Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00523
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Curiger als Referentin
Gerichtsschreiberin Rüttimann
Verfügung vom 16. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Der 1993 geborene X.___ wurde von seinen Eltern erstmals am 4. Februar 2002 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine schwere Sprachstörung und einen motorischen Entwicklungsrückstand zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/2). Es wurden Kostengutsprachen für eine Sprachheilbehandlung und eine psychomotorische Therapie zwischen dem 31. Januar 2001 und dem 31. Juli 2005 erteilt (Urk. 6/6, 6/11 und 6/13).
1.2 Der Versicherte, der ab dem 1. August 2019 eine Lehre als Elektroinstallateur EFZ absolvierte (Urk. 6/17), meldete sich am 16. Dezember 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/19). Die IV-Stelle holte daraufhin Akten beim Krankentaggeldversicherer ein (Urk. 6/27-28, 6/32) und tätigte berufliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 6/25, 6/34 und 6/38). Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen vorgesehen (Urk. 6/39), und stellte mit Vorbescheid vom 11. Juli 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/42). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 6/47). Es gingen weitere Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei der IV-Stelle ein (Urk. 6/45, 6/50 und 6/52-53). Mit Schreiben vom 27. September 2023 auferlegte die IVStelle dem Versicherten eine Massnahme: Eine stationäre Therapie der Panik-störung inklusive Installation einer medikamentösen Behandlung und Durch-führen von Expositionen in einer psychiatrischen Fachklinik für die Dauer von vier bis sechs Wochen mit anschliessender tagesklinischer Behandlung für die Dauer von drei bis sechs Monaten. So lasse sich die Arbeitsfähigkeit auf 50 % steigern. Der Versicherte habe der IV-Stelle bis 3. November 2023 mitzuteilen, wo die Massnahme durchgeführt werde und die Massnahme bis 30. Juni 2024 durchzuführen. Die IV-Stelle wies den Beschwerdeführer auf die Folgen einer Nichtbeachtung hin (Urk. 6/55). Der Versicherte gab am 6. Oktober 2023 seinen aktuellen Behandlungsort bekannt (Urk. 6/56). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 forderte die IV-Stelle die Fachperson der behandelnden Klinik, Integrierte Psychiatrie Y.___, auf, ihr den Behandlungs- und Therapieplan zuzustellen (Urk. 6/59), woraufhin diese am 10. Januar 2024 mitteilte, dass lediglich ambulante Termine stattfänden, der Versicherte eine medikamentöse Behandlung ablehne und ein stationärer oder teilstationärer Aufenthalt aufgrund der vordergründig stark ausgeprägten sozialen Ängste des Versicherten nicht vorstellbar sei (Urk. 6/60). In der Folge ging ein Verlaufsbericht der Integrierte Psychiatrie Y.___ vom 15. August 2024 ein (Urk. 6/70). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Februar 2025 [Urk. 6/73]; Einwand vom 9. März 2025 [Urk. 6/75] und Stellungnahme der Integrierte Psychiatrie Y.___ vom 28. Februar 2025 [Urk. 6/74]) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Juni 2025 ab 1. Juli 2022 eine ganze und ab 1. Oktober 2024 eine Rente in Höhe von 60 % einer ganzen Rente zu (Urk. 2 [=Urk. 6/80 und 6/85]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. August 2025 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht. Er beantragte sinngemäss, es sei ihm durchgehend seit dem 1. Juli 2022 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Mit Beschluss vom 20. Mai 2026 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, eine erste summarische Prüfung der Akten- und Rechtslage habe ergeben, dass das Gericht nach einer umfassenden Beurteilung zum Schluss kommen könnte, dass die aufliegenden Akten keine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen, und deshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückweisen könnte. Dem Beschwerdeführer wurde entsprechend Frist zur Stellungnahme angesetzt und die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde zurückzuziehen, womit der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen würde.
4. Mit Eingabe vom 12. Juni 2026 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 14. August 2025 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2025 zurück (Urk. 10). Demzufolge ist das Verfahren infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben.
5. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]).
Angesichts dessen, dass das Gericht bereits eine vorläufige Beurteilung der Rechtslage vorgenommen hat, sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Referentin verfügt:
1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Rüttimann