen: Die Tätigkeit sollte überwiegend sitzend sein jedoch mit der Möglichkeit zum freien Positionswechsel, das heisse Aufstehen und Umhergehen sollte möglich sein, zudem ohne Bedienen von Pedalen mit links und ohne repetitives Treppensteigen (S. 8 Ziff. 4).

4.7    Dr. D.___ nannte mit Bericht vom 24. Februar 2023 (Urk. 12/265) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), und einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ (ICD-10 F60.31; Ziff. 1.2). Zum Psychostatus wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Die Mimik und Gestik seien verarmt. Im formalen Denken sei er eingeengt. Es gebe keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. In der Grundstimmung sei er deprimiert, innerlich unruhig, ängstlich, gereizt, affektlabil und affektarm im mittelschweren Grad. Der Antrieb sei mittelschwer reduziert. Der Beschwerdeführer äussere oft Gedanken, alles zu beenden, könne sich aber von Suizidabsichten doch distanzieren. Im Kontakt zu Dritten habe er Mühe, spüre oft Aggressionen oder ziehe sich zurück. Kopfdruck und -schmerzen, Magenbeschwerden, Rückenbeschwerden, Knie- und Schulterschmerzen seien vorhanden. Im Verlauf sei es leider zu einer Stagnation gekommen. Es sei der Fokus auf eine medikamentöse Optimierung gelegt worden. Die Dosis von Venlafaxin sei verdoppelt worden. Zu einer dauerhaften Besserungstendenz der Stimmungslage sei es leider nicht gekommen. Der Beschwerdeführer äussere immer wieder innere Leere und dabei Bedenken, alles zu beenden. Die Anamnese und der Krankheitsverlauf weckten Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (Ziff. 1.3). Der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Es bestehe eine um 100 % verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.1). Die Gesprächstermine fänden alle zwei Wochen statt (Ziff. 3.1). Trotz einer konsequenten Therapie sei es leider nicht zu einer namhaften Besserung gekommen. Sehr wahrscheinlich spielten chronische Schmerzen und Persönlichkeitsfaktoren eine grosse Rolle (Ziff. 4.1). Aktuell und mittelfristig bestehe keine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden (Ziff. 4.2).

4.8    Dr. B.___, RAD, führte mit Stellungnahme vom 12. Mai 2023 (Urk. 12/332/10-12) aus, aus kurativ-orthopädischer Sicht sei der Gesundheitsschaden des linken Kniegelenkes noch nicht vollständig stabil. Es sollte daher einerseits zunächst die für Mai 2023 geplante Kontrolle bei Dr. C.___ abgewartet werden, andererseits aber bei der Suva der Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom Februar 2023 angefordert werden. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb nicht nach Abschluss der Therapie des linken Kniegelenkes wieder eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen sollte (S. 2). Aber im Zeitpunkt der polydisziplinären Begutachtung habe für angepasste Tätigkeiten von psychiatrischer Seite eine Einschränkung bestanden, was letztlich zu einer interdisziplinär nur 75%igen Arbeitsfähigkeit geführt habe. Nun werde vom behandelnden Psychiater Dr. D.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert. Dies sei jedoch aus versicherungsmedizinisch-somatischer Sicht für den Unterzeichner als Facharzt für Orthopädie nicht nachvollziehbar. Es bedürfe auf jeden Fall einer ergänzenden, RAD-internen, fachspezifisch-psychiatrischen Evaluation (S. 2 f.).

4.9    Dr. C.___ führte mit Bericht vom 23. Mai 2023 (Urk. 12/272/58-59) aus, es zeige sich eine unauffällige, stabile Knieprothese mit einer ausreichenden Flexion von 120° bei voller Streckung. Die Arbeitsfähigkeit sei weiterhin im angestammten Beruf nicht gegeben (S. 2).

4.10    Dr. med. F.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 14. Juni 2023 (Urk. 12/332/12-14) aus, die im Gutachten vom 25. Mai 2018 gestellten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar. Im psychopathologischen Befund sei keine traumaspezifische Symptomatik beschrieben worden. Die Depression werde offensichtlich nur aufgrund des HAM-D-17 diagnostiziert, die ICD-10-Kriterien seien jedenfalls nicht erfüllt. Aus dem Gutachten gehe keinesfalls hervor, dass der Beschwerdeführer über anhaltende Erinnerungen und Wiedererleben berichtete habe. Sich nach einem Überfall ängstlich zu fühlen, wenn er an den Überfall denke, sei normalpsychologisch. Auch von Albträumen stehe nichts im Gutachten. Den Konsum von Filmen mit Gewalt und Waffen zu vermeiden, sei kein traumaspezifisches Symptom. Eine erhöhte psychische Sensitivität und Erregung sei im Gutachten nirgends beschrieben worden (S. 2). Der im Bericht von Dr. D.___ vom 12. Februar 2022 erwähnte psychopathologische Befund lasse keine mittelschwere depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien erkennen. Auch der im Bericht von Dr. D.___ vom 24. Februar 2023 erwähnte psychopathologische Befund lasse keine mittelschwere depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien erkennen. Im Bericht gebe es keinerlei Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung, zudem sei eine solche im psychiatrischen Teilgutachten im Rahmen der A.___-Begutachtung vom 25. Mai 2018 explizit verneint worden (S. 3 Mitte). Dr. F.___ führte zusammenfassend aus, die rezidivierende depressive Symptomatik könne aufgrund von psychosozialen Belastungsfaktoren und Schmerzen nachvollzogen werden, allerdings habe bisher - aufgrund der psychopathologischen Befunde - keine mittel- oder schwergradige Symptomatik erkannt werden können. Eine PTBS habe noch nie vorgelegen und eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Demnach sei ein psychisch bedingter Gesundheitsschaden mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen (S. 3 unten).

4.11    Dr. C.___ berichtete am 5. Oktober 2023 (Urk. 12/281 = Urk. 3/7) über die erste postoperative Verlaufskontrolle nach Arthroskopie des linken Kniegelenkes am 22. September 2023 (S. 1). Postoperativ sei der Verlauf bisher unauffällig und zeitgerecht. Der Beschwerdeführer berichte von einer deutlichen Schmerzlinderung. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %, attestiert bis 31. Oktober 2023 (S. 2).

4.12    Der Versicherungsarzt der Suva, Dr. med. G.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), führte mit Beurteilung vom 6. Oktober 2023 (Urk. 12/283/29-30) aus, gemäss Operateur habe sich der peri- und postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet. Anlässlich der letzten Kontrolle am 23. August 2023 habe der Beschwerdeführer über eine vollständige Normalisierung der Nasenatmung berichtet. Endoskopisch habe der Operateur einen schönen postoperativen Befund mit mittelständigem Septum ohne Synechien und Perforationen gefunden. Ausserdem habe der Operateur «nur» eine Septum- und Turbinoplastik und nicht eine Septorhinoplastik durchgeführt. Mehr als drei Monate nach der Nasenoperation könne wieder von einem normalen Gesundheitszustand mit freier Nasenatmung ausgegangen werden. Es bestehe somit ab sofort eine vollständige Arbeitsfähigkeit für alle Arbeiten wie vor dem Unfallereignis vom 30. November 2015 (S. 1).

4.13    Dr. B.___ führte mit Stellungnahme vom 29. Dezember 2023 (Urk. 12/332/16-18) aus, aus kurativ-orthopädischer Sicht sei der Gesundheitsschaden des linken Kniegelenkes auf Grund der am 22. September erfolgten erneuten Knie-Arthroskopie zum Zeitpunkt des letzten Berichtes vom 5. Oktober 2023 noch immer nicht vollständig stabil gewesen. Wenngleich aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht zwar überwiegend wahrscheinlich nach endgültigem Abschluss der Therapie des linken Kniegelenkes wieder eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für eine adäquat angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehen werde, so sei es jedoch der Vollständigkeit halber zwingend erforderlich, bei Dr. C.___ seinen Abschlussbericht anzufordern (S. 3 Mitte).

4.14    Dr. C.___ führte mit Bericht vom 26. März 2024 (Urk. 12/288 = Urk. 16/13) zuhanden der Hausärztin des Beschwerdeführers aus, sechs Monate nach arthroskopischem Debridement des linken Kniegelenkes und einer deutlichen Verbesserung des Beschwerdebildes werde der aktuelle Zustand als Endzustand erachtet und die Behandlung könne abgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer benötige intermittierend Analgetika aufgrund der Restbeschwerden vor allem beim Treppensteigen. Auch die freie Gehdistanz sei limitiert. Ruheschmerzen stünden nicht im Vordergrund. Die Kniegelenksbeweglichkeit sei für den Alltag und die Freizeit ausreichend (S. 2).

4.15    Dr. B.___ führte mit Stellungnahme vom 23. April 2024 (Urk. 12/332/19-21) aus, in diesem nunmehr seit 2021 und damit gut drei Jahren laufenden Fall habe sich beim 56-jährigen Beschwerdeführer der Gesundheitszustand seit der massgeblichen, polydisziplinären Begutachtung vom 25. Mai 2018 aus somatisch-orthopädischer Sicht im Hinblick auf die aktuelle Formulierung des Gesundheitsschadens des linken Kniegelenkes deutlich verschlechtert. Als hier verkürzt aufgeführte Diagnose nannte Dr. B.___ residuelle, belastungsabhängige Kniebeschwerden links. Seit Ende März 2024 sei dieser Gesundheitsschaden nun stabil. Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit seit 2021 (Rückfall), begründet durch den (unfallbedingten) Gesundheitsschaden des linken Kniegelenkes, seien die aktenkundigen Angaben - wie üblich sich primär beziehend auf die bisherige beziehungsweise frühere Tätigkeit (Hilfsarbeiter) - aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht uneingeschränkt plausibel. Dies bedeute, dass die schon lange bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit seit Januar 2021 weiterhin beziehungsweise dauerhaft fortbestehe (S. 20). Für eine optimal angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes (siehe untenstehendes Zumutbarkeitsprofil) habe gemäss der massgeblichen Begutachtung im Jahre 2018 aus versicherungsmedizinischer Sicht medizintheoretisch eine vollschichtige/ganztägige Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 20 f.). Im Hinblick auf den aktenkundigen Verlauf seit Januar 2021 sei nun retrospektiv aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht davon auszugehen, dass medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich - abgesehen von den Zeiten mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit während der jeweiligen postoperativen Rehabilitation - zwar weiterhin prinzipiell eine ganztägige Arbeitsfähigkeit möglich gewesen sei, allerdings mit einer doch deutlichen Leistungsminderung von rund 40 % wegen der eingeschränkten Mobilität. Somit habe die Restarbeitsfähigkeit in den Zeiten zwischen den Operationen rund 60 % betragen. Diese postoperativen Rehabilitationsphasen hätten medizintheoretisch für die letzten Operationen wie folgt betragen:

- maximal sechs Monate nach der Knie-TEP-Implantation am 4. Juni 2021

- maximal vier Wochen nach der Entfernung des Endo-Buttons am 28. Januar 2022 (vgl. Urk. 12/250)

- maximal sechs Monate nach der Arthrotomie und dem Patellarückflächenersatz am 27. Mai 2022 (vgl. Urk. 12/252)

- maximal acht Wochen nach der Arthroskopie am 22. September 2023

    Das Belastungsprofil einer (aus orthopädischer Sicht) optimal angepassten Tätigkeit laute wie folgt: Leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Treppensteigen oder Besteigen von Leitern, ohne Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne repetitiv hockende, kniende oder kauernde Arbeiten, überwiegend sitzend jedoch mit der Möglichkeit zu einem freien Positionswechsel in Form von Aufstehen und Umhergehen, ohne Bedienen von Pedalen mit dem linken Fuss. Bei Vergleich mit dem massgeblichen Zeitpunkt der polydisziplinären Begutachtung habe sich somit gesamthaft die Arbeitsfähigkeit auch für eine optimal angepasste Tätigkeit deutlich verschlechtert und betrage seit Januar 2021 - abgesehen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in den Phasen der postoperativen Rehabilitation - nur noch rund 60 % (S. 3).

4.16    Dr. med. H.___, Spital I.___, Notfallpraxis, nannte mit Bericht vom 1. Oktober 2024 (Urk. 12/302) folgende Diagnosen (S. 1):

- Sturz am 29. September 2024

- Kontusion Hand, Knie und Wirbelsäule rechtsseitig

- arterieller Hypertonus

- chronisch hypertensive Blutdruckwerte bei Malcompliance

- aktuell: 176/118 mmHg

- Mobilitätsminderung nach Knie-TP links 2021

- Sturz bei erneutem Instabilitätsgefühl

    Der Beschwerdeführer habe nach 2.5 Stunden Aufenthalt und Ausschluss ossärer Verletzungen schliesslich in noch leicht schmerzhaftem Zustand in Begleitung nach Hause entlassen werden können (S. 1).

4.17    Der Versicherungsarzt der Suva, Dr. J.___, Praktischer Arzt, führte mit Kurzbeurteilung vom 11. Februar 2025 (Urk. 12/338/3-4) aus, das Ereignis vom 29. September 2024 habe lediglich einfachen Prellungen oder Zerrungen mit Schürfungen der Hand, Knie und Wirbelsäule ohne Anhalt für eine richtungsgebende akut-traumatische hinzugetretene strukturelle Schädigung entsprochen (S. 1 f.). Nach Prellungen/Zerrungen spielten Unfallfolgen in wenigen Tagen/Wochen spätestens zwei bis drei Monate nach dem Ereignis keine Rolle mehr (S. 2).


5.

5.1    Die Verfügung vom 16. April 2020 (Urk. 12/217, Urk. 12/221) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten der A.___ AG vom 25. Mai 2018 (vorstehend E. 3.1). Damals wurde in somatischer Hinsicht eine chronische Instabilität des rechten und des linken Kniegelenks diagnostiziert. In psychischer Hinsicht wurde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, und eine PTBS genannt. Die Gutachter erachteten den Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger als vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestand aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 90 %, aus psychiatrischer Sicht von 75 %. Gesamtmedizinisch wurde ab der psychiatrischen Begutachtung im Januar 2018 in einer angepassten Tätigkeit eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

    Es ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 16. April 2020 (Urk. 12/217, Urk. 12/221) in somatischer Hinsicht verändert hat. So erfolgte im Juni 2021 beim linken Knie die Implantation einer Totalprothese (vgl. vorstehend E. 4.1).

    Die Beschwerdegegnerin stellte in den angefochtenen Verfügungen vom 16. Juni 2025 im Wesentlichen auf die aktenbasierte Beurteilung der RAD-Ärzte ab. Dr. B.___ ging aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht retrospektiv seit Januar 2021 davon aus, dass - abgesehen von den Zeiten mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit während der jeweiligen postoperativen Rehabilitation - zwar weiterhin prinzipiell eine ganztägige Arbeitsfähigkeit möglich gewesen sei, allerdings mit einer doch deutlichen Leistungsminderung von rund 40 % wegen der eingeschränkten Mobilität. Somit habe die Restarbeitsfähigkeit in den Zeiten zwischen den Operationen rund 60 % betragen.

5.2    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).

5.3    Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. B.___ entspricht den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht, auch wenn Dr. B.___ den Beschwerdeführer selbst nicht untersucht hat. Seiner Stellungnahme liegen aber sämtliche medizinischen Akten zugrunde. Seine Argumentation ist schlüssig und nachvollziehbar. Es ist insbesondere nachvollziehbar begründet, dass die vorliegenden Arztberichte somatisch-orthopädisch seit der polydisziplinären Begutachtung vom 25. Mai 2018 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bezüglich des linken Kniegelenkes beschreiben. Dr. B.___ Schlussfolgerung, wonach seit Januar 2021 - abgesehen von einer jeweils vollständigen Arbeitsunfähigkeit in den Phasen der postoperativen Rehabilitation - in einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von rund 60 % bestehe, vermag zu überzeugen.

    Dr. B.___ berücksichtigte dabei auch die Akten der Suva, insbesondere die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin med. pract. E.___ von Februar 2023 (vorstehend E. 4.6). Diese untersuchte den Beschwerdeführer selbst und setzte sich umfassend mit der medizinischen Beurteilung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit auseinander. Ihr Bericht erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen an eine medizinische Expertise. Sie kam insbesondere zum Schluss, dass die beklagten Beschwerden nicht vollumfänglich objektivierbar seien. Zudem sei der Untersuchungsbefund des Knies eher bland ohne Hinweis auf Erguss und ohne erkennbare Ursache für das Flexionsdefizit. Weiter stellte sie eine persistierende Muskelvolumenminderung links fest, trotz regelmässiger Physiotherapie, wobei sie darauf hinwies, dass kaum Zugang des Beschwerdeführers zu muskelstärkenden Übungen vorhanden sei und es Hinweise auf vor allem passive Anwendung in der Physiotherapie gebe. Die Suva kam denn auch mit Verfügung vom 2. Mai 2024 (vgl. Urk. 23) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei.

    Der behandelnde Orthopäde Dr. C.___ attestierte wiederholt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, wobei unklar bleibt, von welcher angestammten Tätigkeit er ausging. Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte er nicht (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 4.3, E. 4.5, E. 4.9, E. 4.11, E. 4.14).

    Soweit der Beschwerdeführer auf Operationen von Juni 2023 und September 2023 hinweist (vorstehend E. 2.2), hielt Dr. B.___ nachvollziehbar fest, nach der Arthroskopie am 22. September 2023 habe für maximal acht Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. vorstehend E. 4.15). Dies erscheint schlüssig, zumal der postoperative Verlauf bis am 5. Oktober 2023 (vorstehend E. 4.11) unauffällig und zeitgerecht war und der Beschwerdeführer von einer deutlichen Schmerzlinderung berichtete. Bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Operation vom Juni 2023 handelt es sich um eine Nasenoperation vom 26. Juni 2023 im K.___ (vgl. Urk. 12/277/5, Urk. 12/283/104-105). Die behandelnde Ärztin attestierte keine Arbeitsunfähigkeit im Operations- und Austrittsbericht vom 28. Juni 2023 (vgl. Urk. 12/283/104-105). Die Hausärztin attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 12/283/88-89), ohne zwischen der angestammten und einer angepassten Tätigkeit zu unterscheiden. Eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Nasenoperation erscheint somit nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal sich der peri- und postoperative Verlauf komplikationslos gestaltete und der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle am 23. August 2023 über eine vollständige Normalisierung der Nasenatmung berichtete (vgl. vorstehend E. 4.12). Die Suva stellte denn auch diesbezügliche Taggeldleistungen bereits per 9. Oktober 2023 ein (vgl. Urk. 22).

5.4    In psychischer Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise einzig die Beurteilung seiner somatischen Beeinträchtigungen rügte. Auch reichte er keine aktuellen Berichte des ihn behandelnden Psychiaters Dr. D.___ ein; der neuste Bericht ist von Februar 2023 (vorstehend E. 4.7). Somit ist unklar, ob er noch in regelmässiger psychiatrischer Behandlung steht.

5.5    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

5.6    Dr. D.___ nannte in seinen Berichten jeweils als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (vgl. vorstehend E. 4.2, E. 4.4, E. 4.7), sowie eine PTBS (vgl. vorstehend E. 4.4) und einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ (vorstehend E. 4.7). Die RAD-Ärztin Dr. F.___ wies zu Recht darauf hin, dass Dr. D.___ die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung unzureichend begründet hat und im A.___ Gutachten von 2018 eine Persönlichkeitsstörung verneint worden ist (vgl. vorstehend E. 4.10).

    Zudem lässt sich seinen Beurteilungen keine nachvollziehbare Begründung für die von ihm postulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die bisherige Tätigkeit und angepasste Tätigkeiten entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in funktioneller Hinsicht durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung im Vergleich zur Situation bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 16. April 2020 (Urk. 12/217, Urk. 12/221) in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit eingeschränkt sein sollte. Dr. D.___ wies auch auf somatische Beschwerden hin, womit fraglich erscheint, ob er nur psychische Beschwerden in seine Beurteilung einbezogen hat.

    Es gilt zu beachten, dass psychiatrische Experten gemäss der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit substanziiert darzulegen haben, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.1; BGE 143 V 418 E. 6). Sodann lässt sich selbst bei als schwer bezeichneten psychischen Leiden nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle Einschränkung schliessen. Hingegen kann grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein (BGE 143 V 418 E. 5.2.2; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Demgegenüber lässt sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).

    Eine substanziierte Begründung, inwiefern und aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermöchten, lässt sich den Beurteilungen durch Dr. D.___ nicht entnehmen. Eine Therapieresistenz der depressiven Störung wurde von Dr. D.___ nicht festgestellt. Mithin gilt es diesbezüglich zu berücksichtigen, dass ein depressives Beschwerdebild gemäss der Rechtsprechung erfahrungsgemäss im Allgemeinen erfolgreich medikamentös zu behandeln ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.4 und 9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Nach Gesagtem vermögen die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. D.___ mangels einer nachvollziehbaren Begründung der von ihm postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht zu überzeugen.

    Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte bzw. behandelnde Fachpersonen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte auch nur selten in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5).

    Ein Abstellen auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. D.___ fällt daher nicht in Betracht.

5.7    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Für die Bemessung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne gemäss LSE ab, nämlich auf das von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im Baugewerbe durchschnittlich erzielte Einkommen (vgl. Urk. 12/312/4-5; LSE 2020, TA1_triage_skill_level, Ziff. 41-43, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne gemäss LSE ab, unter Berücksichtigung des Totals aller Wirtschaftszweige (vgl. Urk. 12/312/6-7; LSE 2022, TA1_triage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Der von der Beschwerdegegnerin auf diese Weise vorgenommene Einkommensvergleich blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nicht zu beanstanden.

5.8    Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Beachtung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nach der postoperativen Rehabilitationsphase von sechs Monaten nach der Knie-TEP-Implantation am 4. Juni 2021 ab 1. Dezember 2021 eine ganze Rente (Urk. 2/1) zugesprochen hat. In Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV (Berücksichtigung der Verbesserung erst nach drei Monaten) berücksichtigte die IV-Stelle ab April 2022 noch eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 12/312), woraus ab dann eine Rente von 50 % einer ganzen Rente resultierte (Urk. 2/3). Die vollständige und (maximal) vier Wochen dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit nach der Entfernung des Endo-Buttons am 28. Januar 2022 (vgl. Urk. 12/250) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht, da sie nicht länger andauernd war. Maximal während sechs Monaten nach der Arthrotomie und dem Patellarückflächenersatz am 27. Mai 2022 (vgl. Urk. 12/252) bestand wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei diese Verschlechterung wiederum nach drei ganzen Monaten, also ab 1. September 2022 zu berücksichtigen war, und ab dann zu einer ganzen Rente führte (vgl. Urk. 2/2) und sechs Monate dauerte, also bis und mit Februar 2023. Entsprechend ging die Beschwerdegegnerin ab März 2023 wieder von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit aus (ab 1. März 2023 eine Rente von 51 % einer ganzen Rente, Urk. 12/329 Urk. 12/391). Die maximal acht Wochen dauernde Rehabilitationsphase nach der Arthroskopie am 22. September 2023 war wiederum nicht relevant, da sie nicht länger andauerte.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass im Versicherungsverlauf die Beitragsjahre 2014, 2015 und 2016 fehlten (vorstehend E. 2.2). So sei er bis 30. Juni 2014 in einem Arbeitsverhältnis bei der Firma Y.___ AG gewesen. Vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2014 sei er bei der Suva versichert gewesen. Vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016 sei er über die Arbeitslosenkasse UNIA versichert gewesen, über welche auch die AHV-Beiträge abgeführt worden seien (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1).

6.2    Nach Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

    Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) und den Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammensetzt. Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quniquies Abs. 1 AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG).

    Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

6.3    Die Beschwerdegegnerin verwies zu Recht auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 31. Oktober 2025 (Urk. 10), wo diese festhielt, gemäss IK-Auszug habe die Y.___ AG dem Beschwerdeführer letztmals 2013 einen AHV-beitragspflichtigen Lohn ausbezahlt (Urk. 10 S. 1). Dem mit Beschwerde eingereichten Arbeitszeugnis (vgl. Urk. 3/2) und den Lohnabrechnungen (vgl. Urk. 3/9) könne entnommen werden, dass ein AHV-pflichtiger Lohn von der Y.___ AG ausbezahlt worden sei. Die Ausgleichskasse Nr. 65 Zürcher Arbeitgeber sei für die Berichtigung der IK-Auszüge zuständig. Sollte diese zum Schluss kommen, dass das individuelle Konto zu berichtigen sei, so werde die IV-Rente neu berechnet (Urk. 10 S. 1).

    Es stimmt mit der Aktenlage überein, dass gemäss IK-Auszug die Y.___ AG dem Beschwerdeführer letztmals 2013 einen AHV-beitragspflichtigen Lohn ausbezahlt hat (vgl. Urk. 11/262), der Beschwerdeführer aber bis zum 30. Juni 2014 bei der Y.___ AG angestellt war (vgl. Urk. 12/49/5, Urk. 3/2, Urk. 3/9). Er wird sich diesbezüglich zwecks Berichtigung an die besagte Ausgleichskasse zu wenden haben.

    Ebenfalls trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2014 bis 30. September 2016 über die Arbeitslosenkasse UNIA versichert gewesen war, über welche auch die AHV-Beiträge abgeführt worden seien. Dies geht aus den entsprechenden Abrechnungen hervor (vgl. Urk. 12/86/65 ff. [Oktober 2014 bis Januar 2015], Urk. 12/86/90-91 [teilweise Rückforderung]). Die Ausgleichskasse wies aber zu Recht auf eine erfolgte Rückforderung hin (Urk. 10 S. 1). So geht aus einer Verfügung der Unia Arbeitslosenkasse vom 25. März 2020 (Urk. 11/93/6-8) hervor, dass die Unia die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis am 30. Juni 2016 ausgerichteten Taggelder in der Höhe von Fr. 55'781.50 zurückgefordert hat. Grund war eine Mitteilung der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (AZA), dass dem Beschwerdeführer ab August 2014 bis April 2018 gestützt auf einen IV-Grad von 100 % eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde (S. 1). Demzufolge wurden die im Rahmen der Arbeitslosenentschädigung abgeführten AHV-Beiträge richtigerweise bei den Versicherungszeiten nicht berücksichtigt.

    Betreffend Suva-Taggelder führte die Ausgleichskasse zu Recht aus, gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV seien diese nicht AHV-beitragspflichtig (Urk. 10 S. 1).

6.4    Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die zugesprochene Invalidenrente in der Höhe von Fr. 354.-- pro Monat entspreche lediglich rund 8 % seines durchschnittlichen Jahreseinkommens und erscheine unverhältnismässig. Er weise ausdrücklich darauf hin, dass er nicht aufgrund einer Krankheit, sondern infolge eines Arbeitsunfalles erwerbsunfähig geworden sei und er nach insgesamt neun Operationen heute zu mindestens 80 % arbeitsunfähig sei (vorstehend E. 2.2).

    Die Beschwerdegegnerin legte der Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 61’662.-- (Urk. 2/1, Urk. 2/3) beziehungsweise ab 1. Januar 2023 Fr. 63'210.-- (Urk. 2/2) bei einer Beitragsdauer von acht Jahren und die Skala 14 (Teilrente) zu Grunde (Urk. 7/177 und Urk. 2/1-3). Dazu führte die Ausgleichskasse nachvollziehbar aus, die Rentenberechnung sei gesetzlich vorgegeben. Die Anzahl beitragspflichtiger Jahre betrage gemäss Jahrgang 33 Jahre, aber der Beschwerdeführer habe lediglich 10 Jahre und 6 Monate erfüllt (vgl. Urk. 10 S. 2). Mit Schreiben vom 6. August 2025 (Urk. 11/264) teilte sie dem Beschwerdeführer zudem mit, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 53'058.-- (Einkommenssumme, Beitragsjahre, Erziehungsgutschriften) betrage, aber aufgrund der früheren Rente eine Vergleichsrechnung durchgeführt worden und sein Einkommen aufgewertet worden sei. Unter Berücksichtigung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens und der anwendbaren Rentenskala 14 resultiere folglich eine Teilrente (vgl. Urk. 10 S. 2). Das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 61'662.-- führt gemäss der anwendbaren Skala 14 (vgl. Skala 14, AHV/IV des BSV, gültig ab dem 1. Januar 2021) bei einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2021 zu einem monatlichen Rentenbetreffnis von Fr. 657.--. Die Beschwerdegegnerin errechnete denn auch einen entsprechenden monatlichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers in dieser Höhe (Urk. 2/1). Das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 63’210.-- ab 1. Januar 2023 führt gemäss der anwendbaren Skala 14 (vgl. Skala 14, AHV/IV des BSV, gültig ab dem 1. Januar 2023) bei einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zu einem monatlichen Rentenbetreffnis von Fr. 674.-- (vgl. Urk. 2/2). Die Beschwerdegegnerin errechnete denn auch wiederum einen entsprechenden monatlichen Rentenanspruch des Beschwerdeführers in dieser Höhe (Urk. 2/1). Nach demselben System wurde auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Rente von Fr. 354.-- pro Monat berechnet, auf welche er ab 1. Januar 2025 Anspruch hatte (vgl. Urk. 12/380).

6.5    Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die AHV-Beiträge für 2021, 2022 und 2023 nachzahlen müsse. Er sei bis 28. Februar 2021 bei der Firma Z.___ GmbH angestellt gewesen und vom 1. März 2021 bis 31. Mai 2024 über die Suva versichert gewesen. Die Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dem Beschwerdeführer sei erläutert worden, dass auf Taggeldern der Kranken-bzw. Unfallversicherung keine AHV-Beiträge abgerechnet werden würden. Gleichzeitig sei er gebeten worden, entsprechende Lohnabrechnungen der Firma Z.___ GmbH einzureichen, damit allenfalls eine Korrektur beziehungsweise Anrechnung der Beiträge geprüft werden könne. Zwar habe der Beschwerdeführer die Kündigung (vgl. Urk. 3/5) sowie das Arbeitszeugnis (vgl. Urk. 3/6) eingereicht, Lohnabrechnungen fehlten aber weiterhin (Urk. 10 S. 2). Die Ausführungen der Ausgleichskasse decken sich mit der Aktenlage. So geht aus den Akten hervor, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2025 mitgeteilt wurde, dass die offenen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 2021 bis 2023 in Höhe von total Fr. 1'787.40 mit der Rentennachzahlung verrechnet würden (Urk. 11/204) und die Ausgleichskasse forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 2025 (vgl. Urk. 11/264) insbesondere auf, Lohnabrechnungen der Z.___ GmbH für die Monate Januar und Februar 2021 einzureichen, da die Z.___ GmbH nur bis Dezember 2020 Beiträge abgerechnet habe.

    Betreffend Suva-Taggelder wurde bereits dargelegt, dass gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV diese nicht AHV-beitragspflichtig seien (vgl. vorstehend E. 6.1).


7.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 21, Urk. 22 und Urk. 23

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerKeller