Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00606
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 9. Februar 2026
in Sachen
X.___, geb. 2017
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 6. März 2017, wurde von ihren Eltern am 30. Mai 2024 unter Hinweis auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) sowie eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung- (ADHS) bei der Invalidenversicherung zum Bezug medizinischer Massnahmen angemeldet (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Bericht von med. pract. A.___, Facharzt für Pädiatrie und Stv. Leitender Arzt Entwicklungspädiatrie am Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin des B.___, vom 24. Juni 2024 (Urk. 8/7) ein und stellte mit Vorbescheid vom 26. Juni 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/9, Urk. 8/10), wogegen die Eltern der Versicherten am 19. August 2024 Einwand erhoben (Urk. 8/12), den sie am 19. September 2024 ergänzten (Urk. 8/17). In der Folge führte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen durch und legte die Sache Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vor (Urk. 8/29). Mit erneutem Vorbescheid vom 17. März 2025 stellte die IV-Stelle wiederum die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/27). Nachdem die Eltern der Versicherten dagegen am 2. Mai 2025 Einwand erhoben hatten (Urk. 8/36), verfügte die IV-Stelle am 18. August 2025 nach erneuter Vorlage an Dr. C.___ (Urk. 8/41/1 ff.) im angekündigten Sinne (Urk. 8/43 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhoben die Eltern der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, am 16. September 2025 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 18. August 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die ADHS-Erkrankung der Versicherten als Geburtsgebrechen Ziffer 404 und die Autismus-Spektrum-Störung der Versicherten als Geburtsgebrechen Ziffer 405 anzuerkennen und die entsprechenden Kosten für medizinische Massnahmen zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Versicherte mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; neu GgV-EDI) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 2 Abs. 1 GgV, Art. 3ter Abs. 1 nIVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.4). Vorliegend wurde das Leistungsgesuch am 30. Mai 2024 gestellt und die medizinischen Massnahmen wurden nach dem 1. Januar 2022 verordnet bzw. eingeleitet. Damit sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:
a. fachärztlich diagnostiziert sind;
b. die Gesundheit beeinträchtigen;
c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e. mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV).
1.3 Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV-EDI sind angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4); die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (Abs. 2 von Ziff. 404 Anhang GgV-EDI, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Medizinischer Leitfaden zu Ziff. 404 GgV-EDI, Stand: 1. Januar 2025).
1.4 Autismus-Spektrum-Störungen werden als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 405 Anhang GgV-EDI anerkannt, sofern die Diagnose durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder Entwicklungspädiatrie bestätigt worden ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, es lägen zwei diametral unterschiedliche fachärztliche Beurteilungen zum Vorhandensein einer ADHS und einer ASS vor. Beides seien angeborene Störungen, weshalb nicht von erst im Verlauf aufgetretenen Auffälligkeiten ausgegangen werden könne. Zudem seien die Abklärungen zum Teil überlappend durchgeführt worden, weshalb nicht von einer entwicklungsbedingt eingeschränkten Erstbeurteilung ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 5).
Das Vorliegen einer ASS müsse kritisch beurteilt werden, da vom Entwicklungspädiater med. pract. A.___ keine diesbezüglichen Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Es könne erwartet werden, dass diese durch den diesbezüglich sehr erfahrenen Arzt nicht übersehen würden. Auch in der Entwicklungsanamnese von MSc D.___, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, und in deren Telefongespräch mit der Klassenlehrerin habe es keine eindeutigen, hinweisenden Beobachtungen gegeben. Die ASS-Diagnose basiere insbesondere auf den Antworten der Eltern im diagnostischen Interview. Insgesamt könne damit die Diagnosestellung der ASS nicht nachvollzogen werden (Urk. 2 S. 5).
Bezüglich der ADHS sei die Situation weniger eindeutig. Dagegen sprächen wiederum die Einschätzung des erfahrenen Entwicklungspädiaters sowie das äusserst homogene Profil im IQ-Test, welches nicht auf relevante Teilleistungsstörungen hinweise. Gewisse Verhaltensauffälligkeiten und eine erhöhte motorische Aktivität würden in beiden Berichten erwähnt. Während der Entwicklungspädiater keine Konzentrationsstörungen oder exekutiven Defizite erwähne, führe die Psychotherapeutin solche auf, eine entsprechende Testdiagnostik sei jedoch nicht durchgeführt worden. Rein basierend auf den Akten könne damit nicht entschieden werden, welche der beiden fachärztlichen Beurteilungen bezüglich ADHS falsch liege. Insgesamt werde deshalb weiterhin empfohlen, eine erneute Testdiagnostik in einer auf ADHS spezialisierten Institution durchführen zu lassen (Urk. 2 S. 5).
Abschliessend könne festgestellt werden, dass derzeit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziffer 404 und 405 Anhang GgV-EDI nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, auf die Einschätzung von RADÄrztin Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden, da diese als Fachärztin für Neurologie ohne kinderpädiatrische Spezialisierung nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfüge, um die fraglichen Störungsbilder beurteilen zu können (Urk. 1 S. 8 f.). Auch in inhaltlicher Hinsicht sei ihre Beurteilung sehr oberflächlich und unsorgfältig (Urk. 1 S. 10).
MSc D.___ und Dr. med. F.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, hätten gestützt auf einen Therapie- und Untersuchungszeitraum von mehr als acht Monaten und unter Anwendung sämtlicher anerkannter hierfür notwendiger Diagnosewerkzeuge die Diagnose einer ASS sowie einer ADHS gestellt. Auf die Einschätzung von med. pract. A.___, der das Vorliegen beider Störungen verneine, könne dagegen nicht abgestellt werden, da er die Versicherte weder auf eine ASS noch auf eine ADHS untersucht und getestet habe. Seine Einschätzung beruhe zudem auf einer einzigen Konsultation ohne Fremdanamnese. Auch habe die von ihm empfohlene Behandlung – im Gegensatz zu derjenigen von Dr. F.___ und MSc D.___ - nicht angeschlagen, was auf eine falsche Einschätzung hinweise (Urk. 1 S. 18). Die Geburtsgebrechen Ziff. 404 und 405 seien daher anzuerkennen und der Versicherten die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 19).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen Ziff. 404 und Ziff. 405 Anhang GgV-EDI abgelehnt hat.
3.
3.1 Med. pract. A.___ berichtete am 23. Oktober 2023 von einer im Juni 2023 in seiner Sprechstunde auf Zuweisung durch die behandelnde Kinderärztin durchgeführten Beurteilung der Versicherten. Er stellte die Diagnosen eines leicht diskrepanten Entwicklungsprofils mit ausgeglichenem und homogenem Profil bezüglich nonverbaler logischer Verarbeitung und verbaler Entwicklung im mittleren bis oberen Normbereich, einer psychoemotionalen Reifeverzögerung und Verhaltensauffälligkeiten mit Hierarchieumkehr und oppositionellem Verhalten bei gewährendem Erziehungsstil (Urk. 8/40/1). Er hielt fest, er habe mit der Versicherten den ganzen WPPSI-IV durchführen können. Hinweise auf das Vorhandensein einer ASS seien während der Untersuchung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Die Versicherte habe insbesondere bezüglich ihrer psychoemotionalen Reife eine unauffällige Konzentrationsfähigkeit und exekutive Funktionen gezeigt. So erfülle sie die Kriterien für eine ADHS nicht und ihr Verhalten sollte aus seiner Sicht insbesondere weiter systemisch angegangen werden. Zur familiären Situation empfehle er eine psychologische Spiel-/Systemtherapie, gegebenenfalls auch eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Medizinisch halte er aktuell weder diagnostische noch weitere therapeutische Massnahmen für indiziert (Urk. 8/40/2).
3.2 Die Psychotherapeutin MSc D.___, welche die Versicherte seit August 2023 mittels der empfohlenen Spieltherapie behandelt, berichtete am 23. April 2024 über ihre zwischen 20. März 2023 und 16. April 2024 durchgeführte testpsychologische Untersuchung (Urk. 8/1). Sie kam zum Schluss, die Untersuchung habe bei der Versicherten das Vorliegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) bestätigt. Die Symptomatik sei in allen Lebensbereichen beobachtbar und ausgeprägt vorhanden. Die Versicherte weise zudem Besonderheiten und Schwierigkeiten in der sozialen Kommunikation und Interaktion auf, die ebenfalls in allen Lebensbereichen auftreten würden. Diese Symptomatik erfülle die Diagnosekriterien für eine Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10 F84.5) in Form eines Asperger-Syndroms (Urk. 8/1/9).
3.3 Med. pract. A.___ legte auf die nicht aktenkundige Rückfrage der IV-Stelle in seinem Schreiben vom 24. Juni 2024 dar, er habe die Versicherte im Juni 2023 in seiner Sprechstunde beurteilt. In der damaligen Diagnostik seien die Diagnosekriterien für eine Aufmerksamkeitsproblematik im Sinne einer ADHS, einer ASS oder auch einer POS definitiv nicht erfüllt gewesen (Urk. 8/7).
3.4 Dr. F.___ hielt in seinem Schreiben vom 20. September 2024 fest, bei der Versicherten lägen die Diagnosen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) vor. Die Diagnosestellung sei durch eine fundierte und leitliniengerechte Diagnostik erfolgt. In der Anamnese, der klinischen Symptomatik und der Testpsychologie seien die Diagnosekriterien für beide Störungsbilder klar erfüllt. Die Symptome der beiden Störungsbilder sowie die angewandten diagnostischen Verfahren würden die Kriterien für eine Anerkennung als Geburtsgebrechen 404 und 405 erfüllen (Urk. 8/19/1).
3.5 In ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2025 (richtig: wohl 2024) führte die RAD-Ärztin Dr. C.___ aus, die Diagnosen einer ADHS und einer ASS seien am 20. September 2024 ärztlich bestätigt worden, in der initialen Abklärung durch eine spezialisierte Stelle (B.___) sei das Vorhandensein von beiden Störungen jedoch explizit verneint worden. Da es sich um tiefgreifende Störungen der Entwicklung handle, wären auch im jüngeren Alter trotz der erschwerten Diagnostik gewisse Anzeichen zu erwarten. Aktuell sei eine detaillierte Beschreibung des Verhaltens, der Testdiagnostik und Fragenbogenerhebung durch die bereits in die Behandlung einbezogene Psychologin erfolgt. Aus der Kurzstellungnahme des beigezogenen Kinder- und Jugendpsychiaters gehe keine eigenständige Abklärung hervor, er bestätige einfach das Vorhandensein beider Störungen. Ein gleichzeitiges Vorhandensein beider Störungen sei aussergewöhnlich und eine ärztliche Evaluation dieser Ausnahmesituation könne erwartet werden. Weiter erschwert sei die Situation dadurch, dass verschiedene Tests motivationsbedingt nur unvollständig hätten durchgeführt werden können und zum Teil auf Resultate der Erstuntersuchung zurückgegriffen worden sei, bei welcher die Störungen ausgeschlossen worden seien. Aus der Beschreibung der Lehrerin gingen eher ADHS-typische Verhaltensweisen hervor, ASS-typische Anzeichen würden weitgehend fehlen. In der ADHS-Diagnostik fehle zudem formal der Nachweis einer Gedächtnis- oder Merkfähigkeitsstörung. In der ASS-Diagnostik würden sich im Verhalten, der sozialen Interaktion und der Sprache viele Stärken zeigen, welche typischerweise bei einer ASS nicht festgestellt würden. Insgesamt werde das Bild eines aussergewöhnlichen und lebhaften Kindes mit grossem kognitivem und reaktivem Potential geschildert, welches Anweisungen hinterfrage und sich kaum Autoritäten unterordnen könne. Ob der Versicherten die diagnostische Einordnung in ADHS und ASS gerecht werde, sei aufgrund der gesamten zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht eindeutig. Es könne erwartet werden, dass bei zunehmendem Alter die Diagnose einfacher werde. Entsprechend werde bei zwei diametral unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen eine dritte Evaluation in einem unabhängigen, anerkannten, auf ADHS und ASS spezialisierten Institut empfohlen (Urk. 8/29/3).
3.6 Dr. F.___ und MSc D.___ führten in ihrem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2024 die Diagnosen einer ASS und einer ADHS auf; es lägen die Geburtsgebrechen Ziff. 404 und 405 vor (Urk. 8/25/1 f.). Der Gesundheitszustand der Versicherten habe Auswirkungen auf den Schulbesuch, der Start der Medikation mit Medikinet im Oktober 2024 habe zu einer Verbesserung der schulischen Situation geführt (Urk. 8/25/1). Die Versicherte benötige eine Psychotherapie mit wöchentlichen Sitzungen, begleitende Elterngespräche und den Austausch mit der Schule sowie eine Medikation (Urk. 8/25/2). Es bestehe eine Hilflosigkeit, namentlich benötige die Versicherte seit dem Säuglingsalter eine aussergewöhnlich enge Begleitung durch die Eltern. Bei Weiterführung der Unterstützungsmassnahmen und im Verlauf bei Bedarf zusätzlicher Unterstützung in der Schule (Sonderschulstatus) sei davon auszugehen, dass es der Versicherten gelingen werde, weitere Entwicklungsschritte zu machen, um in der Schule weiterhin teilzuhaben und ihr Potential umzusetzen (Urk. 8/25/3).
Im gleichentags erstellten «Arztbericht Infantiles POS Ziff. 404 GgV» erläuterten Dr. F.___ und MSc D.___ die Befunde im Zusammenhang mit den für eine Anerkennung als Geburtsgebrechen Ziff. 404 erforderlichen Kriterien im Detail (Urk. 8/25/5 ff.).
3.7 Dr. C.___ ergänzte am 30. Juni/16. Juli 2025, das Vorliegen einer ASS müsse kritisch beurteilt werden, da der Entwicklungspädiater in dieser Hinsicht keinerlei Auffälligkeiten festgestellt habe; es könne erwartet werden, dass solche durch den diesbezüglich sehr erfahrenen Arzt nicht übersehen würden. Auch in der Entwicklungsanamnese der Psychotherapeutin und im Telefongespräch mit der Klassenlehrerin gebe es keine eindeutigen hinweisenden Beobachtungen. Die ASS-Diagnose basiere insbesondere auf den Antworten der Eltern im diagnostischen Interview. Insgesamt könne damit die Diagnosestellung der ASS weiterhin nicht nachvollzogen werden (Urk. 8/41/3 f.).
Bezüglich des Vorliegens einer ADHS sei die Situation weniger eindeutig. Dagegen spreche wiederum die Einschätzung des erfahrenen Entwicklungspädiaters sowie das äusserst homogene Profil im IQ-Test, welches nicht auf relevante Teilleistungsstörungen hinweise. Gewisse Verhaltensauffälligkeiten und eine erhöhte motorische Aktivität würden in beiden Berichten erwähnt. Während der Entwicklungspädiater keine Konzentrationsstörungen und exekutiven Defizite erwähne, führe die Psychotherapeutin diese auf, eine entsprechende Testdiagnostik sei jedoch nicht erfolgt. Rein basierend auf den Akten könne damit nicht entschieden werden, welche der beiden fachärztlichen Beurteilungen bezüglich ADHS falsch liege. Insgesamt werde deshalb weiterhin empfohlen, eine erneute Testdiagnostik in einer auf ADHS spezialisierten Institution durchführen zu lassen (Urk. 8/41/4).
4.
4.1
4.1.1 Vorab ist anzumerken, dass es bei der Beurteilung eines Antrages an die IV-Stelle um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrages durch die Invalidenversicherung ist insbesondere nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (vgl. KSME, Anhang 4, Medizinischer Leitfaden zu Ziff. 404 GgV-EDI, Ziff. 1.1).
4.1.2 Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV-EDI Anhang ist nur dann anzuerkennen und die entsprechend notwendigen medizinischen Massnahmen sind nur dann nach Art. 13 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn zusätzlich zur diagnostizierten Verhaltensstörung des normal intelligenten Kindes auch sämtliche Teilleistungsstörungen (Störung des Verhaltens, Störung des Antriebs, Störung des Erfassens/Erkennens, Störung der Konzentra-tionsfähigkeit und Störung der Merkfähigkeit/des Gedächtnisses) kumulativ ausgewiesen sind (vgl. E. 1.3 hievor).
Die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 GgV-EDI Anhang geht weit über das Vorliegen eines ADHS hinaus, indem zusätzlich weitere Teilleistungsstörungen diagnostiziert werden müssen. Wenn nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV-EDI Anhang nicht erfüllt (E. 1.3 hiervor). Bis zu einer sicheren Diagnosestellung ist die Kostenträgerin notwendiger medizinischer Massnahmen die Krankenversicherung (KSME, Anhang 4 Ziff. 1.2 a.E.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Anerkennung der Geburtsgebrechen Ziff. 404 und 405 Anhang GgV-EDI gestützt auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 15. Oktober 2024 und 30. Juni/16. Juli 2025 (Urk. 8/29, Urk. 8/41/3 ff.) mit der Begründung, dass diese derzeit nicht ausgewiesen seien (Urk. 2 S. 3 f.). Demgegenüber verwies die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen von Dr. F.___ und MSc D.___ (Urk. 8/1, Urk. 8/19, Urk. 8/25), wonach die Diagnosekriterien beider Geburtsgebrechen erfüllt seien (Urk. 1 S. 18).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, Dr. C.___ verfüge als Fachärztin für Neurologie nicht über die Fachkompetenz, um die Störungsbilder der ASS und ADHS zu beurteilen (Urk. 1 S. 8 f.), wogegen die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, ein spezifischer Facharzttitel sei lediglich bei der Erstellung eines Untersuchungsberichts im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV durch den RAD erforderlich (Urk. 2 S. 6). Wie es sich diesbezüglich genau verhält, kann jedoch vorliegend offenbleiben. Denn zweifelsfrei für die Beurteilung als qualifiziert erweist sich med. pract. A.___ als Facharzt für Pädiatrie mit Spezialisierung auf Entwicklungspädiatrie und stellvertretender Leiter des Sozialpädiatrischen Zentrums des B.___, welches unter anderem auf Abklärungen, Beratungen und Behandlungen betreffend Entwicklungsstörungen, darunter ADHS und ASS spezialisiert ist. Die Kinderärztin der Beschwerdeführerin überwies diese denn auch aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten und oppositionellem Verhalten zur Durchführung von weiteren Abklärungen an das Sozialpädiatrische Zentrum des B.___ (vgl. Urk. 8/40/1), worauf med. pract. A.___ die Beschwerdeführerin im Juni 2023 untersuchte. Der Umstand, dass med. pract. A.___ gegenüber deren Eltern bereits beim Vorgespräch und ohne die Beschwerdeführerin gesehen zu haben, geäussert haben soll, dass er eine ASS und eine ADHS für unwahrscheinlich halte (Urk. 1 S. 10), vermag ihn dabei nicht als voreingenommen erscheinen zu lassen. Denn diese Darstellung findet im Bericht keine Stütze, ist doch dort lediglich die entsprechende Vermutung der Eltern beschrieben (Urk. 8/40/1). Vielmehr untersuchte med. pract. A.___ die Beschwerdeführerin persönlich und führte mit dem WPPSI-IV ein standardisiertes Abklärungsverfahren durch (vgl. Urk. 8/40/3). Zur weiteren Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach es sich dabei nur um einen Intelligenztest und damit um eine oberflächliche Untersuchung handle (Urk. 1 S. 12), ist auszuführen, dass es grundsätzlich Sache des Untersuchers ist, zur Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragestellung geeignete Testverfahren auszuwählen und nach den Regeln der Kunst einzusetzen (KSME, Anhang 4, Ziff. 2.3). Hinweise dafür, dass med. pract. A.___ bei der Auswahl und der Durchführung der Testverfahren nicht lege artis vorgegangen wäre, liegen keine vor, zumal MSc D.___ die von ihr angebrachte Kritik betreffend die durch med. pract. A.___ nicht durchgeführten Untertests selbst als spitzfindig bezeichnete (Urk. 3/4 S. 2); die diesbezüglichen Ausführungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 15 f.) alleine vermögen keine Zweifel am Vorgehen des Facharztes zu wecken.
4.2.2 Betreffend die Frage des Vorliegens des Geburtsgebrechens Ziff. 404 kam med. pract. A.___ gestützt auf ein Vorgespräch mit den Eltern sowie die von ihm durchgeführten Untersuchungen der Beschwerdeführerin zum Schluss, ihre psychoemotionale Reife sei auf jeden Fall verzögert. Die Kriterien für eine ADHS hielt er dagegen aufgrund der bezüglich ihrer psychoemotionalen Entwicklung unauffälligen Konzentrationsfähigkeit und unauffälligen exekutiven Funktionen nicht für erfüllt (Urk. 8/40/2), was vor dem Hintergrund, dass eine beeinträchtigte Aufmerksamkeit gemäss ICD-10 ein Kardinalsymptom für die Diagnose einer ADHS darstellt (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, Bern 2015, S. 359) und dass gemäss KSME, Anhang 4, Ziff. 2.1 und Ziff. 2.1.4 überdies Störungen der Konzentrationsfähigkeit für die Anerkennung als Geburtsgebrechen Ziff. 404 vorausgesetzt werden, grundsätzlich einleuchtet. Da die Kriterien für eine Anerkennung des Geburtsgebrechens kumulativ erfüllt sein müssen, ist es der Überzeugungskraft seiner Beurteilung sodann nicht abträglich, dass med. pract. A.___ die weiteren Anerkennungskriterien für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 nicht prüfte, zumal sich in diesem Zeitpunkt die Frage nach dem Vorliegen eines Geburtsgebrechens noch gar nicht stellte. Fraglich ist jedoch, ob seine Abklärungen ausreichen, um eine Störung der Konzentration mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen. Dies gilt umso mehr, als Dr. F.___ und MSc D.___ eine solche gestützt auf ihre eigenen Abklärungen ausdrücklich bejahten (Urk. 8/25/8).
4.2.3 Dem medizinischen Leitfaden in Anhang 4 KSME betreffend die Teilleistungsstörung der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit (Ziff. 2.1.4) ist zu entnehmen, dass es Kinder gibt, die - falls die Ablenkbarkeit (als Teilaspekt der Konzentrationsfähigkeit) im Vordergrund steht, was vorliegend gemäss Dr. F.___ und MSc D.___ durchaus der Fall ist (Urk. 8/25/8) - in der gut strukturierten und zeitlich oft auch stark eingeschränkten Testsituation gute Ergebnisse zeigen (vor allem oft auch an den Tests am Computer, wo es meistens um direkte Reaktion auf einen Reiz geht). Hier sind dann die Befragung von Lehrpersonen und Eltern sehr wichtig, denn naturgemäss treten Störungen der Aufmerksamkeit eher im Gruppenkontext, bei Leistungsanforderungen sowie bei einer Fülle von Reizen auf.
Zur Problematik der möglicherweise eingeschränkten Aussagekraft von standardisierten Testverfahren sind den Berichten von med. pract. A.___ keine Ausführungen zu entnehmen. Vielmehr verliess er sich diesbezüglich – soweit ersichtlich – hauptsächlich auf die im WPPSI-IV erzielten (normalen) Testresultate sowie den klinischen Eindruck, welchen er anlässlich seiner persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin gewonnen hatte. Zwar verwies er in seinem Bericht vom 23. Oktober 2023 zusätzlich dazu auf ein Vorgespräch mit den Eltern der Beschwerdeführerin, welche insbesondere oppositionelles Verhalten und imperatives Ausdrücken beschrieben hätten (Urk. 8/40/1). Ob dabei auch Konzentrationsstörungen erwähnt beziehungsweise erfragt wurden, ist nicht ersichtlich. Eine Befragung der (Kindergarten-)Lehrpersonen oder eine andere Fremdanamnese nahm med. pract. A.___ sodann nicht vor. Vor diesem Hintergrund sowie den abweichenden Erkenntnissen von Dr. F.___ und MSc D.___ kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin Konzentrationsstörungen vorliegen, welche in der damaligen Testsituation nicht erfasst werden konnten beziehungsweise unentdeckt blieben, zumal die Beschwerdeführerin sich mit knapp über 6 Jahren noch in einem sehr jungen Alter befand und es bei Kindern im Vorschulalter nicht einfach ist, ein ADHS oder ADS zu diagnostizieren (Anhang 4 Ziff. 1.2 KSME). Alleine gestützt auf den Bericht von med. pract. A.___ lässt sich somit das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-EDI nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneinen.
4.3
4.3.1 Was die von der Beschwerdeführerin angerufene Beurteilung von Dr. F.___ und MSc D.___ vom 26. November 2024 betrifft, worin diese die Diagnosen einer ADHS und ASS sowie sämtliche Kriterien des Geburtsgebrechens Ziff. 404 bestätigten (Urk. 8/25), zeichnet sich diese beziehungsweise insbesondere auch der Abklärungsbericht von MSc D.___ vom 23. April 2024 (Urk. 8/1), auf welchen sie teilweise verwiesen, durch eine vertiefte Abklärung der Beschwerdeführerin und ihrer Fähigkeiten und Einschränkungen aus. Die von ihnen gestellten Diagnosen basieren auf einer ausführlichen Anamnese inklusive Fremdanamnese, die durchgeführte Testdiagnostik erfolgte über mehrere Termine und MSc D.___, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Spieltherapie behandelt, konnte diese über eine längere Therapiedauer beobachten. Es ist davon auszugehen, dass durch dieses Vorgehen motivationale Effekte wie auch der Einfluss der Tagesform eher ausgeschlossen werden können als im von med. pract. A.___ durchgeführten Verfahren mit einmaliger Untersuchung der Beschwerdeführerin. Ferner enthält der Bericht von Dr. F.___ und MSc D.___ eine ausführliche Befundbeschreibung, wobei sie die erhobenen Befunde in die verschiedenen erforderlichen Kriterien aufschlüsselten und die Erfüllung sämtlicher Kriterien bejahten (Urk. 8/25/7 f.). Dabei blieben sie jedoch insbesondere im Hinblick auf die Kriterien der Störungen des Erfassens und Erkennens und der Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen eher vage, indem sie Schwierigkeiten in der auditiven Wahrnehmung und der visuomotorischen Integration beziehungsweise in der visuellen und auditiven Merkfähigkeit sowie im Arbeitsgedächtnis bejahten, ohne zu beschreiben, wie sich diese konkret äusserten, beziehungsweise ohne diese mit den Resultaten der durchgeführten Testdiagnostik zu untermauern (Urk. 8/25/7 f.). Letzteres wäre insbesondere für die Anerkennung des Kriteriums der Störung des Erfassens jedoch erforderlich (Anhang 4 Ziff. 2.1.3 KSME). Insgesamt ergeben sich aus den Berichten von Dr. F.___ und MSc D.___ somit Hinweise darauf, dass die Anerkennungskriterien für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 erfüllt sein könnten, diese erweisen sich jedoch für dessen Anerkennung aktuell als ungenügend, wovon auch RADÄrztin Dr. C.___ ausging (Urk. 8/41/4).
4.3.2 Zu berücksichtigen ist zudem, dass Geburtsgebrechen als Krankheiten im Rechtssinne (Art. 3 Abs. 2 ATSG) grundsätzlich von einem (Fach-)Arzt diagnostiziert werden müssen, um als solche anerkannt zu werden. Diesbezüglich hält Rz. 404.5 KSME fest, dass die im ersten Teilsatz von Ziff. 404 Anhang GgV-EDI erwähnten Symptome ärztlich festgestellt sein müssen. Zwar hat der Kinder- und Jugendpsychiater Dr. F.___ die Diagnosen bestätigt (Urk. 8/19, Urk. 8/25). Rechtsprechungsgemäss bedeutet «ärztlich festgestellt» jedoch auch, dass der Arzt die Versicherte selbst untersucht, die klinischen Befunde erhoben und allenfalls fremdanamnestische Auskünfte eingeholt hat. Die persönliche Befassung, der unmittelbare Kontakt mit der versicherten Person ist Wesensmerkmal einer medizinischen Diagnosestellung lege artis. Die Mitwirkung Dritter, insbesondere der Beizug nicht medizinischer Hilfspersonen ist nur in engen Grenzen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 9C_419/2016 vom 2. November 2016 E. 7.2). Gestützt auf den von Dr. F.___ und MSc D.___ unterzeichneten Bericht vom 26. November 2024 (Urk. 8/25) kann vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, ob und in welchem Umfang sich Dr. F.___ mit der Beschwerdeführerin persönlich befasst hat. Zwar lassen sich dem Bericht eine Beschreibung ihres Verhaltens sowie diverse Befunde entnehmen, bezüglich deren Erhebung und der Fremdanamnese wurde jedoch stets auf den Abklärungsbericht von MSc D.___ vom 23. April 2024 verwiesen (Urk. 8/25/6 und 8). Insgesamt erscheint somit fraglich, ob eine genügende fachärztliche Verifizierung und Plausibilisierung der erhobenen Befunde erfolgt ist, weshalb nicht ohne Weiteres auf den Bericht der behandelnden Fachpersonen abgestellt werden kann. Indessen kann – sollte sich ergeben, dass Dr. F.___ sich tatsächlich nicht im rechtsprechungsgemäss geforderten Umfang mit der Beschwerdeführerin persönlich befasst hat - mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung auch nicht gesagt werden, ein Bericht einer nichtärztlichen Psychotherapeutin sei von vornherein unbeachtlich; vielmehr gibt er gewichtige Hinweise für ein relevantes psychisches Leiden (BGE 151 V 258 E. 4.6).
4.4 Was sodann das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziff. 405 ASS betrifft, ist auszuführen, dass das KSME diesbezüglich lediglich eine Bestätigung der Diagnose durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder Entwicklungspädiatrie voraussetzt. Sowohl Dr. F.___ als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, der die Diagnose einer ASS bestätigte (Urk. 8/22, Urk. 8/25/1), als auch med. pract. A.___ als Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit Schwerpunkt Entwicklungspädiatrie, welcher sie verneinte (Urk. 8/40/2), verfügen über die diesbezüglich notwendige fachliche Qualifikation. Der Widerspruch der unterschiedlichen Einschätzungen der beteiligten Fachärzte kann gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärztin nicht aufgelöst werden, da reine Aktenbeurteilungen rechtsprechungsgemäss nur beweiskräftig sind, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). Von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt kann jedoch bei zwei sich diametral entgegenstehenden fachärztlichen Beurteilungen gerade nicht gesprochen werden, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beurteilung von RADÄrztin Dr. C.___ abgestellt werden kann. Aufgrund der widersprüchlichen Aktenlage bestehen indessen jedenfalls Hinweise dafür, dass die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 vorliegen könnten, diesbezüglich sind jedoch ebenfalls weitere Abklärungen erforderlich.
4.4.1 Insgesamt ergibt sich aus dem Gesagten, dass gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen zwar Hinweise für das Vorliegen der Geburtsgebrechen Ziff. 404 und 405 bestehen, diese beim aktuellen Aktenstand jedoch nicht ausreichen, um die Anerkennungskriterien abschliessend bejahen oder verneinen zu können und daher weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind.
Insofern sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass allfällige weitere Abklärungsmassnahmen nicht von ihr durchzuführen seien (Urk. 2 S. 6), ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei den hier vorzunehmenden sachverhaltlichen Erhebungen um Abklärungen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes handelt, nachdem bereits Berichte von Behandlern im Recht liegen, woraus sich nach dem Gesagten verschiedene Hinweise auf das Vorliegen einer ADHS im Sinne von Ziff. 404 sowie eines ASS im Sinne von Ziff. 405 Anhang GgV-EDI ergeben. Das Bundesgericht hat denn auch in vergleichbarer Konstellation eine Rückweisung zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin vorgenommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2023 vom 21. Mai 2024 E. 5.4). Zudem sind auch gemäss Ziff. 404.8 KSME bei Kindern vor Vollendung des 9. Altersjahres in Zweifelsfällen die ärztlichen Feststellungen aus medizinischer Sicht sorgfältig zu überprüfen und allenfalls durch eine von der IV-Stelle angeordnete spezialärztliche Untersuchung zu ergänzen.
4.4.2 Nachdem die Voraussetzung des Behandlungsbeginns vor dem 9. Altersjahr mit der Aufnahme der Psychotherapie im Jahr 2023 (Urk. 3/4 S. 2) und der medikamentösen Behandlung im Oktober 2024 (Urk. 8/25/9) erfüllt ist, hat die Beschwerdegegnerin demnach weitere fachärztliche Abklärungen in Bezug auf das Vorliegen der für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 vorausgesetzten Teilleistungsstörungen sowie des Geburtsgebrechens Ziff. 405 vorzunehmen. Die Wahl der Untersuchungsmethoden steht in ihrem Ermessen (vgl. Leitfaden Anhang 4 Ziff. 2.3).
4.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung vom 18. August 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2’200.-- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantos Zürich, IV-Stelle, vom 18. August 2025 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser