Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00557
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 27. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Anwaltskanzlei Stern
Zollikerstrasse 33, Postfach, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1995, war seit dem 24. Juni 2013 als Verkäufer bei der Y.___ in Z.___ angestellt, als er am 23. August 2017 als Mitfahrer in einem Auto im A.___ einen Verkehrsunfall erlitt (vgl. Unfallmeldung, Urk. 7/7/4).
Am 2. Februar 2018 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Suva bei (Urk. 7/7, Urk. 7/9, Urk. 7/18-26, Urk. 7/31-34, Urk. 7/39, Urk. 7/41, Urk. 7/48, Urk. 7/51, Urk. 7/55-56, Urk. 7/62, Urk. 7/65, Urk. 7/73-79, Urk. 7/81, Urk. 7/83, Urk. 7/88-89). Sie gewährte dem Versicherten Eingliederungsmassnahmen (Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes, vgl. Urk. 7/15), welche indessen im Februar 2019 beendet werden mussten (vgl. Urk. 7/35-36). Die IVStelle holte bei der B.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 4. März 2024 erstattet wurde (Urk. 7/128). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/137, Urk. 7/142) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 ab dem 1. Februar 2019 befristet bis zum 31. März 2022 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/153-154 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 3. Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei insofern abzuändern, als der Anspruch auf eine Invalidenrente auch für den Zeitraum ab 1. April 2022 bestehen soll; eventuell sei die Angelegenheit für den Zeitraum ab April 2022 an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2025 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der wie hier teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2).
Für Fälle erstmaliger abgestufter bzw. befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9102). Vorliegend ist eine Änderung per April 2022 zu prüfen. Diesbezüglich sind die seit dem 1. Januar 2022 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).
In der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % (beziehungsweise von 40 % bis 49 %) gelten prozentuale Anteile von 25 % bis 47.5 % (Abs. 4).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.5 Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 und 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer laut dem Bericht der externen Begutachtung seiner bisherigen Tätigkeit als Tankstellenmitarbeiter seit dem Unfall nicht mehr nachgehen könne. Dies sei unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkung nachvollziehbar. Auch in einer angepassten Tätigkeit habe vorerst keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Somit habe der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen erzielen können und der Invaliditätsgrad liege bei 100 %. Folglich habe er ab Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Bericht der B.___ AG zeige jedoch deutlich die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers auf. Der Gutachter spreche von einer willentlichen Herbeiführung oder starken Verdeutlichung der psychischen wie auch körperlichen Beschwerden. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Aus somatischer Sicht könne ab Januar 2022 von einer Restarbeitsfähigkeit von mindestens 75 % in einer körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen werden. Dabei inkludiert sei bereits ein erhöhter Pausenbedarf (Verfügungsteil 2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin erstellte einen Einkommensvergleich und errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14 %. In Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV werde die ganze Rente per April 2022 aufgehoben. Auch bei Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 10 % auf das Invalideneinkommen infolge der Verordnungsanpassung per 1. Januar 2024 liege der Invaliditätsgrad weiterhin unter 40 %, und es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügungsteil 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde (Urk. 1) fest, dass die gutachterliche Unterstellung, er habe nicht mitgewirkt beziehungsweise aggraviert, haltlos, bösartig und jedenfalls vollkommen falsch sei. Er sei gemäss Bericht des Universitätsspitals C.___ (C.___) vom 18. Dezember 2024 posttraumatisch kognitiv erheblich beeinträchtigt, leide unter Kopfschmerzen sowie unter chronischen postoperativen und posttraumatischen Schmerzen. Gemäss ärztlichem Attest der Universitätsklinik D.___ sei er seit dem Unfall nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Die gutachterliche Unterstellung, wonach er seine gesundheitliche Verfassung schlimmer wiedergebe als sie eigentlich sei, widerspreche den ärztlichen Beurteilungen der Klinik für Neurologie des C.___ sowie der Universitätsklinik D.___, Orthopädie. Er sei nach wie vor in psychiatrischer Behandlung bei Herrn E.___ vom F.___. Auch in diesem Monat fänden weitere Untersuchungen beim C.___ (Neurologie) statt. Er sei seit dem Unfall gesundheitlich in schwerster Weise angeschlagen, gehbehindert, von ständigen Schmerzen geplagt, ohne dass die Operationen hätten Abhilfe schaffen können, neurologisch gravierend geschädigt und leide unter Depressionen, weshalb er auch nach über sieben Jahren immer noch regelmässig therapiert werden müsse. Es sei geradezu skandalös, wie ein sogenannter Gutachter offenbar aus persönlichen und unsachlichen Gründen seine Angaben als nicht glaubhaft abzuqualifizieren suche, obwohl diese von allen anderen Ärzten bestätigt würden (S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine unbefristete Invalidenrente.
3.
3.1 Vom 19. September bis zum 2. Oktober 2017 befand sich der Beschwerdeführer im G.___ (vgl. Austrittsbericht vom 17. Oktober 2017, Urk. 7/7/55-60). Zur Krankengeschichte wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer berichte, am 23. August 2017 als Beifahrer einen Autounfall bei einem Urlaubsaufenthalt im A.___ gehabt zu haben. Beim Versuch, einem Hunderudel auszuweichen, sei das Auto auf die linke Seite gekippt. Ersthelfer hätten ihn aus dem Auto gezogen und in das nächstgelegene Spital gebracht, von wo aus er nach röntgenologischer Diagnostik ins Spital nach H.___ und von dort ins C.___ verlegt worden sei. Dort sei er am 24. August 2017 operativ versorgt worden. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet (S. 4).
3.2 Vom 3. Juli 2019 bis 7. August 2019 befand sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik I.___. Im Austrittsbericht vom 8. August 2019 (Urk. 7/44) wurden folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 1 f.):
- Unfall vom 23.08.2017: Verkehrsunfall als Beifahrer (A.___)
- posteriore Hüftluxation links sowie mehrfragmentäre Azetabulumhinterwandfraktur, Femurkopffraktur links mit Entwicklung einer posttraumatischen Coxarthrose
- Kompressionsneuropathie des Nervus ischiadicus links mit hochgradigem Verdacht infolge des anliegenden Osteosynthesematerials im linken Hüftgelenk, EM post-operativ 08/2017
- Kontusion des linken oberen Sprunggelenks
- Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) (08/2019 Psychosomatisches Konsil Rehaklinik I.___)
Es wurde ausgeführt, dass eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei. Diese sei teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die berufliche Tätigkeit als Verkäufer bei einer Tankstelle sei aktuell nicht zumutbar (S. 3). Der Beschwerdeführer habe keine abgeschlossene Berufsausbildung (S. 14). Perspektivisch sei nach zeitnahem komplettem Stockabbau mit leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten zu rechnen (S. 3).
In der psychosomatischen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während des Reha-Aufenthaltes eine ängstliche, traurig-gereizte, innerlich unruhige und von Schlafschwierigkeiten durch die Schmerzen gekennzeichnete Grundstimmung gezeigt habe. Er habe Angst und Anspannung beim Mitfahren im Auto geschildert und Alpträume vom Unfall angegeben. Er könne sich gut ablenken und sei dadurch im Alltag nicht eingeschränkt. Subjektiv vergesse er seit dem Unfall auch viel. Der Beschwerdeführer schildere keine eindeutige psychotraumatologische Symptomatik (S. 4 Mitte).
3.3 Dem Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 22. Juni 2020 (Urk. 7/65/3-4) ist zu entnehmen, dass weiterhin ein hoher Leidensdruck mit starken Schmerzen periartikulär bestehe. Ein klares anatomisches Korrelat für die Schmerzen sei nicht ersichtlich (S. 2).
3.4 Im Bericht der Klinik für Neurologie des C.___ vom 5. November 2020 (Urk. 7/75/12-15) nannten Oberärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, und Assistenzärztin K.___ folgende Hauptdiagnosen (S. 1 f.):
- posttraumatische kognitive Beeinträchtigung, EM 08/2017
- gemischt neuropathisch-nozizeptives Schmerzsyndrom Bein links, EM 08/2017
- Subluxationsphänomene in endstelliger Flexion und Rotation der Hüfte links
- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), ED unklar
- Hypercholesterinämie
Sie führten aus, der Beschwerdeführer berichte, dass sich nach einem Autounfall in einem Taxi im A.___ mit Drehung des Autos am 22. August 2017 (richtig: 23. August 2017) vieles verändert habe. Er habe bei diesem Unfall das Bewusstsein kurzzeitig verloren, habe Atemprobleme und einen psychischen Schock gehabt. Nach Repatriierung mit der L.___ sei er dann erst wieder nach einer Operation in Z.___ erwacht. Seit dem Unfall habe er konstant bleibende Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis- sowie Konzentrationsstörungen (S. 3). Im Rahmen der Beurteilung wurde ausgeführt, dass aufgrund des anamnestisch klaren zeitlichen Zusammenhangs mit dem Trauma und fehlender Progression aktuell ätiologisch am ehesten von einer posttraumatischen Genese beziehungsweise einem postkommotionellen Syndrom ausgegangen werde, mit einer möglichen Aggravation durch die Medikation, die Schmerzen, die Schlafstörung, die Stimmungsproblematik, die Sprachbarriere, mitbeeinflusst durch das vorangegangene Niveau. Andere Ursachen (beispielsweise metabolisch, neurodegenerativ) erschienen aktuell weniger wahrscheinlich. Zur erweiterten Diagnostik seien vorerst eine neuropsychologische Untersuchung und ein neuroradiologisches Aktenkonsil zur Zweitbeurteilung der Magnetresonanztomographie (MRI)-Bilder geplant mit anschliessender Evaluation einer erweiterten Diagnostik (S. 4).
3.5 Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, hielt in der neurochirurgischen Beurteilung vom 21. Januar 2021 (Urk. 7/81/26-36) fest, dass Folgen des Traumas vom August 2017 weder im initialen Schädel-CT (Computertomographie) noch im späteren Schädel-MRI nachweisbar seien. Dies decke sich sowohl mit den Angaben des Beschwerdeführers, dass er kein Kopfanpralltrauma und nur unsicher eine Bewusstlosigkeit erlitten habe, als auch mit den klinischen Untersuchungsbefunden unmittelbar nach dem Unfall, die sich ausschliesslich auf die linke Hüfte konzentriert und zu keinem Zeitpunkt die Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas erwähnt hätten (S. 9 unten). Die diagnostizierte leichte bis mittelschwere neuropsychologische Beeinträchtigung sei nicht als Folge einer unfallbedingten strukturellen Hirnverletzung zu sehen, sondern im Rahmen einer vorbestehenden kognitiven Beeinträchtigung, psychoreaktiver Momente und möglicher medikamentöser Effekte (S. 10).
3.6 Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, berichtete am 12. Februar 2021 über die ärztliche Untersuchung vom 10. Februar 2021 (Urk. 7/81/2-17). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ständig Beschwerden in seinem linken Hüftgelenk und im Bereich seines linken grossen Zehs habe (S. 10). Seit dem Unfall sei keinerlei Besserung seiner Beschwerden eingetreten, sämtliche durchgeführten Operationen und Behandlungen hätten keine Besserung gebracht (S. 11). Dr. N.___ hielt im Rahmen der Beurteilung fest, dass zum aktuellen Zeitpunkt davon ausgegangen werden müsse, dass unabhängig von allfälligen Re-Operationen keine bessere Funktion des linken Hüftgelenks zu erwarten sei als jene, welche heute objektiviert worden sei (S. 15 f.). Unfallkausal seien – auch nach einer Re-Operation – leichte wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit einem Pensum von 100 % und einer Leistung von 60 % zumutbar, dies aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs wegen der chronischen Schmerzen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen der geschilderten Einschränkung im Alltag und der bei der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde, der annähernd seitengleiche kräftig ausgebildete Muskelmantel im Beinbereich, die beidseitige kräftige Fusssohlenbeschwielung und der Aspekt des Beschwerdeführers, welcher keinen Eindruck einer schmerzgeplagten oder durch Psychopharmaka oder Opioide beeinträchtigten Person hinterlasse (S. 16).
3.7 E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. O.___, Klinischer Psychologe, nannten im Bericht des P.___ vom 9. Dezember 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/90/6-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5):
- posttraumatische Belastungsstörung
- Status nach Unfall am 23.08.2017 (Überschlag mit dem Auto, Spital H.___, Bewusstlosigkeit)
- Kompressionsneuropathie des Nervus ischiadicus links
- OSG-Kontusion links
Zu den Symptomen der posttraumatische Belastungsstörung gaben sie an, dass der Unfall 2017 eine aussergewöhnliche Bedrohung dargestellt habe. Der Beschwerdeführer habe täglich mehrmals flash backs, zeige ein deutliches Vermeidungsverhalten und hyperarousal (S. 2 oben).
Im Fragebogen vom 9. Dezember 2021 (Urk. 7/90/1-5) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. September 2019, gegenwärtig drei Mal pro Monat, beim P.___ in Behandlung stehe (Ziff. 1.1 und 1.2). Der Beschwerdeführer sei in der Tätigkeit im Verkauf vom 23. August 2017 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Als Funktionseinschränkungen wurden Schmerzen und Trauma genannt (Ziff. 3.4). Eine angepasste Tätigkeit sei für weniger als zwei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2).
3.8 Dr. phil. Q.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, Klinik für Neurologie des C.___, berichtete am 27. Dezember 2021 über die neuropsychologische Untersuchung vom selben Tag (Urk. 7/91). Sie führte zu den Vorbefunden (Untersuchung vom 10. Dezember 2020) aus, dass die kognitiven Befunde einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung entsprächen. Im Vordergrund der Symptomatik stünden attentionale und exekutive Defizite (S. 2). Im Vergleich zu dieser Voruntersuchung fände sich ein tendenziell leicht verschlechtertes kognitives Leistungsprofil. Insgesamt entsprächen die dargelegten Befunde einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung. Der heute erhobene Schweregrad und die Akzentuierung der Symptomatik liessen sich am ehesten durch die deutliche affektive Überlagerung (ständiges Ruminieren, Minderwertigkeitsgefühle, Energielosigkeit im Alltag, PTBS-Symptomatik) erklären. Bei anzunehmendem eher tiefem prämorbidem Leistungsniveau sowie fehlenden Vorbefunden könne die Ätiologie des dargestellten Befundmusters nicht abschliessend geklärt werden (S. 4).
3.9 Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 17. Februar 2022 eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor (Urk. 7/135/11-12). Er hielt betreffend Arbeitsunfähigkeit fest, dass die aktenkundigen Angaben, welche sich wie üblich primär auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (vorliegend: Mitarbeiter Tankstellenshop) beziehen würden, aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht plausibel seien. Für diese Tätigkeit bestehe seit dem Unfalltag durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Betreffend Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gebe es bislang von somatischer Seite her keine konkreten Angaben, aber medizinisch-theoretisch sei ab Januar 2022 unter Berücksichtigung des letzten Berichtes der Universitätsklinik D.___ im Hinblick auf den unfallbedingten Gesundheitszustand des linken Hüftgelenkes überwiegend wahrscheinlich zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich und zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei gestützt auf die Berichte des P.___ und der Klinik für Neurologie des C.___ eine psychiatrische Diagnose ausgewiesen. Die psychiatrische Beurteilung postuliere nur eine minimale Arbeitsfähigkeit von weniger als zwei Stunden pro Tag. Inwieweit diese Einschätzung nachvollziehbar sei, könne er als Facharzt für Orthopädie nicht rechtsgenüglich beurteilen (S. 12).
Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der ergänzenden RAD-Stellungnahme vom 18. Februar 2022 (Urk. 7/135/13) fest, dass – Jahre nach dem Verkehrsunfall als Beifahrer 2017 – im Bericht (des P.___) vom 9. Dezember 2021 eine PTBS sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit – welche nicht begründet werde, aber offensichtlich auch fachfremd die Somatik berücksichtige – postuliert würden. Auf diesen Bericht könne nicht abgestellt werden; es sei jedoch zu empfehlen, aufgrund der Abklärungsmaxime eine Begutachtung in Auftrag zu geben.
3.10 Dem Einspracheentscheid der Suva vom 19. Dezember 2023 (Urk. 7/124/2-19) ist zu entnehmen, dass der Versicherungsmediziner Dr. N.___ mit Beurteilung vom 4. Mai 2022 festgestellt habe, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Unfallfolgen noch leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten in einem 80%-Pensum zumutbar seien (S. 12 Ziff. 5.1).
3.11
3.11.1 Das Gutachten der Ärzte der B.___ AG vom 4. März 2024 (Urk. 7/128) basierte auf einer internistischen, einer neurologischen, einer orthopädischen, einer neuropsychologischen und einer psychiatrischen Untersuchung (vgl. S. 6 f.) sowie den vorhandenen Akten (vgl. fächerübergreifende Aktenzusammenfassung, Urk. 7/128/166-234). Im Rahmen der Konsensbeurteilung (Urk. 7/128/1-28) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 18 Ziff. 4.3.1):
- chronische Koxalgie rechts
- geschlossene Reposition und suprakondyläre Extensionsanlage am 24.08.2017
- chirurgische Hüftluxation, Bergung freier Gelenkkörper, Retaillierung des ventralen Kopf-Halsübergangs, Begradigung der Kopf-/ Knorpeldefekte sowie Plattenosteosynthese der Acetabulum-Hinterwand/ des hinteren Pfeilers mit allogener Spongiosaplastik am 28.08.2017
- Neurolyse des Nervus ischiadicus und OSME (Metallentfernung), Legen einer Doppeldraht-Schutzcerclage und Implantation einer Hüft-Totalendoprothese (TEP) über dorsalen Zugang am 22.03.2019
- Hüft-TEP-Revision mit Pfannenwechsel links und Entfernen der Narbe und Knochen am anterioren Acetabulum am 18.06.2021
- neuropathische Schmerzen im Bereich der linken Grosszehe
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Hypercholesterinämie (aktuell nicht nachweisbar), ein akutes Zervikalsyndrom, ein Senk-Spreizfuss beidseits, ein unspezifisches Schmerzbild im linken Bein nach Autounfall 2017 (bei Status nach Neurolyse des Nervus ischiadicus) sowie ein episodischer Spannungstypkopfschmerz genannt (S. 19 Ziff. 4.3.2).
3.11.2 Zum Tagesablauf wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer um 7:00 Uhr aufstehe; er sei so oder so fast ohne Schlaf. Nach einem gemeinsamen Frühstück würden er oder seine Frau das ältere Kind zur Schule begleiten. Der Beschwerdeführer kehre nach Hause zurück, trinke einen Kaffee und nehme seine Tabletten. Dann mache er physiotherapeutische Übungen. Am Mittag hole er den Sohn von der Schule ab und die Familie esse zu Mittag. Nachmittags gehe er in den Fitnessraum, um dort weitere Übungen zu machen. Zuhause ruhe er sich aus und schaue eventuell ein wenig Fernsehen. Er schaue nur wenig fern, da er sofort Kopfschmerzen bekomme. Dann sei schon Abend und es werde gegessen; vielleicht komme jemand von der Familie zu Besuch, da sie alle in der Nähe wohnten. Er verbringe die Zeit mit den Kindern und gehe dann zwischen 20:00 Uhr und 20:30 Uhr ins Bett. Den Haushalt würden hauptsächlich die Ehefrau und die Mutter erledigen, wobei er sich beteilige. Er mache täglich Spaziergänge, mit Pausen; er benötige die frische Luft. Hobbies habe er keine mehr. Früher habe er Fussball, Basketball und Volleyball gespielt (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, Urk. 7/128/124-125, und neuropsychologisches Teilgutachten, Urk. 7/128/150-151).
3.11.3 Im allgemein-internistischen Teilgutachten (Urk. 7/128/30-55) wurde ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation fänden (S. 19 Ziff. 6.2.1). Auf allgemein-internistischem Fachgebiet ergäben sich keine IVrelevanten Diagnosen oder entsprechende Funktionseinschränkungen (S. 22 Ziff. 7.2).
3.11.4 Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 7/128/57-81) wurde hinsichtlich der Konsistenz / Plausibilität ausgeführt, dass sich klare Hinweise für nicht-authentische Befunde fänden. So habe der Beschwerdeführer in der Untersuchung keine Einschränkung der Beweglichkeit und auch keine Hinweise für eine mit Schmerzen verbundene Beweglichkeit gezeigt. Als weiterer Inkonsistenz-Hinweis seien die subtherapeutischen Medikamentenspiegel zu sehen. Es sei hiermit offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Medikamente nicht in der Dosis einnehme, wie er dies angebe. Dadurch müsse die Frage diskutiert werden, ob der Leidensdruck überhaupt so gross sei, da er die Schmerzmittel nicht suffizient einnehme. Unter Berücksichtigung dieser Inkonsistenzen müsse von einer Aggravation ausgegangen werden (S. 18). Der Beschwerdeführer beklagte linksseitige Beinschmerzen nach einem Autounfall im Jahr 2017. Wie bereits in einem neurologischen Bericht der Suva vom 21. Januar 2021 festgehalten, sei der beklagte Schmerz im linken Bein nicht klar nachvollziehbar und auch nicht sicher mit dem Unfallereignis in Zusammenhang zu bringen. Aufgrund der vielen Inkonsistenzen müsse auch diskutiert werden, ob in casu nicht eine Aggravation beziehungsweise Simulation vorliege (S. 19 Ziff. 6.4). Aus somatisch-neurologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Optimal wäre eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben/Tragen von mehr als 10 kg. Eine lange gleichbleibende Körperhaltung sei zu meiden. Zudem sei beim Wiedereinstieg eine schrittweise Steigerung des Pensums angebracht (S. 21 f.). Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass aus neurologischer Sicht allenfalls während drei Monaten nach dem Unfall eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden könne. Danach gelte die volle Arbeitsfähigkeit. Ebenfalls könne nach der Neurolyse des Nervus ischiadicus im März 2019 eine dreimonatige Teilarbeitsfähigkeit von 50 % postuliert werden (S. 23 Ziff. 8.2.5).
3.11.5 Der Facharzt für Orthopädische Chirurgie führte im entsprechenden Teilgutachten (Urk. 7/128/82-111) aus, dass sich einige Inkonsistenzen fänden: Bei der angegebenen Schmerzintensität von aktuell bis zu VAS 9/10 habe der Beschwerdeführer während der Anamneseerhebung nur ein paarmal die Sitzposition gewechselt, ohne dabei aufstehen zu müssen. Die angegebene hohe Schmerzintensität könne in Anbetracht der nicht nachweisbaren Medikamentenspiegel nicht nachvollzogen werden. Eine zuverlässige, regelmässige Einnahme habe somit nicht stattgefunden. Bei derart starken Schmerzen würde der Beschwerdeführer normalerweise von sich aus starke Analgetika einfordern. In der klinischen Untersuchung fänden sich keinerlei Umfangdifferenzen beider unterer Extremitäten. Wären die Schmerzen derart stark, könnte er nicht in diesem Umfang die MTT ausüben. Trotz der angegebenen hohen Schmerzintensität sei die Alltagsgestaltung recht unauffällig (S. 21 Mitte). Aus orthopädischer Sicht könne eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden (S. 22 oben). Persistierende Schmerzen nach dem vorangegangenen Trauma und den erfolgten Operationen seien möglich und somit nachvollziehbar. Gefäss- und Nervenverletzungen seien Komplikationen, die bei dem Trauma und auch den Operationen durchaus auftreten könnten. Aufgrund der genannten Inkonsistenzen könne allerdings die hohe Schmerzintensität nicht nachvollzogen werden. Die operativen Behandlungen seien gewiss lege artis durchgeführt worden. Die klinische Funktion sei ausreichend (S. 23 Ziff. 6.4). Allein aufgrund der Aktenlage ergäben sich auf orthopädischem Fachgebiet mögliche Funktionseinschränkungen betreffend längeres Gehen oder Stehen, Arbeiten auf unebenem Grund oder auf Leitern/Gerüsten und erschwertes repetitives Drehen des Rumpfes (S. 25 oben). Aufgrund der genannten Inkonsistenzen könne aus orthopädischer Sicht keine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit abgegeben werden (S. 26 Ziff. 8.1, S. 28 Ziff. 8.4). Optimal wäre eine wechselbelastende, leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten. Die Möglichkeit von flexiblen Pausen sollte gegeben sein. Allerdings seien dies nur theoretische Angaben, da aufgrund der Inkonsistenzen nicht einzuschätzen sei, ob der Beschwerdeführer nicht auch in der Lage wäre, die angestammte Tätigkeit auszuüben (S. 27 oben).
3.11.6Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Teilgutachten (Urk. 7/128/113-140) aus, dass der Beschwerdeführer als Hauptbelastung angegeben habe, ihm gehe es «psychisch nicht gut». Er habe viele Operationen hinter sich. Für ihn sei es zu viel. Er könne nicht schlafen, habe ständig Bilder vom Unfall im Kopf und fahre deswegen nicht Auto. Er sei durch den Unfall sehr belastet, habe sich sehr verändert und fühle sich häufig einsam (S. 8 unten). Aus psychiatrischer Sicht zeigten sich folgende Diskrepanzen: Der Beschwerdeführer bleibe in der Beschwerdeschilderung vage und vermöge auch auf näheres Nachfragen keine expliziten Antworten zu geben. Auch rede er bei gewissen Nachfragen um den heissen Brei herum, beispielsweise was die aversiven Erfahrungen nach der Schule betreffe. Trotz initialer Anspannung und Nervosität entspanne sich seine Psychomotorik im Verlaufe des Gesprächs, wobei eine erhöhte Schreckhaftigkeit und Ängstlichkeit nicht ausgemacht werden könnten. Das Teilnahmeniveau im Alltag, mit Fitness und Reisen mit öffentlichem Verkehr, sowie die Alltagsbewältigung mit gegebener Tagesstruktur erschienen diskrepant zu den geschilderten, invalidisierenden Beschwerden. Er gebe an, sich am Haushalt zu beteiligen, wobei dieser überwiegend von der Frau und Mutter erledigt werde, obwohl ihm dies prinzipiell zumutbar wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die psychiatrischen Behandlungen dem Leiden entsprechend adaptiert seien, das heisse, es stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer noch nie teil- oder stationär psychiatrisch behandelt worden sei und weshalb die aktuellen ambulanten Sitzungsfrequenzen in einem relativ niedrigen Intervall stattfänden. Das Resultat des SRSI (self-report symptom inventory) gebe eindeutige Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung bei der Beschwerdeschilderung bezüglich genuiner Beschwerden und Pseudobeschwerden (S. 19). Die Medikamentenspiegel der angeblich eingenommenen Medikamente seien nicht nachweisbar, weswegen eine regelmässige Einnahme respektive eigenanamnestische Einnahme stark angezweifelt werden müsse (S. 20 oben). Es bestünden Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder starke Verdeutlichung psychischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simulation (S. 20 Mitte). Aufgrund der auffälligen Konsistenzprüfung bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beklagten Beschwerden. Die notwendige rechtsdienliche Aussagesicherheit über das Ausmass der beklagten Beschwerden könne nicht erreicht werden. Aus diesem Grund könnten valide Diagnosen gemäss ICD-10 nicht mit genügender Sicherheit aus den erhobenen psychopathologischen Befunden abgeleitet werden. Zu den bisherigen Arztberichten wurde ausgeführt, dass in den Reha-Aufenthalten erst ab August 2019 von einer psychiatrischen Diagnose, nämlich einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, die Rede gewesen sei. Es hätten keine Symptome einer PTBS erhoben werden können. Im Zwischenbericht der Hausärztin werde eine PTBS diagnostiziert, jedoch ohne plausible Herleitung oder Angabe von objektiven Befunden. Auf diesen Bericht lasse sich nicht abstützen. Im Bericht vom 9. Dezember 2021 (P.___) werde eine posttraumatische Belastungsstörung genannt. Die Diagnostik beruhe auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Im psychopathologischen Befund lasse sich keine PTBS ableiten. Auf diesen Bericht könne nicht abgestützt werden (S. 21). Aufgrund der auffälligen Konsistenzprüfung könne keine verlässliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen (S. 24 Mitte, S. 26 Mitte).
3.11.7 Im neuropsychologischen Teilgutachten (Urk. 7/128/141-161) wurde ausgeführt, dass weitere Testverfahren geplant gewesen seien, auf welche aufgrund der hochauffälligen Ergebnisse in der Beschwerdevalidierung und in den weiteren durchgeführten Tests verzichtet werde. In den Beschwerdevalidierungsverfahren seien dermassen negative Antwortverzerrungen objektiviert worden, dass eine eingeschränkte Kooperation mit hoher Sicherheit nachgewiesen sei und dadurch nicht von verwertbaren Testergebnissen in weiteren Verfahren zur Überprüfung der kognitiven Funktionen ausgegangen werden könne (S. 12 f.). Bei erheblichen Inkonsistenzen und Unplausibilitäten hinsichtlich des klinischen Eindrucks in der neuropsychologischen Untersuchung, der erhaltenen Angaben in der Anamnese und des vorhandenen Aktivitätenniveaus im Alltag, sei die Gültigkeit des erhaltenen Testprofils als deutlich eingeschränkt zu beurteilen. Die Ergebnisse der wiederholt durchgeführten formalisierten kognitiven Beschwerdevalidierungen zusammen mit eingebetteten Validitätsindikatoren aus der Testung begründeten wiederholt erhebliche Zweifel an der optimalen Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Untersuchung und der Gültigkeit des Testprofils. Ebenso im Selbstbeurteilungsfragebogen zur Symptomerfassung würden bei deutlich erhöht angegebener Belastung durch «eigentliche» Beschwerden (insgesamt 45, das heisse 90 % aller vorgeschlagenen Beschwerden würden bejaht) auch eine klar erhöhte Zahl an Pseudobeschwerden geltend gemacht (insgesamt 39, 78 %). Der Wert liege weit oberhalb des empirisch ermittelten Grenzwertes für die Feststellung negativer Antwortverzerrungen. Der zusätzliche herangezogene Kennwert Ratio, der mit 0.866 hoch ausfalle, sei ebenfalls als auffällig zu beurteilen. Von den fünf Items zur Konsistenzprüfung werde ein Item bejaht (meine geistigen Leistungen sind ausgezeichnet), das nicht mit geltend gemachten Beschwerden zu vereinbaren sei. Entsprechend seien Antwortverzerrungen klar nachweisbar, und es seien substanzielle Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerdeschilderung zu begründen (S. 15 f.). Aus rein neuropsychologischer Sicht ergäben sich aus der Befundlage Hinweise für Aggravation (S. 16 Mitte). Aufgrund mangelnder Mitwirkung in der Testuntersuchung könne keine Aussage über eine mögliche neuropsychologische Funktionsstörung beziehungsweise Diagnose erfolgen, und es seien auch die vorbestehenden Diagnosen aus dem C.___ in Frage zu stellen (S. 16 f.). Aus rein neuropsychologischer Sicht könne der Beschwerdeführer mindestens 3.5 Stunden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit anwesend sein. Dies begründe sich durch die Untersuchungsdauer mit vorangehender Anreise. Zur Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der erhaltenen invaliden Befundlage aus rein neuropsychologischer Sicht nicht Stellung genommen werden (S. 18).
3.11.8 Im Rahmen der Konsensbeurteilung (Urk. 7/128/1-28) wurde festgehalten, dass sich aus interdisziplinärer Sicht Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder starke Verdeutlichung psychischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simulation ergäben (S. 18 oben). Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde und den daraus abgeleiteten Diagnosen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz den unfallbedingten Verletzungen am Bewegungsapparat, welche zur 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, nachfolgend für weiteren Familienzuwachs habe sorgen können. Er benutze weiterhin die öffentlichen Verkehrsmittel, besuche nach eigenen Angaben täglich das MTT (Medizinische Trainingstherapie) und mache Spaziergänge. Ein regelmässiger Kontakt zur Familie / den Geschwistern sei ebenfalls vorhanden. Der Beschwerdeführer sei im Alter von einem Jahr in die Schweiz eingereist und habe hier auch die Schule absolviert, wobei er vor Ablauf der obligatorischen Schulzeit von neun Jahren die Schule verlassen und nachfolgend keine Berufsausbildung absolviert habe. Dennoch habe er sich bis zum Unfallereignis im August 2017 im Berufsleben durchsetzen können und habe seine letzte Anstellung während sechs bis sieben Jahren behalten, mit Aussicht der Beförderung im Arbeitsprofil (S. 19 Ziff. 4.3.3). Als Belastungsfaktoren wurden eine fehlende Berufsausbildung, die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, soziokulturelle Umstände mit Migrationshintergrund sowie finanzielle Probleme (Sozialhilfebezug) genannt (S. 20 Ziff. 4.4.2). Ressourcen seien nur in eingeschränktem Masse vorhanden (S. 20 Ziff. 4.4.3). Aufgrund der durch die jeweiligen Teilgutachter attestierten Arbeitsunfähigkeiten ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Gesamtarbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 0 % und in einer Verweistätigkeit von 0 % (S. 21). Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass aufgrund der erhaltenen invaliden Befundlage, der auffälligen Konsistenzprüfung, der mangelnden Mitarbeit und der fehlenden Abstützung auf die Aktenlage hierzu aus interdisziplinärer Sicht nicht verlässlich Stellung bezogen werden könne (S. 22 Ziff. 4.6.4).
3.12 Dr. phil. T.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, Klinik für Neurologie des C.___, berichtete am 16. April 2024 (Urk. 7/131/3-10) über die neuropsychologische Untersuchung vom 3. April 2024. Die Fachpsychologin führte aus, dass die Befunde zusammenfassend quantitativ einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung entsprächen. Wie bereits in den beiden vorangehenden Untersuchungen vom Dezember 2020 sowie vom Dezember 2021 liessen sich die neuropsychologischen Befunde auch zum aktuellen Zeitpunkt ätiologisch nicht eindeutig einordnen. Nach wie vor falle eine deutliche psychische Belastung im Zusammenhang mit dem Unfall auf (posttraumatische Belastungsstörung, Differentialdiagnose Depression), welche die kognitiven Defizite teilweise erklären könne. Dennoch liessen sich beispielsweise die sprachlichen und rechnerischen Schwierigkeiten, die Defizite in der Visuo-Konstruktion oder im logisch-schlussfolgernden Denken nicht allein durch eine psychiatrische Ursache erklären. Wie bereits in den neuropsychologischen Vorbefunden beschrieben, könne das prämorbide Niveau des Beschwerdeführers nicht klar eingeschätzt werden. Unabhängig von der Ursache der kognitiven Defizite scheine der Beschwerdeführer nach wie vor auch sieben Jahre nach dem Autounfall noch deutliche Schwierigkeiten bei der Verarbeitung des Unfallgeschehens zu haben und leide aktuell an deutlichen psychischen und kognitiven Symptomen. Eine entsprechende intensive Behandlung erscheine nach wie vor dringend indiziert. Aufgrund der kognitiven Defizite und der starken psychischen Belastung sei der Beschwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer benötige dringend Unterstützung, auch hinsichtlich der finanziellen Situation (seiner Frau sei eben die Stelle gekündigt worden; S. 4 f.).
3.13 Dem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik D.___, Orthopädie, vom 22. April 2024 (Urk. 7/131/1-2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einer geringen Beschwerdebesserung berichte. Jedoch bestehe weiterhin ein sehr hoher Leidensdruck mit aussenseitigen Schmerzen. Es werde weiterhin von einer bursitis trochanterica ausgegangen und eine therapeutische Infiltration mit Kortison veranlasst (S. 2).
3.14 Dr. med. U.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Klinik für Neurologie des C.___, hielt im Bericht vom 18. Dezember 2024 (Urk. 7/156) fest, dass eine Erstkonsultation in der Epilepsiesprechstunde erfolgt sei. Die klinische Untersuchung sei unauffällig gewesen, und das aktuelle EEG zeige einen Normalbefund. Hinweise auf einen epileptischen Anfall oder epilepsieverdächtige Ereignisse hätten sich nicht gefunden. Die Ursache der Verschlechterung in der neuropsychologischen Untersuchung sei wahrscheinlich durch eine deutliche affektive Komponente, die durch eine chronische Schmerzstörung unterhalten werde, mitbedingt. Zur diagnostischen Eingrenzung der kognitiven Einschränkungen werde eine MRI-Schädel Verlaufskontrolle sowie eine Langzeit-EEG Untersuchung empfohlen. Es bestehe eine deutliche chronische Schmerzstörung aufgrund der chronischen Hüftschmerzen und der chronischen Migräne (S. 4).
3.15 Die RAD-Ärzte Dr. R.___ sowie dipl. med. V.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten am 7. März 2024 in ihrer abschliessenden Stellungnahme (Urk. 7/135/13-15) fest, dass aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht medizintheoretisch unter Berücksichtigung der bisherigen Aktenlage – insbesondere des Ergebnisses der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Januar 2021 – sowie der gutachterlich erhobenen somatischen und hier vor allem orthopädischen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von folgender Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 15 Mitte):
- bisherige Tätigkeit (Mitarbeiter Tankstellenshop, stehende Tätigkeit): 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfalltag durchgehend und auf Dauer
- angepasste Tätigkeit: 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfalltag bis Ende Dezember 2021 sowie 75-80%ige Arbeitsfähigkeit ab Januar 2022 durchgehend und bis auf weiteres (resultierend aus einer vollschichtigen/ganztägigen Präsenz von 8 bis 8.5 Stunden pro Tag und einer Leistungsminderung von etwa 20-25 % wegen der Notwendigkeit vermehrter Ruhe- und Erholungspausen)
Betreffend Belastungsprofil einer optimal angepassten Tätigkeit nannten sie eine wechselbelastende, vor allem sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne lange gleichbleibende Körperhaltung und mit der Möglichkeit flexibler Pausen, selbst gewählt in Bezug auf Zeitpunkt und Dauer (S. 15 Mitte).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2019 bis zum 31. März 2022 eine ganze Invalidenrente zu.
Wie unter der vorstehenden Erwägung 1.4 dargelegt, ist der Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu prüfen.
4.2 Das Gutachten der Ärzte der B.___ AG vom 4. März 2024 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.7) vollumfänglich. Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt sämtliche bis zum Begutachtungszeitpunkt angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.
Die Gutachter konnten auf internistischem, orthopädischem und neurologischem Fachgebiet eine Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vornehmen und plausible Diagnosen stellen. Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, dass aufgrund der auffälligen Konsistenzprüfung begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beklagten Beschwerden bestünden. Die notwendige rechtsdienliche Aussagesicherheit über das Ausmass der beklagten Beschwerden könne nicht erreicht werden. Aus diesem Grund könnten valide Diagnosen gemäss ICD-10 nicht mit genügender Sicherheit aus den erhobenen psychopathologischen Befunden abgeleitet werden (vgl. vorstehend E. 3.11.6). Aus neuropsychologischer Sicht wurde angegeben, dass aufgrund mangelnder Mitwirkung in der Testuntersuchung keine Aussage über eine mögliche neuropsychologische Funktionsstörung beziehungsweise Diagnose erfolgen könne, und auch die vorbestehenden Diagnosen aus dem C.___ in Frage zu stellen seien (vgl. vorstehend E. 3.11.7). Die Ärzte der B.___ AG kamen aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, dass sich Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder starke Verdeutlichung psychischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simulation ergäben (vgl. vorstehend E. 3.11.8).
4.3 Zu prüfen ist, ob der Schluss der Gutachter auf eine Aggravation begründet ist. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass die gutachterliche Unterstellung, er habe nicht mitgewirkt beziehungsweise aggraviert, vollkommen falsch sei.
In den übrigen vorliegenden Berichten war von einer Aggravation nicht die Rede. Aus den bisherigen Akten ergibt sich indessen Folgendes:
Im Bericht der Rehaklinik I.___ vom August 2019 wurde eine Symptomausweitung festgestellt, welche teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären (vgl. vorstehend E. 3.2). Im Bericht der Universitätsklinik D.___ vom Juni 2020 wurde festgehalten, dass kein klares anatomisches Korrelat für die Schmerzen ersichtlich sei (vgl. vorstehend E. 3.3). Der Versicherungsmediziner Dr. N.___ stellte im Februar 2021 eine erhebliche Diskrepanz zwischen der geschilderten Einschränkung im Alltag und der bei der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde fest (vgl. vorstehend E. 3.6). In den Berichten der Neuropsychologinnen des C.___ vom Dezember 2021 sowie April 2024 wurde aufgrund der kognitiven Befunde eine mittelgradige neuropsychologische Störung diagnostiziert, wobei die Ätiologie nicht abschliessend geklärt werden konnte (vgl. vorstehend E. 3.8 und E. 3.12).
Vor diesem Hintergrund hielten die Ärzte der B.___ AG in ihrem Gutachten vom März 2024 fest, dass sich aus interdisziplinärer Sicht Hinweise für eine willentliche Herbeiführung oder starke Verdeutlichung psychischer oder körperlicher Störungen im Sinne einer Aggravation oder Simulation ergäben (vgl. vorstehend E. 3.11.8). Im orthopädischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass die angegebene hohe Schmerzintensität in Anbetracht der nicht nachweisbaren Medikamentenspiegel nicht nachvollzogen werden könne. Bei der angegebenen Schmerzintensität von aktuell bis zu VAS 9/10 habe der Beschwerdeführer während der Anamneseerhebung nur ein paarmal die Sitzposition gewechselt, ohne dabei aufstehen zu müssen. In der klinischen Untersuchung fänden sich keinerlei Umfangdifferenzen beider unterer Extremitäten. Wären die Schmerzen derart stark, könnte der Beschwerdeführer nicht in diesem Umfang die MTT ausüben. Trotz der angegebenen hohen Schmerzintensität sei die Alltagsgestaltung recht unauffällig (Teilgutachten Orthopädie, vgl. vorstehend E. 3.11.5). In der neurologischen Untersuchung zeigte der Beschwerdeführer keine Einschränkung der Beweglichkeit und auch keine Hinweise für eine mit Schmerzen verbundene Beweglichkeit. Der neurologische Gutachter wies zudem auf die subtherapeutischen Medikamentenspiegel hin (Teilgutachten Neurologie, vgl. vorstehend E. 3.11.4). In der psychiatrischen Untersuchung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschilderung vage bleibe und auch auf näheres Nachfragen keine expliziten Antworten zu geben vermöge. Zudem wurden Diskrepanzen zwischen den geschilderten, invalidisierenden Beschwerden und dem Teilnahmeniveau im Alltag und der Alltagsbewältigung festgestellt. Angesichts der geschilderten Beschwerden stelle sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer noch nie teil- oder stationär psychiatrisch behandelt worden sei und weshalb die aktuellen ambulanten Sitzungsfrequenzen in einem relativ niedrigen Intervall stattfänden. Des Weiteren habe das psychologische Testverfahren SRSI eindeutige Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung bei der Beschwerdeschilderung ergeben (Teilgutachten Psychiatrie, vgl. vorstehend E. 3.11.6). Aus neuropsychologischer Sicht waren Antwortverzerrungen aufgrund der Testverfahren klar nachweisbar (Teilgutachten Neuropsychologie, vgl. vorstehend E. 3.11.7).
Zusammenfassend wurden im Gutachten somit nachvollziehbare Inkonsistenzen – betreffend die als eingenommen angegebenen Medikamente und deren Nachweis im Blut – und erhebliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und Einschränkungen einerseits und dem gezeigten Verhalten sowie dem gelebten Alltag andererseits beschrieben. Aus psychiatrischer Sicht wurde zudem auf die nur vage Beschreibung der Beschwerden und die angesichts der geschilderten, invalidisierenden Beschwerden fraglich adäquate Behandlung hingewiesen. Schliesslich waren aufgrund der Testverfahren im Rahmen der psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung Antwortverzerrungen nachweisbar. Angesichts dessen liegt nicht nur ein verdeutlichendes Verhalten vor, sondern die Annahme einer Aggravation erscheint als begründet (vgl. vorstehend E. 1.6). Auch die vorstehend zitierten bisherigen Akten passen ins Bild.
Vorliegend steht fest, dass der Unfall im Jahr 2017 aus somatischer Sicht zu ausgewiesenen Diagnosen und Befunden führte. Daneben machte der Beschwerdeführer erhebliche psychische und kognitive Symptome und Beschwerden sowie – mit den somatischen Befunden nicht erklärbare – starke Schmerzen geltend. Es ist davon auszugehen, dass die Leistungseinschränkung diesbezüglich auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht und somit keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt (vgl. vorstehend E. 1.6).
4.4 Zur Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Gutachten, dass aus internistischer und aus neurologischer Sicht aktuell und retrospektiv seit dem Unfalltag durchgehend eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden habe, aus neurologischer Sicht abgesehen von einem Zeitraum von je drei Monaten mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % direkt nach dem Unfallereignis sowie nach der Neurolyse des Nervus ischiadicus im März 2019. Aus orthopädischer Sicht wurde im Gutachten festgehalten, dass aufgrund der Inkonsistenzen keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen könne. Allein aufgrund der Aktenlage ergäben sich mögliche Funktionseinschränkungen betreffend längeres Gehen oder Stehen, Arbeiten auf unebenem Grund oder auf Leitern/Gerüsten und repetitives Drehen des Rumpfes. Optimal wäre eine wechselbelastende, leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten. Zudem sollte die Möglichkeit von flexiblen Pausen gegeben sein. Allerdings seien dies nur theoretische Angaben, da aufgrund der Inkonsistenzen nicht einzuschätzen sei, ob der Beschwerdeführer nicht auch in der Lage wäre, die angestammte Tätigkeit auszuüben (vgl. vorstehend E. 3.11.5). Aus psychiatrischer Sicht sowie aus neuropsychologischer Sicht konnte keine verlässliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen (vgl. vorstehend E. 3.11.6 und E. 3.11.7). Auch der Verlauf der Arbeitsfähigkeit konnte im Gutachten nicht verlässlich beurteilt werden (vgl. vorstehend E. 3.11.8).
In den übrigen Akten finden sich im Wesentlichen folgende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit: Aus psychiatrischer Sicht wurde im Bericht der Rehaklinik I.___ vom August 2019 festgehalten, dass die festgestellte psychische Störung (Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion) aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe (vgl. vorstehend E. 3.2). Im Bericht des behandelnden Psychiaters des P.___ vom 9. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer bei der Diagnose einer PTBS sowie somatischen Diagnosen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. August 2017 bis heute attestiert (vgl. vorstehend E. 3.7). Die Fachpsychologin für Neuropsychologie hielt im Bericht vom April 2024 fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kognitiven Defizite und der starken psychischen Belastung aktuell nicht arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E. 3.12). In Anbetracht der Unfallfolgen ging der Versicherungsmediziner Dr. N.___ im Februar 2021 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, in seiner Beurteilung vom Mai 2022 hielt er ein 80%-Pensum für zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.10).
Aus psychiatrischer Sicht ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter der B.___ AG zu den bisherigen Arztberichten Stellung nahm. Er führte aus, dass in den Reha-Aufenthalten erst ab August 2019 von einer psychiatrischen Diagnose, nämlich einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, die Rede gewesen sei. Es hätten keine Symptome einer PTBS erhoben werden können. Im Bericht vom 9. Dezember 2021 (P.___) werde eine posttraumatische Belastungsstörung genannt. Die Diagnostik beruhe auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Im psychopathologischen Befund lasse sich keine PTBS ableiten. Auf diesen Bericht könne nicht abgestützt werden (vgl. vorstehend E. 3.11.6). Auch RAD-Arzt Dr. S.___ hielt in der Stellungnahme vom Februar 2022 nachvollziehbar fest, dass auf den Bericht des P.___ vom 9. Dezember 2021 nicht abgestellt werden könne: Jahre nach dem Verkehrsunfall als Beifahrer 2017 werde eine PTBS sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert, welche nicht begründet werde, aber offensichtlich auch fachfremd die Somatik berücksichtige (vgl. vorstehend E. 3.9). Nach dem Gesagten sind aufgrund der vorliegenden Akten keine psychiatrischen Diagnosen ausgewiesen, und es liegt keine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vor.
Betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Neuropsychologin des C.___ ist darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1 mit Hinweisen). Der Beurteilung aus rein neuropsychologischer Sicht kommt somit von Vornherein keine eigenständige Bedeutung zu. Des Weiteren wurde die volle Arbeitsunfähigkeit mit den kognitiven Defiziten und der starken psychischen Belastung begründet. Die neuropsychologischen Befunde und Diagnosen wurden indessen durch das neuropsychologische Teilgutachten der B.___ AG in Frage gestellt (vgl. vorstehend E. 3.11.7).
Aus orthopädischer Sicht nahmen die RAD-Ärzte Dr. R.___ sowie dipl. med. V.___ eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die bisherige Aktenlage sowie die gutachterlich erhobenen somatischen Befunde vor. Sie kamen zum Schluss, dass in einer angepassten Tätigkeit ab dem Unfalltag bis Ende Dezember 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Seit Januar 2022 bis auf weiteres bestehe eine 75-80%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (ganztägige Präsenz mit einer Leistungsminderung von etwa 20-25 % wegen der Notwendigkeit vermehrter Pausen; vgl. vorstehend E. 3.15). Diese Beurteilung erscheint angesichts der schweren Coxarthrose als nachvollziehbar, und es kann darauf abgestellt werden. Schliesslich kann diese Einschätzung auch mit der Beurteilung der Unfallfolgen durch Dr. N.___ vom Mai 2022, welcher ein 80%-Pensum für zumutbar hielt, in Einklang gebracht werden.
Zusammenfassend ergibt sich gestützt auf die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch die Gutachter sowie die RAD-Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit vom 23. August 2017 bis 31. Dezember 2021 sowie eine 75-80%ige Arbeitsfähigkeit seit 1. Januar 2022 bis auf weiteres.
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
Im Rahmen von Revisionsverfahren ist der Zeitpunkt der Anpassung des Rentenanspruchs massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2019 vom 18. September 2019 E. 7.4).
5.3 Gemäss der medizinischen Beurteilung war der Beschwerdeführer seit dem Unfall im August 2017 bis Ende Dezember 2021 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Für diese Periode der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bedarf es zur Invaliditätsbemessung keines Einkommensvergleichs. Der Invaliditätsgrad beträgt während dieser Zeit 100 %.
5.4 Die Anpassung des Rentenanspruchs erfolgte in Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV per April 2022. Somit ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs auf die Gegebenheiten im Jahr 2022 abzustellen.
5.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV).
Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als Mitarbeiter einer Tankstelle tätig. Die Beschwerdegegnerin zog für die Bemessung des Valideneinkommens den IK-Auszug bei (vgl. Urk. 7/123 und Urk. 7/134/1). Da das erzielte Einkommen deutlich unter dem branchenüblichen Jahreslohn lag, berücksichtigte sie für das Valideneinkommen entsprechend Art. 26 Abs. 2 IVV 95 Prozent des branchenüblichen Zentralwertes der LSE (vorliegend: Detailhandel), mithin Fr. 57'882.25 (vgl. Einkommensvergleich, Urk. 7/134/2). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
5.6 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zumindest in einem 75%-Pensum zumutbar (vgl. vorstehend E. 4.4). Im Jahr 2022 war der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitstätig. Folglich stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss LSE ab, nämlich auf das von Männern für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte Einkommen von Fr. 5'261.-- (LSE 2020, TA1_triage_skill_level, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2020 sowie den Lohnindex und unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 75 % ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen für das Jahr 2022 von rund Fr. 49'500.00 (vgl. Einkommensvergleich, Urk. 7/134/4). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
5.7 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57'882.25 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 49'500.00 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'382.25 und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von abgerundet 14 %.
5.8 Gemäss der seit Januar 2024 gültigen Fassung der IVV werden vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
Vor diesem Hintergrund erstellte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2024 einen neuen Einkommensvergleich. Dabei stellte sie einem Valideneinkommen von Fr. 58'644.60 ein Invalideneinkommen von Fr. 45'298.75 gegenüber, womit sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'345.85 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von aufgerundet 23 % ergab (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 oben sowie Einkommensvergleich, Urk. 7/134/3-4). Dies erscheint nachvollziehbar und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
5.9 Somit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht ab dem 1. Februar 2019 bis zum 31. März 2022 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV: Berücksichtigung der Verbesserung erst nach drei Monaten) eine ganze Rente zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 4).
Mit Gerichtsverfügung vom 1. September 2025 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit auszufüllen und dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. In der Folge ersuchte Rechtsanwalt Eric Stern mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 um eine Fristverlängerung von 20 Tagen, worauf ihm eine Fristerstreckung bis zum 7. November 2025 gewährt wurde (Urk. 8). Rechtsanwalt Eric Stern reichte dem Gericht in der Folge weder das ihm zugestellte Formular noch Belege zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers ein. Eine weitere Fristerstreckung beantragte er ebenfalls nicht. Deshalb ist androhungsgemäss davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers besteht. Entsprechend ist der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.
6.2 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerNeuenschwander-Erni