Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00515
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Rüttimann
Urteil vom 22. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1974 geborene X.___ ist Mutter zweier erwachsener Kinder (geboren 1998 und 2003) und war zuletzt in einem 60 % Pensum bei der Y.___ tätig. Sie meldete sich im Juli 2009 unter Hinweis auf diverse Leiden an der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie Halswirbelsäule (HWS), Gefühlslosigkeit in der Hand, starke Kopfschmerzen, Depressionen, neurologische Probleme und kognitive Einschränkungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Diese tätigte diverse Abklärungen, insbesondere holte sie zwei Gutachten bei der Gutachterstelle Z.___ GmbH vom 6. Dezember 2010 und vom 13. August 2013 ein (Urk. 7/40 und 7/124). Auch gab sie Berichte zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in Auftrag, welche am 12. September 2011 sowie 18. Juni 2015 erstattet wurden (Urk. 7/61 und 7/166). In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Februar 2011 bis 31. August 2011 eine Dreiviertelsrente, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente, vom 1. Januar bis 31. Mai 2013 eine halbe Rente, vom 1. Juni 2013 bis 31. August 2013 eine Dreiviertelsrente, vom 1. September 2013 bis 31. Juli 2014 eine halbe Rente und ab 1. August 2014 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 1. Oktober 2015, Urk. 7/171-173, Urk. 7/192, 7/199, 7/208, 7/215, 7/222 und 7/229). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf eine Revision wurde seither verzichtet (Urk. 7/245).
1.2 Am 25. Oktober 2024 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/261). Mit Vorbescheid vom 6. November 2024 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 7/266). Dagegen erhob die Versicherte am 21. November 2024, ergänzt am 6. Januar 2025, Einwand (Urk. 7/267, Urk. 7/273). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines Abklärungsberichts für Hilflosenentschädigung für Erwachsene, welcher am 7. April 2025 erstattet wurde (Urk. 7/275). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit erneutem Vorbescheid vom 7. April 2025 ein weiteres Mal die Verneinung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 7/277), wogegen die Versicherte Einwand erhob und eine gesundheitliche Verschlechterung geltend machte (Einwand vom 30. April 2025 [Urk. 7/280], Einwandergänzung vom 13. Mai 2025 [Urk. 7/283-284]). Nach Vorliegen einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/287) verfügte die IV-Stelle am 7. Juli 2025 wie angekündigt (Urk. 2 [= Urk. 7/288]).
2. Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2025 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. August 2025 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Entschädigung für leichte Hilflosigkeit (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 19. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. September 2025 mitgeteilt wurde. Die Beschwerdeführerin legte am 1. Oktober 2025 und 2. Dezember 2025 weitere medizinische Unterlagen auf (Urk. 9-12), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Am 31. Dezember 2025 und 20. Mai 2026 legte die Beschwerdeführerin weitere ärztliche Berichte auf (Urk. 14-17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt mit Einschränkungen konfrontiert. Es werde eine lebenspraktische Begleitung in den Teilbereichen des Haushaltes mit durchschnittlich rund einer Stunde pro Woche angerechnet. Diese Hilfeleistung erreiche das erforderliche Mindestausmass nicht, um eine Hilflosenentschädigung auslösen zu können. Bei den alltäglichen Lebensverrichtungen sei festzustellen, dass trotz neuer Diagnosen eine selbständige Einnahme der Mahlzeiten unter Nutzung von Schneidehilfsmitteln möglich sei. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus auch in der Lage, sich fortzubewegen, weshalb auch dieser Bereich nicht angerechnet werden könne (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie benötige beim An- und Abziehen, bei der Körperpflege sowie beim Essen Hilfe. Die Handgelenks- und Rückschmerzen hätten seit der Abklärung der Beschwerdegegnerin weiter zugenommen. Die Einschränkungen seien deshalb grösser als dies bei der Abklärung angenommen worden sei. Derzeit benötige sie aufgrund der Rückenoperation auch Hilfe beim Aufstehen und Absitzen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Hilfsmittel und Verhaltensweisen zum Befüllen des Geschirrspülers und zur Kleiderwäsche seien aufgrund der Beschwerden nicht umsetzbar. Dass die erwachsenen Kinder helfen, tue nichts zur Sache, da es um die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin gehe. Aufgrund der Handgelenksbeschwerden seien das Führen eines Fahrzeuges und der Einkauf im Quartier nicht mehr möglich. Es sei daher eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zuzusprechen (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Zum gesundheitlichen Zustand aus ärztlicher Sicht lassen sich dem Z.___-Gutachten vom 13. August 2013 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 7/124/34):
- chronisches Lumbovertebral-Syndrom (ICD-10 M51.1)
- persistierende leichte AC-Arthralgie rechts (ICD-10 M75.4)
- chronisches zervikospondylogenes und zervikophales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0/M53.1/S13.4)
- Status nach Kollateralbandruptur medial und lateral sowie trabekulären Mikrofrakturen im Radiusköpfchen und medialem Epicondylus linker Ellbogen bei Sturz im Mai 2011 (ICD-10 S52.1)
- Humeruskopffraktur links anlässlich eines Autounfalls am 10. Juni 2013 (ICD-10 S42.2)
- leichte depressive Episode (ICD-10 F45.4)
Die Gutachter führten aus, es sei für schwere, mittelschwere und nicht adaptive Tätigkeiten ab Februar 2011 von einer vollen, bleibenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer leichten angepassten Tätigkeit hätten unterschiedliche Arbeitsfähigkeiten bestanden, ab September 2013 sei von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/124/36).
Ebenso hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt viel Hilfe von der Familie erhalte. Sie könne nur noch leichte Haushaltarbeiten durchführen. Knieende, bückende und Überkopfarbeiten seien nicht mehr zumutbar (Urk. 7/124/36). Kleinigkeiten könne sie selbst zu Fuss einkaufen und kurze Strecken selbst mit dem Auto fahren (Urk. 7/124/20).
3.2 Im Bericht des Universitätsspitals A.___ vom 12. Juni 2023 hielten die behandelnden Ärzte fest, die Beschwerdeführerin klage hauptsächlich über radialseitige Handgelenksschmerzen, welche in den Daumen ausstrahlten, über zentrale Handgelenksschmerzen dorsal- und palmarseitig von geringer Intensität und über eine Kraftminderung. In der Untersuchung seien Druckdolenzen im Bereich des Radiusstyloids und distal über dem Scaphoidpol palmar festgestellt worden. Die Extension/Flexion seien bis 30/0/10° sowie die Pro-/Supination bis 60/0/70° möglich. In der Bildgebung zeige sich insgesamt ein deutlich vermehrter Knochenumbau im Sinne einer Degeneration beziehungsweise einer aktivierten Neoarthrose im Bereich des Ossikels und der distalen Scaphoidpol (Urk. 7/259/18-19).
3.3 Im Bericht vom 20. November 2023 der B.___ Klinik führten die behandelnden Ärzte aus, dass seit der Radiusfraktur im Jahr 2019 insgesamt vier Operationen durgeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin klage über tendenziell progrediente Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenkes. Es bestünden Dauerbeschwerden mit Ruhe- und Nachtschmerz sowie belastungsabhängige Schmerzen. In der Untersuchung hätten sich diffuse radiokarpal und weniger ausgeprägte ulno-karpale Druckdolenzen gezeigt. Die Schmerzen liessen sich nicht explizit im Bereich des Ossikels am distalen Scaphoidpol auslösen. Der Bewegungsumfang der Flexion/Extension sei 10/0/35°. Die Pro-/Supination sei nicht eingeschränkt. Das distale Radioulnargelenk (DRUG) sei rechts etwas instabiler gewesen als links. Im radiologischen Befund zeige sich ein Status nach radioskapholunärer Arthrodese (RSL-Fusion), welche ossär durchbaut erscheine. Es gebe keine Lockerungszeichen der zwei kanülierten Schrauben, jedoch sei eine abgebrochene Drahtspitze intraossär im Bereich des distalen Radius festgestellt worden. Es bestehe offensichtlich eine komplexe Situation mit persistierenden Schmerzen (Urk. 7/259/16-17).
3.4 Im Austrittsbericht vom 17. Februar 2024 über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 9. Februar bis 17. Februar 2024 in der Klinik C.___ hielten die behandelnden Ärzte fest, dass im Jahr 2016 multiple lumbale Eingriffe erfolgt seien. Im Verlauf hätten sich zunehmende Rückenschmerzen gezeigt. Bildgebend seien eine deutliche Degeneration im Bereich von L5/S1 mit einer neu abgrenzbaren Diskushernie, welche die S1-Wurzel deutlich tangiere, und eine deutliche Aktivität des Bandscheibenfachs L5/S1 nachgewiesen worden. Es sei am 10. Februar 2024 eine Revision der liegenden Schrauben sowie eine Verlängerungsspondylodese auf S1 durchgeführt worden. Es sei während der Operation zu einem Liquorleck gekommen, welches problemlos habe verschlossen werden können (Urk. 7/259/37).
Im Austrittsbericht 27. Februar 2024 über den Aufenthalt vom 23. Februar bis 27. Februar 2024 hielten die behandelnden Ärzte der Klinik C.___ fest, dass ein erneuter Eingriff aufgrund einer Liquorkollektion subfaszial sowie einer Liquortasche im Bereich L5/S1 mit deutlicher Kompression beider Wurzeln erfolgt sei. Der postoperative Verlauf sei regelrecht und die radikulopatischen Schmerzen deutlich regredient gewesen. Neue sensomotorischen Defizite seien nicht aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe unter physiotherapeutischer Anleitung mobilisiert werden können und sei im Verlauf selbstversorgend gewesen. Das Heben und Tragen schwerer Gegenstände sowie Extrembewegungen der Wirbelsäule seien postoperativ für sechs Wochen zu vermeiden (Urk. 7/259/34).
3.5 Im Bericht der Klinik C.___ vom 26. September 2024 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe geklagt, die Schmerzen im Lendenbereich hätten sich im Sommer in V.___ verstärkt, weshalb eine Cortison-Behandlung habe durchgeführt werden müssen. Das Schmerzniveau habe sich seither erheblich erhöht. In der Untersuchung seien Druckdolenzen oberhalb der Dornfortsätze L4 bis S1 sowie oberhalb der Iliosakralgelenke (ISG) erhoben worden. Die Rumpfbeweglichkeit sei eingeschränkt gewesen. Es bestehe ein Verdacht auf eine Pseudoarthrose. Aufgrund der grossen Schmerzen und des Verdachts auf Schraubenlockerung sei eine Infiltration der S1-Schrauben vorgenommen worden (Urk. 7/259/2). Diese sei komplikationslos verlaufen und die Beschwerdeführerin habe nach der Infiltration subjektiv von einer 50%igen Schmerzlinderung berichtet (Urk. 7/259/4).
3.6 Im Bericht vom 5. November 2024 hielten die Ärzte der Klinik C.___ fest, die Beschwerdeführerin klage, dass die Schmerzen zugenommen hätten, vor allem beim Aufstehen von einem Stuhl oder beim Drehen im Bett, aber auch beim Liegen und Sitzen. Die Rumpfbeweglichkeit sei in der Untersuchung stark eingeschränkt und Bücken kaum möglich gewesen. Es seien Druckdolenzen oberhalb der S1-Schrauben und durchgängige Druckfederungsschmerzen erhoben worden. Es gebe keine neuen fokalneurologischen Ausfälle in den unteren Extremitäten. Es sei eine operative Revisions-Spondylose vereinbart worden (Urk. 7/271/1-2).
3.7 Im Bericht vom 9. April 2025 hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, die Beschwerdeführerin klage über Hüftbeschwerden rechts und Leistenbeschwerden rechts in Kombination mit den bekannten lumboglutealen Rückenschmerzen. Die Infiltrationen aufgrund der Hüftbeschwerden hätten jeweils für einige Wochen zur fast vollständigen Beschwerdefreiheit geführt, anschliessend seien die Beschwerden jeweils schrittweise zurückgekommen. Aktuell bestünden belastungsabhängige Hüftschmerzen links (Urk. 7/279/6). Der Befund spreche für eine beginnende Coxarthrose bei bereits deutlichen Knorpelschäden mit Labrumschaden. Im klinischen Verlauf komme vor allem eine Hüftprothese in Frage, aktuell stünden allerdings die Beschwerden in der Wirbelsäulenregion beziehungsweise die Verheilung seit der letzten Operation im Vordergrund. Es seien weiter Infiltrationen des rechten Hüftgelenks vorgesehen (Urk. 7/279/7).
3.8 Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrem Bericht vom 12. Mai 2025 fest, die Beschwerdeführerin habe von einer Besserung der Schmerzen, welche das Aufstehen und Anlaufen erschwert hätten, seit der Rücken-Operation im November 2024 berichtet. Bei Belastung trete eine Schwere an der Aussenseite des rechten Unterschenkels und eine Missempfindung über dem rechten Fussrücken auf. An der rechten Hand bestehe eine Taubheit, die intermittierend die Finger IV und V sowie die ulnare Seite des Mittelfingers betreffe. Der elektroneurographische Befund ergebe eine multifaktorielle, peroneal betonte und linksbetonte Polyradikuloneuropathie mit Beteiligung der Sudomotorik (Urk. 12 S. 1-2).
3.9 Im MRT-Bericht vom 13. Juni 2025 wurden insbesondere im Bereich C6/7 eine progrediente breitbasige Diskusprotrusion und Unkarthrosen, eine forminale Stenose links mit C7-Kompression sowie rechts eine partielle Einengung mit möglicher C7-Beeinträchtigung festgehalten (Urk. 7/285).
3.10 Im Bericht vom 9. Juli 2025 der B.___ Klinik berichtete die Behandlerin, die Beschwerdeführerin habe von einer Schmerzlinderung von ca. 30 % durch die im Januar 2025 erfolgte Infiltration des scapho-trapezio-trapezoidalen Gelenks (STT-Gelenk) berichtet. Aktuell seien die Beschwerden jedoch tendenziell wieder zunehmend. Das Greifen von Gegenständen und einfache Alltagstätigkeiten wie das Schneiden von Brot seien nicht möglich. In der Untersuchung seien hauptsächlich im Bereich des STT-Gelenks Druckdolenzen, aber auch diffus Druckdolenzen dorsal um das Handgelenk sowie ulnar und dorsal festgestellt worden. Die Pro- und Supinationsbewegung sei nicht eingeschränkt und lediglich endgradig schmerzhaft gewesen. Es werde eine Resektion des Ossikels, eine Arthroskopie des Handgelenkes und eine Beurteilung des Radioulnargelenkes geplant (Urk. 3/6).
4.
4.1 Aus dem Abklärungsbericht vom 7. April 2025 über die Erhebung vom 25. März 2025 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner und den beiden erwachsenen Kindern zusammenlebe, jedoch am Tag mehrheitlich alleine zuhause sei, da die übrigen Familienmitglieder arbeiteten oder studierten. Sie gehe am Morgen häufig zu Terminen, esse jedoch am Mittag zuhause. Am Nachmittag sei sie mehrheitlich in ihrem Zimmer und schaue fern oder YouTube-Filme auf ihrem Smartphone. Am Abend, wenn alle zuhause seien, werde gekocht und gegessen. Im Haushalt mache sie mit, soweit es ihr körperlich möglich sei. Sie koche einfache Gerichte, befülle die obere Schublade des Geschirrspülers oder lege die saubere Wäsche zusammen. Die Beschwerdeführerin sei während des Gespräches selbstständig vom Stuhl aufgestanden und habe Dokumente beziehungsweise Medikamente geholt (Urk. 7/275/2).
4.2 Dem Abklärungsbericht ist des Weiteren zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei im Bereich «Ankleiden, Auskleiden» unter Nutzung von Hilfsmitteln selbstständig. Die obere Körperhälfte könne sie selber ankleiden, einzig beim An- und Auskleiden der unteren Körperhälfte hülfen jeweils die Kinder. Die Beschwerdeführerin habe vorgeführt, wie sie mit ihren Händen bis unter die Knie komme, weshalb es ihr zumutbar sei, eine Socken- oder Hosenanziehhilfe zu gebrauchen. Schlüpfschuhe ziehe sie selbstständig an und es sei zumutbar, einen verlängerten Schuhlöffel zu benützen. Es gelinge, einfache Trainerhosen am Abend selbstständig abzustreifen (Urk. 7/275/3).
4.3 Im Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» sei die Beschwerdeführerin funktionell selbstständig.
4.4 Beim Öffnen einer Flasche sei die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen. Das Trinken aus einem Glas sei möglich. Je nach Schmerzen müsse sie die linke Hand als Stützhand einsetzen. Normale Speisen könne sie selbstständig mit dem Besteck schneiden und zu sich nehmen, bei zähen Steaks oder beim Teilen einer Pizza benötige sie jedoch Hilfe. Mangels Regelmässigkeit und Erheblichkeit bezüglich der Dritthilfe könne im Bereich «Essen» nicht von einer Hilflosigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/275/3).
4.5 Die Beschwerdeführerin habe sodann erklärt, dass sie nach den Operationen, denen sie sich habe unterziehen müssen, jeweils täglich auf Dritthilfe beim Duschen und punktuell beim Waschen des Körpers angewiesen gewesen sei. Sie nutze einen Duschstuhl. Sie komme zwar mit beiden Händen überkopf zum Haaransatz, könne diese Haltung jedoch nicht lange genug einnehmen fürs Haarewaschen und benötige Dritthilfe. Ebenso sei sie auf Hilfe beim Waschen des Rückens und der Füsse angewiesen. Die Zähne könne sie mit einer elektrischen Zahnbürste selber putzen und stütze den Ellbogen ab, wenn sie müde sei. Ein dauernder Hilfebedarf sei im Bereich der «Körperpflege» seit mehreren Jahren gegeben (Urk. 7/275/3-4).
4.6 Wegstrecken könnten zu Fuss zurückgelegt werden. Das Treppensteigen sei je nach Tagesverfassung schmerzhaft, weshalb sie den Lift benütze. Einkäufe des Tagesbedarfes erledige sie im Quartierladen und auch Autofahren (Automat) könne sie selbstständig. Früher habe sie Kontakt zu anderen Menschen gepflegt, heute stehe sie in täglichem Kontakt mit ihrer Familie, telefoniere mit den Verwandten und sehe den Bruder einmal im Monat. Die Abklärungsperson verneinte daher eine Einschränkung im Bereich «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» (Urk. 7/275/4).
4.7 Gemäss der Abklärungsperson sei ein Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung nicht ausgewiesen, da keine strukturierende, unterstützende und gezielte Begleitung von mehr als zwei Stunden ausgewiesen sei.
In der Tagesstrukturierung beziehungsweise der Wochenplanung und der Alltags-Bewältigung bestehe kein anrechenbarer Zeitaufwand (Urk. 7/275/5).
Einfache Reinigungen auf guter Körperhöhe könne die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Abgaben selbstständig durchführen. Da das Bücken nur eingeschränkt möglich sei, benötige sie Hilfe beim Staubsaugen und der Reinigung der Böden. Die Kinder würden die Nasszelle reinigen. Schwere Reinigungen zum Beispiel der Fenster seien schmerzbedingt nicht möglich. Sodann rechnete die Abklärungsperson einen Zeitaufwand von wöchentlich 30 Minuten an anteilmässiger Hilfe an (Urk. 7/275/5).
Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, einfache Gerichte für die Familie zubereiten zu können, aufwändig zu kochen sei durch den regen Gebrauch der Hände schmerzhaft. Der Sohn könne gut kochen und auch der Partner helfe. Sie helfe mit einfachen Handreichungen. Beim Geschirrspüler, den alle Familienmitglieder bedienten, könne sie nur die obere Schublade gut bedienen, die untere Schublade könne sie jedoch nicht mehr bedienen. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar auf einem Stuhl oder Hocker sitzend Pfannen und Teller in die untere Schublade zu räumen. Es seien wöchentlich 20 Minuten anzurechnen (Urk. 7/275/5-6).
Die Waschmaschine und der Trockner stünden in der Wohnung. Die Beschwerdeführerin könne Wäschestücke sortieren, die Bedienung der Maschinen sei von der Körperhaltung her schwierig und sie müsse Hilfe der Kinder in Anspruch nehmen. Es sei indessen zumutbar, einen Stuhl zu benutzen, um sitzend die untere Maschine (Waschmaschine) zu bedienen. Saubere Wäsche könne sie ebenfalls im Sitzen zusammenlegen. Hilfe benötige sie jedoch beim Wechsel der Bettbezüge, da dies zu schmerzhaft sei. Anrechenbar seien 5 Minuten pro Woche für anteilsmässige Hilfe und den eigenen Bett-Bezugs-Wechsel (Urk. 7/275/6).
Die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakte sei bereits unter der Lebensverrichtung beschrieben worden. Eine doppelte Berücksichtigung entfalle. Auch die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer Isolation entfalle ebenfalls, da die Beschwerdeführerin in einem Familienhaushalt lebe (Urk. 7/275/6).
4.8 Die Beschwerdeführerin sei insofern auf medizinische Pflege angewiesen, als sie beim An- und Ausziehen der Stützstrümpfe auf Hilfe angewiesen sei. Die persönliche Überwachung entfalle, da keine Eigen- oder Fremdgefährdung bestehe (Urk. 7/275/7).
5. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.).
Der Bericht der B.___ Klinik vom 9. Juli 2025 (Urk. 3/6) wurde wenige Tage nach Verfügungserlass erstellt, beschreibt jedoch einen Zustand, der sich in den Wochen und Monaten davor entwickelt hat, und ist somit zu berücksichtigen. Anders verhält es sich mit den postoperativen Berichten vom 29. Dezember 2025 und 20. Mai 2025 (Urk. 15 und 17): Diese beschreiben den Zustand geraume Zeit nach Verfügungserlass und sind grundsätzlich nicht geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen. Auch ist anzumerken, dass darin von einem gebesserten Befund im Vergleich mit dem voroperativen Befund berichtet wurde, wenn auch weiterhin Beschwerden beschrieben werden (vgl. Urk. 15 und 17).
6.
6.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Lebensverrichtung «Körperpflege» auf Hilfe angewiesen ist. Entsprechend wurde diesbezüglich von einem dauernden Hilfebedarf ausgegangen (vgl. Urk. 7/275/3 u. 7). Die Beschwerdeführerin machte darüber hinaus geltend, auch in den Bereichen «Ankleiden, Auskleiden», «Essen» sowie «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» Hilfe zu benötigen (Urk. 1 S. 3-5). Ferner macht sie geltend, auf lebenspraktische Begleitung angewiesen zu sein. Die Zuhilfenahme eines Hockers oder Stuhles zum Be- und Entladen des unteren Teils des Geschirrspülers sowie der Waschmaschine sei nicht möglich. Auch sei es ihr aufgrund der Handschmerzen beziehungsweise der vorgesehenen Handoperation nicht mehr möglich, ein Auto zu lenken oder Einkäufe im Quartierladen vorzunehmen (Urk. 1 S. 5-6). Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin infolge einer Hilfsbedürftigkeit in zwei oder mehr alltäglichen Lebensverrichtungen oder aufgrund des Bedarfs an dauernder lebenspraktischer Begleitung Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.
6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2026). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
6.3 Der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung bei Erwachsenen vom 7. April 2025 (Urk. 7/275) wurde im Auftrag des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin von einer Fachperson verfasst. Sodann hatte die Abklärungsperson Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus dem Leiden ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten. Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden im Bericht dokumentiert und sind nicht als falsch protokolliert bestritten worden. Die Schlussfolgerungen hat der Abklärungsbeauftragte bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen respektive bezüglich der Bereiche der lebenspraktischen Begleitung begründet. Es ist von der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Berichts aus- und somit auf die einzelnen hier wesentlichen inhaltlichen Aspekte der Abklärung einzugehen.
6.4 Die Hilfe bei einer alltäglichen Lebensverrichtung gilt als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3 m.w.H.). Als erheblich gilt die Hilfe namentlich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise (BGE 106 V 153) selbst ausüben kann (vgl. auch KSH Rz. 2010 und 2013). Ob Dritthilfe notwendig ist, muss objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person beurteilt werden; massgebend ist allein, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, eine Lebensverrichtung selbständig ausüben könnte oder hierfür erhebliche Dritthilfe benötigen würde (BGE 150 V 334 E. 3.5, Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 4.3). Im Sinne der Schadenminderungspflicht (Art. 7 IVG) ist die versicherte Person verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z. B. der Behinderung angepasste Kleidung wie Schuhe mit Klettverschluss für einarmige Personen, Hilfsmittel, Hilfsvorrichtungen). Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Es ist somit möglich, dass ein Hilfsmittel eine Hilflosigkeit ausschliesst (KSH Rz. 10001).
6.5 Im Bereich «Ankleiden, Auskleiden» liegt eine Hilflosigkeit im Besonderen vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann (KSH Rz. 2026). Ärztlich verordnete Kompressionsstrümpfe werden gemäss Rechtsprechung bei der Lebensverrichtung «Ankleiden, Auskleiden» berücksichtigt (Urteil des Bundesgericht 8C_314/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.3.2). Andere Hilfsmittel, die der medizinischen Behandlung dienen (zum Beispiel Nachtschienen), sind nicht unter dieser Verrichtung, sondern bei der Pflege zu berücksichtigen (KSH Rz. 2027).
Vorliegend geht weder aus den Akten eine ärztliche Verordnung der Stützstrümpfe hervor noch machte die Beschwerdeführerin dies geltend. Mangels belegter ärztlicher Verordnung kann die geltend gemachte regelmässige Dritthilfe beim An- und Ausziehen der Stützstrümpfe (Urk. 1 S. 3 f.) nicht im Rahmen der Lebensverrichtung «Ankleiden, Auskleiden» berücksichtigt werden, vielmehr ist eine Dritthilfe gemäss der oben zitierten Verwaltungspraxis im Bereich der medizinischen Pflege zu berücksichtigen (Urk. 7/275/7; vgl. auch nachstehende E. 6.9).
Durch die medizinischen Akten ist eine Einschränkung der Rumpfbeweglichkeit dokumentiert (Urk. 7/124/26, 7/259/4 und 7/271). Anlässlich der Abklärung zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin trotz der beeinträchtigten Beweglichkeit des Rumpfes diesen soweit beugen kann, dass sie mit den Händen bis unterhalb des Knies gelangt (Urk. 7/275/3). In den neueren ärztlichen Berichten wurde weiterhin von Rücken-, Hüft- und Handschmerzen berichtet und darüber hinaus eine grundsätzliche Besserung seit der Operation im November 2024 beschrieben, was eine beachtliche Verschlechterung seit der Abklärung ausschliesst (vgl. Urk. 7/279/6, Urk. 7/285, Urk. 3/6, Urk. 12, 15 und 17). Sodann hat die Abklärungsperson zutreffend die geeigneten Hilfsmittel (Socken- und Hosenanziehhilfe sowie langer Schuhlöffel; Urk. 7/275/3) bezeichnet, mit denen den bestehenden Einschränkungen beim An- und Ausziehen zuverlässig begegnet werden kann. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich nicht vor, dass die Nutzung dieser Hilfsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Die Verneinung eines regelmässigen Hilfebedarfs beim An- und Auskleiben ist somit nachvollziehbar.
6.6 Im Bereich «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, sich nicht hinsetzen oder sich nicht hinlegen kann. Kann die versicherte Person aber alleine die Position wechseln, liegt keine Hilfslosigkeit vor (KSH Rz. 2030).
Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, sie benötige aufgrund der Rückenoperation vom 27. November 2024 permanent Hilfe beim Aufstehen und Absitzen (Urk. 1 S. 5), jedoch deckt sich dies nicht mit den Beobachtungen im Rahmen der Abklärung am 25. März 2025: Die Beschwerdeführerin erhob sich während des Abklärungsgesprächs zweimal selbständig aus ihrem Stuhl, um Unterlagen respektive Medikamente zu holen (Urk. 7/275/2). Auch die medizinische Aktenlage gibt keine Hinweise auf eine Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich: Es wurden kurz vor der Operation starke Schmerzen beim Aufstehen von einem Stuhl oder im Drehen im Bett beschrieben, jedoch kein Unvermögen, dies ohne Dritthilfe zu tun (Urk. 7/271/1 f.). Auch aus den neueren ärztlichen Berichten lässt sich diesbezüglich keine Hilfsbedürftigkeit ableiten, vielmehr wird im Bericht von Dr. E.___ vom 12. Mai 2025 über eine Besserung der Schmerzen, welche das Aufstehen und Hinsetzen erschwert hätten, berichtet (Urk. 12 S. 1). Die Verneinung der Hilfsbedürftigkeit bezüglich Aufstehen und Absitzen ist somit nicht zu beanstanden.
6.7 Beim Essen liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 6.2). Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und die versicherte Person deswegen nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 E. 6 vom 8. April 2010). Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann; also nicht einmal ein Butterbrot streichen kann (KSH Rz. 2037, Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 E. 4 und 5 vom 6. August 2010).
Es wurde von der Abklärungsperson festgehalten, dass das Zerschneiden von zähen oder harten Speisen nicht möglich sei und Flaschen durch Dritte geöffnet werden müssten (Urk. 7/275/3). Der Hinweis im Bericht, dass zumutbarerweise eine Flaschenöffnungshilfe respektive eine spezialisierte Schneidehilfe benutzt werden könne (Urk. 7/275/3), ist sachgerecht und wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Auch Dr. med. F.___, Arzt des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gelangte aus versicherungsmedizinischer Sicht zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, eine Schneidehilfe oder Besteck mit verbreitertem Schaft im Alltag zu nutzen (Urk. 7/287/6). Zweifel an der Einschätzung der Abklärungsperson und des RAD-Arztes vermag auch der Bericht der B.___ Klinik vom 9. Juli 2025 (Urk. 3/6) nicht zu wecken. Es wurde zwar in der Anamnese erwähnt, dass das Greifen von Gegenständen und das Schneiden von Brot nicht möglich sei (Urk. 3/6 S. 1), das Schneiden von Brot ist jedoch dem Schneiden von harten Lebensmitteln zuzuordnen und begründet per se keine Hilflosigkeit. Das erschwerte Greifen von Gegenständen wurde im ärztlichen Bericht sodann nicht weiter substantiiert (Grösse, Beschaffenheit und Gewicht der Gegenstände). Eine Hilflosigkeit betreffend die Einnahme der Mahlzeiten ist dadurch nicht hinreichend nachgewiesen. Gesamthaft ist auch die Verneinung einer Hilfsbedürftigkeit im Bereich «Essen» nicht zu beanstanden.
Keine Hilflosigkeit erkannt hat die Beschwerdegegnerin sodann auch im Zusammenhang mit der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft und bezüglich der Fortbewegung im oder ausser Haus und der Kontaktaufnahme (Urk. 7/275/4). Dies ist unbestritten (betreffend Einkaufen im Quartier und Autofahrten vgl. nachstehende E. 6.8.2).
6.8
6.8.1 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.3).
Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen und umfasst entsprechend nur absolut erforderliche Hilfeleistungen, um das selbstständige Wohnen zu ermöglichen (KSH Rz. 2084 und 2085). Auch ist die Schadenminderungspflicht im Bereich der Hilflosenentschädigung, namentlich bei der lebenspraktischen Begleitung, zu beachten, wobei die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern sind. Bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 E. 5.5 vom 1. April 2010 mit Hinweisen).
6.8.2 Die Abklärungsperson hat zwar einen gewissen Hilfsbedarf - insbesondere bei der Wohnungspflege, der Mahlzeitenzubereitung und der Kleiderwäsche - bejaht; dies im Umfang von 55 Minuten pro Woche. Demgegenüber monierte die Beschwerdeführerin, dass die im Abklärungsbericht vorgeschlagenen Verhaltensweisen zur Ermöglichung des Ein- und Ausräumens des Geschirrspülers oder der Waschmaschine, nicht umsetzbar seien, da sie sich nicht bücken könne und die starken Beschwerden an den Handgelenken das Befüllen und Entleeren verhinderten. Aufgrund der starken Handschmerzen könne sie zudem weder ein Auto lenken noch Einkäufe im Quartier tätigen (Urk. 1 S. 5-6).
Dass die Abklärungsperson vorschlug, das Befüllen des Geschirrspülers und der Waschmaschine seien mit Hilfe eines Hockers möglich, ist grundsätzlich einleuchtend, insbesondere da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung in der Lage war, durch Vorbeugen des Rumpfes mit den Händen bis unterhalb der Knie zu gelangen (Urk. 7/275/3). RAD-Arzt Dr. F.___ legte dar, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, selbst mittels eines Hockers weder eine Waschmaschine noch einen Geschirrspüler bedienen zu können, in Kenntnis der aufliegenden Arztberichte nicht nachvollzogen werden könne (Urk. 7/287/5). Im Bericht der B.___ Klinik vom 9. Juli 2025, welcher dem RAD noch nicht vorgelegen hatte, wurden anamnestische Einschränkungen beim Greifen von Gegenständen erwähnt, jedoch sind die Befunde praktisch deckungsgleich zu den Vorbefunden. So wurden insbesondere radiologisch bereits im Jahr 2023 ein abgebrochener Draht und an diversen Stellen am rechten Handgelenk Druckdolenzen festgestellt (Urk. 7/259/17-18 und Urk. 3/6). Auch wurden bereits im Jahr 2023 diverse Vorschläge gemacht, die Situation operativ zu verbessern (Urk. 7/259/17 und Urk. 7/258/19), diese wurden jedoch bislang nicht ausgeführt. Dass eine deutliche Verschlechterung stattgefunden hätte und somit mittlerweile eine klar nicht mehr zutreffende Ermittlung des Hilfebedarfs vorläge, ist nicht ersichtlich.
Auch bezüglich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der Handgelenksschmerzen weder Auto fahren noch Einkäufe im Quartier erledigen, ist eine Verschlechterung und somit eine klar überholte Beurteilung bezüglich der lebenspraktischen Begleitung insbesondere aufgrund des Berichts der B.___ Klinik vom 9. Juli 2025 (Urk. 3/6) nicht belegt. Inwiefern darüber hinaus die geltend gemachte Unmöglichkeit, kleinere Einkäufe im Quartierladen zu tätigen, eine lebenspraktische Begleitung von mehr als zwei Stunden pro Woche nötig machen würde, ist nicht ersichtlich, insbesondere mit Blick auf die Schadenminderungspflicht (vgl. vorstehende E. 6.8.1). Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, dass die Grosseinkäufe nach gemeinsamer Planung vom Partner mit dem Auto erledigt würden, wobei die Beschwerdeführerin ihn jeweils begleite. Auch führe der Lift von der Garage zur Wohnung (Urk. 7/275/6). Es ist nicht zu erwarten, dass die kleinen Einkäufe, sofern sie nicht in die Grosseinkäufe integriert werden könnten, zu einer wöchentlichen Mehrbelastung im hier geforderten Umfang führen sollten.
Gesamthaft kann eine Fehleinschätzung in Bezug auf die lebenspraktische Begleitung nicht ausgemacht werden.
6.9 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Abklärungsperson einen Bedarf an medizinisch-pflegerischer Hilfe festhielt, namentlich beim An- und Ausziehen der Stützstrümpfe (Urk. 7/275/7). Für die Bejahung einer leichten Hilflosigkeit ist erforderlich, dass ein Bedarf an ständiger und besonders aufwendiger Pflege besteht (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV), welche namentlich bei einem täglichen Pflegeaufwand von mehr als zwei Stunden unter besonders erschwerenden Umständen oder bei einem täglichen Pflegeaufwand von vier Stunden gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2016 vom 17. Januar 2017, KSH Rz. 2067). Eine besonders aufwendige Pflege geht jedoch weder aus dem Abklärungsbericht noch den medizinischen Berichten hervor und wird überdies auch nicht von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Zudem ist die erforderliche Dauer klarerweise nicht gegeben. Im Übrigen ist keine Diagnose aktenkundig, die das Tragen von medizinischen Stützstrümpfen nahe legen würde. Auch unter dem Gesichtspunkt der medizinisch-pflegerischen Hilfe ist somit eine leichte Hilflosigkeit nicht ausgewiesen.
6.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Abklärungsbericht vom 7. April 2025 als schlüssig und beweiskräftig, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht darauf abgestellte und eine leichte Hilflosigkeit verneinte.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, Urk. 15, Urk. 16 und Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippRüttimann