Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00545
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 15. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marina Walther
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1970 geborene X.___ verfügt über eine in ihrem Heimatland erlangte Ausbildung zur Holzfachfrau (Urk. 7/1/6). Sie war zuletzt von Juni 2016 bis Februar 2018 und hernach erneut ab Dezember 2019 vollzeitlich als Reinigungsmitarbeiterin in der Unterhalts- und Baureinigung der Y.___ beziehungsweise von ihrem Ehemann angestellt und erzielte nebenbei weitere Einkünfte in geringem Ausmass (Urk. 7/1/7, Urk. 7/5, Urk. 7/8/1). Bei der Ausübung ihrer hauptberuflichen Tätigkeit stürzte sie am 25. Januar 2021 auf schneeglattem Untergrund und zog sich dabei eine Fraktur am linken Fussgelenk zu (Unfallmeldung vom 28. Januar 2021; Urk. 7/3/99). Wegen seit dem 25. Januar 2021 anhaltender Arbeitsunfähigkeit meldete sie sich am 24. Juni 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die Akten des Unfall- sowie des Krankentaggeldversicherers bei. Gestützt auf die Beurteilung des Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 29. Dezember 2022 und 6. Januar 2023 (Urk. 7/38/5-9) sowie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 7/33) sprach die IV-Stelle der Versicherten - wie mit Vorbescheid vom 13. Februar 2023 angekündigt (Urk. 7/36) - mit Verfügungen vom 29. September 2023 rückwirkend eine vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/66-67, Verfügungsteil 2: Urk. 7/42). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Am 26. September 2024, bei der IV-Stelle eingegangen am 27. September 2024, meldete sich die Versicherte unter Beilage medizinischer Dokumente erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/75 und Urk. 7/77). Auf entsprechende Aufforderung durch die IV-Stelle hin (Urk. 7/81) reichte die Versicherte weitere Arztberichte ein (Urk. 7/83, Urk. 7/85, Urk. 7/87), woraufhin die IV-Stelle - der Empfehlung des RAD vom 13. Dezember 2024 folgend (Urk. 7/106/2) - auf die Neuanmeldung eintrat (Urk. 7/89). Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/90, Urk. 7/92-93, Urk. 7/97, Urk. 7/99, Urk. 7/101-103) und legte das Dossier dem RAD vor, für welchen Dr. Z.___ am 28. April 2025 Stellung nahm (Urk. 7/106/4-5). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 7/105) stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Mai 2025 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/107). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Juni 2025 mit diversen Beilagen Einwand (Urk. 7/110-114). Daraufhin korrigierte die IV-Stelle das Valideneinkommen unter Mitberücksichtigung der Nebenbeschäftigung (Urk. 7/118 und Urk. 7/119/2). Sodann verneinte sie mit Verfügung vom 25. Juni 2025 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/120 = Urk. 2). In der Folge wurden weitere Arztberichte zu den Akten genommen (Urk. 7/123 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2025 erhob die Versicherte am 25. August 2025 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren, namentlich sei ihr ab 1. März 2025 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, hernach erneut über die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen zu befinden (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 2. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 14. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte sowie die Honorarnote ihrer Rechtsanwältin ein (Urk. 9 und Urk. 10/1-3). Darüber wurde die Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2025 orientiert (Urk. 11). Mit Eingabe vom 19. März 2026 legte die Beschwerdeführerin Berichte des A.___ ins Recht (Urk. 12 und Urk. 13/1-3). Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu innert der mit Verfügung vom 24. März 2026 angesetzten Frist zur (freigestellten) Stellungnahme (Urk. 14) nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Dasselbe gilt, wenn die Verwaltung rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese befristet hat (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 f.). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid zusammengefasst damit, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht längerdauernd verschlechtert habe. Eine psychiatrische Behandlung finde aktuell nicht statt und weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr weiterhin zu 100 % zumutbar. Unter Mitberücksichtigung der Nebentätigkeit beim Valideneinkommen sowie des Pauschalabzugs von 10 % vom anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Invalideneinkommen resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 29 % (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise unter Beilage von medizinischen Berichten (Urk. 3/3-9) im Wesentlichen geltend, die am 25. Januar 2021 zugezogene Verletzung habe zu bis heute anhaltenden Beschwerden geführt und sie habe keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen können. Die Krankheit verlaufe progredient und es seien neue Befunde hinzugetreten (Urk. 1 S. 3). Aus den eingereichten Berichten gehe eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit der letzten materiellen Überprüfung hervor und überdies sei sie nun auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdegegnerin stütze sich unreflektiert auf die neueste Stellungnahme von Dr. Z.___, welcher jedoch am 13. Dezember 2024 noch eine orthopädische und psychiatrische Begutachtung empfohlen habe; dies insbesondere hinsichtlich einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. In der jüngsten Stellungnahme habe sich Dr. Z.___ auf das zwischenzeitlich erfolgreich behandelte Harnblasenkarzinom konzentriert, jedoch die Hauptbeschwerden am linken Fuss sowie die zahlreichen zusätzlichen gesundheitlichen Einschränkungen ignoriert (Urk. 1 S. 4-5). Da sich der RAD-Arzt selber widerspreche, könne mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit nicht auf seine Beurteilung zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts abgestellt werden. Sie habe seit der letzten materiellen Überprüfung ein komplexes Beschwerdebild am linken Fuss entwickelt. Gemäss Dr. med. B.___, leitende Oberärztin konservative Fusschirurgie an der Klinik C.___, bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom im Rückaussenfussbereich bei Tendinopathie der Peroneus brevis-Sehne und neuropathischer Schmerzkomponente. Letztere sei neu im Vergleich zur letzten Verfügung (Urk. 1 S. 5). Die behindernden Schmerzen wirkten sich bei jeglicher Tätigkeit aus und hätten zusätzlich zu psychosomatischen Veränderungen geführt, sodass eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sowohl laut Dr. B.___ als auch laut dem Fussoperateur Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und Chefarzt Chirurgie am Spital E.___, und ebenso laut dem am F.___ (F.___) tätigen PD Dr. med. G.___, Facharzt für Anästhesiologie, nicht mehr möglich sei (Urk. 1 S. 6). Die anhaltenden Schmerzen belasteten sie zunehmend auch psychisch. Sie nehme Antidepressiva ein und habe nun im A.___ einen Platz für eine stationäre psychiatrische Behandlung gefunden. Überdies wirkten sich hinzugetretene Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und des rechten Kniegelenks auf ihre Arbeitsfähigkeit aus und sie leide an weiteren, auch psychisch belastenden Beschwerden (Urk. 1 S. 7). Zusammenfassend seien neue Befunde und Diagnosen hinzugetreten und sie sei nun in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Die RAD-Stellungnahme genüge angesichts ihrer Widersprüchlichkeit sowie der Diskrepanz zur Einschätzung der Behandler nicht, um eine Leistungsablehnung zu begründen (Urk. 1 S. 8). Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden (Urk. 1 S. 9). Des Weiteren beanstandete sie die Höhe des vorgenommenen Abzugs vom zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlohn (Urk. 1 S. 9).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 26. September 2024 (Urk. 7/77) eingetreten und hat diese materiell beurteilt. Demnach gilt es zu prüfen, ob im Vergleich zum Sachverhalt, welcher den Verfügungen der IV-Stelle vom 29. September 2023 (Urk. 7/66-67, Verfügungsteil 2: Urk. 7/42) zugrunde lag, bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2025 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3.
3.1 Mit den Verfügungen der IV-Stelle vom 29. September 2023 war der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen worden (Urk. 7/66-67, Verfügungsteil 2: Urk. 7/42). Die Befristung war darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin laut der Verfügung seit dem 1. Oktober 2022 in ihrer angestammten Tätigkeit in der Reinigung wieder zu 80 % (bei vermehrtem Pausenbedarf) und in einer angepassten, vorwiegend in sitzender Körperposition auszuübenden Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Es resultierte ein Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 7/42/1). RAD-Arzt Dr. Z.___ hatte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronifizierte Restbeschwerden am linken Fuss und eine objektivierbare geringe Bewegungsminderung des oberen Sprunggelenks (OSG) links genannt. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte er dem Fersensporn links mit Fasziitis plantaris (Erstdiagnose 2019), der unregelmässigen Peroneus brevis-Sehne mit kleiner Partialläsion und kurzstreckigem longitudinalem Splitting, dem Innenmeniskushinterhornriss im linken Knie, den aktivierten Spondylarthrosen von L4-S1 rechts mit Verdacht auf Insuffizienzfraktur des rechten Pedikels von L5 sowie der fokal diskret aktivierten Arthrose des Iliosakralgelenks (ISG) rechts zugemessen. Dr. Z.___ gelangte in Würdigung der vorhandenen medizinischen Berichte zum Schluss, es bestünden Einschränkungen für Tätigkeiten, welche mit längerem Laufen beziehungsweise Stehen verbunden seien. Laufen auf unebenem Gelände sei mit Einschränkungen verbunden und Tätigkeiten, die mit der Notwendigkeit der Benutzung von Leitern und Stufen verbunden seien, seien nur mit Einschränkungen möglich. Arbeiten, welche in sitzender Körperposition ausgeführt würden, könnten hingegen mühelos mit einem vollen Pensum ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit getätigt werden. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin (Unterhalts- und Baureinigungen) betrage die Einschränkung ab 1. Oktober 2022 noch 20 %, dies wegen der Notwendigkeit von schmerzbedingten Pausen. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe keinerlei Einschränkung (Stellungnahme vom 6. Januar 2023; Urk. 7/38/5-9).
3.2
3.2.1 Zusammen mit der Neuanmeldung vom 26. September 2024 wurden von Dr. D.___ ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht, welche für die angestammte Tätigkeit in der Reinigung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 25. Januar 2021 bis zum 30. Oktober 2024 bescheinigen (Urk. 7/75/834). Dieses Arbeitsunfähigkeits-Attest verlängerte er anlässlich der Konsultation vom 30. Oktober 2024 bis zum 31. Januar 2025 (Urk. 7/83/2).
3.2.2 Dr. B.___ nannte in ihrem Bericht vom 4. September 2024 als Hauptdiagnose ein chronisches Schmerzsyndrom im Rückenaussenfussbereich bei Tendinopathie der Peroneus brevis-Sehne und neuropathischer Schmerzkomponente ohne klinischen, elektrophysiologischen oder nervensonographischen eindeutigen Befund, entsprechend einer Pathologie des Nervus suralis. Weiter berichtete sie, weder neurologisch mit Infiltrationstherapien noch physiotherapeutisch oder medikamentenbasiert habe man eine Besserung der Beschwerden erzielen können. Ein operatives Vorgehen sei aktuell ebenfalls nicht sinnvoll, dies aufgrund des komplexen Schmerzsyndroms unter Einbezug der Nerven. Die Beschwerdeführerin sei seit dem vorangegangenen Jahr bei einem Schmerzspezialisten zur weiteren Betreuung und Behandlung. Die Schmerzen träten sowohl in Ruhe in der Nacht als auch beim Sitzen und beim Gehen und Stehen auf, sodass auch die Ausübung eines sitzenden Berufs nicht möglich sei. Die Schmerzen seien für die Beschwerdeführerin unglaublich belastend, sodass mittlerweile auch psychosomatische Veränderungen eingetreten sein könnten. Eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt sei aktuell nicht abzusehen und erscheine auch für die Zukunft nicht wahrscheinlich (Urk. 7/75/35-36 = Urk. 7/83/9-10 [besser lesbar]).
3.2.3 Dem provisorischen Austrittsbericht des Spitals E.___ vom 8. November 2024 betreffend die Hospitalisation vom 6. bis 9. November 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 6. November 2024 wegen eines feinpapillären Blasentumors an der rechten Seitenwand, rechtes Ostium, operiert wurde. Zugleich wurde körperliche Schonung für vier bis sechs Wochen angeordnet und es wurde mit dem Attest gleichen Datums eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 17. November 2024 attestiert (Urk. 7/87/1-3).
3.2.4 RAD-Arzt Dr. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2024 fest, bei der neuen Diagnose eines Harnblasenkarzinoms sei eine Veränderung des Gesundheitszustandes wahrscheinlich. Er empfehle, auf die Neuanmeldung einzutreten und bei der behandelnden Urologin einen Bericht einzuholen. Zur Beurteilung, ob zwischenzeitlich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliege, welche - entsprechend dem Bericht der Fusschirurgie der Klinik C.___ vom 4. September 2024 - zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit führe, werde eine Begutachtung auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet empfohlen (Urk. 7/106/2).
3.2.5 PD Dr. G.___ nannte in seinem Bericht vom 22. November 2023 die Diagnose einer chronic posttraumatic pain (ICD-11 MG30.2) und gab an, am Vortag eine Infiltration durchgeführt zu haben (Urk. 7/93/10-12). Die (bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung) letzte Konsultation bei PD Dr. G.___ fand am 22. Dezember 2023 statt (Urk. 7/101 i.V.m. Urk. 7/99/1).
3.2.6 Dr. D.___ verlängerte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 28. März 2025 bis zum 27. Juni 2025 (Urk. 7/102).
Hinsichtlich der urologischen Beschwerden befand sich die Beschwerdeführerin zudem vom 14. Oktober 2024 bis zum 13. Januar 2025 bei Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Urologie, in Behandlung. Diese diagnostizierte eine Inkontinenz und attestierte keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/90/2 f.).
Dr. B.___ gab in ihrem Bericht vom 21. März 2025 an, die Behandlung durch die Abteilung Fusschirurgie der Klinik C.___ habe am 4. September 2024 geendet (Urk. 7/97/1-2).
3.2.7 Dr. Z.___ führte am 28. April 2025 aus, eine Veränderung des Gesundheitszustandes unter der initial benannten Diagnose eines Harnblasenkarzinoms habe sich unter Kenntnis des Berichts von Dr. H.___ nicht bestätigt. Aus urologischer Sicht bestehe keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter Kenntnis der neu eingereichten Arztberichte seien keine neuen Diagnosen benannt, die eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur letzten RAD-Stellungahme vom 6. Januar 2023 begründen würden (Urk. 7/106/5).
4.
4.1 Schlüssig ist die RAD-Stellungnahme vom 28. April 2025 insoweit, als sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus urologischer Sicht nicht dauerhaft wesentlich verändert hat, zumal aus urologischer Sicht auch von den behandelnden Ärzten keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit angegeben wurde (Urk. 7/87/1-3, Urk. 7/90/2).
Nachdem die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat sie den Sachverhalt umfassend abzuklären (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Nur wenn mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass seit dem 29. September 2023 keine wesentliche Veränderung eingetreten ist, ist es zulässig, einen Rentenanspruch zu verneinen.
Dabei ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zur revisionsweisen Neufestsetzung der Invalidenrente führt. Vielmehr reicht es aus, dass eine Tatsachenänderung aus dem gesamten anspruchserheblichen Tatsachenspektrum eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
4.2 Aufgrund der geschilderten Befunde war Dr. Z.___ am 13. Dezember 2024 zum Schluss gekommen, es könnten der chronischen Schmerzstörung auch psychische Faktoren zugrunde liegen, respektive es könnte eine psychiatrische Diagnose vorliegen, weshalb er eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung empfahl (Urk. 7/106/2). Ohne dass in der Folge weitere psychiatrische Abklärungen erfolgt wären, hielt er am 28. April 2025 fest, es seien keine neuen Diagnosen benannt worden, welche eine Veränderung des Gesundheitszustands begründeten (Urk. 7/106/5). Weshalb er von der Notwendigkeit weiterer psychiatrischer Abklärungen Abstand genommen hat, erläuterte er nicht. Diesbezüglich liegen zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit seiner jüngsten Beurteilung vor, weshalb nicht gestützt darauf entschieden werden kann (E. 1.4 vorstehend). Die Lücke in den medizinischen Abklärungen darf auch nicht durch Hypothesen des Gerichts über die Auswirkungen der allfälligen psychischen Erkrankung gefüllt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_963/2008 vom 30. Juni 2009 E. 4.3.2). Vielmehr gehört die Einschätzung des Gesundheitszustandes (inklusive der Frage, ob sich dieser verändert hat) zu den ureigenen Aufgaben des Arztes oder der Ärztin (Urteil des Bundesgerichts 9C_43/2025, 9C_44/2025 vom 29. Januar 2026 E. 7.1 mit Hinweisen). Auch das in der angefochtenen Verfügung angeführte Fehlen einer psychiatrischen Behandlung (Urk. 2 S. 2) führt nicht zwingend zur Verneinung einer invalidisierenden psychischen Erkrankung, denn die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen ist lediglich einer der zu berücksichtigenden Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2), welcher im Gesamtkontext zu würdigen ist. Anzumerken ist diesbezüglich, dass die Therapie am F.___ laut dem Bericht vom 3. Juli 2025 aus kommunikativen Missverständnissen abgebrochen wurde (Urk. 3/3 S. 1), was angesichts der bereits in früheren Arztberichten beschriebenen grossen sprachlichen Schwierigkeiten im Kontakt mit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/93/8) nicht ihr angelastet werden kann. Am 4. Juli 2025 wurde die Behandlung im Übrigen wieder aufgenommen (Urk. 3/5 S. 1) und hernach fortgeführt (Urk. 10/1 f.). Die Beschwerdeführerin machte sodann auch geltend, lange keinen neuen Psychiater gefunden zu haben und keinen Platz für eine stationäre psychiatrische Behandlung im A.___ erhalten zu haben, wobei sie den Termin des Erstgesprächs zu belegen vermochte (Urk. 3/6).
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden nebst einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis (Urk. 13/3) die Austrittsmeldung betreffend die stationäre Behandlung im A.___ vom 25. November 2025 bis zum 21. Januar 2025 (richtig: 2026; Urk. 13/2) sowie der medizinische Bericht des A.___ vom 7. Januar 2026 (Urk. 13/1) eingereicht. Darin wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine Agoraphobie ohne Angabe einer Panikstörung (ICD-10 F40.00) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert (Urk. 13/1 S. 1). Es wurde angegeben, Anzeichen einer depressiven Störung bestünden seit geraumer Zeit (Urk. 13/1 S. 3). Auch die Diagnostik als rezidivierende depressive Störung weist auf wiederholte respektive bereits frühere depressive Episoden hin (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F33 S. 176 unten) und bietet damit Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dreimal täglich Antidepressiva einzunehmen (Urk. 1 S. 7 Rz. 14), wobei sie die Einnahme von Duloxetin Sandoz sowie Trazodon Sandoz bereits im Einwandverfahren dargelegt hatte (Urk. 7/110).
Vor diesem Hintergrund und angesichts der vom RAD zumindest zunächst erkannten Hinweisen auf eine psychische Erkrankung respektive das Erfordernis einer orthopädisch-psychiatrischen Abklärung, da er eine Wechselwirkung somatischer und psychischer Krankheitsursachen nicht ausschloss (Urk. 7/106/2), erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen mit Blick auf den geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und die Praxis, dass auch bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen im Einzelfall zu fragen und abzuklären ist, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei eine leistungs- und insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetzt (BGE 143 V 409 E. 4.5.2), als unzureichend.
Zufolge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer), damit sie unter Berücksichtigung des gesamten anspruchserheblichen Tatsachenspektrums - insbesondere den psychiatrischen Bereich betreffend - überprüfe, ob im Vergleich zu den Verfügungen vom 29. September 2023 eine relevante Veränderung eingetreten ist und - gegebenenfalls - ob diese nun einen Rentenanspruch begründet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Der von Rechtsanwältin Marina Walther, Zürich, mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 geltend gemachte Aufwand von 15.3 Stunden (Urk. 9 S. 2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie für die Beschwerdeführerin bereits den 8-seitigen Einwand vom 5. Juni 2025 verfasst und sich damit den massgebenden Sachverhalt erschlossen hatte und sie demnach beim Verfassen der Beschwerde weitestgehende Aktenkenntnis hatte. Entsprechend erscheint ein Aufwand von 8.5 Stunden für die teilweise aus dem Einwand übernommene, zehnseitige Beschwerdeschrift überhöht. Er ist um 5 Stunden auf 3.5 Stunden zu reduzieren, womit insgesamt ein Aufwand von 10.3 Stunden als angemessen zu betrachten ist. Hinzu kommt ein nachträglicher Aufwand von einer Stunde im Zusammenhang mit der Eingabe vom 19. März 2026 (Urk. 12). Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Parteientschädigung demnach auf Fr. 3'522.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (11.3 Stunden x Fr. 280.-- x 103 : 100 x 108.1 : 100).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’522.90 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marina Walther
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippWidmer