Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2025.00522


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Referentin

Gerichtsschreiberin Bonetti

Verfügung vom 4. September 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






1.    Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ ab 1. Oktober 2024 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von zunächst 100 % und anschliessend 81 % zu (Urk. 2). Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. August 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Darin hielt er im Wesentlichen fest, dass er nicht verstehe, weshalb seine Invalidität mit 81 % beurteilt worden sei, da sich sein Zustand nach fast zwei Jahren immer noch nicht gebessert bzw. in vielerlei Hinsicht sogar verschlechtert habe (Urk. 1).


2.

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht – indessen wie vorliegend – ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Versicherte, die

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die in Abs. 4 derselben Bestimmung festgelegten prozentualen Anteile, die zwischen 25 und 47.5 % betragen. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil jeweils dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3).

2.3    Demnach hat der Beschwerdeführer, wie im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verfügt, beim festgestellten Invaliditätsgrad von 81 % (vgl. Urk. 2) bereits Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ein allenfalls höherer Invaliditätsgrad kann somit nicht zu höheren Leistungen der Invalidenversicherung führen.


3.

3.1    Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung der Invalidenversicherung durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2022 vom 6. April 2022 E. 4.2).

3.2    Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs, während der Invaliditätsgrad, auf welchem die Rentenzusprache basiert, lediglich der Verfügungsbegründung dient. Da grundsätzlich nur das Dispositiv anfechtbar ist, stellt sich bei einer gegen die Motive einer Leistungsverfügung gerichteten Beschwerde somit zunächst die Frage, ob damit sinngemäss eine Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Ist dies zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die beschwerdeführende Person ein (anderes) schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat, d.h. dieser zwar nicht das Dispositiv, aber dennoch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst. Ist auch dies zu verneinen, ist nicht auf das Rechtsmittel einzutreten (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1).

3.3    Der anwaltlich unvertretene Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerde einzig dar, weshalb der Invaliditätsgrad seiner Ansicht nach höher als 81 % sein müsste. Indessen begründete er nicht, weshalb die Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades in seiner Situation tatsächlich oder rechtlich relevant wäre.

    Das Dispositiv der hier angefochtenen Verfügung lautet: «Ab 1. Oktober 2024 haben Sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente» (vgl. Urk. 2, Verfügungsteil). Zudem ist die Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad zwischen 70 und 100 % dieselbe (vgl. E. 2). Der monierte Invaliditätsgrad von 81 % fand damit weder Eingang ins Dispositiv, noch würde die sinngemäss beantragte Festlegung eines Invaliditätsgrad von 100 % über den 1. Januar 2025 hinaus das Dispositiv respektive die Höhe der von der Invalidenversicherung ausbezahlten Rente beeinflussen. Insoweit ist kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde erkennbar.

    Dem Beschwerdeführer ist daher Gelegenheit einzuräumen, dem Gericht die Gründe mitzuteilen, weshalb die Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades in seiner Situation relevant ist unter der Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werden muss, er habe kein schutzwürdiges Interesse an seiner Beschwerde und nicht auf diese eingetreten würde.




Die Referentin verfügt:

1.    Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung angesetzt um darzulegen, aus welchen Gründen die genaue Festlegung des Invaliditätsgrades über 70 % seine tatsächliche oder rechtliche Situation beeinflusst, d.h. er ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde im Sinne von Art. 59 ATSG hat.

    Läuft die Beschwerdefrist erst nach Ablauf dieser 10 Tage ab, ist die Verbesserung innert der Beschwerdefrist vorzunehmen.

Wenn dieser Auflage nicht fristgemäss nachgekommen wird, tritt das Gericht mangels eines schutzwürdigen Interesses auf die Beschwerde nicht ein.

2.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

sowie an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Bonetti