Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00603
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Referent
Gerichtsschreiberin Geiger
Verfügung vom 19. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. Mit Eingabe vom 15. September 2025 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. August 2025 (Urk. 2), mit welcher ihm ab 1. Mai 2025 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde.
2. Mit Schreiben vom 16. September 2025 (Urk. 4) zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück und beantragte, für den Fall der Kostenauflage sei ihm die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren.
3. Das vorliegende Verfahren ist damit als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.
4. Umständehalber - namentlich mit Blick auf den geringen Verfahrensaufwand - wird von der Auferlegung von Kosten abgesehen (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Damit erweist sich das eventuelle Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
Der Referent verfügt:
1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Geiger