Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00543
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 18. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, war seit Januar 2009 bei der Y.___ AG als Unterhaltsreinigerin angestellt (Urk. 6/22). Am 21. August 2012 zog sie sich bei einem Sturz eine dislozierte Humerusschaft-Fraktur am linken Arm zu, welche mittels offener Reposition und Plattenosteosynthese versorgt wurde (Urk. 6/14/180-181). Die Suva erbrachte als Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) und stellte diese mit Verfügung vom 25. November 2013 ein (Urk. 6/14/28-29). Unter Angabe von seit dem Unfall bestehenden Beeinträchtigungen meldete sich die Versicherte am 16. Juni 2015 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 18. November 2015 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/26).
1.2 Am 18. Januar 2022 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/29). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Suva bei (Urk. 6/45). Mit Vorbescheid vom 29. März 2023 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf IVLeistungen in Aussicht (Urk. 6/150). Nach erfolgtem Einwand und dem Eingang zahlreicher medizinischer Berichte teilte die IV-Stelle am 8. November 2023 mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst werde (Urk. 6/198). Mit Urteil IV.2023.00491 vom 20. November 2023 wies das hiesige Gericht eine Beschwerde der Versicherten u.a. betreffend Rechtsverweigerung (Urk. 6/209) und mit Urteil IV.2023.00690 vom 24. Januar 2024 u.a. den Antrag, es sei keine Begutachtung durchzuführen, ab (Urk. 6/232). Das interdisziplinäre Gutachten wurde durch die Z.___ AG am 22. August 2024 erstellt (Urk. 6/300). Mit Vorbescheid vom 12. November 2024 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut die Abweisung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 6/315). Daran hielt die IV-Stelle, nach erhobenem Einwand (Urk. 6/344), mit Verfügung vom 23. Juni 2025 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 22. August 2025 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
«1.1.Es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen.
Eventuell
1.2.Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
1.3.Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
[…]
2.1.Es sei ein gerichtliches Beweisverfahren durchzuführen, insbesondere durch Anordnung eines gerichtlichen Aktengutachtens.
2.2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2025 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 16, 17/18, 19, 20/1-3, 23, 24, 25, 26/1-2 und 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.2.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG.
1.2.3 Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Leistungsabweisung damit (Urk. 2), dass aus dem in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten hervor gehe, dass die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sei. Möglich seien jedoch körperlich leichte, selten bis mittelschwere Tätigkeiten, die vorwiegend sitzend ausgeführt werden könnten. Gelegentliches Gehen und Stehen seien möglich, jedoch keine Überkopfarbeiten mit dem linken Arm und keine Gewichtsbelastung über 10 kg. Die angepasste Tätigkeit sei in einem 80 % Pensum zumutbar. Wie bereits im Vorbescheid im März 2023 ausgeführt worden sei, begründe die Leistungsminderung von 20 % in angepasster Tätigkeit dabei keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die seit dem Vorbescheid vom 12. November 2024 neu eingereichten Berichte seien dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden und führten nicht zu einer anderen Einschätzung der medizinischen Sachlage. Ein Strafurteil bezüglich eines Verfahrens, das die Beschwerdeführerin gegen die orthopädische Sachverständige eingeleitet habe, liege nicht vor. Konkrete Gründe, die dem Gutachten der Z.___ AG vom 22. August 2024 den Beweiswert entziehen könnten, seien weiterhin nicht gegeben, weshalb auf das Gutachten abzustellen sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 2 S. 5 ff.), bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen werde im Nachgang zum Begutachtungsverfahren der Z.___ AG ein Strafverfahren geführt. Die Beschwerdegegnerin habe eine polydisziplinäre «Scheinabklärung» organisiert und dafür einen Entwurf des Gutachtens vorgelegt. Die Beschwerdegegnerin habe die Z.___ AG und ihre Expertinnen zur Falschbegutachtung angestiftet und die erlassene Verfügung sei nichtig (S. 8). Die Hausärztin Dr. med. A.___ habe auf die chronischen Stoffwechselstörungen Diabetes mellitus, Adipositas, Schilddrüseninsuffizienz und Störungen der psychischen Gesundheit verwiesen und glaube nicht, dass ihr irgendeine erwerblich relevante Tätigkeit zugemutet werden könne (S. 14). Die Kliniken des Spitals B.___ hätten die bleibende erwerbliche Leistungsbeeinträchtigung als vollständig beurteilt (S. 17). Die Beschwerdegegnerin habe die Berichte von Prof. Dr. C.___ vom 15. März und 26. Oktober 2023, welche sie im Verfahren des obligatorischen Unfallversicherers eingereicht habe, nicht berücksichtigt. Auch die Berichte der Rehaklinik D.___ und der Rehaklinik E.___ seien nicht berücksichtigt worden (S. 18 f.). Dr. F.___ (richtig G.___) habe das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ AG als medizinisch ungenügend beurteilt (S. 26). Der Zwischenfall anlässlich der orthopädischen Begutachtung, bei dem ihr Verletzungen an der linken Schulter zugefügt worden seien, sei wider besseres Wissen bestritten worden und deswegen sei eine Strafanzeige wegen Körperverletzung und Urkundenfälschung/Falschbegutachtung erfolgt (S. 27). Eine polydisziplinäre Begutachtung sei auch nie notwendig geworden und die von ihr vorgelegten medizinischen Akten würden deutlich zeigen, dass sie gesundheitsbedingt nicht in der Lage sei, ein relevantes Erwerbseinkommen zu erarbeiten, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 35).
3.
3.1 Im Austrittsbericht der H.___ Rehazentren vom 18. Oktober 2023 (Urk. 6/202/3-15) über den Aufenthalt vom 23. September bis 21. Oktober 2023 führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei am 23. September 2023 zur psychosomatischen Rehabilitation zugewiesen worden. Sie leide seit 12 Jahren an Schmerzen. Nach einem Sturz im Jahr 2021 sei es mit der Hüfte noch schlimmer geworden und die Schmerzen seien schwer zu ertragen. Als Rehabilitationsziel sei eine allgemeine körperliche Rekonditionierung mit den Schwerpunkten Reduktion der Schmerzsymptomatik, Verbesserung der physischen und psychischen Verfassung und Steigerung der körperlichen Belastbarkeit vereinbart worden (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe einen guten Einstieg ins Therapieprogramm gefunden, aber ihre Leistung und Ausdauer nur teilweise verbessern können. Eine Reduktion der Schmerzen sei während des Aufenthaltes nicht erzielt worden und die Entlassung nach Hause sei am 21. Oktober 2023 in stabilem Allgemeinzustand erfolgt (S. 5).
3.2 Vom 11. März bis 3. April 2024 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik E.___ auf. Im Austrittsbericht vom 3. April 2024 (Urk. 6/265) führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei bei Eintritt in gutem Allgemeinzustand, afebril und kardiopulmonal kompensiert und am Gehbock unter erlaubter Teilbelastung von 50 % des Körpergewichts mobil gewesen. Für Transfers und die weiteren ADLs sei sie mehrheitlich selbstständig gewesen. Sie habe von Schmerzen bei Beugung und Belastung des Hüftgelenkes berichtet. Bei Eintritt habe bereits eine Flexion der rechten Hüfte von 60° erreicht werden können. Als Ziele seien genannt worden die Rückkehr in die gewohnten Wohn- und Lebensverhältnisse, sicheres Gehen an zwei Unterarmgehstöcken/Rollator von mindestens 250 Metern sowie selbstständiges Bewältigen von 90 Treppenstufen, um ein eigenständiges Wahrnehmen von Therapie- und Arztterminen ausser Haus zu ermöglichen, der Abbau der Schmerzmedikation entsprechend des klinischen Verlaufes, Wiedererlangen der Selbstständigkeit bei der Körperpflege und in basalen Alltagsaktivitäten. Ab dem 25. März 2024 habe die Beschwerdeführerin mit Vollbelastung trainieren können. Dabei habe sie durch das Abstützen auf die Stöcke immer unter Schmerzen im distalen Oberarm links gelitten, was sie auch bei der Mobilität limitiert habe. Die Rehabilitationsziele seien nur knapp erreicht und die Beschwerdeführerin am 3. April 2024 ohne Spitex Unterstützung nach Hause entlassen worden.
3.3
3.3.1 Im interdisziplinären Gutachten der Z.___ AG vom 22. August 2024, welches aufgrund von Untersuchungen am 15., 16. und 17. Juli 2024 durch Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Dipl.-Psychologin J.___, Fachpsychologin Neuropsychologie, Dr. med. K.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. univ. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt wurde, listeten die Experten folgende Diagnosen auf (Urk. 6/300/9):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Mässige Coxarthrose rechts mit Atrophie und fettiger Degeneration von 2/3 der hüftabspreizenden Muskulatur
- Status nach transossärer Refixation der rechten Hüftabduktoren vom 18. Januar 2024
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Subakromialsyndrom links bei moderater Arthrose des Akromioklavikulargelenkes und minimaler artikularseitiger Partialruptur am Übergang der Supraspinatus- zur Infraspinatus-Sehne
- Senk-Spreizfuss beidseits
- Adipositas (BMI 32.96 kg/m2)
- Läsion Nervus saphenus rechts mit leichtem neuropathischem Schmerzsyndrom, aktuell untherapiert
- Dissoziative Sensibilitätsstörung linker Arm ohne funktionelle Auswirkung
- metabolisches Syndrom
- Adipositas Grad I (WHO), stabil seit mindestens 2015
- Diabetes mellitus Typ 2, orale medikamentöse Therapie, ED ca. Ende 2022
- arterielle Hypertonie, anamnestisch medikamentös therapiert seit ca. 7 Jahren
- Hyperlipidämie ED ca. Mai 2024
- Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
3.3.2 Der neurologische Experte hielt fest (Urk. 6/300/14 ff.), die Beschwerdeführerin berichte, nach dem Unfall 2012 habe sie wieder als Unterhaltsreinigerin gearbeitet und das Pensum mindestens auf 50 %, fraglich auch auf 80 %, gesteigert. Nach dem Unfall am 30. Dezember 2021 sei sie arbeitsunfähig geworden und geblieben und per 3. April 2022 sei ihr gekündigt worden (S. 14). Beim Unfall vom 21. August 2012 habe sie sich einen Bruch am linken Arm zugezogen und seit der darauf erfolgten Operation bestünden sensible Störungen und auch eine Bewegungseinschränkung am linken Arm. Sie sei Linkshänderin, habe jedoch das Schreiben in der Schule mit der rechten Hand erlernt. Den linken Arm könne sie nur zirka 30 Grad vom Körper abduzieren, schmerzbedingt aber nicht höher, und sie könne den Arm auch nicht hinter den Körper rückführen. Sensibilitätsstörungen bestünden ab der Operationsnarbe am linken Arm bis hin zu allen Fingern volar und dorsal. Bei dem Sturzereignis am 30. Dezember 2021 sei es am linken Arm wieder zu einer Verschlechterung gekommen mit einer Bewegungsblockade, stärker als zuvor. Nach einer lokalen Injektion am linken Schultergelenk im Januar 2022 habe sich diese Verschlechterung aber wieder gebessert. Eine weitere Verbesserung habe sich aber trotz der im Juni 2022 durchgeführten Osteosynthese-Metallentfernung am linken Schultergelenk in Kombination mit einer Neurolyse des Nervus radialis links nicht mehr eingestellt. Es bestehe weiter ein Dauerzustand einer schmerzhaften Beweglichkeitseinbusse, die sie beruflich, aber auch im Haushalt einschränke. Sie könne im Haushalt fast nichts mehr machen. Was noch funktioniere seien Teller in die Geschirrspülmaschine stellen und kleinste Speisen kochen. Das Essen mache daher der Mann am Abend. Sie selbst wärme sich mittags meist nur Reste des Abendessens vom Vortag auf. Alles andere, wie zum Beispiel Staubsaugen, Putzen, Wäsche versorgen, die Betten machen, könne sie nicht mehr machen. Sie erhalte daher Unterstützung bei den Haustätigkeiten durch ihren Mann. Auch ihre Tochter und ihre Schwiegertochter würden helfen. Leider wohne sie im 4. Stock ohne Lift, was beim Verlassen und Betreten der Wohnung schwierig sei. Die Wäschevorrichtungen seien im Keller, dort komme sie sowieso nicht hin. Nach dem Sturzereignis am 30. Dezember 2021 sei es auch zu Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte, rechten Leiste gekommen. Diese bestünden weiterhin und seit der Operation im Januar 2024 sogar mit einer Schmerzausstrahlung in Richtung Oberschenkelaussenseite. Die Operation habe weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung gebracht. Sie gehe nur noch mittels Gehstütze, die sie rechts führe, weil sie dann weniger Hüftschmerzen habe. Die Schmerzen seien zwar immer vorhanden, würden aber bei Gehstrecken über zirka 30 Minuten wieder zunehmen (S. 15).
Der Experte hielt fest, Hinweise auf eine periphere oder zentrale nervliche Erkrankung, abgesehen von Sensibilitätsstörungen am linken Arm, gluteal und dort assoziiert mit Schmerzen im Bereich des Nervus saphenus rechts, würden keine vorliegen, wobei letztere aber noch untherapiert seien. Auch sei es möglich, dass sich die erst seit einem halben Jahr bestehende Sensibilitätsstörung des Nervus saphenus rechts noch spontan bessere. Dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien aufgrund der Sensibilitätsstörungen nicht anzunehmen (S. 22). Die Arbeitsfähigkeit betrage medizintheoretisch auf neurologischem Gebiet 100 %. Dies gelte auch retrospektiv (S. 23).
3.3.3 Aus allgemein internistischer Sicht wurde festgehalten (S. 27), die Beschwerdeführerin teile mit, es gehe ihr nicht gut. Sie habe immer Schmerzen. Sie wisse nicht, ob sie jemals sagen könne, es gehe gut. Sie sei zweimal operiert worden. Im Spital N.___ habe man ihr gesagt, man solle das Metall am linken Arm nicht rausnehmen, da der Nerv geschädigt werden könnte. Im B.___ Spital habe man 10 Jahre nach dem ersten Unfall entschieden, das Metall im linken Arm zu entfernen. Nun sei das Material entfernt, aber es habe keine Besserung am linken Arm stattgefunden. Der Arm sei nicht besser beweglich und sie könne diesen nicht bis zur Horizontalen anheben. Psychisch gehe es ihr gut. Aber manchmal übermanne es sie. Ihr Sohn habe an der Schilddrüse operiert werden müssen und ihr Mann habe wegen eines Tumors operiert werden müssen. Sie sei auf andere angewiesen (S. 28).
Zum Tagesablauf berichte die Beschwerdeführerin, sie stehe morgens um 6 Uhr auf, wenn ihr Mann zum Arbeiten gehe. Er ziehe sie an und gehe danach zum Arbeiten. Sie mache sich einen Kaffee, laufe in der Wohnung herum, die Tochter komme zum Putzen und der Mann koche für sie. Bei schönem Wetter gehe sie mit der Tochter raus oder sie gehe auch allein spazieren. Sie gehe dann ungefähr 10 bis 15 Minuten um den Block und gehe wieder nach Hause. Dann lege sie sich ins Bett für eine Stunde und strecke das Bein, schaue fern oder lese. Sie esse dann ihr Mittagessen, das ihr Mann oder die Tochter für sie zubereitet hätten. Wenn nichts für sie gekocht worden sei, mache sie sich selbst Spiegeleier. Wenn der Mann nach Hause komme, mache er das Abendessen. Dann schaue sie fern und um ca. 22 Uhr gehe sie ins Bett und, da sie nicht sofort einschlafen könne, beschäftige sie sich mit ihrem Handy. Einkäufe würden durch die Tochter oder den Ehemann erledigt. Sie habe keinen Führerschein und ihr Mann fahre sie, wo sie hin sie müsse. Eigenständig fahre sie mit dem Bus. In den Ferien sei sie vor einem Jahr in O.___ gewesen (S. 30).
Die internistische Expertin hielt fest, bei der Beschwerdeführerin sei seit ca. Ende 2022 ein Diabetes mellitus bekannt. Der Blutzucker sei gut eingestellt und werde hausärztlich beobachtet. Ein Verdacht auf arterielle Hypertonie sei schon in den Berichten von 2012 erwähnt und werde gemäss Aussage der Beschwerdeführerin seit sieben Jahren mit Vascord HCT therapiert und sei sehr gut eingestellt. Seit zirka eineinhalb Monaten sei eine Hyperlipidämie bekannt, wozu sie den CSE Hemmer Rosuvastalin von ihrer Hausärztin erhalte. Die Beschwerdeführerin sei seit vielen Jahren übergewichtig, bei einer gemessenen Grösse von 165.8 cm, und einem Gewicht 90.6 kg respektive einem BMI 32.96 kg/m2. Gemäss ihren Angaben rauche sie seit ca. 27 Jahren zehn Zigaretten am Tag, was 14 pack years entspreche (S. 32). Schichtarbeiten seien bei Diabetes mellitus ungünstig, da eine Tagesstruktur sinnvoll sei. Ansonsten bestünden keine speziellen Einschränkungen aus internistischer Sicht (S. 35).
3.3.4 Die orthopädische Expertin führte aus (S. 37 f.), die Beschwerdeführerin gebe an, ständige Schmerzen und keine Stabilität im linken Oberarm, der linken Schulter und in der rechten Hüfte zu haben. Die linke Schulter und die rechte Hüfte seien nach Unfällen operiert worden. Sie müsse mit einer Unterarmgehstütze in der rechten Hand laufen. Sie habe auch keine Kraft im linken Arm und im rechten Bein und könne zum Beispiel auch nicht selbst duschen. Sie habe auch Einschränkungen beim Anziehen und beim Kochen, weil sie sich nicht richtig mit der rechten Hüfte bücken könne und im linken Arm keine Kraft habe, diesen nach vorn anheben zu können. Ausserdem habe sie kein Gefühl in der linken Hand, sodass ihr häufig Gegenstände aus der linken Hand fielen. Die bisherigen Behandlungen mit Physiotherapie, Analgetika und Spritzen hätten sowohl für die linke Schulter als auch für die rechte Hüfte nur wenig gebracht und die Beschwerden bezüglich der linken Schulter seien stärker geworden. Die letzte Operation am linken Arm und der Schulter sei im Juni 2022 gewesen und habe keinerlei Änderung der Beschwerden bewirkt und auch die Operation der rechten Hüfte im Januar 2024 habe bisher keine Beschwerdelinderung erbracht (S. 38).
Zur Tagesstruktur gebe die Beschwerdeführerin an (S. 42), sie stehe gegen 6 Uhr zusammen mit dem Ehemann auf. Zuerst würde sie selbstständig die Morgentoilette durchführen und sich anziehen. Beim Anziehen helfe der Ehemann. Dann esse sie das vom Ehemann am Vorabend vorbereitete Frühstück und nehme ihre Medikamente ein. Den Vormittag verbringe sie mit Ausruhen und dem Lesen eines Buches. Manchmal gehe sie für 10 bis 15 Minuten spazieren und setze sich dann in einem Park auf eine Bank. Selten treffe sie sich mit einer Freundin. Gegen 13 Uhr esse sie die selbst aufgewärmten Reste vom Essen des Vorabends oder ein Sandwich als Mittagessen. Dann würde sie sich für eine Stunde hinlegen und ihr rechtes Bein strecken. Zweimal pro Woche komme am Nachmittag die Physiotherapeutin zu ihr nach Hause. Ansonsten sitze sie, sehe etwas fern oder lese etwas. Da sie im vierten Stock ohne Lift wohne, könne sie nicht oft die Wohnung verlassen. Das vom Ehemann gekochte Abendessen gebe es zwischen 18 und 19 Uhr. Nach dem Abendessen gehe sie mit ihrem Ehemann für 30 Minuten eine Runde um den Block spazieren. Am Wochenende würden sie auch mal gemeinsam maximal für eine Stunde mit dem Auto wegfahren und dann für maximal 30 Minuten spazieren gehen. Den Abend verbringe sie mit Fernsehen. Gegen 22 Uhr gehe sie zu Bett, liege aber noch bis 1 Uhr wach und sehe auf ihr Handy. Die Einkäufe würden von der Tochter, dem Sohn oder dem Ehemann und die Arbeiten im Haushalt von der Tochter oder von der Schwiegertochter erledigt. Mit dem Bus könne sie kürzere Strecken zurücklegen. Einschränkungen bestünden beim Zugfahren, weil sie nicht längere Strecken sitzen könne. Generell könne sie aber bis zu einer Stunde die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Vor der Operation vom 28. Juni 2022 sei sie mit ihrem Ehemann für zwei Wochen in Serbien gewesen, wobei die Hin- und Rückreise mit dem Flugzeug erfolgt sei. Sie habe keinen Fahrausweis.
Zu den allgemeinen Untersuchungsbefunden hielt die Expertin fest (S. 43), die Beschwerdeführerin zeige rechts ein hinkendes Gangbild mit einer Unterarmgehstütze in der rechten Hand. Beim Hinlegen auf die Untersuchungs-liege werde das rechte Bein mit beiden Händen auf die Untersuchungsliege gehoben. Während der Erhebung der Anamnese liege und sitze die Beschwerdeführerin abwechselnd ruhig und ohne ersichtlichen Leidensdruck auf der Untersuchungsliege. Beim An- und Ausziehen der Bekleidung benötige sie Unterstützung, da die linke Hand und der linke Arm fast überhaupt nicht eingesetzt würden. Das Lagewechseln erfolge selbstständig und ohne sichtbare Einschränkungen. Das Aus- und Anziehen von Kleidern am Oberkörper erfolge mit beiden Armen über den Kopf und mit mässiger Schonung des linken Arms. Das Aufrichten aus der Rückenlage in die sitzende Position erfolge zügig und ohne Beschwerdeangaben oder sichtbare Einschränkungen.
Zum orthopädisch-traumatologischen Untersuchungsbefund wurde festgehalten (S. 43 f.), freies Stehen sei der Beschwerdeführerin nicht möglich und erfolge mit einer Unterarmgehstütze rechts oder mit Festhalten mit dem rechten Arm entweder an der Wand des Untersuchungszimmers oder an der Untersuchungsliege. Bezüglich Kopf und Hals zeige sich eine gering vorgeneigte Kopfhaltung ohne seitliche Abweichung der Halswirbelsäule. Das Körperlot vom äusseren Gehörgang aus verlaufe ventral des Akromioklavikulargelenkes und die Muskulatur sei normal ausgebildet ohne tastbare Myogelosen mit normalem Muskeltonus und ohne Druckschmerzangaben. Bezüglich der Rotation bestehe eine gering eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Die spontanen Kopfbewegungen seien frei und ungehindert. Betreffend Schultergürtel und obere Extremitäten zeige sich ein Schultergeradstand, soweit dies im Stehen mit einer Unterarmgehstütze in der rechten Hand beurteilbar sei. Die Konfiguration des Schultergürtels sei symmetrisch, mit regelrechtem Relief der Schlüsselbeingruben und der Schulterblattregion. Die Schultern seien gering vornüber hängend und es erfolgten Druckschmerzangaben, wobei sich weder Rötung noch Überwärmung zeigten. Es bestehe eine 21.5 cm lange reizlose und verbreiterte Narbe dorsal des linken Oberarmes. Die Oberarmmuskulatur sei normal entwickelt ohne messbare Seitendifferenz. Es bestünden eine gering verminderte linke Unterarmmuskulatur, eine freie Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes und eine massive Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenkes. Hinweise auf eine glenohumerale Instabilität beidseits bestünden keine. Der Hinterhauptsgriff werde rechts vollständig demonstriert und links bis Höhe der linken Brust. Der Schürzengriff erfolge rechts bis Höhe des zehnten Brustwirbelkörpers. Links sei er nicht möglich. Die isometrischen Spannungstests würden rechts normal kräftig und links massiv vermindert vorgeführt. Das Zeichen nach Jobe sei beidseits negativ. Der Test nach Neer sei links positiv und die horizontale Adduktion beider Arme sei nicht schmerzhaft. An den Ellenbogengelenken zeigten sich weder Rötung, Erguss oder Überwärmung noch Druckschmerzangaben mit beidseits freier Beweglichkeit mit Streckung/Beugung sowie Unterarmdrehung. Auch die Handgelenke seien ohne Rötung, Schwellung oder Druckschmerzen. Die Beschwerdeführerin sei Linkshänderin, wobei sie jedoch mit der rechten Hand schreibe. Es zeige sich eine geringe Beschwielung beider Hände als Ausdruck eines regelmässigen Gebrauches und ohne Atrophie der Handbinnenmuskulatur. Die grobe Kraft der Hände werde links deutlich vermindert dargeboten. Querdruckschmerzen oder eine sichtbare Schwellung der Fingergrund-, -mittel- und -endgelenke beider Hände zeigten sich nicht. Der Faustschluss, der Spitz- und Schlüsselgriff sowie die Fingerstreckung seien beidseits vollständig und es bestünden keine tastbaren Krepitationen in den Sehnenscheiden beider Hände. Die Pulse der Arteria brachialis und Arteria radialis seien beidseits seitengleich tastbar. Bis auf die angegebene Taubheit an der linken Oberarm-Vorderseite und Unterarm-Streckseite sowie der gesamten linken Hand zeigten sich keine sensomotorischen Defizite im Bereich beider Arme. Folgende Umfangsmasse wurden gemessen: am hängenden Arm rechts links 15 cm oberhalb des Ellenbogengelenkes 36.0 / 36.0 cm; Ellenbogengelenk 28.0 / 27.0 cm; 10 cm unterhalb des äusseren Oberarmknorren 26.0 / 25.0 cm; Handgelenk 18.0 / 16.0 cm; Mittelhand ohne Daumen 21.0 / 21.0 cm. Die Armlänge von der Schulterhöhe bis zum Speichenende sei 60.0 / 59.0 cm. Hinsichtlich Wirbelsäule und Rumpf bestünden ein Thoraxkompressionsschmerz, eine vermehrte Kyphose der Brustwirbelsäule, keine Abweichung in der sagittalen Ebene und ein symmetrischer Brustkorb. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass eine Vorneigung des Oberkörpers nicht möglich sei. Die spontane Beweglichkeit der Brustwirbelsäule sei aber frei und der Langsitz auf der Untersuchungsliege sei mit einem Finger-Zehen-Abstand von ca. 10 cm ohne Schmerzangabe möglich. Das Ott’sche Zeichen als Mass für die Beweglichkeit der Brustwirbelsäule betrage bei maximaler Vor- und Rückneigung -- / 30.0 / 28.0 cm. Die Muskulatur der Brust- und Lendenwirbelsäule sei normal ausgebildet und die Muskulatur der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne tastbare Myogelosen. Es bestehe eine harmonische Lordose der Lendenwirbelsäule ohne Klopf- oder Druckschmerzangaben über der Lendenwirbelsäule (S. 44).
Hinsichtlich Becken und untere Extremitäten zeige sich eine 23 cm lange reizlose Narbe dorsolateral am rechten Hüftgelenk. Im Stehen bestehe ein Beckengeradstand, soweit dies bei eingeschränkter Beurteilbarkeit bei nicht freiem Stehen möglich sei. Der Einbeinstand sei nicht möglich. Es bestünden Druckschmerzangabe über dem linken Iliosakralgelenk, beidseits ein negatives Patrick-Zeichen und physiologische Beinachsen. Eine Verkürzung der Adduktoren und der Ischiocruralmuskulatur bestehe nicht und beidseits zeigten sich weder Rötung noch Überwärmung im Hüftbereich. Eine geringe Schwellung bestehe am rechten Ober- und Unterschenkel bei freier Beweglichkeit beider Hüftgelenke. Beim Abspreizen des rechten Beines im Hüftgelenk würden Schmerzen sowohl ventral als auch lateral angegeben (S. 45).
An den Kniegelenken zeige sich weder ein Erguss, eine Kapselschwellung noch Entzündungszeichen oder Druckschmerzangaben. Die Sprunggelenke seien ohne Rötung, Schwellung oder Überwärmung oder Instabilitäts-Zeichen. Es bestünden keine Druckschmerzangaben am Ansatz der kurzen Fussmuskulatur am Fersenbein beidseits, den Fusswurzelgelenken und kein Vorfusskompressions-schmerz. Beidseits bestehe eine freie Beweglichkeit der Grosszehengrundgelenke mit seitengleich ausgeprägter Beschwielung beider Fusssohlen. Die Zeichen nach Lasègue und Bragard seien beidseits negativ und der Langsitz auf der Untersuchungsliege schmerzfrei möglich. Zehenspitzen- und Fersengang seien nicht möglich, ebenso wenig die tiefe Hocke. Hinweise auf ein sensomotorisches Defizit im Bereich beider unterer Extremitäten zeigten sich keine und die Pulse der Arteria poplitea, der Arteria tibialis posterior und Arteria dorsalis pedis seien beidseits tastbar. Folgende Umfangsmasse der unteren Extremitäten wurden gemessen: rechts links 20 cm oberhalb innerem Kniegelenkspalt 53.0 / 52.0 cm; 10 cm oberhalb innerem Kniegelenkspalts 44.5 / 42.5 cm; Kniescheibenmitte 38.0 / 36.5 cm; 15 cm unterhalb innerem Kniegelenkspalt 39.0 / 37.5 cm; Unterschenkel, kleinster Umfang 21.5 / 22.0 cm; Knöchel 27.0 / 27.0 cm; Rist über Kahnbein 25.5 / 25.5 cm; Vorfussballen 25.0 / 25.0 cm. Die Beinlänge, gemessen vom vorderen oberen Darmbeinstachel bis zur Aussenknöchelspitze betrage 85.0 / 85.0 cm (S. 45).
Unter versicherungsmedizinischer Beurteilung hielt die orthopädische Expertin fest (S. 49), aufgrund der degenerativen Veränderungen des linken Akromioklavikulargelenkes sowie des rechten Hüftgelenkes bestehe eine dauerhafte Verminderung der körperlichen Belastbarkeit für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit vorwiegendem Stehen und Gehen und Über-Kopf-Arbeiten mit dem linken Arm. Das Belastungsprofil entspreche körperlich leichten, selten leicht bis mittelschweren vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit gelegentlichem Stehen oder Gehen und ohne Über-Kopf-Arbeiten mit dem linken Arm. In bisheriger Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 0 %. Eine körperlich leichte, selten leicht bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Stehen oder Gehen und ohne Über-Kopf-Arbeiten mit dem linken Arm sei mit einer Präsenz von 8 Stunden pro Tag möglich. Aufgrund eines schmerzbedingt gering erhöhten Pausenbedarfes bestehe eine Einschränkung in der Leistung in der Höhe von 20 % (S. 50).
3.3.5 Aus psychiatrischer Sicht hielt der Experte fest (S. 53 ff.), die Beschwerdeführerin berichte, sie sei 2012 gestürzt, wobei sie sich an der linken Schulter und am Oberarm verletzt habe und weshalb sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Nach etwa einem Jahr sei es etwas besser gegangen, sodass sie mit einem Pensum von 20 % wieder habe anfangen und ihr Arbeitspensum sukzessive bis auf 80 % habe erhöhen können. Ende 2021 habe sie sich infolge eines erneuten Sturzes im Bereich der rechten Hüfte verletzt, weswegen sie zwei Jahre erhebliche Schmerzen gehabt habe. Im Januar 2024 sei dann die Hüfte operiert worden. Seither gehe es ihr in Bezug auf die Schmerzsymptomatik leider auch nicht besser und sie sei durch die Schmerzen weiterhin noch so eingeschränkt, dass sie nicht arbeiten könne. Nach der Hüftoperation sei sie zwei Monate im Gips und während dieser Zeit bei ihrer Tochter gewesen, die sie gepflegt und versorgt habe. Aktuell lebe sie wieder zuhause mit ihrem Ehemann, den sie ca. mit 17 Jahren geheiratet habe. Sie wohne in P.___ in einer 4-Zimmer-Genossenschaftswohnung im 4. Stock eines Mehrfamilienhauses und sie müsse 90 Treppenstufen bewältigen, um in ihre Wohnung zu gelangen. Nach dem Sturz sei es ihr noch möglich gewesen, in reduziertem Umfang weiterzuarbeiten. Sie habe dann aber einen neuen Chef albanischer Abstammung bekommen, der sie entlassen habe. Sie habe dort in den letzten Jahren als Objektchefin gearbeitet und sei neben den üblichen Reinigungsarbeiten auch für die Kontrolle und Warenbestellungen verantwortlich gewesen. Diese Tätigkeit hätte sie schon noch bewältigen können, wobei ihre frühere Chefin ihr gegenüber viel Verständnis gezeigt und sie unterstützt habe.
Aktuell benötige sie beim Gehen nur noch eine Krücke rechts. Die Schmerzen hätten ihr Leben massiv verändert. Sie leide den ganzen Tag an mehr oder minder ausgeprägten Schmerzen. Durch Belastung würden die Schmerzen deutlich intensiver, die schmerzstillenden Medikamente würden eine gewisse Besserung erbringen. Durch ihre Schmerzen sei sie in allen Lebensbereichen eingeschränkt und könne dadurch deutlich weniger Leistung erbringen. Die Schmerzen würden ihren Schlaf seit Jahren auch erheblich beeinträchtigen. Sie wache mindestens zweimal in der Nacht wegen der Schmerzen auf und sie könne nur erschwert wieder einschlafen. Sie leide auch wegen des gestörten Schlafes häufig an Müdigkeit, die sie auch in ihren Aktivitäten einschränke. Wegen ihrer Schmerzen sei sie auch bei der Selbstversorgung, wie zum Beispiel beim Duschen oder sich An- und Ausziehen, beeinträchtigt. Jeden Tag stehe sie mit ihrem Mann um 6 Uhr auf, damit er ihr beim Ankleiden helfen könne. Sie bleibe dann den ganzen Tag allein, was sie auch zunehmend schwer ertragen könne. Sie könne im Haushalt nur Kleinigkeiten erledigen wie staubsaugen oder das Essen vom Vortag aufwärmen. Sie versuche bei schönem Wetter regelmässig etwa eine halbe Stunde spazieren zu gehen. Bei Regen fühle sie sich unsicher, da sie gewarnt worden sei, nicht noch einmal zu stürzen. Eine nochmalige OP wäre für sie sehr kompliziert und beschwerlich. Treppen zu steigen sei immer noch sehr schwierig für sie. In ihrem Wohnhaus müsse sie auf jedem Stock schmerzbedingt pausieren. Die behandelnden Ärzte hätten sie davor gewarnt, dass sie einen ganz dünnen Oberarm wie einen Vogelfuss bekomme. Sie habe grosse Angst gehabt, dass die Funktionsfähigkeit des linken Armes und linker Hand ganz verloren gehen könnte oder dass man ihr erkrankte Gliedmassen eines Tages sogar amputieren müsste. Vor solcher katastrophalen Verschlechterung hege sie eine grosse Angst.
Sie mache sich generell auch viele Sorgen über die Zukunft. Wenn ihr Mann in den nächsten Jahren krankheitsbedingt auch nicht mehr so arbeiten könne, wisse sie nicht, wovon sie leben, essen oder wo sie wohnen könnten. Die chronischen Schmerzen hätten ihr ganzes Leben verändert und sie krank gemacht. Sie sei sehr traurig darüber, wie sehr sich ihr Leben verändert habe, dass sie so viel Schmerzen erleiden müsse und sie so beeinträchtigt geworden sei. Depressiv fühle sie sich aber nicht. Sie pflege, soweit es gehe, ihre sozialen Kontakte. Es gebe etwa zehn Personen, hauptsächlich Familienmitglieder, wie ihre Geschwister, Nichten und Neffen, mit denen sie regelmässig in Kontakt stehe (S. 54). Die Beschwerdeführerin gebe an, auch an verschiedenen Fernsehsendungen interessiert zu sein. Sie schaue bestimmte Serien sehr gerne an, unter anderem türkische Serien mit serbischen Untertiteln und sie suche sich auch Sendungen aus, die sie zum Lachen bringen würden. Sie freue sich auch auf ihre Enkelin und ihre Nichten. Sie schaue gerne Videos auf ihrem Handy an oder lese etwas. Während des Tages esse sie wenig. Ihr Mann koche regelmässig nach der Arbeit und die Hauptmahlzeit werde am Abend eingenommen. Mittags esse sie kaum etwas, vielleicht Reste vom Vortag.
Auf die Frage, wodurch sich Schmerzen intensivierten, gebe sie an, dass meistens die Belastungen oder eine längere Beibehaltung einer Körperstellung ihre Schmerzen intensivieren würden. Sie verneine dabei, dass sich ihre Schmerzen oder die Intensität der Schmerzen durch psychische Veränderungen verändern würden. Die Schmerzen würden durch ihre psychische Verfassung weder besser noch schlechter. Das Einzige, was ihr helfe, sei Ruhe beziehungsweise Massagen. Eine Masseurin besuche sie zweimal die Woche zuhause und massiere sie etwa 45 Minuten. Solche Massagen an den schmerzhaften Stellen würden ihre Schmerzen wirklich lindern. Früher habe sie auch gerne gestrickt. Das könne sie fast nicht mehr, denn die notwendige gesenkte Kopfhaltung würde ihr nach einer Weile sehr stark weh tun. Ihre Geschicklichkeit in ihrer linken Hand habe auch erheblich nachgelassen. Das längere Sitzen belaste sie bereits, sie bekomme Schmerzen und schmerzhafte Dysästhesien. Sie sei deshalb auch während der Untersuchung aufgestanden und habe einige Schritte umhergehen müssen, was ihr eine gewisse Erleichterung in ihrem Schmerzerleben bringen würde. Die Schmerzmedikamente würden helfen, die Schmerzen würden durch die Medikamente spürbar gelindert. Die Beschwerdeführerin verneine, dass sie vermehrt reizbar sei. Manchmal werde sie zwar nervös, aber dies sei immer schon so gewesen. Sie gebe an, gewisse Zukunftsängste zu haben, die sich jedoch im Rahmen des Nachvollziehbaren hielten. Sie verneine Hitzegefühle, verstärktes Herzklopfen, subjektive Ateminsuffizienz, trockenen Mund, Hitzewallungen und gebe an, immer noch ca. zehn Zigaretten täglich zu rauchen, wobei sie früher deutlich mehr geraucht habe. Alkohol trinke sie nicht. Ihr Mann gehe mit ihren Beschwerden sehr verständnisvoll um und man unterstütze sie sehr liebevoll. Die ganze Grossfamilie unterstütze sie tatkräftig oder seelisch, das tue ihr auch allgemein gut. Früher habe sie viel geweint, mittlerweile passiere das eher weniger. Durch die psychologischen Gespräche in der Klinik D.___ habe sie einiges dazu gelernt, mit ihren Schmerzen besser umgehen zu können.
Der Experte hielt fest (S. 61), während der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine dissoziative Störung, eine depressive Störung oder somatoforme Schmerzstörung explorieren lassen. Die explorierten Informationen und Angaben seien kohärent und es hätten sich auch keine Hinweise auf Simulation oder artifizielle Verstärkung der Präsentation der Symptome feststellen lassen. Während der Exploration habe die Beschwerdeführerin brennende Schmerzen in den Oberschenkeln angegeben, die auch in der Nacht auftreten und sie immer wieder zu Positionswechsel zwingen würden. Sie benötige in der Nacht öfters zusätzliche Schmerzmedikamente. Analgetische Medikamente würden die Intensität der Schmerzen lindern. Die Beschwerdeführerin gebe eine gewisse Müdigkeit an, die durch die schmerzbedingte Schlafstörung nachvollziehbar erscheine. Die Interessenlage sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Ihr Aktivitätsniveau sei schmerzbedingt jedoch beeinträchtigt. Insgesamt lasse sich keine klinisch relevante psychiatrische Diagnose stellen.
3.3.6 Aus gesamtmedizinischer Sicht führten die Experten zur Arbeitsfähigkeit aus (S. 10), die ab 23. April 2021 attestierten (Teil-)Arbeitsunfähigkeiten in angestammter Tätigkeit seien nachvollziehbar. Ab 1. August 2022 betrage dann die Arbeitsfähigkeit 0 %, da das Belastungsprofil in der bisherigen Tätigkeit das verbliebene Restleistungsvermögen der Beschwerdeführerin dauerhaft übersteige.
In angepassten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei die zeitliche Präsenzfähigkeit nicht eingeschränkt, jedoch eine Leistungsminderung in dieser Zeit von 20 % vorliege. Im Verlauf sei nach der Kontusion der rechten Hüfte am 30. Dezember 2021 eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen nachvollziehbar, ebenso nach der Osteosynthesematerial-Entfernung und Neurolyse des Nervus radialis am linken Humerus am 28. Juni 2022 sowie für die Dauer der stationären Behandlungen. Nach der Refixation der rechten Hüftabduktoren am 18. Januar 2024 könne für sechs Wochen postoperativ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender 50%iger Arbeitsunfähigkeit für weitere vier Wochen ausgegangen werden. Somit bestehe dann ab April 2024 wieder die Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepassten Tätigkeiten, wie auch für die Zeiträume zwischen den Operationen.
3.4 Im Bericht der Universitätsklinik vom 23. August 2024 (Urk. 6/340) hielt der zuständige Orthopäde PD Dr. med. Q.___ fest, die Beschwerdeführerin berichte über unveränderte Schmerzen und schmerzhafte Bewegungseinschränkungen in der linken Schulter, da am 16. Juli 2024 bei einer Gutachteruntersuchung eine forcierte Schulterabduktion durchgeführt worden und anschliessend die Schmerzen so stark aufgetreten seien, dass eine MRI-Untersuchung zum Ausschluss einer Rotatorenmanschettenruptur durchgeführt worden sei.
Im MRI der Schulter links vom 21. August 2024 habe eine Transmuralruptur der Rotatorenmanschette ausgeschlossen werden können. Die vorbestehende Partialruptur zeige sich geringgradig progredient. Es sei davon auszugehen, dass es aufgrund der sehr groben Manipulation vom 16. Juli 2024 zu einer Verschlechterung des Entzündungszustandes in der Schulter gekommen und entsprechend die Schmerzen dadurch erklärt seien. In der Regel komme es zu einer spontanen Regredienz dieser Entzündung und auch der Schmerzen. Dementsprechend soll die Beschwerdeführerin selbstständige Bewegungstherapien fortführen. Fixe Kontrollen seien keine vorgesehen und erfolgten nach Bedarf.
3.5 Im Bericht der R.___ vom 31. Oktober 2024 (Urk. 6/341) wies die zuständige Ärztin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Angebots für kurzfristige Krisengespräche bei psychiatrischen Belastungssituationen in die Behandlung gekommen sei. Sie gebe an, dass sich ihr psychischer Zustand seit der IV-Begutachtung im Juli 2024 stark verschlechtert habe. Auch vorher habe sie schon schwierige Phasen aufgrund der somatischen Situation gehabt. Jedoch habe sie diese aus psychiatrischer Sicht ausreichend gut bewältigen können. Neu und erstmalig in ihrem Leben seien nun ein fast vollständiger sozialer Rückzug, Schlafstörungen, Gedankenkreisen, eine mittel- bis schwergradige depressive Stimmungslage, ausgeprägte Angstsymptome mit Panikattacken sowie drängende Suizidgedanken in den letzten Monaten zunehmend aufgetreten. Sie könne nur sehr schlecht ein- und durchschlafen, insbesondere aufgrund des Gedankenkreisens bezüglich der Begutachtung, durch die sie diverse traumatisch anmutende Symptome entwickelt habe. So habe sie einerseits Flashbacks, v.a. an die grobe Untersuchung ihrer Schulter. Aktuell höre sie die Stimmen der begutachtenden Ärzte jeden Abend mit ihren negativen und abwertenden Urteilen und könne dann nicht einschlafen. Sie habe ausgeprägte Ängste bezogen auf einen erneuten Sturz, sodass sie grosse Schwierigkeiten habe, allein aus dem Haus zu gehen. Panikattacken erfahre sie mehrmals wöchentlich, wobei sie Symptome wie Herzrasen, Todesangst und Atemnot verspüre. Im Alltag sei sie dadurch fast vollständig eingeschränkt. Sie habe Suizidgedanken und denke, dass dies für die Familie besser sei, da sie der Familie wegen der finanziellen Ausgaben durch die anwaltliche Hilfe nur Sorgen bereiten würde.
In den ersten drei Terminen sei eine erstmalige mittel- bis schwergradige depressive Episode festgestellt worden, welche seit der Begutachtung aufgetreten und in den letzten Wochen zunehmend exazerbiert sei. Zusätzlich liege aufgrund der beschriebenen Symptome der Verdacht auf eine traumatische Verarbeitung der IV-Begutachtung vor, welche das aktuelle Zustandsbild wesentlich mitverursache. Es sei eine medikamentöse antidepressive Therapie mit Duloxetin gestartet worden. Aktuell sei eine stationäre psychiatrische psychosomatische Behandlung und weitere Eindosierung der antidepressiven Medikation indiziert. Aufgrund der Symptomatik sei mittel- bis langfristig von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen.
3.6 Die Hausärztin Dr. med. univ. A.___ führte im Schreiben vom 27. Januar 2025 (Urk. 6/343) aus, der B.___ stelle ihr regelmässig seine Berichte zu. Sie könne diese nicht anders verstehen, als dass die Beeinträchtigungen der linken oberen Extremität und der rechten unteren Extremität eine praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Aus innermedizinischer Sicht könne sie die Diagnosen arterielle Hypertonie, Diabetes melitus Typ II, Hyperlipidämie und Adipositas bestätigen, weswegen sie die Beschwerdeführerin therapiere.
3.7 Dr. med. S.___, Oberärztin Orthopädie an der Universitätsklinik B.___, führte im Bericht vom 31. März 2025 (Urk. 6/351) aus, im orthopädischen Teilgutachten (der Z.___ AG) seien mehrere Passagen zu finden, welche die klinisch erhobenen Einschränkungen verharmlosen oder widersprüchlich darstellen würden. So heisse es zum Beispiel, die Beweglichkeit der Schulter sei aktiv und passiv in der Sagittal- und Frontalebene auf 140 Grad eingeschränkt, was einer deutlichen Einschränkung der Elevation bei normal 180 Grad entspreche und als relevant zu betrachten sei. Die aktive Flexion und Abduktion in der Untersuchung von Dr. Q.___ am 10. Mai 2024, kurz vor der Durchführung des Gutachtens, sei auch bei 60 Grad gelegen, also deutlich unterhalb der Horizontalebene, und in all den Sprechstundenberichten bis zum April 2021 habe die aktive Elevation nie über 90 Grad betragen. Festzuhalten sei auch die massive Verschlechterung der Situation, die durch die unsanfte Untersuchung der Beschwerdeführerin während der Begutachtung herbeigeführt worden sei.
Der psychiatrische Verlaufsbericht der R.___ dokumentiere auch eindeutig, dass sich bei der Beschwerdeführerin erstmals in ihrem Leben nach der IV-Begutachtung eine depressive Episode mit suizidalen Gedanken entwickelt habe. Die Beschwerdeführerin scheine Panikattacken zu haben und unter sozialem Rückzug, Schlafstörungen, Flashbacks und massiver Antriebslosigkeit zu leiden. Diese Symptome seien eindeutig krankheitswertig und führten gemäss R.___ zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit, was ein Widerspruch und im Gutachten nicht diskutiert worden sei.
4.
4.1 Das Gutachten der Z.___ AG vom 22. August 2024 erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten, den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf eigene Untersuchungen. Die Experten begründeten ihre Diagnosen und Schlussfolgerungen ausführlich und differenziert und nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung. Mithin genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten formalen Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. E. 1.4 hiervor). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Gutachten manipuliert und gegen die begutachtenden Ärzte ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, was (betreffend Manipulation) im Prinzip immer behauptet werden kann, vermag daran nichts zu ändern. Handfeste Anhaltspunkte hierfür ergeben sich keine. Es ist auch nicht aussergewöhnlich, dass im Rahmen einer orthopädischen Untersuchung zur Ermittlung von Einschränkungen bei der Beweglichkeitsprüfung Schmerzen geäussert werden. Denn um Stabilität, Schmerzpunkte und mögliche Gelenkblockaden exakt lokalisieren und dokumentieren zu können, ist es erforderlich, die Beweglichkeit endgradig zu prüfen. Schmerzangaben bei der orthopädischen Untersuchung sind damit der Regelfall, wobei das Ausmass der subjektiven Schmerzäusserungen anhand objektiver Befunde zu plausibilisieren ist.
Dass es anlässlich der Untersuchung durch die orthopädische Expertin am 16. Juli 2024 zu einer ernsthaften Verletzung an der linken Schulter gekommen sein soll, ist aufgrund der Akten nicht belegt. Hierfür spricht insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin veranlasste MRI-Untersuchung nicht, welche einerseits erst am 21. August 2024 und damit mehr als einen Monat nach dem angeblichen Vorfall erfolgte. Anderseits zeigte die Bildgebung ausser der vorbestehenden Partialruptur mit geringgradiger Progredienz keine Transmuralruptur der Rotatorenmanschette und es konnten auch keine Anhaltspunkte für eine frische traumatische Verletzung dokumentiert werden (E. 3.4 hiervor). Nichts anderes ergibt sich aus den Tonaufnahmen der Untersuchung, musste doch die Beschwerdeführerin dazu, nachdem sie diese abgehört hatte, selbst festhalten, dass auf den Tonaufnahmen der Untersuchung lediglich zu hören ist, wie sie «Aua, es tut mir weh» gesagt hat und weder ein Weinen und auch sonst nichts weiteres diesbezüglich zu hören ist (Urk. 3/B3/11/02). Hinweise für ein Fehlverhalten der orthopädischen Gutachterin, welche den Beweiswert des Gutachtens in Frage stellen könnten, bestehen damit keine. In der nachfolgenden neurologischen und psychiatrischen Untersuchung (Urk. 6/300/2) wurde diesbezüglich auch nichts thematisiert.
Damit ist auch nicht nachvollziehbar, dass die orthopädische Untersuchung Ausgangspunkt für eine schwere psychische Traumatisierung mit bleibender schwerer Beeinträchtigung sein soll, wie dies die Beschwerdeführerin nun geltend macht (vgl. Urk. 16 S. 7). Zur grundsätzlichen und auch im vorliegenden Verfahren erneut vorgetragenen Meinung, wonach eine polydisziplinäre Begutachtung ohnehin nie notwendig gewesen sei und die Beschwerdeführerin bereits aufgrund der Angaben der behandelnden Ärzte einen Anspruch auf eine ganze Rente habe (vgl. Urk. 1 S. 35), hat das hiesige Gericht bereits im Urteil IV.2023.00690 vom 24. Januar 2024 unter Erwägung 3.5 mit Hinweis auf die Rechtsprechung festgehalten, dass eine Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte mit Blick auf deren auftragsrechtliches Verhältnis zur Versicherten Person kaum je in Frage kommt. Mit der ins Feld geführten Berichterstattung von Prof. Dr. C.___ (vgl. Urk. 1 S. 17) hat sich das hiesige Gericht sodann im Urteil UV.2023.00163 vom 27. Mai 2024 E. 3.8 und E. 4.1 befasst. Da Prof. Dr. C.___ die Beschwerdeführerin weder gesehen noch klinisch je untersucht hat, ist nicht einsehbar, welche Erkenntnisse aus seiner Kausalitätsbeurteilung im Verfahren der Unfallversicherung für das vorliegende Verfahren gewonnen werden könnten.
Untauglich ist sodann das Vorbringen, die Eingabe des Gutachtens auf ChatGPT habe eine grosse Übereinstimmung der Teilgutachten ergeben (vgl. Urk. 6/336) und auch die Auswertung der T.___ GmbH (Urk. 3/B03/13), welche das Gutachten durch die Software «Prepostseo» - eine Software zur Erkundung von Plagiatsvorwürfen - untersuchen liess. Denn Struktur und Aufbau der polydisziplinären Gutachten sowie die zu beantwortenden Fragen sind vorgegeben und auch teilweise identisch. Es erstaunt damit nicht, dass mit Ausnahme der Untersuchungsbefunde, die in den klinischen Untersuchungen von den jeweiligen Fachärzten auf ihren Spezialgebieten erhoben werden, die Teilgutachten weitgehend den gleichen Inhalt aufweisen. Es leuchtet auch ein, dass die Exploranden hinsichtlich geklagter Beschwerden, Berufs- und Sozialanamnese, Tagesablauf, medizinische Behandlungen etc. in der Regel ähnliche oder gleiche Angaben machen und die Gutachter betreffend Krankengeschichte aufgrund der medizinischen Vorakten auch über den gleichen Wissenstand verfügen, welcher im Gutachten wiedergegeben wird. Aus einer elektronischen Auswertung über identische Inhalte in Teilgutachten, wie dies bei der T.___ GmbH veranlasst wurde (vgl. Urk. 3/B03/13 S. 3), sind damit grundsätzlich keine Erkenntnis zur Aussagekraft eines durch medizinische Fachexperten aufgrund einer persönlichen Untersuchung erstellten Expertise zu gewinnen.
4.2 Das Gutachten überzeugt auch in materieller Hinsicht. Auf somatischem Fachgebiet wurden die objektivierbaren Befunde aufgrund der klinischen Untersuchungen nachvollziehbar dargelegt. Die Experten trugen dabei im Belastungsprofil den Einschränkungen aufgrund der Beschwerden am linken Schultergelenk nach dem Unfall im August 2012 mit Operation und Osteosynthese-Materialentfernung im Juni 2022 sowie den Hüftbeschwerden rechts mit Operation im Januar 2024 hinreichend Rechnung. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen mit nahezu vollständiger Gebrauchsunfähigkeit der betroffenen Extremitäten korrelieren diesbezüglich auch nur teilweise mit den Untersuchungsbefunden. So zeigte sich insbesondere eine normal entwickelte Oberarmmuskulatur ohne messbare Seitendifferenz und mit lediglich einer geringgradig verminderten linken Unterarmmuskulatur sowie eine Beschwielung beider Hände als Ausdruck des regelmässigen Gebrauches bei fehlender Atrophie der Handbinnenmuskulatur. Im Wesentlichen seitengleich zeigten sich auch die Umfangmasse der unteren Extremitäten, ohne Hinweise bei freier Beweglichkeit beider Hüftgelenke und beidseits freier Beweglichkeit der Grosszehengrundgelenke mit seitengleich ausgeprägter Beschwielung beider Fusssohlen. Hinweise auf ein sensomotorisches Defizit im Bereich beider unteren Extremitäten zeigten sich ebenso keine. Vor diesem Hintergrund begründete die orthopädische Expertin nachvollziehbar, dass aufgrund der degenerativen Veränderungen einerseits am linken Akromioklavikulargelenk und anderseits am rechten Hüftgelenk eine dauerhafte Verminderung der körperlichen Belastbarkeit der Beschwerdeführerin für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit vorwiegendem Stehen und Gehen und aufgrund der Schulterpathologie Über-Kopf-Arbeiten mit dem linken Arm nicht mehr zumutbar sind. In Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten wurde damit auch das Anforderungsprofil im Reinigungsdienst für nicht mehr zumutbar erachtet und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, hingegen für körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit nur gelegentlichem Stehen oder Gehen und ohne Über-Kopf-Arbeiten mit dem linken Arm eine Restarbeitsfähigkeit für gegeben erachtet. Dass dabei aufgrund eines schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfes eine Leistungseinschränkung von 20 % festgehalten wurde, ist damit ebenso begründet und trägt den Umständen Rechnung.
Auf psychiatrischem Fachgebiet ist dargelegt, dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen leidet, die von somatischer Seite in ihrem Ausmass zwar nur teilweise erklärt werden konnten. Dennoch lassen sich diese mit Medikamenten spürbar lindern. Nachvollziehbar ist dabei, dass eine gewisse Müdigkeit aufgrund schmerzbedingter Schlafstörungen besteht. Erklärt ist auch, das Zukunftsängste bestehen, da der Beschwerdeführerin die Tätigkeit in der Reinigung gekündigt wurde, eine solche Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und zudem auch der Ehegatte und der Sohn erkrankt sind. Durch die gesamte Grossfamilie erfährt die Beschwerdeführerin dennoch grosse seelische und tatkräftige Unterstützung und Hilfe, was ihr nachvollziehbar guttut. Hinweise auf eine dissoziative, depressive Störung oder eine somatoforme Schmerzstörung oder eine andere klinisch relevante psychiatrische Diagnose konnte jedoch nicht erhoben werden.
Damit ist auch aus gesamtmedizinischer Sicht schlüssig dargelegt, dass Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit nur auf somatischem Fachgebiet bestehen. Dass unter Berücksichtigung des somatischen Belastungsprofils die Experten auf eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % schlossen, wobei die zeitliche Präsenzfähigkeit nicht eingeschränkt, jedoch eine Leistungsminderung in dieser Zeit von 20 % zu berücksichtigen ist, ist damit nachvollziehbar begründet.
Im Hinblick auf die medizinischen Akten überzeugt die Expertise auch im Verlauf. Dabei ist zwanglos nachvollziehbar, dass es nach der Kontusion der rechten Hüfte am 30. Dezember 2021 zu einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen auch in angepasster Tätigkeit gekommen ist. Das gleiche gilt für die Zeit nach der Osteosynthesematerial-Entfernung und Neurolyse des Nervus radialis am linken Humerus am 28. Juni 2022 und für die Dauer der stationären Behandlungen nach der Refixation der rechten Hüftabduktoren am 18. Januar 2024 für sechs Wochen postoperativ. Im Rahmen einer Rehabilitation ist die daran anschliessende 50%ige Arbeitsunfähigkeit für weitere vier Wochen und die danach wieder vorbestehende Arbeitsfähigkeit ab April 2024 von 80 % in angepassten Tätigkeiten begründet. Eine dauerhafte Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit im Sinn von Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. E. 1.2.3) ergibt sich daraus nicht.
4.3 Demnach ist für eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem gutachterlich festgestellten Belastungsprofil (körperlich leichte, selten leicht bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichem Stehen oder Gehen, ohne Über-Kopf-Arbeiten mit dem linken Arm) von einer vollzeitig verwertbaren Restarbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20 % auszugehen, was einer Arbeitsfähigkeit von 80 % entspricht.
5.
5.1 Zum gesundheitlichen Verlauf seit den Untersuchungen bei der Z.___ AG Mitte Juli 2024 und mit Blick darauf, dass der Sachverhalt grundsätzlich im Verfügungszeitpunkt zu erheben ist und allfällige Veränderungen bis zum Zeitpunkt der strittigen Verfügung vom 23. Juni 2025 zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen), ist folgendes festzuhalten:
Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist eine traumatische Verletzung, die der Beschwerdeführerin während der orthopädischen Untersuchung zugeführt worden sein soll, auszuschliessen. Eine daraus hergeleitete neu aufgetretene psychischen Störung mit Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung ist nicht erstellt. Im Bericht der R.___ vom 31. Oktober 2024 (E. 3.5) wurde im Rahmen des kurzfristig angesetzten Kriseninterventionsgesprächs denn auch trotz Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie seit der Untersuchung unter Flashbacks und Stimmenhören der Ärzte leide, die sie untersucht hätten, keine entsprechende Diagnose gestellt, sondern lediglich eine mittelgradige depressive Episode erwähnt. Die depressive Symptomatik mit Suizidgedanken wurde sodann in den Zusammenhang mit Sorgen um finanzielle Ausgaben für die anwaltliche Vertretung gestellt, was mit Blick auf die zahlreichen angestrengten Verfahren zwar begreifbar ist, aber klarerweise psychosozialen Ursprungs ist und (einstweilen) keinen Gesundheitsschaden mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag.
5.2 Vor diesem Hintergrund wurde in der Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin, Dr. med. U.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, vom 5. Mai 2025 (Urk. 6/363/3-7) zu Recht festgehalten, dass mit Bezug auf die Bildgebungen im Arthro-MRI vom 23. April 2021, vom 7. Dezember 2022 und vom 22. Mai 2024 ein Kausalzusammenhang zwischen einer explorativen Manipulation und einer reaktivierten Kapselentzündung entgegen dem Bericht des B.___ vom 2. August 2024 nicht zwingend als erstellt gelten kann. Dazu wies die Ärztin darauf hin, dass bei den Befunden einer Kapselreizung ohne Anzeichen auf eine transmurale Rotatorenmanschettenruptur schon gar nicht von einer schweren somatischen Verletzung gesprochen werden kann. Zudem legte die RAD-Ärztin nachvollziehbar dar, dass selbst vom behandelnden Schulterchirurgen die Prognose für die Spontanheilung der Reizsymptomatik als gut bezeichnet wurde, sodass jedenfalls keine zusätzliche richtungsgebende Veränderung der Schulterpathologie mit andauernder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Hinsichtlich der Hüftpathologie und den im Bericht des B.___ vom 19. Dezember 2024 angegebenen zunehmenden Beschwerden an der Aussenseite des rechten Hüftgelenks mit geplanter Schleimbeutelinfiltration hielt die RAD-Ärztin fest, dass diesbezüglich von einer passageren Verschlechterung ausgegangen werden kann, für die einerseits Behandlungsoptionen bestehen und bei bekanntem Knorpelschaden an der rechten Hüfte diesen Einschränkungen bereits im Rahmen des gutachterlichen Belastungsprofils Rechnung getragen wurde.
Zum psychiatrischen Verlauf legte der RAD-Arzt Dr. med. V.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, in der Stellungnahme vom 23. Mai 2025 (Urk. 6/363/7-9) zutreffend dar, dass im Bericht der R.___ vom 31. Oktober 2024 zwar eine Verschlechterung des psychischen Befundes seit der IV-Begutachtung im Juli 2024 behauptet wurde, indes als einzige psychiatrische Diagnose eine mittelgradige depressive Verstimmung (ICD-10 F32.1) festgehalten wurde. Zu Recht wies der RAD-Arzt auch darauf hin, dass hinsichtlich der mitdiagnostizierten «chronisches Schmerzsyndroms nach zwei Unfällen (2012 komplexer Schulterbruch; 2021 Hüftprobleme nach Sturz) und Angstsymptomatik, exazerbiert nach Unfällen sowie IV-Begutachtung» (vgl. Urk. 6/341) keine Zuordnung nach ICD-10 erfolgte und auch sonst kein psychopathologischer Befund aufgeführt wurde. Dass die Behandler diesbezüglich von einer mittel- bis langfristigen 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgingen, ist damit nicht nachvollziehbar, eine Beschreibung der konkreten funktionellen Einschränkungen fehlt und auf die Einschätzung kann deshalb nicht abgestellt werden. Dasselbe gilt auch für den Bericht der Hausärztin Dr. A.___, welche am 27. Januar 2025 auf den Bericht der R.___ verwies. Zutreffend sind auch die Ausführungen des RAD-Arztes zum Schreiben der Orthopädin Dr. S.___ an den Rechtsbeistand vom 31. März 2025, wonach bereits die Ausführungen, eine nach dem Gutachten sich einstellende psychische Verschlechterung hätte im Gutachten berücksichtigt werden müssen, in zeitlicher Hinsicht keiner logischen Darstellung folgt.
5.3 Zusammenfassend besteht damit kein Anlass, von der Einschätzung der Experten im Gutachten der Z.___ AG vom 22. August 2024 abzuweichen. Eine seit der Begutachtung richtungsgebende Veränderung des Gesundheitszustandes ist im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum nicht plausibel. Es sind damit für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum keine weiteren Abklärungen erforderlich, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Demnach ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
6. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ AG für das Jahr 2022 mit Fr. 46'197.95 (vgl. Urk. 6/59 und 6/148) fest, ein höheres Einkommen aufgrund jahrelanger Erfahrungen im Reinigungsbereich, wie dies die Beschwerdeführerin moniert (vgl. Urk. 1 S. 34), erscheint nicht angebracht, hat sie doch laut Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/47) seit dem Jahr 2012 nie ein höheres Einkommen erzielt. Aus nachstehenden Ausführungen folgt sodann, dass selbst wenn auf das höchste je erzielte Einkommen von Fr. 52'051.-- abgestellt wird, welches im Jahr vor dem Unfall (2011) abgerechnet wurde, auch kein Invaliditätsgrad in rentenbegründender Höhe resultiert.
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen blieb zumindest hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen unbestritten. Zu Recht wurden dabei die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen, da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht verwertet. Die Beschwerdegegnerin ermittelte auf Basis des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2020 TA 1 Ziff. 5-96 für das Jahr 2021 ein Invalideneinkommen von Fr. 43’050.97 (Urk. 6/148), was mit Blick auf die einschlägigen Tabellen wie auch das Kompetenzniveau nicht zu beanstanden ist.
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es sei zu berücksichtigen, dass sie betraglich nur ein massiv unterdurchschnittliches Einkommen erwirtschaften könne, da sie ein Arm und ein Bein praktisch nicht einsetzten könne, wird damit primär das medizinische Belastungsprofil beanstandet, weshalb auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden kann. Ein Verzicht auf einen sogenannten leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn ist sodann gerechtfertigt, da mit der Leistungseinbusse von 20 % in einem Vollzeitpensum solchen Faktoren bereits mit dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil Rechnung getragen wurde. Es sind auch keine weiteren wesentlichen Faktoren erkennbar, die das Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten derart einschränken, dass sie auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als aussergewöhnlich anzusehen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2023 E. 6.3.2.2 mit Hinweis). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist demgemäss nicht angezeigt. Entsprechend führt die Gegenüberstellung der massgeblichen Vergleichseinkommen selbst unter Berücksichtigung des nicht angezeigten höheren Valideneinkommens von Fr. 52'051.-- zu einem Invaliditätsgrad von 17 %, was deutlich unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liegt.
Dies führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 1’000.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19, Urk. 20/1-3, Urk. 23, Urk. 24/div., Urk. 25, Urk. 26/1-2 und Urk. 27
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef