Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00638


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 28. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1993 geborene X.___ bezog im Zusammenhang mit einem Unfallereignis vom 8. März 2023 Taggelder der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 139.35. Aufgrund einer ab 1. Januar 2024 laufenden beruflichen Abklärung als Junior Bauleiter stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrerseits die Ausrichtung eines Taggeldes in Aussicht. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 wurde dabei ein Taggeld in der Höhe von Fr. 124.80 festgesetzt; mit Mitteilung vom 15. Februar 2024 wurde über den Abbruch der beruflichen Massnahme per 24. Januar 2024 informiert. Mit Verfügung vom 18. März 2024 wurde das IV-Taggeld in Aufhebung der Verfügung vom 14. Februar 2024 rückwirkend auf Fr. 139.35 festgesetzt (vgl. Urk. 9/145 S. 2).

1.2    Mit Verfügung vom 17. April 2024 stellte die Suva die bisher gewährten Unfallversicherungsleistungen per 18. April 2024 ein (Urk. 9/91/2-4). Mit Mitteilung vom 22. Mai 2024 (Urk. 9/94) gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt vom 13. Mai bis 12. November 2024; das IV-Taggeld wurde dabei mit Verfügung vom 24. Mai 2024 wiederum auf Fr. 124.80 pro Tag festgesetzt (Urk. 9/96).

Am 7. September 2024 zog sich der Versicherte am rechten Fuss einen Bänderriss mit kleineren Brüchen an der Ferse zu, was zur Aussetzung der beruflichen Massnahme führte (Urk. 9/111). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 informierte die Suva über die Kostenübernahme unter Hinweis darauf, dass sie frühestens ab 10. September 2024 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 116.85 vergüten würden (Urk. 9/121).

Mit Mitteilung vom 21. November 2024 informierte die IV-Stelle über die Verlängerung des Aufbautrainings im ersten Arbeitsmarkt für die Zeit vom 13. November 2024 bis 12. Februar 2025 (Urk. 9/125); mit Mitteilung vom 27. Februar 2025 erfolgte eine weitere Verlängerung vom 13. Februar bis 12. Mai 2025 (Urk. 9/138), mit Mitteilung vom 26. Mai 2025 eine solche vom 13. Mai bis 12. August 2025 (Urk. 9/142).

1.3    Die gegen die Verfügung vom 24. Mai 2024 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. Juni 2025 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 24. Mai 2024 insoweit aufhob, als sie ein Taggeld von mehr als Fr. 124.80 verneinte, und wies die Sache zur weiteren Abklärung der Taggeldhöhe an die IV-Stelle zurück (Urk. 9/145).

    Mit Mitteilung vom 13. August 2025 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung in der Zeit vom 13. August 2025 bis 31. Juli 2028 (Urk. 9/147). Mit Verfügung vom 28. August 2025 (ersetzt Verfügung vom 24. Mai 2024) verfügte die IV-Stelle für die Zeit vom 13. Mai bis 31. Oktober 2024 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 139.35 (Urk. 9/149). Mit Verfügung gleichen Datums hielt die IV-Stelle weiter fest, dass für die Zeit vom 1. November 2024 bis zum 12. August 2025 grundsätzlich von einer Taggeldhöhe von Fr. 124.80 auszugehen sei (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 25. September 2025 Beschwerde und beantragte, das Taggeld sei auf den Betrag von Fr. 139.35 anzupassen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten der zuständigen Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 f.), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit. a), oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sind (lit. b). Gemäss Art. 22 Abs. 2 IVG haben Versicherte während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Artikel 16 beziehen (lit. a), oder an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind (lit. b). Versicherte, die eine höhere Berufsausbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben (lit. a), oder ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert (lit. b). Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 4 IVG). Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG).

1.2    Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Art. 22 Abs. 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, Art. 24 Abs. 1 IVG). Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 24 Abs. 4 IVG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einer Taggeldhöhe von Fr. 124.80 aus, ohne dies – etwa unter Berücksichtigung der für die Vorperiode gewährten Taggeldhöhe von Fr. 139.35 - näher zu begründen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass das Taggeld mindestens dem mit Verfügung vom 28. August 2025 für die Zeit vom 13. Mai bis 31. Oktober 2024 festgesetzten Betrag entsprechen müsse. Die Massnahme sei durch seinen Unfall nicht unterbrochen worden, sodass ab 1. November 2024 weiterhin von einem Taggeld in der Höhe von Fr. 139.35 auszugehen sei (Urk. 1).


3.

3.1    Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2025 hinsichtlich der Höhe des Taggeldes keine Begründung enthält, was in Anbetracht des Urteils des hiesigen Gerichts vom 20. Juni 2025 sowie der gleichentags erlassenen Verfügung für die Zeitperiode vom 13. Mai bis 31. Oktober 2024 einen Mangel darstellt. Auch der Beschwerdeantwort ist diesbezüglich keine Begründung zu entnehmen, wird doch pauschal auf die Akten der Ausgleichkasse verwiesen (Urk. 7), welche wiederum auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 8). Eine abschliessende Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung kann aber aufgrund der nachfolgenden Ausführungen unterbleiben.

3.2    Durch den Unfall des Versicherten vom 7. September 2024 ist es nicht zu einem Abbruch der von der Beschwerdegegnerin gewährten beruflichen Massnahme gekommen. Dementsprechend ist das in der Zeit vom 13. Mai 2024 bis zum 12. August 2025 gewährte Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt durchgehend verfügt (vgl. Sachverhalt E. 1.2) mit anschliessender Umschulung ab dem 13. August 2025. Damit ist aber per 1. November 2024 nicht von einem Neubeginn, sondern von einer laufenden Eingliederung auszugehen, sodass eine Reduktion des IV-Taggeldes aufgrund des zwischenzeitlich bezogenen (nunmehr geringeren) UV-Taggeldes, ausser Betracht fällt. So ist aufgrund der Verfügung vom 28. August 2025 bezüglich des Zeitraums vom 13. Mai bis 31. Oktober 2024 mittlerweile unbestritten (Urk. 9/149), dass im Anschluss an das ursprüngliche UV-Taggeld ein IV-Taggeld in der Höhe von Fr. 139.35 geschuldet ist.

    Bei dieser Sachlage ist auch ab dem 1. November 2024 von einer Taggeldhöhe von Fr. 139.35 auszugehen, was in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. August 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass auch ab 1. November 2024 von einer Taggeldhöhe von Fr. 139.35 auszugehen ist.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty