Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00550



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 1. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser

Peyer Alder Keiser Lämmli, Rechtsanwälte

Pestalozzistrasse 2, Postfach, 8201 Schaffhausen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, ist Vater zweier erwachsener Kinder (geb. 1994 und 1996), verfügt über eine Berufsausbildung als Bäcker Konditor, eine Zusatzausbildung als Confiseur und war als Koch und Gastronom in einem Restaurant selbständig erwerbstätig. Unter Angabe einer körperdysmorphen Störung und psychischen Beeinträchtigungen meldete er sich im Februar 2011 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 5 und Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach einer psychiatrischen Untersuchung (Gutachten vom 19. Dezember 2012 [Urk. 9/54]) und einer Abklärung für Selbständigerwerbende im Betrieb des Versicherten (Urk. 9/77) verneinte die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 33 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 24. September 2014 [Urk. 9/82]).

1.2    Am 29. Juli 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/83 und Urk. 9/85). Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 wies die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen ab (Urk. 9/115). Das hiesige Gericht hob diese Verfügung mit Urteil IV.2016.0076 vom 27. Dezember 2017 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück (Urk. 9/122). Die IV-Stelle zog weitere Akten bei und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 4. März 2019 [Urk. 9/136]). Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 sprach sie dem Versicherten eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. Februar 2016 bis 30. November 2017 zu und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 37 % einen darüber hinaus gehenden Rentenanspruch (Urk. 9/151 und Urk. 9/158).

1.3    Auf ein neues Leistungsbegehren vom 2. Februar 2024 (Urk. 9/159) trat die IVStelle mit Verfügung vom 26. August 2024 nicht ein (Urk. 9/167). Am 7. Februar 2025 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 9/168). Mit Vorbescheid vom 19. Mai 2025 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie auf das neue Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 9/195). Daran hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juni 2025 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 26. August 2025 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), es sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung materiell zu prüfen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zog der Beschwerdeführer am 11. September 2025 zurück (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).

    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).

1.2    Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).

    Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).


1.3    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), mit Verfügung vom 26. August 2024 sei das Leistungsbegehren abgewiesen worden. Am 13. Februar 2025 sei das neue Gesuch eingegangen. Im Rahmen dieser Anmeldung habe der Beschwerdeführer mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen müssen. Die dazu eingereichten Beweismittel zeigten keine Veränderung der gesundheitlichen Situation. Deshalb habe sie auf das neue Gesuch nicht eintreten können. Mit dem am 2. Juni 2025 eingereichten Bericht seien auch keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden.

    In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest (Urk. 8), dass ihr regionaler ärztlicher Dienst (RAD) ausgeführt habe, dass seit 2018 keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 ff.), er sei nun 60-jährig und leide seit dem Alter von 10 Jahren an einer körperdysmorphen Störung. Trotz dieser Einschränkungen habe er sein Berufsleben weitgehend gemeistert, wobei ihm zwischenzeitlich auch eine befristete Rente bis November 2017 zugesprochen worden sei. Per 17. November 2017 habe er eine Festanstellung bei der Y.___ als Koch antreten können und es sei eine Ablösung von der IV erfolgt. Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung habe er sich vom 20. August bis 14. Oktober 2024 einem stationären Aufenthalt im Z.___ unterziehen müssen. Seine Arbeitsstelle sei verloren gegangen und die Krankentaggeldversicherung habe die Taggelder zu 100 % bezahlt. Die Verschlechterung sei seit der Verfügung vom 20. Juli 2020 zu prüfen. Mit dem stationären Aufenthalt im Z.___ und nachdem er sich bei der psychiatrischen Spitex habe anmelden müssen, weil er auch den Alltag nicht mehr eigenständig habe bewältigen können, sei die Verschlechterung dokumentiert. Damit sei hinlänglich glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Abweisung verschlechtert hätten (S. 6).


3.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 7. Februar 2025 nicht eingetreten ist, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom 20. Juli 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin letztmals den Leistungsanspruch einer materiellen Prüfung unterzogen und dem Beschwerdeführer eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. Februar 2016 bis 30. November 2017 zugesprochen hat (Urk. 9/151 und Urk. 9/158).


4.    

4.1    Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Gutachten vom 19. Dezember 2012 (Urk. 9/64 S. 13) fest, der Beschwerdeführer leide seit Kindheit an einer körperdysmorphen Störung gemäss ICD-10 F45.2. Zudem bestehe seit etwa Januar 2011 eine depressive Störung, derzeit von mittlerem Ausprägungsgrad, das heisse eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom gemäss ICD-10 F32.10. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in der bisherigen Tätigkeit als Gastwirt sei seit Januar/Februar 2011 von einer 65%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus der depressiven Symptomatik, die sich unter anderem durch Antriebsmangel, Störung des Konzentrationsvermögens und Vergesslichkeit manifestiere. Als angepasste Tätigkeit müsste eine Arbeit angesehen werden, die durch einen deutlich weniger hohen Grad an Eigenplanung und -strukturierung gekennzeichnet sei, was aber bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer die Nische, die er sich mit seiner Tätigkeit in seinem Restaurant/Bar-Betrieb geschaffen habe, verlassen und sich an die Vorgaben und Routinen eines regulären Anstellungsverhältnisses anpassen müsste. Ob er dazu von seiner Persönlichkeit her in der Lage sei, scheine zweifelhaft. Es bestehe zudem die Gefahr, dass er dies als Scheitern interpretiere und sich dadurch möglicherweise die depressive Symptomatik verstärken könnte. Im Januar/Februar 2011 sei es, ausgelöst durch vorangegangene private Schwierigkeiten, zur psychischen Dekompensation gekommen. Die Situation habe sich dann entspannt, als im April 2011 die neue Partnerin mit einem Pensum von 60 % im Restaurant eingesprungen sei. Die Arbeitsfähigkeit scheine, soweit eruierbar, damals konstant bei ca. 35 % gelegen zu haben.

4.2    Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Verlaufsbericht vom 18. Mai 2018 (Urk. 9/129) zu Händen der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe nach der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahre 2012, welche ihn in seinem Restaurationsbetrieb stark unterstützt habe, zunehmend Probleme bei der Geschäftsführung bekommen. Insbesondere seine Kontrollzwänge, die mangelnde Strukturierungsfähigkeit, seine anhaltenden Selbstzweifel und Versagensängste hätten zu einer zunehmenden Dekompensation geführt. Krankheitsbedingt sei die Geschäftsaufgabe im April 2015 erfolgt. Danach habe eine deutliche Zunahme der Symptomatik mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit stattgefunden. Seit Sommer 2017 sei es im Rahmen von Erfahrungen bei Arbeitsversuchen zu einer zunehmenden Verbesserung der Selbstwirksamkeit und zu einer Reduktion der dysfunktionalen Bewältigungsstrategien gekommen. Die Selbstwertproblematik habe sich durch die Aufnahme einer Tätigkeit als Koch seit November 2017 verbessert und den Zustand stabilisiert. Der Beschwerdeführer neige aber nach wie vor dazu, sich durch seine hohen Ansprüche und Erwartungen an sich selbst zu überfordern. Von daher erscheine das aktuelle Arbeitspensum von 60 % ideal.

4.3    RAD-Arzt pract. med. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in der Aktenbeurteilung vom 11. Juli 2018 (Urk. 9/145/4 f.) fest, es sei weiterhin im Wesentlichen von einem unveränderten Gesundheitszustand seit 2013 auszugehen. Der Beschwerdeführer sei Ende 2012 psychiatrisch begutachtet worden und bereits damals habe bezüglich der Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit eine Diskrepanz zwischen dem Gutachter und dem behandelnden Psychiater bestanden. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit auch an seinem bisherigen Arbeitsplatz als Gastwirt seine selbständige Erwerbstätigkeit umsetzen könne, wobei er diesen Arbeitsplatz als Nischenarbeitsplatz bezeichnet habe. Unterdessen habe sich die Arbeitssituation aber geändert, der Beschwerdeführer habe seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und arbeite als Koch in einer Kindertagesstätte, anfänglich zu 50 % und aktuell in einem Pensum von 60 %. Der Beschwerdeführer sei weiterhin in psychiatrischer Behandlung und die attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schwanke seit 2012 zwischen 35 % und 60 %.

4.4    Im Austrittsbericht des Z.___ vom 22. Oktober 2024 (Urk. 9/182) über die stationäre Behandlung vom 20. August bis 14. Oktober 2024 nannten die Ärzte als Hauptdiagnosen eine körperdysmorphe Störung (ICD-10 F45.2) und als Nebendiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Der Beschwerdeführer leide nach eigenen Angaben seit dem Alter von zirka zehn Jahren unter einer körperdysmorphen Störung (KDS). Die körperbezogenen Sorgen würden vor allem die Nase betreffen, in zweiter Linie auch die Haare. An der Nase störe ihn, dass sie nicht «männlich» genug sei. Er habe sich achtmal einer kosmetischen Nasenoperation unterzogen, zuletzt im Jahr 2022. Nachdem auch diese nur zu einer vorübergehenden Besserung geführt habe, habe sich die KDS seit einem Jahr wieder verschlimmert. Zudem habe der Beschwerdeführer einen vermehrten Haarausfall am Hinterkopf bemerkt und sich deswegen einer Transplantation unterzogen, was ebenfalls keine Besserung gebracht habe. Er sei vor allem durch das zwanghafte Kontrollieren seines Aussehens im Spiegel beeinträchtigt, welches sich über mehrere Stunden erstrecken könne. Auch während der Arbeit komme es vor, dass er immer wieder ins Bad gehe, um sein Gesicht zu prüfen. Er empfinde keine rechte Freude am Leben, fühle sich oft depressiv, minderwertig, leide unter Selbstzweifeln und Schamgefühlen und empfinde immer wieder Hoffnungslosigkeit und flüchte sich in den Schlaf.

    Mit 18 Jahren habe er sich erstmals in psychotherapeutische Behandlung begeben. In der Folge habe er verschiedene Therapeuten und Psychiater aufgesucht, die ihm jedoch nur begrenzt hätten helfen können. Seit 2002 habe er sich bei Dr. B.___ in D.___ in Behandlung befunden, der die Diagnose einer körperdysmorphen Störung gestellt und eine Behandlung mit Sertralin eingeleitet habe, worunter sich die Beschwerden leicht gebessert hätten. Mit dem Umzug des Beschwerdeführers vor eineinhalb Jahren habe er den Psychiater gewechselt. Über ein Jahr lang sei er zudem von einer psychiatrischen Spitex wöchentlich betreut worden, wobei auch begleitete Expositionsübungen zu Hause stattgefunden hätten. Im Sinne der Selbsthilfe praktiziere er regelmässig Selbsthypnose und arbeite mit einem Ratgeber «Keine Angst vor dem Spiegel».

    Schon vor dem stationären Aufenthalt habe er sich entschieden, nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, wobei nach Eindruck des Behandlungsteams hierbei Vermeidungsmotive überwogen hätten. Die therapeutische Auseinandersetzung mit familiären und beruflichen Kränkungen in der Vergangenheit und das erhöhte Bewusstsein für das durch die KDS Versäumte hätten gegen Ende der Behandlung zu einer depressiven Reaktion geführt, welche sich in der Zunahme der BSCL-Werte bei Austritt widerspiegelt habe. Insgesamt hätten einige Fortschritte in Bezug auf die KDS gemacht werden können, wie sich weniger schminken, den Körper ganzheitlicher betrachten, weniger auf die Nase fokussieren. Der Beschwerdeführer habe ein besseres Verständnis der Ursachen und der Behandlung der KDS entwickeln können. Gleichzeitig hätten Schwankungen hinsichtlich der Symptomatik sowie eine mittelgradige bis schwere Ausprägung der KDS, u.a. mit wiederkehrenden Gedanken an erneute Schönheitsoperationen, persistiert. Zur Behandlung der erwähnten Selbstwertprobleme sei die Teilnahme an einer interpersonellen Gruppentherapie empfohlen worden.

4.5    Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im Bericht vom 6. März 2025 (Urk. 9/183) aus, der Beschwerdeführer sei seit 2002 bei Dr. B.___ in D.___ in Behandlung gewesen, der die Diagnose einer körperdysmorphen Störung gestellt und eine Behandlung mit Sertralin eingeleitet habe, worunter sich die Beschwerden leicht gebessert hätten. Seit dem Umzug des Beschwerdeführers vor eineinhalb Jahren sei er in seiner Behandlung. Der Beschwerdeführer sei über ein Jahr lang von einer psychiatrischen Spitex wöchentlich betreut worden, wobei auch begleitete Expositionsübungen zu Hause stattgefunden hätten. Die Symptomatik äussere sich in Form einer paranoiden Verarbeitung bezüglich der Nase, von Zweifeln, zwanghaften Gedanken, Depressionen, Suizidgedanken, Sorgen und Ängsten, einem hilflosen Zustand und einem sozialen Rückzug, sodass keine berufliche Tätigkeit möglich sei. Der Beschwerdeführer sei 100 % arbeitsunfähig. Weiterhin sei die intensive ambulante Therapie, eine Erhöhung von Psychopharmaka und eventuell eine erneute stationäre Behandlung in der Klinik Z.___ vorgesehen.

    Im Schreiben vom 2. Juni 2025 (Urk. 9/196) hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer sei komplett durch seine psychische Störung in seinem Denken und seiner Handlung gefangen, verlasse aus Angst kaum noch die Wohnung, lebe in paranoider Angst und zwanghaften Gedanken und in einem hilflosen Zustand. Es komme regelmässig zu Suizidideen und -planungen, mittels einer hohen Dosis von Tabletten aus dem Leben zu scheiden.

4.6    RAD-Arzt C.___ führte nach Aktenvorlage in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2025 (Urk. 9/194/3) aus, im Vergleich zu 2018 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Längsschnittverlauf über die Jahre im Wesentlichen unverändert geblieben und es könne seit der RAD-Stellungnahme vom 5. Februar 2013 weiterhin an der damaligen Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit festgehalten werden.


5.

5.1    Gemäss medizinischen Akten leidet der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an einer körperdysmorphen Störung (ICD-10 F45.2) und seit 2011 an einer depressiven Störung von mittlerem Ausprägungsgrad, die sich unter anderem durch Antriebsmangel, Störung des Konzentrationsvermögens und Vergesslichkeit manifestiert. In diesem Zusammenhang wurden dem Beschwerdeführer jeweils Arbeitsunfähigkeiten zwischen 40 % und 65 % respektive Arbeitsfähigkeiten von 35 % bis 60 % attestiert (vgl. E. 4.1 bis E. 4.3 hiervor). Mit Hilfe der Ehegattin und später einer Lebenspartnerin, welche seine Defizite ausglichen, gelang es dem Beschwerdeführer jedoch, seine Restarbeitsfähigkeit als selbständiger Gastronom dennoch rentenausschliessend zu verwerten, wobei die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 33 % ermittelte. Die Einschränkungen traten jedoch mit dem Wegfall dieser Dritthilfe derart zu Tage, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage war, die selbständige Erwerbstätigkeit weiterzuführen, und er diese aufgeben musste.

    Dennoch zeigte er sich bemüht, seine Restarbeitsfähigkeit weiterhin zu verwerten, und nahm dazu eine Anstellung als Koch in einer Kindertagesstätte in einem Pensum von 60 % auf. In erwerblicher Hinsicht ermittelte die Beschwerdegegnerin daraus zuletzt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 %. Gemäss Kündigungsschreiben vom 26. November 2024 (Urk. 3) hat der Beschwerdeführer diese Anstellung nun aber ebenfalls verloren. Dem Austrittsbericht des Z.___ vom 22. Oktober 2024 kann dazu zwar entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer schon vor dem stationären Aufenthalt entschieden hatte, nicht mehr an diesen Arbeitsplatz zurückzukehren. Als Grund ersahen die Behandler jedoch das Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers als im Vordergrund stehend, sodass ein krankheitsbedingter Arbeitsplatzverlust im Vordergrund steht. Im Weiteren ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wöchentlich über ein Jahr lang von einer psychiatrischen Spitex betreut wurde. Sodann steht der Beschwerdeführer bei Prof. Dr. E.___ in Behandlung, welcher als Symptomatik paranoide Verarbeitungsmuster, Zweifel, zwanghafte Gedanken, Depressionen, Suizidgedanken, Sorgen und Ängste, einen hilflosen Zustand und sozialen Rückzug aufführte, was eine berufliche Tätigkeit als unmöglich erscheinen lasse und weshalb der Beschwerdeführer zurzeit 100 % arbeitsunfähig sein solle. Als Behandlungsoptionen wurden dabei eine intensive ambulante Therapie, eine Erhöhung von Psychopharmaka und eventuell eine erneute stationäre Behandlung in der Klinik Z.___ thematisiert.

5.2    Damit lässt sich entgegen den Ausführungen des RAD-Arztes C.___ mit Blick auf die psychiatrischen Berichte nicht schliessen, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Juni 2025, rund fünf Jahre nach der Verfügung vom 20. Juli 2020, mit welcher letztmals materiell über den Rentenanspruch entschieden worden war, offenkundig keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen sind. Dies insbesondere auch nicht, nachdem bereits damals hinsichtlich der Befunde auf das noch ältere Gutachten vom 19. Dezember 2012 abgestellt wurde.

    Bereits im Urteil IV.2016.00726 vom 27. Dezember 2017 (Urk. 9/122) hat das hiesige Gericht darauf hingewiesen, dass es genügt, wenn die versicherte Person anlässlich einer Neuanmeldung zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dartut und diesfalls die Verwaltung verpflichtet ist, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten.

    Nachdem auch aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung als Koch in einer Kindertagesstäte verloren hat, liegt zusätzlich auch eine entscheiderhebliche Sachverhaltsänderung in erwerblicher Hinsicht vor. Diesbezüglich fällt auf, dass die ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen zuweilen tiefer waren, als der Beschwerdeführer tatsächlich tätig war. Die Rentenaufhebung Ende 2017 erfolgte nicht aufgrund einer verbesserten Gesundheitssituation, sondern weil es dem Beschwerdeführer gelungen war, eine für ihn passende Stelle zu finden. Damit steht im Raum, dass diese Stelle in der Kindertagesstätte angepasst war und die Defizite des Beschwerdeführers nur bedingt zum Tragen kamen. Wie es sich damit nach dem Verlust dieser Stelle verhält, ist eine rentenrelevante Frage der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens. Diesbezüglich ist eine Änderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht.

5.3    Damit ist insgesamt eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, sodass die Verwaltung verpflichtet ist, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2025 eintrete und seinen Leistungsanspruch materiell prüfe.


6.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Parteientschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2025 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung vom 7. Februar 2025 einzutreten und diese materiell zu prüfen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Keiser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef