Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00513
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 6. November 2025
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. Juni 2025 den Anspruch von X.___, geboren 2010, auf Verlängerung der Kostengutsprache für Psychotherapie ab dem 1. Mai 2024 abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde der Helsana Versicherungen AG vom 8. August 2025 (Urk. 1), in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 13. Oktober 2025 (Urk. 14) und in die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2025 (Urk. 19),
unter Hinweis darauf,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 8. August 2025 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Kostengutsprache für die benötigten medizinischen Massnahmen, eventualiter die Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragt (Urk. 1 S. 2),
dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2025 mit Verweis auf die beiliegende Stellungnahme von dipl.-med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin sowie für Präventivmedizin und Gesundheitswesen, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 24. September 2025 (Urk. 15) den Antrag stellt, die Sache sei zu weiteren Abklärungen, namentlich zu Rückfragen beim behandelnden Kinderarzt und zur Einholung eines Berichts der behandelnden Psychotherapeutin, zurückzuweisen (Urk. 14),
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 damit einverstanden erklärt und ihrerseits beantragt, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen sowie die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen, wobei von der Beschwerdegegnerin auch ein Bericht bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie sowie Psychotherapie, einzuholen sei und der Fall hernach einem Facharzt des RAD mit der fachärztlichen Qualifikation für die Beurteilung von psychischen Krankheiten von Jugendlichen vorzulegen sei (Urk. 19 S. 2 f.),
in Erwägung,
dass laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt,
dass das Gericht die Angelegenheit nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde,
dass übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen des einschlägigen medizinischen Sachverhaltes vorliegen,
dass diese Anträge mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen,
dass die Beschwerdegegnerin die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen zu bestimmen haben wird (Art. 43 Abs. 1bis ATSG; Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), und mithin auch, welche ärztlichen Berichte zur vollständigen und richtigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen sein werden (vgl. BGE 147 V 79 E. 7.4.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3),
dass die Verfügung vom 25. Juni 2025 (Urk. 2) nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die zur Vervollständigung des entscheidrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Abklärungen vornehme und danach über den Anspruch von X.___, geboren 2010, auf Verlängerung der Kostengutsprache für Psychotherapie ab dem 1. Mai 2024 neu verfüge,
dass die Verfahrenskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (vgl. BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis),
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation handelt, keine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG) zuzusprechen ist (vgl. § 34 Abs. 2 GSVGer; BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch von X.___ neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippHartmann